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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400164/2018

Keine Notifizierungspflicht für das Wiener WettterminalG nötig

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400164/2018vom 28.07.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Es kann daher der Argumentation der Bf nicht gefolgt werden, dass sie darin - auch in Relation zu den französisch- und englischsprachigen Übersetzungen dieser Bestimmung - erkennen möchte, dass Art 1 Abs 1 lit d RL 2015/1535 für das Vorliegen einer "sonstigen Vorschrift" "lediglich verlange, dass der Zweck einer Vorschrift der Schutz der Verbraucher sei, weder als alleiniger Zweck noch in einem gewissen Ausmaß". Mit dem Wort "insbesondere" in der deutschen Fassung des Art. 1 Abs 1 lit d RL 2015/1535 wird vielmehr normiert, dass eine sonstige Vorschrift besonders, also in vermehrtem Ausmaß, zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird. Allgemein gebräuchlich, im Duden jederzeit nachlesbar, bedeutet das Wort "insbesondere" zweifelsfrei ein vermehrtes Ausmaß, nämlich "besonders, hauptsächlich, im Besonderen, in der Hauptsache". Daher kann nicht nachvollzogen werden, dass die Bf eine unrichtige Prämisse des Verfassungsgerichtshofs annimmt, weil die die deutsche Übersetzung nicht präzise genug wäre und mit der französischen und englischen Übersetzung sinngemäß nicht übereinstimmen würde, zumal die von den Beschwerdeführerinnen angeführten französischen und englischen Texte denselben Sinngehalt aufweisen: Der Text "pour des motifs de protection, notamment des consommateurs ou de l'environnement" bedeutet übersetzt ebenfalls "aus Gründen des Schutzes, insbesondere für Verbraucher und die Umwelt" und auch die englische Textierung "for the purpose of protecting, in particular, consumers or the environment" bedeutet ebenfalls gleichermaßen zum Zweck des Schutzes, insbesondere von Verbrauchern und der Umwelt". Die Textierungen normieren daher in allen drei Sprachen denselben Zweck, der klar ersichtlich ist. Die Argumente der Bf gehen daher ins Leere. Conclusio: Da die Höchstgerichte feststellten, dass nicht gegen die Notifizierungspflicht verstoßen wurde, war die durch die belangte Behörde bescheidmäßig festgesetzte Abgabenforderung nach dem Wiener WettterminalabgabeG nicht rechtswidrig und es war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG). Die Revision ist nicht zulässig, da die zugrundeliegende Rechtsfrage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreichend beantwortet ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch als nicht uneinheitlich zu beurteilen, sondern ist vielmehr die gegenständliche Frage der Notifizierungspflicht durch die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und in der Folge der innerstaatlichen Höchstgerichte Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof, die im gegenständlichen Erkenntnis zitiert und berücksichtigt wurde, entschieden worden. Wien, am 28. Juli 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400164/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7400164.2018
Stammnummer
152271
Gültig
28.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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