Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103798/2017
Nichtanerkennung der Rechnungen von Scheinfirmen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7103798/2017vom 28.07.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***SenV***, die Richterin ***Ri*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***RiAK*** und ***RiWK*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***StV***, ***AdrStV***, ***OrtStV*** über die Beschwerde vom 22. Mai 2017 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling nun Finanzamt Österreich vom 3. Mai 2017 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2015 und Einkommensteuer 2015 zur Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21. April 2026 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Herr ***1Ti**. ***Bf1*** war im Jahr 2015 im Gewerbe Trockenbau als Einzelunternehmer tätig.
Für das Jahr 2015 fand eine Außenprüfung statt. Im Bericht der Außenprüfung (Bericht vom 21.10.2016) wurde zuden geltend gemachten Ausgaben folgendes festgestellt:
Es konnten zu den Fremdleistungen betreffend der ***Subu1*** und ***Subu2*** nur die Eingangsrechnungen vorgelegt werden.
***Subu1***
Es wurden die folgenden Eingangsrechnungen der ***Subu1*** im Rechenwerk gefunden:
Aussteller Re-Nummer Bezahlung Re-Datum 2015
***Subu1a*** 554/2015 22.09.2015 21.09.2015 6.911,95
***Subu1a*** 553/2015 22.09.2015 21.09.2015 9.975,03
***Subu1a*** 552/2015 22.09.2015 21.09.2015 48.591,06
***Subu1a*** 768/2015 16.10.2015 14.10.2015 14.010,46
***Subu1a*** It. Erkl./EB 79.488,50
***Subu1a*** It. AP 0,00
Summe Aufwandskürzung It. AP Tz.6 79.488,50
Es wurden die folgenden Eingangsrechnungen der ***Subu2*** im Rechenwerk gefunden:
Aussteller Re- Nummer Bezahlung Re- Datum 2015
***Subu2a*** 343/2015 21.04.2015 21.04.2015 3.200,00
***Subu2a*** 345/2015 21.04.2015 21.04.2015 3.800,00
***Subu2a*** 344/2015 21.04.2015 21.04.2015 19.000,00
***Subu2a*** 408/2015 20.05.2015 18.05.2015 3.500,00
***Subu2a*** 407/2015 12.12.2014 18.05.2015 2.500,00
***Subu2a*** It. Erkl./EB 32.000,00
***Subu2a*** It. AP 0,00
Summe Aufwandskürzung It. AP Tz.6 32.000,00
Die Betriebsprüfung setzte 50% von den genannten Rechnung legenden Subunternehmen Ausgaben als Betriebsausgaben an. 50% wurden nicht anerkannt.
Das Finanzamt erließ einen die Feststellungen der Betriebsprüfung berücksichtigenden Einkommensteuer 2015 und einen davon abhängigen Anspruchszinsenbescheid.
Seine Beschwerde begründete der Beschwerdeführer damit, dass die Sachverhaltsfeststellungen betreffend Scheinunternehmen falsch seien und die Subunternehmen als Scheinfirmen beurteilt wurden Er beantrag die Anerkennung der geltend gemachten Fremdleistungen, die Entscheidung durch den Senat und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Mit Beschwerdevorentscheidung wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurden die Feststellungen der Betriebsprüfung ausgeführt.
In seinem Antrag auf Vorlage an das Bundesfinanzgericht verwies der Beschwerdeführer auf die Ausführungen in der Beschwerde.
Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht wurde im ersten Erörterungstermin durch die steuerliche Vertretung bekanntgegeben, dass ein freisprechendes Urteil des Landesgericht ***V*** ***ww*** betreffend Abgabenhinterziehung für die Jahre 2010 bis 2017 existiere.
Mit Urteil des Landesgerichtes ***V*** ***ww***, ***7567***, wurde der Beschwerdeführer von der Abgabenhinterziehung gemäß § 214 FinStrG freigesprochen. Der Grund des Freispruches war: Kein Schuldbeweis.
Im weiteren Verfahren wurden vom Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den einzelnen Fremdleistungsfirmen vorgelegt, die die Existenz der Firmen zum Zeitpunkt der Rechnungslegung belegen sollen.
In der mündlichen Senatsverhandlung am 21. April 2026 wurde folgendes ergänzend vorgebracht:
***SenVo*** (Ri): Gibt es dazu grundsätzliche Einwendungen bzw Ergänzungen:
***Stb1*** (Bf): In der Stellungnahme findet sich ein Tippfehler. Richtiges Datum ist der 23.10.2014. Sämtliche Unterlagen wurde auch dem Strafgericht vorgelegt. Das Strafgericht hat die Unterlagen gewürdigt und hat einen Freispruch gefällt. Daher muss auch hier die Unschuldsvermutung zum Tragen kommen und diese Bindungswirkung greift.
***VertrFA*** (FA): Aus Sicht des Finanzamtes ist nicht einmal feststellbar, ob Leistungen von den Subfirmen erbracht wurden. Es gibt keine diesbezüglichen Unterlagen. Es gibt handschriftliche Notizen, die aber nicht gegengezeichnet wurden. Es gibt keine detaillierte Leistungsbeschreibung in den Rechnungen an die Subunternehmer.
***Stb2***: Es gibt keine pauschalen Abrechnungen.
***1Ti**. ***1FNbf** (Bf): Es ist unglücklich im Deckblatt geschrieben. Es gibt Abrechnungen. Die Mengen habe ich den Subunternehmen gezahlt, mit einem gewissen Abschlag. Ich habe zB eine Maschine gekauft und dies Maschine der Subfirma gegen Entgelt zur Verfügung gestellt.
***Stb1*** (Bf): Zur Preisfindung hat Herr ***1FNbf** schon Stellung genommen. Auch mit der Frage der Preisfindung war das Strafgericht schon betraut.
***SenVo*** (Ri): Hinsichtlich des Jahres 2015 gibt es eine Beschwerde vom 22.5.2017 gegen Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling vom 3.5.2017 betreffend Einkommensteuer 2015 und Anspruchszinsen 2015.
***Stb1*** (Bf): Ja.
***VertrFA*** (FA): Auch 2015 gibt es nur die Notizen, die nicht gegengezeichnet wurden.
***1Ti**. ***1FNbf** (Bf): Grundsätzlich ja, ob sie gegengezeichnet wurden, muss ich nachsehen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Für das Bundesfinanzgericht steht daher folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer ist Einzelunternehmer und im Gewerbe Trockenbau tätig.
Im Streitzeitraum machte der Beschwerdeführer Rechnungen folgender Subunternehmer als Betriebsausgaben geltend:
***Subu1***, ***Subu2***
Unstrittig ist, dass Leistungen erbracht worden sind. Die Leistungen wurden jedoch NICHT von diesen Subunternehmern erbracht.
Freispruch:
Im Finanzstrafverfahren wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes ***V*** ***ww*** von der Anklage der Hinterziehung der Abgaben, die im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht beschwerdegegenständlich sind, mangels Schuldbeweis freigesprochen.
2. Beweiswürdigung
Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer im Gewerbe Trockenbau/Industrieböden tätig ist.
Aus den Feststellungen der Außenprüfung sowie den Ausführungen im Rahmen des Verfahrens ergibt sich, dass Leistungen erbracht worden sind. Dies ist zwischen den Verfahrensparteien unstrittig.
Dass die Leistungen nicht von den jeweiligen Subunternehmen erbracht wurden, ergibt sich aus folgenden Umständen:
Für die ***Subu1*** und die ***Subu2*** GmbH wurde in der Außenprüfung beim Beschwerdeführer ***1Ti**. ***1FNbf** (Bericht vom 21.10.2016) folgendes festgestellt:
Es konnten zu den Fremdleistungen betreffend der Firmen ***Subu1*** und ***Subu2*** nur die Eingangsrechnungen vorgelegt werden.
Trotz Aufforderung konnten zu den oben genannten Geschäftsfällen keine Kontaktdaten, Nebenaufzeichnungen, Kalkulationen, Aufmaß-Tabellen, schriftliche Aufträge inklusive Pönalregelungen, Baustellentagebücher usw. vorgelegt werden.
• Bei Begehungen an den Betriebsadressen konnte niemals jemand angetroffen werden.
• Es waren weder Büro noch Lagerräumlichkeiten ersichtlich.
• Die alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer waren alle ausländischer Herkunft mit kurzzeitiger Wohnsitzmeldung im Inland. Diese waren des weiteren für die Behörde nie greifbar.
• Ein erkennbares Auftreten der Gesellschaften nach Außen gab es nicht.
• Die Firmen hatten zumeist viel zu wenig Personal um solche Umsätze zu generieren.
• Alle Leistungen wurden pauschal abgerechnet. Es ist nicht nachzuvollziehen, wer der tatsächliche Empfänger der Zahlung war.
• Die Rechnungslegung erfolgte meist über einen kurzen Zeitraum und zeitnah mit der Begrenzung der UID-Nummer und Konkurseröffnung.
• Die Vorlage von Passkopien, Gewerberegisterauszügen, UID-Nummern Abfrage usw. allein reicht nicht aus, um die unternehmerische Existenz dieser Firmen zu dokumentieren.
• Der Fremdleistungsaufwand von oben angeführten Scheinfirmen wird im Prüfungszeitraum nicht anerkannt, da die rechnungslegenden Unternehmen keine Leistung an das geprüfte Unternehmen erbracht haben.
• Auf Grund der Tatsache, dass der Empfänger der Zahlungen und die tatsächlichen Arbeiter nicht bekannt sind, kann nur davon ausgegangen werden, dass diese Rechnungen Deckungsrechnungen für eine unbekannte Anzahl von Schwarzarbeitern sind.
***Subu1***
Folgende Umstände sprechen für das Bundesfinanzgericht dafür, dass die ***Subu1*** gegenüber dem Beschwerdeführer nicht leistungserbringend war.
Aus den Feststellungen einer Außenprüfung bei der ***Subu1*** (Bericht vom 06.07.2016) ergibt sich:
Die Firma ***Subu1*** wurde am 26.9.2013 gegründet.
Mit Antrag vom 26.02.2015 wurde am 18.03.2015 Herr ***1gh*** als Gesellschafter und 100% Geschäftsführer eingetragen.
Gleichzeitig wurde der Firmensitz nach ***2ort1*** verlegt.
Am 24.12.2015 wurden die Anteile und die Geschäftsführung auf Herrn ***2XX*** ***3YY*** geb. ***798765***1991 übertragen bzw. verkauft.
Mit Übernahme der Gesellschaft durch Herrn ***1gh*** entwickelten sich die Monatsumsätze von ca. 35.000,00 innerhalb eines halben Jahres auf monatlich 1,5 Mio €.
Bei Prüfungsbeginn am 19.1.2026 war der für den Zeitraum 2015 verantwortliche Geschäftsführer Herr ***1gh*** dabei, obwohl die Geschäftsführung laut Firmenbuch bereits mit 24.15.2015 an Herr ***2XX*** übergegangen war.
Bei dieser Gelegenheit gab der ehemalige Gesellschafter/Geschäftsführer niederschriftlich zu Protokoll, dass er anhand der von der WK betriebenen "Nachfolgebörse" vom Unternehmen Kenntnis erlangt hat und er daraufhin die Gesellschaftsanteile um 10.000,-- erworben habe, die er dann aus Belastungsgründen und insbesondere wergen der Gewährleistungen wiederum an den nunmehrigen Gesellschafter/Geschäftsführer, ***2XX*** ***3YY***, um den gleichen Betrag veräußert hat.
Gegenüber der Finanzpolizei gab Herr ***4g*** ein Jahr zuvor (4.3.2015) jedoch an, dass er über den Notar, ***5No***, zu der Firma gekommen war und er die Gesellschaftsanteile um 2.000,-- erworben hätte.
Da zum Nachweis einer tatsächlichen Leitungserbringung keinerlei Unterlagen (z.B. Personaleinsatzpläne, Kostenvoranschläge etc.) Vorlage, ein Kontakt zum derzeitigen Gesellschafter/ Geschäftsführer, der überhaupt erst seit 28.10.2015 in Österreich am Betriebssitz gemeldet ist, nicht möglich war, wurde Herr ***4g*** am 14.3.2016 erneut vorgeladen und bezüglich der Geschäftstätigkeit der ***Subu1a*** GmbH am 20.04.2016 befragt, da er der handelsrechtlich verantwortliche Geschäftsführer während des gesamten Prüfungszeitraumes war.
Hierbei gab Herr ***4g*** an, dass er mangels Zutrittes zum Büro keinen Zugriff auf die tatsächliche Geschäftstätigkeit dokumentierenden Unterlagen habe.
Recherchen der h.o. Behörde bei der zuständigen Hausverwaltung des Firmenbüros ergaben jedoch, dass Herr ***4g*** sehr wohl Zugang zum Büro hatte, da er die Schlüssel persönlich erst am 4.4.2016 retourniert hat, so dass er ohne weiters Zugriff auf die genannten Unterlagen gehabt hätte. Aus seinen Angaben im Rahmen der genannten Niederschriften ist aktenkundig, dass hinsichtlich der tatsächlichen Geschäftstätigkeit keinerlei konkrete Auskünfte gegeben werden können, da diesbezüglich lediglich der Vertreter ***7*esch** Subunternehmers, die angeblich das Personal zur Verfügung gestellt hätte, aufgetreten ist. So habe Herr ***4g*** nach Begutachtung der Baustellen durch Herrn ***söv*** ***6bv***, als Vertreter seiner Subfirma, ***7BNMV***, lediglich 5-10% auf den von der ***DINF*** genannten Preis für seine Auftraggeber aufgeschlagen und weiterverrechnet.
Eine Leistungsvereinbarung ist aufgrund fehlender Einsatzaufzeichnungen etc. (trotz mehrmaliger Aufforderung zur Vorlage) aber auch aus den Angaben des Herrn ***4g*** nicht nachvollziehbar, obwohl Herr ***4g*** als ehemaliger Gesellschafter/Geschäftsführer noch zu Prüfungsbeginn erklärte, den neuen der deutschen Sprache nicht mächtigen verantwortlichen Geschäftsführer, ***2XX***, weiterhin zu unterstützen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass diesbezügliche Nachweise mangels Existenz nicht vorgelegt werden konnten, was auch durch eine spontane, unangekündigte Besichtigung der Geschäftsräumlichkeiten am 10.3.2016 insofern bestätigt wird, als lediglich einige Ordner nicht relevanten Inhaltes vorgefunden wurden und die Büroausstattung nicht auf eine Geschäftstätigkeit größeren Umfangs (in Millionenhöhe) schließen ließ.
Zusammenfassend kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung gesagt werden, dass mangels feststellbarer Geschäftstätigkeit, aufgrund folgender Ausführungen und der Betriebsstruktur das gegenständliche Unternehmen als zwischengeschaltete nur rechnungsausstellende Firma fungierte.
Am 22.4.2016 gab der steuerliche Vertreter per mail bekannt, dass er die Vertretung zurückgelegt hat.
Mängel der Buchführung
Barzahlungen sind gemäß § 131 BAO in geeigneter Weise täglich festzuhalten. Dies würde bedeuten, dass ein Kassabuch bzw. ein entsprechendes Kassakonto die Barzahlungen widerspiegeln müsste. Da die Barbewegungen nicht in geeigneter Weise aufgezeichnet wurden, konnten diese nicht entsprechend verbucht werden. Der steuerliche Vertreter hat daher sämtliche Barbewegungen über das Verrechnungskonto des Geschäftsführers gebucht.
Rechnungen, die nicht in der Buchhaltung erfasst worden sind
Im Laufe der Umsatzsteuerprüfung kamen unzählige Anfragen anderer Dienststellen betreffend Rechnungen der Firma ***Subu1a***, ob diese Leistungen überhaupt erbracht worden sind. Unter anderem liegt auch Kontrollmaterial (Rechnungen), das nicht im Rechenwerk der geprüften Gesellschaft Eingang gefunden hat, vor. Auffällig dabei ist, dass diese zwar gut kopiert, aber die Rechnungsnummern nicht im Bereich der verwendeten dieses Zeitraumes liegen bzw, werden überhaupt sehr unlogische Rechnungsnummern verwendet.
Aus den Feststellungen der Außenprüfung beim Beschwerdeführer ***1Ti**. ***1FNbf** (Bericht vom 21.10.2016 ergibt sich:
***Subu1***
Es wurden die folgenden Eingangsrechnungen der ***Subu1*** im Rechenwerk gefunden:
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Aussteller
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Re-Nummer
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Bezahlung
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Re-Datum
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2015
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***Subu1a***
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554/2015
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22.09.2015
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21.09.2015
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6.911,95
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***Subu1a***
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553/2015
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22.09.2015
|
21.09.2015
|
9.975,03
|
***Subu1a***
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552/2015
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22.09.2015
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21.09.2015
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48.591,06
|
***Subu1a***
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768/2015
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16.10.2015
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14.10.2015
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14.010,46
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***Subu1a*** It. Erkl./EB
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79.488,50
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***Subu1a*** It. AP
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0,00
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Summe Aufwandskürzung It. AP Tz.6
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79.488,50
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Trotz Aufforderung wurden zu den oben genannten Geschäftsfällen keine Kontaktdaten, Nebenaufzeichnungen, Kalkulationen, Aufmaß-Tabellen, schriftliche Aufträge inklusive Pönalregelungen, Baustellentagebücher usw. vorgelegt werden.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass ihm der Geschäftsführer der ***Subu1a*** sehr wohl bekannt sei, weil es sich um Baumeister ***gewGF*** handle, der nur 20 Minuten entfernt von ihm wohne und er einen lückenlosen Kontakt zu ihm habe. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde unter anderem noch folgende Unterlage vorgelegt: "
Jahr 2015 + 2016
Folgende Unterlagen sind vorhanden
Bescheid über die Gewerbeanmeldung/erging an Ing. ***gewGF***
FB-Auszug vom 7.9.2015 und 29.12.2015
UID-Abfrage vom 21.9.2015 und 28.1.2016 gültig
HFU-Abfrage vom 21.9.2015 und 28.1.2016 gültig
Fotodokumentation Büro ***Ort4***
Visitenkarte mit Kontaktdaten
Reisepass GF ***3YY*** ***2XX***
Meldezettel GF ***3YY*** ***2XX***
Rechnungen, Aufmaße, Skizzen, Rechnungen an eig Auftraggeber"
Dazu ist zunächst einmal anzumerken, dass es sich bei Ing. ***gewGF*** nicht um den handelsrechtlichen Geschäftsführer, sondern um den gewerberechtlichen Geschäftsführer handelt, der wohl nötig war, um die gewerberechtliche Berechtigung für das Baumeistergewerbe zu erhalten. Auf diesen Umstand wurde auch schon im Bericht zur Außenprüfung bei der ***Subu1*** hingewiesen. Ergänzend findet sich im Bericht der Masseverwalterin vom 29.8.2016 folgende Aussage zum gewerberechtlichen Geschäftsführer Ing. ***gewGF***: "Dieser hat die Firma laut Angaben seiner Verteterin, der ***StV***, ***OrtStV***, ***AdrStV***, per 29.02.2016 verlassen und es wurde unterlassen, eine Meldung bei der Gewerbebehörde zu veranlassen um Herrn Ing. ***gewGF*** als gewerberechtlichen Geschäftsführer löschen zu lassen." Der gewerberechtliche Geschäftsführer wurde am 25.6.2015 bestellt.
In der Beschwerdeentscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 31.5.2019, RV/7100660/2019 wird aus einem Schriftsatz des handelsrechtlichen Geschäftsführers (im Jahr 2015) wie folgt zitiert: "Dieser Umstand werde dadurch erhärtet, dass der Bf. mit der belangten Behörde sowohl im Jänner 2016 als auch im April 2016 kooperiert habe und, da Herr ***3YY*** ***2XX*** - nicht nur für diese - plötzlich nicht mehr auffindbar gewesen sei, versucht habe, deren im Raum stehende Fragen nach bestem Wissen und Gewissen zu beantworten."
In den Unterlagen der Außenprüfung finden sich zu einem Bauprojekt, bei dem es um die Adaptierung bzw Errichtung zweier neuer Klassen in einem BRG ging, die Rechnung des Beschwerdeführers an die Bundesimmobiliengesellschaft vom 25.7.20015. Daraus ist ersichtlich, dass der Auftrag dem Beschwerdeführer am 28.5.2015 erteilt wurde und im Zeitraum 6. Juli bis 24. Juli 2015 durchgeführt wurde. Beigelegt waren neben einer EDV-Aufstellung und einem Ausmaßblatt auch eine Regieliste, in der insgesamt acht Regiestunden von zwei Facharbeitern eingetragen sind. Keiner der Namen der Facharbeiter ist im Sozialversicherungsdatenauszug der ***Subu1*** enthalten.
Die Rechnung der ***Subu1***, die ebenfalls eine Beilage enthält, wurde am 21.9.2015 erstellt. Die Beilage (Aufgliederung der Arbeiten) entspricht - abgesehen von den verrechneten Beträgen - exakt jener Beilage, welche auch der Beschwerdeführer für die Bundesimmobiliengesellschaft beigelegt hat. Beide Beilagen enthalten eine Fußzeile.
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Die Fußzeile für die Beilage an die Bundesimmobiliengesellschaft lautet:
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Projekt: C:\Bs4\DAT\R T2015_035 BIG NÖ
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Die Fußzeile für die Beilage der Rechnung der ***Subu1*** an den Beschwerdeführer lautet:
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Projekt: C:\Bs4\DAT\R T BIG NÖ ***Subu2ab***
Interessant ist auch der Vermerk "***Subu2ab***". Bei der ***Subu2*** handelt es sich nämlich um jene Firma, mit welcher der Beschwerdeführer bis Mai 2015 zusammengearbeitet hatte (siehe unten).
Nicht nachvollziehbar ist für das Bundesfinanzgericht, warum gerade die Vorlage des Reisepasses und des Meldezettels des ***3YY*** ***2XX***, der laut Meldezettel im Büro der ***Subu1*** gewohnt haben soll, ein Nachweis dafür sein soll, dass die ***Subu1*** irgendwelche Leistungen erbracht hat. Aus dem Firmenbuch ist vielmehr ersichtlich, dass ein ***3YY*** ***2XX*** erst im Dezember 2015 als Geschäftsführer eingetragen wurde. Die meisten Abrechnungen der ***Subu1*** gegenüber dem Beschwerdeführer stammen jedoch aus dem Herbst 2015. Zu den beiden Rechnungen der ***Subu1*** im Jänner 2016 ist einerseits davon auszugehen, dass der Leistungszeitraum bereits im Jahr 2015 gewesen sein soll und andererseits hat der frühere Geschäftsführer der ***Subu1*** selbst angegeben, dass ***3YY*** ***2XX*** für ihn (und auch nicht für das Finanzamt) ab Jänner 2016 nicht mehr auffindbar war.
Das Bundesfinanzgericht sieht es als erwiesen an, dass beide Beilagen der Beschwerdeführer erstellt hat, auch wenn sich auf der Beilage zur Rechnung der ***Subu1*** noch ein Stempel der ***Subu1*** befindet.
Aus all den genannten Umständen konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass die rechnungslegende ***Subu1*** die Leistungen erbracht hat.
Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass ***Subu1*** gegenüber dem Beschwerdeführer nicht leistungserbringend war.
***Subu2***
Folgende Umstände sprechen für das Bundesfinanzgericht dafür, dass die ***Subu2*** gegenüber dem Beschwerdeführer nicht leistungserbringend war.
Aus den Feststellungen einer Außenprüfung bei der ***Subu2*** (Bericht vom 15.11.2015) ergibt sich:
• Die ***Subu2*** - in der Folge kurz: "***Subu2ab***" genannt - wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 9.6.1995 - damals unter dem Firmennamen ***NNal*** GmbH - gegründet.
• Damaliger Geschäftsführer und 23%iger Eigentümer war ***Vne*** ***NNal***. Die weiteren Geschäftsanteile hielten ***US***e ***7ter** (27%) und ***jgf*** ***7*esch** (50%), wobei mit 4.7.1996 die Anteile von ***7*esch** an ***7ter** übergingen.
• Mit 7.9.2010 wurde ***7IED*** ***V*** als weiterer Geschäftsführer im FB (Firmenbuch) eingetragen bzw. gingen die 77% Firmenanteile von Frau ***7ter** an ihn.
• Mit 11.1.2010 (FB-Antrag vom 1.9.2010) ist ***V*** als alleiniger Geschäftsführer eingetragen.
• Am 5.9.2013 (FB-Antrag 30.08.2013) gehen die 23%-Anteile von Herrn ***NNal*** an Herrn ***V*** über.
• Mit 13.12.2013 (FB-Antrag vom 30.10.2013) wird ***7tre*** ***7*fds** als Geschäftsführer und 100%iger Gesellschafter im FB eingetragen.
• Ab 4.2.2014 lautet die Gesellschaft nunmehr auf ***Subu2ab***.
• Zum Zeitpunkt der Übernahme der Gesellschaft hat diese keine Tätigkeit mehr ausgeübt
• (Umsatzsteuervoranmeldungen 11/2013 bis Februar 2014 mit "Null"!)
• Über die ***Subu2ab*** wurde am **.10.2015 das Konkursverfahren eröffnet.
• Lt. tel. Rücksprache mit dem Masseverwalter liegen ihm keine Geschäftsunterlagen der ***Subu2ab*** vor.
• Zur Person des ***7tre*** ***7*fds**, geb. ***.1963:
• ***7tre*** ist von Serbien nach Österreich zugezogen. Als Meldeadresse scheint Wien ***Ort1*** auf. Vorweg sei bemerkt, dass er mittlerweile weder der Behörde noch dem damaligen Steuerberater zur Verfügung steht.
• Lt. Versicherungsdatenauszug war er überwiegend bei Baufirmen angestellt. Mit 1.11.2015 scheint die Anmeldung als gewerblich selbständiger Erwerbstätiger auf, wobei Beiträge nicht bezahlt wurden.
• In der Zeugenbefragung gibt er an, Fassader zu sein (erlernter Beruf ist Schweißer) und wegen einer Behinderung (Bein) sich eine neue Einkunftsquelle habe suchen müssen. ***7tre*** wurde im Beisein einer Übersetzerin als Zeuge befragt, da er äußerst schlecht Deutsch versteht. Die schlechten Deutsch-Sprachkenntnisse konnten auch von den bei der Befragung anwesenden Personen wahrgenommen werden.
• 1.2. Anzeige wegen "angeblichem Diebstahl von Geld und Firmenunterlagen ***Gz3***
• Es liegt eine Anzeige bei der Landespolizeidirektion Wien aus Jänner 2015 vor (das Verfahren bei der WKStA Wien ist It. Informationen derzeit zurückgestellt). Lt. Vernehmungsprotokoll vom 12.1.2015 gibt ***7tre*** an, er wäre von einem Unbekannten - der angegeben haben soll, er sei von der Finanzpolizei - nach dem Verlassen der Bank mit Namen angesprochen worden und dabei ***7*esch** Bargeldes (€ 15.020) und seiner Dokumente (Reisepass und Personalausweis) bestohlen worden. Später hätte er den Mann in einem Lokal gesehen und dort über Anwesende den Namen "***7jed**" erfahren.
• In einer Befragung im Zuge eines Finanzamts-Prüfungsverfahrens (nicht verbuchte Rechnungen tauchten auf) wurde am 3.3.2015 niederschriftlich (in Mitwirkung mit einer Übersetzerin) ausgesagt:
• Sachverhalt "schwerer Diebstahl", aufgenommen durch die Landespolizeidirektion Wien am 25.07.2014
• A: Ich wurde am 23.072014 aufgehalten vor der Ersten Bank in der ***7*Ort2** (***Ort3***) Zwei Personen haben sich als Finanzpolizei ausgegeben, mich aufgehalten und meinen Auswels kontrolliert, Sie haben das Bargeld in meinen Taschen genommen (insgesamt € 15,020,00) und sämtliche Unterlagen, Sie hatten eine Metallmarke mit der sie sich als Finanzpolizei ausgaben. Meinem Kollegen, der im Auto davor gewartet hat, haben sie das Auto durchsucht und Wertgegenstände mitgenommen.
• Danach sind sie, mit der Begründung, Ihr Fahrzeug zu holen, um zur Polizei zu fahren, davongefahren.
• Dieser Sachverhalt wurde bei der Polizei gemeldet und ein Strafverfahren ist bei der Staatsanwaltschaft anhängig. (siehe Zeugenvernehmung vom 12.01.2015 zu G2: ***gzan***)
• Es wurde die Identität des Herrn ***7tre*** verwendet, um Verträge im Namen der ***Subu2*** zu schließen.
• Konkret wurde ein Fahrzeug bei der ***jh*** geleast.
• Daneben werden im Namen der ***Subu2*** Rechnungen ausgestellt, welche mit hoher Wahnscheinlichkeit zur Verwirklichung von Abgaben- und Sozialbetrug verwendet werden.
• Aufgrund einer Kontrollmitteilung im Zusammenhang mit nicht verbuchten Rechnungen und darauffolgender Anzeige wegen Diebstahls wurde die Gesellschaft in Prüfung genommen.
• Seitens der steuerlichen Vertretung (mittlerweile wurde die Vertretungsvollmacht zurückgelegt) wurden die EDV-Buchhaltungsunterlagen vom 1.1.2014 bis 31.3.2015 und die Geschäftsbelege vorlegt.
Die Auswertung ergibt folgende Auffälligkeiten
• 2.1. Bankbewegungen:
• Eingang der Zahlungen und am selben Tag Barabhebung
• Barabhebung in Größenordnung von bis zu € 100.000 einer einzelnen Abhebung!
• In Anbetracht des Starts des Unternehmens sind derart hohe Umsätze von Anbeginn unüblich und kaum vorstellbar.
• Die Barabhebungen wurden gegen das Verrechnungskonto gebucht (offensichtlich erfolgte eine Zuordnung erst nach Beschaffung von Eingangsrechnungen)
• In der Buchhaltung liegt ein Kundenkonto betreffend einer Firma ***löm*** (204001) mit folgenden Bewegungen vor:
• Die ersten 3 Buchungen v. 1.7.2014 bzw. 1 Buchung v. 17.7.2014 betreffen ebenfalls die Fa. ***löm*** - sie wurden über das Gesellschafter-Verr.Kto. (Kto. 3470) erfasst.
• Bei der ***Subu2ab*** wurden daher Entgelte (Bauleistungen) i. H. von € 57.700,00 nicht verbucht!
• Es steht somit fest, dass auch während der aufrechten Geschäftsverbindung mit der Fa. ***löm*** hinsichtlich ausgetauschter Rechnungen bzw. abgewickelter Zahlungsflüsse gravierende Differenzen vorliegen - z. T. wurden die Beträge verbucht, z. T. wurden sie steuerlich nicht erfasst!
• Es zeigt sich klar, dass hier über ein Instrumentarium "Betrugsvehikel ***Subu2ab***' vermeintliche Kunden mit Schein-Deckungsrechnungen versorgt werden. Es zeigt aber auch, dass das Vorbringen, jemand hätte betrügerisch die ***Subu2ab*** missbraucht insofern zu relativieren ist, dass ***7tre*** die Vorgänge gesteuert, mitgesteuert, gewusst oder zumindest mitbekommen hat müssen.
• Weiters deutet die konstante Abhebung der Kundenüberweisungen noch am Tag der Gutschrift auf eine missbräuchliche Verwendung der ***Subu2ab*** als Mittel zur Produktion von Schein-Deckungsrechnungen hin.
• Dies wird auch durch weitere Ermittlungsergebnisse (siehe unten) erhärtet.
• 2..3. Auswertung vorgelegter Buchhaltung:
• Verrechnungskonto:
• In der vorgelegten Buchhaltung existiert ein Konto "3470 - Verbindlichkeiten Geschäftsführer", welches offensichtlich als Sammelkonto fungierte.
• Hier wurde sämtlicher Zahlungsverkehr, der nicht das Bankkonto berührte, angesprochen. Es wurde kein Kassakonto (bei Barbehebungen bzw. Barzahlungen in Millionenbeträgen) geführt!
• Am 29.6.2015 erfolgte seitens des Prüfers im Beisein weiterer Finanzbedienstete, des eingetragenen Geschäftsführers und dessen damaligen steuerlichen Vertreters eine Besichtigung des Betriebsortes.
• Es konnte ein dürftig ausgestattetes Büro mit Computer und Faxgerät vorgefunden werden. Die vorhandenen Schränke waren mit einigen Ordnern gefüllt, wobei sich in den Ordnern kaum Schriftstücke befanden. Jedenfalls war offenkundig, dass ***7tre*** keine Kenntnisse der Ordnerinhalte hatte. Es waren keine für die Abwicklung der Prüfung relevante Unterlagen erkennbar. Als Archivort einer anhand der Buchhaltung vermuteten tatsächlichen Tätigkeit der ***Subu2ab*** ist der Betriebsort zu verneinen. Dem Geschäftsführer war zum Zeitpunkt der Betriebsbesichtigung nicht bekannt, welche Arbeiter gerade beschäftigt sind, welche Baustellen gerade bedient werden bzw. nach Vorhalt wer angemeldet war/ist und wen er vor kurzem abgemeldet hatte. Diesbezüglich musste vom Steuerberater telefonisch über dessen Mitarbeiterin nachgefragt werden bzw. wurden in der Folge Lohnkonten vorgelegt.
• Da ***7tre*** kaum Deutsch verstehen und auch sprechen konnte, erfolgte im Anschluss an die Betriebsbesichtigung einen Zeugeneinvernahme in den Kanzleiräumen der steuerlichen Vertretung. Eine Bedienstete der Kanzlei fungierte als Dolmetscherin.
• ***7tre*** gab unter Belehrung von Wahrheitspflicht und Aussageverweigerungsrecht im Wesentlichen an:
• In der Zeit von 1990-1995 war ich in Österreich als Fassader bei den Firmen ***7MNBC*** tätig.
• Aufgrund meiner Behinderung habe ich im Internet eine Firma für eine Erwerbstätigkeit gesucht. Ich habe die Gesellschaft um € 10.000 gekauft. Der Name des Käufers ist mir nicht mehr erinnerlich. Der Betrag wurde bar übergeben. Durch Verteilung von Visitenkarten bin ich zu Kunden gekommen. Wer gewerberechtlicher Geschäftsführer ist, weiß ich nicht. Mit dem Begriff kann ich nichts anfangen. In weiterer Folge wird ausgeführt, dass Herr ***APF*** (gewerberechtl. GF) bei Auftragsvergabe bzw. -annahme nicht mitgewirkt hat und falls Genehmigungen von ihm gebraucht wurden, hatte Herr ***APF*** diese Anträge unterfertigt. Auftragsverhandlungen mit serbischen Kunden habe ich geführt. Bei deutschsprachigen Auftragsverhandlungen haben mich eine Frau ***xx*** bzw. meine Tochter unterstützt.
• Die Preisgestaltung erfolgte ausschließlich durch mich. Die ***Subu2ab*** hat Fassadenarbeiten und die Subfirmen haben auch Reinigungstätigkeiten durchgeführt.
• Die Subfirma tritt an mich heran und teilt mir mit, dass sie einen Kunden hat. Ich schließe daraufhin mit der Subfirma und dem Kunden ab. Der Preis wird von der Subfirma errechnet und dem Kunden bekanntgegeben. Die Rechnungslegung und Zahlung des Kunden erfolgt über die ***Subu2ab***. Der Betrag wird abzüglich 2-3% an die Subfirma weitergegeben. Der Grund dieser Vorgangsweise liegt darin, dass die ausl. Firma keine Berechtigung hätte, den Umsatz in Österreich auszuführen. Aufgrund der inhaltlichen Angaben der Subfirma wird die Rechnung an den Kunden geschrieben. Überwiegend kommen die GF von den Subfirmen in das Büro der ***Subu2ab*** und teilen mündlich mit, welche Quadratmeter bzw. welche Arbeiten durchgeführt/geleistet wurden. Früher hat meine Tochter die Rechnungen geschrieben (im Jahr 2014; etwa 7 Tage pro Monat war meine Tochter tätig). Frau ***xx*** war im Jahr 2014 4-5 Tage pro Monat tätig. Im Jahr 2015 hat ausschließlich sie die Rechnungen geschrieben. Sie notierte sich die Angaben auf einem Zettel und schrieb daraufhin die Rechnungen. ***xx*** hat die Arbeiten kostenlos ausgeführt.
• Sämtliche Abhebungen von der Bank habe ich gemacht. Das Geld habe ich dann an die GF gegeben (***lkjhg***).
• Betreffend der Fa. ***dxs*** weiß ich momentan den Namen nicht. Ich glaube ein Herr ***jk***. Die Geldbeträge wurden in diversen Kaffeehäusern und Tankstellen übergeben!
• Die Kundenteilzahlungen wurde immer 1:1 weitergeben. Bei den Schluss-/Rechnungen wurden Prozente einbehalten (***dxs*** 4 %).
• Das Rechnungsformular ist im Computer gespeichert. Die Rechnungen sind auf dem Computer gespeichert. Ich hätte zwar Zugang (kenne die Passwörter), kann den Computer jedoch nicht bedienen; seitens des Finanzamtes erfolgte durch einen Kollegen Einsicht in die Daten; es lagen jedoch nur die Daten, weilche auch im Rechenwerk verarbeitet sind, vor). Frau ***xx*** hat auch Zugang zum Bankkonto (sie macht Überweisungen an Finanzamt und GKK).
• Überwiegend wird das behobene Geld an die Subfirma weitergegeben. Fallweise wird es einige Tage später übergeben. Ob die Subfirmen die Leistungen erbracht haben, kann ich nicht beweisen. Ich besichtige die Baustellen am Anfang und am Ende. Ich vertraue den Firmen.
• Herrn ***7tre*** wurde mitgeteilt, dass seine Aussage betreffend Frau ***xx***, die tatsächlich ***vnta*** ***son*** heißt, überprüft wird. Er wollte bei der Vernehmung von Frau ***vnta*** anwesend sein, was seitens der Behörde ermittlungstechnisch nicht genehmigt wurde.
• In weitere Folge stand ***7tre*** weder der Behörde noch der steuerlichen Vertretung mehr zur Verfügung!
• 2.4. Zeugeneinvernahme von Frau ***vnta*** ***son***:
• Frau ***vnta*** wurde hinsichtlich Ihrer Rechte und Pflichten betreffend der Befragung als Zeugin belehrt.
• Sie führte im Wesentlichen aus:
Ich war von 2012 bis März 2015 als Kellnerin tätig. In einem Haus, wo ***7tre*** wohnte, gibt es ein Lokal, wo ein Bekannte von mir tätig ist. Dort lernte ich ***7tre*** kennen. Dieser hat mich gebeten, Anfang August 2014 für ihn bei dessen Steuerberater zu übersetzen. Ich bin in Österreich geboren und beherrsche die serbische Sprache. ***7tre*** hat mich ersucht, dass ich mit ihm in den 23. Bezirk fahre und zwei Kostenvoranschläge und 5 Rechnungen schreibe- Er gab mir den Text auf Serbisch vor und ich schrieb ihn deutsch nieder. Unter Zuhilfenahme einen Notizzettels hat er mir 2 Kostenvoranschläge diktiert. Bei den Kostenvoranschlägen war seine Tochter dabei, bei Übersetzungstätigkeit von mir war die Tochter nicht dabei. Übersetzungen fanden bezüglich Steuerberater-, Versicherungs-, Finanzamtsund Polizeiangelegenheiten statt.
***7tre*** hat die Daten (Rechnungen, Kostenvoranschläge und div.) auf einem USB-Stick gespeichert.
Bis jetzt habe ich ca. 5 Rechnungen geschrieben. Sie wurden von ***7tre*** diktiert und von mir niedergeschrieben. Dabei wurden die alten Rechnungen überschrieben und die von mir erstellten Rechnungen einmal ausgedruckt! Die Rechnungssumme war zwischen € 5.000 und € 20.000. Über den Inhalt kann ich mich nicht mehr erinnern. Sobald die Rechnung fertig war, habe ich sie abgespeichert. Ich habe keine weiteren Rechnungen geschrieben und wurde auch im Umkreis der ***Subu2ab*** nicht auf das Erstellen von Rechnungen angesprochen.
Im Jahr 2014 war ich 2 bis 3 Mal im Büro von ***7tre***. Ich weise noch einmal darauf hin, dass ich nur im Jahr 2014 die angesprochenen Rechnungen geschrieben habe. 2015 habe ich keine Rechnungen geschrieben. Ich habe keinen Zugang zum Bankkonto und habe auch bei Barzahlungen nicht mitgewirkt.
• 2.5. Im Zuge der Prüfung kamen laufend Anfragen weiterer Prüfungsorgane, welche ***Subu2ab***-Rechnungen in ihren zu prüfenden Buchhaltungen vorgefunden hatten, herein.
• Für das Jahr 2014 gibt es Kontrollmaterial (von ***Subu2ab*** ausgestellte Rechnungen) von folgenden Firmen: laut Liste
• Die o. a. Rechnungen wurden in der Buchhaltung der ***Subu2ab*** steuerlich nicht erfasst!
• Auffallend ist jedenfalls, dass - sich die Rechnungen von jenen der verbuchten Rechnungen oft gravierend unterscheiden (z.B. Anordnung Briefkopf, Re-Nr., Mail-Adr., Bank-Kto., Tel.Nr.), - - diese Rechnungen überwiegend bar quittiert werden (zum Großteil in beträchtlicher Höhe), auch Bankverbindungen vorliegen, deren Konto formal nicht der ***Subu2ab*** zuzurechnen ist, - als Leistungsangaben oft nur Regiearbeiten bzw. Facharbeiter mit Stundenanzahl, bei der Leistungsbeschreibung oft nur "Pauschal" angegeben ist, - bei Bauvorhaben oft nur "Diverse Baustellen" und als Leistungszeitraum nur ein oder mehrere Monate angeführt sind.
• 4. Steuerliche Würdigung:
• ***7tre*** hat die Gesellschaft mit September 2013 als bisher nicht unternehmerisch Tätiger übernommen. Er ist der deutschen Sprache kaum mächtig und konnte zum Zeitpunkt der Befragung nicht sagen, welche Baustellen von welchen Personen bearbeitet werden. Er konnte in keiner Weise darlegen, was für eine Tätigkeit die ***Subu2ab*** ausgeübt hat bzw. in welchem Umfang die diversen Arbeiten durchgeführt wurden. Es ist völlig unklar, wer die Ausgangsrechnungen tatsächlich geschrieben hat (im Prüfungszeitraum liegen 1.764 und unzählige nicht verbuchte Rechnungen vor). Er sagt selbst aus.
• Subfirmen hätten die Kunden gebracht und den Inhalt der von der ***Subu2ab*** zu legenden Ausgangsrechnungen vorgegeben. Dabei kann er nicht einmal die Personen konkret mit vollständigem Namen nennen. Der gesamte Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit der Subfirma (***dxs***) und auch die Barzahlungen bei den Ausgangsrechnungen sind nicht nachvollziehbar. Seine Behauptung, er wäre bestohlen worden und mit den gestohlenen Papieren wären von Unbekannten gefälschte Rechnungen gelegt worden ist zu relativieren, als auch nachgewiesen werden konnte, dass es bei der Geschäftsverbindung mit der Fa. ***7MMM*** hinsichtlich Ausgangsrechnungen und Bargeldzahlungen zu größeren Manipulationen gekommen ist. Somit ist diese Aussage als Schutzbehauptung anzusehen.
• Wenn auch anhand der Prüfung zu vermuten ist, ***7tre*** habe nicht vollständig die Vorgänge indiziert (vermutlich tatsächlich handelnde Personen wurden nicht bekannt gegeben), besteht jedoch kein Zweifel daran, dass ***7tre*** an den betrügerischen Vorgängen mitgewirkt zumindest davon gewusst und geduldet hat.
• Im Rahmen der freien Beweiswürdigung kommt die Behörde zum Schluss, dass die ***Subu2ab*** tatsächlich keine wirtschaftliche Tätigkeit ab den Zeitpunkt der Übernahme durch ***7tre*** entfaltete und die Gesellschaft ausschließlich als Betrugsvehikel für die Produktion von Schein-/Deckungsrechnungen diente und den erstellten Ausgangsrechnungen keine tatsächliche Leistung der ***Subu2ab*** zugrunde liegt.
• Sofern diesen ausgestellten Rechnungen wirtschaftlich betrachtet eine Leistung/ein Teil einer Leistung zugrunde liegt, kann diese nur von nicht gemeldeten Personen erbracht werden, wobei in den jeweiligen Verfahren abzuklären sein wird, wem diese Schwarzarbeiter in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zuzurechnen sein werden.
• 4.1. Steuerliche Auswirkungen bei der ***Subu2ab***:
• Sämtliche in den Ausgangsrechnungen angeführten Leistungen wurden nicht von der ***Subu2ab*** erbracht.
• Die ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge waren kraft Rechnungslegung der ***Subu2ab*** als Schuldner anzulasten (vgl. § 11 Abs. 12 u. Abs. 14 UStG).
Aus den Feststellungen der Außenprüfung beim Beschwerdeführer ***1Ti**. ***1FNbf** (Bericht vom 21.10.2016 ergibt sich:
• ***Subu2***
• Es wurden die folgenden Eingangsrechnungen der ***Subu2*** im Rechenwerk gefunden:
Aussteller Re- Nummer Bezahlung Re- Datum 2015
***Subu2a*** 343/2015 21.04.2015 21.04.2015 3.200,00
***Subu2a*** 345/2015 21.04.2015 21.04.2015 3.800,00
***Subu2a*** 344/2015 21.04.2015 21.04.2015 19.000,00
***Subu2a*** 408/2015 20.05.2015 18.05.2015 3.500,00
***Subu2a*** 407/2015 12.12.2014 18.05.2015 2.500,00
***Subu2a*** It. Erkl./EB 32.000,00
***Subu2a*** It. AP 0,00
Summe Aufwandskürzung It. AP Tz.6 32.000,00
Trotz Aufforderung wurden zu den oben genannten Geschäftsfällen keine Kontaktdaten, Nebenaufzeichnungen, Kalkulationen, Aufmaß-Tabellen, schriftliche Aufträge inklusive Pönalregelungen, Baustellentagebücher usw. vorgelegt werden.
Aus all den genannten Umständen konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen, dass die rechnungslegende ***Subu2*** die Leistungen erbracht hat.
Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass ***Subu2*** gegenüber dem Beschwerdeführer nicht leistungserbringend war.
(siehe auch RV/7101810/2017)
Zusammenfassend ergibt sich für das Bundesfinanzgericht folgendes Bild:
-) Trotz erheblicher, zeitnaher Überprüfungsversuche durch die Finanzverwaltung konnten jene Personen, die für die Subunternehmer handelten, nicht ausfindig gemacht werden.
-) Hinsichtlich der fraglichen Subunternehmen wurden weder Lichtbildausweise der eingesetzten Arbeiter dokumentiert noch eine Überprüfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Subunternehmers oder dessen Geschäftsführers durch den Beschwerdeführer vorgenommen.
-) Dass die Aufträge der Subunternehmer das Niveau von Kleinstaufträgen überschreiten und daher schriftliche Werkverträge üblich waren, ergibt sich aus der gutachterlichen Äußerung zu Subunternehmen im Baubereich, die sich etwa in der Entscheidung des BFG 16.3.2021, RV/7104669/2020 findet. Aus der dortigen Aussage des Sachverständigen ergibt sich ebenso, dass in den Streitjahren die Barzahlung von Aufträgen, die ein Volumen von 5.000 Euro überschreiten, unüblich ist.
-) Über das Vermögen sämtlicher Subunternehmer wurde relativ zeitnah zur letzten "Rechnungslegung" an den Beschwerdeführer ein Insolvenzverfahren eröffnet.
Auch in der mündlichen Verhandlung konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen, welche Leistungen von wem erbracht wurden. Vielmehr spricht die Aussage des Beschwerdeführers, dass er mit einem Auftragnehmer, der schlecht Deutsch spreche, keinen schriftlichen Vertrag machen kann, weil dies zu kompliziert werden würde, dafür, dass keine Überprüfung des Subunternehmers, die über die Vorlage von standardisierten Dokumenten (zB Firmenbuchabfrage) hinausgeht, vorgenommen wurde, weil dies mangels ausreichender Deutschkenntnisse wohl auch zu kompliziert wäre.
Unterlagen wie zB Firmenbuchauszüge, UID-Abfragen, Gewerbeberechtigungen und Abfragen der HFU-Liste vermögen das Vorliegen einer Geschäftstätigkeit der Subunternehmer nicht nachzuweisen (vgl zB BFG 4.10.2023, RV/7101455/2023). Beim Prüfen dieser Dokumente handelt es sich nur um ein "Minimalerfordernis". In der Regel werden derartige Formalpapiere von Scheinfirmen zum Zwecke der Täuschung der Behörden gleich mitgeliefert (zB VwGH 3.12.2021, Ra 2019/13/0074).
Dem Bundesfinanzgericht konnte auch in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt werden, warum er die in Streit stehenden Subunternehmer - trotz seiner Ausbildung und seiner langjährigen Erfahrung in dieser Risikobranche - nicht genauer überprüft hatte. Dass es dem Beschwerdeführer gelang, auch mit seriösen Subunternehmen zu arbeiten, erschließt sich eindeutig aus den anerkannten Aufwendungen von anderen beauftragten Firmen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Einkommensteuer:
Fremdleistungsaufwendungen:
Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die betriebliche Veranlassung von Aufwendungen ist grundsätzlich von Amts wegen festzustellen, wobei den Steuerpflichtigen eine Mitwirkungspflicht trifft (zB Knechtl/Winkler/Unger in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 4 Anm 62). Der Steuerpflichtige muss die als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen grundsätzlich über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen. Aufwendungen, für die keine oder ungenügende Belege vorhanden sind, kann in freier Beweiswürdigung der Abzug versagt werden, wenn es dem Steuerpflichtigen nicht gelingt, seine Behauptungen über diese Aufwendungen glaubhaft zu machen (VwGH 18.8.2025, Ra 2024/13/0075).
Es ist allgemein bekannt, dass es sich bei der Baubranche, Bauunternehmen und Unternehmen des Baunebengewerbes, um eine Risikobranche in Bezug auf Abgaben- und Sozialversicherungsbetrug handelt.
Nach § 167 Abs. 2 iVm. § 2a BAO haben die Abgabenbehörde sowie das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist. Die Abgabenbehörde muss, wenn die Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreitet, den Bestand dieser Tatsache nicht im" naturwissenschaftlich- mathematische exakten Sinn" nach weisen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, wenn von mehreren Wahrscheinlichkeiten jene als erwiesen anzunehmen ist, die alle anderen Möglichkeiten zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Vgl. Ritz, BAO6, Rz 167 Rz 8 mit Hinweisen auf die VwGH- Judikatur)
Das Nichtauffinden eines Leistungserbringers ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen habe (vgl VwGH 28.05.1997, 94/13/0230).
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die zugrundeliegenden Leistungen tatsächlich erbracht wurden.
Strittig ist, ob diese Leistungen von den jeweiligen Rechnungsaustellern erbracht wurden.
Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargestellt wurde, gelangte das Bundesfinanzgericht nach umfassender Würdigung der Umstände zur Überzeugung, dass die genannten Subunternehmer die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich nicht erbracht haben.
Fehlende Infrastruktur
Fehlendes oder unzureichendes Personal
Nichterreichbarkeit des Gesellschafter Geschäftsführers, fehlende Geschäftsunterlagen und baubegleitende Dokumentation (insbesondere Bautagbücher, Baustellaufzeichnungen oder Arbeitsaufzeichnungen der eingesetzten Arbeiter
Rechnungen mit unterschiedlichen Firmenlogos
Fehlende Meldungen der Subunternehmer gegenüber den Auftraggebern der Beschwerdeführer
sowie Feststellungen der Außenprüfung bei den Rechnung stellenden Subunternehmen
Es steht fest, dass die Bauleistungen tatsächlich erbracht wurden, jedoch nicht von den genannten Subunternehmen.
Unter der Annahme, dass grundsätzlich Trockenbauarbeiten erbracht worden sind, sind auch dementsprechende Ausgaben entstanden.
Da es keine gesicherten Unterlagen gibt, kommt nur eine Schätzung der Betriebsausgaben in Betracht.
Da es für die Abgabenbehörde nicht möglich war die Grundlagen der Abgabenerhebung zu ermitteln oder zu berechnen, ist die Schätzungsberechtigung gemäß § 184 Abs. 1 BAO gegeben. Ziel einer Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Jeder Schätzung ist eine gewisse Ungenauigkeit immanent. Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen (vgl. VwGH 22.2.2017, Ra 2017/13/0006, mwN).
Nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes erfolgte die Schätzung des Aufwandes mit 50% des nicht anerkannten Fremdleistungsaufwandes in ständiger Rechtsprechung sowohl dem Grund als auch der Höhe zu Recht (vgl VwGH 23.8.2022, Ra 2022/13/0072 mwN).
Dieser Prozentsatz entspricht der von Erfahrungswerten gestützten langjährigen Entscheidungspraxis.
Der Beschwerdeführer brachte vor, vor Aufnahme der Geschäftsbeziehungen entsprechend Überprüfungen der Subunternehmen vorgenommen zu haben. Insbesondere wurden Firmenbuchauszüge eingeholt, UID-Abfragen durchgeführt sowie Ausdrucke aus der HFU- und der Scheinunternehmerliste vorgelegt.
Grundsätzlich kann aus Unterlagen wie Firmenbuchauszügen, Bestätigung von UID-Nummer, Steuernummern und ähnlichem nicht geschlossen werden, dass das Unternehmen tatsächlich existiert und die in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht hat.
Hingegen ist es einem Auftraggeber sehr wohl möglich und zumutbar, sich anlässlich der Auftragsvergabe und Auftragsdurchführung von der Seriosität des Auftragnehmers zu über zeugen (vgl BFG 10.06.2014, RV/7103567/2011, BFG 29.04.2014, RV/7103197/2011, BFG 12.06.2026, RV/7105016/2019).
Eine Beauftragung von Unternehmen wird im allgemeinen nur dann erfolgen, wenn man sich davon überzeugt, dass der Auftragnehmer in der Lage ist, den übernommenen Auftrag fach- und zeitgerecht zu erfüllen. Insbesondere als der Beschwerdeführe mit den genannten Unternehmen zuvor keine Geschäftsbeziehung hatte und somit keine Erfahrungen mit diesen hatte.
Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer keine weiteren verlässliche Informationen einholte um über die tatsächliche betriebliche Tätigkeit dieser Unternehmen mehr als nur die formale Existenz zu wissen.
Aus den angeführten Umständen ist abzuleiten, dass der Beschwerdeführer der besonderen Ungewöhnlichkeit der Geschäftsabwicklung (steuerbetrugsanfällige Branche, fehlender Unternehmensstandort, Aufnahme der neuen Geschäftsführer durch persönliche Kontaktaufnahme, neuer Gesellschafter-Geschäftsführer) bewusst war und dennoch nicht die erforderliche Sorgfalt in der Branche walten ließ.
Die Meinung des Beschwerdeführers, dass unabhängig von der Leistungserbringung nur aufgrund der vorgelegten Unterlagen mit Sicherheit davon ausgegangen werden konnte, dass die Rechnungen stellenden Unternehmen auch operativ tätig gewesen sind (und nicht z.B in Betrugsabsicht gegründet oder fortgeführt wurden), ist nicht zutreffend.
Es ist vielmehr auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen.
Da sich aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ergab, dass die Rechnung stellenden Unternehmen die Leistungen nicht erbracht haben, wurde zu Recht von Deckungsrechnungen/Scheinrechnungen ausgegangen.
Aufgrund der unter der Beweiswürdigung dargestellten Umstände gelangte das Bundesfinanzgericht zur Überzeugung, dass die in Streit stehenden Rechnungen der genannten Subunternehmer keine tauglichen Beweismittel dafür sind, dass eine Leistungserbringung durch die genannten Unternehmen im behauptetem Ausmaß erfolgte und dass Deckungs/Scheinrechnungen vorliegen.
Entsprechend er oben erläuterten Schätzung sind die streitgegenständlichen Betriebsausgaben um 50% zu kürzen.
Wenn der Beschwerdeführer eine Bindungswirkung des Freispruchs im Finanzstrafverfahrens für das Abgabenverfahren ins Treffen führt und sich dabei auf das - u.a. die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK behandelnde - Urteil des EGMR vom 23. Oktober 2014, 27785/10, Melo Tadeu, beruft, ist zu erwidern, dass es bei der im vorliegenden Fall erfolgten Festsetzung von Abgaben auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen nicht ankommt. Die Abgaben waren hier entsprechend den Sachverhaltsannahmen, wonach behauptete Leistungen nicht erbracht wurden, völlig unabhängig davon, ob den Beschwerdeführer insoweit allenfalls ein Verschulden vorzuwerfen wäre, festzusetzen.
Wenn eine Verurteilung wegen Hinterziehung einer bestimmten Abgabe vorliegt, dann ist die Abgabe im Abgabenverfahren als hinterzogen zu behandeln (vgl. VwGH 21.12.2011, 2009/13/0159). Im Falle eines Freispruches besteht aber keine solche Bindung (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2017/15/0044), und zwar schon wegen der anders gearteten Beweisregeln (vgl. VwGH 19.10.2016, Ro 2014/15/0007, mwN).
Normen und Schlagworte
- § 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103798/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103798.2017
- Stammnummer
- 152286
- Gültig
- 28.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF