Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100093/2026
COVID-Verlängerungssemester bei Studienbeginn im Wintersemester 2021/2022; nur 1 Toleranzsemester bei Bachelorstudium
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100093/2026vom 23.03.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Rechtsfrage, ob konkrete COVID-bedingte Studienhindernisse oder solche Erschwernisse betreffend das Wintersemester 2020/2021 (und auch für nachfolgende Zeiträume, die von der Pandemie für Studierende erheblich nachteilig geprägt waren wie im gegenständlichen Fall bei Studienbeginn mit Wintersemester 2021/2022), die zu Studienverzögerungen führ(t)en, zur Erlangung der Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches nach § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 nachzuweisen sind oder nicht, wurde bislang vom Bundesfinanzgericht in mehreren einschlägigen Entscheidungen nicht einheitlich beantwortet. Entsprechend der Bejahung einer derartigen Nachweispflicht wurde in BFG 19.01.2024, RV/4100107/2023 und 13.06.2024, RV/710772/2024 entschieden, dagegen (u.a.) in BFG 30.05.2022, RV/6100200/2022; 19.10.2023, RV/3100315/2023; 03.01.2024, RV/5100398/2023; 21.03.2024, RV/5100572/2023; 22.07.2024, RV/1100245/2023 und 23.09.2024, RV/7100793/2024; 12.05.2025, RV/5100732/2024; 30.01.2026, RV/2100363/2025. Diese Häufung der Fälle und die nicht einheitliche Entscheidungspraxis des Bundesfinanzgerichts impliziert höchstgerichtlichen Klärungsbedarf und kann auch angesichts des teils unklar formulierten Gesetzestextes, der (im Gegensatz zu § 15 Abs. 1 FLAG 1967 idF. BGBl. I Nr. 58/2021) keine zeitliche Abgrenzung zum Ende von berücksichtigungswürdigen Studienbehinderungen aufgrund der COVID-Pandemie enthält, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellen.
Vor allem liegt zu dieser Rechtsfrage - soweit ersichtlich - keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die ordentliche Revision war daher zuzulassen.
Linz, am 23. März 2026
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 9 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100093/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100093.2026
- Stammnummer
- 151576
- Gültig
- 23.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF