RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400164/2018

Keine Notifizierungspflicht für das Wiener WettterminalG nötig

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400164/2018vom 28.07.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Gemäß dem Urteil des EuGH vom 8. Oktober 2020, C-711/19 waren die Bestimmungen des WWAG nicht notifizierungspflichtig iSd WNotifG, weil „Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft dahin auszulegen ist, dass eine nationale Abgabenvorschrift, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsieht, keine 'technische Vorschrift' im Sinne dieses Artikels darstellt" (siehe auch VwGH 21.10.2020, Ro 2019/15/0029).

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Martin Paar, Mag. Hermann Zwanzger, Mag. Tobias Praschl-Bichler Rechtsanwälte Partnerschaft Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Argentinierstraße 21/10, 1040 Wien, über die Beschwerde vom 7. Mai 2017 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratssabteilung 6,Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben vom 9. April 2018 betreffend Steuernummer zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin ***Bf1***, die mittlerweile unter einem anderen Namen, ***Bf1***, firmiert (in der Folge als Bf bezeichnet) mit Sitz in ***Adrese Bf1***, mit der Firmenbuchnummer ***123***, ist in unterschiedlichen Lokalen bzw. Standorten im Bereich der Vermittlung und des Abschlusses von Wetten tätig. Die Bf hat für Geräte der Bezeichnungen Amusys Tipomat Y-Line, Idealtipp Evolution, ***124*** Betbook, ***124*** Betbook Solo und ***124*** Betbook Basic, mit welchen über eine Datenleitung einer Person, gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes Wettverträge mit dem Buchmacher abgeschlossen werden können, für folgende Standorte eine Wettterminalabgabe in der Höhe von 350,00 € pro Gerät nach dem Wiener Wettterminalabgabegesetz (WWAG) für die Monate Juli bis Dezember 2017 entrichtet: | Adresse | Geräteanzahl | Anzahl Monate | Wettterminalabgabe Juli bis Dezember 2017 | ***Adresse Lokal 1*** | 1 | 6 | 2.100,00 € | ***Adresse Lokal 2*** | 2 | 6 | 4.200,00 € | ***Adresse Lokal 3*** (Tankstelle) | 1 | 6 | 2.100,00 € | ***Adresse Lokal 4*** (Tankstelle) | 1 | 6 | 2.100,00 € | ***Adresse Lokal 5*** | 3 | 6 | 6.300,00 € | ***Adresse Lokal 6*** | 3 | 6 | 6.300,00 € | ***Adresse Lokal 7*** | 1 | 6 | 2.100,00 € | ***Adresse Lokal 8*** (Tankstelle) | 1 | 6 | 2.100,00 € | ***Adresse Lokal 9*** | 1 | 6 | 2.100,00 € | ***Adresse Lokal 10*** | 1 | 6 | 2.100,00 € | ***Adresse Lokal 11*** | 1 | 6 | 2.100,00 € | ***Adresse Lokal 12*** (Tankstelle) | 2 | 6 | 4.200 ,00 € | ***Adresse Lokal 13*** (Tankstelle) | 1 | 6 | 2.100,00 € | ***Adresse Lokal 14*** | 2 | 6 | 4.200,00 € | ***Adresse Lokal 15*** | 1 | 6 | 2.100,00 € | ***Adresse Lokal 16*** | 1 | 6 | 2.100,00 € | ***Adresse Lokal 17*** | 1 | 6 | 2.100,00 € | ***Adresse Lokal 18*** | 1 | 6 | 2.100,00 € | ***Adresse Lokal 19*** | 2 | 6 | 4.200,00 € | ***Adresse Lokal 20*** | 1 | 6 | 2.100,00 € | ***Adresse Lokal 21*** | 1 | 6 | 2.100,00 € | ***Adresse Lokal 22*** | 4 | 4 | 5.600,00 € | Gesamt | | | 66.500,00 € Die Bf stellte am 8.8.2017, 22.8.2017, 25.9.2017, 24.10.2017 und 1.12.2017 Anträge auf Festsetzung und Rückerstattung der bereits entrichteten Wettterminalabgabe für die Monate Juli 2017 bis Dezember 2017 und führte begründend in den Anträgen aus, die Bf sei der Ansicht, dass sie tatsächlich keine Abgabepflicht nach dem WWAG treffe und sich deshalb die Selbstberechnung als unrichtig erweise. Die Selbstbemessungsabgabe sei von der Bf also unrichtig berechnet worden. Des Weiteren führte die Bf im Wesentlichen wortgleiche Gründe zur mangelnden Notifizierung des Wiener Wettterminalabgabegesetzes aus wie in der in der gegenständlichen Bescheidbeschwerde vom 7. Mai 2018 (siehe ausführlich unten). Am 5.4.2018 erließ der Magistrat der Stadt Wien Referat Landes- und Gemeindeabgaben die dementsprechenden Bescheide über die Festsetzung aller Abgaben der Monate Juli bis Dezember 2017 in Höhe von insgesamt 66.500,00 € und bestätigte, dass die Abgaben bereits entrichtet worden seien. Desweiteren wurden die Anträge auf Rückzahlung bescheidmäßig abgewiesen. Die Grundlage der Festsetzung wären die von der Bf vorgenommenen Anmeldungen der Wettterminals an den jeweiligen Standorten gewesen. Begründend führte die Behörde zur Festsetzung der Abgabe aus, dass die Wettterminalabgabe nur eine bestimmte Art und Weise des Absatzes einer Wettdienstleistung besteuere, jedoch keine vorgeschriebenen Merkmale eines Wettterminals selbst festlege. Auf Grund der Anzahl der in Wien gehaltenen Wettterminals nach dem WWAG liege auch keine wesentliche Beeinflussung dieser Regelung in Bezug auf die Art und die Vermarktung dieser Erzeugnisse vor. Gegen diese bescheidmäßige Vorschreibung vom 5.4.2018 erhob die Bf am 7.5.2018 Beschwerde. Die Bf führte begründet aus, sie hätte für die gegenständlichen Geräte an den unterschiedlichen Standorten die Wettterminalabgabe entrichtet, fordere diese nunmehr zurück, weil nach ihrer Ansicht für die Auferlegung einer Wettterminalabgabe hinsichtlich der gegenständlichen Geräte keine rechtliche Grundlage bestehe. Die Bf wäre durch die rechtsgrundlose Vorschreibung einer Abgabe in Ihren Rechten verletzt worden, so insbesondere in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrecht und in ihrem Recht, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit einer Abgabe belastet zu werden. Des Weiteren führte die Bf zur mangelnden Notifizierung des Wiener Wettterminalabgabegesetzes aus, dass am 13.5.2016 das neue Wiener Wettengesetz mit LGBl. für Wien 2016/26 kundgemacht worden wäre, welches gemäß seinem § 30 Abs. 1 am 14.05.2016 in Kraft getreten sei. In § 31 Wiener Wettengesetz wäre darauf hingewiesen worden, dass das Wiener Wettengesetz gemäß der EU-Richtlinie 2015/1535 (kurz: RL 2015/1535) notifiziert worden wäre. Ein Wettterminal im Sinne des Wiener Wettengesetzes sei eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die über eine Datenleitung einer Person, gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes unmittelbar den Abschluss einer Buchmacherwette mit dem Bewilligungsinhaber als Buchmacher oder eines vom Wettunternehmen angegebenen Buchmachers zu dessen Bedingungen und Quoten ermögliche (§ 2 Z 8 Wiener Wettengesetz). Anders als im Wiener Wettengesetz werde das Wettterminal im WWAG als Wettannahmestelle an einem bestimmten Standort, die über eine Datenleitung mit einem Buchmacher oder einem Totalisateur verbunden sei und einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermögliche definiert. Gemäß dem Initiativantrag, der dem WWAG zugrunde liege, sei hinsichtlich der Begriffsbestimmungen bewusst nicht an das Wiener Wettengesetz angeknüpft worden. Zweck der Besteuerung von Wettterminals sei, wie sich aus dem bezeichneten Initiativantrag ergebe, "diese Form der Wetten zurückzudrängen", weil sie eine erhöhte Suchtgefahr bergen würde. An diese Begriffsbestimmung knüpfe das WWAG an. Für das Halten von Wettterminals im Gebiet der Stadt Wien sei eine Abgabe in Höhe von 350,00 € je Wettterminal und begonnenem Kalendermonat zu entrichten (§§ 1 und 3 WWAG). Insoweit sei es unrichtig, wenn die belangte Behörde ausführe, die Wettterminalabgabe besteure nur eine bestimmte Art und Weise des Absatzes einer Wettdienstleistung, jedoch keine vorgeschriebenen Merkmale eines Wettterminals selbst. Richtigerweise bedürfe es nämlich nicht erst des Absatzes einer Wettdienstleistung, also des Abschlusses von Wettverträgen, damit eine Abgabepflicht entsteht. Diese würde bei Halten eines Wettterminals unabhängig davon bestehen, ob mit diesem auch Wettverträge abgeschlossen würden. Im Gegensatz zum Wiener Wettengesetz sei das WWAG nicht notifiziert worden, obwohl eine diesbezügliche Notifizierungspflicht bestanden hätte. Bei der Wettterminalabgabe handle es sich um eine "technische Vorschrift" im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. f RL 2015/1535 und des korrespondierenden § 2 Z 7 Wiener Notifizierungsgesetz (WNotifG). Eine solche "technische Vorschrift" liege vor, bei "sonstigen Vorschriften" (Art. 1 Abs. 1 lit. d RL 2015/1535, § 2 Z 4 WNotifG) oder "Vorschriften betreffend Dienste" (Art. 1 Abs. 1 lit. e RL 2015/1535, § 2 Z 5 WNotifG), welche die Verwendung (des Erzeugnisses) und/oder die Erbringung des Dienstes betreffen würden und rechtlich oder de facto verbindlich zu beachten seien. Nach Ansicht der Bf handle es sich bei den Vorschriften betreffend die Wettterminals um eine "sonstige Vorschrift", weil die Wettterminalabgabe zum Schutz der Verbraucher erlassen worden sei (Schutz vor Sucht) und den zeitlichen Bereich nach Inverkehrbringen der Wettterminals (Gebrauch) betreffe. Dementsprechend habe auch der EuGH ausgesprochen, dass Bestimmungen, die geeignet sind, die Vermarktung von Glücksspielautomaten zu beeinträchtigen (etwa ein Verbot), als "sonstige Vorschriften" anzusehen seien (EuGH 19.07.2012, Rs C-213/11 ua, Fortuna Rz 35ff). Gehe man - entsprechend der gesetzgeberischen Intention, davon aus, die Wettterminalabgabe solle Wettterminals zurückdrängen, indem deren Verwendung durch Abgaben unattraktiv gemacht werde, so könne kein Zweifel bestehen, dass diese Maßnahme die Vermarktung der Wettterminals erheblich beeinträchtige. Durch die hohe Abgabenlast auf Wettterminals würden in Hinkunft von Wettkundenvermittlern kaum mehr Wettterminals verwendet und angeschafft werden, weshalb deren Vermarktung wesentlich erschwert werde. Lege man das Augenmerk auf die an den Wettterminals erbrachte Dienstleistung (Wettabschluss) so sei das WWAG unter diesem Gesichtspunkt als "Vorschrift betreffend Dienste" anzusehen. Der Wettabschluss mit einem nicht anwesenden Buchmacher mittels Wettterminal stelle eine gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf des Empfängers erbrachte Dienstleistung dar (Art. 1 Abs. 1 lit. b RL 2015/1535). Das WWAG treffe Regelungen hinsichtlich des Betriebes des "Dienstes" Wettabschluss mittels Wettterminals, beziehungsweise über den Erbringer des Dienstes, sodass im Ergebnis der Wettabschluss mittels Wettterminals besteuert und damit zurückgedrängt werde. Das WWAG samt seiner Definition des Wettterminals sei als Landesgesetz rechtlich verbindlich und zu beachten. Bei Nichtbeachtung drohe eine Verwaltungsstrafe (§ 8 WWAG) und könne die Behörde nicht entrichtete Abgaben zwangsweise einbringlich machen. Die Wettterminalabgabe, die an das Halten des Wettterminals anknüpfe, betreffe die Verwendung und das Inverkehrbringen des Wettterminals. Mit dem WWAG solle dafür gesorgt werden, dass weniger Wettterminals verwendet und in Verkehr gebracht würden. Lege man das Augenmerk auf den Wettabschluss mittels Wettterminal, so sei die Wettterminalabgabe bei Erbringung eines Dienstes beachtlich. Zusammengefasst handle es sich beim WWAG und im Besonderen bei der Definition des Wettterminals, um eine "sonstige Vorschrift", deren Beachtung im Rahmen der Verwendung von Wettterminals zwingend vorgeschrieben sei. Es liege dementsprechend eine notifizierungspflichtige "technische Vorschrift" vor. Nach Art. 5 Abs. 1 RL 2015/1535 hätten die Mitgliedsstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift zu übermitteln und diese über den Grund der Festlegung der technischen Vorschrift zu unterrichten. Die Verletzung dieser Notifizierungspflicht stelle nach der Rechtsprechung des EuGH einen Verfahrensmangel dar, der zur Unanwendbarkeit der "technischen Vorschrift" führe. Diese könne dem Einzelnen nicht entgegengehalten werden (vgl zur Vorgängerbestimmung Art. 8 Abs. 1 RL 98/34/EG: EuGH 04.02.2016, Rs C-336/14, Ince Rz 67 mwN). Mangels Anwendbarkeit des WWAG, insbesondere aber der Definition des Wettterminals, auf die Bf, bestehe keine Pflicht zur Entrichtung einer Wettterminalabgabe und würden die gegenständlichen 66.500,00 € rechtsgrundlos geleistet worden sein. Da die Notifizierungspflicht im Gesetzgebungsprozess augenscheinlich nicht erkannt worden sei, sei das WWAG im Übrigen auch gemessen an § 5 Abs. 2 WNotifG verfassungswidrig. Die Bf stellte Antrag auf Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den Senat. Desweiteren wurde beantragt, dass der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern wäre, dass die Wettterminalabgabe für die Monate Juli 2017 bis Dezember 2017 mit 0,00 € festgesetzt und der Bf der Betrag von 66.500,00 € rückerstattet werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Sache an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Bf stellte außerdem den Antrag, die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde möge unterbleiben. Die belangte Behörde erließ eine Beschwerdevorentscheidung am 14.5.2018 und wies die fristgerecht eingebrachte Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde vorgebracht, in der Beschwerde werde einerseits bemängelt, dass das WWAG nicht gemäß EU-Richtlinie 2015/1535 notifiziert worden wäre und daher verfassungswidrig sei und andererseits bestritten, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Geräten um Wettterminals im Sinne des WWAG gehandelt hätte. Die belangte Behörde verwies auf eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 22.3.2018, zur Zahl RV/7400203/2017, in der festgestellt worden wäre, dass die im Gesetzgebungsprozess unterbliebene Notifizierung des WWAG keinen Verstoß gegen das Wiener Notifizierungsgesetz darstelle. Zusammenfassend wäre in der Entscheidung vom 22.3.2018 festgehalten worden, dass mangels Vorliegens von Vorschriften im Sinne der EU-RL 2015/1535 und des WNotifG eine Notifizierungspflicht für das WWAG nicht bestanden hätte, deren Verletzung eine Anwendbarkeit des WWAG verfassungs- oder EU- rechtswidrig machen hätte können. Den Ausführungen des Magistrats der Stadt Wien MA 6, dass eine Notifizierung nicht einem Selbstzweck diene, sondern laut den Erwägungsgründen der RL 2015/1535 der Gewährung eines Binnenmarktes ohne Handelshemmnisse, sohin der Gewährleistung der Grundfreiheiten, hätte sich das Bundesfinanzgericht vorbehaltslos angeschlossen. Besteuert werde die Ermöglichung zur unmittelbaren Wettteilnahme durch Halten eines Wettterminals. Es ginge nicht darum, dass Wettkunden auch in die Lage versetzt würden, den Wettgegenstand und Wetteinsatz für den Buchmacher oder Totalisateur rechtsverbindlich festzulegen und diesen zu verpflichten, die vom Kunden offerierte Wette anzunehmen. Verwiesen wurde dazu auf VwGH 2013/17/0409. Da das WWAG weder auf den Zugang zu den Diensten abziele noch auf spezielle Bedingungen für deren Betreiben iSd § 2 Z 5 WNotifG abstelle, liege hier auch keine "Vorschrift betreffend Dienste" vor. Selbst wenn eine Auswirkung auf die Dienste der Informationsgesellschaft vorliegen würde, wäre diese lediglich indirekt oder im Sinne eines Nebeneffektes auf diese Dienste zu sehen, die nicht vom Anwendungsbereich der RL 2015/1535 (Art. 1 lit. e sublit. ii) erfasst wäre. Nachdem die Vorschreibung der Wettterminalabgabe rechtens wäre (Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes unter RV/7400203/2017 bei einer gleichlautenden Beschwerde), wäre über die Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Am 15.6.2018 beantragte die Bf die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Auf die Beschwerdeausführungen und Anträge der gegenständlichen Beschwerde vom 7.5.2018 wurde verwiesen. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass die von der belangten Behörde angeführte Entscheidung des Bundesfinanzgerichts vom 22.3.2018 zur Zahl RV/7400203/2017 mit Beschwerde vom 11.05.2018 beim Verfassungsgerichtshof angefochten worden wäre. Den Argumenten des Bundesfinanzgerichts in dieser Entscheidung hält die Bf folgendes entgegen: Bei der Pflicht zur Entrichtung einer Wettterminalabgabe für das Halten von Wettterminals (§§ 1 ff WWAG) handle es sich um eine "technische Vorschrift" im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. f RL 2015/1535, die vorliege bei "sonstigen Vorschriften" (Art. 1 Abs. 1 lit. d RL 2015/1535), welche rechtlich oder de facto für die Verwendung (eines Erzeugnisses) verbindlich zu beachten seien. Nach Ansicht der Bf handle es sich bei den Vorschriften betreffend die Pflicht zur Entrichtung der Wettterminalabgabe um "sonstige Vorschriften" im Sinne des Art. 1 Abs. 1 lit. d RL 2015/1535, weil die Vorschriften zum Schutz der Verbraucher erlassen worden seien (Schutz vor Wettsucht) und den zeitlichen Bereich nach Inverkehrbringen der Wettterminals (Gebrauch) betreffen würden. Die Vorschriften betreffend die Wettterminalabgabe würden den Lebenszyklus nach Inverkehrbringen der Wettterminals betreffen, da die Abgabenpflicht an die Aufstellung und das Halten von Wettterminals - also an einen Zeitpunkt, indem das Wettterminal schon im Verkehr sei - anknüpfen würde. Ein Wettterminal liege überhaupt nur vor, wenn damit einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglicht werde. Ohne Zweifel sei daher durch die Wettterminalabgabe der zeitliche Bereich nach Inverkehrbringen der Wettterminals und nicht jener vor Inverkehrbringen (zB Produktion) erfasst. Dementsprechend habe der EuGH bezüglich Glückspielautomaten bereits ausgesprochen, dass Bestimmungen, die geeignet sind, die Vermarktung (von Glücksspielautomaten) zu beeinträchtigen (etwa ein Verbot), als "sonstige Vorschriften" anzusehen seien (EuGH 19.07.2012, Rs C-213/11 ua, Fortuna Rz 35 ff). Das Bundesfinanzgericht habe richtig festgehalten, dass die Besteuerung von Wettterminals mit Sicherheit deren Vermarktung zurückdränge, zumal deren Verwendung durch die hohe Steuerlast von 350 € pro Wettterminal und Monat für Wettunternehmer unattraktiv werde. Entsprechend der Intention des Landesgesetzgebers würden Wettunternehmer aufgrund der hohen Steuerlast in Hinkunft keine Wettterminals mehr kaufen, weshalb deren Vermarktung durch die Wettterminalabgabe negativ beeinflusst werde. Das Bundesfinanzgericht gehe fälschlich von einer mangelnden Anwendbarkeit der RL 2015/1535 auf das WWAG aus. Die Ausnahme des Art. 1 Abs. 6 RL 2015/1535 sei hier nicht einschlägig, da nur Maßnahmen, die zum Schutz von Personen bei der Verwendung von Erzeugnissen maßgeblich seien, von der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Richtlinie ausgenommen seien. Die Wettterminalabgabe ziele jedoch nicht auf den Schutz von Personen bei der Verwendung der Wettterminals ab, sondern würde die Verwendung der Erzeugnisse insgesamt verhindern wollen. Durch die Wettterminalabgabe solle eben nicht die Bedienung der Wettterminals ungefährlicher gemacht werden, sondern diese vom Markt verdrängt werden. Hinzu komme, dass Art. 1 Abs. 6 RL 2015/1535 nur für solche Maßnahmen eine Richtlinienanwendungsausnahme vorsehe, die "keine Auswirkungen auf diese Erzeugnisse" habe. Das Bundesfinanzgericht meine, die zitierte Wortfolge sei eng dahingehend auszulegen, dass Maßnahmen, welche bloß Auswirkungen auf die Vermarktung, nicht aber auf das Erzeugnis selbst hätten, von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen wären und unterlasse es darzulegen, wann es von einer Auswirkung auf ein Erzeugnis ausgehe. Richtig sei jedoch, dass eine Auswirkung auf ein Erzeugnis auch dann vorliege, wenn "bloß" die Vermarktung eines Erzeugnisses erschwert werde. Das ergebe sich schon aus dem Zweck der Richtlinie, die der Einfuhr neuer Handelsbeschränkungen durch die Normierung von Informationspflichten zuvorkommen möchte. Auch jede Erschwerung der Vermarktung eines Erzeugnisses bedeute eine Beschränkung des freien Handels beziehungsweise könne eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung bedeuten. Des Weiteren sei die Auslegung des Art. 1 Abs. 6 der RL 2015/1535 durch das Bundesfinanzgericht auch mit der Definition der "sonstigen Vorschrift" in Abs. 1 lit. d RL 2015/1535 nicht vereinbar. "Sonstige Vorschriften" wären, wenn man von der engen Auslegung des Bundesfinanzgerichts ausgehe, fast immer vom Anwendungsbereich der RL 2015/1535 ausgenommen, obwohl die sonstige Vorschrift unter anderem sogar darüber definiert werde, dass sie die Vermarktung eines Erzeugnisses beeinflusse. Man müsse sich fragen, weshalb Vorschriften für Erzeugnisse zum Schutz von Verbrauchern, welche die Vermarktung eines Erzeugnisses wesentlich beeinflussen können überhaupt in Abs. 1 lit. d RL 2015/1535 als "sonstige Vorschriften" (und damit als potentielle notifizierungspflichtige "technische Vorschriften") genannt werden, wenn sie ohnehin gemäß Art. 1 Abs. 6 der RL 2015/1535 vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen wären. Unrichtig sei weiters die nicht näher begründete Ansicht des Bundesfinanzgerichts, die Wettterminalabgabe erfasse nicht den Lebenszyklus der Wettterminals nach dem Inverkehrbringen. Mit dem Anknüpfen an den Lebenszyklus eines Erzeugnisses nach Inverkehrbringen stelle der europäische Gesetzgeber lediglich klar, dass Vorschriften über die Herstellung, die Art des Inverkehrbringens, etc. also solche die den zeitlichen Bereich vor dem Inverkehrbringen betreffen würden, keine "sonstigen Vorschriften" darstellen würden. Da im hier vorliegenden Fall der zeitliche Bereich nach dem Inverkehrbringen betroffen sei, liege - entgegen der Ansicht des BFG - eine "sonstige Vorschrift" vor. Anders als das BFG vermeine, knüpfe die Wettterminalabgabe außerdem sehr wohl an den Gebrauch der Wettterminals durch den Wettunternehmer (nicht jedoch Wettkunden) an. Der Wettunternehmer "gebrauche" die Wettterminals dazu, Personen die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen. Zusammengefasst handle es sich bei der Pflicht zur Entrichtung einer Wettterminalabgabe für das Halten von Wettterminals um eine "sonstige Vorschrift", deren Beachtung für die Verwendung des Erzeugnisses zwingend vorgeschrieben sei. Es liege dementsprechend eine notifizierungspflichtige "technische Vorschrift" vor. Nach Art. 5 Abs. 1 RL 2015/1535 hätten die Mitgliedsstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift zu übermitteln und die über den Grund der Festlegung der technischen Vorschrift zu unterrichten. Die Verletzung dieser Notifizierungspflicht stelle nach der Rechtsprechung des EuGH einen Verfahrensmangel dar, der zur Unanwendbarkeit der technischen Vorschrift führe. Diese könne dem Einzelnen nicht entgegengehalten werden (verwiesen wurde zur Vorgängerbestimmung auf Art. 8 Abs. 1 RL 98/34/EG: EuGH 04.02.2016, Rs C-336/14, Ince Rz 67 mwN). Die Bestimmungen des WWAG seien allesamt nicht der Europäischen Kommission notifiziert worden und seien daher nicht anwendbar. Daraus folge, dass die von der belangten Behörde zur Stützung ihrer Ansicht angeführte Entscheidung des Bundesfinanzgerichts rechtswidrig sei. Mit Vorlagebericht vom 9.7.2018 legte die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und führte zum Sachverhalt aus, in der Beschwerde werde einerseits bemängelt, dass das Wettterminalabgabegesetz (WWAG) nicht gemäß EU-Richtlinie 2015/1535 notifiziert worden wäre und daher verfassungswidrig sei und andererseits bestritten, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Geräten um Wettterminals im Sinne des WWAG handle. Weiters gab die Abgabenbehörde eine Stellungnahme ab, dass das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung vom 22.3.2018 zur Zahl RV/7400203/2017 festgestellt habe, dass die im Gesetzgebungsprozess unterbliebene Notifizierung des WWAG keinen Verstoß gegen das Wiener Notifizierungsgesetz darstelle. Zusammenfassend sei in der Entscheidung vom 22.3.2018 festgehalten worden, dass mangels Vorliegens von Vorschriften im Sinne der EU-Richtlinie 2015/1535 und des WNotifG eine Notifizierungspflicht für das WWAG nicht bestanden habe, deren Verletzung eine Anwendung des WWAG verfassungs- oder EU-rechtswidrig machen hätte können. Den Ausführungen des Magistrats der Stadt Wien MA 6, dass eine Notifizierung nicht einem Selbstzweck diene, sondern laut den Erwägungsgründen der RL 2015/1535 der Gewährung eines Binnenmarktes ohne Handelshemmnisse, sohin der Gewährleistung der Grundfreiheiten, hätte sich das Bundesfinanzgericht vorbehaltslos angeschlossen. Besteuert werde die Ermöglichung zur unmittelbaren Wettteilnahme durch Halten eines Wettterminals. Es gehe nicht darum, dass Wettkunden auch in die Lage versetzt werden würden, den Wettgegenstand und Wetteinsatz für den Buchmacher oder Totalisateur rechtsverbindlich festzulegen und diesen zu verpflichten, die vom Kunden offerierte Wette anzunehmen (siehe auch VwGH 2013/17/0409). Da das WWAG weder auf den Zugang zu den Diensten abziele noch auf spezielle Bedingungen für deren Betreiben iSd § 2 Z 5 WNotifG abstelle, liege hier auch keine "Vorschrift betreffend Dienste" vor. Selbst, wenn eine Auswirkung auf die Dienste der Informationsgesellschaft vorläge, wäre diese lediglich indirekt oder im Sinne eines Nebeneffektes auf diese Dienste zu sehen, die nicht vom Anwendungsbereich der RL 2015/1535 (Art. 1 lit. e sublit. ii) erfasst wäre. Nachdem die Vorschreibung der Wettterminalabgabe rechtens gewesen wäre (Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes unter RV/7400203/2017 bei einer gleichlautenden Beschwerde), wäre über die Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In der Folge wurde die Behandlung der Beschwerde E 1854/2018 zur GZ des Bundesfinanzgerichts RV/7400203/2017 mit Beschluss vom 01.12.2018 vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Die Revision war beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/15/0018 und wurde mit Beschluss vom 03.11.2020 zurückgewiesen. Mit Beschluss VfGH vom 01.12.2018, E1854/2018, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen: "Der primäre Zweck der Abgabe nach dem Wiener Wettterminalabgabegesetz (WWAG), LGBl. für Wien 32/2016, liegt in der Beschaffung von Einnahmen: Auch wenn nach den Materialien zum WWAG die Besteuerung im Hinblick auf die besonderen Umstände, die in der einfachen und anonymen Bedienungsmöglichkeit von Wettterminals und der damit einhergehenden hohen Akzeptanz bei potentiellen Kundinnen und Kunden liegen, erfolgt und es vor diesem Hintergrund "zweckmäßig [ist], Wettterminals einer besonderen Besteuerung zu unterziehen, um diese Form der Wetten zurückzudrängen, zumal auch dieser Bereich unter dem Aspekt der Spielsucht mit all seinen negativen gesellschaftlichen Folgen zu betrachten ist" (IA, LG - 00689-2016/0001/LAT), vermag der Verfassungsgerichtshof entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu erkennen, dass die Abgabe einem Verbot des Haltens von Wettterminals gleichkäme. Ein solches Verbot ist im WWAG weder angeordnet noch kann ein solches faktisch aus der Höhe der Abgabenbelastung, die bei € 11,50 am Tag liegt, oder sonstigen Regelungen des WWAG abgeleitet werden (vgl. auch VfSlg. 19.580/2011). Im Übrigen vermag der Verfassungsgerichtshof auch nicht zu erkennen, dass Bestimmungen des Wiener Notifizierungsgesetzes, LGBl. für Wien 28/1996, idF LGBl. für Wien 32/2003, verletzt wurden. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§ 19 Abs. 3 Z 1 iVm § 31 letzter Satz VfGG)." Mit Beschluss VwGH vom 03.09.2019, EU 2019/0001 bis 0003, hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: "1) Ist Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft dahin auszulegen, dass die Regelungen des Wiener Wettterminalabgabegesetzes, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsehen, als ,technische Vorschriften' im Sinne dieser Bestimmung zu beurteilen sind? 2) Führt die Unterlassung der Mitteilung der Bestimmungen des Wiener Wettterminalabgabegesetzes im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 dazu, dass eine Abgabe wie die Wettterminalabgabe nicht erhoben werden darf?" Mit Beschluss VwGH vom 21.10.2020, Ro 2019/15/0029, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen: "Sprachliche Abweichungen der Definitionen (vgl. Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie 2015/1535 und § 2 WNotifG) ergeben sich einerseits nur dahin, dass in § 2 WNotifG auch der Anhang I der Richtlinie (wenn auch ohne die in der Richtlinie aufgezählten Beispiele) eingearbeitet ist (vgl. die Erläuterungen zur Änderung des WNotifG mit LGBl. Nr. 32/2003, Beilage Nr. 1/2003: damals noch verwiesen auf Anhang V der Richtlinie 98/34/EG vom 20. Juli 1998), und anderseits durch eine "Anpassung an eine gendergerechte Sprache" (vgl. Erläuterungen zur Änderung des WNotifG mit LGBl. Nr. 36/2016, Beilage Nr. 10/2016). Damit ist aber aus den im Urteil des EuGH vom 8. Oktober 2020, C-711/19, angeführten Gründen auch abzuleiten, dass die Bestimmungen des WWAG nicht notifizierungspflichtig iSd WNotifG waren. Im Übrigen könnte die Verletzung einer über die unionsrechtlichen Vorgaben hinausgehenden (bloß) innerstaatlichen Notifizierungspflicht nur zum Verstoß der Bestimmungen des WWAG gegen Verfassungsrecht des Landes Wien (und nicht zu ihrer Unwirksamkeit) führen - die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen wurde im vorliegenden Verfahren aber bereits vom Verfassungsgerichtshof geprüft und verneint." Mit Urteil EuGH vom 08.10.2020, C-711/19, Admiral Sportwetten GmbH u.a., hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden: "Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass eine nationale Abgabenvorschrift, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsieht, keine "technische Vorschrift" im Sinne dieses Artikels darstellt." Im Zuge der Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes wurde der Beschluss vom 16. Mai 2025 der Bf zugestellt, die genannte höchstgerichtliche Rechtsprechung vorgehalten und nach Aufrechterhaltung der Anträge gefragt. Der Bf teilte mit Antwortschreiben vom 24. Juni 2025 mit, dass sie die höchstgerichtliche Ansicht nicht für überzeugend halte und führte dazu aus, dass die Argumentation des Verfassungsgerichtshofs in seinem Ablehnungsbeschluss vom 01.12.2018 zur Zahl E 1854/2018, wonach der primäre Zweck der (Wiener) Wettterminalabgabe in der Beschaffung von Einnahmen bestehe und deshalb keine technische Vorschrift vorliege, nicht nachvollzogen werden könne. Selbst wenn man wie der Verfassungsgerichtshof im genannten Ablehnungsbeschluss davon ausgehe, die Wettterminalabgabe diene primär der Einnahmenbeschaffung, so müsse man zumindest anerkennen, dass die Abgabe ebenfalls dem Schutz der Verbraucher diene (VfGH 13.06.2012, G 6/12). Art 1 Abs 1 lit d RL 2015/1535 verlange für das Vorliegen einer "sonstigen Vorschrift" lediglich, dass der Zweck einer Vorschrift der Schutz der Verbraucher sei. Es werde weder gefordert, dass der alleinige Zweck der Vorschrift der Schutz der Verbraucher sei, noch ein gewisses Ausmaß an Absichten des Gesetzgebers. Mit dem Wort "insbesondere" in der deutschen Fassung des Art 1 Abs 1 lit d RL 2015/1535 werde nicht zum Ausdruck gebracht, ein bestimmter Zweck müsse vorherrschen, sondern beziehe sich der Begriff auf die Termini "Verbraucher'* und "Umwelt". Das würde sich insbesondere durch einen Vergleich mit anderen Sprachfassungen des Art 1 Abs 1 lit d RL 2015/1535 erhellen. So laute letztere Bestimmung etwa in der französischen Fassung auszugsweise: "autre exigence», une exigence, autre qu'une spécification technique, imposée à l'égard d'un produit pour des motifs de protection, notamment des consommateurs ou de l'environnement, ..." Gleiches Bild zeichne die englische Fassung: ,,'other requirements' means a requirement, other than a technical specification, imposed on a product for the purpose of protecting, in particular, consumers or the environment, ..." Sofern der EuGH (EuGH 08.10.2020, Rs C-711/19, Admiral Sportwetten GmbH) das Vorliegen einer technischen Vorschrift bestreite, weil es durch das Wiener Wettterminalabgabegesetz zu keiner Verringerung der Anzahl an Wettterminals in Wien gekommen sei, so wäre er von einer unrichtigen tatsächlichen Annahme ausgegangen. Die Bf zog mit diesem Schreiben ihre Anträge auf mündliche Verhandlung und Senatsentscheidung zurück. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf mit Sitz in ***Adrese Bf1*** ist im Bereich Vermittlung und Abschluss von Wetten tätig und ist Eigentümerin von Geräten der Bezeichnungen Amusys Tipomat Y-Line, Idealtipp Evolution, ***124*** Betbook, ***124*** Betbook Solo und ***124*** Betbook Basic, mit welchen über eine Datenleitung Wettverträge mit dem Buchmacher abgeschlossen werden könne. Für diese Geräte hat die Bf für folgende Standorte eine Wettterminalabgabe in der Höhe von 350,00 € pro Gerät nach dem Wiener Wettterminalabgabegesetz (WWAG) für die Monate Jänner bis September 2018 in Höhe von 66.500,00 € entrichtet: | Adresse | Geräteanzahl | Anzahl Monate | Wettterminalabgabe Juli bis Dezember 2017 | ***Adresse Lokal 1*** | 1 | 6 | 2.100,00 € | ***Adresse Lokal 2*** | 2 | 6 | 4.200,00 € | ***Adresse Lokal 3*** (Tankstelle) | 1 | 6 | 2.100,00 € | ***Adresse Lokal 4*** (Tankstelle) | 1 | 6 | 2.100,00 € | ***Adresse Lokal 5*** | 3 | 6 | 6.300,00 € | ***Adresse Lokal 6*** | 3 | 6 | 6.300,00 € | ***Adresse Lokal 7*** | 1 | 6 | 2.100,00 € | ***Adresse Lokal 8*** (Tankstelle) | 1 | 6 | 2.100,00 € | ***Adresse Lokal 9*** | 1 | 6 | 2.100,00 € | ***Adresse Lokal 10*** | 1 | 6 | 2.100,00 € | ***Adresse Lokal 11*** | 1 | 6 | 2.100,00 € | ***Adresse Lokal 12*** (Tankstelle) | 2 | 6 | 4.200 ,00 € | ***Adresse Lokal 13*** (Tankstelle) | 1 | 6 | 2.100,00 € | ***Adresse Lokal 14*** | 2 | 6 | 4.200,00 € | ***Adresse Lokal 15*** | 1 | 6 | 2.100,00 € | ***Adresse Lokal 16*** | 1 | 6 | 2.100,00 € | ***Adresse Lokal 17*** | 1 | 6 | 2.100,00 € | ***Adresse Lokal 18*** | 1 | 6 | 2.100,00 € | ***Adresse Lokal 19*** | 2 | 6 | 4.200,00 € | ***Adresse Lokal 20*** | 1 | 6 | 2.100,00 € | ***Adresse Lokal 21*** | 1 | 6 | 2.100,00 € | ***Adresse Lokal 22*** | 4 | 4 | 5.600,00 € | Gesamt | | | 66.500,00 € Die Bf stellte Anträge auf Festsetzung und Rückerstattung der bereits entrichteten Wettterminalabgabe für die Monate Juli 2017 bis Dezember 2017, weil sie der Ansicht war, dass sie keine Abgabepflicht nach dem WWAG treffe und sich deshalb die Selbstberechnung als unrichtig erweise. Am 5.4.2018 erließ der Magistrat der Stadt Wien Referat Landes- und Gemeindeabgaben die dementsprechenden Bescheide auf Grundlage der vorgenommenen Anmeldungen der Wettterminals über die Festsetzung aller Abgaben der Monate Juli bis Dezember 2017 in Höhe von insgesamt 66.500,00 € und bestätigte, dass die Abgaben bereits entrichtet worden seien. Gegen sämtliche Bescheide erhob die Bf am 7.5.2018 Beschwerde, primär begründet mit ihrer Ansicht für die Auferlegung einer Wettterminalabgabe hinsichtlich der gegenständlichen Geräte bestehe keine rechtliche Grundlage auf Grund der mangelnden Notifizierung des Wiener Wettterminalabgabegesetzes, gemäß § 31 Wiener Wettengesetz gemäß der EU-Richtlinie 2015/1535 (kurz: RL 2015/1535) sowie der Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechts und dem Recht, nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit einer Abgabe belastet zu werden. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.5.2018 wurde die fristgerecht eingebrachte Beschwerde als unbegründet abgewiesen und von der belangten Behörde auf eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 22.3.2018, zur Zahl RV/7400203/2017 verwiesen, in der festgestellt worden wäre, dass die im Gesetzgebungsprozess unterbliebene Notifizierung des WWAG keinen Verstoß gegen das Wiener Notifizierungsgesetz darstelle. Besteuert werde die Ermöglichung zur unmittelbaren Wettteilnahme durch Halten eines Wettterminals. Am 15.6.2018 beantragte die Bf die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Mit Vorlagebericht vom 9.7.2018 legte die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde dem Bundesfinanzgericht vor. In der Folge wurde die Behandlung der Beschwerde E 1854/2018 zur GZ des Bundesfinanzgerichts RV/7400203/2017 mit Beschluss vom 01.12.2018 vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Die Revision war beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/15/0018 und wurde mit Beschluss vom 03.11.2020 zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 01.12.2018, E1854/2018, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass er trotz des primären Zwecks der Abgabe, der Beschaffung von Einnahmen, und der vor dem Hintergrund der großen Akzeptanz bestehenden Zweckmäßigkeit, Wettterminals einer besonderen Besteuerung zu unterziehen, um diese Form der Wetten zurückzudrängen, nicht erkannte, dass die Abgabe einem Verbot des Haltens von Wettterminals gleichkäme, weil ein solches im WWAG weder angeordnet noch aus der Höhe der Abgabenbelastung von € 11,50 am Tag abgeleitet werden kann. Im Übrigen vermochte der Verfassungsgerichtshof auch nicht zu erkennen, dass Bestimmungen des Wiener Notifizierungsgesetzes verletzt wurden. Demgemäß wurde von einer Behandlung der Beschwerde abgesehen und diese dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Mit Beschluss vom 03.09.2019, EU 2019/0001 bis 0003, hat der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt und nach deren Beantwortung ausgesprochen, dass die Bestimmungen des WWAG nicht notifizierungspflichtig iSd WNotifG waren und festgestellt, dass eine allfällige Verletzung einer über die unionsrechtlichen Vorgaben hinausgehenden (bloß) innerstaatlichen Notifizierungspflicht nur zum Verstoß der Bestimmungen des WWAG gegen Verfassungsrecht des Landes Wien (und nicht zu ihrer Unwirksamkeit) geführt haben könnte. Mit Urteil vom 08.10.2020, Admiral Sportwetten GmbH u.a., C-711/19, hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden: "Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass eine nationale Abgabenvorschrift, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsieht, keine "technische Vorschrift" im Sinne dieses Artikels darstellt." Im Zuge der Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes wurde der Beschluss vom 16. Mai 2025 der Bf zugestellt, die genannte höchstgerichtliche Rechtsprechung vorgehalten, woraufhin die Bf die Argumentation der Höchstgerichte in Zweifel zog. Die Anträge auf mündliche Verhandlung und Senatsentscheidung wurden von der Bf zurückgezogen. 2. Beweiswürdigung Der oben festgestellte Sachverhalt gründet auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere der Bescheide, der Beschwerden dagegen, der Beschwerdevorentscheidung, und dem Vorlageantrag sowie aus dem Vorbringen der Bf und der belangten Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Bundesfinanzgerichtes. Weiters ist für den gegenständlichen Sachverhalt besonderes Augenmerk auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs zu legen, die zu gleichgelagerten Fällen ergangen ist, insbesondere die Entscheidungen VfGH 01.12.2018, E 1854/2018-11, VwGH 21.10.2020, Ro 2019/15/0029 bis 0031 und EuGH 08.10.2020, C-711/19, die in die rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Falles zur Gänze eingeflossen sind. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Strittig ist im gegenständlichen Verfahren, ob das Wiener Wettterminalabgabegesetz WWAG eine "sonstige Vorschrift" im Sinne der EU-Richtlinie 2015/1535 darstellt und daher der Notifizierungspflicht durch die Europäische Kommission unterliegt. 3.1 Zu Spruchpunkt I.I. 3.1.1. Zur Notifizierungspflicht Auszug aus den Bestimmungen des Wiener Wettterminalabgabegesetzes (WWAG): Für das Halten von Wettterminals im Gebiet der Stadt Wien ist gemäß § 1 WWAG eine Wettterminalabgabe zu entrichten. Gemäß § 2 WWAG bedeuten im Sinne dieses Gesetzes: "1. Wettterminal: eine Wettannahmestelle an einem bestimmten Standort, die über eine Datenleitung mit einer Buchmacherin bzw. einem Buchmacher oder einer Totalisateurin bzw. einem Totalisateur verbunden ist und einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette ermöglicht. 2. Buchmacherin oder Buchmacher: wer gewerbsmäßig Wetten abschließt. 3. Totalisateurin oder Totalisateur: wer gewerbsmäßig Wetten vermittelt." Die Abgabe für das Halten von Wettterminals beträgt gemäß § 3 WWAG je Wettterminal und begonnenem Kalendermonat 350 Euro. Abgabepflichtig ist gemäß § 4 Abs. 1 WWAG der Unternehmer. Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, in dessen Namen oder auf dessen Rechnung das Wettterminal gehalten wird. Auszug aus dem Gesetz über internationale Informationsverfahren und Notifizierungen auf dem Gebiet technischer Vorschriften (Wiener Notifizierungsgesetz - WNotifG): Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, sind gemäß § 1 Abs. 1 WNotifG nach Maßgabe unionsrechtlicher oder völkerrechtlicher Verpflichtungen entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes einem Notifizierungsverfahren zu unterziehen, bevor die Erlassung des Gesetzes oder der Verordnung erfolgt. Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen, die technische Vorschriften zum Gegenstand haben, sind gemäß § 3 Abs. 1 WNotifG dem Bund zwecks Übermittlung an die Europäische Kommission mitzuteilen (Notifizierung). Die Bf monierte, das WWAG sei nicht notifiziert und daher nicht anwendbar bzw. EU-rechtswidrig. Die Notifizierungspflicht für das WWAG hätte nach Ansicht der Bf bestanden, da 1. § 2 Z 1 WWAG den Begriff des Wettterminals definiere, weshalb 2. eine "technische Vorschrift" iSd § 2 Z 6 WNotifG, nämlich a) sowohl eine "sonstige Vorschrift" iSd § 2 Z 4 WNotifG b) als auch eine "Vorschrift betreffend Dienste" iSd§ 2 Z 5 WNotifG, bzw. 3. eine "technische de-facto-Vorschrift iSd § 2 Z 7 WNotifG vorliege. Mit Urteil vom 8. Oktober 2020, Admiral Sportwetten GmbH u.a., C-711/19, hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden: "Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass eine nationale Abgabenvorschrift, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsieht, keine ,technische Vorschrift' im Sinne dieses Artikels darstellt." Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss VwGH 21.10.2020, Ro 2019/15/0029 ausgesprochen: "Mit dem Urteil des EuGH vom 8. Oktober 2020, C-711/19, wurde ausgesprochen, dass eine nationale Abgabenvorschrift, die eine Besteuerung des Haltens von Wettterminals vorsieht, keine "technische Vorschrift" im Sinne des Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 ist. Das WNotifG dient - in der aktuellen Fassung (LGBl. Nr. 36/2016) - der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/1535 (§ 7 WNotifG). Es enthält im Wesentlichen dieser Richtlinie entsprechende Definitionen und sieht - als Landesverfassungsbestimmung - vor, dass Gesetzesvorlagen, die einer Notifizierungspflicht unterliegen, vom Präsidenten des Landtages dem zuständigen Ausschuss oder einer vom Landtag hiefür gewählten Kommission mit Hinweis auf diesen Umstand zur Behandlung zuzuweisen sind. Der Ausschuss oder die Kommission hat - falls nicht schon eine Notifizierung erfolgt ist - vor Fassung eines Beschlusses, der eine Verhandlung im Landtag ermöglicht, die Gesetzesvorlage dem Amt der Landesregierung zur erforderlichen Notifizierung zu übermitteln. Eine Weiterleitung an den Landtag ist erst nach Ablauf der Anhörungsfristen zulässig (§ 5 Abs. 2 WNotifG). Dass inhaltlich relevante Abweichungen der Definitionen betreffend "technische Vorschriften" der Richtlinie 2015/1535 zu jenen der diese Richtlinie umsetzenden Bestimmungen des WNotifG vorlägen, wird in der Revision nicht geltend gemacht. Sprachliche Abweichungen der Definitionen (vgl. Artikel 1 Abs. 1 der Richtlinie 2015/1535 und § 2 WNotifG) ergeben sich einerseits nur dahin, dass in § 2 WNotifG auch der Anhang I der Richtlinie (wenn auch ohne die in der Richtlinie aufgezählten Beispiele) eingearbeitet ist (vgl. die Erläuterungen zur Änderung des WNotifG mit LGBl. Nr. 32/2003, Beilage Nr. 1/2003: damals noch verwiesen auf Anhang V der Richtlinie 98/34/EG vom 20. Juli 1998), und anderseits durch eine "Anpassung an eine gendergerechte Sprache" (vgl. Erläuterungen zur Änderung des WNotifG mit LGBl. Nr. 36/2016, Beilage Nr. 10/2016). Damit ist aber aus den im Urteil des EuGH vom 8. Oktober 2020 angeführten Gründen auch abzuleiten, dass die Bestimmungen des WWAG nicht notifizierungspflichtig iSd WNotifG waren. Im Übrigen könnte die Verletzung einer über die unionsrechtlichen Vorgaben hinausgehenden (bloß) innerstaatlichen Notifizierungspflicht nur zum Verstoß der Bestimmungen des WWAG gegen Verfassungsrecht des Landes Wien (und nicht zu ihrer Unwirksamkeit) führen; die Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmungen wurde im vorliegenden Verfahren aber bereits vom Verfassungsgerichtshof geprüft und verneint." Der Verfassungsgerichtshof hat im Beschluss E1854/2018 vom 01.12.2018 die Behandlung einer Beschwerde betreffend die Abgabe nach dem Wiener WettterminalabgabeG abgelehnt und begründend ausgeführt: "Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art. 144 Abs. 2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit vor dem Gesetz. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes in jeder Hinsicht gesetzmäßig ergangen ist, insoweit nicht anzustellen. Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Der primäre Zweck der Abgabe nach dem Wiener Wettterminalabgabegesetz (WWAG), LGBl. für Wien 32/2016, liegt in der Beschaffung von Einnahmen: Auch wenn nach den Materialien zum WWAG die Besteuerung im Hinblick auf die besonderen Umstände, die in der einfachen und anonymen Bedienungsmöglichkeit von Wettterminals und der damit einhergehenden hohen Akzeptanz bei potentiellen Kundinnen und Kunden liegen, erfolgt und es vor diesem Hintergrund "zweckmäßig [ist], Wettterminals einer besonderen Besteuerung zu unterziehen, um diese Form der Wetten zurückzudrängen, zumal auch dieser Bereich unter dem Aspekt der Spielsucht mit all seinen negativen gesellschaftlichen Folgen zu betrachten ist" (IA, LG - 00689-2016/0001/LAT), vermag der Verfassungsgerichtshof entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu erkennen, dass die Abgabe einem Verbot des Haltens von Wettterminals gleichkäme. Ein solches Verbot ist im WWAG weder angeordnet noch kann ein solches faktisch aus der Höhe der Abgabenbelastung, die bei € 11,50 am Tag liegt, oder sonstigen Regelungen des WWAG abgeleitet werden (vgl. auch VfSlg. 19.580/2011). Im Übrigen vermag der Verfassungsgerichtshof auch nicht zu erkennen, dass Bestimmungen des Wiener Notifizierungsgesetzes, LGBl. für Wien 28/1996, idF LGBl. für Wien 32/2003, verletzt wurden. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten (§ 19 Abs. 3 Z 1 iVm § 31 letzter Satz VfGG)." Zusammenfassend wurde daher nach Ansicht der Höchstgerichte nicht gegen die Notifizierungspflicht verstoßen und die durch die belangte Behörde bescheidmäßig festgesetzte Abgabenforderung nach dem Wiener WettterminalabgabeG war nicht rechtswidrig. Wenn die Bf in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2025 vermeint, dass die Argumentation des Verfassungsgerichtshofs in seinem Ablehnungsbeschluss, wonach der primäre Zweck der Wettterminalabgabe in der Beschaffung von Einnahmen bestehe und deshalb keine technische Vorschrift vorliege, nicht nachvollzogen werden könne, weil anerkannt werden müsste, dass die Abgabe "ebenfalls" dem Schutz der Verbraucher diene (und dazu auf VfGH 13.06.2012, G 6/12 verweist), so übersieht sie dabei, dass die Formulierung der Bestimmung des Art. 1 Abs. 1 lit.d der Richtlinie (EU) 2015/1535 folgendermaßen lautet: "d) "sonstige Vorschrift" eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können;". Daraus geht eindeutig hervor, dass "insbesondere" also in besonderem Ausmaß der Verbraucherschutz und Umweltschutz im Fokus der Bestimmung für das Vorliegen einer "Sonstigen Vorschrift" stehen muss - und nicht nur "ebenfalls" - was laut Verfassungsgerichtshof nicht der Fall ist, weil die Bestimmung als primären Zweck der Wettterminalabgabe die Beschaffung von Einnahmen als Ziel nennt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400164/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7400164.2018
Stammnummer
152271
Gültig
28.07.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF