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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101521/2025

Beihilferechtliche Obergrenze für staatliche Beihilfen in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise bei miteinander verbundenen Unternehmen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101521/2025vom 23.06.2026Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

***Natürliche Person 1*** hält unter anderem unmittelbar 100% der Anteile an der eine wirtschaftliche Tätigkeit (insbesondere Hotelbetrieb) ausübenden ***Bf1***, wobei er sowohl als alleiniges gesellschaftsrechtliches Leitungsorgan (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Gesellschaft als auch als gewerberechtlicher Geschäftsführer hinsichtlich des Hotelbetriebs unmittelbar auf die Verwaltung der ***Bf1*** Einfluss nimmt. Darüber hinaus ist ***Natürliche Person 1*** - mittelbar über die ***GmbH 6***, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er ist - unter anderem auch an der eine wirtschaftliche Tätigkeit (Kaffeerestaurant und Restaurant) ausübenden ***GmbH 3*** beteiligt, wobei das mittelbare Beteiligungsausmaß 100% beträgt und ***Natürliche Person 1*** als alleiniges gesellschaftsrechtliches Leitungsorgan (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Gesellschaft unmittelbar auf die Verwaltung der ***GmbH 3*** Einfluss nimmt. Auch an der eine wirtschaftliche Tätigkeit (insbesondere Hotelbetrieb) ausübenden ***GmbH & Co KG 3*** ist ***Natürliche Person 1*** als alleiniger Kommanditist beteiligt und ist dieser auch alleiniger Gesellschafter der als unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) an der ***GmbH & Co KG 3*** beteiligten ***Komplementär-GmbH 1***. Da ***Natürliche Person 1*** (alleiniger) handelsrechtlicher Geschäftsführer der die Geschäftsführung der ***GmbH & Co KG 3*** ausübenden ***Komplementär-GmbH 1*** ist, nimmt er auch auf die Verwaltung der ***GmbH & Co KG 3*** Einfluss. Entsprechendes gilt aufgrund der insoweit nahezu gleichgelagerten Beteiligungsverhältnisse und Funktionen auch für die ***GmbH & Co KG 2*** (s dazu die Feststellungen bei Punkt 1.1.), wobei ergänzend darauf hinzuweisen ist, dass ***Natürliche Person 1*** bei der ***GmbH & Co KG 3*** zusätzlich auch noch als gewerberechtlicher Geschäftsführer hinsichtlich des Hotelbetriebs fungiert. Vor diesem Hintergrund ist ***Natürliche Person 1*** für die Zwecke der Anwendung des Begriffs "verbundene Unternehmen" iSd Anhangs I der AGVO nicht als natürliche Person anzusehen, sondern als "Unternehmen". Als verbundene Unternehmen iSd Anhangs I der AGVO sind folglich all jene Unternehmen zu qualifizieren, an denen das Unternehmen ***Natürliche Person 1*** die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter hält (Art 3 Abs 3 lit a des Anhangs I der AGVO; vgl dazu auch sinngemäß EuGH 24.9.2020, C 516/19, NMI Technologietransfer, EU:C:2020:754, Rn 70). Dies trifft im vorliegenden Beschwerdefall nach der Maßgabe der bei Punkt 1.1. festgestellten Beteiligungsverhältnisse auf sämtliche der bei Punkt 1.2. als Antragsteller aufscheinenden Einheiten sowie auf die Beschwerdeführerin, die jeweils selbst eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und daher "Unternehmen" sind, zu. Darauf, ob die betreffenden Unternehmen ganz oder teilweise auf demselben Markt oder auf benachbarten Märkten tätig sind, kommt es - wie hier - im Falle der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art 3 Abs 3 lit a des Anhangs I der AGVO nicht an (vgl nochmals EuGH 19.3.2026, C-870/24, SIA "OUTLETICO", EU:C:2026:224, Rn 66). Somit umfasst der Unternehmensverbund, der für Zwecke der Bestimmung der Beihilfeobergrenze "je Unternehmen" als ein Unternehmen anzusehen ist, im vorliegenden Beschwerdefall jedenfalls folgende Einheiten: ***Natürliche Person 1***, ***GmbH & Co KG 3***, ***GmbH & Co KG 1***, ***GmbH 2***, ***GmbH 3***, ***GmbH 4***, ***GmbH & Co KG 2***, ***GmbH 5***, ***GmbH 11*** und ***Bf1***. Die belangte Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die mit den angefochtenen Bescheiden von der ***Bf1*** zurückgeforderten Beihilfebeträge, bei denen es sich ausschließlich um begrenzte Beihilfebeträge iSd Abschnitts 3.1. des Befristeten Rahmens handelte, oberhalb der unionsrechtlichen Beihilfeobergrenze von 2,3 Mio Euro "je Unternehmen" lagen, weil zuvor bereits begrenzte Beihilfebeträge im Gesamtbetrag von mehr als 2,3 Mio Euro an mit der ***Bf1*** verbundene Unternehmen ausbezahlt worden waren. Lediglich der Vollständigkeit halber sei abschließend darauf hingewiesen, dass auch im Falle der Erforderlichkeit einer gänzlichen oder teilweisen Tätigkeit auf demselben Markt - entgegen der seitens der ***GmbH & Co KG 1*** gegenüber der COFAG zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht, die sich auf eine überwiegende Tätigkeit der ***Bf1*** in anderen Bereichen (insb Beteiligungsverwaltung) bzw auf anderen Märkten stützt - die ***Bf1*** im Verhältnis zu den bei Punkt 1.2 als Antragsteller bezeichneten Unternehmen als verbundenes Unternehmen zu qualifizieren wäre, weil der in Rede stehende Unternehmensbegriff funktional zu verstehen ist und als solcher auch nur im Hinblick auf den von der ***Bf1*** geführten Hotelbetrieb, für den die von der belangten Behörde rückgeforderten Beihilfen bezogen wurden, als erfüllt angesehen werden kann. So kann etwa auch ein Rechtsträger, der sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, lediglich für Teile seiner Tätigkeit als Unternehmen anzusehen sein (vgl Arhold in Säcker/Karpenstein/Ludwigs [Hrsg], Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht4 [2022] Art 107 AEUV Rz 501 mwH). (ii) Verstoß gegen das Durchführungsverbot Wie oben dargelegt wurde, lagen die mit den angefochtenen Bescheiden rückgeforderten Beihilfen zur Gänze oberhalb der Beihilfeobergrenze nach Abschnitt 3.1. des Befristeten Rahmens (insgesamt 2,3 Mio EUR). Die Auszahlung dieser Beihilfebeträge erfolgte somit entgegen den Bedingungen der Entscheidung der Kommission über die Genehmigung der zugrundeliegenden Beihilferegelung, in der hinsichtlich des Höchstbetrags der finanziellen Maßnahme auf die Vorgaben der Europäischen Kommission gemäß den im Befristeten Rahmen festgelegten Beihilfeobergrenzen verwiesen wurde (s dazu oben Punkte 3.1.2.c und 3.1.2.d). Art 108 AEUV (s auch Art 1 lit b und lit c der Verordnung [EU] 2015/1589 [Beihilfenverfahrens-VO]) unterscheidet zwischen bestehenden Beihilfen (Art 108 Abs 1 AEUV) und neuen Beihilfen (Art 108 Abs 3 AEUV). Bestehende Beihilferegelungen werden von der Kommission "fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten" überprüft. Bei derartigen bestehenden Beihilfen obliegt es ausschließlich der Kommission, die Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nach Art 107 AEUV aufzugreifen. Demgegenüber haben die Mitgliedstaaten die beabsichtigte Neueinführung oder Umgestaltung von Beihilfen (neue Beihilfen) zu notifizieren und darf der betreffende Mitgliedstaat die beabsichtigte Maßnahme "nicht durchführen", bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung getroffen hat (vgl Lang, Die Auswirkungen des gemeinschaftsrechtlichen Beihilferechts auf das Steuerrecht, 17. ÖJT Band IV/1 [2009] 56; OGH 28.4.2026, 1 Ob 23/26b, Rn 29 ff mwH). Werden "neue Beihilfen" ohne Notifizierung bei der Kommission durchgeführt, so handelt es sich um sog "rechtswidrige Beihilfen" (Art 1 lit f VO [EU] 2015/1589). Wird eine Beihilfe zwar auf der Grundlage einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung gewährt, erfüllt die Beihilfe aber - wie hier - die Bedingungen der Entscheidung der Kommission über die Genehmigung der zugrundeliegenden Beihilferegelung nicht und ist die Beihilfe deshalb nicht durch die Entscheidung der Kommission gedeckt, liegt ebenso eine rechtswidrige "neue Beihilfe" vor (vgl EuGH 21.3.2002, C-36/00, Spanien/Kommission, EU:C:2002:196, Rn 24; OGH 28.4.2026, 1 Ob 23/26b, Rn 31; Kölbl, Grundlagen des EU-Beihilferechts2 [2024] 254). Als "durchgeführt" ist eine Beihilfemaßnahme mit der Auszahlung - oder bereits vor Auszahlung, wenn der Mitgliedsstaat ohne weiteres zur Gewährung verpflichtet ist - anzusehen (vgl Werner in Säcker/Karpenstein/Ludwigs [Hrsg], Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht4 [2022] Art 108 AEUV Rz 138). Bei den im Beschwerdefall in Rede stehenden Beihilfemaßnahmen kamen die jeweiligen Förderverträge mit der COFAG mit Auszahlung der beantragten Förderung zustande und gelten diese somit mit dem jeweils festgestellten Valutadatum als durchgeführt. Die an die beschwerdeführende Partei ausbezahlten, hier in Rede stehenden Beihilfebeträge wurden somit - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - unter Verstoß gegen die Anmeldepflicht für neue Beihilfen gewährt und liegt somit ein Verstoß gegen das in Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV normierte Durchführungsverbot, wonach "der betreffende Mitgliedstaat [...] die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen [darf], bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat", vor (vgl auch OGH 28.4.2026, 1 Ob 23/26b). Dieses Durchführungsverbot gilt, solange die Kommission nicht einen abschließenden Genehmigungsbeschluss erlässt (vgl EuGH 8.11.2001, C-143/99, Adria-Wien Pipeline, EU:C:2001:598, Rn 24). In diesem Zusammenhang hat der EuGH klargestellt, dass das in Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV angeordnete Verbot der Durchführung von Beihilfevorhaben unmittelbare Wirkung hat und dass die unmittelbare Anwendbarkeit des in dieser Bestimmung enthaltenen Durchführungsverbots jede Beihilfemaßnahme betrifft, die durchgeführt wird, ohne dass sie angezeigt worden ist (EuGH 5.3.2019, C-349/17, Eesti Pagar, EU:C:2019:172, Rn 88 mit Verweis auf EuGH 21.11.2013, C-284/12, Deutsche Lufthansa, EU:C:2013:755, Rn 29). Daraus folgt, dass sowohl die nationalen Gerichte als auch die nationalen Verwaltungsbehörden nach ihrem nationalen Recht sicherstellen müssen, dass sämtliche Konsequenzen aus einer Verletzung von Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV sowohl hinsichtlich der Gültigkeit der Durchführungsakte als auch hinsichtlich der Wiedereinziehung der unter Verletzung dieser Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen gezogen werden, und dass Gegenstand ihrer Aufgabe somit die Anordnung von Maßnahmen ist, die geeignet sind, der Rechtswidrigkeit der Durchführung der Beihilfen abzuhelfen, damit der Empfänger in der bis zur Entscheidung der Kommission noch verbleibenden Zeit nicht weiterhin frei über sie verfügen kann (vgl EuGH 5.3.2019, C-349/17, Eesti Pagar, EU:C:2019:172, Rn 88 bis 92 mwN der Rsp des EuGH). Die nationalen Verwaltungsbehörden und die nationalen Gerichte, die im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden haben, trifft damit insbesondere auch die Verpflichtung "eine rechtswidrig gewährte Beihilfe aus eigener Initiative zurückzufordern" (vgl EuGH 5.3.2019, C-349/17, Eesti Pagar, EU:C:2019:172, Rn 92 bis 95). Die in Rede stehenden Beihilfebeträge sind daher auf der Grundlage der vom nationalen Gesetzgeber zu diesem Zweck geschaffenen Bestimmungen der §§ 13 ff COFAG-NoAG zurückzufordern, wobei sich der Rückerstattungsanspruch gemäß § 14 Abs 2 Z 2 COFAG-NoAG aus "dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der dem Vertragspartner beihilfenrechtlich als finanzielle Leistung zusteht", errechnet. Wie bereits oben ausgeführt wurde, lagen im vorliegenden Beschwerdefall sämtliche in Rede stehende Auszahlungsbeträge oberhalb der unionsrechtlichen Beihilfeobergrenze von 2,3 Mio Euro "je Unternehmen", die bereits mit den zuvor erfolgten, bei Punkt 1.2 angeführten Auszahlungen ausgeschöpft worden war, sodass der Rückerstattungsanspruch gegenüber der beschwerdeführenden Partei den von dieser erhaltenen Auszahlungsbeträgen in voller Höhe entspricht. f. Vertrauensschutz Wie oben bereits dargelegt wurde, muss die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich zu deren Rückforderung durch die nationalen Behörden führen, um die frühere Lage wiederherzustellen (vgl auch EuGH 9.10.2025, C-416/24 und C-417/24, On Air Media Professionals u.a., EU:C:2025:765, Rn 56 mwN). Allerdings sind bei der Durchführung des Unionsrechts dessen Grundprinzipien, insbesondere der Grundsatz des Vertrauensschutzes, zu beachten. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gehört der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den tragenden Grundsätzen der Union (zB EuGH 5.9.2024, C-498/22 bis C-500/22, Novo Banco u.a., EU:C:2024:686, Rn 100). Das Recht, sich auf diesen Grundsatz zu berufen, setzt voraus, dass die zuständigen Unionsbehörden dem Betroffenen klare, unbedingte und übereinstimmende, aus befugten und zuverlässigen Quellen stammende Zusicherungen erteilt haben (EuGH 5.3.2019, C-349/17, Eesti Pagar, EU:C:2019:172, Rn 97 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da die Überwachung der staatlichen Beihilfen durch die Kommission in Art 108 AEUV zwingend vorgeschrieben ist, dürfen nach ständiger Rechtsprechung des EuGH zum einen die von einer Beihilfe begünstigen Unternehmen auf die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe grundsätzlich nur dann vertrauen, wenn sie unter Einhaltung des in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde; zum anderen ist es einem sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer regelmäßig möglich, sich zu vergewissern, dass dieses Verfahren eingehalten wurde. Insbesondere kann der Empfänger einer Beihilfe, wenn sie ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt wurde, so dass sie gemäß Art 108 Abs 3 AEUV rechtswidrig ist, in diesem Moment kein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit ihrer Gewährung haben (EuGH 5.3.2019, C-349/17, Eesti Pagar, EU:C:2019:172, Rn 98 und die dort angeführte Rechtsprechung). Von dieser Vergewisserungspflicht dispensiert auch eine falsche Beratung des Empfängers durch die beihilfegewährende nationale Stelle nicht, weil die Verantwortung des Empfängers "nicht vom Verhalten der Behörde abhängen [kann], auch wenn diese für die Rechtswidrigkeit des Bescheids in einem solchen Maße verantwortlich war, daß die Rücknahme als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheint" (vgl EuGH 20.3.1997, C-24/95, Land Rheinland-Pfalz/Alcan Deutschland, EU:C:1997:163, Rn 41 und dazu Sutter in Mayer/Stöger [Hrsg], EUV/AEUV Art 108 AEUV [Stand 1.1.2014, rdb.at] Rz 117). Eine gegen eine bestimmte Unionsregelung verstoßende Praxis eines Mitgliedstaats bzw das unionsrechtswidrige Verhalten einer mit der Anwendung des Unionsrechts betrauten nationalen Behörde bei einem Einzelnen, dem die so geschaffene Lage zugutekommt, kann nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen, in den Genuss einer unionsrechtswidrigen Behandlung zu kommen (EuGH 9.10.2025, C-416/24 und C-417/24, On Air Media Professionals u.a., EU:C:2025:765, Rn 61; EuGH 5.3.2019, C-349/17, Eesti Pagar, EU:C:2019:172, Rn 104). Wenn die beschwerdeführende Partei darauf verweist, dass in den "FAQ des BMF, aber auch zahllosen Äußerungen von Entscheidungsträgern des Ministeriums und der COFAG [...] im Sinne des Inhalts der Förderrichtlinien gleich mehrmals darauf hingewiesen [wurde], dass die genehmigte Förderungen pro Einzelgesellschaft zustehen" (Punkt 5.1.9. des Beschwerdeschriftsatzes), ist dem somit entgegenzuhalten, dass es im Lichte der oa Rechtsprechung des EuGH von vornherein ausgeschlossen ist, dass in einer Situation wie der im Beschwerdefall in Rede stehenden eine nationale Stelle bei einem Empfänger einer zu Unrecht gewährten Beihilfe wie der beschwerdeführenden Partei ein berechtigtes Vertrauen in die Rechtmäßigkeit dieser Beihilfe begründet haben konnte. Soweit die beschwerdeführende Partei ein Vertrauen "auf die rechtskräftigen Genehmigungsentscheidungen der Kommission" geltend macht, ist auf die obigen Ausführungen unter Punkt 3.1.2.d zu verweisen. Wie dort dargelegt wurde, enthalten die einschlägigen Beschlüsse der Kommission keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diesen ein von den unionsrechtlichen Wettbewerbsvorschriften abweichendes Verständnis des Begriffes "Unternehmen" zugrunde liegen würde. Auch sonst hat die Kommission niemals zu erkennen gegeben, dass dem Begriff des Unternehmens im Befristeten Rahmen ein von dem ansonsten im Bereich der unionsrechtlichen Wettbewerbsvorschriften vorherrschenden Verständnis verschiedener Inhalt beigemessen werden könnte. Der unionsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes steht der Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfen somit nicht entgegen (vgl auch OGH 28.4.2026, 1 Ob 23/26b, Rn 77). Daran ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass die in Rede stehenden Genehmigungsentscheidungen der Kommission nur in Englisch vorliegen, weil Österreich auf eine Entscheidung in seiner Amtssprache verzichtet hat. So hat einerseits die Kommission durch das Unterlassen einer Abfassung und Veröffentlichung ihrer Entscheidungen in deutscher Sprache dem betroffenen Unternehmen gerade nicht "klare, unbedingte und übereinstimmende, aus befugten und zuverlässigen Quellen stammende Zusicherungen erteilt" (vgl EuGH 5.3.2019, C-349/17, Eesti Pagar, EU:C:2019:172, Rn 97 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die einschlägigen Regelungen betreffend die beihilferechtlichen Obergrenzen im Befristen Rahmen wiederfinden. Auf diese wird sowohl in den einschlägigen Entscheidungen der Kommission als auch in der der Kommission notifizierten Beihilferegelung (Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditäts-schwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, BGBl II 2020/143; s dazu oben unter Punkt 3.1.2.c) ausdrücklich verwiesen (s Punkt 6.3. des Anhangs zur vorgenannten Verordnung BGBl II 2020/143: "Der Höchstbetrag der finanziellen Maßnahme hat den Vorgaben der Europäischen Kommission gemäß Abschnitt 3.1, 3.2 und 3.3. der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. März 2020 (C(2020) 1863 final) in der Fassung der Mitteilung der Kommission vom 2. April 2020 (C(2020) 2215 final) zu entsprechen."). Der Befristete Rahmen, an den die Kommission im Sinne einer Selbstbindung bei ihren Genehmigungsentscheidungen gebunden war (s dazu oben unter Punkt 3.1.2.b), sowie die Mitteilungen betreffend die Änderungen des Befristeten Rahmens wurden jeweils unter anderem auch in deutscher Sprache im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Betreffend den im (nationalen) Abgabenverfahrensrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (vgl dazu Leitner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 [2025] § 114 Rz 6 ff) ist schließlich anzumerken, dass dieser im Beschwerdefall bereits aufgrund der unmittelbaren Wirkung des in Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV angeordneten Durchführungsverbots keine Auswirkungen zu zeitigen vermag (vgl auch OGH 28.4.2026, 1 Ob 23/26b, Rn 78). 3.1.3. Behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften Wenn die beschwerdeführende Partei einen den angefochtenen Bescheiden anhaftenden Begründungsmangel moniert, ist dazu wie folgt auszuführen: Gemäß § 93 Abs 3 lit a BAO hat ein Bescheid ua eine Begründung zu enthalten, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs 1 oder 3 BAO) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird. Der beschwerdeführenden Partei ist zwar insoweit zuzustimmen, dass der VwGH in seiner Rsp bestimmte Mindestanforderungen an die Tragfähigkeit der Begründung eines Bescheides herausgearbeitet hat (vgl zB VwGH 24.6.2003, 2002/14/0134). Die beschwerdeführende Partei übersieht jedoch, dass bloße Begründungsmängel erstinstanzlicher Bescheide - abgesehen von gegenständlich nicht in Betracht zu ziehenden Ausnahmen (zu den Grenzen der zulässigen Sanierung von Begründungsmängeln siehe VwGH 26.4.2012, 2009/15/0119) - im Rechtsmittelverfahren saniert werden können und für sich das Bundesfinanzgericht nicht zu einem Vorgehen nach § 278 Abs 1 BAO (Kassation) berechtigen (vgl VwGH 30.6.2015, 2012/15/0045, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012; vgl weiters zB auch VwGH 29.6.2022, Ro 2021/15/0002, mwH). 3.2. Nichtvorliegen verfassungsrechtlicher Bedenken Zu der von der beschwerdeführenden Partei behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs 8 COFAG-NoAG und der §§ 13 ff COFAG-NoAG ist wie folgt auszuführen: Wie oben unter Punkt 3.1.2.e dargelegt wurde, erfolgten die Auszahlungen der in Rede stehenden Beihilfebeträge an die beschwerdeführende Partei in Verstoß gegen das in Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV angeordnete Durchführungsverbot, welches der ständigen Rechtsprechung des EuGH zufolge unmittelbare Wirkung entfaltet. Damit kommt dieser Bestimmung Vorrang gegenüber nationalem Recht unabhängig von dessen jeweiligem Rang, somit auch gegenüber innerstaatlichem Verfassungsrecht zu (vgl zB EuGH 8.9.2010, C-409/06, Winner Wetten, EU:C:2010:503, Rn 61; VfGH 5.12.2008, G 113/08, VfSlg 18.642/2008). Die COFAG hätte die in Verstoß gegen das Durchführungsverbot ausbezahlten Beträge demgemäß wiedereinzuziehen gehabt, ohne dass es einer Ermächtigung durch nationales Recht bedurft hätte (vgl EuGH 5.3.2019, C-349/17, Eesti Pagar, EU:C:2019:172, Rn 95). Zur Umsetzung des Erkenntnisses des VfGH vom 5.10.2023, G 265/2022-45, VfSlg 20.641/2023, waren die der COFAG obliegenden Aufgaben allerdings neu zu ordnen, wobei sich der Gesetzgeber dazu entschied, ab 1. August 2024 die Abgabenbehörden für die Rückforderung von COVID-19-Hilfen, soweit diese zu Unrecht von der COFAG ausbezahlt wurden, zuständig zu machen und die Rückforderung als hoheitlichen (öffentlich-rechtlichen) Rückerstattungsanspruch auszugestalten (vgl AB 2679 BlgNR XXVII. GP 4 f). Soweit sich der Vorwurf der Verfassungswidrigkeit in diesem Zusammenhang gegen die Rückforderung rechtswidriger Beihilfen dem Grunde nach richtet, geht dieser in Anbetracht des Anwendungsvorranges des Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV von vorneherein ins Leere (vgl nochmals VfGH 5.12.2008, G 113/08, VfSlg 18.642/2008). Insbesondere auf das von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art 5 StGG) bzw auf den daraus abgeleiteten Schutz der Privatautonomie (s dazu zB VfGH 13.12.2022, G 174/2022, VfSlg 20.587/2022) muss daher nicht näher eingegangen werden. Der Vollständigkeit halber sei aber darauf hingewiesen, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen ein "Eingriff in bestehende Förderverträge" nicht vorliegt, weil zivilrechtlich der Verstoß gegen das Durchführungsverbot iSd Art 108 Abs 3 Satz 3 AEUV nach § 879 Abs 1 ABGB ohnehin zwingend zur Nichtigkeit der betreffenden Förderverträge führt (vgl OGH 28.4.2026, 1 Ob 23/26b, Rn 71 f; vgl auch BGH 10.2.2011, 1 ZR 136/09, Flughafen Frankfurt-Hahn). Soweit sich die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den vom Gesetzgeber vorgegebenen Modus der Rückforderung richten, ist zunächst - wie auch in den Gesetzesmaterialien zum COFAG-NoAG ausgeführt wird (AB 2679 BlgNR XXVII. GP 4) - festzuhalten, dass es die Verfassung dem einfachen Gesetzgeber weithin freistellt, eine Angelegenheit entweder dem Bereich hoheitlicher oder dem Bereich privatwirtschaftlicher Vollziehung zuzuweisen (vgl VfGH 15.10.2016, E 560/2016, VfSlg 20.099/2016). Wenn die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art 7 B-VG, Art 2 StGG) bzw das aus diesem abgeleitete Sachlichkeitsgebot ins Treffen führt, ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Verfassungsgerichtshof aus den in Art 126b Abs 5 B-VG vorgesehenen Kontrollmaßstäben der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit eine allgemeine Maxime staatlichen Handelns - das verfassungsrechtliche Effizienzprinzip - ableitet (vgl VfGH 10.10.2003, G 222/02 ua, VfSlg 17.023/2003, Punkt 2.2.5. mwN; Grabenwarter/Frank, B-VG2 Art 126b [Stand 1.1.2025, rdb.at] Rz 9). Das Effizienzgebot bindet als besondere Ausprägung des Sachlichkeitsgebotes nicht nur die Vollziehung, sondern auch den Gesetzgeber (vgl VfGH 13.12.2019, G 78/2019 ua, VfSlg 20.361/2019, Punkt 2.1.3.3.; 10.10.2003, G 222/02 ua, VfSlg 17.023/2003, Punkt 2.2.5.; Muzak, B-VG6 Art 126b [Stand 1.10.2020, rdb.at] Rz 9). Rechtsvorschriften, die gegen diesen Grundsatz verstoßen, sind verfassungswidrig (vgl nochmals Grabenwarter/Frank, B-VG2 Art 126b [Stand 1.1.2025, rdb.at] Rz 9 mit Verweis auf VfSlg 11.294/1987; VfSlg 14.473/1996 und VfSlg 20.361/2019). Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Effizienzprinzip ist im hier interessierenden Zusammenhang zu beachten, dass sich eine Rückforderung durch Hoheitsakt im Vergleich zum Zivilverfahren als rascher und kostengünstiger erweist. So wird im Schrifttum etwa auch für den Fall, dass der Bund aufgrund eines entsprechenden Beschlusses der Kommission zur Rückforderung einer von einer anderen Gebietskörperschaft in Verstoß gegen das Durchführungsverbot gewährten Beihilfe verpflichtet ist, eine Rückforderung durch Hoheitsakt (Rückzahlungsbescheid) als im Vergleich zum Zivilverfahren kostengünstigere und raschere Variante - welche allerdings entsprechender gesetzgeberischer Maßnahmen bedürfte - vorgeschlagen (vgl Kölbl, Grundlagen des EU-Beihilferechts2 [2024] 337 mwN). Das verfassungsrechtliche Effizienzprinzip spricht folglich dafür, die Rückforderung von COVID-19-Hilfen, soweit diese zu Unrecht von der COFAG ausbezahlt wurden, als hoheitlichen (öffentlich-rechtlichen) Rückerstattungsanspruch auszugestalten. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass eine Rückforderung durch Hoheitsakt nicht zuletzt auch für den Beihilfeempfänger mit einem wesentlich geringeren Prozesskostenrisiko verbunden ist. Wenn die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang moniert, dass Unternehmen, denen die Auszahlung von COVID-19-Förderungen verweigert wurde/wird, diese demgegenüber "in langwierigen Verfahren und mit hohem Prozesskostenrisiko im Zivilrechtsweg einklagen müssen", genügt es, auf die fehlende Präjudizialität der insoweit maßgeblichen Bestimmungen zu verweisen. Im Lichte der obigen Ausführungen vermag das erkennende Gericht aus Anlass des Beschwerdefalls in der Ausgestaltung der Rückforderung von COVID-19-Hilfen, soweit diese zu Unrecht von der COFAG ausbezahlt wurden, als hoheitlichen (öffentlich-rechtlichen) Rückerstattungsanspruch eine Verfassungswidrigkeit nicht zu erblicken, sondern bewegt sich der Gesetzgeber nach Ansicht des erkennenden Gerichts insoweit im Rahmen seines gesetzespolitischen Gestaltungsspielraumes. Gegen die Anwendung der §§ 13 ff COFAG-NoAG bestehen somit nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine Bedenken aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit, sodass nach Art 135 Abs 4 iVm Art 89 Abs 2 B-VG ein Antrag auf Aufhebung dieser Rechtsvorschriften beim Verfassungsgerichtshof nicht zu stellen ist. 3.3. Zu Spruchpunkt II. Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine grundsätzliche Rechtsfrage kann auch bei sich aus dem Unionsrecht ergebenden Bedenken vorliegen (VwGH 13.2.2020, Ra 2020/05/0008). Zu der im vorliegenden Beschwerdefall strittigen Auslegung des im Beschluss der Kommission vom 8.4.2020 C(2020) 2354 final betreffend State Aid SA.56840 (2020/N) - Austria COVID-19: Austrian liquidity assistance scheme in Abschnitt 3.3. Nr 32 lit b verwendeten Begriffes "undertaking" - in concreto zu der Frage, ob mehrere getrennte rechtliche Einheiten, die nach der Maßgabe der in Art 3 Abs 3 des Anhangs I der AGVO genannten Kriterien als verbundene Unternehmen qualifizieren, als ein "Unternehmen" ("undertaking") anzusehen sind - liegt eine Rsp des EuGH nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Salzburg, am 23. Juni 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101521/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101521.2025
Stammnummer
152087
Gültig
23.06.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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