Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100845/2025
PreCollege und Studium im Drittstaat als Berufsausbildung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100845/2025vom 28.04.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Name des Richters*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 27. Dezember 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. Dezember 2024 betreffend Familienbeihilfe ab 11.2024, Sozialversicherungsnummer ***ZZZZ-TTMMJJ***, Steuernummer
***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
A. Finanzbehördliches Verfahren
***Bf1*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMMJJ***; in der Folge auch als "Antragstellerin", "Kindesmutter" oder Beschwerdeführerin "Bf." bezeichnet) sei Kindesmutter von ***Name Sohn*** (SV-Nr.: ***ZZZZ-TTMM06***; in der Folge auch als "Sohn" oder "Kind" bezeichnet).
Das Kind habe im Juni 2024 seine Matura abgelegt (mit gutem Erfolg bestanden). Die Kindesmutter habe für ihren Sohn bis zum Oktober 2024 die Familienbeihilfen bezogen. Im Wintersemester 2024/2025 beginnend mit 01.08.2024 habe der Sohn an der ***Name Hochschule*** in ***Stadt in Drittstaat*** ein "PreCollege ***Studienrichtung***" begonnen. Bei diesem PreCollege habe es sich nach einer Bestätigung der ***Stadt in Drittstaat*** ***Name Hochschule*** vom 07.10.2024 um ein "Teilzeitstudium" gehandelt. Während dieses PreCollege habe der Sohn nach einem übermittelten Ausdruck aus den Grunddaten nicht im Haushalt der Kindesmutter gewohnt.
Am 22.11.2024 habe die Antragstellerin die Zuerkennung von Familienbeihilfe für ihren Sohn ab November 2024 beantragt und habe das Finanzamt diesen Antrag mit Bescheid vom 19.12.2024 abgewiesen. Begründet habe das Finanzamt diesen Abweisungsbescheid vom 19.12.2024 wie folgt:
"Familienbeihilfe steht bei einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung zu.
Wann gilt die Ausbildung als ernsthaft und zielstrebig?
• Das Kind verwendet die volle Zeit dafür
• Das Kind tritt in angemessener Zeit zu Prüfungen an
Bei Ihrem Kind trifft das nicht zu.
Eine Berufsausbildung kann nach ständiger Rechtsprechung nur dann vorliegen, wenn ein wöchentliches Stundenausmaß von mindestens 20 Wochenstunden aufzuwenden sind. Somit ist festzuhalten, dass die absolvierte Ausbildung im Vergleich zu Berufsausbildungen im herkömmlichen Sinn in zeitlicher Hinsicht jedenfalls wesentlich geringere Anforderungen stellt, weshalb die erforderliche Ausbildungsintensität nicht gegeben ist.
Es besteht daher kein Anspruch auf Familienbeihilfe."
Am 27.12.2024 habe die Kindesmutter eine Beschwerde eingebracht und im Wesentlichen vorgebracht, dass ihr Sohn sein Studium ernsthaft und zielstrebig betreibe und dass die Hochschule 25 Stunden ***Lernzeit*** pro Woche "bestätigt" habe.
Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 17.02.2025 habe das Finanzamt die Beschwerde der Bf. abgewiesen und begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass das Studium des Sohnes kein zeitliches Ausmaß erreiche, damit dieses als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 anerkannt werden könne.
Am 17.03.2025 habe die Bf. einen Vorlageantrag eingebracht und im Wesentlichen vorgebracht, dass das Kind mehrere Ergänzungsfächer besuche und dass außerdem ein "***Zeitaufwand***" im Ausmaß von 25 Wochenstunden anfiele.
Am 29.12.2025 habe die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorgelegt.
B. Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht
Am 03.03.2026 übermittelte das Bundesfinanzgericht an Verfahrensparteien einen Beschluss mit insbesondere folgendem Inhalt:
(…) 1. Die Beschwerdeführerin wird aufgefordert, dem Bundesfinanzgericht die unter den Punkten a.) bis d.) angeführten Unterlagen und Informationen binnen einer Frist von 4 Wochen ab Einlangen dieses Beschlusses zu übermitteln.
2. Der belangten Behörde wird die Möglichkeit eingeräumt, binnen einer Frist von 4 Wochen ab Einlangen dieses Beschlusses zu den Ausführungen unter den Punkten a.) bis d.) im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine Stellungnahme abzugeben und gegebenenfalls ergänzende Unterlagen vorzulegen.
Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht zulässig.
Begründung
a.) Die Beschwerdeführerin (Bf.) hat im elektronischen Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe für ***Name Sohn*** (in der Folge auch als "Sohn" oder "Kind" bezeichnet) vom 22.11.2024 angeführt, dass das Kind nicht am Familienwohnsitz wohne und dass die Bf. für ihren Sohn den überwiegenden Unterhalt leiste. Nach dem ZMR ist das Kind am Wohnsitz der Bf. gemeldet. Gleichzeitig sind die Entfernung und die Fahrtzeiten zwischen der Hochschule in ***Stadt in Drittstaat*** und dem Familienwohnsitz dergestalt, dass nach der vorläufigen Rechtsansicht des BFG ein tägliches Pendeln zwischen dem Familienwohnsitz und ***Stadt in Drittstaat*** auszuschließen ist.
Sie werden aufgefordert, dem Bundesfinanzgericht (BFG) Unterlagen zu übermitteln, aus denen ersichtlich ist, ab wann das Kind im Rahmen des PreCollege welche Wohnmöglichkeit an welchem Ort in Anspruch genommen hat (Untermietvertrag, Mietvertrag, …).
b.) Sie haben vorgebracht, den überwiegenden Unterhalt für Ihren Sohn getragen zu haben.
Sie werden aufgefordert, dem BFG Unterlagen vorzulegen, aus denen diese überwiegende Unterhaltskostentragung durch Sie für Ihren Sohn ersichtlich ist.
c.) Sie haben vorgebracht, dass das Kind im Studienjahr 2024/2025 die nachstehend angeführten Module an der Hochschule ***Stadt in Drittstaat*** besucht habe:
[...]
Gleichzeitig ist aus dem Reglement des PreCollege ***Studienrichtung*** der Hochschule ***Stadt in Drittstaat*** (§ 9) zu entnehmen, dass die Ausbildung hauptsächlich an Wochenenden stattfindet.
Sie werden aufgefordert, dem BFG Unterlagen zu übermitteln, aus denen ersichtlich ist, welche Module an welchen Tagen mit welchen Beginn- und Endzeiten von Ihrem Sohn besucht worden sind.
d.) Aus dem Reglement des PreCollege ***Studienrichtung*** der Hochschule ***Stadt in Drittstaat*** (§ 9) zu ist entnehmen, dass die Ausbildung 1-2 Jahre dauert.
Sie werden aufgefordert, dem BFG Nachweise vorzulegen, aus denen ersichtlich ist, wann das Kind welche Module mit welcher Benotung abgeschlossen hat.
Sie werden aufgefordert, dem BFG das (Abschluss-)Zeugnis oder die (Abschluss-)Zeugnisse betreffend das PreCollege ***Studienrichtung*** zu übermitteln.
Belehrung und Hinweise
Gemäß § 269 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Sie haben im Verfahren vor der belangten Behörde insbesondere die oben unter den Punkten a.) bis d.) angeführten Vorbringen erstattet, zu diesen Vorbringen aber bislang keine Nachweise übermittelt, weswegen die Beschwerdesache noch nicht entscheidungsreif war. Sie waren daher aufzufordern, dem BFG die unter den Punkten a.) bis d.) angeführten Unterlagen zu übermitteln.
Die Bf. beantwortete diesen Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 03.03.2026 mit Schreiben vom 26.03.2026 (Poststempel), eingelangt im Bundesfinanzgericht am 01.04.2026 dahingehend, dass
das Kind neben dem Theorieunterricht (von 13,9 Stunden) für das Hauptfach "***Name Hauptfach***" eine "bestätigte" ***Lernzeit*** von 25 Stunden/Woche absolviert habe,
das PreCollege ein Jahr (von 01.08.2024 bis 31.07.2025) gedauert habe und der Sohn der Bf. ab 01.08.2025 das Bachelorstudium "***Name Studienrichtung***" an der ***Stadt in Drittstaat*** ***Name Hochschule*** absolviere,
das Kind gezwungen gewesen sei, mehrfach wechselnde Untermietverhältnisse in der ***Drittstaat*** einzugehen,
das Kind in der Zeit von August bis Dezember 2024 immer wieder (wenn es keine Wohnmöglichkeit gehabt habe) bei seinen Großeltern in der ***Drittstaat*** gewohnt habe,
das Kind an Montagen oder Dienstagen, wenn es sich ausgegangen wäre, nach Hause gekommen sei,
das Kind sich ein ***Bezeichnung Zeitticket*** der ***Verkehrsbetriebe Drittstaat*** gekauft habe und
die Bf. und ihr Gatte den überwiegenden Unterhalt für das Kind getragen haben.
Diesem Schreiben legte die Bf. bei:
die schon wiederholt vorgelegte "Bestätigung Schulpräsenzzeit" betreffend das PreCollege ***Studienrichtung*** 2024/25
eine Studienbestätigung betreffend das PreCollege ***Studienrichtung*** für den Zeitraum 01.08.2024 bis 31.07.2025
eine Studienbestätigung betreffend das Bachelorstudium "***Name Studienrichtung***" ab 01.08.2025
eine "Kontohistorie", aus der insbesondere folgende Überweisungen ersichtlich sind:
eine Überweisung vom 03.12.2024 über € 2.500,00 "Kaution und Miete"
eine Überweisung vom 20.01.2025 über € 2.400,00 "Überweisung"
eine Überweisung vom 08.04.2025 über € 2.400,00 "Miete April bis Juni" und
eine Überweisung vom 25.08.2025 über € 3.400,00 "Miete Okt. bis Jän. (…)" (Fettdrucke an dieser Stelle und in der Folge in diesem Erkenntnis erfolgten durch das Bundesfinanzgericht)
ein Mietvertrag betreffend den Zeitraum Mietbeginn: 16.12.2024 "befristet mit 21.02.2024" (gemeint wohl 2025) und
ein unbefristeter Mietvertrag mit Mietbeginn 01.02.2026
Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, welche Module an welchen Tagen mit welchen Beginn- und Endzeiten von dem Kind besucht worden sind und welcher der beiden Elternteile konkret den überwiegenden Unterhalt für das Kind geleistet hat, wurden von der Bf. nicht übermittelt.
Diese Stellungnahme der Bf. mitsamt der Unterlagen wurden mit Vorhalt vom 09.04.2026 der belangten Behörde zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs binnen einer Frist von 3 Wochen ab Einlangen dieses Vorhaltes übermittelt.
Die belangte Behörde gab zu diesen Unterlagen innerhalb der von Seiten des Bundesfinanzgerichts gesetzten Frist (am 27.04.2026) eine Stellungnahme ab.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
***Bf1*** ist Kindesmutter von ***Name Sohn***. Das Kind hat im Juni 2024 seine Matura mit gutem Erfolg bestanden. Die Kindesmutter hat für ihren Sohn bis zum Oktober 2024 die Familienbeihilfen bezogen.
Im Wintersemester 2024/2025 beginnend mit 01.08.2024 hat der Sohn an der ***Name Hochschule*** in ***Stadt in Drittstaat*** ein "PreCollege ***Studienrichtung***" begonnen. Bei diesem PreCollege handelt es sich nach einer Bestätigung der Hochschule ***Stadt in Drittstaat*** vom 07.10.2024 um ein "Teilzeitstudium".
[...]
Eine "Bestätigung Schulpräsenzzeit" der Hochschule ***Stadt in Drittstaat*** vom 27.11.2024 hat folgenden Inhalt:
"Für ***Name Sohn***, geb. ***TT.MM.***2006, beträgt die wöchentliche Schulpräsenzzeit für die Ausbildung Pre College ***Studienrichtung*** an der ***Stadt in Drittstaat*** ***Name Hochschule*** im Studienjahr 2024/25 durchschnittlich 13,9 Stunden.
Pro Woche rechnen wir mit weiteren 25 Stunden ***Lernzeit*** für das Hauptfach. ***Name Sohn*** belegt im Studienjahr 2024/25 das Hauptfach ***Name Hauptfach***."
Das PreCollege ***Studienrichtung*** umfasste im Studienjahr daher durchschnittlich 13,9 Stunden und konnte die Hochschule diese Präsenzzeiten auch entsprechend bestätigen. Nach dem Reglement des PreCollege ***Studienrichtung*** (§ 9. Aufbau) findet die Ausbildung hauptsächlich an Wochenenden statt. Die Hochschule rechnet mit einer ***Lernzeit*** von 25 Stunden allein für das Hauptfach. Bei den Ausführungen dahingehend, dass die Hochschule mit einer ***Lernzeit*** von weiteren 25 Stunden für das Hauptfach rechne, handelt es sich nicht um eine Bestätigung dieser Zeiten.
Im Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe vom 22.11.2024 hat die Antragstellerin betreffend das Kind unter anderem die folgenden Angaben gemacht:
Wohnt am Familienwohnsitz Nein
Unterhalt wird überwiegend vom Antragsteller getragen Ja
PLZ Tätigkeit ***PLZ***
Wohnort Tätigkeit ***Stadt in Drittstaat***
Die Entfernung zwischen dem Familienwohnsitz und der Hochschule ***Stadt in Drittstaat*** beträgt mit dem Privatfahrzeug je nach Fahrtroute zwischen ***XXX*** km und ***YYY*** km und dauert zwischen etwa ***Mindesfahrtzeit*** und ***Maximalfahrtzeit***. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt die Fahrtzeit etwa ***XX Stunden***.
Der Sohn der Bf. war in der beschwerdegegenständlichen Zeit ab dem Beginn des Bachelorstudiums bei der Kindesmutter nicht haushaltszugehörig und hat das Kind während des Studiums in der Zeit von spätestens Dezember 2024 bis Juni 2025 und danach ab Oktober 2025 bis laufend großteils in einer Unterkunft des ***Unterkunftgeber in Stadt/Drittstaat***, zeitweise in verschiedenen (kurzfristigen) Untermietverhältnissen und teilweise bei seinen Großeltern in der ***Drittstaat*** (in ***PLZ1*** ***Name Ort***, ca. 1,5 Stunden entfernt von ***Stadt in Drittstaat***) gewohnt.
Das PreCollege ***Studienrichtung*** dauerte vom 01.08.2024 bis 31.07.2025. Das Bachelorstudium "***Name Studienrichtung***" begann für den Sohn der Bf. am 01.08.2025, dauert 6 Semester und umfasst 180 ECTS-Punkte:
[...]
Die Bf. und ihr Gatte haben gemeinsam die überwiegenden Unterhaltskosten für das Kind getragen. Eine Zuordnung der dem Bundesfinanzgericht nachgewiesenen Überweisungen dahingehend, welcher der beiden Elternteile den überwiegenden Unterhalt getragen hat, hat die Bf. nicht erbracht. Das Konto IBAN ***Kontonummer***, von dem aus Überweisungen an das Kind vorgenommen worden sind, ist nach der Grunddatenverwaltung des Finanzressorts dem Kindesvater zugeordnet. Die Bf. hat die überwiegenden Unterhaltskosten für ihren Sohn nicht getragen.
2. Beweiswürdigung
Dass ***Bf1*** Kindesmutter von ***Name Sohn*** ist, das Kind im Juni 2024 seine Matura mit gutem Erfolg bestanden hat und die Kindesmutter für ihren Sohn bis zum Oktober 2024 die Familienbeihilfen bezogen hat, ergibt sich aus dem vorgelegten Beihilfenankt und einer seitens des BFG durchgeführten Einsichtnahme in die Familienbeihilfendatenbank des Finanzressorts "FABIAN" und sind diese Sachverhaltselemente unstrittig.
Dass der Sohn der Bf. im Wintersemester 2024/2025 beginnend mit 01.08.2024 an der ***Name Hochschule*** in ***Stadt in Drittstaat*** ein "PreCollege ***Studienrichtung***" begonnen hat und es sich bei diesem PreCollege um ein "Teilzeitstudium" handelt, ergibt sich aus den Bestätigungen der Hochschule ***Stadt in Drittstaat*** vom 07.10.2024 und vom 27.11.2024 und ist unstrittig.
Dass das Teilzeitstudium PreCollege ***Studienrichtung*** im Studienjahr 2024/2025 Schulpräsenzzeiten von durchschnittlich 13,9 Stunden pro Woche umfasste und die Hochschule mit einer ***Lernzeit*** von 25 Stunden pro Woche alleine für das Hauptfach gerechnet hat, ergibt sich aus der Bestätigung der Hochschule vom 27.11.2024 und ist unstrittig.
Dass diese Präsenzzeiten während des PreCollege hauptsächlich an Wochenenden stattfinden, ergibt sich aus dem Reglement des PreCollege ***Studienrichtung*** (§ 9. Aufbau) und ist unstrittig.
Dass es sich bei den Ausführungen der Hochschule dahingehend, dass diese mit einer ***Lernzeit*** von weiteren 25 Stunden für das Hauptfach rechne, nicht um eine Bestätigung dieser Zeiten handelt, ergibt sich schon aus der Textierung der "Bestätigung Schulpräsenzzeiten", in der die Schulpräsenzzeiten des Kindes im Ausmaß von durchschnittlich 13,9 Stunden pro Woche bestätigt werden. Dass die Hochschule mit einer ***Lernzeit*** von 25 Stunden pro Woche rechnet, ist entgegen dem Vorbringen der Kindesmutter keine Bestätigung dieser Zeiten. Nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts könnte die Hochschule diese ***Lernzeit*** nur dann bestätigen, wenn diese ***Lernstunden*** an der Hochschule oder zumindest unter der Aufsicht der Hochschule absolviert werden. Dass solche ***Lernstunden*** an der Hochschule oder unter deren Aufsicht stattgefunden haben, wurde durch die Bf. in Ermangelung der Vorlage der Modulzeiten nicht nachgewiesen und wird durch die Bf. indirekt auch dadurch in Abrede gestellt, dass sie vorbringt, dass das Kind während des PreCollege "wenn möglich montags oder dienstags nach Hause" gekommen ist. Darüber hinaus haben derartige ***Lernstunden*** an der Hochschule oder unter deren Aufsicht nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts auch deswegen nicht stattgefunden, weil die Hochschule diese PreCollege diesfalls nicht als "Teilzeitstudium" hätte qualifizieren können. Nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts umfasst das PreCollege an der ***Stadt in Drittstaat*** ***Name Hochschule*** lediglich Veranstaltungen im bestätigten Ausmaß von durchschnittlich 13,9 Stunden pro Woche, wobei diese Veranstaltungen hauptsächlich an Wochenenden stattfinden. Bei einer Absolvierung von 13,9 Schulpräsenzstunden und zusätzlich von 25 ***Lernstunden*** wäre die Qualifikation dieses PreCollege als "Teilzeitstudium" schlichtweg falsch gewesen. ***Lernstunden*** in einem Umfang, der dieses PreCollege als eine Berufsausbildung hätte erscheinen lassen, wurden von der Bf. nicht nachgewiesen und haben nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts auch nicht stattgefunden.
Die Angaben der Kindesmutter betreffend den Wohnort des Kindes in der ***Drittstaat*** ergeben sich aus dem Antrag auf Zuerkennung von Familienbeihilfe und sind unstrittig.
Die Umstände, dass der Sohn während dieses PreCollege und in der Folge auch während des Bachelorstudiums nicht am Familienwohnsitz, sondern in ***Stadt in Drittstaat*** oder bei seinen Großeltern gewohnt hat, die Entfernung zwischen dem Familienwohnsitz und der Hochschule ***Stadt in Drittstaat*** je nach Fahrtroute mit dem Privatfahrzeug zwischen ***XXX*** km und ***YYY*** km beträgt und die Fahrtzeiten mit dem Privatfahrzeug zwischen etwa ***Mindesfahrtzeit*** und ***Maximalfahrtzeit*** und mit öffentlichen Verkehrsmitteln mindestens ***XX Stunden*** dauern, ergeben sich
hinsichtlich der Umstände, dass der Sohn nicht am Familienwohnsitz gewohnt hat, aus den Angaben der Bf. im Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe, aus dem Vorbringen der Bf. vom 26.03.2026, aus der vorgelegten Kontohistorie, aus der u.a. Mietüberweisungen ersichtlich sind sowie aus den vorgelegten Mietverträgen,
hinsichtlich der Entfernungen und der Fahrtzeiten zwischen der Hochschule und dem Familienwohnsitz aus Erhebungen des Bundesfinanzgerichts durch Google Maps,
hinsichtlich der Wohnmöglichkeit des Kindes in ***Stadt in Drittstaat*** und bei dessen Großeltern in der ***Drittstaat*** (in ***PLZ1*** ***Name Ort***, ca. 1,5 Stunden entfernt von ***Stadt in Drittstaat***) aus den Angaben der Bf. im Antrag auf Zuerkennung der Familienbeihilfe und aus dem Antwortschreiben des Bf. vom 26.03.2026, aus der vorgelegten Kontohistorie, aus der Mietüberweisungen ersichtlich sind und aus den vorgelegten Mietverträgen und
hinsichtlich des Umstandes, dass ein Pendeln zwischen ***Stadt in Drittstaat*** und dem Wohnsitz der Eltern in ***Name Ort2*** nicht stattgefunden hat, aus dem Antwortschreiben der Kindesmutter vom 26.03.2026, aus den Entfernungen und den Fahrtzeiten zwischen dem Wohnhaus der Eltern und der Hochschule in ***Stadt in Drittstaat*** sowie aus dem Umstand, dass das Kind in ***Stadt in Drittstaat*** über eine Unterkunft sowie eine Wohnmöglichkeit bei seinen Großeltern (in ***PLZ1*** ***Name Ort***) verfügt hat
und sind diese Sachverhaltselemente unstrittig.
Dass das PreCollege ***Studienrichtung*** vom 01.08.2024 bis 31.07.2025 dauerte, das Bachelorstudium "***Name Studienrichtung***" für den Sohn der Bf. am 01.08.2025 begonnen hat und dieses Studium 6 Semester dauert und 180 ECTS-Punkte umfasst, ergibt sich hinsichtlich der Dauer des PreColleges und des Beginns des Bachelorstudiums aus den seitens der Bf. vorgelegten Bestätigungen und hinsichtlich der Dauer des Bachelorstudiums und der ECTS-Punkte aus der Homepage der ***Stadt in Drittstaat*** Hochschule und sind diese Sachverhaltselemente unstrittig.
Dass die Bf. und ihr Gatte zusammen die überwiegenden Unterhaltskosten für das Kind getragen haben, ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf. und ist unstrittig. Dass die Bf. eine Zuordnung der dem Bundesfinanzgericht nachgewiesenen Überweisungen dahingehend, welcher der beiden Elternteile den überwiegenden Unterhalt getragen hat, nicht erbracht hat, ergibt sich aus den seitens der Bf. vorgelegten Unterlagen, aus denen gerade nicht ersichtlich ist, welcher Elternteilt die überwiegenden Unterhaltskosten für das Kind getragen hat. Dass das Konto IBAN ***Kontonummer***, von dem aus ein Großteil der Überweisungen an das Kind vorgenommen worden sind, nach der Grunddatenverwaltung des Finanzressorts dem Kindesvater zugeordnet ist, ergibt sich aus der Datenbank "Grunddatenverwaltung" des Finanzressorts. Auf Grund der seitens der Bf. nicht vorgelegten Nachweise dafür, dass sie die überwiegenden Unterhaltskosten für ihren Sohn überwiegend getragen hat, auf Grund dessen, dass das Konto IBAN ***Kontonummer*** dem Kindesvater zugeordnet ist und auf Grund dessen, dass der Gatte der Bf. nach einer seitens des Bundesfinanzgerichts durchgeführten Einsichtnahme in die Steuerdatenbank des Finanzressorts in den Jahren 2023 bis 2025 wesentlich mehr als die Bf. verdient hat, ist das Bundesfinanzgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Bf. die Unterhaltskosten für ihren Sohn nicht überwiegend getragen hat.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
3.1.1. Gesetzliche Bestimmungen und Judikatur:
Gemäß § 26 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 kommt es nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (z.B. VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125 mit Verweis auf VwGH 18.11.2008, 2007/15/0050, und VwGH 18.11.2009, 2008/13/0013).
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Vorbereitungen auf Aufnahmeprüfungen (im Erkenntnis VwGH 18.05.2020, Ra 2020/16/0017) das nachstehende ausgeführt:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) haben näher bezeichnete Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die u.a. für einen Beruf ausgebildet werden. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, bestehen näher ausgeführte Voraussetzungen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den im Gesetz nicht definierten Begriff der Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. Zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG kommt es überdies nicht nur auf das (ernstliche und zielstrebige) Bemühen um den Studienfortgang an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen (vgl. etwa VwGH 30.3.2017, Ra 2017/16/0030; VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315; VwGH 23.2.2011, 2009/13/0127; und VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125). Diese der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entnehmbare Definition der Berufsausbildung trifft nur auf die Fälle zu, welche außerhalb des in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG besonders geregelten Bereichs des Besuchs einer Einrichtung im Sinne des § 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG) liegen (vgl. VwGH 30.6.2016, Ro 2015/16/0033; VwGH 14.12.2015, Ro 2015/16/0005; und VwGH 22.12.2011, 2009/16/0315). Der Besuch einer solchen Einrichtung beginnt bei Studien wie dem für die vorliegende Revision maßgeblichen mit der Zulassung zum Studium (§ 60 Abs. 4 des Universitätsgesetzes 2002 - UG). Damit ist zur Antwort auf die Frage einer Berufsausbildung eines Studienwerbers (§ 65b UG) für vor der Zulassung liegende Zeiträume eines Aufnahmeverfahrens zur Zulassungsbeschränkung (vgl. §§ 71b bis 71d UG) die erwähnte Rechtsprechung maßgeblich. Der Verwaltungsgerichtshof ist auch im Fall einer nicht kursmäßigen oder in einer Lehrveranstaltung erfolgten Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung für den physiotherapeutischen Dienst von diesem Begriffsinhalt der Berufsausbildung ausgegangen. Dabei kommt es für die Qualifikation als Berufsausbildung auch darauf an, dass die Berufsausbildung in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen muss. Mangels Feststellungen zur quantitativen Anforderung im Zusammenhang mit der Aufnahmeprüfung hatte der Verwaltungsgerichtshof den damals angefochtenen Bescheid aufgehoben (VwGH 15.12.2009, 2007/13/0125). Zutreffend hat das Bundesfinanzgericht daraus geschlossen, dass die Vorbereitungszeit für eine Aufnahmeprüfung dem Grunde nach als Berufsausbildung angesehen werden kann. Deshalb hat es sich zu Recht mit der quantitativen Inanspruchnahme der Tochter der Mitbeteiligten beschäftigt und ist zum Ergebnis gelangt, dass die von der Rechtsprechung geforderte zeitliche Inanspruchnahme im Revisionsfall gegeben gewesen sei. Den dazu getroffenen Sachverhaltsfeststellungen tritt das revisionswerbende Finanzamt nicht entgegen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Beginns einer Berufsausbildung (im Erkenntnis VwGH 29.06.2020, Ro 2018/16/0048) das Folgende ausgeführt:
Wird die ins Auge gefasste Berufsausbildung tatsächlich zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen, gründet sich der Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und der Aufnahme der weiteren Berufsausbildung auf § 2 Abs. 1 lit. d FLAG. Ein zur bloßen Überbrückung der Wartezeit aufgenommenes Studium stellt in diesem Fall keine, einen eigenständigen Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG auslösende, Berufsausbildung dar. Erfüllt ein zur Überbrückung der Wartezeit nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG aufgenommenes Studium aber nicht die Voraussetzungen einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, kann mit der Aufnahme des Wunschstudiums zum frühestmöglichen Zeitpunkt aber auch kein Studienwechsel iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG vorliegen. Damit stellen sich aber Fragen zur Anwendung der in § 17 StudFG normierten Regeln für den Anspruch auf Familienbeihilfe von vornherein nicht. (…) Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die gewünschte Berufsausbildung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wurde. (…) Für die tatsächlich aufgenommene Berufsausbildung steht aber (bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen) ein eigenständiger Familienbeihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG zu. Stellt das tatsächlich aufgenommene Studium aber eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG dar, kann die spätere Aufnahme eines von vornherein ins Auge gefassten, jedoch nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnenen Studiums sehr wohl einen "schädlichen" Studienwechsel nach § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG darstellen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Beginns einer Berufsausbildung (im Erkenntnis VwGH 3.9.2020, Ra 2020/16/0033) das Folgende ausgeführt:
Die weitere Berufsausbildung wird nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen, wenn der tatsächliche Beginn der Berufsausbildung etwa wegen des durch die Zahl der zu vergebenden Ausbildungsplätze beschränkten Zugangs dazu erst später erfolgt oder wenn ein zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlicher Aufnahmetest oder eine Aufnahmeprüfung nicht bestanden wird. Damit ist der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG nicht erfüllt (vgl. auch VwGH 26.5.2011, 2011/16/0057, VwSlg 8.643/F, und VwGH 29.6.2020, Ro 2018/16/0048). Dem Risiko, solche Zulassungsvoraussetzungen nicht zu erfüllen, kann u.a. dadurch begegnet werden, dass vorerst eine Tätigkeit aufgenommen wird (zB ein anderes Studium begonnen wird), welche bei späterer tatsächlicher Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für die (primär) angestrebte Berufsausbildung wieder aufgegeben wird und aus der Sicht der Familienbeihilfe bei Beginn der (primär) angestrebten Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt als Berufsausbildung außer Betracht zu bleiben hat (vgl. VwGH 19.6.2013, 2012/16/0088) und im Falle eines Studiums nicht zu einem Studienwechsel im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG führt (vgl. VwGH 29.6.2020, Ro 2018/16/0048). Wenn die primär angestrebte Berufsausbildung nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen wird und somit ex post betrachtet den Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG nicht verleiht, kann diese vorher ausgeübte Tätigkeit gegebenenfalls als Berufsausbildung gesehen werden, welche einen Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG und, wenn sie selbst zum frühest möglichen Zeitpunkt begonnen wurde, für die Zeit bis zu ihrem Beginn gegebenenfalls nach § 2 Abs. 1 lit. d FLAG verleiht. Somit muss nach Abschluss der Schulausbildung nicht irgendeine möglichst früh antretbare Berufsausbildung (irgendein Studium) gewählt werden, um die Voraussetzung des Beginns der Berufsausbildung zum frühest möglichen Zeitpunkt zu erfüllen (vgl. auch VwGH 29.6.2020, Ra 2019/16/0131).
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Bei der Frage des ständigen Aufenthaltes iSd § 5 Abs 3 FLAG 1967 geht es um objektive Kriterien, die nach den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs 2 BAO zu beurteilen sind (vgl. etwa VwGH 22.4.2009, 2008/15/0323; VwGH 28.11.2007, 2007/15/0055; VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103). Diese Beurteilung hat auf den subjektiven Gesichtspunkt des Mittelpunktes der Lebensinteressen nicht abzustellen, sondern auf das objektive Kriterium der grundsätzlichen körperlichen Anwesenheit.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs 3 FLAG 1967 demnach unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs 2 BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103).
Ein nicht nur vorübergehendes Verweilen liegt jedenfalls vor, wenn sich der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum erstreckt (vgl. VwGH 20.6.2000, 98/15/0016; VwGH 20.10.1993, 91/13/0175). Erstreckt sich ein Aufenthalt über einen "längeren Zeitraum", so liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes "jedenfalls" ein "nicht nur vorübergehendes Verweilen" vor (vgl. z.B. VwGH 28.11.2007, 2007/15/0055). Ein Aufenthalt ist demnach nicht schon dann "vorübergehend" im Sinne dieser Rechtsprechung, wenn er zeitlich begrenzt ist (VwGH 26.1.2012, 2012/16/0008). Demgemäß kann auch ein im Vorhinein zeitlich begrenzter Auslandsaufenthalt (z.B. für das Absolvieren eines Auslandsstudiums) einen ständigen Aufenthalt iSd § 5 Abs. 3 FLAG 1967 darstellen. Das (teilweise) Verbringen der Ferien in Österreich ist jeweils als vorübergehende Abwesenheit (des Kindes aus dem Ausland) zu beurteilen, wodurch der ständige Aufenthalt der Kinder im Ausland nicht unterbrochen wurde (VwGH 27.4.2005, 2002/14/0050; VwGH 20.6.2000, 98/15/0016; VwGH 8.6.1982, 82/14/0047; VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 2.6.2004, 2001/13/0160).
Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis VfGH 4.12.2001, B 2366/00, zum Ausdruck gebracht, dass gegen eine Vorschrift, die bewirkt, dass Personen, die im Ausland (Drittland) lebenden Kindern gegenüber zu Unterhaltsleistungen verpflichtet sind, keine Familienbeihilfe gewährt wird, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Der Gesetzgeber wird der verfassungsrechtlichen Pflicht zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltslasten auch dann gerecht, wenn er hiefür nicht den Weg der Gewährung von Transferzahlungen wählt, sondern die Berücksichtigung im Wege des Steuerrechts ermöglicht. Die geltende Rechtslage schließe es nicht von vornherein aus, Unterhaltsleistungen an sich ständig im Ausland aufhaltende Kinder nach den allgemeinen Regeln des § 34 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in der Folge im Erkenntnis VwGH 27.4.2005, 2002/14/0050 ebenfalls für die einkommensteuerliche Berücksichtigung derartiger Unterhaltszahlungen (im Wege der außergewöhnlichen Belastung) ausgesprochen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufenthalt eines Kindes im Ausland im Ausmaß von fünfeinhalb Monaten gerade noch als vorübergehender Auslandsaufenthalt anzusehen (VwGH 24.6.2010, 2009/16/0133).
Bereits ein einjähriger Schulbesuch im Ausland führt zu einem ständigen Auslandsaufenthalt, der auch durch das etwaige Verbringen der Schulferien in Österreich im Haushalt der Eltern nicht unterbrochen wird. Als Dauer des High-School-Besuchs des Kindes in den USA erklärte der Beschwerdeführer selbst das gesamte Schuljahr 2014/2015. Durch diese Ausbildung in den USA hatte das Kind im hier maßgeblichen Zeitraum "ab September 2014" bis zur Rückkehr nach Österreich im Juni 2015 seinen ständigen Aufenthalt in einem Drittstaat, wodurch der im § 5 Abs 3 FLAG 1967 normierte Ausschlussgrund für eine Beihilfengewährung für diesen Zeitraum vorliegt (BFG 3.1.2019, RV/5101253/2015 sowie ähnlicher Sachverhalt BFG 31.3.2019, RV/7101328/2016).
Hat sich ein 17-jähriger Österreicher für vier Saisonen als Eishockeyspieler bei einem US-amerikanischen Club verpflichtet, verweilt er nicht bloß vorübergehend, sondern ständig in einem Drittstaat, und entfällt für ihn gemäß § 5 Abs 3 FLAG 1967 der Familienbeihilfenanspruch. Daran vermag auch die in der ersten Saison noch vorliegende Minderjährigkeit nichts zu ändern (BFG 30.6.2016, RV/1100357/2016).
Auch der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass ein mehrjähriger Auslandsaufenthalt eines Kindes zwecks Absolvierung einer Berufsausbildung insbesondere auch dann als ständiger Aufenthaltes des Kindes im Ausland iSd. § 5 Abs. 3 FLAG 1967 zu qualifizieren ist, wenn das Kind bloß die Ferien (teilweise) in Österreich verbringt (VwGH 20.06.2000, 98/15/0016; VwGH 28. 11.2002, 2002/13/0079; VwGH 02.06.2004, 2001/13/0160; VwGH 27.04.2005, 2002/14/0050).
Gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 wird die Familienbeihilfe vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
3.1.2. PreCollege als Berufsausbildung?
Bei der ***Stadt in Drittstaat*** ***Name Hochschule*** handelt es sich nicht um eine Einrichtung im Sinne des
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), weswegen das Vorliegen einer Berufsausbildung nach den allgemeinen Kriterien für das Vorliegen einer Berufsausbildung zu beurteilen ist.
Ob es sich bei den beschwerdegegenständlichen PreCollege ***Studienrichtung*** in seiner Eigenschaft als "Vorbereitungs-College" auf das seitens des Kindes ins Auge gefasste Bachelorstudium ***Studienrichtung*** daher um eine Berufsausbildung handelt, ist nach den allgemeinen Kriterien für das Vorliegen einer Berufsausbildung zu beurteilen.
Wie unter dem Punkt "Gesetzliche Bestimmungen und Judikatur" dargelegt, können nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Vorbereitungskurse - demnach auch das beschwerdegegenständliche PreCollege ***Studienrichtung*** - eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 darstellen, wenn diese Vorbereitungsmodule, -kurse oder/und -seminare die allgemeinen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Berufsausbildung erfüllen.
Wie ebenfalls oben unter dem Punkt "Gesetzliche Bestimmungen und Judikatur" dargelegt, kommt es zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen.
Im vorliegenden Fall hatte das Kind gerundet 13,9 Stunden pro Woche als Schulpräsenzzeiten zu absolvieren.
Entgegen dem Vorbringen der Bf. handelt es sich bei den Ausführungen der Hochschule (Zitat: "Pro Woche rechnen wir mit weiteren 25 Stunden ***Lernzeit*** für das Hauptfach.") nicht um eine Bestätigung dieser ***Lernstunden***. Die Hochschule hätte solche Zeiten nur dann bestätigen können, wenn diese ***Lernstunden*** an der Hochschule oder unter deren Aufsicht absolviert worden wären, was schon deswegen nicht stattgefunden hat, weil die Hochschule diese "PreCollege" als "Teilzeitstudium" qualifiziert hat. Bei einer Absolvierung von 13,9 Schulpräsenzstunden und zusätzlich von 25 ***Lernstunden*** an der Hochschule oder unter deren Aufsicht wäre die Qualifikation dieses PreCollege als "Teilzeitstudium" schlichtweg falsch gewesen. ***Lernstunden*** in einem Umfang, der dieses PreCollege als eine Berufsausbildung hätte erscheinen lassen, wurden von der Bf. nicht nachgewiesen und haben nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts auch nicht stattgefunden.
Die tatsächlich bestätigten durchschnittlich 13,9 Präsenzstunden fanden nach dem Reglement (§ 9 Aufbau) hauptsächlich an Wochenenden statt.
Das Kind hat das PreCollege ***Studienrichtung*** am 31.07.2025 beendet und beginnend mit 01.08.2025 das Bachelorstudium ***Name Studienrichtung*** an der ***Stadt in Drittstaat*** ***Name Hochschule*** begonnen.
Bei dem vom Sohn der Bf. demnach in der Zeit von 01.08.2024 bis 31.07.2025 absolvierten PreCollege ***Studienrichtung*** an der ***Stadt in Drittstaat*** ***Name Hochschule*** handelt es sich daher schon dem Grunde nach nicht um eine Berufsausbildung, weil dieses PreCollege in quantitativer Hinsicht nicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch genommen hat.
3.1.3. Bachelorstudium ***Name Studienrichtung*** als Berufsausbildung?
Bei der ***Stadt in Drittstaat*** ***Name Hochschule*** handelt es sich (wie bereits oben unter dem Punkt "PreCollege als Berufsausbildung?" ausgeführt) nicht um eine Einrichtung iSd § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, weswegen das Vorliegen einer Berufsausbildung nach den allgemeinen Bestimmungen zu beurteilen ist.
Wie ebenfalls oben wiederholt dargelegt, kommt es zur Qualifikation als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht nur auf das "ernstliche und zielstrebige Bemühen um den Studienfortgang" an, sondern die Berufsausbildung muss auch in quantitativer Hinsicht die volle Zeit des Kindes in Anspruch nehmen.
Das vom dem Sohn der Bf. absolvierte Bachelorstudium umfasst 180 ECTS-Punkte in 6 Semestern und stellt - unter der Voraussetzung, dass dieses Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird - dem Grunde nach eine Berufsausbildung iSd. § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 dar.
3.1.4. Anspruch der Kindesmutter für das Kind
Das Kind war während des Bachelorstudiums nicht bei der Bf. haushaltszugehörig. Die Bf. kann daher nur dann einen Beihilfenanspruch für ihren Sohn haben, wenn sie den überwiegenden Unterhalt für ihren Sohn getragen hat.
Die Bf. hat dem Bundesfinanzgericht eine Kontohistorie vorgelegt und eine überwiegende Kostentragung durch sich selbst und ihren Gatten vorgebracht, eine exakte Aufteilung, wieviel der Kosten durch die Bf. einerseits und den Gatten der Bf. andererseits getragen worden sind, hat die Bf. dem Bundesfinanzgericht nicht übermittelt. Das Konto IBAN ***Kontonummer***, von dem aus ein Großteil der Überweisungen an das Kind vorgenommen worden sind, ist nach der Grunddatenverwaltung des Finanzressorts dem Kindesvater zugeordnet und hat der Gatte der Bf. in den Jahren 2023 bis 2025 wesentlich mehr verdient als die Bf.
Auf Grund der Zuordnung des Kontos, von dem aus ein Großteil der Überweisungen an das Kind vorgenommen worden sind, an den Kindesvater und der Höhen der Einkünfte der Bf. und dessen Gatten in den Jahren 2023 bis 2025 sowie in Ermangelung der Nachweiserbringung dahingehend, dass die Bf. die überwiegenden Unterhaltskosten für das Kind getragen hat, ist das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung zu der Überzeugung gelangt, dass die Kindesmutter die überwiegenden Unterhaltskosten für ihren Sohn nicht getragen hat.
Die Bf. hat daher schon dem Grunde nach keinen Beihilfenanspruch für ihren Sohn.
3.1.5. Ständiger Aufenthalt des Kindes im Ausland
Darüber hinaus normiert § 5 Abs. 3 FLAG 1967 einen Ausschluss des Familienbeihilfenbezuges für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Das Kind hat das PreCollege ***Studienrichtung*** an der ***Stadt in Drittstaat*** Hochschule am 01.08.2024 begonnen und dieses PreCollege am 31.07.2025 beendet. Unmittelbar im Anschluss an dieses PreCollege hat das Kind beginnend mit 01.08.2025 ein Bachelorstudium ***Name Studienrichtung*** begonnen. Das Kind war in der ersten Zeit auf Grundlage verschiedener Untermietverhältnisse in ***Stadt in Drittstaat*** und zeitweise bei seinen Großeltern in der ***Drittstaat*** wohnhaft.
Nach den vorliegenden Mietverträgen und den Überweisungen war das Kind in der Zeit von spätestens Dezember 2024 bis Juni 2025 und danach ab Oktober 2025 bis laufend großteils in einer Unterkunft des ***Unterkunftgeber in Stadt/Drittstaat*** wohnhaft.
Dass das Kind seit Dezember 2024 durchgehend über eine Wohnmöglichkeit in der ***Drittstaat*** verfügt hat, ergibt sich auch aus der Überweisung vom 03.12.2024 über € 2.500,00 "Kaution und Miete", aus der Überweisung vom 20.01.2025 über € 2.400,00 "Überweisung", aus der Überweisung vom 08.04.2025 über € 2.400,00 "Miete April bis Juni" und aus der Überweisung vom 25.08.2025 über € 3.400,00 "Miete Okt. bis Jän. (…)", aus den vorgelegten Mietverträgen und der Wohnmöglichkeit des Kindes bei seinen Großeltern.
a. PreCollege ***Studienrichtung***
Die im Rahmen des PreCollege ***Studienrichtung*** durch den Sohn der Bf. zu absolvierenden Schulpräsenzzeiten von durchschnittlich 13,9 Stunden pro Woche fanden nach dem Reglement des PreCollege ***Studienrichtung*** der Hochschule ***Stadt in Drittstaat*** (§ 9 Aufbau) an den Wochenenden statt.
Das Kind verfügte in dieser Zeit über mehrere nicht näher nachgewiesene Untermietverhältnisse, eine Wohnmöglichkeit bei seinen Großeltern und in der Zeit von 16.12.2024 bis 21.02.2025 über eine von der ***Unterkunftgeber*** gemietete Unterkunft. Nach den Überweisungen vom 03.12.2024 über € 2.500,00 "Kaution und Miete", vom 20.01.2025 über € 2.400,00 "Überweisung", vom 08.04.2025 über € 2.400,00 "Miete April bis Juni" und vom 25.08.2025 über € 3.400,00 "Miete Okt. bis Jän. (…)" und unter der Bedachtnahme auf die Wohnmöglichkeit des Kindes bei seinen Großeltern in der ***Drittstaat*** verfügte das Kind auch in den darauffolgenden Monaten (ab Februar 2025) über eine Wohnmöglichkeit in der ***Drittstaat***.
Da die Schulpräsenzzeiten des PreCollege nach dem Reglement hauptsächlich an Wochenenden stattgefunden haben und die Kindesmutter (in Übereinstimmung mit diesem Reglement) vorgebracht hat, dass das Kind "wenn möglich montags oder dienstags nach Hause" gekommen ist, lag während des PreCollege ein ständiger Aufenthalt des Kindes in der ***Drittstaat*** nicht vor.
b. Bachelorstudium ***Name Studienrichtung***
Das Bachelorstudium ist auf der Homepage der ***Stadt in Drittstaat*** ***Name Hochschule*** beschrieben wie folgt:
[...]
Nach der Beschreibung des Bachelorstudiums und dem unter dem Punkt "Sachverhalt" ersichtlichen Modulplan nimmt das Bachelorstudium die volle Zeit des Kindes in Anspruch und finden die Vorlesungen, Übungen, Seminare oder/und Module im Rahmen des Bachelorstudiums während der ganzen Woche statt. Unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen der Hochschule und dem elterlichen Wohnhaus war auch während des Bachelorstudiums ein Pendeln zwischen ***Stadt in Drittstaat*** und dem Wohnort der Eltern nicht möglich.
Unter Bedachtnahme auf die Wohnmöglichkeit des Kindes bei seinen Großeltern in der ***Drittstaat***, auf die nachgewiesenen Mietüberweisungen und auf die vorgelegten Mietverträge war das Kind während des gesamten Bachelorstudiums in der ***Drittstaat*** wohnhaft, wobei nach der Überzeugung des Bundesfinanzgerichts dahingestellt bleiben kann, ob die Mietüberweisung vom 25.08.2025 über € 3.400,00 mit dem angeführten Zweck der Überweisung "Miete Okt. bis Jän. (…)" tatsächlich den Zeitraum ab Oktober 2025 oder wegen des Datums der Überweisung (25.08.2025) auch schon den September 2025 umfasst hat.
Das Kind hat daher auf Grund
des Beginns des Bachelorstudiums (nach der Bestätigung der Hochschule unmittelbar im Anschluss an das PreCollege am 01.08.2025),
der Veranstaltungen auf der Hochschule,
der Entfernung zwischen der Hochschule und dem elterlichen Wohnhaus,
der auf Grundlage der belegten Überweisung der Mieten nachgewiesenen Wohnmöglichkeit zumindest ab Oktober 2025 in der ***Drittstaat***,
des bestehenden unbefristeten Mietverhältnisses in der ***Drittstaat*** ab Februar 2026 und auch
der Wohnmöglichkeit des Kindes bei seinen Großeltern in der ***Drittstaat***
ab dem Beginn des Bachelorstudiums seinen gewöhnlichen Aufenthalt iSd. § 26 Abs. 2 BAO und damit seinen ständigen Aufenthalt gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 in der ***Drittstaat***.
Dieser gewöhnliche Aufenthalt des Sohnes der Bf. in der ***Drittstaat*** wird auch durch gelegentliche Besuche des Kindes in Österreich oder durch das eventuelle (teilweise) Verbringen der Ferien durch das Kind in Österreich nicht unterbrochen.
Ab dem Beginn des Bachelorstudiums in der ***Drittstaat*** fanden die Lehrveranstaltungen an der Hochschule (im Gegensatz zum PreCollege) nicht mehr hauptsächlich an Wochenenden, sondern während der gesamten Woche statt, weswegen das Kind ab dem Beginn des voraussichtlich 6 Semester dauernden Bachelorstudiums iSd. § 5 Abs. 3 FLAG 1967 ständig in der ***Drittstaat*** aufhältig ist.
Auf Grund des ständigen Auslandsaufenthaltes des Kindes in der ***Drittstaat*** (einem Nicht-EU-Staat) während eines Zeitraumes von voraussichtlich mindestens 6 Semestern stand der Bf. (auch) während des Bachelorstudiums des Kindes ein Anspruch auf Familienbeihilfe für ihren Sohn nicht zu, weil sich das Kind iSd. Bestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 ständig im Ausland aufgehalten hat.
3.1.6. Gegenstand des Verfahrens
Das Bundesfinanzgericht ist zwar gemäß § 279 Abs. 1 BAO befugt, den angefochtenen Bescheid in jede Richtung abzuändern, ist aber bei dieser Abänderungsbefugnis an die "Sache des Verfahrens" gebunden. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid vom 19.12.2024, mit dem der Antrag auf Familienbeihilfe der Antragstellerin für ihren Sohn für den Zeitraum ab November 2024 abgewiesen worden ist.
Nicht Gegenstand des beschwerdegegenständlichen Verfahrens waren die Zeiträume zwischen Ablegen der Matura und Aufnahme des PreCollege ***Studienrichtung***, weswegen es dem Bundesfinanzgericht nicht zugestanden hat, in diesem Verfahren betreffend den beschwerdegegenständlichen Abweisungsbescheid ab November 2024 den Zeitraum, über den zu entscheiden ist, auf Monate vor November 2024 auszudehnen und den Beihilfenanspruch der Kindesmutter für Zeiträume vor November 2024 zu überprüfen beziehungsweise von der Kindesmutter für Zeiträume vor November 2024 bereits empfangene Familienbeihilfen zurückzufordern.
Dem Bundesfinanzgericht ist es daher "nur" zugestanden, der Beschwerde teilweise oder zur Gänze Folge zu geben oder die Beschwerde abzuweisen.
3.1.7. Zusammenfassung:
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100845/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100845.2025
- Stammnummer
- 151365
- Gültig
- 28.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF