Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100884/2020
Antrag auf Wiederaufnahme - keine neuen Tatsachen / Beweismittel
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100884/2020vom 12.05.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Feststellung, dass ***X*** in den Streitjahren tatsächlich nicht als weisungsgebundener Dienstnehmer der ***A GmbH*** agierte, sondern die "***Bar 1***" unter dem Deckmantel der ***A GmbH*** - ohne jegliche persönliche Weisungsbindung - nach eigenem Gutdünken führte, beruht zunächst auf den glaubhaften Ausführungen von ***GF*** im Zuge seiner zahlreichen behördlichen Vernehmungen. So gab ***GF*** im Zuge der finanzpolizeilichen Befragung vom 11.4.2014 zu Protokoll, dass er (***GF***) mit dem eigentlichen Ablauf in den Betrieben nichts zu tun habe. Seine Aufgabe sei es, die monatlichen Abrechnungen bei den Lokalen abzuholen und an den Steuerberater weiterzuleiten. Weiters nehme er (***GF***) die Meldungen über neue Mitarbeiter in den Lokalen entgegen, veranlasse die sozialversicherungsrechtliche Anmeldung und prüfe im Hinblick auf das Ausländerbeschäftigungsgesetz (Niederschrift vom 11.4.2014, OZ 49 Seite 34). Auch im Zuge der abgabenbehördlichen Befragung vom 29.10.2014 wies ***GF*** darauf hin, dass die Einstellungsgespräche von den "Filialleitern" geführt würden und er (***GF***) die Dienstnehmer nur anmelde (Niederschrift vom 29.10.2014, Frage 15, OZ 48 Seite 42). Zu den in den Gaststätten und Bordellen erwirtschafteten Gewinnen äußerte sich ***GF*** im Zuge der abgabenbehördlichen Befragung vom 29.10.2014 dahingehend, dass die Gewinne bei den "Filialen" verblieben seien. Die "Filialen" hätten eigene Bankkonten, auf die er (***GF***) keinen Zugriff habe (Niederschrift vom 29.10.2014, Frage 5, OZ 48 Seite 41). Dies bestätigend gab er im Zuge der abgabenbehördlichen Befragung vom 5.2.2015 an, das Geld, das bedeute Einnahmen weniger Ausgaben, sei jedenfalls bei den "Filialleitern" verblieben. Versteuert worden seien die Gewinne in der ***A GmbH*** (Niederschrift vom 5.2.2015, Frage 7, OZ 67 Seite 9).
In diesen Aussagen kommt klar zum Ausdruck, dass die "Filialleiter", darunter ***X***, die eigentlichen Entscheidungsträger im Hinblick auf die jeweilige "Filiale" waren und ***GF*** als (formeller) Geschäftsführer der ***A GmbH*** lediglich Verwaltungsagenden, wie zB die An- und Abmeldung von Dienstnehmern, wahrnahm.
Auch der Umstand, dass seitens der "Filialleiter", darunter ***X***, ein monatliches Entgelt an die ***A GmbH*** für die "Zurverfügungstellung" der Gewerbeberechtigung zu entrichten war (siehe oben), verdeutlicht, dass es im "Geschäftsmodell" der ***A GmbH*** gerade nicht darum ging, die "Filialleiter" als Dienstnehmer in die ***A GmbH*** einzugliedern, sondern den "Filialleitern" einen Deckmantel zu bieten, unter dem sie das jeweilige Bordell bzw die jeweilige Gaststätte nach eigenem Gutdünken führen konnten.
Hinzu kommt, dass sich die von ***X*** im Zuge der abgabenbehördlichen Befragung vom 20.2.2015 getätigten Aussagen betreffend sein (behauptetes) Dienstverhältnis zur ***A GmbH*** als widersprüchlich erweisen. Gab er in der besagten Befragung zunächst an, er erledige nur Hausmeistertätigkeiten vorwiegend im Außenbereich, so räumte er in derselben Befragung kurze Zeit später ein, er tätige auch den Einkauf und stelle die Dienstnehmer ein (Niederschrift vom 20.2.2015, Fragen 2 und 3, OZ 20 Seite 18).
Ungeachtet dessen ist es unglaubwürdig, dass eine Person, die ein Bordell jahrelang selbst betrieben hat und (weiterhin) Inhaber der Bordellberechtigung sowie (weiterhin) Alleineigentümer sowohl der Betriebsliegenschaft als auch des den im Bordell beschäftigten Mitarbeiterinnen als Unterkunft dienenden Wohnhauses ist, das Bordell an eine GmbH verpachtet und dort als persönlich weisungsgebundener Arbeitnehmer mit einem monatlichen Lohn von (nur) rund 1.000,00 Euro beschäftigt ist.
Dass in den Streitjahren nach außen hin stets die ***A GmbH*** auftrat, ist den umfassenden aktenkundigen - als Beilagen zum Wiederaufnahmeantrag vom 10.12.2019 übermittelten bzw vom steuerlichen Vertreter der beiden Erben im Zuge der am 30.4.2026 abgehaltenen mündlichen Verhandlung beigebrachten - Belegen zu entnehmen, die allesamt auf die ***A GmbH*** lauten. Anderslautendes wurde vom Finanzamt nicht vorgebracht.
Die Feststellung, dass ***X*** die im Wiederaufnahmeantrag vom 10.12.2019 angeführten Tatsachen und Beweismittel im Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 14.5.2018, mit welcher die den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Einkommen- und Umsatzsteuerverfahren der Jahre 2013 und 2014 rechtskräftig abgeschlossen wurden (OZ 10), allesamt - längst - kannte, beruht auf Folgendem:
***X*** gab im Zuge der abgabenbehördlichen Befragung vom 20.2.2015 zu Protokoll, dass er für die "***Bar 1***" den Einkauf erledige. Ergänzend wies er darauf hin, dass es weder einen "Biervertrag" noch sonstige Lieferantenverträge gebe (Niederschrift vom 20.2.2015, Frage 3, OZ 20 Seite 18). Zum Teil schien ***X*** auf den an die ***A GmbH*** adressierten, die "***Bar 1***" betreffenden Eingangsrechnungen als Ansprechpartner des jeweils leistenden Unternehmers auf, wie zB auf der dem Wiederaufnahmeantrag vom 10.12.2019 beigelegten Rechnung der ***Firma 2*** vom 1.4.2012, mit welcher der ***A GmbH*** eine Wartungsgebühr in Zusammenhang mit dem in der "***Bar 1***" verwendeten Bankomat- und Kreditkarten-Terminalsystem verrechnet wurde (OZ 17 Seite 30). Dass eine Person, die in einem Betrieb den Bereich "Einkauf" erledigt und als Ansprechpartner auf den Eingangsrechnungen angeführt ist, weiß, wer Adressat der Eingangsrechnungen ist, liegt auf der Hand. In der Beschwerdevorentscheidung vom 29.7.2020 wies das Finanzamt überdies darauf hin, dass sämtliche Eingangsrechnungen durch die Hände von ***X*** gegangen seien (OZ 7 Seite 3). Diesen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, der Vorhaltscharakter zukommt (zum Vorhaltscharakter der Beschwerdevorentscheidung vgl etwa VwGH 6.2.2025, Ra 2024/13/0121; VwGH 7.9.2023, Ra 2022/15/0097), ist die beschwerdeführende Partei nicht entgegengetreten. Aus all diesen Umständen ist unzweifelhaft der Schluss zu ziehen, dass ***X*** lange vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 14.5.2018 wusste, dass die die "***Bar 1***" betreffenden Eingangsrechnungen an die ***A GmbH*** adressiert waren.
Dass ***X*** im genannten Zeitpunkt überdies wusste, dass in der "***Bar 1***" ein auf die ***A GmbH*** zugelassenes Terminalsystem der ***Firma 2*** für Zwecke von Bankomat- und Kreditkartenzahlungen der Gäste verwendet wurde und auf den diesbezüglichen Belegen die ***A GmbH*** angeführt war, ergibt sich schon daraus, dass er auf der dem Wiederaufnahmeantrag vom 10.12.2019 beigelegten Rechnung der ***Firma 2*** vom 1.4.2012, mit welcher der ***A GmbH*** eine Wartungsgebühr in Zusammenhang mit dem genannten Terminalsystem verrechnet wurde, als Ansprechpartner angeführt ist (OZ 17 Seite 30). Zudem ist die beschwerdeführende Partei den diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung vom 29.7.2020, ***X*** habe als Bankkonto-Zeichnungsberechtigter die Belege gekannt (OZ 7 Seite 4), nicht entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund steht für das Bundesfinanzgericht unzweifelhaft fest, dass ***X*** lange vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 14.5.2018 vom genannten Terminalsystem sowie den genannten Belegen Kenntnis hatte.
***X*** sagte im Zuge der abgabenbehördlichen Befragung vom 20.2.2015 weiters aus, dass er in der "***Bar 1***" die Dienstnehmer einstelle. Befragt nach der Lohnauszahlung an die Dienstnehmer führte er aus, dass er das Geld von ***GF*** in bar (samt Lohnzetteln) bekommen und anschließend an die Dienstnehmer weitergegeben habe. Zudem gab er zu Protokoll, dass die Mädchen keine Getränkeprovisionen bekommen hätten (Niederschrift vom 20.2.2015, Fragen 3, 5 und 8, OZ 20 Seiten 18 und 20). Den diesbezüglichen Ausführungen des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung vom 29.7.2020, es stehe außer Zweifel, dass die Lohnabrechnungen durch die Hände von ***X*** gegangen seien (OZ 7 Seite 4), ist die beschwerdeführende Partei nicht entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund hegt das Bundesfinanzgericht keinen Zweifel daran, dass ***X*** mit sämtlichen organisatorischen Belangen rund um das in der "***Bar 1***" beschäftigte Personal im Detail vertraut war und ihm folglich auch lange vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 14.5.2018 bekannt war, dass die ***A GmbH*** auf den Lohnabrechnungen/Lohnzetteln als Dienstgeber ausgewiesen war und die in der "***Bar 1***" beschäftigten Mitarbeiter als Dienstnehmer der ***A GmbH*** zur Sozialversicherung angemeldet wurden.
In der Beschwerdevorentscheidung vom 29.7.2020 führte das Finanzamt überdies - von der beschwerdeführenden Partei unwidersprochen - aus, dass ***X*** die die "***Bar 1***" betreffenden Belege stets an ***GF***/***B*** zur Verbuchung weitergegeben habe (OZ 7 Seite 4). Auch in der Beschwerde vom 13.10.2015 gegen die seitens des Finanzamtes im Anschluss an die bei ***X*** durchgeführte Außenprüfung erlassenen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide der Jahre 2013 und 2014 wurde darauf hingewiesen, dass die Abrechnungsunterlagen regelmäßig der ***A GmbH*** übergeben worden seien. Als "Bescheinigungsmittel" für dieses Vorbringen wurde "Einvernahme des Beschwerdeführers", womit ***X*** gemeint ist, angeführt (OZ 26 Seite 3). Damit liegt es auf der Hand, dass ***X*** lange vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 14.5.2018 wusste, dass die die "***Bar 1***" betreffenden Geschäftsfälle in der Buchhaltung der ***A GmbH*** erfasst wurden.
Wie bereits oben dargelegt wurde, bestand der mit der im Jahr 2011 errichteten ***A GmbH*** verfolgte Zweck darin, Gaststätten- und Bordellbetreibern, denen - aus unterschiedlichen Gründen (zB als Folge einer strafgerichtlichen Verurteilung) - die Gewerbeberechtigung zum Betrieb der Gaststätte bzw des Bordells entzogen wurde, die Möglichkeit zu eröffnen, den jeweiligen Betrieb unter ihrem Deckmantel fortzuführen, indem sie - als Gewerbeinhaberin - ihnen die Gewerbeberechtigung gegen Entgelt "zur Verfügung stellte". Den "Filialleitern", darunter ***X***, ging es vor diesem Hintergrund gerade darum, nach außen hin nicht in Erscheinung zu treten, sondern unter dem Deckmantel der nach außen hin auftretenden ***A GmbH*** tätig zu werden. Vor diesem Hintergrund liegt es umso mehr auf der Hand, dass ***X*** sämtliche im Wiederaufnahmeantrag vom 10.12.2019 angeführten Tatsachen und Beweismittel, mit denen die beschwerdeführende Partei augenscheinlich zum Ausdruck bringen möchte, dass im Außenverhältnis stets die ***A GmbH*** - und nicht ***X*** - auftrat, lange vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 14.5.2018 bekannt waren.
Was die vom steuerlichen Vertreter der beiden Erben in der am 30.4.2026 abgehaltenen mündlichen Verhandlung vorgelegten Buchhaltungsunterlagen der ***A GmbH*** betreffend die Jahre 2013 und 2014 (Eingangsrechnungen, Bankkonto-Auszüge, Lohn-/Gehaltsabrechnungen, Händlerbelege/Kassenschnitte), die - wie die dem Wiederaufnahmeantrag vom 10.12.2019 beigelegten Unterlagen - allesamt die "***Bar 1***" betreffen und auf die ***A GmbH*** lauten, anbelangt, so wurde seitens des steuerlichen Vertreters der beiden Erben nicht einmal behauptet, dass ***X*** diese Unterlagen im Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 14.5.2018 nicht gekannt hätte. Er wies lediglich darauf hin, dass diese Unterlagen den Prüfern im seinerzeit bei ***X*** durchgeführten Außenprüfungsverfahren betreffend ua die Jahre 2013 und 2014 offensichtlich nicht bekannt gewesen seien. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen besteht für das Bundesfinanzgericht kein Zweifel daran, dass ***X*** von diesen Unterlagen, aus denen - wie aus den dem Wiederaufnahmeantrag vom 10.12.2019 beigelegten Unterlagen - ersichtlich ist, dass im Außenverhältnis stets die ***A GmbH*** auftrat, lange vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 14.5.2018 Kenntnis hatte.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ***X*** in den streitgegenständlichen Jahren sowohl Inhaber der Bordellberechtigung betreffend die "***Bar 1***" als auch Eigentümer jener Immobilie, in welcher die "***Bar 1***" betrieben wurde, war, und darüber hinaus - wie ua seinen niederschriftlich festgehaltenen Aussagen vom 20.2.2015 zu entnehmen ist (siehe oben) - auch maßgeblich in die organisatorischen Abläufe der "***Bar 1***" eingebunden war bzw davon im Detail Kenntnis hatte. Vor diesem Hintergrund steht für das Bundesfinanzgericht unzweifelhaft fest, dass ihm die seitens des steuerlichen Vertreters der beiden Erben im Wiederaufnahmeantrag vom 10.12.2019 und in der am 30.4.2026 abgehaltenen mündlichen Verhandlung ins Treffen geführten Tatsachen und Beweismittel allesamt lange vor Erlassung der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 14.5.2018, mit welcher die den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages vom 10.12.2019 bildenden Einkommen- und Umsatzsteuerverfahren der Jahre 2013 und 2014 rechtskräftig abgeschlossen wurden, bekannt waren.
Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung):
Gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Gemäß § 303 Abs 2 BAO hat der Wiederaufnahmeantrag die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird (lit a leg cit), und die Bezeichnung der Umstände, auf die der Antrag gestützt wird (lit b leg cit), zu enthalten.
Tatsachen im Sinne des § 303 Abs 1 lit b BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften (vgl VwGH 24.2.2021, Ra 2020/15/0105; VwGH 23.11.2016, Ra 2014/15/0006).
Zweck der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs 1 lit b BAO ist die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen (vgl etwa VwGH 24.2.2021, Ra 2020/15/0105; VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058). Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (vgl VwGH 24.2.2021, Ra 2020/15/0105; VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035).
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, hat ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens - bei Geltendmachung des Neuerungstatbestandes - die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen oder Beweismittel für den Steuerpflichtigen "neu hervorgekommen sind" (vgl VwGH 29.9.2022, Ro 2022/15/0011; VwGH 23.3.2022, Ra 2021/15/0100). Aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs 1 lit b BAO iVm § 303 Abs 2 lit b BAO ist abzuleiten, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht der antragstellenden Person zu beurteilen ist (vgl VwGH 22.1.2025, Ra 2021/13/0136; VwGH 29.9.2022, Ro 2022/15/0011; VwGH 23.3.2022, Ra 2021/15/0100; VwGH 24.2.2021, Ra 2020/15/0105; VwGH 18.12.2017, Ra 2016/15/0071; VwGH 29.3.2017, Ro 2016/15/0036; VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058). Nur wenn eine im Zeitpunkt der ursprünglichen Bescheiderlassung bereits existierende Tatsache für den Antragsteller später neu hervorgekommen ist, ihm somit im Zeitpunkt der ursprünglichen Bescheiderlassung noch nicht bekannt war, kann sie von ihm zum Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens gemacht werden (vgl Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 303 Anm 17 [Stand 1.1.2017, rdb.at]; Papst, ÖStZ 2017, 49 [51]; siehe etwa auch BFG 19.1.2022, RV/7102778/2017).
Weitere Voraussetzung einer erfolgreichen Wiederaufnahme ist, dass die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Für das Verfahrensergebnis unwesentliche Tatsachen führen daher nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 303 Anm 17 [Stand 1.1.2017, rdb.at]).
Im vorliegenden Fall wurde der Wiederaufnahmeantrag vom 10.12.2019 von den beiden Erben des am ***tt.mm.2018*** verstorbenen ***X*** gestellt, was angesichts ihrer Stellung als Gesamtrechtsnachfolger rechtlich zulässig ist (vgl zB Ritz/Koran, BAO8 § 19 Rz 8). Die Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 14.5.2018, mit welcher die den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages bildenden Einkommen- und Umsatzsteuerverfahren der Jahre 2013 und 2014 rechtskräftig abgeschlossen wurden, erging noch zu Lebzeiten von ***X***. Vor dem Hintergrund der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur "Antragsteller-Perspektive" kommt es im vorliegenden Fall entscheidend darauf an, ob ***X*** die im Wiederaufnahmeantrag vom 10.12.2019 angeführten Tatsachen und Beweismittel im Zeitpunkt der Erlassung der genannten Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes vom 14.5.2018 bekannt waren.
Wie den Ausführungen des erkennenden Gerichtes unter Punkt II.1. (Festgestellter Sachverhalt) zu entnehmen ist, waren ***X*** die im Wiederaufnahmeantrag vom 10.12.2019 angeführten Tatsachen und Beweismittel im Zeitpunkt der Erlassung der genannten Beschwerdevorentscheidung - längst - bekannt. Auch die vom steuerlichen Vertreter der beiden Erben in der am 30.4.2026 abgehaltenen mündlichen Verhandlung vorgelegten Buchhaltungsunterlagen der ***A GmbH*** betreffend die Jahre 2013 und 2014 (Eingangsrechnungen, Bankkonto-Auszüge, Lohn-/Gehaltsabrechnungen, Händlerbelege/Kassenschnitte), die - wie die dem Wiederaufnahmeantrag vom 10.12.2019 beigelegten Unterlagen - allesamt die "***Bar 1***" betreffen und auf die ***A GmbH*** lauten, waren ***X*** im Zeitpunkt der Erlassung der genannten Beschwerdevorentscheidung vom 14.5.2018 - längst - bekannt.
Zum Vorbringen des steuerlichen Vertreters der beiden Erben in der am 30.4.2026 abgehaltenen mündlichen Verhandlung, die betreffenden Buchhaltungsunterlagen seien den Prüfern im seinerzeit bei ***X*** durchgeführten Außenprüfungsverfahren offensichtlich nicht bekannt gewesen, was sich im Außenprüfungsbericht vom 5.8.2015 manifestiere, genügt der Hinweis auf die oben zitierte ständige Rechtsprechung des VwGH, derzufolge bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln aus der Sicht der antragstellenden Person - und nicht aus der Sicht des Finanzamtes - zu beurteilen ist. Dem vom steuerlichen Vertreter der beiden Erben ins Treffen geführten Kenntnisstand der Prüfer (bzw des Finanzamtes) kommt daher im hier zu entscheidenden Beschwerdefall, dessen Gegenstand ein Wiederaufnahmeantrag (und keine amtswegige Wiederaufnahme) ist, keine Bedeutung zu.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision):
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit der vorliegenden Entscheidung folgt das Bundesfinanzgericht der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Voraussetzungen für die Revisionszulassung sind demnach nicht erfüllt.
Graz, am 12. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 167 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 2 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100884/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.2100884.2020
- Stammnummer
- 151649
- Gültig
- 12.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF