RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300082/2025

Schmuggel eines in der Schweiz gekauften Ringes durch Ukrainer mit Vertriebenenstatus in Österreich

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300082/2025vom 19.03.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Anwendung des Verfalls und einer hohen Geldstrafe ohne Berücksichtigung dieser Faktoren stellt eine willkürliche und unverhältnismäßige Sanktion dar, die gegen grundlegende Gesetzesbestimmungen sowie grundrechtliche/verfassungsmäßige Bestimmungen zum Schutz von Rechtsgütern verstößt. Zusammengefasst liegen mehrere Mängel im Verfahren und Rechtswidrigkeit des Inhalts vor. Das angefochtene Erkenntnis ist daher in seinem gesamten Umfang nach aufzuheben. 4.3. Zur Rechtswidrigkeit der Beschlagnahme Wie dargelegt, liegen die Voraussetzungen für den Ausspruch über den Verfall des Diamantrings nicht vor. Vor diesem Hintergrund ist gemäß § 89 Abs 1 FinStrG die Voraussetzung für die Beschlagnahme des Diamantrings nicht gegeben. Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme zur Beweissicherung gemäß § 89 Abs 1 FinStrG ebenfalls nicht in Frage kommt. Da die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme daher gemäß § 91 Abs 2 FinStrG nicht gerechtfertigt ist, ist der Diamantring unverzüglich im Rahmen des Versandverfahrens an das zuständige Bestimmungszollamt an der Grenze zur Ukraine unter zollamtlicher Überwachung zu befördern und der BF 1 damit unverzüglich zurückzugeben. 5. Urkunden Folgende Urkunden werden vorgelegt. - Angefochtenes Erkenntnis in Kopie - Eingebrachte Rechtsmittelanmeldung samt Faxbestätigung (Beilage 71) - Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 5.3.2025 betreffend die BF 1, zur GZ RV/7200018/202 (Beilage./2) 6. Anträge Die Beschwerdeführer stellen daher folgende ANTRÄGE Das Bundesfinanzgericht möge • eine mündliche Verhandlung durchführen und • das Erkenntnis des Zollamt Österreich, Spruchsenat XII, vom 30.06.2025, zugestellt am 23.10.2025, GF-Nr, StrafNr. FV-Nr1 und Nr2, Spr.Sen.L.Nr. 12/2024, beheben sowie • das Erkenntnis des Zollamt Österreich, Spruchsenat XII, vom 30.06.2025, zugestellt am 23.10.2025, GF-Nr, StrafNr. FV-Nr1 und Nr2, Spr.Sen.L.Nr. 12/2024, dahingehend abändern, dass • die Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000 sowie im Fall deren Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen betreffend die ***Bf1*** ersatzlose behoben wird, • die Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000 sowie im Fall deren Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen betreffend ***Bf1*** ersatzlose behoben wird, • der Verfall betreffend den Diamantring, Handelsbezeichnung "White Diamond Emerald Cut Set Eternity Ring", mit der Seriennummer-1, der Verfall betreffend die Rechnung der Firma "**F1**" Seriennummer-1 sowie der Verfall betreffend das Zertifikat der Firma "**F1**" Seriennummer-1 für unzulässig erklärt wird und aufgehoben wird, • die Beschlagnahme des Diamantrings, Handelsbezeichnung "White Diamond Emerald Cut Set Eternity Ring", mit der Seriennummer-1, die Beschlagnahme der Rechnung der Firma "**F1**" Seriennummer-1 sowie die Beschlagnahme des Zertifikats der Firma "**F1** Seriennummer-1 für unzulässig erklärt wird, diese Beschlagnahme aufgehoben wird und diese Gegenstände herausgegeben werden, in eventu • für den Fall, dass das Bundesfinanzgericht das Erkenntnis des Zollamt Österreich, Spruchsenat XII, vom 30.06.2025, zugestellt am 23.10.2025, GF-Nr, StrafNr. FV-Nr1 und Nr2, Spr.Sen.L.Nr. 12/2024 nicht vollständig aufhebt, jedenfalls den Ausspruch über den Verfall und die Beschlagnahme betreffend den Diamantring, Handelsbezeichnung "White Diamond Emerald Cut Set Eternity Ring", mit der Seriennummer-1, betreffend die Rechnung der Firma "**F1**" Seriennummer-1 sowie betreffend das Zertifikat der Firma "**F1**" Seriennummer-1 aufheben, die Geldstrafe betreffend ***Bf1*** schuld- und tatangemessen zu reduzieren, sodass sie dem tatsächlichen Betrag der nicht entrichteten Abgaben (EUR 1.050) entspricht und nicht dem fiktiven Betrag, der die Mehrwertsteuer beinhaltet, sowie die Geldstrafe betreffend ***Bf1*** jedenfalls aufheben, in eventu • das Erkenntnis des Zollamt Österreich, Spruchsenat XII, vom 30.06.2025, zugestellt am 23.10.2025, GF-Nr1, StrafNr. FV-Nr1 und Nr2, Spr.Sen.L.Nr. 12/2024, beheben, zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen." Anmerkung: über die zollrechtlichen Beschwerden der Beschuldigten wurde mit Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichtes vom 5. März 2025, RV/7200018 und 19/2024, entschieden. Über die Beschwerde wurde erwogen: Festgestellter Sachverhalt: Das Ehepaar ***Bf2*** und ***Bf1*** ist seit 14. März 2022 in Wien laut Zentralem Melderegister mit Hauptwohnsitz gemeldet. Beide haben als Folge des Krieges zwischen Russland und der Ukraine Vertriebenenstatus in Österreich. Ihre schulpflichtigen Kinder besuchen Bildungseinrichtungen in Wien. Herr ***Bf1*** hat im Rahmen eines Aufenthaltes in der Schweiz bei der Firma **F1**, Zürich, am 5. Mai 2023 einen Diamantring mit der Seriennummer Seriennummer-1 zum Preis von 42.000,- Euro gekauft. Seine Wohnadresse hat er laut Rechnung mit Ukraine, angegeben. Herr ***Bf1*** hat sich am 7. Mai 2023 bei der Ausreise aus der Schweiz die Schweizer Mehrwertsteuer insoweit refundieren lassen, als er sich (in Begleitung seiner Frau) beim Schweizer Zoll die hierfür erforderlichen Formulare für den Nettokauf (ohne Mehrwertsteuer in der Schweiz) abstempeln ließ. Von den Schweizer Zollbeamten wurde ihm die weitere zollbehördliche Vorgangsweise bei der Ankunft in Wien erklärt. Am 7. Mai 2023 hat Frau ***Bf2*** in Begleitung ihres Ehemannes ***Bf1*** im Bereich des Zollamtes Österreich, Dienststelle Ost, Flughafen Wien Schwechat, durch Benützung des sogenannten Grünkanals eine eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich einen Diamantring, Handelsbezeichnung "White Diamond Emerald Cut Set Eternity Ring", mit der Seriennummer-1 vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt, ohne ein förmliches Zollverfahren zu beantragen oder durchzuführen. Vielmehr hat sich mit Betreten des Grünkanals konkludent (wahrheitswidrig) bekannt gegeben, keine eingangsabgabepflichtigen Waren mitzuführen. Explizit wurde für den eingangsabgabenpflichtigen Ring bei der Einreise in die Europäische Union weder von Frau ***Bf1*** noch von Herrn ***Bf1*** (für den beabsichtigen Transit) ein Zollverfahren beantragt. Herr ***Bf1*** hätte den Ring nach der Einreise in das Zollgebiet der Europäischen Union an sich bringen sollen, um ihn "im Transit" in die Ukraine zu befördern. Doch das dafür notwendige Zollverfahren hat er nicht beantragt. Dadurch hat Frau ***Bf1*** den Ring mit dem Betreten des Grünkanals dem Zollverfahren entzogen sowie Herr ***Bf1*** den Ring durch unterlassene Nichtanmeldung zum Transit dem Zollverfahren entzogen. Beide haben dadurch einen Schmuggel bewirkt. Für finanzstrafrechtliche Zwecke betragen die Eingangsabgaben [Zoll (A00) € 1.050,00 sowie Einfuhrumsatzsteuer (B00) € 8.610,00] gesamt € 9.660,00. Mit Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichtes vom 5. März 2025, RV/7200018 und 19/2024, wurde über die abgabenrechtlichen Beschwerden des Ehepaares ***Bf1*** entschieden und darin "die Verpflichtung zur Bezahlung der unter Pkt, II genannten Abgaben bzw. Zinsen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Einziehung des beschlagnahmten Rings gem. Art. 108 Abs. 3 UZK in Verbindung mit Art. 90 UZK-DA von Amts wegen ausgesetzt." Beweiswürdigung: Laut Zentralem Melderegister hatte das Ehepaar ***Bf2*** und ***Bf1*** seit 14. März 2022 und auch zum Tatzeitpunkt seinen Hauptwohnsitz in Wien. Allerdings sind Sie als Folge des Krieges zwischen Russland und der Ukraine als Vertriebene in Österreich anzusehen. Vertriebene im Sinn der VertriebenenVO haben gemäß § 62 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 iVm. der VertriebenenVO ein ex lege wirksames, vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (VwGH 21.6.2023, Ra 2022/14/0217). Die Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Vertriebenen auf Basis des § 62 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 iVm. der VertriebenenVO hängt somit nicht von der Ausstellung eines "Ausweises für Vertriebene" ab (VwGH 29.10.2025, Ra 2025/22/0095). Es steht außer Streit, dass Herr ***Bf1*** am 5. Mai 2023 in der Schweiz einen Diamantring, Handelsbezeichnung "White Diamond Emerald Cut Set Eternity Ring", mit der Seriennummer-1, gekauft und sich am 7. Mai 2023 bei der Ausreise aus der Schweiz vom Schweizer Zoll die hierfür erforderlichen Formulare abstempeln hat lassen, wodurch der den Ring ohne Schweizer Mehrwertsteuer kaufen konnte. Der Austritt der Ware aus dem Schweizer Zollgebiet wurde darin bestätigt. Am 7. Mai 2023 hat Frau ***Bf2*** in Begleitung ihres Ehemannes ***Bf1*** im Bereich des Zollamtes Österreich, Dienststelle Ost, Flughafen Wien Schwechat, durch Benützung des sogenannten Grünkanals diesen Diamantring als eingangsabgabepflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union eingeführt, ohne dass sie oder ihr Mann ein förmliches Zollverfahren beantragt oder durchgeführt hätten. Für den Ring wurde bei der Einreise in die Europäische Union kein Zollverfahren beantragt, vielmehr wurde durch die Benützung des sogenannte Grünkanals konkludent mitgeteilt, keine eingangsabgabepflichten Waren mitzuführen. In der E-Mail vom Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit (BAZG) an die österreichische Zollverwaltung hieß es: "Sie gaben an, dass sie nach ihrer Ankunft in Wien mit dem Auto (Privatfahrzeug), weiches am Flughafen parkiert ist, weiter nach der Ukraine fahren. Da sie in ihr Land einreisen, habe ich ihnen erklärt, dass sie die Waren bei der Einfuhr zu deklarieren haben, was sie so auch verstanden haben. Es besteht der Verdacht, dass die Person diese Waren bei der Einreise über ihre Zollstelle nicht zur Zollanmeldung anmeldet. Wir bitten um Abklärung, ob diese Sendung zur Einfuhr angemeldet wurde und bitten um entsprechende Rückmeldung." Zur Beurteilung des Inhaltes dieser E-Mail ist auf den Adressaten zu achten, nämlich die Österreichische Zollverwaltung. Daher kann unter "ihr Land" nur Österreich gemeint sein. Demnach wurden beide Beschuldigten darauf hingewiesen, den Ring bei der Einfuhr in Österreich zu deklarieren (ein Zollverfahren zu beantragen). Ein Sprachproblem kann es dabei nicht gegeben haben, da der Verteidiger am 11. März 2026 den Vorsitzenden ersucht hat, einen Dolmetscher zumindest für die englische Sprache zu bestellen. Es war bereits die anwesende Dolmetscherin geladen. In der mündlichen Verhandlung wurde dazu Folgendes ausgesagt: "Verteidiger: Hätten Sie das für möglich gehalten, dass in Österreich Zoll anfällt und dass in der Ukraine nochmal Zoll anfällt? Beschuldigter: "Ich habe meinen Juristen in der Ukraine kontaktiert und ich sollte eine Durchreiseerklärung abgegeben, weil ich meine Abgaben in der Ukraine zahlen muss und nicht in Österreich oder der Schweiz zahlen muss. Der Zollbeamte hat dies abgelehnt, mir eine Durchreiseerklärung auszustellen." Vorsitzender: "Zu welchem Zeitpunkt?" Beschuldigter: "Nach dem Grünkanal, als wir angehalten wurden und dann in einen Raum eingeladen wurden. Dann habe ich meinen Juristen angerufen und er hat mir gesagt, dass eine der Optionen, wie wir vorgehen hätten sollen die Ausstellung einer Durchreiseerklärung gewesen wäre." In der Tatbeschreibung haben die Beschuldigten Folgendes ausgesagt: "Frage: Wissen sie wie hoch die ihnen zustehende Reisefreigrenze bei der Einreise aus Nicht-EU-Staaten im Flugverkehr ist? Antwort: Wir wollen keine Ware in die EU einführen, sondern in die Ukraine und die Ukraine ist kein Mitglied der EU. Da wir nicht vorhatten, irgendwelche Waren in die EU zu importieren, haben wir uns auch nicht über die Reisefreigrenzen informiert Frage: Warum haben sie diesen Schmuck nicht angemeldet bzw. verzollt? Antwort: Weil ich die Ware in die Ukraine bringen wollte. Deshalb haben wir den Ring nicht angemeldet. Wir dachten, dass sich der Ring im Transit befinden würde Herrn ***Bf1***: Ich hätte den Ring morgen oder übermorgen in die Ukraine gebracht. Frage an Herrn ***Bf1***: Wenn sie den Ring in die Ukraine bringen wollten, warum trägt ihre Frau den Ring bereits. A: Weil es sicherer ist. So kann er nicht gestohlen werden. Also aus Sicherheitsgründen, weil so wertvolle Stücke im Gepäck nicht sicher sind. Ich habe den Schweizer Beamten auch mindestens 3 Mal erklärt, dass wir den Ring in die Ukraine bringen werden. Wir dachten, wie bereits erwähnt, dass damit der Fall klar sei und der Ring nur im Transit ist. Frage an beide: Kennen sie den Unterschied zwischen Rot- und Grünkanal im Flugverkehr, welche auch am Flughafen Wien Schwechat vorhanden ist? Antwort: Ja na klar. Waren zu verzollen und nichts zu verzollen. Das Prinzip ist uns bekannt, aber wir wollten ja die Ware in der Ukraine verzollen und nicht hier." Zusammengefasst ging es beim Benutzen des Grünkanals nicht darum, den Ring in Österreich zu verzollen oder gar zweimal dafür Eingangsabgaben zu entrichten, sondern für den Ring ein Zollverfahren für den beabsichtigten Transit zu beantragen. Die Beschuldigten sprachen auch immer über die Absicht der Verzollung in der Ukraine, das wurde auch den Schweizer Zöllner so bekannt gegeben. Allerdings wurde weder in der Schweiz ein zollrechtliches Transitverfahren beantragt noch haben die Beschuldigten beim Zoll in Wien den korrekten Weg für ein zollrechtliches Transitverfahren gewählt oder eingehalten. Frau ***Bf1*** hat den Ring als unmittelbare Täterin durch den Grünkanal transportiert und kein Zollverfahren beantragt. Herr ***Bf1*** hat den Ring in der Schweiz gekauft und seiner Frau geschenkt, sodass sie wirtschaftliche Eigentümerin geworden ist. Allerdings war beabsichtigt, dass Herr ***Bf1*** den Ring in Wien wieder an sich bringen hätte sollen, um ihn in die Ukraine zu transportieren. Damit wäre es aber auch seine Aufgabe gewesen, für den geplanten Transit für den Ring ein entsprechender Zollverfahren zu beantragen, was so nicht erfolgt ist. Zum Einwand in der mündlichen Verhandlung, weshalb nicht schon der Schweizer Zoll von sich aus so ein Verfahren angeboten hätte oder ihn darauf aufmerksam gemacht hat: das Zollverfahren ist ein Antragsverfahren. Es ist nicht vorgesehen, dass hier amtswegig kostenpflichtige Zollverfahren quasi "aufgezwungen" werden. Dem Einwand, zweimal Zoll zahlen zu müssen, ist zu erwidern, dass es nicht darum gegangen ist, zweimal Zoll zu zahlen, sondern ein Zollverfahren für den Transit zu beantragen, um im Anschluss daran in der Ukraine den Ring zu verzollen. Bei dem von der Schweizer Zollverwaltung erklärten korrekten Vorgangsweise hätte sich das Problem der "Doppelverzollung" nicht gestellt. Auch wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass die belangte Behörde die Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesfinanzgericht vom 5.3.2025 ignoriert hat und nicht begründet, weshalb sie vom Erkenntnis abgeht und davon ausgeht, dass die Einfuhrumsatzsteuerschuld entstanden ist und als Bemessungsgrundlage für die Strafe herangezogen wird, ist auf § 35 Abs. 5 FinStrG zu verweisen. Gemäß § 35 Abs. 5 FinStrG werden die Eingangsabgaben im Falle einer inländischen Strafverfolgung nach inländischem Abgabenrecht ermittelt. Demnach errechnen sich - anders als im Abgabenverfahren - die strafbestimmenden Wertbeträge für Zwecke des Finanzstrafverfahrens als Zoll (A00) von € 1.050,00 und Einfuhrumsatzsteuer (B00) von € 8.610,00, gesamt € 9.660,00, unabhängig davon, ob die Ware in den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Union gelangte. Damit ist auch das in der Beschwerde angegebene Missverhältnis für einen Verfall, wie vom EGMR in der Rechtssache Yaylali festgestellt, von 1:14 nicht gegeben, vielmehr ist von einem Verhältnis Warenwert zu Eingangsabgaben von ca. maximal 1 : 5. Rechtliche Beurteilung: § 35 Abs. 1 FinStrG: Des Schmuggels macht sich schuldig, wer a) eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht oder b) ausgangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig aus dem Zollgebiet der Union verbringt. Zur Frage der konkludenten Zollanmeldung zur Durchfuhr, zur vorübergehenden Verwendung und zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr sowie zur Zollschuld wird auf die Ausführungen in den Erkenntnissen des Bundesfinanzgerichtes vom 5. März 2025, RV/7200018 und 19/2024, verwiesen, mit denen über die abgabenrechtlichen Beschwerden der Beschuldigten entschieden und darin "die Verpflichtung zur Bezahlung der unter Pkt, II genannten Abgaben bzw. Zinsen wird bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Einziehung des beschlagnahmten Rings gem. Art. 108 Abs. 3 UZK in Verbindung mit Art. 90 UZK-DA von Amts wegen ausgesetzt wurde." Darin wurde auszugsweise festgehalten: Wenn der Bf. damit zum Ausdruck bringen möchte, es sei ihm im Hinblick auf die intendierte Durchfuhr des Rings durch die Union mangels Verstoßes gegen zollrechtliche Bestimmungen kein rechtswidriges Handeln bei der Einreise vorzuwerfen, kann ihm aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Nach dem in Art. 158 Abs. 1 UZK festgelegten Zollanmeldungsgrundsatz ist für alle Waren, die in ein Zollverfahren - mit Ausnahme des hier unbedeutenden Freizonenverfahrens - übergeführt werden sollen, eine Zollanmeldung zu dem jeweiligen Verfahren erforderlich. Eines dieser Zollverfahren ist das Unionsversandverfahren (Art. 210 Buchstabe a UZK) als eines der in Art. 5 Nr. 16 Buchstabe b UZK genannten besonderen Verfahren. Das Unionsversand verfahren dient zur Beförderung unverzollter Waren von der Abgangszollstelle zur Bestimmungszollstelle unter zollamtlicher Überwachung. Der Inhaber des Unionsversands hat gem. Art. 233 Abs. 1 Buchstabe a UZK die unveränderten Waren und die erforderlichen Angaben bei der Bestimmungszollstelle innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Einhaltung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen zu gestellen bzw. zu machen. Es kann also keine Rede davon sein, dass die Verbringung von zur Durchfuhr bestimmten Waren bzw. der Transit durch Österreich (bzw. durch die Union) nicht geregelt ist. Der Bf. und seine Ehefrau wurden im Zuge der Erledigung der Ausfuhrförmlichkeiten vom Schweizer Zollbeamten darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Waren bei der Einfuhr zu deklarieren haben. Dies wohl vor dem Hintergrund, dass die beiden schon beim Zollamt in der Schweiz erklärten, den Ring zwecks Verzollung in die Ukraine transportieren zu wollen. Trotz der unmissverständlichen Belehrung des Zollbeamten gaben weder der Bf. noch seine Gattin im Zuge ihrer Einreise nach Österreich eine ausdrückliche Anmeldung ab. Im Zuge der Einreisekontrolle kurz vor dem Verlassen des grünen Ausgangs am Flughafen Wien fand das einschreitende Zollorgan im Gepäck der Reisenden ein Paar in der Schweiz neu eingekaufte Schuhe vor und befragte daraufhin beide Reisende nach allenfalls weiteren mitgeführten neu gekauften Waren. Die Eheleute verneinten diese Frage. Sie nutzten damit die seitens des Zollbeamten eingeräumte Möglichkeit, den Ring doch noch anzumelden, nicht. Hätte der Bf. bzw. seine Gattin den Ring entsprechend der Belehrung des Schweizer Zollbeamten von sich aus beim Zollamt am Flughafen Wien angemeldet und bekannt gegeben, dass dieser zur Durchfuhr durch das Zollgebiet der Union bestimmt ist, hätte dieses zweifellos alle notwendigen Schritte in die Wege leiten können, um die Durchführung eines externen Unionsversandverfahrens (z.B. Abgangszollstelle: Zollamt Österreich, Flughafen Wien, Bestimmungszollstelle: ein von den Beteiligten zu benennendes Zollamt an der Außengrenze der Union zur Ukraine) gem. Art. 210 Buchstabe a UZK zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Abgabe einer konkludenten Zollanmeldung (also die Benützung des sogenannten "Grünkanals" am Flughafen, ohne eine ausdrückliche Anmeldung abzugeben) für Waren, die zur Durchfuhr bestimmt sind, gem. Art. 141 Abs. 1 Buchstabe a UZK-DA iVm Art. 139 UZK-DA im Streitfall keine Anwendung finden können. Denn die dort geregelten Fälle der Durchfuhr betreffen ausschließlich die - hier nicht relevanten - Waren, für die ein NATO-Vordruck 302 oder ein EU-Vordruck 302 vorliegt. Im Beschwerdefall erhielt das Zollamt Österreich vor Ankunft der beiden Reisenden eine Mitteilung der Schweizer Zollbehörden, in der es u.a. heißt: "***Bf1*** und ***Bf2*** deklarierten einen Ring, Schal und Schuhe im Warenwert von CHF 42215.00 zur Ausfuhr aus der Schweiz. Sie führen alle Waren im Handgepäck mit. Sie gaben an, dass sie nach ihrer Ankunft in Wien mit dem Auto (Privatfahrzeug) welches am Flughafen parkiert ist, weiter nach der Ukraine fahren. Da sie in ihr Land einreisen, habe ich ihnen erklärt, dass sie die Waren bei der Einfuhr zu deklarieren haben, was sie so auch verstanden haben. Es besteht der Verdacht, dass die Person diese Waren bei der Einreise über Ihre Zollstelle nicht zur Zollbehandlung anmeldet. Wir bitten um Abklärung, ob diese Sendung zur Einfuhr angemeldet wurde und bitten um entsprechende Rückmeldung." Das Zollamt ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Zollbeamte mit den Worten "Da sie in ihr Land einreisen..." die Einreise nach Österreich gemeint hatte. In der Beschwerdeschrift wendet sich der Bf. entschieden gegen diese Auslegung […]. Die Schweizer Zollbehörde wandte sich ausdrücklich deshalb an die belangte Behörde, weil sie den Verdacht hegte, dass die Waren bei der Einreise über das Zollamt Österreich nicht zur Zollbehandlung angemeldet werden könnten (arg. "Ihre Zollstelle" im vorletzten Satz). Hätte der Schweizer Zollbeamte - wie vom Bf. vorgetragen - unter "Ihre Zollstelle" ein Zollamt in der Ukraine gemeint und hätte er eine ordnungsgemäße Zollbehandlung der aus der Schweiz ausgeführten Waren in der Ukraine sicherstellen wollen, hätte eine Mitteilung an die österreichischen Zollbehörden überhaupt keinen Sinn gemacht. Denn Österreich verfügt über keinerlei diesbezüglichen Zuständigkeiten. Außerdem hat sich die Schweizer Zollbehörde bewusst an die Österreichische Zollbehörde gewandt und sich dabei auf das in der Mail zitierte Amtshilfeabkommen (siehe unten) zwischen den dort genannten Vertragsparteien gestützt, zu denen die Ukraine nicht zählt. Auch mit dem letzten Satz seiner Nachricht bringt das Schweizer Zollorgan unmissverständlich zum Ausdruck, dass es ihm um die Anmeldung der Waren in Österreich geht, da der Beamte den Empfänger seiner Mitteilung (also das Zollamt Österreich) um Abklärung bittet, ob die Sendung angemeldet wurde. Damit steht ohne jeden Zweifel fest, dass die Mitteilung des Schweizer Zollbeamten darauf abzielte, eine rechtskonforme Anmeldung der Waren beim Zollamt am Bestimmungsflughafen (also beim Zollamt am Flughafen in Wien) zu gewährleisten. Für die Annahme, er habe den beiden Reisenden etwas Anderes mitgeteilt, besteht kein Anlass. Es ist vielmehr als gesichert anzunehmen, dass der Zollbeamte dem Ehepaar auftrug, die Waren in Österreich zu deklarieren und dass die beiden dies auch so verstanden haben. Erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung trug der Vertreter des Bf. vor, die eben angesprochene Information des Schweizer Zollbeamten sei für das vorliegende Verfahren ohne Belang. Es handle sich um eine bloße Notiz, die natürlich auch falsch sein könne. Es sei kein Grund erkennbar, warum die beiden Reisenden vorsätzlich bzw. grob fahrlässig eine Ware ohne Genehmigung nach Österreich bringen sollten. Dem ist zu entgegnen, dass das genannte Schreiben der Schweizer Zollverwaltung im Rahmen des dort zitierten Amtshilfeabkommens in Zollsachen erging. Es geht daher über die Qualifikation einer bloßen Notiz weit hinaus. Rechtsgrundlage ist das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich betreffendes Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft - Gemeinsame Erklärung vom 9. Juni 1997 (Amtsblatt Nr. L 169 vom 27.06.1997). […9 Die Mitteilung der Schweizer Zollbeamten an die österreichischen Zollbehörden und die von ihm aufgetragene Deklarierung der mitgeführten Waren zielte auf eine ordnungsgemäße Zollabfertigung und somit letztlich auf die Gewährleistung der Aufrechterhaltung der zollamtlichen Überwachung ab. Letzteres erscheint im Beschwerdefall schon deshalb geboten, weil die Gattin des Bf. - wie sie selbst einräumt - schon seit Jahren nicht mehr in der Ukraine aufhältig war, sondern in Österreich wohnt und weil sie auf Grund der aktuellen Kriegshandlungen (aus durchaus verständlichen Sicherheitsbedenken) derzeit auch nicht in ihr Heimatland reisen möchte. Dazu kommt, dass es sich bei dem von ihr mitgeführten Ring um ein hochwertiges Schmuckstück mit einer erheblichen Abgabenbelastung handelte. Schließlich war auch darauf Bedacht zu nehmen, dass der Bf. selbst und nicht etwa seine Gattin den Ring von Österreich in die Ukraine weiterbefördern hätte sollen. Denn gerade bei einer innerhalb des Zollgebiets der Union geplanten Weitergabe einer unverzollten Ware von einer Person an eine andere Person spricht alles für die Erfüllung von geeigneten Zollförmlichkeiten zur Gewährleistung der Einhaltung zollrechtlicher Vorschriften. Angesichts dieser besonderen Umstände des hier zu betrachtenden Einzelfalles erscheint das Tätigwerden des Schweizer Zollbeamten, das darauf abzielte, eine den zollrechtlichen Bestimmungen entsprechende Durchfuhr durch das Zollgebiet der Union sicherzustellen, mehr als gerechtfertigt. Wie unten noch näher auszuführen sein wird, erfüllte der Ring weder die Voraussetzungen gem. Art. 138a UZK-DA (Waren zu nichtkommerziellen Zwecken im persönlichen Gepäck von Reisenden, die gem. Art. 41 der VO (EG) Nr. 1186/2009 oder als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit sind) noch die Voraussetzungen gem. Art. 139 UZK-DA (vor allem Waren die zur vorübergehenden Verwendung bestimmt sind). Damit war gem. Art. 141 Abs. 1 Buchstabe a UZK-DA den beiden Reisenden das Benutzen des grünen Ausgangs "Anmeldefreie Waren" am Flughafen Wien nicht gestattet. Für die Durchfuhr eines in einem Drittland steuerfrei erworbenen hochpreisigen Schmuckstücks durch das Zollgebiet der Union, die ausschließlich dem Zweck dient, diese Ware im Zollgebiet der Union einem Dritten weiterzugeben und anschließend in einem anderen Drittland zu verzollen, sehen die unionsrechtlichen Bestimmungen die Abgabe einer konkludenten Zollanmeldung nicht vor (BFG vom 05.03.2025, RV/7200019/2024). Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel der Vereitelung eines Zollverfahrens bezüglich einer mitgeführten Ware erfolgen, beruht auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang. Auf ihn kann nur aus dem Verhalten des Täters, soweit es nach außen in Erscheinung tritt, geschlossen werden (VwGH 26.01.1995, 93/16/0071; VwGH 24.03.2025, Ra 2024/16/0055). Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Träger die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, das heißt als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist (Hinweis VwGH 8.2.1990, 89/16/0201, ÖStZB 22/1990, S 392; VwGH 24.03.1994, 92/16/0092). Unmittelbarer Täter kann nur sein, wer die im Zollrecht vorgesehenen ihn persönlich treffenden zollrechtlichen Pflichten (Beförderungspflicht, Gestellungspflicht, Pflichten aus der vorübergehenden Verwahrung, Pflichten des speziellen Verfahrens) verletzt hat. Unmittelbarer Täter ist daher nur diejenige (natürliche) Person, die eine Ware selbst vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbringt oder die selbst Verpflichtungen bis zur (weiteren) Gestellung (zB im Versandverfahren) übernommen hat. Dieses unmittelbar zuordenbare Handeln wird im Regelfall die Innehabung des Gewahrsams an der Ware voraussetzen. Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, Finanzstrafgesetz Band 16 (2024) § 35 FinStrG Rz 6-7. Dass die Beschwerdeführerin als unmittelbare Täterin den Schmuggel begangen hat, da sie den Ring am Finger, ohne ein förmliches Zollverfahren zu beantragen, ergibt sich allein aus ihrer Handlungsweise durch Betreten des Grünkanals, wobei ihr die Bedeutung des Betretens des Grünkanals laut eigener Aussage bekannt war. Die Täterschaft der Herr ***Bf1*** ergibt sich daraus, dass er geplant hätte, den Ring in die Ukraine zu bringen. Beide Beschuldigten sprachen immer über die Absicht der Verzollung des Ringes in der Ukraine, was auch den Schweizer Zöllner so bekannt gegeben wurde. Allerdings wurde auch beiden Beschuldigten anlässlich des Rückerstattungsvorganges in der Schweiz erklärt, dass sie bei der Einreise in Wien ein Zollverfahren beantragen hätten müssen. Dieses Gespräch wurde in Englischer Sprache geführt, doch gab es dabei keine Verständigungsschwierigkeiten, da vom Verteidiger für die Verhandlung zumindest ein Dolmetscher für die Englische Sprache beantragt wurde. Daher ist davon auszugehen, dass beide Beschuldigte diese Sprache verstanden haben. Von beiden Beschuldigten wurde weder in der Schweiz ein zollrechtliches Transitverfahren beantragt noch bei der Ankunft in Wien durch Benützen des Rotkanals ein zollrechtliches Transitverfahren gewählt oder eingehalten. Somit spricht nach Ansicht des Senates alles für die Nichterfüllung von geeigneten Zollförmlichkeiten zur Gewährleistung der Einhaltung zollrechtlicher Vorschriften, um für den Ring ein Zollverfahren für den Transit in die Ukraine zu eröffnen. Damit wurde der Ring dem Zollverfahren entzogen hat, sodass der Schmuggel vollendet war. Angesichts der Mitteilung der Schweizer Zollverwaltung, dass den Beschuldigten mitgeteilt wurde, "dass sie die Waren bei der Einfuhr zu deklarieren haben, was sie so auch verstanden haben", ist ein Irrtum gemäß § 9 FinStrG, wie er in der Beschwerde eingewendet wird, nur als Schutzbehauptung zu werten. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass durch das bewusste Betreten des Grünkanals kein Zollverfahren in Wien eröffnet werden sollte. Strafbemessung: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. § 35 Abs. 4 FinStrG: Der Schmuggel wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf die Waren entfallenden Abgabenbetrages, die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Der Geldstrafe ist an Stelle des Regelzollsatzes der Präferenzzollsatz zugrunde zu legen, wenn der Beschuldigte nachweist, daß die Voraussetzungen für dessen Inanspruchnahme gegeben waren. […] Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen. § 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. § 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen. Vom Spruchsenat waren bei beiden Beschuldigten als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie der Umstand, dass die Abgabe nicht fällig war (durch den Verfall erlosch die Zollschuld), als erschwerend kein Umstand zu werten. Weitere Strafbemessungsgründe wurden weder vorgebracht noch sind solche dem Akt zu entnehmen. Soweit in der Beschwerde behauptet, wird, dass die belangte Behörde die Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesfinanzgericht vom 5.3.2025 ignoriert hat und nicht begründet, weshalb sie vom Erkenntnis abgeht und davon ausgeht, dass die Einfuhrumsatzsteuerschuld entstanden ist und als Bemessungsgrundlage für die Strafe herangezogen wird, ist auf § 35 Abs. 5 FinStrG zu verweisen. Den Erläuternden Bemerkungen zum Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 Teil I - BBKG 2024 Teil I, BGBl I Nr. 107/2024, ist zu entnehmen: "Durch die Ergänzung in § 35 Abs. 5 sollen allfällige Bedenken ausgeräumt werden, die hinsichtlich der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages beim Schmuggel durch die Rechtsprechung des EuGH und des BFG zur Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer bei Verstößen gegen das Zollrecht entstanden sind. Es soll festgelegt werden, dass für die Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages in den Fällen des Abs. 1 (Schmuggel) sämtliche Eingangsabgaben als im Inland entstanden gelten und daher als rechnerische Größe für den Strafrahmen heranzuziehen sind. Abgabenrechtlich gilt die Einfuhrumsatzsteuer nach der Rechtsprechung des EuGHs erst bei Verlassen des Amtsplatzes und Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union als entstanden (vgl EuGH vom 29.4.2010, C-230/08 Dansk und BFG vom 29.6.2021, GZ. RV/1200008/2021). Wird der Amtsplatz nicht verlassen, entsteht die Einfuhrumsatzsteuer nicht und wäre somit auch nicht bei der Sanktionierung von Schmuggel iSd § 35 in den strafbestimmenden Wertbetrag miteinzuberechnen. Um eine effektive Sanktionierung des Schmuggels zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass die Einfuhrumsatzsteuer auch dann in den strafbestimmenden Wertbetrag miteinzubeziehen ist, wenn sie mangels Verlassens des Amtsplatzes nicht entstanden ist. Das finanzstrafrechtliche Strafrahmensystem, mit der Anknüpfung an den Abgabenanspruch, macht es erforderlich, im Fall des Schmuggels die Abgabenhöhe (unabhängig von seiner Entstehung oder seinem Erlöschen) als Rechengröße heranzuziehen. Dies ist nur folgerichtig, da der Schmuggel das vorsätzliche vorschriftswidrige Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union unter Strafe stellt. Der Tatbestand selbst knüpft nicht an das Entstehen oder Erlöschen eines Abgabenanspruchs an." Zusammengefasst errechnen sich strafbestimmende Wertbeträge von gesamt € 9.660,00. Alle Parteien hoffen auf ein baldiges Ende des Krieges. Aber gerade für die Dauer des Krieges zwischen Russland und der Ukraine stehen generalpräventive Gründe im Vordergrund, da viele Ukrainerinnen und Ukrainer als Vertriebene in Österreich leben und für vergleichbare Handlungen die Folgen derartiger zollunredlicher Handlungen vor Augen geführt werden sollen. Eine Reduzierung der Geldstrafen war daher nicht gerechtfertigt. Unter denselben Strafbemessungsgründen waren die Ersatzfreiheitsstrafe unverändert festzusetzen. Bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Täters - anders als bei der Bemessung der Geldstrafe - nicht maßgebend. Insbesondere scheiden für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe Überlegungen darüber, wie diese vollzogen werden kann, aus (VwGH 28.04.2011, 2009/16/0099). Verfall: Gemäß § 17 Abs. 2 lit. a FinStrG unterliegen dem Verfall die Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde, samt Umschließungen. § 17 Abs. 3 erster Satz FinStrG: Die im Abs. 2 genannten Gegenstände sind für verfallen zu erklären, wenn sie zur Zeit der Entscheidung im Eigentum oder Miteigentum des Täters oder eines anderen an der Tat Beteiligten stehen. § 17 Abs. 6 FinStrG: Stünde der Verfall zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so tritt an die Stelle des Verfalls nach Maßgabe des § 19 die Strafe des Wertersatzes. Der Faktor "Bedeutung der Tat" iSd § 17 Abs 6 FinStrG ist insbesondere nach dem strafbestimmenden Wertbetrag zu beurteilen (VwGH 26.06.1996, 95/16/0262). Nach der Rechtsprechung des VwGH steht der Verfall zur Bedeutung der Tat gemäß § 17 Abs. 6 FinStrG nicht außer Verhältnis, wenn der strafbestimmende Wertbetrag und der Verfallswert in einer vertretbaren Relation stehen. Bei einer Relation zwischen dem Einkaufspreis von € 42.000,00 und dem strafbestimmenden Wertbetrag von € 9.660,00 kann von einem behaupteten Missverhältnis grob 1 : 46 von Zoll von € 1.050,00 zu € 46.000,00 (Nettowert des Ringes inkl. Geldstrafen) keine Rede sein (vgl. VwGH 24.03.1994, 92/16/0092; VwGH 26.04.2001, 2000/16/0597). Gemäß § 35 Abs. 4 letzter Satz FinStrG ist im Falle eines Schuldspruches wegen Schmuggels nach Maßgabe des § 17 FinStrG auf Verfall zu erkennen. Einem solchen Verfall unterliegen gemäß § 17 Abs. 2 lit. a FinStrG diejenigen Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen, also der Schmuggel, begangen wurde. Es besteht kein Zweifel, dass ein Verfall der gegenständlichen Schmuggelware im Verhältnis zum deliktischen Störwert der verfahrensgegenständlichen Schmuggeltaten und zu dem den Täter selbst treffenden Vorwurf eines finanzstrafrechtlichen Fehlverhaltens nicht unverhältnismäßig gewesen ist: Es stünde gegen den Gesetzeszweck, aufgegriffene Schmuggelware, welche von Beschuldigten mit hoher deliktischer Energie in das Gemeinschaftsgebiet verbracht bzw. dem Zollverfahren entzogen wurden, diese nach einem Aufgriff wieder zurückzugeben. Gerade für Personen in Österreich mit Vertriebenenstatus sollte klar ersichtlich sein, dass für Waren aus Drittländern entsprechende Zollverfahren beantragt werden müssen bzw. welche Folgen mit der Nichtbefolgung dieser zollrechtlichen Pflichten verbunden sind. In Abwägung dieser Umstände ist der Verfall des verfahrensgegenständlichen Ringes samt Rechnung und Zertifikat bei der Transporteurin nicht unverhältnismäßig. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten von je € 200,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Insoweit war der Beschwerde stattzugeben, da die im angefochtenen Erkenntnis festgesetzten Kosten von € 500,00 den Rahmen von 10% der Geldstrafe überschritten haben. Abschließend bleibt festzuhalten, dass Teile dieser Entscheidung - da sie den Beschuldigten schon bekannt sind - für die Übersetzung nicht nochmals übersetzt wurden. Um auch eine korrekte Zustellung vornehmen zu können ergeht aus technischen Gründen pro Beschuldigten eine Erledigung. Für die Verzögerung in der Zustellung wird um Verständnis ersucht, da die Übersetzung erst am 13. April 2026 eingelangt ist. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wien, am 19. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300082/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7300082.2025
Stammnummer
151268
Gültig
19.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF