Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100845/2025
PreCollege und Studium im Drittstaat als Berufsausbildung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100845/2025vom 28.04.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Das vom dem Kind in der Zeit von 01.08.2024 bis 31.07.2025 an der ***Stadt in Drittstaat*** ***Name Hochschule*** absolvierte PreCollege ***Studienrichtung*** stellt in Ermangelung des erforderlichen quantitativen Umfanges keine Berufsausbildung iSd. FLAG 1967 dar.
Während des Bachelorstudiums des Kindes an der ***Stadt in Drittstaat*** ***Name Hochschule*** in der Zeit ab 01.08.2025 (dieses Studium stellt unter der Voraussetzung, dass dieses ernsthaft und zielstrebig betrieben wird, eine Berufsausbildung iSd. FLAG 1967 dar) war das Kind nicht bei der Bf. haushaltszugehörig und hat die Bf. die überwiegenden Unterhaltskosten für ihren Sohn nicht getragen, weswegen der Bf. schon dem Grunde nach ein Beihilfenanspruch für das Kind nicht zugestanden hat. Auch hat sich das Kind ab Beginn des Bachelorstudiums ständig im Ausland (iSd. § 5 Abs. 3 FLAG 1967) aufgehalten, und stand der Bf. ab 01.08.2025 auch aus diesem Grund ein Beihilfenanspruch für ihren Sohn nicht zu.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass es sich bei dem PreCollege ***Studienrichtung*** um ein "Teilzeitstudium" gehandelt hat und dieses College daher nicht die überwiegende Zeit des Kindes in Anspruch genommen hat, hat das Bundesfinanzgericht auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen in freier Beweiswürdigung festgestellt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in dieser Beweiswürdigung nicht zu ersehen.
Dass der Sohn der Bf. ab dem Beginn des Bachelorstudiums bei der Bf. nicht haushaltszugehörig gewesen ist und die Bf. die überwiegenden Unterhaltskosten für das Kind nicht getragen hat, hat das Bundesfinanzgericht auf Grundlage der übermittelten Unterlagen in freier Beweiswürdigung festgestellt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch in dieser Beweiswürdigung nicht zu ersehen.
Zu den Voraussetzungen, wann sich ein Kind iSd. Bestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 ständig im Ausland aufhält, besteht eine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und ist das Bundesfinanzgericht mit diesem Erkenntnis von dieser Rechtsprechung nicht abgewichen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist in den Voraussetzungen für den ständigen Auslandsaufenthalt des Kindes nicht zu ersehen.
Dass sich das Kind während des Bachelorstudiums ständig im Ausland aufgehalten hat, hat das Bundesfinanzgericht in der konkreten Beschwerdesache in freier Beweiswürdigung festgestellt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist auch in dieser Beweiswürdigung nicht zu ersehen.
Da durch das gegenständliche Erkenntnis Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen waren, war durch das Bundesfinanzgericht auszusprechen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.
Wien, am 28. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100845/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100845.2025
- Stammnummer
- 151365
- Gültig
- 28.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF