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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103798/2017

Nichtanerkennung der Rechnungen von Scheinfirmen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103798/2017vom 28.07.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Sofern der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 24.4.2026 anführt, dass die Umstände des Kennenlernens bzw. der Kontaktaufnahme zum Empfänger der Zahlung zu benennen nicht erforderlich sei, so ist dem zu entgegnen, dass es in der vom Beschwerdeführer angeführten BFG-Entscheidung um die Frage, ob einer (von mehreren) Empfängernennungen entsprochen wurde, ging und das BFG an der Identität einer der genannten Personen keinen Zweifel hatte; insofern konnte ein fehlender Umstand des Kennenlernens des Zahlungsempfängers für sich alleine noch nicht als Nichterfüllung des Auftrages zur Empfängerbenennung angesehen werden. Der beschwerdegegenständliche Sachverhalt unterscheidet sich jedoch erheblich von dieser zitierten Entscheidung, zumal gerade jene Personen, welche als Geschäftsführer von Subunternehmen angegeben wurden, nicht auffindbar waren. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2015 ist daher als unbegründet abzuweisen. Anspruchszinsen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommen, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen und Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten Abgabe ergeben, zu verzinsen. Dies gilt sinngemäß für Differenzbeträge von Aufhebungsbescheiden. Da der Zinsenbescheid gemäß § 205 Abs. 1 BAO an festgesetzte Abgaben wie der betreffend Einkommensteuergebunden ist, kann der Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen nicht mit der Begründung angefochten werden, der maßgebende Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Da der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde begründend nur die inhaltliche Rechtswidrigkeit der zugrundliegenden Einkommensteuerbescheid geltend macht, ist die Beschwerde betreffend der Anspruchszinsen abzuweisen. Die Beschwerde gegen den Anspruchszinsenbescheid ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist nicht zulässig, da der Sachverhalt festzustellen und zu beurteilen war. Die Beweiswürdigung und die Rechtsfolgen folgt den gesetzlichen Bestimmungen und der Judikatur dazu. Die Revision ist daher nicht zulässig. Wien, am 28. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103798/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103798.2017
Stammnummer
152286
Gültig
28.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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