Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100093/2026
COVID-Verlängerungssemester bei Studienbeginn im Wintersemester 2021/2022; nur 1 Toleranzsemester bei Bachelorstudium
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100093/2026vom 23.03.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Dies gilt auch für Fälle mit Studienbeginn Wintersemester 2021/2022.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 30. Oktober 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 28. Oktober 2025 betreffend die Abweisung des Antrags vom 05.09.2025 auf Gewährung von Familienbeihilfe ab Oktober 2025 für den Sohn Sohn (***SVNr_Sohn***) zu ***Ordnungsbegriff *** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: "Bf.") stellte via FinanzOnline am 05.09.2025 einen Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe ab 10/2025 für ihren Sohn Sohn, geb. am ***Juni 2001*** auf Grund des Beginns bzw. der Fortsetzung einer Berufsausbildung (Bachelorstudium ***Studium***).
2. Mit Anspruchsüberprüfungsschreiben vom 27.08.2025 zu ***Ordnungsbegriff *** ersuchte die belangte Behörde die Bf. bis zum 29.09.2025 um die Vorlage folgender Urkunden: "Nachweis des Studienabschlusses + Bekanntgabe der weiteren Tätigkeit".
3. Die Bf. retournierte den entsprechenden Vordruck mit Beantwortung vom 24.09.2025 (bei der belangten Behörde eingelangt am 25.09.2025) und gab dazu an, dass das voraussichtliche Studienende am 01.03.2026 sein werde. Dazu wurde ein Studienerfolgsnachweis vom 24.09.2025 vorgelegt.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.10.2025 wurde der Antrag auf Familienbeihilfe, eingebracht am 05.09.2025, betreffend den Sohn ***Sohn***, für den Zeitraum ab Oktober 2025 abgewiesen und dies wie folgt begründet:
"Familienbeihilfe steht für volljährige Studierende unter folgenden Voraussetzungen zu:
Das Kind hat das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet
Das Kind besucht eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung
Das Kind ist ordentliche Studierende oder ordentlicher Studierender
Das Kind befindet sich innerhalb der vorgesehenen Studienzeit
Diese Voraussetzungen treffen bei Ihrem Kind nicht zu (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967).
Die Studiendauer für das 10/2021 begonnene Bachelorstudium ist inklusive Toleranzsemester bis 09/2025 begrenzt. Die Familienbeihilfe kann daher ab 10/2025 nicht weiter gewährt werden."
5. Dagegen brachte die Bf. rechtzeitig die Beschwerde vom 30.10.2025 via FinanzOnline ein und begründete diese wie folgt:
"Mein Sohn wird im März 2026 mit dem Bachelorstudium fertig und ist der Meinung, dass ihm eine Verlängerung der Studiendauer durch die Corona-Pandemie zusteht. Nach Recherchen im Netz habe ich bei der ÖH folgenden Text gefunden:
Aufgrund der Corona Pandemie wurde eine neue Gesetzesbestimmung im FLAG geschaffen. Danach verlängert sich die Anspruchsdauer auf Familienbeihilfe im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise für volljährige Kinder, die ein Studium betreiben, über die Altersgrenze und die Studiendauer hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium. Ich bitte daher um eine nochmalige Prüfung des Anspruches Auf Familienbeihilfe bis zum Ende des Wintersemesters 25/26!"
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.12.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und dies wie folgt begründet:
"Gemäß § 2 (1) Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten.
Gemäß § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 verlängert sich die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnen Studium infolge der COVID-19-Krise.
Diese Bestimmungen verlangen für eine Verlängerung über die vorgesehene Studienzeit oder über die Altersgrenze, dass es zu einer Beeinträchtigung des Studiums infolge der Covid-19- Krise gekommen ist. Dabei war das Sommersemester 2020 das kritische Covid-19-Semester. ***Sohn*** hat das Bachelorstudium ***Studium*** an der Technischen Universität Wien mit Wintersemester 2021/22 begonnen. Die vorgesehene Studienzeit endet für dieses Studium mit 30.09.2025 (6 Semester + 2 Toleranzsemester).
Strittig ist, ob die Familienbeihilfe Oktober 2025 bis Februar 2026 (Corona-Verlängerung) zusteht, wenn das Studium erst nach dem Covid-Sommersemester 2020, nämlich im Wintersemester 2021/22 begonnen wurde.
Für den Ausbildungsbeginn WS 2021/22 gilt nicht die Vermutung, dass jedenfalls eine Beeinträchtigung aufgrund der COVID-19-Krise vorliegt.
Eine COVID bedingte Beeinträchtigung im Bachelorstudium ***Studium*** an der Technischen Universität Wien ist für das Finanzamt aufgrund des vorliegenden Studienerfolges nicht ersichtlich. Deshalb erfolgte die Abweisung der Familienbeihilfe für ***Sohn*** ab Oktober 2025 zu Recht.
Demnach war die Beschwerde abzuweisen."
7. Dagegen brachte die Bf. rechtzeitig am 11.12.2025 via FinanzOnline einen Vorlageantrag ein und führte dazu aus wie folgt:
"Mein Sohn ***Sohn*** hat sein Studium im WS 2021/22 an der TU Wien begonnen, am 22.11. 2021 trat abermals ein "harter Lockdown" im gesamten Bundesgebiet bis mind. 12.12.2021 in Kraft, wo es wieder zu massiven Ausgangsbeschränkungen und distance learning gekommen ist.
Gerade in dieser wichtigen ersten Phase der Studieneingliederung bzw. des Kennenlernens des Studienbetriebes in Wien gab es für meinen Sohn massive Einschränkungen im persönlichen sowie im psychischen Bereich, da die Verbindung mit anderen Studierenden völlig untersagt wurde und daher die Einfindung in das Studienleben stark beeinträchtigt wurde - hier, wie im Abweisungsbescheid angeführt, von "einer COVID bedingten Beeinträchtigung ist nicht ersichtlich" zu sprechen, ist für mich völlig unverständlich.
Aufgrund der massiven Einschränkungen litt auch das gesamte weitere Studium unter den Folgewirkungen von COVID, daher bitte ich darum, die Beschwerdevorentscheidung nochmals zu prüfen und die strittige Frage, ob die Familienbeihilfe im Zeitraum Oktober 2025 bis Februar 2026 zusteht (Corona-Verlängerung), abermals zu überprüfen.
Weiters verweise ich auf die Ausführungen in meiner Beschwerde und beantrage diese dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Ich beantrage die Weiterauszahlung der Familienbeihilfe von Oktober 2025 bis Februar 2026 aufgrund der Beeinträchtigung durch die COVID Pandemie."
8. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit Vorlagebericht vom 29.01.2026 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und gab dazu folgende Stellungnahme ab:
"Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin (Bf) stellte am 5.9.2025 einen FON-Antrag auf Familienbeihilfe ab 10/2025 für den Sohn ***Sohn***, geb. am ***Juni 2001***.
Von 1.7.2020 - 31.3.2021 absolvierte er den Zivildienst.
Der Sohn hat das Bachelorstudium ***Studium*** an der Technischen Universität Wien mit Wintersemester 2021/22 begonnen. Die vorgesehene Studienzeit endet für dieses Studium mit 30.09.2025 (6 Semester + 2 Toleranzsemester).
Strittig ist, ob die Familienbeihilfe von Oktober 2025 bis Februar 2026 (COVID-Verlängerung) zusteht, wenn das Studium im Wintersemester 2021/22 begonnen wurde.
Für den Ausbildungsbeginn WS 2021/22 gilt nicht die Vermutung, dass jedenfalls eine Beeinträchtigung aufgrund der COVID-19-Krise vorliegt.
Für Ausbildungen, die ab dem WS 2020/2021 begonnen wurden, ist im Einzelfall vom Anspruchsberechtigten nachzuweisen, dass eine Beeinträchtigung aufgrund der Covid-19-Krise vorliegt.
Eine COVID bedingte Beeinträchtigung im Bachelorstudium ***Studium*** an der TU Wien ist für das Finanzamt Österreich aufgrund des vorliegenden Studienerfolges nicht ersichtlich.
WS 2021/22 27 ECTS-Punkte SS 2022 25 ECTS-Punkte 52 ECTS-Punkte
WS 2022/23 15 ECTS-Punkte SS 2023 8 ECTS-Punkte 23 ECTS-Punkte
WS 2023/24 18 ECTS-Punkte SS 2024 24 ECTS-Punkte 42 ECTS-Punkte
WS 2024/25 15 ECTS-Punkte SS 2025 15 ECTS-Punkte 30 ECTS-Punkte
Es erfolgte die Abweisung der Familienbeihilfe ab Oktober 2025.
Beweismittel: Unterlagen im Akt
Stellungnahme: Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben für ihre volljährigen Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. ...
Gemäß § 2 Abs. 9 FLAG 1967 verlängert sich die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c) für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d) für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist.
Diese Bestimmungen verlangen für eine Verlängerung über die vorgesehene Studienzeit oder über die Altersgrenze hinaus, dass es zu einer Beeinträchtigung des Studiums infolge der Covid-19-Krise gekommen ist.
Dabei war das Sommersemester 2020 das kritische Covid-19-Semester.
In der "Einführungs-Information" des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend mit "Stand 27.09.2022" ist auf den ergänzenden Hinweis auf der Seite 4 oben zu verweisen, wo das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend ausführt:
"Ergänzender Hinweis: Für Ausbildungen, die ab dem WS 2020/2021 begonnen wurden, ist im Einzelfall vom Anspruchsberechtigten nachzuweisen, dass eine Beeinträchtigung aufgrund der Covid-19-Krise vorliegt bzw. der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist."
In der Beschwerde wurde nur angeführt, dass die Bf nach Recherchen im Netz bei der ÖH Unterlagen über die Möglichkeit einer Studienverlängerung infolge der COVID-19-Krise gefunden habe.
Vorlageantrag:
"Mein Sohn ***Sohn*** hat sein Studium im WS 2021/22 an der TU Wien begonnen, am 22.11.2021 trat abermals ein "harter Lockdown" im gesamten Bundesgebiet bis mind. 12.12.2021 in Kraft, wo es wieder zu massiven Ausgangsbeschränkungen und distance learning gekommen ist.
Gerade in dieser wichtigen ersten Phase der Studieneingliederung bzw. des Kennenlernens des Studienbetriebes in Wien gab es für meinen Sohn massive Einschränkungen im persönlichen sowie im psychischen Bereich, da die Verbindung mit anderen Studierenden völlig untersagt wurde und daher die Einfindung in das Studienleben stark beeinträchtigt wurde - hier, wie im Abweisungsbescheid angeführt, von "einer COVID bedingten Beeinträchtigung ist nicht ersichtlich" zu sprechen, ist für mich völlig unverständlich.
Aufgrund der massiven Einschränkungen litt auch das gesamte weitere Studium unter den Folgewirkungen von COVID."
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Sohn gerade im 1. Studienjahr 52 positive ECTS-Punkte erreicht hat. Der Arbeitsaufwand für ordentliche Studien ist in ECTS-Punkten anzugeben (§ 54 Abs. 2 und 3 UG). Er beträgt grundsätzlich für Bachelorstudien 180 ECTS-Anrechnungspunkte (= 3 Studienjahre bzw. 6 Semester). Somit wäre das Arbeitspensum von 60 ECTS-Punkte für die Mindeststudienzeit im 1. Jahr fast erreicht.
Von einer von der Bf nachzuweisenden Studienbehinderung durch die COVID-19-Krise ist nicht auszugehen."
Dazu legte die belangte Behörde einen Sozialversicherungsdatenauszug vom 29.01.2026 sowie eine Studiendatei (Auszug aus dem Familienbeihilfensystem der Finanzverwaltung, "FABIAN") vor.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (in der Folge: "Bf.") stellte am 05.09.2025 einen Antrag via FinanzOnline auf Gewährung von Familienbeihilfe ab 10/2025 für ihren Sohn ***Sohn***, geb. am ***Juni 2001***. Dieser absolvierte von 1.7.2020 - 31.3.2021 den Zivildienst und begann mit Wintersemester 2021/22 das in Semester gegliederte Bachelorstudium ***Studium*** an der Technischen Universität Wien (Mindeststudiendauer 6 Semester).
Der Studienerfolg stellt sich dar wie folgt (Wintersemester, Sommersemester, Studienjahr):
[Grafik]
Die Bf. hatte für ihren Sohn unter anderem bereits ab Oktober 2021 bis inklusive September 2025 auf Grund des genannten Studiums des Sohnes Familienbeihilfe bezogen.
Durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie war der Studienbetrieb an den österreichischen Universitäten auch nach dem Sommersemester 2020 noch beeinträchtigt. Die COVID-19-Pandemie setzte sich in Österreich im Herbst 2021 fort und führte vom 22. November bis 11. Dezember 2021 zu einem vierten allgemeinen Lockdown, der mit 12. Dezember 2021 für Geimpfte und Genesene wieder aufgehoben wurde.
Von diesen Beeinträchtigungen waren jedenfalls auch Studenten betroffen, die erst im Wintersemester 2021/2022 ein Studium begonnen haben. Im Wintersemester 2021/2022 lagen somit weiterhin in ganz Österreich COVID-bedingte, erhebliche Studienbehinderungen vor (Lockdown im Dezember, Umstellung auf Distance Learning und digitale Prüfungen etc.), welche auch den Sohn der Bf. im Wintersemester 2021/2022 unmittelbar betrafen.
Der Sohn der Bf. erreichte jeweils die Mindestanforderung von 16 ECTS bzw. 8 Semesterwochenstunden pro Studienjahr. Die Beschwerdeführerin begehrt die Zuerkennung einer Familienbeihilfen-Bezugsverlängerung nach § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 ab Oktober 2025. Die Auszahlung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag wurde mit Ablauf des September 2025 eingestellt. Der Sohn der Bf. überschritt im Jahr 2025 nach der Aktenlage nicht die Einkommensgrenze des § 5 FLAG 1967.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und soweit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt, dem Parteienvorbringen sowie Einsichtnahmen des Bundesfinanzgerichts in die Familienbeihilfen-Datenbank der Finanzverwaltung ("FABIAN") sowie die Anwendung "Jahresveranlagung Privat" der Finanzverwaltung betreffend die via Lohnzettel gemeldeten Einkünfte des Jahres 2025.
Strittig war, wie aus dem Vorbringen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung und dem Vorlagebericht hervorgeht, ob der Sohn der Bf. COVID-Pandemie-bedingten Einschränkungen im Betrieb seines im Wintersemester 2021/2022 begonnenen Bachelorstudiums an der Technischen Universität Wien ausgesetzt war.
Dass der universitäre Betrieb auch nach dem September 2020 (d.h. nach Ende des Sommersemesters 2020) noch durch die COVID-19-Pandemie beeinträchtigt war, ergibt sich für den erkennenden Richter vor allem aus den nachstehenden Gründen:
Erstens, aufgrund der Gesamtsituation des Pandemiegeschehens im Zusammenhang mit den Ausgangsbeschränkungen und den damit verbundenen Beeinträchtigungen des universitären Betriebes ab November 2020 bis insbesondere Februar 2021 und dann erneut im November/Dezember 2021 bis Jänner 2022:
"Lockdown light" vom 03.11.2020 bis 16.11.2020 (Schließung von Universtäten und Verhängung von Ausgangsbeschränkungen)
"Harter Lockdown" vom 17.11.2020 bis 06.12.2020
Rückkehr zum "Lockdown light" vom 07.12.2020 bis 25.12.2020
"Harter Lockdown" vom 26.12.2020 bis 07.02.2021
"Harter Lockdown" vom 22.11.2021 mit ersten bundesweit nicht einheitlichen Öffnungsschritten am 12.12.2021. Der sogenannte "Lockdown für Ungeimpfte", der seit November 2021 in Kraft war, endete Ende Jänner 2022. Der Verfassungsgerichtshof bestätigte die umstrittene Maßnahme später als verfassungskonform. Im Vergleich zu "Delta" zeigte die neu aufkommende Omikron-Variante mildere Krankheitsverläufe, jedoch kam es dennoch zur Belastung der kritischen Infrastruktur aufgrund von Personalausfällen.
Im Februar 2022 wurden weitreichende Öffnungen für März verkündet ("Frühlingserwachen"). Kurz nach den Öffnungen erreichte die Omikron-Welle ihren Höchststand. Nach dem Abklingen der Omikron-Welle entspannte sich die Lage weiter und ermöglichte weitere Lockerungen der Maßnahmen.
Die Daten zur obigen Aufzählung sind dem Corona-Blog der Universität Wien - "Chronologie der Corona-Krise" (https://viecer.univie.ac.at/corona-blog/themenuebersicht/; Abruf am 23.03.2026) sowie der Webseiten nachrichten.at (nachrichten.at/apa, 12. Februar 2022, "Von Lockdowns und Lockerungen: Eine Corona-Chronologie"; https://www.nachrichten.at/politik/innenpolitik/von-lockdowns-und-lockerungen-eine-corona-chronologie;art385,3573994; Abruf am 23.03.2026) entnommen.
Zweitens, aufgrund des "Berichtes des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend Distance Learning an österreichischen Universitäten und Hochschulen im Sommersemester 2020 und Wintersemester 2020/21" -
https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/III/420 (Abruf am 23.03.2026). In diesem Bericht wird ab Seite 66ff. auszugsweise wie folgt ausgeführt:
"Sowohl auf Seiten der Studierenden, als auch der Lehrenden, ergab sich ein hoher privater (und finanzieller) Einsatz, um die technischen Voraussetzungen der Studien- und Prüfungsbedingungen zu erfüllen. Gleichwohl ging die Umstellung auf Distance Learning sowohl bei den Lehrenden, als auch bei den Studierenden (Workload pro ECTS-Punkt), mit einem sehr hohen zeitlichen Aufwand einher.
(….)
Lehrende waren vor allem in den frühen Phasen der Pandemie mit fehlender technischer Infrastruktur zur Durchführung hochqualitativer Lehre im Homeoffice konfrontiert. Dies ging, was den adäquaten Einsatz von Hard- als auch Software betraf mit einem erhöhten Schulungsbedarf einher. Herausfordernd war hier die Heterogenität der jeweils eingesetzten Geräte und Produkte, was eine generische Anleitung zur Problemlösung erschwerte. Auch hier zeigen die Beiträge jedoch, dass sich die Lage in den späteren Phasen des Betrachtungszeitraums aufgrund von steigender Erfahrung und verbesserter Ausstattung entspannte.
Studierende waren mit ähnlichen Herausforderungen konfrontiert wie Lehrende. Auch hier zeigten sich vor allem zu Beginn der Pandemie technische Herausforderungen. Die Notwendigkeit der Steigerung des verfügbaren Datenvolumens der (oft mobilen) Internetanbindung schien zumindest für Teile der Studierenden mit erhöhten Kosten einhergegangen zu sein. Spezifisch für diese Gruppe waren auch Herausforderungen bei der Durchführung von Prüfungen, die an manchen Hochschulen mit bestimmten Hardware-Anforderungen (etwa zwei Kameras, Drucker, Scanner) verbunden waren, die nicht bei allen Studierenden vorhanden bzw. einfach beschaffbar waren.
(…)
Prüfungen im Distanzmodus bzw. ihre notwendige Umstellung stellten organisatorisch, technisch und rechtlich eine große Herausforderung für österreichische Hochschulen dar. Hier geeignete Lösungen zu finden, ist eine wesentliche Aufgabe für die Zukunft, da derzeit noch kein ausgeprägter Diskurs zum Thema der Distanzprüfungen stattfand. Weiterhin stellen aber insbesondere digitale Massenprüfungen und die damit verbundene digitale Prüfungsaufsicht große Herausforderungen dar und bedeuten vor allem zusätzlichen Stress für Studierende.
(…)
Die Anforderungen an die Technik und Ausstattung der Studierenden beim Distance Learning ist teils sehr hoch, entsprechende Strukturen (Finanzierung, Service) fehlen häufig.
(…)
Die Pandemie brachte sehr viele Unsicherheiten mit sich, die insbesondere die Studierenden betrafen. Vor allem die Frage, wann der normale Präsenzbetrieb an Hochschulen wiederaufgenommen werden kann, konnte von keiner Seite abschließend beantwortet werden. Die zusätzliche Belastung durch Distance Learning hat die Studierenden im Lehrbetrieb vor besonderen Herausforderungen gestellt. Dadurch zeigte sich sowohl die Wichtigkeit von psychologischen Beratungsangeboten an Hochschulen, als auch des kontinuierlichen Austauschs mit Lehrenden, aber auch den Studienkolleg/inn/en.
Die Studierenden sind durch die COVID-bedingte Umstellung auf Distance Learning mehrfach belastet: Es haben sich die örtlichen, zeitlichen und finanziellen Rahmenbedingungen sowie die technischen Voraussetzungen verändert (z.B. Anforderungen an Technik, Internetanschluss, oder dass Einkommen ist nicht mehr gesichert)."
Diese (teils notwendigerweise recht kurzfristig vorgenommenen) Einschränkungen verursachten - auch nach dem Wintersemester 2020 - oftmals kurzfristig vorzunehmende organisatorische, laufende Änderungen im Studienablauf, die einen effizienten und strukturierten Studienfortschritt im bis vor Ausbruch der COVID-Pandemie gekannten Umfang erheblich erschwerten und insbesondere zu zeitlichen Verzögerungen führten, ebenso wie diverse Corona-Erkrankungen der jeweils Beteiligten.
Grundsätzlich ist angesichts der Faktenlage rund um die COVID-Pandemie und die vielfach bekannten, damals verordneten und auch faktischen Einschränkungen nicht einzusehen, warum - wie die belangte Behörde argumentiert - ausschließlich einschränkende Umstände des Sommersemesters 2020 als den Studienfortschritt (im Vergleich zur Zeit vor dieser Pandemie) gesichert beeinträchtigend anzusehen wären und nicht auch jene der darauffolgenden Semester wie des Wintersemesters 2021/2022, in welchem der Sohn der Bf. sein Studium begann. Auch in diesem Semester kam es zu einem Lockdown und waren Präsenzlehre sowie gemeinsames Lernen etc. immer wieder kaum möglich und/oder zulässig (vgl. dazu betreffend Studienbeginn im Wintersemester 2020/2021: BFG 03.01.2024, RV/5100398/2023; betreffend Studienbeginn im Wintersemester 2021/2022: BFG 21.03.2024, RV/5100572/2023 und im Falle des der Entscheidung BFG 23.09.2024, RV/7100793/2024 zugrundegelegten Sachverhalts war dies auch seitens der Abgabenbehörde unstrittig für diesen Zeitraum der Fall, ebenso war die rechtliche Würdigung betreffend das COVID-Verlängerungssemester hier offenbar unstrittig).
Wenn die belangte Behörde nun argumentiert, dass der Sohn der Bf. gerade im 1. Studienjahr 52 positive ECTS-Punkte erreicht hat (27 ECTS davon wurden im Wintersemester 2021/2022 erzielt, Anmerkung des Richters) und somit keine Studienhindernisse vorgelegen haben (können), übersieht bzw. ignoriert diese Sichtweise ("Arbeitspensum von 60 ECTS-Punkte für die Mindeststudienzeit im 1. Jahr fast erreicht") die oben angeführten Schwierigkeiten. Vor allem darf Fleiß und schneller Studienfortschritt im konkreten Fall nicht implizit mit einer solchen Argumentation im Ergebnis bestraft und benachteiligt werden im Vergleich zu vielen, die es bei vergleichbaren Schwierigkeiten aus verständlichen Gründen nicht schafften, Studienfortschritte im vergleichbarer Geschwindigkeit wie in Zeiten ohne dem Vorliegen dieser COVID-Einschränkungen zu erzielen. Zudem ist nicht auszuschließen, dass der Sohn der Bf. ohne diese COVID-Einschränkungen in den ersten Semestern einen noch schnelleren Studienfortschritt hätte erzielen können, welcher den gegenständlichen Rechtsstreit um dieses COVID-Semester aufgrund eines im Ergebnis möglichen früheren Studienabschlusses womöglich obsolet gemacht hätte.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Rechtslage
§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 (Familienlastenausgleichsgesetz) idF. BGBl. I Nr. 220/2021 lautet auszugsweise:
Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
(…)
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. (…) Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. (…) Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,"
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. (…)."
§ 2 Abs. 9 FLAG 1967 idF. BGBl. I Nr. 220/2021 lautet:
"Die Anspruchsdauer nach Abs. 1 lit. b und lit. d bis j verlängert sich im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise, unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
a. für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung absolvieren, über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, bei einer vor Erreichung der Altersgrenze begonnenen Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise,
b. für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen, abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr, bei einem vor Erreichung der Altersgrenze begonnenem Studium infolge der COVID-19-Krise,
c. für volljährige Kinder, die eine Berufsausbildung beginnen oder fortsetzen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), über die Altersgrenze hinaus um längstens sechs Monate, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist,
d. für volljährige Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannte Einrichtung besuchen möchten (Abs. 1 lit. d bis g), abweichend von lit. a über die Altersgrenze und die Studiendauer, für die nach Abs. 1 Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, hinaus um ein Semester oder um ein Ausbildungsjahr, wenn zum Zeitpunkt der Erreichung der Altersgrenze der Beginn oder die Fortsetzung des Studiums infolge der COVID-19-Krise nicht möglich ist."
Gemäß § 55 Abs. 45 FLAG 1967 traten §§ 2 Abs. 9 und 6 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2020 mit 01.03.2020 in Kraft.
§ 10 FLAG 1967 idF. BGBl. I Nr. 50/2015 lautet auszugsweise:
"§ 10.
(1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) (…)
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal."
§ 13 FLAG 1967 idF. BGBl. I Nr. 104/2019 lautet:
"Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das Finanzamt Österreich zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen."
§ 15 Abs. 1 FLAG 1967 idF. BGBl. I Nr. 58/2021 lautet:
"Für Personen, die im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben, finden die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung, solange während dieses Zeitraumes keine andere Person anspruchsberechtigt wird."
3.2. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Der Sohn der Bf., geboren im Juni 2001, hat das Bachelorstudium ***Studium*** mit Oktober 2021 unstrittig bereits vor Erreichung der Altersgrenze von 24 Jahren im Sinne des § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 begonnen und von 01.07.2020 - 31.03.2021 den Zivildienst abgeleistet. Somit ist der Verlängerungstatbestand betreffend die Altersgrenze nach § 2 Abs. 1 lit. g FLAG 1967 (wohl unstrittig) gegeben.
Strittig war, ob im Einzelnen konkrete Studienbehinderungen betreffend die Gewährung des COVID-Verlängerungssemesters nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nachzuweisen sind und ob solche überhaupt vorliegen, wenn - wie im konkreten Fall - der Sohn der Bf. im Studienjahr 2021/2022 eine positive Studienleistung von 52 ECTS erbracht hat.
In den Materialien (126 BlgNR XXVII. GP - Ausschussbericht NR - https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/126; Abruf am 12.05.2025) heißt es zu § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967:
"Für Volljährige wird die Familienbeihilfe grundsätzlich nur dann gewährt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden (z.B. ein Studium betreiben). Mit Vollendung des 24. Lebensjahres endet der Familienbeihilfenbezug, wobei einige Ausnahmen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres vorgesehen sind (z.B. Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes).
Auf Grund der COVID-19-Krise wird die Absolvierung einer Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw. der Abschluss verzögert.
Innerhalb der derzeit im FLAG 1967 vorgesehenen Altersgrenze kann eine Unterbrechung der Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) insofern saniert werden, als die Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird, durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verlängert werden kann. Die derzeitige COVID-19-Krise ist als derartiges Ereignis anzusehen und zwar unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung. Diese Verlängerung wird unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam, in der die Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise erfolgt.
Um die angesprochenen Nachteile für die in Rede stehende Personengruppe zu kompensieren, deren Gesamtstudiendauer, die für die Gewährung der Familienbeihilfe im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise zur Verfügung steht, über die Vollendung des 24. oder 25. Lebensjahres hinausgeht, soll die Zeitdauer der Gewährung der Familienbeihilfe über diese derzeit geltende Altersgrenze hinaus verlängert werden. Damit soll gewährleistet werden, dass auch - zusätzlich zur bereits vorgesehenen Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird - für jene Zeiten Familienbeihilfe weiter gewährt werden kann, in denen der Studienbetrieb beeinträchtigt war.
Dies soll durch eine Verlängerung des Anspruches auf die Familienbeihilfe im Falle einer allgemeinen Berufsausbildung um längstens sechs Monate und im Falle eines Studiums um ein Semester bzw. ein Studienjahr erfolgen."
Ausgehend von den obigen Ausführungen kann somit festgehalten werden:
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Absolvierung eines Studiums durch die COVID-19-Krise im Regelfall beeinträchtigt wird.
Die COVID-19-Krise ist als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd FLAG 1967 anzusehen, das die Studiendauer, für die Familienbeihilfe gewährt wird, verlängern kann, und zwar unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung. Diese Verlängerung wird unmittelbar in Bezug auf jene Studienphase wirksam, in der die Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise erfolgt.
Gemäß dem festgestellten Sachverhalt und der zugrundeliegenden Beweiswürdigung steht für den erkennenden Richter fest, dass (zumindest jedenfalls auch) im Wintersemester 2021/2022 der Betrieb an den Universitäten durch die COVID-19-Krise beeinträchtigt war.
Sinn und Zweck der in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 geregelten Verlängerungstatbestände ist die Erhaltung des Anspruchs auf Familienbeihilfe in Zeiten, in denen die vorgesehene Studienzeit (zuzüglich allfälliger Toleranzsemester) aufgrund einer Studienbehinderung nicht eingehalten werden kann (VwGH 29.06.2022, Ra 2020/16/0054 mwN). Dasselbe muss für den in § 2 Abs. 9 lit. b FLAG gesondert geregelten Verlängerungstatbestand mit der Maßgabe gelten, dass diese Bestimmung die Dauer der Verlängerung ausdrücklich, nämlich "um ein weiteres Semester oder um ein weiteres Ausbildungsjahr" festlegt. Wie sich aus den Ausführungen im parlamentarischen Initiativantrag (vgl. 489/A 27. GP, 4 f) ergibt, wurde § 2 Abs. 9 lit. b FLAG als spezielle Sonderbestimmung zu der in § 2 Abs. 1 lit. b leg. cit. allgemein vorgesehenen Verlängerung des Anspruchs auf Familienbeihilfe bei Vorliegen einer Studienbehinderung im Hinblick auf die COVID-19-Krise konzipiert (VwGH 17.12.2024, Ro 2024/16/0007).
Das Gesetz stellt in § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967 allein auf allgemeine Studien-Erschwernisse durch die COVID19-Pandemie ab ("unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise", "infolge der COVID-19-Krise"). Diese betraf alle Studenten in den COVID-Zeiträumen, wenngleich auch abhängig vom individuellen Studium in unterschiedlichem Ausmaß. Es kann nicht geleugnet werden, dass es auch im konkreten Fall solche Erschwernisse gab (siehe Beweiswürdigung). Bei einem Sprachstudium wie gegenständlich ist auch die für vielfältige Interaktion notwendige, aber nun großteils lange fehlende Präsenz jedenfalls eine Erschwernis im Sinne einer Studienbehinderung, diverse Lockdowns kamen noch hinzu.
Gemäß dem expliziten Wortlaut des Gesetzes verlängert sich - unter anderem - die Anspruchsdauer des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch die COVID-19-Krise. Einen besonderen Nachweis für diese Beeinträchtigung in zeitlicher Hinsicht verlangt die Bestimmung des § 2 Abs. 9 FLAG 1967 nach ihrer Formulierung nicht, wenn die Verlängerung der Anspruchsdauer "unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung" erfolgen soll. In sachlicher Hinsicht ist den Materialien lediglich zu entnehmen, dass die COVID-19-Krise die Absolvierung einer Berufsausbildung (z.B. eines Studiums) im Regelfall beeinträchtigt und daher die Fortsetzung bzw. den Abschluss verzögert.
Wenn die belangte Behörde argumentiert, dass nur für das Sommersemester 2020 keine Nachweispflichten betreffend eine durch COVID bedingte Erschwernis bestehen (und für das Wintersemester 2021/2022 oder andere Semester hingegen schon), so entbehrt diese Rechtsansicht einer gesetzlichen Grundlage: In § 2 Abs. 9 FLAG 1967 wird an keiner Stelle auf dieses Sommersemester 2020 oder auf ein anderes konkretes Semester abgestellt. Der Gesetzgeber ist somit offenkundig davon ausgegangen, dass eine Beeinträchtigung im Regelfall vorliegt, ein besonderer Nachweis wird auch diesbezüglich nicht verlangt. Es ist daher festzuhalten, dass sich dem Gesetz keine Einschränkung auf das Sommersemester 2020 entnehmen lässt.
Es darf in diesem Zusammenhang angemerkt werden, dass in § 15 FLAG 1967, welcher im sachlichen Zusammenhang mit § 2 Abs. 9 FLAG 1967 aufgrund der COVID-Pandemie eingeführt wurde, bereits ausdrücklich von durchgehenden Nachweispflichten für Zeitraum des SS 2020 und gleichermaßen auch des WS 2020/2021 ("im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021") pandemiebedingt aufgrund der damit verbundenen Einschränkungen abgesehen wurde. In den Materialien zu § 15 Abs. 1 FLAG (Initiativantrag 1343/A, 27. GP: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/A/1343; Abruf am 12.05.2025) wurde festgehalten:
"Auf Grund der COVID-19-Krise war es im ersten Halbjahr 2020 - unmittelbar nach Ausbruch der Pandemie - erforderlich, Familienbeihilfenansprüche bis September 2020 weiter zu befristen, da die Anspruchsüberprüfungen nicht im üblichen Ausmaß und auch nicht nach den normalen Verfahrensabläufen erfolgen konnten.
Im Hinblick auf die damaligen Einschränkungen auf verschiedensten Ebenen war es in der Regel nämlich nicht möglich, entsprechende Nachweise für das Vorliegen eines Familienbeihilfenanspruches zu erbringen. Als Alternative wäre es in vielen Fällen erforderlich gewesen, die Familienbeihilfe einzustellen.
Das war aber im Hinblick auf die durch die Pandemie bekannten widrigen Lebensumstände für die Familien unzumutbar. Denn abgesehen von den erheblichen finanziellen Beeinträchtigungen wären auch sozialversicherungsrechtliche Problemstellungen bei der Krankenversicherung verursacht worden. Infolge der weiter anhaltenden Pandemie und den damit verbundenen - weiter vorliegenden - administrativen Schwierigkeiten wurden die in Rede stehenden Befristungen nochmals bis März 2021 verlängert.
Im Hinblick auf die beschriebene Vorgehensweise der Weitergewährung der Familienbeihilfe kann es zu Fallkonstellationen kommen, in denen ein Anspruch auf die Familienbeihilfe zwischenzeitig weggefallen ist. Wenngleich das FLAG 1967 eine Meldeverpflichtung vorsieht, kann es im Hinblick auf die - teilweise komplexeren - Anspruchsvoraussetzungen vorkommen, dass dieser Meldeverpflichtung mangels entsprechender Rechtskenntnisse nicht nachgekommen wurde. Eine allfällige Rückforderung würde - gerade in diesen herausfordernden Zeiten der anhaltenden Pandemie - eine besondere Härte darstellen.
Daher sieht der Gesetzentwurf eine Sanierung der angesprochenen Fallkonstellationen vor. Dies soll dadurch bewirkt werden, als das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen in zumindest einem Monat in der Zeit von März 2020 bis Februar 2021 einen fiktiven Anspruch für die Zeit von März 2020 bis März 2021 auslöst. Das bedeutet beispielsweise auch, dass bei einem Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen im September 2020 - weil beispielsweise das Ende der für die Gewährung der Familienbeihilfe maßgeblichen Studiendauer erreicht wurde - der Anspruch auf die Familienbeihilfe bis März 2021 fiktiv verlängert wird.
(…)
Die Anwendung der beschriebenen Fiktion des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen auf Gewährung der Familienbeihilfe ist jedenfalls mit März 2021 begrenzt."
Daraus geht hervor, dass neben entbehrlicher Bürokratie ebenfalls vermieden werden sollte, nicht erbringbare Leistungsnachweise abzufordern sowie temporäre Einstellungen und Rückforderungen hervorzurufen und damit in der Folge auch von der Familienbeihilfe abhängige, andere Leistungsansprüche ohne sachlicher Rechtfertigung zu gefährden. Es reichte in diesen Fällen aus, "im Zeitraum von einschließlich März 2020 bis einschließlich Februar 2021 für zumindest einen Monat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind haben.", damit "die während dieses Zeitraumes vorliegenden Anspruchsvoraussetzungen im unmittelbaren Anschluss an den Anspruchszeitraum bis März 2021 in Bezug auf dieses Kind weiter Anwendung" finden konnten. Somit ist auch auf diese Weise klargestellt, dass es auch aus Sicht des Gesetzgebers entsprechende COVID-bedingte Einschränkungen gleichermaßen im Sommersemester 2020, als auch im Wintersemester 2020/2021 gab.
Das Gesetz stellt in § 2 Abs. 9 FLAG 1967 ausdrücklich nicht auf eine konkrete Dauer oder einen bestimmten Umfang dieser - zweifellos vorliegenden - Studienbehinderungen ab. Daher ist, solange grundsätzlich COVID-bedingte, erhebliche Einschränkungen vorlagen, insbesondere auch für Studienanfänger, die im Wintersemester 2020/2021 ihr Studium begonnen haben, kein solcher Nachweis im Einzelfall erforderlich und daher auch nicht zu erbringen (vgl. dazu auch BFG 30.05.2022, RV/6100200/2022; 19.10.2023, RV/3100315/2023; 03.01.2024, RV/5100398/2023; 16.01.2024, RV/5100721/2023; 21.03.2024, RV/5100572/2023; 22.07.2024, RV/1100245/2023 und 23.09.2024, RV/7100793/2024). Gleiches muss nach Ansicht des Bundesfinanzgerichts nach dem bisher Ausgeführten auch für im Wesentlichen ähnlich gelagerte Fälle mit Studienbeginn im Wintersemester 2021/2022 gelten (BFG 21.03.2024, RV/5100572/2023; 23.09.2024, RV/7100793/2024).
Soweit die belangte Behörde auf den hohen Studienerfolg des Sohnes der Bf. in dem durch COVID-19 geprägten Zeitraum verweist, ist dem wie ausgeführt entgegenzuhalten, dass durchaus Erschwernisse vorlagen. Dass der Sohn der Bf. trotz dieser Erschwernisse in dieser Zeit für den Bezug der Familienbeihilfe ausreichend ECTS-Punkte erzielte, darf ihm nicht zum Nachteil gereichen und steht dem Vorliegen pandemiebedingter Einschränkungen des Studienbetriebs sowie des individuellen Studienverlaufs nicht grundsätzlich entgegen.
Im Ergebnis steht der Beschwerdeführerin aufgrund der Erfüllung der (wenigen) Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 9 FLAG 1967 zunächst die Verlängerung des gewährten Familienbeihilfenanspruches um ein Semester zu (hingegen nicht um ein Studienjahr, vgl. VwGH 17.12.2024, Ro 2024/16/0007 mit Verweis auf VwGH 01.02.2024, Ro 2023/16/0020).
In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass die belangte Behörde offenkundig bereits 2 Toleranzsemester gewährt hat (siehe Beschwerdevorentscheidung, Vorlagebericht sowie die tatsächliche Gewährung der Familienbeihilfe bis inklusive September 2025). Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 und den Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates und sowie der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts ist allerdings bei Bachelorstudien in Familienbeihilfensachen lediglich ein Toleranzsemester zu gewähren (UFS 05.10.2011, RV/0631-W/11 mit Hinweis auf VwGH 29.03.2007, 2005/15/0124; UFS 23.07.2012, RV/0584-I/11; 23.11.2012, RV/2809-W/12; BFG 01.04.2016, RV/7103747/2014; 06.07.2020, RV/7100583/2020; 03.11.2022, RV/7102985/2019; 03.02.2025, RV/7101203/2022).
Im Erkenntnis des BFG vom 03.02.2025, RV/7101203/2022, wird dazu ausgeführt:
"Das primäre Abstellen auf Toleranzsemester (und nicht auf "Toleranzjahre") bei allen Studien, die in Semester (und nicht in Ausbildungsjahre) gegliedert sind, ergibt sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes auch nach der Einführung der beihilfenrechtlich als zwei getrennt zu betrachtende Studien anzusehenden (sh. VwGH 29.9.2011, 2011/16/0086; VwGH 22.12.2011, 2011/16/0066) Bachelor- und Masterstudien daraus, dass diese im Ergebnis eine Zweiteilung der vormals bestehenden (einheitlichen, aber in Studienabschnitte gegliederten) Diplomstudien darstellen (sh. § 51 Abs. 1 Z 3 UG zu Diplomstudien und § 51 Abs. 1 Z 4 und 5 UG zu Bachelor- und Masterstudien). Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er mit der Einführung der (in Studiensemester eingeteilten, aber nicht in Studienabschnitte gegliederten) Bachelor- und Masterstudien im Vergleich zu den vormals (und zum Teil immer noch aktuellen gleichartigen) in Semester und Studienabschnitte eingeteilten Diplomstudien die Bezugsdauer der Familienbeihilfe um jeweils ein zweites Toleranzsemester verlängern wollte, was im Ergebnis zu einer sachlich nicht begründbaren ungleichen Behandlung der Studentinnen und Studenten führen würde."
Auch im FLAG-Kommentar Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG2 § 2 FLAG Rz 80 wird zu § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 betreffend das Toleranzsemester ausgeführt:
"Ist das Studium nach den maßgeblichen Studienvorschriften in Semester gegliedert, ist eine Berufsausbildung iSd FLAG nur dann anzunehmen, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird. Bei Studien, die zwar in Semester, aber nicht in Studienabschnitte gegliedert sind (s Rz 79), steht daher nur ein Toleranzsemester zu (s UFS 23.7.2012, RV/0584-I/11; UFS 23.11.2012, RV/2809-W/12). Bei Einrichtungen, die keine Semestereinteilung haben, darf die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschritten werden.
Während nach dem Wortlaut des § 2 Abs 1 lit b die "vorgesehene Studienzeit" (= die durch Gesetz oder Verordnung festgelegte Studiendauer) das so genannte "Toleranzsemester" noch nicht beinhaltet, umfasst die "Studienzeit" die "vorgesehene Studienzeit" einschließlich dem Toleranzsemester."
Parallel wird in den vorhin zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.12.2024, Ro 2024/16/0007; 01.02.2024, Ro 2023/16/0020) betreffend Bachelorstudien, allerdings auf Basis des § 2 Abs. 9 FLAG 1967, ebenfalls eine Verlängerung um lediglich ein Studiensemester (anstatt eines Studienjahres) vertreten.
Ist das Studium nach den maßgeblichen Studienvorschriften in Semester gegliedert, was gegenständlich beim genannten Bachelorstudium der Fall ist, ist eine Berufsausbildung im Sinne des § 2 FLAG 1967 somit nur dann anzunehmen, wenn die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschritten wird. Bei Studien, die zwar in Semester, aber nicht in Studienabschnitte gegliedert sind, steht daher, so auch im hier zu entscheidenden Fall, nach der Rechtsprechung lediglich ein Toleranzsemester zu.
Das Sommersemester 2024 war das 6. und letzte Semester der laut Curriculum vorgesehenen Studiendauer von 6 Semestern des vom Sohn der Bf. betriebenen Bachelorstudiums.
Hinzu kommen, wie ausgeführt, die Anspruchsverlängerungen von je 1 Semester aufgrund der Gewährung eines Toleranzsemesters nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 sowie eines COVID-Verlängerungssemesters gemäß § 2 Abs. 9 lit. b FLAG 1967.
Damit endet der Anspruch auf Familienbeihilfe mit Ablauf des Sommersemesters 2025/2026 (Ablauf des Septembers 2025).
Zusammengefasst ist die Beschwerdeführerin somit zwar mit ihrem Vorbringen betreffend das COVID-Verlängerungssemester im Ergebnis im Recht, muss sich allerdings die Gegenrechnung des von der belangten Behörde zu Unrecht gewährten zweiten Toleranzsemesters gefallen lassen. Daher fällt schlussendlich das Ende der Bezugszeit für die Familienbeihilfe deckungsgleich mit dem im angefochtenen Bescheid festgelegten Ende (mit Ablauf des September 2025) aus. Der Antrag auf Gewährung von Familienbeihilfe für den Sohn Sohn ab Oktober 2025 war somit (wie von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommen) als unbegründet abzuweisen, wenn auch, wie ausgeführt, aus anderen Gründen.
Die Beschwerde gegen diesen Abweisungsbescheid war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen, da sich der Spruch des angefochtenen Bescheides als richtig erwiesen hat.
3.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 9 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100093/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100093.2026
- Stammnummer
- 151576
- Gültig
- 23.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF