Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101521/2025
Beihilferechtliche Obergrenze für staatliche Beihilfen in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise bei miteinander verbundenen Unternehmen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101521/2025vom 23.06.2026Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Mitteilung der Europäischen Kommission „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, C(2020) 1863 final, ABl EU 2020 C 91 I/1 idgF („Befristeter Rahmen“) sieht für staatliche Beihilfen in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise in Form von direkten Zuschüssen, Steuervorteilen oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen oder in Form von rückzahlbaren Vorschüssen, Garantien, Darlehen oder Eigenkapital eine Obergrenze von 2,3 Mio Euro „je Unternehmen“ vor (Abschnitt 3.1. des Befristeten Rahmens Rn 22 lit a). „Unternehmen“ im Sinn des Befristeten Rahmens und der auf dessen Grundlage erteilten Genehmigungen der Kommission ist nicht die rechtliche, sondern die wirtschaftliche Einheit (vgl OGH 28.4.2026, 1 Ob 23/26b, Rn 52). Mehrere formal getrennte rechtliche Einheiten sind als ein Unternehmen in diesem Sinne anzusehen, wenn diese nach der Maßgabe der in Art 3 Abs 3 des Anhangs I zur Verordnung (EU) Nr 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) genannten Kriterien miteinander „verbunden“ sind.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag.Dr. Thomas Leitner in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Eisenberger Rechtsanwälte GmbH, Schloßstraße 25, 8020 Graz, über die Beschwerde vom 25. Februar 2025 gegen die Rückerstattungsbescheide gemäß § 15 Abs 2 COFAG-NoAG des Finanzamtes für Großbetriebe vom 29. Jänner 2025 betreffend Ausfallsbonus Jänner 2021 in Höhe von 14.066,47 Euro, Ausfallsbonus Feber 2021 in Höhe von 18.560,45 Euro, Ausfallsbonus März 2021 in Höhe von 38.616,70 Euro, Ausfallsbonus April 2021 in Höhe von 50.000,00 Euro, Ausfallsbonus Mai 2021 in Höhe von 30.000,00 Euro, Ausfallsbonus Juni 2021 in Höhe von 25.667,99 Euro, Ausfallsbonus Dezember 2021 in Höhe von 23.974,46 Euro, Ausfallsbonus Feber 2022 in Höhe von 8.695,03 Euro, Umsatzersatz November 2020 TR 1 in Höhe von 158.689,46 Euro, Umsatzersatz Dezember 2020 TR 1 in Höhe von 132.407,70 Euro und Umsatzersatz Dezember 2020 TR 1 in Höhe von 31.737,89 Euro zu Recht:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, erhielt von der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) für einen von ihr geführten Hotelbetrieb COVID-19-Förderungen, wobei es sich konkret um die Förderprodukte Lockdownumsatzersatz (November und Dezember 2020), Ausfallsbonus I (Jänner bis Juni 2021) und Ausfallsbonus III (Dezember 2021 und Februar 2022) handelte.
In Folge einer nachträglich vorgenommenen Überprüfung der ausbezahlten Förderungen gelangte die COFAG zu der Auffassung, dass unter anderem die Beschwerdeführerin zu einem Unternehmensverbund gehöre, der laut einer von der ***GmbH & Co KG 1*** an die COFAG übermittelten Selbstauskunft folgende Einheiten umfasse:
***GmbH & Co KG 1***
***GmbH 1***
***GmbH 2***
***GmbH 3***
***GmbH 4***
***GmbH & Co KG 2***
***GmbH & Co KG 3***
***GmbH 5***
***GmbH 6***
***Komplementär-GmbH 3***
***GmbH 8***
Nach Auffassung der COFAG sei dieser gemeldete Unternehmensverbund um folgende Einheiten zu erweitern:
***Bf1***
***GmbH 9***
***GmbH 10***
***GmbH 11***
***GmbH 12***
***GmbH 13***
***GmbH 14***
Mit den insgesamt 11 im Spruchkopf dieses Erkenntnisses angeführten Bescheiden, jeweils vom 29. Jänner 2025, zugestellt am 30. Jänner 2025, setzte das Finanzamt für Großbetriebe (im Folgenden: "belangte Behörde") hinsichtlich der oa, von der Beschwerdeführerin bezogenen COVID-19-Förderungen gemäß §§ 13 ff COFAG-NoAG Rückerstattungsansprüche fest. Begründend wurde dazu jeweils zusammengefasst ausgeführt, dass durch die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zu einem Unternehmensverbund iSd Art 3 Abs 3 des Anhangs I zur AGVO (Verordnung [EU] Nr 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl L 187 vom 26.6.2014, S 1) mit Auszahlung der betroffenen Förderbeträge die unionsrechtliche Beihilfeobergrenze des Befristeten Rahmens (ABl EU 2020 C 91 I/1) überschritten worden sei. Das Vorliegen eines Unternehmensverbundes ergebe sich im Wesentlichen daraus, dass ***Natürliche Person 1*** unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich an den in der von der ***GmbH & Co KG 1*** an die COFAG übermittelten Selbstauskunft angegebenen Einheiten, die alle in den Branchen Hotellerie und Gastronomie tätig seien, beteiligt sei und darüber hinaus insbesondere auch 100% der Anteile an der Beschwerdeführerin halte. Da die Beschwerdeführerin "teilweise auf einem benachbarten Markt zum Unternehmensverbund ***Natürliche Person 1*** tätig" sei, müsse sie in den "Unternehmensverbund ***Natürliche Person 1***" aufgenommen werden.
Gegen die vorgenannten Bescheide wurde mit Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei vom 25. Februar 2025, welcher mittels Telefax am 26. Februar 2025 an die belangte Behörde übermittelt wurde, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben, wobei die Beschwerdeführerin die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragte. Begründend wurde dazu zusammengefasst ausgeführt, dass nach den österreichischen Förderrichtlinien - im Unterschied zum unionsrechtlichen Verständnis des Begriffs des Unternehmens - jedes rechtlich eigenständige Unternehmen antragsberechtigt sei und Anspruch auf die jeweilige Förderung habe. Da diese Förderrichtlinien von der Kommission genehmigt worden seien, würden genehmigte Beihilfen im Sinn des EU-Beihilferechts vorliegen, die so lange als mit dem Binnenmarkt vereinbar gelten würden, als die Kommission nicht infolge einer laufenden Überprüfung eine Unvereinbarkeit förmlich festgestellt hat. Da dies bislang nicht erfolgt sei, lägen keine rechtswidrigen Beihilfen vor und bestehe daher keine Rückzahlungsverpflichtung. Selbst wenn man demgegenüber von einer rechtswidrigen Beihilfengewährung ausginge, stünde einer Rückzahlungsverpflichtung jedoch der unionsrechtliche Rechtsgrundsatz des Vertrauensschutzes entgegen, weil aufgrund der vorliegenden Genehmigungen und der unbeanstandeten Auszahlung der Förderungen über einen Zeitraum von beinahe drei Jahren trotz laufender Kontrolle durch die Kommission bzw Meldungen an die Kommission das berechtigte Vertrauen in die beihilferechtliche Rechtskonformität der nationalen Förderrichtlinien erweckt worden sei. Da in den angefochtenen Bescheiden hierzu keine Ausführungen erfolgt seien, würden diese zudem an einem Begründungsmangel leiden und liege eine Verletzung von Verfahrensvorschriften vor. In Zusammenhang mit den vorgennannten, das Unionsrecht betreffenden Punkten wurde in der Beschwerde die Stellung eines Antrags auf Vorabentscheidung an den EuGH gemäß Art 267 AEUV angeregt. Weiters wurde in der Beschwerde auch angeregt, beim VfGH die Aufhebung der den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Bestimmungen des COFAG-NoAG wegen Verfassungswidrigkeit zu beantragen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Regelung des § 13 COFAG-NoAG rückwirkend in bestehende Förderverträge eingreife und dass damit die durch das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums geschützte Privatautonomie verletzt werde. Zudem seien für die Gewährung von COVID-19-Förderungen einerseits und für die Rückforderung von COVID-19-Förderungen andererseits jeweils unterschiedliche Rechtswege vorgesehen, obwohl es dafür keine sachliche Rechtfertigung gebe.
Die Beschwerdeführerin stellte in der Beschwerde ua auch die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf das Unterbleiben der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs 2 lit a BAO.
Die belangte Behörde unterließ die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens am 20. Mai 2025 - somit innerhalb der dreimonatigen Frist nach § 262 Abs 2 lit b BAO - dem Bundesfinanzgericht vor.
In der Folge nahm der Richter Einsicht in das Firmenbuch und in das Gewerbeinformationssystem Austria. Dabei wurden Firmenbuchauszüge sowie GISA Auszüge betreffend folgende Personen erhoben:
***Natürliche Person 1***
***GmbH 6***
***Bf1***
***AG 1***
***GmbH & Co KG 3***
***Komplementär-GmbH 1***
***GmbH & Co KG 1***
***Komplementär-GmbH 2***
***GmbH & Co KG 2***
***Komplementär-GmbH 3***
***GmbH 2***
***GmbH 3***
***GmbH 4***
***GmbH 5***
Zudem wurde betreffend die ***Bf1*** der im Firmenbuch veröffentlichte Lagebericht für das Jahr 2021 erhoben.
Am 15.5.2026 wurde die mündliche Verhandlung für den 19.6.2026 anberaumt und ergingen entsprechende Ladungen an die Verfahrensparteien, welche der beschwerdeführenden Partei sowie dem anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin jeweils am 20.5.2026 zugingen. Die Zustellung der Ladung an die Amtspartei erfolgte am 15.5.2026.
Mit Beschluss des BFG vom 21.5.2026 wurde den Verfahrensparteien im Hinblick auf die für den 19. Juni 2026 anberaumte mündliche Verhandlung vorab eine schriftliche Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und des vorläufig festgestellten Sachverhaltes übermittelt. Dies mit dem Ersuchen, allfällige Ergänzungs- und oder Berichtigungswünsche innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich bekannt zu geben.
Mit Schreiben vom 5.6.2026 stellte die beschwerdeführende Partei gemäß § 90 BAO einen Antrag auf Einsicht in den beim Bundesfinanzgericht zu RV/7101521/2025 geführten Akt.
Am 7.6.2026 wurden dem vorgenannten Antrag entsprochen und wurden der beschwerdeführenden Partei Ablichtungen des Akteninhaltes übermittelt.
Mit Schreiben vom 15.6.2026 nahm die beschwerdeführende Partei zu der gemäß Beschluss des BFG vom 21.5.2026 den Verfahrensparteien übermittelten schriftliche Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs und des vorläufig festgestellten Sachverhalts Stellung und führte dabei in Ergänzung zu den Feststellungen des BFG darüber, welche Förderungen im Zeitraum zwischen dem 16.11.2020 und dem 08.01.2021 gewährt wurden, aus dass dabei folgendes zu berücksichtigen sei:
Der der ***GmbH & Co KG 1*** gewährte Umsatzersatz für Dezember 2020 in Höhe von 14.356,44 EUR sei nach Erlassung eines Rückerstattungsbescheids bereits zurückgezahlt worden;
der der ***GmbH 5*** gewährte Umsatzersatz für Dezember 2020 in Höhe von 168.289,50 EUR sei mit Rückerstattungsbescheid vom 5.2.2025 zurückgefordert worden.
In der Folge nahm der Richter Einsicht in das Firmenbuch und wurde dabei ein Firmenbuchauszug betreffend die ***GmbH 11*** erhoben.
In der am 19.6.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem BFG legte die beschwerdeführende Partei eine schriftliche Stellungnahme vor, in der mit näherer Begründung vorgebracht wurde, dass die Entscheidung des OGH vom 28.4.2026, 1 Ob 23/26b, nicht auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren übertragbar sei. Zudem wurde darin insbesondere vorgebracht, dass die Kommission in ihrer Genehmigungsentscheidung betreffend den Fixkostenzuschuss I ausdrücklich von "per undertaking or group" gesprochen habe und daher nicht ohne Weiteres angenommen werden könne, dass in jenen Entscheidungen der Kommission, in denen nur "undertaking" steht, dasselbe gemeint sei.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
1.1. ***Natürliche Person 1*** ist (Anm: sämtliche Feststellungen beziehen sich ausschließlich auf den sich aus den angefochtenen Bescheiden ergebenden Streitzeitraum) alleiniger Kommanditist der ***GmbH & Co KG 3***, FN ***1*** und auch alleiniger Gesellschafter der als unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) an der ***GmbH & Co KG 3*** beteiligten ***Komplementär-GmbH 1***, FN ***2***. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***Komplementär-GmbH 1*** ist ebenfalls ***Natürliche Person 1***. Die ***GmbH & Co KG 3*** betreibt insbesondere ein Gastgewerbe in der Betriebsart eines Hotels am Standort ***Adresse 1***. Für dieses fungiert ***Natürliche Person 1*** auch als gewerberechtlicher Geschäftsführer.
Weiters hält ***Natürliche Person 1*** 100% der Anteile an der ***GmbH 6***, FN ***3***. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***GmbH 6*** ist ebenfalls ***Natürliche Person 1***. Bei der ***GmbH 6*** handelt es sich um eine Holdinggesellschaft, welche unter anderem an folgenden Unternehmen beteiligt ist:
***GmbH & Co KG 1***, FN ***4***; an dieser ist die ***GmbH 6*** mit einer Haftsumme von 1.337.180,15 Euro als Kommanditistin beteiligt (68,79%); eine weitere Kommanditistin ist mit einer Haftsumme von 606.818,16 Euro beteiligt (31,21%). Als unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der ***GmbH & Co KG 1*** fungiert die ***Komplementär-GmbH 2*** (FN ***5***), an der die ***GmbH 6*** 100% der Anteile hält. ***Natürliche Person 1*** ist einer von drei handelsrechtlichen Geschäftsführern der ***Komplementär-GmbH 2***, wobei ***Natürliche Person 1*** als einziger selbständig vertretungsbefugt ist, während die anderen Geschäftsführer, ***Geschäftsführer 1*** und ***Geschäftsführer 2***, gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Gesamtprokuristen vertretungsbefugt sind. Die ***GmbH & Co KG 1*** betreibt insbesondere ein Gastgewerbe in der Betriebsart eines Hotels am Standort ***Adresse 2***, sowie ein Gastgewerbe in der Betriebsart "Kaffeehaus" am selben Standort.
***GmbH 2***, FN ***6***; an dieser hält die ***GmbH 6*** 100% der Anteile. Handelsrechtliche Geschäftsführer der ***GmbH 2*** sind ***Natürliche Person 1*** und ***Geschäftsführer 3***. Die ***GmbH 2*** betreibt ein Gastgewerbe in der Betriebsart eines Hotels am Standort ***Adresse 3***.
***GmbH 3***, FN ***7***; an dieser hält die ***GmbH 6*** 100% der Anteile. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***GmbH 3*** ist ***Natürliche Person 1***. Die ***GmbH 3*** betreibt ein Gastgewerbe in der Betriebsart Kaffeerestaurant am Standort ***Bf1-Adr***, sowie ein Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant am Standort ***Adresse 4***.
***GmbH 4***, FN ***8***; an dieser hält die ***GmbH 6*** 100% der Anteile. Handelsrechtliche Geschäftsführer der ***GmbH 4*** sind ***Geschäftsführer 2*** und ***Geschäftsführer 4***. Die ***GmbH 4*** betreibt eine Cafe-Konditorei (Gastgewerbe in der Betriebsart eines Espresso-Buffets sowie Zuckerbäckergewerbe) am Standort ***Adresse 5***.
***Natürliche Person 1*** ist weiters alleiniger Kommanditist der ***GmbH & Co KG 2***, FN ***9***. Als unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der ***GmbH & Co KG 2*** fungiert die ***Komplementär-GmbH 3*** (FN ***10***), an der die ***GmbH 6*** 100% der Anteile hält. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***Komplementär-GmbH 3*** ist ***Natürliche Person 1***. Die ***GmbH & Co KG 2*** betreibt insbesondere ein Gastgewerbe in der Betriebsart eines Hotels am Standort ***Adresse 6***.
Weiters hält ***Natürliche Person 1*** 100% der Anteile an der ***Bf1***, FN ***11*** (Beschwerdeführerin). Handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***Bf1*** ist ***Natürliche Person 1***. Die ***Bf1*** ist ua in den Bereichen Vermietung und Verpachtung von Parkgaragen, Tankstellen, Wohn- und Geschäftsgebäuden und Appartementwohnungen tätig und besitzt Beteiligungen an diversen Projektentwicklungsgesellschaften. Zudem betreibt sie ein Gastgewerbe in der Betriebsart eines Hotel garni am Standort ***Adresse 7***. Für dieses fungiert ***Natürliche Person 1*** auch als gewerberechtlicher Geschäftsführer.
Die ***Bf1*** hält ua auch 6% der Anteile an der ***GmbH 5***, FN ***12***. Die weiteren 94% der Anteile an der ***GmbH 5*** werden von der ***AG 1***, FN ***13***, deren alleiniger Aktionär ***Natürliche Person 1*** ist, gehalten. Handelsrechtliche Geschäftsführer der ***GmbH 5*** sind ***Geschäftsführer 2*** und ***Geschäftsführer 3*** (Letzterer seit 28.09.2021; davor: ***Geschäftsführer 5***). Die ***GmbH 5*** betreibt ein Gastgewerbe in der Betriebsart eines Hotels am Standort ***Adresse 8***.
Die ***AG 1***, FN ***13***, deren alleiniger Aktionär ***Natürliche Person 1*** ist, hält ua auch 100% der Anteile an der im Geschäftszweig Handel mit Waren aller Art, insbesondere mit Kunsthandwerk tätigen ***GmbH 11***, FN ***14***. Handelsrechtliche Geschäftsführer der ***GmbH 11*** sind ***Natürliche Person 1*** und ***Geschäftsführer 6***.
1.2. Im Zeitraum zwischen dem 16.11.2020 und dem 8.1.2021 wurden (in dem unter Abschnitt 3.1. des Befristeten Rahmens [s Punkt 3.1.2.b] fallenden Förderbereich) an die bei Punkt 1.1. angeführten Einheiten folgende Förderungen ausbezahlt (Anm: Umsatzersatz wird im Folgenden abgekürzt mit "UME"):
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Antragsteller
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Förder-instrument
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Förderhöhe
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Antrags-datum
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Valuta-datum
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***GmbH 2***
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UME Nov TR1
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630.649,57 €
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07.11.2020
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16.11.2020
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***GmbH 3***
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UME Nov TR1
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176.426,20 €
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09.11.2020
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17.11.2020
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***GmbH 4***
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UME Nov TR1
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52.946,90 €
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09.11.2020
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17.11.2020
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***GmbH & Co KG 1***
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UME Nov TR1
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262.048,52 €
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09.11.2020
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17.11.2020
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***GmbH 5***
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UME Nov TR1
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416.769,88 €
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09.11.2020
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18.11.2020
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***GmbH & Co KG 3***
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UME Nov TR1
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191.706,96 €
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09.11.2020
|
18.11.2020
|
***GmbH 11***
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UME Nov TR2
|
48.831,12 €
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25.11.2020
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11.12.2020
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***GmbH & Co KG 2***
|
UME Dez TR1
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129.196,65 €
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16.12.2020
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08.01.2021
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***GmbH & Co KG 3***
|
UME Dez TR1
|
142.676,74 €
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16.12.2020
|
08.01.2021
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***GmbH 3***
|
UME Dez TR1
|
120.407,73 €
|
16.12.2020
|
08.01.2021
|
***GmbH 4***
|
UME Dez TR1
|
45.206,25 €
|
16.12.2020
|
08.01.2021
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***GmbH & Co KG 1***
|
UME Dez TR1
|
83.133,48 €
|
16.12.2020
|
08.01.2021
|
***GmbH & Co KG 1***
|
UME Dez TR1
|
14.556,44 €
|
16.12.2020
|
08.01.2021
|
***GmbH 5***
|
UME Dez TR1
|
168.289,50 €
|
16.12.2020
|
08.01.2021
Bei den oa Förderungen handelte es sich jeweils um Zuwendungen, die in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden geleistet wurden. Konkret handelt es sich jeweils um das Förderprodukt (direkter) Lockdownumsatzersatz im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl II 2020/503, und der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl II 2020/567.
Die Summe der oa Förderungen beläuft sich auf 2.482.845,94 Euro.
1.3. An die ***Bf1*** wurden in Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Schaden (in dem unter Abschnitt 3.1. des Befristeten Rahmens [s Punkt 3.1.2.b] fallenden Förderbereich) folgende Förderungen ausbezahlt (Anm: Umsatzersatz wird im Folgenden abgekürzt mit "UME"; Ausfallsbonus wird im Folgenden abgekürzt mit "AUS"):
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Förderinstrument
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Förderhöhe
|
Antragsdatum
|
Valutadatum
|
UME Dez TR1
|
132.407,70 €
|
16.12.2020
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14.01.2021
|
UME Nov TR1
|
158.689,46 €
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09.11.2020
|
21.01.2021
|
AUS JAN
|
14.066,47 €
|
03.03.2021
|
15.03.2021
|
AUS FEB
|
18.560,45 €
|
26.03.2021
|
29.04.2021
|
AUS MAE
|
38.616,70 €
|
19.05.2021
|
02.07.2021
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AUS APR
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50.000,00 €
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18.06.2021
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16.08.2021
|
UME Dez TR1
|
31.737,89 €
|
12.08.2021
|
23.08.2021
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AUS MAI
|
30.000,00 €
|
21.07.2021
|
01.09.2021
|
AUS JUN
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25.667,99 €
|
16.08.2021
|
24.09.2021
|
AUS FEB 22
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8.695,03 €
|
05.05.2022
|
23.05.2022
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AUS DEZ 21
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23.974,46 €
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15.02.2022
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18.07.2022
1.4. Die von der ***Bf1*** beantragten und an diese ausbezahlten Förderungen bei Punkt 1.3. - wobei es sich konkret um die Förderprodukte (direkter) Lockdownumsatzersatz iSd VO Lockdown-Umsatzersatz und der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz (November und Dezember 2020), Ausfallsbonus I iSd Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus), BGBl II 2021/74 (Jänner bis Juni 2021) und Ausfallsbonus III iSd Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus III), BGBl II 2021/518 (Dezember 2021 und Februar 2022) handelte - standen ausschließlich in Zusammenhang mit dem Betrieb des Hotels am Standort ***Adresse 7***.
1.5. Bis zum 31. Oktober 2024 wurde von der Beschwerdeführerin kein Antrag auf eine Umwidmung von Beihilfen in einen Verlustersatz, einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe gemäß Punkt 4 der Obergrenzenrichtlinien (s Anhang zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Richtlinien zur Umwidmung von Obergrenzen überschreitenden Beihilfen der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH [COFAG] in einen Verlustersatz, einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe, BGBl II 2024/160) gestellt.
2. Beweiswürdigung
Ad Punkt 1.1: Dass die ***Bf1*** ua in den Bereichen Vermietung und Verpachtung von Parkgaragen, Tankstellen, Wohn- und Geschäftsgebäuden und Appartementwohnungen tätig ist und Beteiligungen an diversen Projektentwicklungsgesellschaften besitzt, gründet sich auf die diesbezüglichen Angaben in dem im Firmenbuch veröffentlichten Lagebericht der ***Bf1*** für das Jahr 2021. Im Übrigen gründen sich die Feststellungen betreffend die betrieblichen Tätigkeiten der jeweiligen Einheiten - ebenso wie die Feststellungen betreffend die Ausübung der gewerberechtlichen Geschäftsführung - auf die im Gewerbeinformationssystem Austria abrufbaren Informationen. Die Feststellungen betreffend die Beteiligungsverhältnisse und die handelsrechtlichen Geschäftsführer gründen sich auf die jeweiligen Firmenbuchauszüge.
Die Feststellungen bei den Punkten 1.2 und 1.3 gründen sich auf die aktenkundige, von der COFAG erstellte Aufstellung mit dem Titel "Chronologie finanzielle Maßnahmen nach 3.1.".
Die Feststellung bei Punkt 1.4 gründet sich auf die entsprechende Auskunft von Herrn ***Geschäftsführer 3***, Geschäftsführer der ***Bf1***, welche dieser der COFAG mit aktenkundigem E-Mail vom 15.7.2024 erteilte.
Die Feststellung bei Punkt 1.5 gründet sich auf die entsprechende Feststellung in den Begründungen der angefochtenen Bescheide, denen von der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten wurde, sodass diese als richtig angesehen werden kann.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
3.1.1. Nationales Recht
Gemäß § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, BGBl I 2014/51 idF BGBl I 2021/228, oblag der Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG) nach Maßgabe einer gesetzlichen Ermächtigung oder Beauftragung durch den Bundesminister für Finanzen unter anderem "die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von finanziellen Maßnahmen zugunsten von Unternehmen gemäß § 3b Abs. 1, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit, Vermeidung einer insolvenzrechtlichen Überschuldung und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind."
Über Auftrag des Bundesministers für Finanzen wurde gemäß § 2 Abs 2a ABBAG-Gesetz die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gegründet und dieser die Erbringung der Dienstleistungen und finanziellen Maßnahmen gemäß § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz übertragen (§ 6a Abs 2 ABBAG-Gesetz). Auf die COFAG waren die Bestimmungen des ABBAG-Gesetzes sinngemäß anzuwenden (vgl § 6a Abs 1 ABBAG-Gesetz).
Gemäß § 3b Abs 1 ABBAG-Gesetz idF BGBl I 2021/228 durften finanzielle Maßnahmen gemäß § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz nur zu Gunsten von Unternehmen gesetzt werden, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben.
§ 3b Abs 3 ABBAG-Gesetz idF BGBl I 2021/228 lautete:
"(3) Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Vizekanzler unter Beachtung der geltenden Vorgaben des EU-Beihilfenrechtes per Verordnung Richtlinien zu erlassen, die insbesondere nachstehende Regelungen zu enthalten haben und die auch im Internet zur Abfrage bereit zu halten sind:
1. Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen,
2. Ausgestaltung und Verwendungszweck der finanziellen Maßnahmen,
3. Höhe der finanziellen Maßnahmen,
4. Laufzeit der finanziellen Maßnahmen,
5. Auskunfts- und Einsichtsrechte des Bundes oder des Bevollmächtigten.
6. Rückforderungen."
Gestützt auf die Verordnungsermächtigung in § 3b Abs 3 ABBAG-Gesetz idF BGBl I 2021/228 sind folgende Verordnungen ergangen:
Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind, BGBl II 2020/143;
Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl II 2020/225;
Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit für standortrelevante Unternehmen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl II 2020/326;
Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl II 2020/467;
Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl II 2020/503;
Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000), BGBl II 2020/497;
Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes), BGBl II 2020/568;
Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl II 2020/567;
Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus), BGBl II 2021/74;
Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen (VO Lockdown-Umsatzersatz II), BGBl II 2021/71;
Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit sehr hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus II), BGBl II 2021/342;
Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Rekapitalisierungsmaßnahmen, die zur Erhaltung der langfristigen Zahlungsfähigkeit von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind (VO Rekapitalisierungsmaßnahmen), BGBl II 2021/416;
Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus III), BGBl II 2021/518;
Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) im Jahr 2022 (VO Verlustersatz III), BGBl II 2021/582;
Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Verlängerung der Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (Verlustersatz II), BGBl II 2021/343;
Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend die Verlängerung der Antragsfristen für bestimmte Unternehmen beim Fixkostenzuschuss 800.000 und beim Verlustersatz (VO Antragsfristenverlängerung FKZ 800.000 und Verlustersatz), BGBl II 2022/159;
Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Kapitalgarantien durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH zur teilweisen Besicherung bestimmter Rekapitalisierungsmaßnahmen (VO Kapitalbesicherungsmaßnahmen), BGBl II 2022/227;
Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien zur beihilfenrechtskonformen Abwicklung von Spätanträgen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (Spätantragsrichtlinien), BGBl II 2023/348;
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Richtlinien zur Umwidmung von Obergrenzen überschreitenden Beihilfen der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) in einen Verlustersatz, einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe (Obergrenzenrichtlinien), BGBl II 2024/160.
Im vorliegenden Fall erhielt die beschwerdeführende Partei für den von ihr geführten Hotelbetrieb diverse Förderungen (s Punkt 1.3), wobei die Auszahlungen aufgrund von Förderverträgen nach den Bestimmungen der VO Lockdown-Umsatzersatz, der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz, der VO Ausfallsbonus und der VO Ausfallsbonus III erfolgten. Die bei Punkt 1.2 angeführten Auszahlungen erfolgten aufgrund von Förderverträgen nach den Bestimmungen der VO Lockdown-Umsatzersatz und der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz.
Nach Punkt 1.6 der Obergrenzenrichtlinien dürfen die einem Unternehmensverbund gewährten Gesamtbeihilfen die Obergrenzen nach Abschnitt 3.1. des Befristeten Rahmens (insgesamt 2,3 Mio. EUR) und nach Abschnitt 3.12 des Befristeten Rahmens (insgesamt 12 Mio. EUR) (jeweils eine "Obergrenze") nicht überschreiten. Als Unternehmensverbund sind dabei gem Punkt 1.5 der Obergrenzenrichtlinien die verbundenen Unternehmen gemäß Art 3 Abs 3 des Anhangs I zur Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO) mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich zu qualifizieren.
Punkt 1.7 der Obergrenzenrichtlinien lautet: "Liegt die Überschreitung einer Obergrenze innerhalb eines Unternehmensverbundes vor oder würde die Gewährung einer beantragten Beihilfe in Überschreitung einer Obergrenze innerhalb eines Unternehmensverbundes erfolgen, kann gemäß Punkt 4
eine Umwidmung von finanziellen Maßnahmen nach Punkt 5 (Umwidmung in einen Verlustersatz),
eine Umwidmung von finanziellen Maßnahmen nach Punkt 6 (Umwidmung in einen Schadensausgleich) oder
eine Umwidmung von finanziellen Maßnahmen in eine De-minimis-Beihilfe gemäß der (i) VO (EU) 2023/2831 ("De-minimis-VO 2024"), (ii) VO (EU) Nr. 1408/2013 idF VO (EU) 2022/2046 ("De-minimis-VO Landwirtschaft"), (iii) VO (EU) Nr. 717/2014 idF VO (EU) Nr. 2022/2514 ("De-minimis-VO Fischerei") oder (iv) VO (EU) Nr. 360/2012 idF VO (EU) 2832/1474 ("De-minimis-VO DAWI 2024") nach Punkt 7 (Umwidmung in eine De-minimis Beihilfe)
beantragt werden."
Punkt 4.12 der Obergrenzenrichtlinien lautet: "Ein Umwidmungsantrag kann bis zum 31. Oktober 2024 gestellt werden. Eine mehrmalige Antragstellung ist unzulässig."
Wie bei Punkt 1.4 festgestellt wurde, hat die beschwerdeführende Partei bis zum 31. Oktober 2024 keinen Antrag auf eine Umwidmung von Beihilfen in einen Verlustersatz, einen Schadensausgleich oder eine De-minimis-Beihilfe gemäß Punkt 4 der Obergrenzenrichtlinien gestellt.
§ 13 COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG), BGBl I 2024/86 lautet: "Soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entsteht ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Bund zu leisten."
§ 14 COFAG-NoAG lautet:
"(1) Das zuständige Finanzamt (§ 17) hat nach den Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961) zu prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht und diesen zu erheben (§ 1 Abs. 3 BAO). Für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften gilt der Rückerstattungsanspruch als Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 BAO.
(2) Ein Rückerstattungsanspruch errechnet sich aus
1. dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der aufgrund des verwirklichten Sachverhalts und der für den Fördervertrag maßgeblichen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) zugestanden wäre, oder
2. dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der dem Vertragspartner beihilfenrechtlich als finanzielle Leistung zusteht, oder
3. dem gesamten Auszahlungsbetrag, wenn sich der Vertragspartner nicht steuerlich wohlverhalten hat (§ 3 des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, BGBl. I Nr. 11/2021 in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/2023).
Der Rückerstattungsanspruch vermindert sich um jene Beträge, die vom Vertragspartner darauf bereits an die COFAG oder den Bund geleistet wurden.
(3) Der Vertragspartner kann gegen den Rückerstattungsanspruch mit seinen vollstreckbaren Ansprüchen aufrechnen, die ihm aus einem Fördervertrag gegen die COFAG oder aus welchem Rechtstitel auch immer gegen den Bund zustehen."
§ 15 COFAG-NoAG lautet:
"(1) Der Rückerstattungsanspruch entsteht
1. für Auszahlungen, die vor dem 1. August 2024 erfolgt sind, am 1. August 2024;
2. für alle späteren Auszahlungen mit dem auf die Auszahlung folgenden Tag.
(2) Die Rückerstattung ist vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid festzusetzen, wenn der Rückerstattungsanspruch die in den einschlägigen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) enthaltenen Betragsgrenzen für die Rückforderung übersteigt.
(3) Der Rückerstattungsanspruch wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.
(4) Abweichend von § 207 und § 208 BAO beträgt die Verjährungsfrist für den Rückerstattungsanspruch zehn Jahre und beginnt frühestens mit 1. August 2024 zu laufen."
§ 14 Abs 2 Z 2 COFAG-NoAG umfasst den in den Gesetzesmaterialien (AB 2679 BlgNR XXVII. GP 10; IA 4070/A XXVII. GP 21) erfolgten Ausführungen zufolge "Fälle, in denen die Förderrichtlinie, auf welcher der Fördervertrag fußt, nicht vollständig den von den Organen der Europäischen Union vertretenen beihilfenrechtlichen Vorgaben entspricht. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn eine Förderung an einen Vertragspartner ausgezahlt worden ist, der erstmals nach dem 30. Juni 2022 einen Antrag auf Ausfallsbonus III für März 2022 oder Verlustersatz III eingebracht hat und kein Umwidmungsantrag gestellt wird, oder wenn der Auszahlungsbetrag die beihilferechtlich zulässigen Höchstgrenzen überschritten hat. Der Rückerstattungsanspruch besteht nur in jenem Ausmaß, in dem der ausgezahlte Betrag jenen Betrag übersteigt, der dem Vertragspartner nach dem Beihilfenrecht zusteht. [...]"
In vorliegenden Beschwerdefall ist strittig, ob die unter Punkt 1 angeführten Auszahlungsbeträge an die beschwerdeführende Partei, für welche von der belangten Behörde mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden Rückerstattungsansprüche geltend gemacht wurden, die beihilferechtlich zulässigen Höchstgrenzen überschritten haben.
3.1.2. Beihilferecht
a. Allgemeine Rechtsgrundlagen
Die für das Beihilferecht maßgeblichen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), lauten auszugweise wie folgt:
"Abschnitt 2
Staatliche Beihilfen
Artikel 107 (ex-Artikel 87 EGV)
(1) Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
[...]
(3) Als mit dem Binnenmarkt vereinbar können angesehen werden:
[...]
b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats;
[...]
Artikel 108 (ex-Artikel 88 EGV)
(1) Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Binnenmarkts erfordern.
[...]
(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.
[...]"
Art 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Beihilfenverfahrens-VO), ABl L 248/9, bestimmt:
"Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
[…]
b) ,bestehende Beihilfen'
[…]
ii) genehmigte Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die von der Kommission oder vom Rat genehmigt wurden;
[…]
c) ,neue Beihilfen' alle Beihilfen, also Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen, die keine bestehenden Beihilfen sind, einschließlich Änderungen bestehender Beihilfen;
[…]"
Gemäß Art 2 Abs 1 erster Satz Beihilfenverfahrens-VO teilen die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen, soweit die Verordnungen nach Artikel 109 AEUV oder nach anderen einschlägigen Vorschriften des AEUV nichts anderes vorsehen, rechtzeitig mit.
Gemäß Art 2 Abs 2 Beihilfenverfahrens-VO übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission in seiner Anmeldung alle sachdienlichen Auskünfte, damit diese einen Beschluss nach den Artikeln 4 und 9 Beihilfenverfahrens-VO erlassen kann.
Art 3 Beihilfenverfahrens-VO lautet wie folgt: "Anmeldungspflichtige Beihilfen nach Artikel 2 Absatz 1 dürfen nicht eingeführt werden, bevor die Kommission einen diesbezüglichen Genehmigungsbeschluss erlassen hat oder die Beihilfe als genehmigt gilt."
Art 4 Beihilfenverfahrens-VO lautet auszugsweise wie folgt:
"Vorläufige Prüfung der Anmeldung und Beschlüsse der Kommission
(1) Die Kommission prüft die Anmeldung unmittelbar nach deren Eingang. Unbeschadet des Artikels 10 erlässt die Kommission einen Beschluss nach den Absätzen 2, 3 oder 4 des vorliegenden Artikels.
(2) Gelangt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung zu dem Schluss, dass die angemeldete Maßnahme keine Beihilfe darstellt, so stellt sie dies durch Beschluss fest.
(3) Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme, insoweit sie in den Anwendungsbereich des Artikels 107 Absatz 1 AEUV fällt, keinen Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt, so beschließt sie, dass die Maßnahme mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (im Folgenden ,Beschluss, keine Einwände zu erheben'). In dem Beschluss wird angeführt, welche Ausnahmevorschrift des AEUV zur Anwendung gelangt ist.
(4) Stellt die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung fest, dass die angemeldete Maßnahme Anlass zu Bedenken hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt gibt, so beschließt sie, das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV zu eröffnen (im Folgenden ,Beschluss über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens').
[...]"
b. Befristeter Rahmen
Im März 2020 stellte die Europäische Kommission (im Folgenden nur "Kommission") mit der Annahme des "Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19", C(2020) 1863 final, ABl EU 2020 C 91 I/1 (im Folgenden nur "Befristeter Rahmen") fest, dass das Wirtschaftsleben der gesamten EU infolge des Ausbruchs von COVID-19 beträchtlich gestört ist und Art 107 Abs 3 lit b AEUV somit in allen Mitgliedstaaten vorübergehend zur Anwendung kommen kann (vgl Holtmann in Säcker/Karpenstein/Ludwigs [Hrsg], Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht4 [2022] Coronabedingte Beihilfen Rz 5 und Rz 6).
Der Befristete Rahmen beinhaltet Kriterien für bestimmte Arten von Beihilfemaßnahmen, die die Mitgliedstaaten bei der Kommission zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie anmelden können. Als "Mitteilung" führt der Befristete Rahmen keine neuen Freistellungstatbestände ein, sondern legt die Kommission darin lediglich dar, wie sie ihr Ermessen bei der Notifizierung einzelner Beihilfenmaßnahmen ausüben wird und unter welchen Voraussetzungen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie mit dem Binnenmarkt vereinbar sind (vgl Holtmann in Säcker/Karpenstein/Ludwigs [Hrsg], Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht4 [2022] Coronabedingte Beihilfen Rz 8; Kölbl, Grundlagen des EU-Beihilferechts2 [2024] 47). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass "Mitteilungen" der Kommission zwar insofern keinen rechtsverbindlichen Charakter haben, als sie nicht selbstständig als Entscheidungen der Kommission vor den Unionsgerichten anfechtbar sind; soweit die darin enthaltenen Orientierungsregeln nicht von den Bestimmungen des Vertrages abweichen, sind sie allerdings für das Organ bindend (vgl zB EuGH 13.6.2002, C-382/99, Niederlande/Kommission, EU:C:2002:363, Rn 24; Sutter in Jaeger/Stöger [Hrsg], EUV/AEUV Art 107 AEUV [Stand 1.1.2025, rdb.at] Rz 218 mwH; Kölbl, Grundlagen des EU-Beihilferechts2 [2024] 42).
Den Ausführungen bei Punkt 11 des Befristeten Rahmens zufolge wird "[i]n dieser Mitteilung, die im Rahmen der Gesamtbemühungen der Mitgliedstaaten zur Bewältigung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs auf ihre Wirtschaft ergeht, [...] dargelegt, welche Möglichkeiten die Mitgliedstaaten nach den EU-Vorschriften haben, um zu gewährleisten, dass Unternehmen, insbesondere KMU, die in diesem Zeitraum mit plötzlichen Engpässen konfrontiert sind, über Liquidität und Zugang zu Finanzmitteln verfügen, damit sie sich von der derzeitigen Situation erholen können."
Der Befristete Rahmen wurde am 20. März 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und danach siebenmal geändert. Die erste, am 19. März 2020 angenommene Fassung des Befristeten Rahmens beinhaltete von der Kommission auf Art 107 Abs 3 lit b Alternative 2 AEUV gestützte Kriterien für fünf Arten von Beihilfen. Unter diesen befanden sich in Abschnitt 3.1. ("Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Steuervorteilen", später geändert in "Begrenzte Beihilfebeträge") Beihilferegelungen zur Gewährung von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen oder Steuervorteilen von bis zu 800.000,00 Euro je Unternehmen (bzw von bis zu 120.000,00 Euro je Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors und von bis zu 100.000,00 Euro je Unternehmen der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse), um dringenden Liquiditätsbedarf zu decken (vgl Holtmann in Säcker/Karpenstein/Ludwigs [Hrsg], Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht4 [2022] Coronabedingte Beihilfen Rz 10).
In den Rn 21 und 22 in Abschnitt 3.1. hieß es:
"21. Über die bestehenden Möglichkeiten auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV hinaus kann unter den gegenwärtigen Umständen die vorübergehende Gewährung begrenzter Beihilfebeträge an Unternehmen, die sich einem plötzlichen Liquiditätsengpass oder der gänzlichen Nichtverfügbarkeit von Liquidität gegenübersehen, eine geeignete, erforderliche und gezielte Lösung darstellen.
22. Die Kommission wird solche staatlichen Beihilfen auf der Grundlage des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, wenn sämtliche folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (die genauen Bestimmungen für die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie den Fischerei- und Aquakultursektor werden unter Randnummer 23 dargelegt):
a. die Beihilfe übersteigt nicht 800 000 EUR je Unternehmen in der Form von direkten Zuschüssen, rückzahlbaren Vorschüssen, Steuervorteilen oder Vergünstigungen in Bezug auf andere Zahlungen; bei den eingesetzten Beträgen muss es sich um Bruttobeträge handeln, d. h. um Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben;
[...]"
Mit einer ersten Änderungsmitteilung vom 3. April 2020 (C(2020) 2215 final) ergänzte die Kommission ua die Regelungen in Abschnitt 3.1. um Regelungen betreffend Beihilfen in Form von Garantien, Darlehen und der Bereitstellung von Eigenkapital (vgl Holtmann in Säcker/Karpenstein/Ludwigs [Hrsg], Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht4 [2022] Coronabedingte Beihilfen Rz 11).
Mit der dritten Änderungsmitteilung vom 29. Juni 2020 (C(2020) 4509 final) ergänzte die Kommission ua den in den Abschnitten 3.1 und weiteren Abschnitten enthaltenen Ausschluss von Beihilfen für Unternehmen, die sich am 31.12.2019 bereits in Schwierigkeiten iSd Art 2 Nr 18 der Verordnung (EU) Nr 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl L 187 vom 26.6.2014, S 1-78 (AGVO) befanden, um eine Ausnahmevorschrift für kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen (vgl Holtmann in Säcker/Karpenstein/Ludwigs [Hrsg], Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht4 [2022] Coronabedingte Beihilfen Rz 15).
Mit der vierten Änderungsmitteilung vom 13. Oktober 2020 (C(2020) 7127 final) verlängerte die Kommission die zeitliche Geltung des Befristeten Rahmens bis zum 30.6.2021 und ergänzte die Kommission den Befristeten Rahmen zudem ua um einen neuen Abschnitt 3.12. über "Beihilfen in Form von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten" (vgl Holtmann in Säcker/Karpenstein/Ludwigs [Hrsg], Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht4 [2022] Coronabedingte Beihilfen Rz 17 ff).
Mit der fünften Änderungsmitteilung vom 28. Januar 2021 (C(2021) 564 final) verlängerte die Kommission die zeitliche Geltung des Befristeten Rahmens bis zum 31.12.2021 und hob die Kommission die in den Abschnitten 3.1. und 3.12. vorgesehenen Beihilfeobergrenzen an. Die Beihilfeobergrenze für begrenzte Beihilfebeträge in Abschnitt 3.1. wurde dabei von bis dahin 800.000,00 Euro je Unternehmen auf 1,8 Mio Euro je Unternehmen angehoben (vgl Holtmann in Säcker/Karpenstein/Ludwigs [Hrsg], Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht4 [2022] Coronabedingte Beihilfen Rz 20 ff).
Mit der sechsten Änderungsmitteilung vom 18. November 2021 (2021/C 473/01) verlängerte die Kommission die zeitliche Geltung des Befristeten Rahmens bis zum 30. Juni 2022 und hob die Kommission die in den Abschnitten 3.1. und 3.12. vorgesehenen Beihilfeobergrenzen an. Die Beihilfeobergrenze für begrenzte Beihilfebeträge in Abschnitt 3.1. wurde dabei von bis dahin 1,8 Mio Euro je Unternehmen auf 2,3 Mio Euro je Unternehmen angehoben.
c. Beschlüsse der Kommission
Mit Notifikation vom 31. März 2020 meldete Österreich unter Verweis auf den Befristeten Rahmen ein Paket von "Hilfsmaßnahmen für die Wirtschaft in Österreich" bei der Kommission an, wobei die angemeldete Beihilferegelung ausdrücklich auf Art 107 Abs 3 Buchstabe b AEUV, wie er in Abschnitt 2 des Befristeten Rahmens interpretiert wird, gestützt wurde und folgende Rechtsgrundlagen für die Beihilferegelug angegeben wurden (s Beschluss der Kommission vom 8.4.2020 C(2020) 2354 final betreffend State Aid SA.56840 (2020/N) - Austria COVID-19: Austrian liquidity assistance scheme, Punkte 1 und 2 [Anm: zu den Rechtsgrundlagen s Fn 3 bis Fn 6 des Beschlusses]):
COVID-19-Fonds-Gesetz, BGBl I 2020/12;
ABBAG-Gesetz idF BGBl I 2020/23 und die
Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Ergreifung von finanziellen Maßnahmen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und zur Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind (später kundgemacht in BGBl II 2020/143).
Die Kommission stufte die angemeldete Beihilferegelung in ihrem Beschluss vom 8.4.2020 C(2020) 2354 final betreffend State Aid SA.56840 (2020/N) - Austria COVID-19: Austrian liquidity assistance scheme als Beihilfe iSd Art 107 Abs 1 AEUV ein und beschloss, dass diese gem Art 107 Abs 3 lit b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist ("Beschluss, keine Einwände zu erheben" gem Art 4 Abs 3 Beihilfenverfahrens-VO; Näheres zum Inhalt dieses Beschlusses siehe im Folgenden unter Punkt 3.1.2.d).
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 8 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
- Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 202 vom 07.06.2016 S. 47
- Art. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
- § 14 Abs. 2 Z 2 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
- §§ 13 ff COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
- Art. 107 Abs. 3 Buchstabe b AEUV, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 202 vom 07.06.2016 S. 47
- Art. 5 StGG, Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867
- Art. 107 AEUV, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 202 vom 07.06.2016 S. 47
- Art. 108 AEUV, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 202 vom 07.06.2016 S. 47
- § 13 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
- Art. 2 StGG, Staatsgrundgesetz, RGBl. Nr. 142/1867
- AGVO, Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1
- § 15 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
- § 14 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
- Art. 107 Abs. 1 AEUV, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 202 vom 07.06.2016 S. 47
- Art. 108 Abs. 1 AEUV, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 202 vom 07.06.2016 S. 47
- Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 202 vom 07.06.2016 S. 47
- Art. 108 Abs. 3 AEUV, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 202 vom 07.06.2016 S. 47
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101521/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101521.2025
- Stammnummer
- 152087
- Gültig
- 23.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF