Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102419/2026
1. Keine Beihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten 2. Keine Anwendung der VO (EG) 883/2004 ohne Nachweis des Vorliegens eines EU-Sachverhaltes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102419/2026vom 28.07.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 29. Juli 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. Juli 2025 betreffend Familienbeihilfe 05.2025-07.2025, Steuernummer ***ZZ-ZZZ/ZZZZ***, Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-ZZMMJJ***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Rückforderungsbescheid bleibe unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1.1. Finanzbehördliches Verfahren:
***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-ZZMMJJ***; in der Folge auch als "Beihilfenbezieherin", "Kindesmutter" oder Beschwerdeführerin "Bf." bezeichnet) sei Kindesmutter von ***Name Tochter*** (SV-Nr.: ***ZZZZZ-TTMM16***; in der Folge auch als "älteres Kind" oder "Tochter" bezeichnet) und von ***Name Sohn*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMM18***; in der Folge auch als "jüngeres Kind" oder "Sohn" bezeichnet) und habe für ihre Kinder in der beschwerdegegenständlichen Zeit (Mai 2025 bis Juli 2025) die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge bezogen. Der Kindesvater sei "***Name Kindesvater Schreibweise1***" oder auch "***Name Kindesvater Schreibweise2***" (SV-Nr.: ***XXXX-TTMMJJ***; in der Folge auch als "Kindesvater" bezeichnet).
Mit 30.04.2025 habe die Beihilfenbezieherin ihren eigenen Hauptwohnsitz und die Hauptwohnsitze ihrer Kinder in Österreich abgemeldet.
Mit Bescheid vom 21.07.2025 habe das Finanzamt von der Beihilfenbezieherin die Familienbeihilfen für ihre Kinder für den Zeitraum Mai 2025 bis Juni 2025 zurückgefordert.
Gegen diesen Bescheid habe die Beihilfenbezieherin am 29.07.2025 eine Beschwerde eingebracht und begründend vorgebracht, dass der "Firmensitz" in Österreich liege und in Österreich Sozialversicherungsbeiträge bezahlt würden. Die Kindesmutter würde mit ihren Kindern durch den "EU-Raum" reisen.
Am 23.09.2025 habe das Finanzamt an die Bf. ein "Ersuchen um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen" übermittelt und die Bf. aufgefordert, die in diesem Ergänzungsersuchen angeführten Fragen zu beantworten und diverse Unterlagen vorzulegen.
Die Bf. habe auf dieses Ersuchen des Finanzamtes hin zwar am 16.10.2025 ein Antwortschreiben an die Behörde übermittelt, die Fragen habe die Bf. allerdings nicht beantwortete und habe die Bf. auch keine der in dem Ergänzungsersuchen angeführten Unterlagen vorgelegt.
Am 28.10.2025 habe das Finanzamt an die Bf. neuerlich ein "Ersuchen um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen" übermittelt und die Bf. aufgefordert, die in diesem Ergänzungsersuchen angeführten Fragen zu beantworten und diverse Unterlagen vorzulegen.
Die Bf. habe in ihrem Antwortschreiben vom 10.11.2025 auf ihre persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen (Einzelunternehmen in Österreich, Umsatzsteuerpflicht des Unternehmens, geplante Vortragstätigkeiten, bestehendes Miteigentum an einer Liegenschaft, bezahlte SV-Beiträge in Österreich, Mittelpunkt der Lebensinteressen, Vorstandstätigkeit in einem Verein, berufliche Weiterbildung in Österreich und österreichische Handynummer) verwiesen, die Bf. habe aber keinerlei Unterlagen vorgelegt und insbesondere keine Fragen zum aktuellen Familienwohnsitz außerhalb Österreichs, zum Umfang der vorgebrachten selbständigen Tätigkeit oder zum Schulbesuch der Kinder beantwortet.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 02.12.2025 habe das Finanzamt die Beschwerde der Bf. als unbegründet abgewiesen. Am 09.12.2025 habe die Bf. gegen diese BVE einen Vorlageantrag eingebrachte. Ebenfalls am 09.12.2025 habe die Bf. einen Antrag auf Akteneinsicht eingebracht.
Am 07.04.2026 und am 20.05.2026 habe das Finanzamt an die Bf. neuerlich ein "Ersuchen um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen" übermittelt und die Bf. aufgefordert, die in diesem Ergänzungsersuchen angeführten Fragen zu beantworten und die in diesem Ersuchen angeführten Unterlagen vorzulegen.
In dem Antwortschreiben vom 25.05.2026 habe die Bf. unter anderem ausgeführt:
- Sie reise mit ihrer Familie in einem Wohnwagen durch den EU-Raum
- Das Einzelunternehmen der Bf. sei aufrecht und die Bf. sei in Österreich sozialversichert
- Die Einkünfte des Unternehmens unterlägen der österreichischen Besteuerung
- Die Bf. sei Miteigentümerin einer Liegenschaft
- Der Kindesvater habe sich mit 20.08.2026 aus Österreich abgemeldet und gehe keiner Beschäftigung nach
- Die Kinder würden keine Schule in einem anderen EU-Staat besuchen.
Mit Vorlagebericht vom 25.05.2026 habe die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorgelegt.
1.2. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht:
Am 15.06.2026 übermittelte das BFG an die Parteien des Beschwerdeverfahrens einen Beschluss, der im Wesentlichen folgende Ausführungen enthielt:
(…) Das Bundesfinanzgericht hat (…) beschlossen:
Der Beschwerdeführerin (Bf.) wird aufgetragen, binnen einer Frist von 4 Wochen ab Einlangen dieses Beschlusses die unter den Punkten a.) bis e.) angeführten Fragen zu beantworten und insbesondere die unter diesen Punkten angeführten Unterlagen innerhalb dieser Frist dem Bundesfinanzgericht (BFG) vorzulegen.
Der belangten Behörde wird die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von 4 Wochen ab Einlagen dieses Beschlusses zu den Ausführungen unter den Punkten a.) bis e.) eine Stellungnahme abzugeben. Sollte sich die belangte Behörde auf Unterlagen beziehen, wird diese hiermit unter Einem aufgefordert, diese Unterlagen innerhalb dieser Frist dem Bundesfinanzgericht vorzulegen.
Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.
Begründung
Verfahrensverlauf:
Die ***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-ZZMMJJ***; in der Folge auch als "Beihilfenbezieherin", "Kindesmutter" oder Beschwerdeführerin "Bf." bezeichnet) meldete ihren eigenen Hauptwohnsitz und die Hauptwohnsitze der Kinder mit 30.04.2025 in Österreich ab.
Mit Bescheid vom 21.07.2025 forderte das Finanzamt von der Beihilfenbezieherin die Familienbeihilfen und die Kinderabsetzbeträge für ihre Kinder, ***Name Tochter*** (SV-Nr.: ***ZZZZZ-TTMM16***) und ***Name Sohn*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMM18***), für den Zeitraum Mai 2025 bis Juni 2025 zurück.
Gegen diesen Bescheid brachte die Beihilfenbezieherin am 29.07.2025 eine Beschwerde ein und brachte begründend vor, dass der "Firmensitz" in Österreich liege und in Österreich Sozialversicherungsbeiträge bezahlt würden. Die Kindesmutter würde mit ihren Kindern durch den "EU-Raum" reisen.
Am 23.09.2025 übermittelte das Finanzamt an die Bf. ein "Ersuchen um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen" und forderte die Bf. auf, die in diesem Ergänzungsersuchen angeführten Fragen zu beantworten und diverse Unterlagen vorzulegen.
Die Bf. übermittelte auf dieses Ersuchen des Finanzamtes hin zwar am 16.10.2026 ein Antwortschreiben an die Behörde, die Fragen beantwortete die Bf. allerdings nicht und legte die Bf. auch keine der in dem Ergänzungsersuchen angeführten Unterlagen vor.
Am 28.10.2025 übermittelte das Finanzamt an die Bf. neuerlich ein "Ersuchen um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen" und forderte die Bf. auf, die in diesem Ergänzungsersuchen angeführten Fragen zu beantworten und diverse Unterlagen vorzulegen.
Die Bf. verwies in ihrem Antwortschreiben vom 10.11.2025 auf ihre persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen (Einzelunternehmen in Österreich, Umsatzsteuerpflicht des Unternehmens, geplante Vortragstätigkeiten, bestehendes Miteigentum an einer Liegenschaft, bezahlte SV-Beiträge in Österreich, Mittelpunkt der Lebensinteressen, Vorstandstätigkeit in einem Verein, berufliche Weiterbildung in Österreich und österreichische Handynummer), die Bf. legte aber keinerlei Unterlagen vor und beantwortete insbesondere keine Fragen zum aktuellen Familienwohnsitz außerhalb Österreichs, zum Umfang der vorgebrachten selbständigen Tätigkeit oder zum Schulbesuch der Kinder.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 02.12.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde der Bf. als unbegründet ab.
Am 09.12.2025 brachte die Bf. gegen diese BVE einen Vorlageantrag ein. Ebenfalls am 09.12.2025 brachte die Bf. einen Antrag auf Akteneinsicht ein.
Am 07.04.2026 und am 20.05.2026 übermittelte das Finanzamt an die Bf. neuerlich zwei "Ersuchen um Auskunft bzw. Vorlage von Unterlagen" und forderte die Bf. auf, die in diesen Ergänzungsersuchen angeführten Fragen zu beantworten und die in diesen Ersuchen angeführten Unterlagen vorzulegen.
In ihrem Antwortschreiben vom 25.05.2026 führte die Bf. unter anderem aus:
- Sie reise mit ihrer Familie in einem Wohnwagen durch den EU-Raum
- Das Einzelunternehmen der Bf. sei aufrecht und die Bf. sei in Österreich sozialversichert
- Die Einkünfte des Unternehmens unterlägen der österreichischen Besteuerung
- Die Bf. sei Miteigentümerin einer Liegenschaft
- Der Kindesvater habe sich mit 20.08.2026 (und somit etwa 3 Monate nach dem Verfassen des Schreibens der Bf.) aus Österreich abgemeldet und gehe keiner Beschäftigung nach
- Die Kinder würden keine Schule in einem anderen EU-Staat besuchen.
Mit Vorlagebericht vom 09.06.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vor.
Gesetzliche Grundlagen:
Gemäß § 115 Abs. 1 und 2 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind, zu ermitteln. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Gemäß § 161 Abs. 1 und 2 BAO hat die Abgabenbehörde die Abgabenerklärungen zu prüfen (§ 115). Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, dass die Abgabepflichtigen unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen (Ergänzungsauftrag). Wenn die Abgabenbehörde Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind aufzunehmen.
Gemäß § 269 Abs. 1 BAO haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Ergänzungspunkte:
Unter Zugrundelegung des unter dem Punkt "Verfahrensverlauf" angeführten Vorbringens der Bf. ergeben sich die in der Folge angeführten Ergänzungspunkte:
a.) Die Bf. hat im Beschwerdeverfahren vorgebracht, mit einem Wohnwagen durch EU-Länder zu reisen.
Die Bf. wird aufgefordert, dem BFG das Vorhandensein des Wohnwagens und die Details zu diesem Wohnwagen (Eigentum, Anschaffungsdatum, Größe, Ausstattung, …) durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
Die Bf. wird aufgefordert, dem BFG durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen, in welchem Zeitraum die Familie an welcher Adresse oder an welchen Adressen in welchem EU-Staat aufhältig gewesen ist.
Nach der vorläufigen Rechtsansicht des BFG hat die Bf. bislang weder das Vorhandensein eines Wohnwagens noch einen Aufenthalt von sich selbst oder/und ihrer Familie in irgendeinen EU-Staat nachgewiesen.
b.) Die Bf. hat vorgebracht, dass die ganze Familie ständig im EU-Raum aufhältig sei. Die Bf. hat vorgebracht, dass ihr Unternehmen aufrecht wäre, in Österreich seinen Sitz habe und in Österreich steuerpflichtig sei.
Anmerkung: Die VO (EG) 883/2004 knüpft den Anspruch auf Familienleistungen in erster Linie an eine nichtselbständige oder selbständige Tätigkeit in einem EU-Staat - wo ein Unternehmen seinen Sitz hat und wo ein Unternehmen steuerpflichtig ist, ist demgegenüber irrelevant. Bei einem seitens der Bf. vorgebrachten ständigen Aufenthalt der gesamten Familie in einem anderen EU-Staat oder in mehreren anderen EU-Staaten kann die Bf. ihre Tätigkeit nur in dem jeweils anderen EU-Staat tatsächlich ausüben.
Die Bf. wird aufgefordert, durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen, in welchem Land/in welchen Ländern die Bf. ihre vorgebrachte selbständige berufliche Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat oder/und ausübt.
Die Bf. wird aufgefordert, durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen, welchen zeitlichen Umfang die Tätigkeit der Bf. in dem jeweiligen EU-Staat umfasst hat bzw. umfasst.
Nach der vorläufigen Rechtsansicht des BFG hat die Bf. eine berufliche Tätigkeit in der beschwerdegegenständlichen Zeit bislang überhaupt nicht nachgewiesen und darüber hinaus ebenfalls nicht nachgewiesen, in welchem anderen EU-Staat eine vorgebrachte Tätigkeit tatsächlich ausgeübt worden sein soll.
c.) Die Bf. hat vorgebracht, dass die gesamte Familie in einem anderen EU-Staat/in anderen EU-Staaten aufhältig (gewesen) wäre und hat vorgebracht, dass die Bf. weiterhin in Österreich versichert (gewesen) wäre.
Anmerkung: Auf Grund des tatsächlichen Aufenthaltes der Bf. in einem anderen EU-Staat oder in mehreren anderen EU-Staaten kann die Tätigkeit der Bf. nur in dem jeweiligen EU-Staat ausgeübt worden sein. Eine Tätigkeit in einem anderen EU-Staat zieht für gewöhnlich die Sozialversicherungspflicht in dem jeweiligen EU-Staat nach sich.
Die Bf. wird aufgefordert, dem Bundesfinanzgericht durch Vorlage einer Bescheinigung gemäß Art. 16 der VO (EG) 883/2004 nachwiesen, dass auf Sie in der beschwerdegegenständlichen Zeit die österreichischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit weiterhin anwendbar waren und sind.
Die Bf. wird aufgefordert, dem Bundesfinanzgericht durch Vorlage einer Bescheinigung gemäß Art. 16 der VO (EG) 883/2004 nachwiesen, dass auf den Kindesvater und die Kinder in der beschwerdegegenständlichen Zeit die österreichischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit anwendbar waren.
d.) Die Bf. hat vorgebracht, dass ihre Kinder "derzeit keine öffentliche oder private Schule in einem anderen EU-Mitgliedsstaat" besuchen. Anmerkung: Nach den aktenkundigen Geburtsdaten der Kinder waren diese in der beschwerdegegenständlichen Zeit schulpflichtig.
Die Bf. wird aufgefordert, dem BFG durch Vorlage der schriftlichen Meldung an die Bildungsdirektion nachzuweisen, dass ihre Kinder im häuslichen Unterricht unterrichtet werden oder/und durch Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Schulbehörde nachzuweisen, dass die Schulbehörde einen "Heimunterricht" bewilligt oder zugestimmt hat bzw. dass die Schulbehörde diese schriftliche Meldung zur Kenntnis genommen hat.
Dir Bf. wird aufgefordert, dem BFG durch Vorlage der entsprechenden Zeugnisse nachzuweisen, dass die Kinder der Bf. den Leistungsnachweis (Ablegung der Externistenprüfung) erbracht bzw. die Externistenprüfung bestanden haben.
e.) Nach dem Vorbringen der Bf. hat sich der Kindesvater erst mit 20.08.2026 aus Österreich abgemeldet. Nach den seitens der Bf. vorgelegten Unterlagen wäre der Name des Kindesvaters "***Name Kindesvater Schreibweise1***" (nach dem Schreiben der Akademie der angewandten Zukunftsbildung GmbH vom 11.08.2025) oder/und "***Name Kindesvater Schreibweise2***" (nach dem ZMR vom 20.08.2025). Nach der Steuerdatenbank des Bundes verfügt der Kindesvater seit dem Jahr 2024 über keine Einkünfte (mehr) in Österreich. Nach der Steuerdatenbank des Finanzressorts verfügte die Bf. im Jahr 2024 über ein (negatives) Einkommen von - € 19.393,81.
Die Bf. wird aufgefordert, durch Vorlage geeigneter Unterlagen den korrekten Namen des Kindesvaters nachzuweisen.
Die Bf. wird aufgefordert, durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen, ab wann der Kindesvater Österreich verlassen hat. Sollte der Kindesvater Österreich zusammen mit der Bf. und den Kindern verlassen haben, wird die Bf. aufgefordert darzulegen, warum der Kindesvater bis 20.08.2025 mit seinem Hauptwohnsitz in Österreich polizeilich gemeldet war (und erst ab 21.08.2025 mit seinen Wohnsitz abgemeldet worden ist).
Die Bf. wird aufgefordert, durch Vorlage geeigneter Unterlagen die Einkünfte des Kindesvaters in der Zeit ab 2024 bekanntzugeben und nachzuweisen.
Die Bf. wird aufgefordert durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen, wovon die Familie (ohne erklärte Einkünfte des Kindesvaters ab 2024 und bei negativen Einkünften der Bf. im Jahr 2024) ihren Lebensunterhalt bestritten hat und bestreitet.
Sollte die Bf. die oben angeführten Nachweise nicht innerhalb der angeführten Frist dem Bundesfinanzgericht vorlegen, wird das Bundesfinanzgericht unter Zugrundelegung der bestehenden Aktenlage entscheiden. (…)
Dieser Beschluss wurde der Bf. am 18.06.2026 zugestellt (an diesem Datum übernommen). Am 10.07.2026 (während der urlaubsbedingten Abwesenheit des Richters) übermittelte die Bf. an das BFG ein Mail, mit dem sie eine Erstreckung der gesetzten Frist um 6 Wochen "beantragte". Die Bf. hätte bei der Sozialversicherung der Selbständigen abklären wollen, (Zitat:) "ob im beschwerdegegenständlichen Zeitraum weiterhin die österreichischen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit" auf die vorgebrachte selbständige Tätigkeit der Bf. im Ausland anwendbar wären.
Am 22.07.2026 beantwortete der Richter das Mail der Bf. dahingehend, dass im Anwendungsbereich der BAO "Anbringen" mittels Mail nicht zulässig sind. Die Bf. hat daraufhin am 22.07.2026 vorgebracht, ihr Anbringen mittels Fax zu übermitteln, ein Fax langte bis zur Erlassung dieses Erkenntnisses am 28.07.2026 jedoch nicht im Gericht ein. Die Bf. hat bis zur Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses sohin eine Erstreckung der Frist zur Beantwortung des Beschlusses des BFG nicht wirksam beantragt, keine der an sie durch das BFG gerichteten Fragen beantwortet und keinerlei Unterlagen - auch keine, die mit den anderen Ergänzungspunkten (als jenem betreffend die Vorlage einer Bescheinigung gemäß Art. 16 der VO (EG) 883/2004) im Zusammenhang gestanden sind, vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
***Bf1*** ist Kindesmutter von ***Name Tochter*** und von ***Name Sohn*** und hat für ihre Kinder in der beschwerdegegenständlichen Zeit (Mai 2025 bis Juli 2025) die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge bezogen. Der Kindesvater ist "***Name Kindesvater Schreibweise1***" oder auch "***Name Kindesvater Schreibweise2***" (SV-Nr.: ***XXXX-TTMMJJ***; in der Folge auch als "Kindesvater" bezeichnet).
Mit 30.04.2025 hat die Beihilfenbezieherin ihren eigenen Hauptwohnsitz und die Hauptwohnsitze ihrer Kinder in Österreich abgemeldet. Die Kindesmutter hält sich ständig im Ausland auf und geht in Österreich keiner selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit nach. Auf Grund der tatsächlichen körperlichen Anwesenheit der Bf. in irgendeinen anderen Staat kann die Bf. bestenfalls auch nur in diesem anderen Staat einer Beschäftigung nachgehen. Über eine Bescheinigung gemäß Art. 16 der VO (EG) 883/2004 verfügt die Kindesmutter im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht.
Der Kindesvater ist spätestens seit 20.08.2025 nicht mehr in Österreich polizeilich gemeldet und verfügt seit dem Jahr 2024 über keine Einkünfte in Österreich. Der Kindesvater hat sich zusammen mit seiner Familie ständig im Ausland aufgehalten. Auf Grund der tatsächlichen körperlichen Anwesenheit des Kindesvaters in irgendeinen anderen Staat kann dieser bestenfalls auch nur in diesem anderen Staat einer selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit nachgehen. Über eine Bescheinigung gemäß Art. 16 der VO (EG) 883/2004 verfügt der Kindesvater im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht.
Die Kinder der Bf. besuchen in Österreich keine Schule und hat die Kindesmutter auch keine Nachweise oder Bestätigungen dafür vorgelegt, dass ihre Kinder im häuslichen Unterricht unterrichtet werden. Die Kinder der Bf. haben die jeweilige Externistenprüfung nicht (positiv) abgelegt.
2. Beweiswürdigung
Dass ***Bf1*** Kindesmutter von ***Name Tochter*** und von ***Name Sohn*** ist und für ihre Kinder in der beschwerdegegenständlichen Zeit (Mai 2025 bis Juli 2025) die Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträge bezogen hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Beihilfenakt und ist unstrittig. Dass der Kindesvater "***Name Kindesvater Schreibweise1***" oder auch "***Name Kindesvater Schreibweise2***" ist, ergibt sich - unabhängig davon, dass hinsichtlich des Namens des Kindesvaters mehrere Schreibweisen aktenkundig sind - aus dem vorgelegten Beihilfenakt und ist unstrittig.
Dass die Beihilfenbezieherin mit 30.04.2025 ihren eigenen Hauptwohnsitz und die Hauptwohnsitze ihrer Kinder in Österreich abgemeldet hat, die Kindesmutter und die Kinder sich ständig im Ausland aufhalten und die Kindesmutter in Österreich keiner selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit nachgeht, ergibt sich aus dem vorgelegten Beihilfenakt, aus dem Vorbringen der Bf. und aus einer durchgeführten Einsichtnahme des BFG in die Steuerdatenbank des Bundes und ist unstrittig. Die Bf. hat zwar vorgebracht, im EU-Raum aufhältig (gewesen) zu sein, Nachweise für dieses Vorbringen hat die Bf. aber nicht vorgelegt. Dass auf Grund der tatsächlichen körperlichen Anwesenheit der gesamten Familie in irgendeinen anderen (durch die Bf. nicht näher bezeichneten oder nachgewiesenen) Staat die Bf. bestenfalls auch nur in diesem anderen Staat einer selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit nachgehen kann, ergibt sich aus der körperlichen Anwesenheit der Familie der Bf. in irgendeinen anderen Staat.
Dass die Kindesmutter im beschwerdegegenständlichen Zeitraum über keine Bescheinigung gemäß Art. 16 der VO (EG) 883/2004 verfügt hat, ergibt sich nach der Überzeugung des BFG aus dem Umstand, dass diese eine solche Bescheinigung dem BFG nicht vorgelegt hat. Die Kindesmutter hat zwar vorgebracht, als Miteigentümerin einer Liegenschaft (negative) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu beziehen, diese Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung stellen aber als Vermögensverwaltung keine selbständigen oder nichtselbständigen Einkünfte dar.
Dass der Kindesvater spätestens seit 20.08.2025 nicht mehr in Österreich polizeilich gemeldet ist und seit dem Jahr 2024 über keine Einkünfte in Österreich verfügt, ergibt sich aus einer im Akt befindlichen Anfrage aus dem Melderegister vom 20.08.2025, die keinen Wohnsitz aufweist. Dass sich der Kindesvater zusammen mit seiner Familie ständig im Ausland aufgehalten hat, hat das Bundesfinanzgericht auf Grund der fehlenden Erwerbstätigkeit des Kindesvaters und auf Gund der (wenn auch zeitlich späteren) polizeilichen Abmeldung von der Wohnadresse in freier Beweiswürdigung festgestellt.
Dass der Kindesvater auf Grund der tatsächlichen körperlichen Anwesenheit der gesamten Familie in irgendeinen anderen (durch die Bf. nicht näher bezeichneten oder nachgewiesenen) Staat dieser bestenfalls auch nur in diesem anderen Staat einer selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit nachgehen kann, ergibt sich aus der körperlichen Anwesenheit der Familie in irgendeinen anderen Staat.
Dass der Kindesvater im beschwerdegegenständlichen Zeitraum über keine Bescheinigung gemäß Art. 16 der VO (EG) 883/2004 verfügt hat, ergibt sich nach der Überzeugung des BFG aus dem Umstand, dass diese eine solche Bescheinigung dem BFG nicht vorgelegt hat.
Die Bf. hat zwar vorgebracht, mit einem Wohnwagen im EU-Raum unterwegs gewesen zu sein, Nachweise dafür, dass überhaupt ein Wohnwagen existiert oder in welchen Zeiträumen die Bf. in welchem anderen Staat aufhältig gewesen ist, konnte oder wollte die Bf. weder der belangten Behörde noch dem BFG vorlegen. Nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts hat die Bf. Österreich verlassen, um in einem anderen Staat mit ihrer Familie zu wohnen und ihrer selbständigen Tätigkeit nachzugehen, eine Reisetätigkeit durch den EU-Raum hat nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts aber nicht stattgefunden. Auch Nachweise dahingehend, wo die Bf. und ihre Familie aufhältig (gewesen) sind, konnte oder wollte die Bf. dem BFG nicht vorlegen.
Dass die Kinder der Bf. in Österreich keine Schule besuchten, ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf. und ist unstrittig. Dass die Kindesmutter keine Nachweise oder Bestätigungen dafür vorgelegt hat, dass ihre Kinder im häuslichen Unterricht unterrichtet wurden, ergibt sich nach der Überzeugung des BFG aus dem Umstand, dass die Bf. entsprechende Nachweise nicht vorgelegt hat.
Dass die Kinder der Bf. ihre Externistenprüfung nicht (positiv) abgelegt haben, ergibt sich nach der Überzeugung des BFG aus dem Umstand, dass die Bf. entsprechende Zeugnisse oder Bestätigungen nicht vorgelegt hat.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Gemäß § 2 Abs. 1 lit a Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für minderjährige Kinder.
Die Begriffe des "Wohnsitzes" und des "gewöhnlichen Aufenthaltes" in § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 werden unter Zuhilfenahme der Bestimmung des § 26 Bundesabgabenordnung (BAO) ausgelegt.
Gemäß § 26 Abs. 1 BAO hat jemand einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Gemäß § 26 Abs. 2 BAO hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt.
Eine Wohnung iSd § 26 Abs 1 BAO sind Räumlichkeiten, die nach der Verkehrsauffassung zum Wohnen geeignet sind, also ohne wesentliche Änderung jederzeit zum Wohnen benützt werden können und ihrem Inhaber nach Größe und Ausstattung ein dessen Verhältnissen entsprechendes Heim bieten (z.B. VwGH 26.11.1991, 91/14/0041; VwGH 24.1.1996, 95/13/0150; VwGH 3.11.2005, 2002/15/0102; VwGH 23.2.2010, 2007/15/0292; VwGH 4.9.2014, 2011/15/0133; VwGH 27.11.2017, Ra 2015/15/0066; VwGH 5.3.2020, Ra 2019/15/0145; VwGH 21.7.2021, Ra 2021/13/0080; BFG 12.12.2022, RV/1100450/2020; 21.12.2022, RV/3100590/2019; 12.10.2023, RV/4100505/2019).
Die Wohnung muss nicht "standesgemäß" sein (VwGH 28.2.1973, 1356/72; VwGH 3.11.2005, 2002/15/0102; VwGH 21.7.2021, Ra 2021/13/0080; BFG 2.5.2023, RV/7101743/2021). Damit Räumlichkeiten nach der Verkehrsauffassung als Wohnung geeignet sind, müssen sie so ausgestattet sein, dass sie es erlauben, sich nicht nur ganz kurzfristig dort aufzuhalten: Die Möglichkeiten zum Schlafen, zur Körperpflege, zur Zubereitung von Essen und zur Aufbewahrung persönlicher Gegenstände muss gewährleistet sein (BFG 24.4.2015, RV/2100743/2014).
Maßgebend ist die tatsächliche Gestaltung der Dinge (VwGH 24.1.1996, 95/13/0150; 19.12.2006, 2005/15/0127). Auf die subjektive Absicht und Einstellung kommt es nicht an (VwGH 21.5.1990, 89/15/0115; VwGH 21.7.2021, Ra 2021/13/0080). Entscheidend ist das objektive Moment der Innehabung unter den in § 26 Abs 1 BAO genannten Umständen (VwGH 20.6.1990, 89/16/0020). Innehaben bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können (z.B. VwGH 16.9.1992, 90/13/0299; VwGH 3.7.2003, 99/15/0104; VwGH 9.11.2004, 99/15/0008; VwGH 7.9.2006, 2004/16/0001; VwGH 23.2.2010, 2007/15/0292, VwGH 5.3.2020, Ra 2019/15/0145; VwGH 21.7.2021, Ra 2021/13/0080; BFG 21.12.2022, RV/3100590/2019).
Als Rechtsgründe für die Innehabung kommen vor allem Eigentum (z.B. am Einfamilienhaus), Wohnungseigentum, Miete, Untermiete, Wohnungsrecht (§ 521 ABGB), Leihe, aber auch familienrechtliche Ansprüche (z.B. des Ehegatten gemäß § 97 ABGB) in Betracht. Eine bestimmte rechtsgeschäftliche Form ist nicht nötig (VwGH 24.1.1996, 95/13/0150).
Die polizeiliche Ab- und Anmeldung (§ 1 Abs 1 MeldeG) ist nicht entscheidend (VwGH 26.11.1991, 91/14/0041; VwGH 24.1.1996, 95/13/0150; VwGH 3.7.2003, 99/15/0104; VwGH 27.11.2017, Ra 2015/15/0066), kann aber in Zweifelsfällen einen Begründungsanhalt bieten (vgl. z.B. VwGH 20.6.1990, 89/16/0020; VwGH 7.9.2006, 2004/16/0001; VwGH 27.2.2019, Ra 2018/15/0111; VwGH 21.7.2021, Ra 2021/13/0080).
Die Wohnung muss nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden (VwGH 21.5.1990, 89/15/0115). Man kann gleichzeitig mehrere Wohnsitze (z.B. VwGH 21.1.1998, 95/16/0228; VwGH 3.7.2003, 99/15/0104; VwGH 9.11.2004, 99/15/0008; VwGH 5.3.2020, Ra 2019/15/0145; VwGH 6.6.2024, Ra 2023/15/0053) aber nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben (VwGH 28.11.2007, 2007/15/0055; VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 17.12.2009, 2009/16/0221).
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Bei der Frage des ständigen Aufenthaltes iSd § 5 Abs 3 FLAG 1967 geht es um objektive Kriterien, die nach den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen sind (vgl. etwa VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 28.11.2007, 2007/15/0055; VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103). Diese Beurteilung hat nicht auf den subjektiven Gesichtspunkt des Mittelpunktes der Lebensinteressen abzustellen, sondern auf das objektive Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit (VwGH 21.9.2009, 2009/16/0178; Fettdrucke an dieser Stelle und in der Folge erfolgten durch das BFG).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der ständige Aufenthalt im Ausland im Sinne des § 5 Abs 3 FLAG 1967 unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs 2 BAO zu beurteilen.
Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103).
Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen liegt jedenfalls vor, wenn sich der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erstreckt (vgl. VwGH 20.6.2000, 98/15/0016; VwGH 20.10.1993, 91/13/0175). Erstreckt sich ein Aufenthalt über einen "längeren Zeitraum", so liegt nach der Rechtsprechung des VwGH "jedenfalls" ein "nicht nur vorübergehendes Verweilen" vor (vgl. in diesem Sinn z.B. VwGH 28.11.2007, 2007/15/0055).
Ein Aufenthalt ist demnach nicht schon dann "vorübergehend" im Sinne dieser Rechtsprechung, wenn er zeitlich begrenzt ist (VwGH 26.1.2012, 2012/16/0008). Das (teilweise) Verbringen der Ferien in Österreich ist jeweils als vorübergehende Abwesenheit (aus dem Ausland) zu beurteilen, wodurch der ständige Aufenthalt der Kinder im Ausland nicht unterbrochen wurde (VwGH 27.4.2005, 2002/14/0050; VwGH 20.6.2000, 98/15/0016; VwGH 8.6.1982, 82/14/0047; VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 2.6.2004, 2001/13/0160).
Hinsichtlich der Dauer eines Auslandsaufenthaltes, um diesen als ständigen Aufenthalt im Ausland qualifizieren zu können, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Aufenthaltsdauer von fünfeinhalb Monaten im Ausland gerade noch als vorübergehender Aufenthalt im Ausland anzusehen ist (vgl. VwGH 24.6.2010, 2009/16/0133). Ein einjähriger Schulbesuch im Ausland führt demgegenüber zu einem ständigen Auslandsaufenthalt, der auch durch das etwaige Verbringen der Schulferien in Österreich im Haushalt der Eltern nicht unterbrochen wird (BFG 3.1.2019, RV/5101253/2015 sowie zu einem ähnlichen Sachverhalt BFG 31.3.2019, RV/7101328/2016).
Gemäß § 7 FLAG 1967 wird für ein Kind Familienbeihilfe nur einer Person gewährt.
Gemäß § 10 Abs. 4 FLAG 1967 gebührt Familienbeihilfe für einen Monat nur einmal.
Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat eine Person, die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Ein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 ständig im Ausland aufhalten, besteht nur insoweit, als EU-/EWR-Recht einen solchen Anspruch vorsieht.
Artikel 11 der VO (EG) 987/2009 normiert:
Bestimmung des Wohnortes
(1) Besteht eine Meinungsverschiedenheit zwischen den Trägern von zwei oder mehreren Mitgliedstaaten über die Feststellung des Wohnortes einer Person, für die die Grundverordnung gilt, so ermitteln diese Träger im gegenseitigen Einvernehmen den Mittelpunkt der Interessen dieser Person und stützen sich dabei auf eine Gesamtbewertung aller vorliegenden Angaben zu den einschlägigen Fakten, wozu gegebenenfalls die Folgenden gehören können:
a) Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats;
b) die Situation der Person, einschließlich
i) der Art und der spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, der Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und der Dauer jedes Arbeitsvertrags,
ii) ihrer familiären Verhältnisse und familiären Bindungen,
iii) der Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit,
iv) im Falle von Studierenden ihrer Einkommensquelle,
v) ihrer Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter,
vi) des Mitgliedstaats, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt.
(2) Können die betreffenden Träger nach Berücksichtigung der auf die maßgebenden Fakten gestützten verschiedenen Kriterien nach Absatz 1 keine Einigung erzielen, gilt der Wille der Person, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, die die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben, bei der Bestimmung des tatsächlichen Wohnortes dieser Person als ausschlaggebend.
Artikel 1 lit. j der VO (EG) 883/2004 normiert:
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck j) "Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person;
Artikel 67 der VO (EG) 883/2004 normiert:
Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen
Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats.
Artikel 68 der VO (EG) 883/2004 bestimmt:
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
(2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird.
(3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes:
a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag;
b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre; der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist.
Die Bestimmung des Art. 67 der VO (EG) 883/2004 soll es den Wandererwerbstätigen erleichtern, Familienbeihilfen in ihrem Beschäftigungsstaat zu erlangen, wenn ihre Familie ihnen nicht in diesen Staat gefolgt ist, und soll insbesondere verhindern, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen davon abhängig machen kann, dass die Familienangehörigen des Erwerbstätigen in dem Mitgliedstaat wohnen, in dem die Leistungen erbracht werden (EuGH 18.9.2019, C-32/18, Michael Moser, Rn 36).
Nach Art. 67 VO (EG) 883/2004 besteht ein Anspruch auf Familienleistungen des zuständigen Mitgliedstaats auch dann, wenn sich die Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten; diese Bestimmung setzt jedoch voraus, dass ein Wohnsitzstaat der Kinder (Wohnmitgliedsstaat) oder ein Staat, in dem die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im unionsrechtlichen Sinn hatten, objektiv feststellbar ist.
Die VO (EG) 883/2004 definiert den Wohnmitgliedstaat nicht unmittelbar. Als Wohnmitgliedstaat gilt jener Staat, in dem sich der Wohnort einer Person befindet (BFG 25.05.2016, RV/7100414/2016; EuGH 05.06.2014, C 255/13, Peter Flood). Nach Art. 1 lit. j VO 883/2004 bezeichnet der Ausdruck "Wohnort" den "gewöhnlichen Aufenthalt" einer Person und hat damit eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung. Der Begriff umfasst den Ort, an dem eine Person gewöhnlich wohnt und an dem sich der Mittelpunkt ihrer Lebensführung bzw. ihrer Lebensinteressen befindet (EuGH 05.06.2014, C 255/13, Peter Flood; EuGH 11.09.2014, C 394/13, Mgr. K.B.).
Bei der Bestimmung des "Wohnortes" einer Person sind gemäß der oben angeführten Judikatur des EuGH zu Art. 1 lit. j VO 883/2004 sämtliche maßgebliche Kriterien zu berücksichtigen, insbesondere jene des Art. 11 Abs. 1 VO 987/2009, wie z. B. eine Tätigkeit, die familiäre Situation der Person und die Dauer und Kontinuität des Wohnens. Der Begriff des Wohnorts knüpft demnach an den gewöhnlichen Aufenthalt an, der nach ständiger Rechtsprechung des EuGH anhand objektiver Kriterien zu bestimmen ist und eine gewisse Stabilität sowie den tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen voraussetzt (EuGH 25.02.1999, C 90/97, Swaddling; EuGH 02.04.2009, C 523/07, Korkein Hallinto-oikeus-A; EuGH 22.12.2010, C 497/10 PPU, Mercredi). Kurzfristige, wechselnde Aufenthalte in mehreren Mitgliedstaaten ohne soziale oder institutionelle Integration, wie dies beim Reisen mit einem Wohnmobil bei ständig wechselndem Aufenthaltsort der Fall ist, begründen demnach keinen gewöhnlichen Aufenthalt im unionsrechtlichen Sinn.
Die VO (EG) 883/2004 fingiert keinen Aufenthalt, sondern koordiniert bestehende Aufenthalte. Fehlt somit ein objektiv bestimmbarer gewöhnlicher Aufenthalt der Kinder in einem Mitgliedstaat, finden weder die Fiktionswirkung des Art. 67 VO (EG) 883/2004 noch die Prioritätsregeln des Art. 68 VO (EG) 883/2004 Anwendung. In diesem Fall ist daher auf das nationale Recht zurückzugreifen.
3.1.2. Beurteilung des konkreten Beschwerdefalls
Im vorliegenden Fall hat die Kindesmutter einen Aufenthalt in einem Wohnwagen im EU-Raum vorgebracht, hat aber weder das Vorhandensein eines Wohnwagens an sich noch dessen Größe oder Ausstattung noch den Aufenthalt der Familie in irgendeinen EU-Staat nachgewiesen.
In Ermangelung der Vorlage irgendwelcher Nachweise, dass
- überhaupt ein Wohnwagen existiert, den die Familie verwendet,
- die Familie überhaupt durch den EU-Raum reist und
- in welchem Land die Familie gegebenenfalls wie lange aufhältig gewesen ist,
geht das Bundesfinanzgericht in Ermangelung anderer Anhaltspunkte davon aus, dass sich die Familie in einem (durch die Bf. nicht näher bezeichneten oder nachgewiesenen) Drittstaat aufgehalten hat und aufhält. Der Auslandsaufenthalt der Familie dauerte seit April 2025 bis zumindest 25.05.2026, da die Bf. in einem Antwortschreiben mit diesem Datum angegeben hat, dass sie durch den EU-Raum reise. Der Auslandsaufenthalt der Familie dauerte daher mindestens 13 Monate (oder der Auslandsaufenthalt dauert nach wie vor an).
a) Anspruchsprüfung nach innerstaatlichen gesetzlichen Bestimmungen:
Die Kinder der Bf. waren während eines Mindestzeitraumes von 13 Monaten im Ausland aufhältig und hat die Bf. keine Nachweise dafür vorgelegt, dass sich die Kinder in einem EU-Mitgliedsstaat aufgehalten haben.
Die Kinder der Bf. haben sich daher im Sinne der Bestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 ständig im Ausland aufgehalten, wobei die Bf. nicht nachgewiesen hat, dass dieser ständige Auslandsaufenthalt in einem EU-Staat stattgefunden hat und daher auf diesen Aufenthalt die Bestimmungen der VO (EG) 987/2009 oder der VO (EG) 883/2004 anwendbar sind.
Nach der Bestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, wobei nach der unter dem Punkt "Gesetzliche Grundlagen und Judikatur" dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der tatsächliche Aufenthalt der Kinder im Ausland und nicht die subjektiven Kriterien des Mittelpunktes der Lebensinteressen maßgeblich sind. Die Bestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 stellt nicht darauf ab, ob der ständige Auslandsaufenthalt eines Kindes in einem oder in mehreren anderen Ländern verbracht worden ist. Wie ebenfalls unter dem Punkt "Gesetzliche Grundlagen und Judikatur" dargelegt unterbrechen kurzfristige Aufenthalte eines Kindes im Inland den jeweiligen Auslandsaufenthalt nicht.
Bei einem im gegenständlichen Beschwerdefall vorliegenden Verlassen Österreichs für einen Zeitraum von mehr als 13 Monate ist von einem ständigen Auslandsaufenthalt der drei Kinder des Bf. im Ausland im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 auszugehen, und wird dieser Auslandsaufenthalt der Kinder in einem oder mehreren verschiedenen europäischen Staaten nicht durch gelegentliche Besuche der Kinder im Inland oder Urlaube der Kinder im Inland unterbrochen.
Im beschwerdegegenständlichen Fall handelt es sich bei dem Aufenthalt der Kinder im Ausland demnach um einen ständigen Aufenthalt der Kinder im Ausland im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG 1967. Der Bf. stand für ihre Kinder wegen des ständigen Aufenthaltes der Kinder im Ausland gemäß des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 ein Anspruch auf Familienbeihilfe nicht zu.
b) EU-Bestimmungen
Ein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, besteht nur insoweit, als das EU-/EWR-Recht einen solchen Beihilfenanspruch vorsieht. Es war daher in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob für den Fall, dass sich die Familie im EU-Raum aufgehalten hätte, nach den einschlägigen EU-Verordnungen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum ein Anspruch des Bf. auf Familienbeihilfe gegeben ist.
Wie oben unter dem Punkt "Gesetzliche Grundlagen und Judikatur" dargelegt, besteht nach Art. 67 VO (EG) 883/2004 ein Anspruch auf Familienleistungen in dem zuständigen Mitgliedstaat auch dann, wenn sich die Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat aufhalten; diese Bestimmung setzt jedoch voraus, dass ein Wohnsitzstaat der Kinder (Wohnmitgliedsstaat) oder ein Staat, in dem die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, im unionsrechtlichen Sinn objektiv feststellbar ist.
Da die VO (EG) 883/2004 den Wohnmitgliedstaat nicht unmittelbar definiert, gilt als Wohnmitgliedstaat jener Staat, in dem sich der Wohnort einer Person befindet. Nach der unter dem Punkt "Gesetzliche Grundlagen und Judikatur" dargelegten Judikatur des EuGH bezeichnet der Ausdruck "Wohnort" in Art. 1 lit. j VO 883/2004 den "gewöhnlichen Aufenthalt" einer Person und hat damit eine eigenständige unionsrechtliche Bedeutung. Der Begriff umfasst den Ort, an dem eine Person gewöhnlich wohnt und an dem sich der Mittelpunkt ihrer Lebensführung bzw. ihrer Lebensinteressen befindet. Nach Art. 11 der VO (EG) 987/2009 ist bei der Feststellung des Wohnortes einer Person die Dauer und die Kontinuität des Aufenthalts dieser Person im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats und die persönliche Situation der Person (insbesondere Art und Dauer einer Tätigkeit, familiäre Verhältnisse und Wohnsituation) maßgeblich. Der Begriff des Wohnorts knüpft somit an einen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat an, der nach ständiger Rechtsprechung des EuGH anhand objektiver Kriterien zu bestimmen ist und eine gewisse Stabilität sowie den tatsächlichen Mittelpunkt der Lebensinteressen aufweist.
Die VO (EG) 883/2004 und die VO (EG) 987/2009 fingieren keinen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat, sondern koordinieren anhand der in diesen Verordnungen festgelegten Kriterien, unter anderem auf Grund der bestehenden Aufenthalte in einem Mitgliedsstaat, welches System der sozialen Sicherheit auf einen Sachverhalt anwendbar ist. Fehlt ein objektiv bestimmbarer Wohnort der Kinder in einem Mitgliedstaat, ist die Anwendung der Art. 67 und 68 VO 883/2004 nicht gegeben. Ist bei einem Sachverhalt auf Grund eines nicht bestehenden Wohnortes eines Kindes in einem anderen EU-Mitgliedsstaat kein anderer EU-Mitgliedsstaat involviert, findet demnach die VO (EG) 883/2004 keine Anwendung.
c) Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt und Tätigkeit im konkreten Fall
Im vorliegenden Fall wohnt die Familie der Bf. nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts seit zumindest 13 Monaten in einem anderen Staat, wobei die Bf. nicht offengelegt hat, ob es sich um einen EU-Mitgliedsstaat gehandelt hat und gegebenenfalls um welchen EU-Staat es sich dabei handelt.
Da sich die gesamte Familie in einem anderen Staat aufhält, die Bf. in diesem Staat einer selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit nachgeht und der Kindesvater in Österreich keiner selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit nachgeht (sondern bestenfalls in einem anderen Staat), war für die Gewährung der Familienleistungen auf Grund des ständigen Aufenthaltes der Kinder im Ausland Österreich (gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967) nicht für die Gewährung von Familienleistungen zuständig.
Für den Fall, dass die Bf. einen Aufenthalt von sich selbst und ihrer Familie in bestimmten Ländern im EU-Raum während bestimmter Zeiten nachgewiesen hätte und die Kindesmutter in einem anderen EU-Staat einer Tätigkeit nachgegangen wäre, wäre der vorliegenden Sachverhalt wie folgt zu beurteilen gewesen:
Beim Ausüben einer selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit während des Aufenthaltes der Bf. mit ihrer Familie in einem EU-Staat oder mehreren EU-Staaten wäre die Prioritätsregeln des Art. 68 VO (EG) 883/2004 anzuwenden gewesen und wäre in Ermangelung der Vorlage einer Bescheinigung gemäß Art. 16 der VO (EG) 883/2004 dieser andere EU-Staat oder wären diese anderen EU-Staaten für die Gewährung von Familienleistungen zuständig gewesen. Die Beschwerde der Bf. wäre auch diesfalls abzuweisen gewesen.
Nach der Bestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht demnach für die Bf. in der beschwerdegegenständlichen Zeit kein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe und wäre ein solcher Anspruch auf Familienleistungen aus Österreich bei Vorliegen einer selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit der Bf. in einem anderen EU-Staat und bei einem ständigen Wohnortes der Kinder in einem anderen EU-Staat auch durch die einschlägigen EU-Verordnungen nicht begründet worden.
Normen und Schlagworte
- Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 11 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102419/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102419.2026
- Stammnummer
- 152314
- Gültig
- 28.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF