Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100312/2026
Erhöhungsbetrag Familienbeihilfe: Entwicklungseinschränkung / 2 übereinstimmende Gutachten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100312/2026vom 16.07.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Zuge des Antrags- und Beschwerdeverfahrens zum Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung erstellte das Sozialministeriumservice insgesamt 2 Gutachten und eine Stellungnahme; davon wurde der Sohn der BF einmal, und zwar am 13.08.2025, in Anwesenheit der KM (und Schwester), persönlich begutachtet.
Im Gutachten vom 17.08.2025 setzte die Sachverständige (***Arzt2***) nach persönlicher Begutachtung den Grad der Behinderung mit 30% ab 03/2025 fest und reihte die Funktionseinschränkung Lernschwäche, Schul- und Versagensängste unter die Pos.Nr. 03.02.01, 2 Stufen über unterem RSW, ein.
In der Stellungnahme vom 06.10.2025 stellte ***Arzt2*** fest: "Aus dem vorgelegten Befund des Instituts für Familienförderung geht die Diagnose einer Störung mit sozialer Ängstlichkeit des Kindesalters hervor. Dies wurde mit 30 v.H. begutachtet. Weitere abklärende Befunde (Autismus-Abklärung) wurden nicht beigebracht. Auch die in das vorgelegte psychologische Gutachten eingearbeitete Stellungnahme der Schule zeigte keine sehr starken Auffälligkeiten (s. Befund). Zur weiteren Beurteilung sind auf alle Fälle weitere Befunde erforderlich, wie von der Mutter selbst angeregt (Kinder- und Jugendpsychiatrisches Gutachten). Ohne neue Befunde ergibt sich keine Änderung".
Im (Akten)Gutachten vom 12.03.2026 setzte der Sachverständige ***Arzt*** den Grad der Behinderung erneut mit 30% ab 03/2025 und neu mit 50% ab 09/2025 fest. Er reihte das diagnostizierte Asperger-Syndrom unter die Pos.Nr. 03.04.02, unterer Rahmensatz, komorbides ADHS mit leichter Beeinträchtigung der Kognition, massiver Angst vor Anforderungen und bei Leistungsdruck sowie sensorischen Übersensibilitäten, erheblicher sozialer Ängste und auch Versagensängsten unter mehrfacher Förder- und Therapiemaßnhahmen, ein.
Die Gutachten sind schlüssig, vollständig und nachvollziehbar.
2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt beruht auf den von der BF vorgelegten Befunden (26.03.2025 und 19.09.2025) sowie den im Zuge des vorliegenden Verfahrens erstellten Gutachten des SMS vom 17.08.2025 und 12.03.2026 sowie der fachärztlichen Stellungnahme vom 06.10.2025.
Strittig ist, seit wann und in welcher Höhe der Grad der Behinderung vorliegt.
Das BFG gelangt aus den nachstehend angeführten Gründen zum Ergebnis, dass die in den Gutachten übereinstimmend getroffenen Feststellung, wonach beim Sohn der BF der Grad der Behinderung mit 30% ab 03/2025 und mit 50% ab 09/2025 festgestellt wurde, mit größter Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entspricht.
Das Gutachten vom 18.08.2025, ***Arzt2***, geht umfassend auf die Schilderungen der Mutter sowie auf den übergebenen Befund vom 26.03.2025, Insitut für Familienförderung, ein. Dabei notiert die Gutachterin auch den Hinweis "Anzumerken ist auch, dass die Mutter sehr ausführlich und schriftlich die Verhaltensstörungen von ***Sohn*** angibt". Der Grad der Behinderung (oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen), ist durch eine Bescheinigung des SMS auf Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Beurteilung hat sich auf objektivierbare medizinische Befunde und nachvollziehbare ärztliche Feststellungen zu stützen. Anhand der Beschreibungen der KM und der Feststellungen des Institutes für Familienförderung gelangt die Sachverständige des SMS im August 2025 zu einem Behinderungsgrad von 30% ab dem Zeitpunkt des Vorliegens von Befunden, sohin ab März 2025.
Liegen für einen bestimmten Zeitraum keine medizinischen Befunde oder sonstigen objektiven Anhaltspunkte vor, die eine rückwirkende Beurteilung des Gesundheitszustandes ermöglichen, fehlt die erforderliche Tatsachengrundlage für die Feststellung eines Grades der Behinderung. Eine bloße nachträgliche Vermutung durch die Kindseltern oder rückschauende Annahme über das Vorliegen einer Behinderung genügt den Anforderungen des Gesetzes, § 8 Abs 6 FLAG 1967, nicht.
Das BFG sieht keine Veranlassung, von der Einschätzung der medizinischen Sachverständigen abzuweichen. Das Gutachten ist schlüssig, vollständig und nachvollziehbar begründet und setzt sich mit den vorliegenden medizinischen Unterlagen auseinander. Anhaltspunkte für Widersprüche, Unvollständigkeiten oder fachliche Mängel sind nicht hervorgekommen. Die Sachverständige gelangte auf Grundlage des erhobenen Befundes in Zusammenschau mit den Ausführungen der KM zu einem Grad der Behinderung von 30 %. Diese Einschätzung ist in sich schlüssig und steht mit den dokumentierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Einklang. Auch das Beschwerdevorbringen vermag keine Umstände aufzuzeigen, die geeignet wären, die fachärztliche Beurteilung in Zweifel zu ziehen oder die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens erforderlich erscheinen zu lassen. Das Vorbringen in der Beschwerde vom 20.08.2025 wiederholt lediglich das umfassende Vorbringen zum Zustand des Sohnes, welches der Ärztin gegenüber sowohl schriftlich als auch mündlich mitgeteilt und von dieser berücksichtigt wurde. Das BFG folgt daher der im Gutachten vorgenommenen Einschätzung des Grades der Behinderung mit 30 % und legt diese seiner Entscheidung zugrunde.
Soweit die BF vorbringt, aus einer lediglich 15- bis 20-minütigen Untersuchung könnten keine seriösen Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand ihres Sohnes gezogen werden, vermag dieses Vorbringen die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens nicht zu erschüttern. Die Einschätzung des Grades der Behinderung erfolgt nicht ausschließlich aufgrund der Dauer der persönlichen Untersuchung. Vielmehr stützt sich die ärztliche Sachverständige auf die Anamnese, den klinischen Untersuchungsbefund sowie den vorgelegten Befund. Die persönliche Untersuchung stellt dabei lediglich einen Baustein der Gesamtbeurteilung dar. Maßgeblich ist, ob das Gutachten in seiner Gesamtheit schlüssig, vollständig und nachvollziehbar ist. Im vorliegenden Fall hat die Sachverständige die vorhandenen medizinischen Unterlagen, insbesondere den psychologischen Befund vom 26.03.2025, in ihre Beurteilung einbezogen und die Ergebnisse der klinischen Untersuchung dokumentiert. Das Gutachten enthält eine nachvollziehbare Darstellung der erhobenen Befunde sowie eine schlüssige Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung mit 30 %. Die Dauer einer Untersuchung ist demnach kein taugliches Kriterium für die Qualität oder Richtigkeit eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Entscheidend ist vielmehr, ob die gutachterlichen Schlussfolgerungen auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruhen und fachlich nachvollziehbar begründet sind. Dafür bestehen im gegenständlichen Fall keine gegenteiligen Anhaltspunkte.
Die BF brachte weiteres vor, dass ***Sohn*** während der Untersuchung - entgegen den Ausführungen im Gutachten - nicht unbeschwert gewirkt habe. Das BFG hält dazu fest, dass die Schilderung der BF eine subjektive Wahrnehmung des Untersuchungsverlaufs darstellt, die von der fachlichen Beobachtung der Sachverständigen abweichen kann. Eine Begutachtung bildet lediglich das während des Untersuchungszeitraums beobachtete Verhalten ab; daraus folgt nicht zwingend, dass im Alltag oder im schulischen Umfeld bestehende Belastungen in gleicher Intensität während der Untersuchung sichtbar werden mussten. Auch einzelne Angst- oder Verweigerungsreaktionen bei bestimmten Aufgaben schließen einen insgesamt ausreichenden Kontakt oder eine zeitweise kooperative Interaktion nicht aus. Dass die Sachverständige nicht jede einzelne Verhaltensbeobachtung ausdrücklich dokumentiert hat, macht das Gutachten für sich genommen nicht unschlüssig. Entscheidend ist, ob die für die diagnostische Beurteilung wesentlichen Befunde erhoben und gewürdigt wurden.
Der Antrag auf eine neuerliche Begutachtung durch eine fachärztlich spezialisierte Jugendpsychiatrie/Autismus-Expertise), unter Einbeziehung des Gutachtens des Instituts für Familienförderung (26.03.2025) sowie der schriftlichen Alltagsdokumentation konnte zu Recht unterbleiben, da dies bereits berücksichtigt wurde. Eine rückwirkende Feststellung des Grades der Behinderung bzw. eine Feststellung eines höheren Grades an Behinderung setzt vielmehr voraus, dass aufgrund zeitnaher medizinischer Unterlagen oder anderer geeigneter objektiver Beweismittel mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen und Ausmaß der Behinderung im betreffenden Zeitraum geschlossen werden kann. Fehlen derartige Nachweise, kann für diesen Zeitraum ein Grad der Behinderung nicht festgestellt werden. Im gegenständlichen Fall liegen keine weiteren medizinischen Befunde oder sonstigen objektivierbaren Unterlagen vor, die eine andere Einschätzung des Gesundheitszustandes ermöglichen würden. Im Befund von 26.03.2025 wird explitzit angeführt, dass keine Vorgutachten bzw. Unterlagen vorhanden sind. Dies wird von der KM auch nicht behauptet. Mangels ausreichender medizinischer Tatsachengrundlage ist daher die Feststellung eines Grades der Behinderung für diesen Zeitraum nicht möglich.
Soweit die BF darauf verweist, dass die Diagnose einer Störung mit sozialer Ängstlichkeit des Kindesalters (F93.2) bereits von einem anderen Arzt bzw. im psychologischen Befund vom 26.03.2025 gestellt worden sei, vermag sie damit keinen Widerspruch zum Sachverständigengutachten aufzuzeigen. Die ärztliche Sachverständige hat diese Diagnose nicht in Abrede gestellt, sondern den psychologischen Vorbefund ausdrücklich ihrer Beurteilung zugrunde gelegt. Das Gutachten übernimmt die Diagnose einer Angststörung des Kindesalters als bestehende Gesundheitsbeeinträchtigung und berücksichtigt diese bei der Einschätzung des Grades der Behinderung. Der Umstand, dass verschiedene medizinische Fachpersonen dieselbe Diagnose stellen, bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass auch derselbe Grad der Behinderung anzunehmen ist. Während die Diagnose das Vorliegen einer bestimmten Erkrankung beschreibt, ist die Feststellung des Grades der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung anhand der konkreten funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsbeeinträchtigung vorzunehmen. Diese Bewertung obliegt im Verfahren nach § 8 Abs 6 FLAG 1967 dem ärztlichen Sachverständigen des SMS. Das Beschwerdevorbringen zeigt daher keinen Widerspruch zwischen dem psychologischen Vorbefund und dem Sachverständigengutachten auf. Vielmehr stimmen beide hinsichtlich des Vorliegens einer Angststörung überein.
Die BF schildert in ihrer Beschwerde die von ihr wahrgenommenen Beeinträchtigungen ihres Sohnes ausführlich und nachvollziehbar. Auch dieses Vorbringen vermag jedoch die Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens nicht zu erschüttern. Die Beschwerde stützt sich im Wesentlichen auf eigene Wahrnehmungen des Verhaltens des Kindes im familiären Alltag sowie auf eine abweichende Bewertung der Untersuchungssituation. Diese subjektiven Beobachtungen können zwar wertvolle Hinweise für die Anamnese liefern und wurden von der Sachverständigen auch berücksichtigt, sie vermögen jedoch die medizinische Beurteilung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nicht zu ersetzen.
Soweit die BF einzelne Feststellungen des Untersuchungsbefundes anders schildert oder den Eindruck vertritt, bestimmte Verhaltensweisen seien nicht ausreichend dokumentiert worden, zeigt sie damit keine fachlichen Mängel des Gutachtens auf. Maßgeblich ist nicht, ob sämtliche von der BF geschilderten Beobachtungen Eingang in das Gutachten gefunden haben, sondern ob dieses auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruht und die daraus gezogenen medizinischen Schlussfolgerungen nachvollziehbar sind. Dies ist hier der Fall.
Das Sachverständigengutachten beschränkt sich zudem nicht auf die während der persönlichen Untersuchung erhobenen Eindrücke. Es berücksichtigt die ausführliche Anamnese, die Angaben der BF, den psychologischen Befund vom 26.03.2025, die Informationen der Schule sowie den klinischen Untersuchungsbefund und setzt sich mit diesen auseinander. Insbesondere wurde ausdrücklich festgehalten, dass die Mutter umfangreiche Verhaltensauffälligkeiten schildert, diese nach dem psychologischen Bericht von der Schule jedoch nur in geringerem Ausmaß bestätigt werden. Das Gutachten dokumentiert damit unterschiedliche Informationsquellen und würdigt diese im Rahmen der medizinischen Begutachtung. Der Befund vom 26.03.2025 hält den vorgebrachten Widerspruch zudem ausdrücklich fest, dass die Einschätzungen der Mutter und der Schule hinsichtlich des Ausmaßes der Beeinträchtigungen erheblich voneinander abweichen. Während die Mutter in den standardisierten Fragebögen in zahlreichen Bereichen - insbesondere hinsichtlich emotionaler Auffälligkeiten, sozialer Probleme, Aufmerksamkeits- und Verhaltensauffälligkeiten sowie möglicher Merkmale einer Autismus-Spektrum-Störung und sensorischer Überempfindlichkeiten - grenzwertige bis auffällige Werte angab, bestätigte die Schule lediglich Auffälligkeiten im Bereich körperlicher Beschwerden, der Aufmerksamkeit sowie eine ausgeprägte Versagensangst in Leistungssituationen. Hinweise auf eine Autismus-Spektrum-Störung wurden von der Schule hingegen nicht gesehen. Der psychologische Befund dokumentiert diese unterschiedlichen Einschätzungen ausdrücklich, ohne sich die Angaben der Mutter uneingeschränkt zu eigen zu machen. Die ärztliche Sachverständige hat diesen Umstand in ihrem Gutachten berücksichtigt und zutreffend darauf hingewiesen, dass die von der Mutter geschilderten Verhaltensauffälligkeiten von der Schule nur in geringerem Ausmaß bestätigt werden. Auch hier ortet das BFG keinen Verfahrensmangel.
Soweit die BF ausführt, die Lernschwierigkeiten ihres Sohnes seien nicht auf die fehlende Beschulung zurückzuführen, setzt sie ihrer eigenen Einschätzung die fachliche Beurteilung der vorliegenden psychologischen Befunde entgegen. Gerade der im Gutachten herangezogene psychologische Befund vom 26.03.2025 führt aus, dass der erhebliche Lernrückstand sowie die Schwierigkeiten in der kognitiven Entwicklung und den exekutiven Funktionen auf die mangelnde Beschulung zurückzuführen sein können. Die Sachverständige hat diese fachliche Einschätzung übernommen. Allein die abweichende Auffassung der BF vermag deren Schlüssigkeit nicht in Zweifel zu ziehen.
Auch der Hinweis auf weitere, aus Sicht der BF bestehende Auffälligkeiten, wie sensorische Überempfindlichkeiten, emotionale Belastungen oder den Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung, führt im Zeitraum ab 03/2025 zu keiner anderen Beurteilung. Eine Autismus-Spektrum-Störung wurde zu bzw. vor diesem Zeitpunkt nicht diagnostiziert; vielmehr wurde lediglich eine weitere Abklärung empfohlen. Das Sachverständigengutachten hatte daher den feststehenden Gesundheitszustand anhand der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Befunde zu beurteilen und nicht bloße Verdachtsdiagnosen seiner Einschätzung zugrunde zu legen.
Insgesamt enthält die Beschwerde daher keine objektiven medizinischen Befunde oder sonstigen fachlichen Gesichtspunkte, welche die Schlüssigkeit, Vollständigkeit oder Nachvollziehbarkeit des Sachverständigengutachtens in Zweifel ziehen könnten. Sie erschöpft sich im Wesentlichen in einer von der medizinischen Sachverständigen abweichenden Bewertung des Gesundheitszustandes und der Auswirkungen der bestehenden Erkrankung. Dies vermag die gutachterliche Einschätzung des Grades der Behinderung mit 30 % ab 03/2025 nicht zu entkräften.
Der neu vorgelegte Befund des Institutes für Familienförderung vom 19.09.2025 führte in weiterer Folge zu einer Bestätigung der Feststellung des Grades der Behinderung von 30vH ab 03/2025 und 50% ab 09/2025. Ab 09/2025 wird der GdB aufgrund des neuen Befundes auf 50% angehoben.
Auf die Art der Leiden und deren Ausmaß wurde im gesamten Verfahren, zuletzt durch ***Arzt***, ausführlich eingegangen.
Sämtliche von der BF vorgelegten relevanten Befunde sind bei den Begutachtungen im SMS in die Beurteilung eingeflossen und stehen nicht im Widerspruch zu den gutachterlichen Beurteilungen. Von der BF wurden keine (weiteren) Befunde vorgelegt, die geeignet waren, einen frühere Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung von mindestens 50% abzuleiten.
Ein Arzt kann die Beeinträchtigung durch eine Erkrankung bzw. Behinderung naturgemäß nur zum Zeitpunkt der Untersuchung mit Sicherheit feststellen und eine Einschätzung über Zeiträume, die bereits (mehrere) Jahre zurückliegen, in den meisten Fällen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in aller Regel nur bei Vorliegen von relevanten Befunden vornehmen.
Bei dieser Sachlage ist das BFG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verpflichtet, die Gutachten als mängelfreie Beweismittel seiner Entscheidung zugrunde zu legen (siehe zB VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307 und VwGH 2009/16/0310 mwN).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind.
§ 8 Abs 5 FLAG 1967 normiert:
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, , in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist.
§ 8 Abs 6 FLAG 1967 lautet:
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird.
Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung)
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3 (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Allgemeines
Wird ein Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe gestellt, ist zufolge der Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG 1967 der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Sachverständigen im Sozialministerium haben den Grad der Behinderung und/oder die Feststellung, ob bzw. ab wann eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, in schlüssiger und nachvollziehbarer Form zu treffen.
Sachverständige sind Personen, die aufgrund der Ausbildung und Erfahrung über besondere Kenntnisse auf einem bestimmten Sachgebiet verfügen. Sie erheben Tatsachen (Befunde) und ziehen aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer fachlicher Fähigkeiten Schlussfolgerungen (Gutachten).
Das nach dieser Bestimmung abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren hat Feststellungen über die Art und das Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Be-hinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (vgl. VwGH 30.06.1994, 92/15/0215, VwGH 21.02.2001, 96/14/0139) und bildet die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe zusteht. Ein Abweichen ist nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung möglich (VfGH 10.12.2007, B 700/07, VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019).
Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhaltes durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen, verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen, stützen. Alleine die Möglichkeit, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter Sach-verhalt vorgelegen sein könnte, reicht dabei keinesfalls aus, diesen Sachverhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu bestätigen (vgl. z.B. BFG 21.07.2014, RV/7101144/2014, BFG 25.01.2018, RV/2100484/2014; BFG 02.10.2019, RV/7101860/2018).
Ein Gutachten ist
• vollständig, wenn es die von der Behörde oder dem Gericht gestellten Fragen beantwortet (sofern diese zulässig waren)
• nachvollziehbar, wenn das Gutachten von der Beihilfenstelle und vom Gericht verstanden werden kann und diese die Gedankengänge des Gutachters, die vom Befund zum Gutachten führten, prüfen und beurteilen kann und
• schlüssig, wenn es nach der Prüfung auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit immer noch überzeugend und widerspruchsfrei erscheint.
Diagnoseerstellung durch die sachverständigen Ärzte des Sozialministeriumservice
Die sachverständigen Ärzte des SMS ziehen für ihre zu treffenden Feststellungen (zB Höhe des Grades der Behinderung) neben der Anamnese und Untersuchung der an einer Erkrankung oder Behinderung leidenden Person den Kenntnisstand der Medizin und ihr eigenes Fachwissen heran.
Für die zu treffenden Feststellungen, seit wann eine Erkrankung besteht und wie hoch das Ausmaß der Beeinträchtigung in der Vergangenheit war (bzw. wann eine Erwerbsunfähigkeit mit größter Wahrscheinlichkeit eingetreten ist) sind Befunde, Arztbriefe oder sonstige Unterlagen, aus denen Rückschlüsse gezogen werden können, in aller Regel unerlässlich.
Fehlen derartige Unterlagen, warum auch immer, können die vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen, ab welchem Zeitpunkt der Grad der Behinderung ein bestimmtes Ausmaß erreicht hat oder ab wann eine Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, denklogisch immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen, was darin begründet liegt, dass Erkrankungen häufig einen schleichenden Verlauf nehmen, unterschiedlich stark ausgeprägt sind oder sich mit zunehmendem Alter verschlechtern.
Nach der Judikatur des VwGH besteht bei Begünstigungsvorschriften und in Fällen, in denen die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind, eine erhöhte Mitwirkungspflicht, dh der Antragsteller haben im Zuge der Untersuchung Befunde, Arztbriefe, Bestätigung über Spitalsaufenthalte, etc., soweit vorhanden, beizubringen.
Der Antragsteller hat auch die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0057; VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Bindung an die Gutachten des Sozialministeriumservice
Bei der Antwort auf die Frage, in welcher Höhe der Behinderungsgrad ab einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegen ist bzw. ob eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, sind die Abgabenbehörde und das BFG an die der Bescheinigung des SMS zugrunde liegenden Gutachten gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl. zB VwGH 22.12.2011, 2009/16/0307; VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0023; BFG 14.02.2023, RV/7102842/2022; BFG 08.03.2023, RV/7102222/2021).
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 02.07.2015, 2013/16/0170; VwGH 20.11.2014; Ra 2014/16/0010; VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0023) stellte das Gericht fest, dass eine Behinderung iSd § 8 Abs 5 FLAG mit einem Grad von mindestens 50 v.H. durchaus die Folge einer Krankheit sein könne, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestiert. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweise, sei der Tatbestand des § 8 Abs 5 FLAG erfüllt. Mithin komme es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußere, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend)einer Behinderung führe. Maßgeblich sei der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintrete, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreiche.
Beweiswürdigung durch das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht
Gutachten im Bereich des Familienbeihilfenrechts sind Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren. Sie unterliegen, wie alle anderen Beweismittel, der freien behördlichen/-richterlichen Beweiswürdigung (vgl. VwGH 25.06.2007, 2002/14/0089).
Dabei ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (vgl. für viele VwGH 09.09.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Im vorliegenden Fall sind im Zuge des Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe und in weiterer Folge im Zuge des Beschwerdeverfahrens insgesamt zwei Gutachten und eine gutachterliche Stellungnahme erstellt worden.
Für sog. Entwicklungsstörungen bzw. Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen sieht die Einschätzungsverordnung (Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II - Ausgegeben am 18. August 2010 - Nr. 261) folgende Richtsatzpositionen vor:
03.02 Entwicklungseinschränkung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
Erfasst werden umschriebene Entwicklungseinschränkungen des Sprechens und der Sprache, des Kommunikationsvermögens, schulische Fertigkeiten, motorische Funktionen sowie kombinierte umschriebene Entwicklungseinschränkungen und typische Begleiterscheinungen wie emotionale Störungen, Störungen des Sozialverhaltens, ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit und Hyperaktivitätsstörung).
[Grafik]
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Für den Streitzeitraum wurde in allen Gutachten übereinstimmend ein Grad der Behinderung von 30% ab 03/2025 festgestellt.
Eine rückwirkende Einstufung (vor 03/2025) mit einem Grad der Behinderung von 50vH wurde von den Sachverständigen nicht vorgenommen, da für den Streitzeitraum keine relevanten Befunde vorgelegt wurden, die eine solche Einstufung zugelassen hätten. Sämtliche von der BF vorgelegten (relevanten) Befunde sind bei den Begutachtungen im SMS in die Beurteilung eingeflossen und stehen nicht im Widerspruch zu den gutachterlichen Beurteilungen.
Das Gericht erachtet die in den zwei Gutachten (und Stellungnahme), die letztlich zum gleichen Ergebnis führten, als schlüssig und nachvollziehbar und mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechend an, da für die Beurteilung, wann ein bestimmter Behinderungsgrad vorliegt, relevante Befunde unerlässlich sind und derartige Befunde für den strittigen Zeitraum nicht vorgelegt wurden.
Wenn die BF in ihrer Beschwerde vorbringt, dass die Erkrankung/Behinderung ihres Sohnes auch im Streitzeitraum bzw. davor in Höhe von 50% gegeben war, kann dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da ein derartiges Vorbringen nach der Judikatur des VwGH nicht ausreichend ist, einen Sachverhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu bestätigen. Im Übrigen wurde der Sohn im Beisein der KM am 13.08.2025 persönlich untersucht und sämtliche, zu diesem Zeitpunkt vorgelegte Vorbefunde berücksichtigt. Nicht zuletzt waren alle Gutachter mit dem Einwand der BF, wonach die Behinderung bereits von Geburt an vorliege, konfrontiert und haben sich damit auseinandergesetzt. Das Vorbringen änderte jedoch nichts an dem Zeitpunkt des Eintrittes der 30% Behinderung ab 03/2025 (und 50% ab 09/2025).
Nach dem festgestellten Sachverhalt liegen die im gegenständlichen Fall tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 8 FLAG 1967 für den Bezug des Erhöhungsbetrages im Zeitraum März bis August 2025 nicht vor. Die Beschwerde war daher in diesem Zeitraum abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Bemerkt wird, dass das BFG nur über den im Erstbescheid von der belangten Behörde im Spruch angeführten Zeitraum (ab März 2025) absprechen kann, da der Beschwerdezeitraum insoweit festgelegt wurde. Sollte auch für weiter zurückliegende Zeiträume die Familienbeihilfe samt Erhöhungsbetrag beantragt worden sein/bzw. noch werden (nach dem Vorbringen der BF ab der Geburt), wird das Finanzamt darüber abzusprechen haben.
Anspruchszeitraum
Ein Bescheid über die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe "ab" einem bestimmten Anspruchszeitraum, ohne im Spruch einen Endpunkt festzusetzen, gilt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH jedenfalls für den Zeitraum bis einschließlich jenes Kalendermonats, in welchem der Bescheid erlassen wird, ungeachtet dessen, ob sich zwischen dem Anfangszeitpunkt und diesem Zeitpunkt die Sach- oder Rechtslage geändert hat. Ein solcher Bescheid gilt jedoch über diesen Zeitpunkt der Bescheiderlassung hinaus solange weiter, als sich die der Bescheiderlassung zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nicht ändert (VwGH 26.4.2018, Ra 2018/16/0003 mwN; BFG vom 26.01.2022, RV/7101914/2016).
Der Streitzeitraum wird generell durch den in der Beschwerde bekämpften Erstbescheid des Finanzamtes definiert. Da im Erstbescheid nur der Beginn des Zeitraums genannt wird ("ab März 2025"), ist für das Ende des Streitzeitraums das Datum des Ergehens des Bescheides, nämlich 08/2025 maßgeblich.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der Frage, unter welcher Voraussetzung der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zusteht, ergibt sich aus den bezughabenden Gesetzesbestimmungen. Bei der Frage, ob bzw. ab wann ein bestimmter Grad der Behinderung vorliegt, handelt es sich um eine Tatfrage und ist das BFG an die vom Sozialministeriumservice erstellten Gutachten gebunden, sofern diese schlüssig sind. Da sohin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen war, ist eine Revision nicht zulässig.
Wien, am 16. Juli 2026
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Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100312/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100312.2026
- Stammnummer
- 152205
- Gültig
- 16.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF