Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/4100372/2019
Reinigungsleistungen durch Bedienstete einer Gemeinde für den Schulgemeindeverband (SGV) bilden einen BgA gem. § 2 Abs 3 UStG iVm § 2 KStG; keine reine Innengesellschaft
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100372/2019vom 30.06.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Aber auch das Unionsrecht führt zu keinem anderen Ergebnis als zur Steuerpflicht der von der Bf an den SGV verrechneten und vereinnahmten Kostenersätze.
Nach Art 9 Abs 1 MwStSystRL gilt als Steuerpflichtiger, wer eine wirtschaftliche Tätigkeit unabhängig von ihrem Ort, Zweck und Ergebnis selbstständig ausübt.
Der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit erstreckt sich auf einen weiten Bereich (EuGH 12.9.2000, C-260/98, Kommission/Griechenland; 20.6.2013, C-219/12, Thomas Fuchs; s auch VwGH 29.1.2014, 2010/13/0006; 27.7.2016, 2013/13/0083). Die Möglichkeit, eine Dienstleistung als Umsatz gegen Entgelt einzustufen, setzt nur das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dieser Leistung und einer vom Steuerpflichtigen empfangenen Gegenleistung voraus. Ein solch unmittelbarer Zusammenhang besteht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitig Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (EuGH 29.10.2015, C-174/14, Saudaçor). Auch reine Kostenersätze ohne Gewinnaufschlag sind umsatzsteuerbar, solange ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt (EuGH 11.3.2020, C-94/19, San Domenico Vetraria SpA). Nach der jüngeren Rsp des EuGH wird daher das Vorliegen einer wirtschaftlichen Tätigkeit primär an der Frage festgemacht, ob die erzielten Einnahmen Entgelte für die erbrachte Leistung sind (EuGH 2.6.2016, C-263/15, Lajvér; 12.5.2016, C-520/14, Gemeente Borsele).
Ebenso kann das Argument, wonach der SGV die anteiligen Gesamtkosten laut Abrechnung nach dem Nutzflächenaufteilungsschlüssel, unabhängig von einer tatsächlichen Arbeitsleistung der Reinigungskräfte, so auch im Nichtleistungsfall (Urlaub, Krankenstand, etc der Putzfrauen) ersetze, der Bf auch im Lichte der rezenten Jud des EuG vom 25.2.2026, T-575/24, Digipolis, nicht zum Erfolg verhelfen. Nach dieser Entscheidung ändert der Umstand, dass eine Ausgleichszahlung nicht nach Maßgabe individueller Leistungen, sondern pauschal und auf jährlicher Basis festgesetzt wird, für sich allein nichts am unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der empfangenen Gegenleistung (Verweis auf EuGH 21.12.2023, C-288/22, Administration de l'enregistrement, des domaines et de la TVA, mwN).
Nach dieser Entscheidung stehen weder der Umstand, dass die Zahlungen nur der Deckung der Betriebskosten (im hier ggst Verfahren der Bf) dienen und es ihr nicht ermöglichen, Gewinne zu erzielen, noch der Umstand, dass die Reinigungskosten im Voraus nach Aufteilungsschlüsseln und pauschal festgesetzt werden, dem entgegen, dass die bewirkten Umsätze als gegen Entgelt iSd Art 2 Abs 1 lit a und c MwStSystRL ausgeführt angesehen werden.
Indem die Bf mit dem SGV Vereinbarungen abgeschlossen hat, aufgrund welcher sie bestimmte Leistungen gegen Entgelt zu erbringen hat, ist sie wirtschaftlich tätig geworden. Dass mit diesem Entgelt nur ein pauschaler Kostenersatz als Gegenleistung vereinbart wurde, spricht ebenso wenig gegen die Annahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit wie der Umstand, dass die Leistungsübernahme durch die Bf etwaig im öffentlichen Interesse stehen könnte.
Auch vermag das Beschwerdevorbringen, wonach die Vereinbarung zwischen der Bf und dem SGV betreffend die Reinigungsleistungen auf einem Gemeinderatsbeschluss beruhe, der somit keine privatrechtliche Grundlage bilden könne, nicht zu überzeugen. Zum einen wird weiter unten beim Punkt XI.) "Zum Tatbestandsmerkmal des Vorliegens einer hoheitlichen Tätigkeit" ausführlich dargestellt, dass die streitggst Reinigungstätigkeiten nicht im Rahmen der öffentlichen Gewalt der Bf ausgeübt werden, es bei diesen Putzarbeiten um Leistungen handelt, die weder einer Gebietskörperschaft eigentümlich sind, noch ausschließlich (durch Gesetz, Statut odgl) durch diese erbracht werden dürfen bzw es ohne Belang ist, wenn die Bf als KöR das Rechtsverhältnis (die Vereinbarung) als öffentlich-rechtlich bezeichnet, da es nur auf den Inhalt des Rechtsverhältnisses ankommt. Dass eine KöR, auch wenn sie auf privatrechtlicher Grundlage handelt, ggf öffentlich-rechtlichen Bindungen unterworfen bleibt, macht ihr Handeln nach den Regeln des Privatrechtes nicht zur Ausübung öffentlicher Gewalt. Somit ist es auch unerheblich, wenn die KöR zugleich Allgemeininteressen (öffentliche Interessen), dh öffentliche Aufgaben wahrnimmt.
Selbst wenn man davon ausginge, dass durch die vom Gemeinderat verabschiedeten Vereinbarungen die Reinigungsleistungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbracht würden, wäre die Bf nur Unternehmerin, wenn eine Behandlung als Nichtunternehmerin zu größeren Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten ihrer privaten Mitbewerber führen würde (vgl nur BFH 3.3.2011, V R 23/10; EuG 25.2.2026, T-575/24, Digipolis; 29.10.2015, C-174/14, Saudaçor).
IX.) Zum Vorliegen von Wettbewerbsverzerrungen
Die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen wird weder in § 2 Abs 3 UStG noch in § 2 KStG tatbestandsmäßig angeführt.
Demgegenüber normiert Art 13 MwStSystRL ausdrücklich eine Behandlung als Steuerpflichtige, wenn feststeht, dass die Tätigkeit im Rahmen öffentlicher Gewalt ausgeübt wird und eine Behandlung der Einrichtung öffentlichen Rechts als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
In Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben müsste daher im Beschwerdefall auf eventuelle Wettbewerbsverzerrungen erst dann eingegangen werden, wenn feststeht, dass die ggst Erbringung von Reinigungsleistungen für den SGV durch das Personal der Bf auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erfolgt ist. Da dies vom erkennenden Gericht verneint wird, weil eine privatwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, sind die Einschränkungen des Art 13 MwStSystRL nicht tatbestandsmäßig. Es kommt somit nicht mehr darauf an, ob die Bf tatsächlich zu einem anderen Unternehmer in Wettbewerb getreten ist oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, dass sie gegen Entgelt wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeführt hat, wie sie auch von anderen Unternehmern (steuerpflichtig) ausgeführt werden können, was bei den beschwerdeggst Reinigungsleistungen jedenfalls der Fall ist.
Da aber der VwGH - wie bereits oben unter VIII.) ausführlich dargestellt - in seiner zum KommStG und zum KStG ergangenen Rsp bereits iZm der Frage, ob eine wirtschaftlich selbstständige Einrichtung vorliegt, auf die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen hingewiesen hat, wird an dieser Stelle - ungeachtet der unionsrechtlichen Vorgaben als Alternativbegründung - geprüft, ob grundsätzlich eine Wettbewerbsverzerrung vorläge.
Der VwGH verweist idZ auf den Gesetzeszweck der Besteuerung von BgA, der darin besteht, eine Gleichbehandlung solcher Betriebe mit privaten Unternehmen herbeizuführen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. In seinem Erkenntnis vom 17.11.1966, 0125/66, sprach er bereits aus, dass die von einem Unternehmer für die Überlassung von Arbeitskräften an einen anderen Unternehmer vergüteten Löhne der USt unterliegen und der Ersatz dieser Kosten nicht zu den durchlaufenden Posten zählen. Wenn also entgeltliche Personalgestellungen privater Unternehmer an andere Unternehmer USt-pflichtig sind, liegt jedenfalls eine Wettbewerbsverzerrung vor, wenn KöR derartige Personalgestellungen nicht der USt unterwerfen.
Im ggst Fall verfügen die Bediensteten der Bf, die für den SGV auch die Räumlichkeiten der HS, die vom SGV betrieben wird, reinigen, über ein spezifisches Aufgabenprofil, welches für die Ausübung der Tätigkeit sowohl für die Bf als auch für den SGV erforderlich war, und auch am freien Markt rekrutiert werden kann. Die Bf hat lediglich pauschal behauptet, dass der SGV für die HS kein eigenes Personal anstellen dürfe, weswegen es als erwiesen anzusehen ist, dass er in seiner weiteren Disposition nicht gehindert war und daher weitere Personalaufnahmen selbstständig bzw autonom vornehmen konnte. Dies untermauert auch die Aussage der Bf in ihrem Schriftsatz vom 20.5.2020, dass seit 2018 eine Putzfrau sehr wohl direkt beim SGV angestellt ist, als eine Reinigungskraft der Bf in Pension gegangen ist, und somit das Reinigungspersonal mittlerweile vom SGV kommt. Es sind auch keine Beschränkungen dahingehend aktenkundig, dass private Reinigungsunternehmer nicht in Anspruch genommen hätten werden können. Die Bf behauptet nur pauschal, dass aufgrund der gemeinsamen Flächen von VS und HS eine Teilreinigung durch den SGV alleine für seine Flächen "technisch und organisatorisch" nicht möglich sei, weswegen ein privates Unternehmen die in Rede stehenden Reinigungsflächen bzw -räumlichkeiten niemals als Auftrag übernehmen würde. Wie von der belangten Behörde zu Recht festgestellt, liegt hier eine Konkurrenzierung zu privaten Reinigungsunternehmen und damit eine Wettbewerbsverzerrung vor (idS auch BFG 5.5.2021, RV/5100431/2016).
Weiters ist festzuhalten, dass sich die Verfahrensbehauptung der Bf, wonach aufgrund der besonders eingeschränkten und spezifisch zu reinigenden Flächen und Räume private Reinigungsdienstleister nicht zur Verfügung gestanden wären, als unrichtig herausgestellt hat: Es bestand der Usus, die Räumlichkeiten des SGV mitzureinigen bereits von Anfang an, seit dem der HS-Zubau besteht (s Vereinbarung zwischen Bf und SGV vom 20.11.1986 über die gemeinsame Kostentragung von Erhaltungsarbeiten und Betriebsaufwendungen für VS und HS mit Wirksamkeit 1.1.1987), sodass hier offensichtlich kein Versuch unternommen wurde, einen am freien Markt verfügbaren Dienstleister zu engagieren (idS auch BFG 3.1.2022, RV/4100377/2019). Dass - wie die Bf vermeinte - eine Übertragung der Reinigung auf einen Dritten gegen die Grundsätze der Bundesverfassung (gemeint wohl Art 116a Abs 1 sowie Art 119a Abs 2 B-VG) verstöße, da sie Mehrkosten verursachen würde, überzeugt nicht, zumal - unabhängig vom Abschluss privatrechtlicher Verträge - auch weder aus dem verfassungsmäßigen Gebot der Sparsamkeit oder Wirtschaftlichkeit noch der Zweckmäßigkeit uno actu auf eine hoheitliche Tätigkeit geschlossen werden kann und es - wie bereits ausführlich dargelegt - für die Beurteilung einer USt-Pflicht auch gar nicht darauf ankommt, ob private Reinigungsunternehmen die streitggst Leistungen kostengünstiger anbieten/durchführen könnten. Diese Vorgaben gelten nicht nur im Rahmen der Hoheits-, sondern auch der Privatwirtschaftsverwaltung (so etwa VfGH 12.10.2007, B 968/07), sodass auch daraus für den Standpunkt der Bf nichts zu gewinnen ist (so auch BFG 3.1.2022, RV/4100377/2019).
Wie bereits oben erwähnt, judiziert auch das EuG, dass sowohl der Umstand, dass die im dortigen Verfahren in Rede stehenden Verwaltungsaufgaben übertragen wurden, als auch der Umstand, dass die dortige juristische Person des öffentlichen Rechts diese Tätigkeit anstelle der (dortig belgischen) Städte und Gemeinden ausüben sollte, um letzteren größenbedingte Kostenvorteile zu verschaffen und die dort verfahrensggst Tätigkeiten in persönlicher und funktioneller Hinsicht zu optimieren, für die Beurteilung einer USt-Pflicht unerheblich sind (EuG 25.2.2026, T-575/24, Digipolis).
Auch aus einem anderen Grund kann der (pauschalen) Argumentation der Bf, wonach es für die Schulreinigung keinen Wettbewerb gebe, da weder die Bf noch der SGV die VS- bzw die HS-Reinigung aufgrund der gemeinsamen Nutzung einiger Flächen von VS und HS an einen Dritten vergeben könnten, nicht gefolgt werden: Im Gegensatz etwa zur Tagesbetreuung bei öffentlichen Ganztagesschulen, die im SchOG bzw im SchUG gesetzlich verankert sind, erweist sich die Wettbewerbssituation der Bf - anders als etwa beim gesetzlichen Schulerhalter mit privaten Wirtschaftsteilnehmern (hiezu BFG 20.3.2024, RV/6100329/2023) - nicht als rein theoretisch, da es für die Reinigung von Schulen keine einschlägigen (schul-)rechtlichen Vorschriften gibt, die eine tatsächliche Möglichkeit für einen privaten Wirtschaftsteilnehmer verunmöglichen würden. Eine behauptete Unmöglichkeit der Drittvergabe lediglich aus "technischen oder organisatorischen Gründen" steht weder im Einklang mit der nationalen - soeben erwähnten - Rsp noch mit jener des EuGH (es genügt bereits die Möglichkeit für einen privaten Wettbewerbsteilnehmer, potenziell in den Markt einzutreten; vgl wie bereits oben ausführlich dargestellt EuGH 19.1.2017, C-344/15, National Roads Authorithy, mwN uva).
Die in Rede stehende Tätigkeit der Reinigung der HS ist somit sehr wohl von wettbewerbsrelevanter Bedeutung. Ohne Zweifel können solche Leistungen auch von privaten Unternehmen erbracht werden. Tatsächlich gibt es in Österreich bzw in Kärnten zahlreiche Unternehmen, die die Reinigung von Schulen in ihrem Angebotsportfolio haben. So etwa www.laveco.at/unterhaltsreinigung/schul-und-kindergartenreinigung, www.agil.at/dienstleistungen/gebaeudereinigung/unterhaltsreinigung, www.akkord.at/leistungen/unterhaltsreinigung-haus-buero-boden-flaechen-sanitaer-reinigung-muellentsorgung, www.maschinenring.at/maschinenring-kaernten/leistung/unterhaltsreinigung, die laut ihren Websites seit Jahren ein verantwortungsvoller und kompetenter Partner im Bereich von Schulen sind und deren Angebot sich an Gemeinden, kommunale Betriebe, Gemeindeverbände aber auch an regionale Klein- und Mittelbetriebe richtet.
Dass es (in Kärnten) für die Schulreinigung - wie in der Beschwerde ausgeführt - keinen Wettbewerb und es keine privaten Unternehmen gäbe, die derartige Leistungen anbieten, ist für sich noch kein Grund, eine Wettbewerbsverzerrung zu verneinen, ist für eine solche Beurteilung doch auf die Tätigkeit als solche und nicht nur auf den lokalen Markt abzustellen. Zudem ist für die Beurteilung, ob die Steuerfreiheit einer Tätigkeit zu einer Wettbewerbsverzerrung führen würde oder nicht, nicht nur der aktuelle, sondern - wie bereits erwähnt - auch der potenzielle Wettbewerb relevant. Nur dann, wenn der Markteintritt eines Privaten völlig unwahrscheinlich und nur mehr hypothetisch wäre, läge keine relevante Wettbewerbsverzerrung vor. Dass die Übernahme von Aufgaben, wie sie im Beschwerdefall die Bf übernommen hat, nur hypothetisch sein soll, ist schon angesichts der Tatsache, dass die verfahrensggst Reinigungsarbeiten in ganz Kärnten von privaten Unternehmen angeboten und ausgeübt werden, von der Hand zu weisen.
Ein potenzieller Wettbewerb kann auch darin erblickt werden, wenn private Wirtschaftsteilnehmer sich zunächst für den ggst Reinigungsauftrag bewerben, lediglich einen Teil des Schulgebäudes zu reinigen, um in weiterer Folge ihre Leistungsfähigkeit unter Beweis zu stellen, dass sie von der Bf oder dem SGV bei zufriedenstellender Auftragserledigung einen größeren Reinigungsauftrag erhalten (zB Reinigung aller Gebäude der Bf).
Ebenso entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass es durchaus einen "Markt" an (jüngeren, meist weiblichen) Ein-Personen-Putzunternehmen gibt, die zB aus familiären Gründen lediglich eine sehr begrenzte Fläche an zu reinigende Räumlichkeiten übernehmen möchten.
Selbst bei zwei zu reinigenden Räumen - wobei im Beschwerdefall wesentlich mehr und größere Flächen bzw Räume (Klassenzimmer, Schulverwaltungsräume, Verkehrsflächen, Turnsaal und Multifunktionsräume, etc) zu putzen waren - kann die Möglichkeit für einen privaten Wirtschaftstreibenden, in den relevanten "Markt" einzutreten real nicht ausgeschlossen werden.
Es darf an dieser Stelle auch nochmals auf die BFH-Jud hingewiesen werden, wonach dieser sogar betreffend eine Überlassung von Räumlichkeiten einer Sport- und Freizeithalle, die einer deutschen Gemeinde gehört, vertreten hat, dass diese Überlassung bereits nach der Art der Tätigkeit im Wettbewerb zu privaten Anbietern erfolgt. Auf die Verhältnisse auf dem lokalen Markt im Gebiet der Gemeinde kommt es dabei nicht an. Im Übrigen ging der Gerichtshof nicht davon aus, dass eine Nichtbesteuerung zu lediglich unbedeutenden Wettbewerbsverzerrungen führen würde (BFH 10.11.2011, V R 41/10).
Somit ist für private Wettbewerbsteilnehmer die Möglichkeit, in den ggst Markt einzutreten, real und nicht nur hypothetisch (EuGH 19.1.2017, C-344/15, National Roads Authorithy; 29.10.2015, C-174/14, Saudaçor; 16.9.2008, C-288/07, Isle of Wight Council).
X.) Zum Tatbestandsmerkmal der nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen
Wie bereits oben ausgeführt, besorgten Bedienstete der Bf auf Grundlage diverser Vereinbarungen, die allesamt vom Gemeinderat verabschiedet wurden, die Reinigung der vom SGV betriebenen HS. Diese strittigen Arbeitsleistungen erfolgten nicht gelegentlich, sondern waren auf eine länger dauernde Verwendung beim SGV als Leistungsempfänger und somit auf eine nachhaltige Einnahmenserzielung gerichtet. Es bestand ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, auf Grundlage dessen die Leistungen ausgetauscht wurden, wobei die empfangenen Kostenersätze für die Weiterverrechnung der Personalkosten den Gegenwert für die erbrachte Leistung darstellen. Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung war zweifelsfrei gegeben. Dass ein Gewinnstreben - wie bereits oben unter II.) C.) dargestellt - nicht erforderlich ist, ergibt sich nicht nur aus dem Unionsrecht, sondern auch aus § 2 Abs 1 UStG und § 2 Abs 1 KStG. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Bf bei Übertragung der Reinigung an einen Dritten Mehrkosten entstehen würden. Ob die wirtschaftliche Tätigkeit von einem gewerblichen Arbeitskräfteüberlassungsunternehmer oder von einem anderen Unternehmer ausgeübt wird, ist dabei ohne Relevanz. Auch dass es bei einem Ausfall einer Putzfrau für die Bf keine Verpflichtung gibt, personellen Ersatz zu beschaffen, und der SGV die anteiligen Gesamtreinigungskosten ersetzt, unabhängig von einer tatsächlichen Arbeitsleistung, so auch im Nichtleistungsfall, spielt idZ keine Rolle.
Der ggst Einsatz von Reinigungspersonal der Bf für den SGV erfüllt somit die Tatbestandsmerkmale einer nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen.
§ 2 Abs 1 2. Teilstrich KStG verlangt zur Qualifikation als BgA eine privatwirtschaftliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht.
Im Beschwerdefall war dieses Kriterium nicht näher zu untersuchen, da die Bf alle obigen Tatbestandsmerkmale wie die wirtschaftliche Selbstständigkeit, Wettbewerbsverzerrungen etc bestritten, jedoch explizit in ihren Schriftsätzen außer Streit gestellt hat, das die vom VwGH judizierte Bagatellgrenze iHv ca 2.900 Euro jedenfalls überschritten ist.
Die Putztätigkeiten von Schulgebäuden werden auch nicht im Rahmen der öffentlichen Gewalt der Bf ausgeübt. Nach Rsp des EuGH sind Tätigkeiten "im Rahmen der öffentlichen Gewalt" im Sinne von Art 13 Abs 1 MwStSystRL solche, durch die eine spezifische Aufgabe im Rahmen der öffentlichen Gewalt wahrgenommen wird (EuGH 11.7.1985, C-107/84, Kommission/Bundesrepublik Deutschland; 26.3.1987, C-235/85, Kommission/Niederlande; zuletzt EuG 25.2.2026, T-575/24, Digipolis). Nicht dazu gehören Tätigkeiten, die Einrichtungen des öffentlichen Rechts unter den gleichen Bedingungen ausüben wie private Wirtschaftstreibende. Handeln sie in den Formen des Zivilrechts, liegt keine Tätigkeit im Rahmen öffentlicher Gewalt vor (EuGH 29.10.2015, C-174/14, Saudaçor). Dabei ist es unerheblich, ob die Tätigkeit in Wahrnehmung von Aufgaben besteht, die aus Gründen des Gemeinwohls durch Gesetz zugewiesen und geregelt sind (EuGH 12.9.2000, C-260/98, Kommission/Griechenland). Ausschlaggebend sind die konkreten Ausübungsmodalitäten der Tätigkeiten. Dabei kommt es nicht etwa auf Gegenstand und Zielsetzung der Tätigkeit der öffentlichen Einrichtung an, entscheidend ist vielmehr, ob die Ausübung dieser konkreten Tätigkeit (in casu concreto: Reinigung von Schulgebäuden) auch das Gebrauchmachen von hoheitlichen Befugnissen durch die Einrichtung des öffentlichen Rechts umfasst (vgl zB EuGH 14.12.2000, C-446/98, Fazenda Publica; ferner VwGH 20.1.2005, 2000/14/0203).
Zudem stellte der VwGH im Erkenntnis vom 1.9.2015, 2012/15/0089, fest, dass die Gestellung von Personal zur Ausübung der Krankenpflege den KöR weder eigentümlich noch vorbehalten ist.
Da die streitggst Tätigkeiten nicht den KöR vorbehaltenen hoheitlichen Befugnissen ausgeübt wurden, handelt es sich dabei auch um keine Tätigkeiten im Rahmen öffentlicher Gewalt iSd Art 13 MwStSystRL.
XI.) Zum Tatbestandsmerkmal des Vorliegens einer hoheitlichen Tätigkeit
Vorweg ist festzuhalten, dass eine KöR eine Rechtsperson ist, deren Organisationsrecht nicht durch privates Recht, sondern durch staatliches Hoheitsrecht festgeschrieben ist. Das hoheitliche Organisationsrecht regelt insb, wer für die Gebietskörperschaft intern entscheidet und wer diese nach außen vertritt. Eine interne Entscheidung einer Gebietskörperschaft ist immer ein öffentlich-rechtlicher Akt, egal ob in einer Angelegenheit des privatrechtlichen Handelns oder in einer Angelegenheit des Organisationsrechts (Trauner, Öffentliches Recht I, 115f).
An dieser Stelle wird auf die Rsp des EuGH verwiesen (siehe oben unter III.), wonach die Abgrenzung von privatwirtschaftlichen und hoheitlichen Tätigkeiten nach innerstaatlichem Recht zu erfolgen hat (EuGH 17.10.1989, C-231/87, Comune di Carpaneto Piacentino I; 15.5.1990, C-4/89, Comune di Carpaneto Piacentino II; VwGH 29.1.2014, 2010/13/0006; 20.1.2005, 2000/14/0203).
Wenn sich daher die Bf darauf beruft, dass die Vereinbarungen über die Erbringung sowie Weiterverrechnung der Personalkosten der Reinigungsleistungen an den SGV vom Gemeinderat der Bf beschlossen wurden und vermeint, darin eine öffentlich-rechtliche Grundlage für eine hoheitliche Tätigkeit zu erblicken, ist dem entgegenzuhalten, dass Gemeinderatsbeschlüsse insb aufgrund der jeweiligen Gemeindeordnungen, die Landesgesetze sind (in casu die Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO) auch bei bestimmten zivilrechtlichen Willensbildungen erforderlich sind, die diese Vereinbarungen deswegen nicht automatisch zu einem "öffentlich-rechtlichen" Akt machen. Das von der Bf vorgelegte Dokument vom 8.2.1996 betreffend Erhaltungs- und Betriebskosten, Nutzflächenaufteilungsschlüssel, etc deutet eher auf einen zivilrechtlichen Charakter als auf einen hoheitlichen Akt hin. Noch eindeutiger geht aus der von der Bf vorgelegten Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom 28.11.1986 hervor, dass es sich um eine "Vereinbarung" zwischen der Bf und dem SGV handelt. Laut st Rsp des VwGH (vgl etwa VwGH 26.4.1999, 95/17/0119; 12.8.1997, 93/17/0126, mwN), verbietet es sich, einer Vereinbarung die Wirkungen eines "öffentlich-rechtlichen Vertrages" beizumessen, weil ein solcher nur zulässig ist, wenn eine gesetzliche Ermächtigung den Abschluss eines solchen ausdrücklich vorsieht. Das Verfahren und die diesbzgl Rechtsformen hoheitlichen Handelns sind nämlich ausschließlich durch Gesetz geregelt. Eine solche Rechtsform ist insb die Bescheidform.
Darüber hinaus ist es ohne Belang, wenn die Bf als KöR das Rechtsverhältnis (die Vereinbarung) als öffentlich-rechtlich bezeichnet. Für die abgabenrechtliche Beurteilung einer (wie im Beschwerdefall) Vereinbarung kommt es somit nicht auf die von den "Parteien" gewählte Form oder Bezeichnung, sondern auf den Inhalt des Rechtsverhältnisses an (zB VwGH 4.2.2009, 2006/15/0220; 9.10.1953, 1660/51). Für die abgabenrechtliche Beurteilung einer Tätigkeit kommt es bei einer Anknüpfung an einen wirtschaftlichen Vorgang ausschließlich auf den Inhalt der zu beurteilenden Tätigkeit an (vgl VwGH 18.12.2008, 2006/15/0199; 24.5.1993, 92/15/0029; Stadie in Rau/Dürrwächter, Kommentar dt UStG, 2025, § 2, Rz 1171, mwN). Dass eine KöR, auch wenn sie auf privatrechtlicher Grundlage handelt, ggf öffentlich-rechtlichen Bindungen unterworfen bleibt, macht ihr Handeln nach den Regeln des Privatrechtes nicht zur Ausübung öffentlicher Gewalt. Somit ist es auch unerheblich, wenn die KöR zugleich Allgemeininteressen (öffentliche Interessen), dh öffentliche Aufgaben wahrnimmt.
Dass es sich der SGV nicht aussuchen konnte, ob und welches Personal der Bf die HS putzt oder nicht und er die anteiligen Gesamtkosten unabhängig von der tatsächlichen Arbeitsleistung der Reinigungskräfte, so auch im Nichtleistungsfall, ersetzt, ist nicht als Folge der Ausübung öffentlicher Gewalt anzusehen, sondern als Folge der zwischen Bf und SGV geschlossenen nichthoheitlichen Vereinbarungen.
XII.) Zusammenfassung
Die ggst nicht auf hoheitlicher Grundlage durchgeführten Reinigungstätigkeiten für den SGV durch Personal der Bf erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs 3 UStG iVm § 2 KStG und begründen damit einen BgA. Die Bf übt diese Tätigkeit unter den gleichen Bedingungen aus wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer, der eigenes Personal an Dritte gegen Entgelt überlässt. Die Bf handelte im Rahmen ihres BgA USt-lich als Unternehmerin, verrechnete für die für den SGV erbrachten Putzleistungen Kostenersätze und erbrachte insoweit umsatzsteuerbare Leistungen. Die aus der Besorgung der Reinigung für den SGV erzielten Einnahmen sind somit als USt-pflichtig zu behandeln.
Im Ergebnis ist die Bf daher sowohl nach innerstaatlichem Recht als auch nach Unionsrecht mit ihrer Reinigungstätigkeit für den SGV unternehmerisch tätig: nach innerstaatlichem Recht aufgrund des § 2 Abs 1 iVm § 2 Abs 3 UStG, weil das Reinigungspersonal in der Haushaltsstelle "VS" einen BgA iSd des § 2 KStG bildet; nach Unionsrecht, weil die Bf als Steuerpflichtige mit den Reinigungsleistungen eine wirtschaftliche Tätigkeit iSd des Art 9 Abs 1 1. Unterabs MwStSystRL ausübt.
Gem § 1 Abs 1 Z 1 UStG unterliegen ua die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der USt. Leistungen sind somit nur umsatzsteuerbar, wenn sie gegen Entgelt ausgeführt werden. Der Leistung muss eine Gegenleistung gegenüberstehen, es muss zu einem Leistungsaustausch kommen (vgl VwGH 25.11.2015, 2013/13/0017).
Im Beschwerdefall stehen die Leistungen der Putzfrauen der Bf den Kostenersätzen des SGV als Gegenleistungen gegenüber. Weshalb verfahrensggst eine Kostengemeinschaft ohne Unternehmereigenschaft (reine Innengesellschaft) und kein Leistungsaustausch vorliegen soll, ist für das BFG nicht nachvollziehbar.
Gem § 4 Abs 1 UStG wird der Umsatz nach § 1 Abs 1 Z 1 leg cit nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Empfänger der Leistung einer Lieferung oder sonstigen Leistung aufzuwenden hat, um die Lieferung oder sonstige Leistung zu erhalten.
Auch Aufwands- bzw Kostenersätze, die ein Unternehmer vom Abnehmer einer Leistung erhält, und die Aufwendungen bzw Kosten, die beim Unternehmer iZm der Ausführung dieser Leistung entstanden sind, ersetzen sollen, sind Entgelt. Wie diese Beträge bezeichnet werden und auf welchen Konten die Verbuchung erfolgt, ist für die USt-liche Beurteilung nicht maßgeblich. Auch wie der Ausweis in der Rechnung erfolgt ("offene Kalkulation"), ist unmaßgeblich (Pernegger in Melhardt/Tumpel, UStG³, 2021, § 4, Rz 195).
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.
4.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall hing die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalles sowie von auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortenden Sachverhaltsfragen ab. Es waren in casu keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Darüber hinaus wird auf die oben zitierte VwGH-Jud verweisen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Graz, am 30. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- Art. 13 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/4100372/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.4100372.2019
- Stammnummer
- 152079
- Gültig
- 30.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF