Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0527-L/03
Graberrichtungskosten als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0527-L/03vom 05.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine außergewöhnliche Belastung erwächst gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 nicht zwangsläufig, wenn sie die unmittelbare Folge eines Verhaltens ist, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat. Es sind dabei objektive Kriterien und nicht persönliche Vorstellungen des Steuerpflichtigen maßgeblich.
Wenn sich ein Abgabepflichtiger bereits zu seinen Lebzeiten eine Grabstätte errichten lässt, so können derartige Aufwendungen mangels Zwangsläufigkeit im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung nicht berücksichtigt werden. Dasselbe gilt, wenn ein um die Grabstätte seiner Mutter besorgter Abgabepflichtiger die Kosten für die Errichtung eines Grabdenkmals vor deren Ableben trägt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GK, Pensionist, geb. xxx, xxxxW, vom
21. Mai 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes W , vertreten durch UGst,
vom 28. April 2003 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte im Zuge seiner
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2002 neben Sonderausgaben und Kirchensteuerbeitrag auch die
Berücksichtigung der Kosten für die Errichtung einer Grabanlage in
Höhe von € 10.983,60 als außergewöhnliche Belastung. Als
Begründung gab der Bw. an, dass er das Familiengrab-Gebrauchsrecht für
weitere 10 Jahre beim Magistrat der Stadt W verlängern musste. Die
über 50 Jahre alte Grabanlage musste neu errichtet und dabei den jetzigen
gesetzlich festgelegten Größenbestimmungen angepasst werden. Da ihm
die Errichtung und Instandhaltung der für 5 Generationen vorgesehenen
Grabstätte alleine obliegen, sei die Herstellung einer entsprechend
würdigen Grabstätte einschließlich Urnenkasten und
Urnenüberkasten zwingend notwendig gewesen.
Im Erstbescheid vom 28.04.2003 wurde vom Finanzamt die
beantragte außergewöhnliche Belastung der Graberrichtung mit
folgender Begründung nicht anerkannt: Grabstättenkosten seien nur im
unmittelbaren Zusammenhang mit einem Todesfall, sofern kein hinreichendes
Nachlaßververmögen vorhanden ist, bis maximal € 3.000,00 als
außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 34 EStG
1988 absetzbar.
Gegen diesen Erstbescheid erhob der Bw. am 21.05.2003
Berufung wegen Nichtberücksichtigung der unaufschiebbaren (bevorstehender
Tod seiner Mutter, Ablauf des Grabgebrauchsrechtes, desolater Zustand der 50
Jahre alten Grabanlage, gesetzlich festgelegte Anpassung an jetzige
Grössenbestimmungen) Gestaltungskosten des Familiengrabes. Er verwies auf
seine ausführliche Begründung beim Antrag und fügte
ergänzend an: Nach inzwischen erfolgtem Tod ( 06.03.2003) seiner
96-jährigen Mutter möchte er noch bekannt geben, dass auch für
die rasche Umgestaltung der Grabstätte, der bevorstehende Tod seiner
Mutter, die unheilbar an Krebs erkrankt war, mit ein Grund war. Das Ableben der
Mutter sei von den Ärzten innerhalb weniger Monate vorausgesagt worden und
es sei ihr letzter spezieller Wunsch gewesen, schon in einem restaurierten Grab
beerdigt zu werden. Weiters seien die Neugestaltungskosten der
Familien-Grabstätte mangels Nachlassvermögen seiner Mutter ThK
(Beschluss BGW vom 23.04.2003) von ihm als einzigem Kind zur Gänze zu
tragen gewesen. Er erwarte daher, dass bei den angeführten Fakten nach dem
gegebenen rechtlichen Ermessensspielraum diese Kosten abzüglich eines
allfälligen Selbstbehaltes vom Finanzamt anerkannt werden. Laut den
Lohnsteuerrichtlinien 1999 unter Rz 890 seien auch höhere Kosten als die
üblichen anzuerkennen, wenn diese auf Grund besonderer Vorschriften
über die Gestaltung des Grabdenkmales anfallen.
Vom Finanzamt wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
02.09.2003 unter Beifügung einer ausführlichen Begründung zu den
Voraussetzungen des § 34 EStG 1988 die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 05.09.2003 stellte der Bw. den Antrag
auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die Aufwendungen des Bw. zu seinen
Lebzeiten für die Errichtung eines Familiengrabes im Zuge der
Verlängerung der Grabnutzung, der Anpassung an die jetzigen Bestimmungen
der Grabgrößenbestimmungen und wegen des bevorstehenden Todes seiner
Mutter als außergewöhnliche Belastung im Jahr 2002 beim Einkommen
abzugsfähig sind.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz
1988 (EStG 1988) sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs.
2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen ( Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen ( Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Im Abs. 2 der genannten Gesetzesstelle ist ausgeführt,
dass eine Belastung außergewöhnlich ist, soweit sie höher ist
als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
Abs. 3 der genannten Gesetzesstelle normiert, dass die
Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwächst, wenn er sich
ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht
entziehen kann.
Letztlich wird in Abs. 4 ausgeführt, dass die
Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigt, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen
(§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt.
§ 34 Abs. 5 lautet: Sind im Einkommen sonstige
Bezüge im Sinne des § 67 (z.B. 13. und 14. Monatsbezug) enthalten,
dann sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke
der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen
Bezüge gemäß
§ 67 Abs.1 und Abs. 2 EStG 1988,
anzusetzen.
Weiters ist auszuführen, dass nach § 19 Abs. 2
EStG 1988 Ausgaben grundsätzlich nur in dem Kalenderjahr abgesetzt bzw.
geltend gemacht werden können, in dem sie geleistet worden sind.
Wenn alle in § 34 EStG 1988 genannten Voraussetzungen
gleichzeitig erfüllt sind, dann räumt das Gesetz dem Steuerpflichtigen
einen Rechtsanspruch auf Abzug außergewöhnlicher Belastungen bei der
Ermittlung seines Einkommens ein.
Schon das Fehlen einer
einzigen in § 34 EStG 1988 genannten Voraussetzung schließt
die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastung aus (VwGH vom 1.7.1964, Zl. 865/63) und
die Abgabenbehörde ist davon enthoben, zu prüfen, ob auch die anderen
Voraussetzungen zutreffen oder nicht.
Den in § 34 EStG 1988 genannten Voraussetzungen liegt
der Gedanke zu Grunde, dass die inländischen Steuerpflichtigen eine
Gemeinschaft bilden, die in den Ausnahmefällen der
außergewöhnlichen Belastung, die die steuerliche
Leistungsfähigkeit eines Angehörigen der Gemeinschaft wesentlich
beeinträchtigt, den Steuerausfall auf sich nimmt, der dadurch entsteht,
dass den betroffenen Angehörigen oder dem Steuerpflichtigen selbst eine
Steuerermäßigung gewährt wird.
Auf Grund der vorgelegten
Unterlagen wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Der Bw. hat 2002 in Kenntnis des desolaten Zustandes der
Familiengrabstätte und in Kenntnis der aktuellen für diesen Friedhof
und für die dort befindlichen Gräber festgelegten
Grabgrößenbestimmungen die Verlängerung des Grabgebrauchsrechts
seines Familiengrabes auf weitere 10 Jahre beim Magistrat W erworben.
Ebenso hat er aus freiem Willen die Neuerrichtung der
desolaten Grabanlage zu seinen Lebzeiten im Jahr 2002 beauftragt und
bezahlt.
Die Motive des Bw. betreffend die Neugestaltung des
Familiengrabes wie familiärer "Zwang" oder die schwere Krankheit der Mutter
sind menschlich zutiefst verständlich, aber für das Abgabenrecht nicht
relevant. Ebenso irrelevant ist, ob höhere Kosten wegen besonderer
Vorschriften über die Grabgestaltung angefallen sind oder dass das Grab
für 5 Generationen dient bzw. dienen soll, da der gesamte Aufwand vom Bw.
freiwillig auf sich genommen wurde.
Es ist im Jahr 2002 kein Todesfall in der Familie des Bw.
eingetreten.
Es war daher die Errichtung der Grabanlage im Jahr 2002
nicht zwangsläufig im Sinne des § 34 EStG 1988 verursacht.
In rechtlicher Hinsicht
ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
Eine Belastung des Einkommens erwächst
zwangsläufig, wenn sich der Steuerpflichtige ihr aus tatsächlichen,
rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Eine Belastung erwächst
nicht zwangsläufig, wenn sie die
unmittelbare Folge eines Verhaltens ist, zu dem sich der Steuerpflichtige
aus freien Stücken entschlossen
hat. Es sind dabei objektive Kriterien
und nicht persönliche Vorstellungen des Steuerpflichtigen maßgeblich.
Die Verlängerung des Grabgebrauchsrechtes ist ein vom Bw. freiwillig
eingegangenes Rechtsgeschäft. Die Verlängerung des
Grabgebrauchsrechtes erfolgte in Kenntnis der für diesen Friedhof geltenden
Grabgrößenbestimmungen und in Kenntnis des desolaten Zustandes des
Familiengrabes. Die Neuerrichtung des Familiengrabes als Vorsorge für den
eigenen Todesfall oder für bevorstehende Todesfälle in der Familie
erfolgte aus persönlichen Wertvorstellungen des Berufungswerbers.
Es gibt im Einkommensteuergesetz keine generelle
Berücksichtigung von Graberrichtungskosten, die ohne Anlass eines
Todesfalles und ohne Berücksichtigung des § 549 Allgemeines
Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) geltend gemacht werden könnten. Wenn
sich ein Abgabepflichtiger bereits zu seinen Lebzeiten eine Grabstätte
errichten lässt, so können derartige Aufwendungen mangels
Zwangsläufigkeit im Rahmen der außergewöhnlichen Belastung nicht
berücksichtigt werden. Dasselbe gilt, wenn ein um die Grabstätte
seiner Mutter besorgter Abgabepflichtiger die Kosten für die Errichtung
eines Grabdenkmales vor deren Ableben
trägt.
Zur näheren Definition der im § 34 Abs. 2 EStG
1988 angeführten tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen
Gründe:
Unter tatsächlichen Gründen sind nur solche zu
verstehen, die in der Person des Steuerpflichtigen selbst liegen, die ihn selbst
unmittelbar betreffen (wie z.B. eigene Krankheitskosten) und die nicht - wie
hier im Sachverhalt - freiwillig durch Rechtsgeschäft übernommen
werden.
Zu den rechtlichen Gründen zählen jene, die aus
dem Verhältnis zu einer anderen Person entspringen und damit rechtlich
erzwingbar sind. Sie können auf Gesetz, Urteil, Verwaltungsakt oder
privater Anordnung (z.B. Testament, Auflage) uä. beruhen. Es muss das
Eingehen einer Verbindlichkeit oder einer Verpflichtung bereits
zwangsläufig sein und darf nicht durch das rechtsgeschäftliche
Verhalten des Steuerpflichtigen - wie hier im Sachverhalt - entstanden
sein.
Auch sittliche dh ethische Gründe entspringen wie
rechtliche Gründe aus dem Verhältnis des Steuerpflichtigen zu anderen
Personen. Der sittliche Pflichtbegriff der Gemeinschaft muss den Charakter einer
Verbindlichkeit haben. Es reicht nicht hin, dass das Handeln des
Steuerpflichtigen - wie hier im Sachverhalt - menschlich verständlich,
wünschens- oder lobenswert erscheint.
Für höhere als durchschnittliche Kosten - wie sie
dem Bw. erwachsen sind - müsste die Zwangsläufigkeit dieser
höheren Kosten geprüft werden. Da aber die Zwangsläufigkeit hier
im Jahr 2002 weder für durchschnittliche, noch für höhere Kosten
vorliegt, wird zur Information des Bw. noch ausgeführt:
Eine Belastung muss nicht nur dem Grunde nach, sondern auch
von ihrer Höhe her vom Begriff der Zwangsläufigkeit umfasst sein,
sodass grundsätzlich eine Art Angemessenheitsprüfung für die
Kosten anzustellen ist. Es werden daher in der Regel z.B. nur die Kosten
für ein durchschnittliches Begräbnis und einen im Durchschnitt
verwendeten Grabstein anerkannt. Als weiteres Beispiel ist anzuführen,
dass, wenn anlässlich des Todes eines Familienangehörigen ein
mehrteiliges Grab angelegt wird, nur die Kosten für ein Einzelgrab bei
Vorliegen aller Voraussetzungen zu einer Steuerermäßigung führen
können. Im Jahr 2002 wurde bei Vorliegen aller Voraussetzungen des §
34 EStG 1988 von der Finanzverwaltung je Begräbnis und je Graberrichtung
ein durchschnittlicher Betrag von je € 3.000,00 anerkannt. Bei der
Anerkennung von Begräbnis- oder Graberrichtungskosten ist auch die
Bestimmung des § 549 ABGB zu berücksichtigen. Gemäß
§
549 ABGB gehören zu den auf einer Erbschaft haftenden Lasten
(Nachlassverbindlichkeiten) auch die Kosten für das dem Gebrauche des
Ortes, dem Stande und Vermögen des Verstorbenen angemessenen
Begräbnis. Nur wenn diese Kosten
aus dem Nachlass nicht bestritten werden
können, weil ein solcher überhaupt nicht oder nicht ausreichend
vorhanden ist, wird eine sittliche Verpflichtung der Erben, für diese
Kosten aus eigenem aufzukommen, gegeben sein, die in diesem oben beschriebenen
eingeschränkten Umfang zu einer außergewöhnlichen Belastung
führen können.
Auch aus dem vermögenslosen Nachlass der Mutter im
Jahr 2003 ist für den gegenständlichen Sachverhalt nichts zu gewinnen.
Aufwendungen - ebenso die nach § 34 EStG 1988 - sind nach § 19 Abs. 2
EStG 1988 nur in jenem Jahr absetzbar, in dem die Zwangsläufigkeit zu deren
Leistung eintritt (VwGH 26.9.85, 85/14/0030). Es können nachfolgende
Ereignisse - wie ein Todesfall in der Familie im Jahr 2003 und der
vermögenslose Nachlass der Mutter - nicht im Jahr 2002 berücksichtigt
werden, da die Graberrichtungskosten das Einkommen des Bw. 2002 belastet haben.
In diesem Jahr fehlt aber - wie oben ausgeführt - den Kosten jede
Zwangsläufigkeit.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 5.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 19 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 549 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
außergewöhnliche BelastungBelastungGrabstätteGraberrichtungskostenGrabdenkmalGrabmalGrabsteinGrabanlageBegräbnisFamiliengrabZwangsläufigkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0527-L/03
- Stammnummer
- 15194
- Gültig
- 05.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF