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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300082/2025

Schmuggel eines in der Schweiz gekauften Ringes durch Ukrainer mit Vertriebenenstatus in Österreich

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300082/2025vom 19.03.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Ein Ukrainer mit Vertriebenenstatus in Österreich hat bei der Einreise mit einem im Drittland gekauften Ring, der in die Ukraine weiterverbracht werden soll, bei der Einreise am Flughafen in Wien ein Zollverfahren für den Transit zu beantragen, da sonst der Ring dem Zollverfahren entzogen und mit Betreten des Grünkanals ein Schmuggel vollendet wird.
Gemäß § 35 Abs. 5 FinStrG werden die Eingangsabgaben im Falle einer inländischen Strafverfolgung nach inländischem Abgabenrecht ermittelt. Demnach errechnen sich – anders als im Abgabenverfahren – die strafbestimmenden Wertbeträge für Zwecke des Finanzstrafverfahrens als Zoll (A00) und Einfuhrumsatzsteuer (B00) unabhängig davon, ob die Ware in den Wirtschaftskreislauf der Europäischen Union gelangte.
Der Verfall steht zur Bedeutung der Tat gemäß § 17 Abs. 6 FinStrG nicht außer Verhältnis, wenn der strafbestimmende Wertbetrag und der Verfallswert in einer vertretbaren Relation stehen. Bei einer Relation zwischen dem Einkaufspreis von € 42.000,00 und dem strafbestimmenden Wertbetrag von € 9.660,00 kann von einem behaupteten Missverhältnis grob 1 : 46 von Zoll von € 1.050,00 zu € 46.000,00 (Nettowert des Ringes inkl. Geldstrafen) keine Rede sein (vgl. VwGH 24.03.1994, 92/16/0092; VwGH 26.04.2001, 2000/16/0597).

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 1025-3 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen Frau ***Bf1*** und Herrn ***Bf1***, bis 9.07.2025 wohnhaft in ***Bf1-Adr***, beide vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, wegen des Finanzvergehen des Schmuggels gemäß § 35 Abs 1 lit a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerden beider Beschuldigten vom 18. November 2025 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde vom 14. Oktober 2025, Geschäftszahl **1**, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. März 2026 in Anwesenheit der Beschuldigten, ihrer Verteidiger **V1** und **V2**, des Amtsbeauftragten **AB1**, der Dolmetscherin für die Ukrainische Sprache **D** sowie der Schriftführerin **S** zu Recht erkannt: Den Beschwerden von Frau ***Bf1*** und Herrn ***Bf1*** wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates im Kostenausspruch wie folgt abgeändert: Gemäß § 185 FinStrG werden die Kosten des Finanzstrafverfahrens in der Höhe von je € 200,00 festgesetzt. Darüber hinaus werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt Österreich als Finanzstrafbehörde vom 14. Oktober 2025, Geschäftszahl **1**, wurden [...] und ***Bf1*** schuldig erkannt, "sie haben am 7.5.2023 im Bereich des Zollamtes Österreich, Dienststelle Ost, Flughafen Wien Schwechat, eingangsabgabepflichtige Waren, vorsätzlich, 1 (ein) Stück Diamantring, Handelsbezeichnung "White Diamond Emerald Cut Set Eternity Ring", mit der [...] vorschriftswidrig ins Zollgebiet der Union eingeführt und dadurch das Finanzvergehen des Schmuggels gemäß § 35 Abs 1 lit a FinStrG begangen. Gemäß § 21 Abs 1 FinStrG nach § 35 Abs 4 FinStrG wurde ***Bf2*** zu einer Geldstrafe in der Höhe von 2.000,-- Euro sowie gemäß § 20 Abs 1 FinStrG im Falle deren Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen bestraft. ***Bf1*** zu einer Geldstrafe in der Höhe von 2.000,-- Euro sowie gemäß § 20 Abs 1 FinStrG im Falle deren Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen bestraft. Bei ***Bf2*** wird gemäß § 35 Abs 4 FinStrG iVm § 17 Abs 2 lit a FinStrG auf Verfall nachstehender Gegenstände erkannt: • 1 (ein) Stück Diamantring, Handelsbezeichnung "White Diamond Emerald Cut Set Eternity Ring", mit Seriennummer Seriennummer-1 • 1 (eine) Rechnung der Firma "[...]" Seriennummer-1 • 1 (ein) Zertifikat der Firma "**F1**" Seriennummer-1 Gemäß § 185 FinStrG haben die Bestraften die Kosten des Strafverfahrens jeweils in der Höhe von 500,- Euro (Anmerkung: korrekt € 200,00) und des allfälligen Vollzuges zu ersetzen. Als Begründung wurde ausgeführt: Durch das abgeführte Finanzstrafverfahren, insbesondere die Verlesung der Erhebungsergebnisse wurde folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die am TT.10.1982 geborene ***Bf2*** ist ukrainische Staatsbürgerin, verheiratet mit ***Bf1***, sorgepflichtig für fünf Kinder, ohne Beschäftigung. Sie hat derzeit kein monatliches Einkommen und keine finanziellen Verpflichtungen. Sie verfügt über ein Vermögen (in der Ukraine) in Form von Immobilien mit einem Wert von ca. 5 Mio Euro, nämlich (Hälfte-Eigentum) an einer Wohnung, einem Haus, einem Apartment sowie Schmuck bzw. Wertgegenstände im Wert von 3 Mio Euro. Sie ist finanzstrafrechtlich nicht vorgemerkt. Der am TT.9.1972 geborene ***Bf1*** ist ukrainischer Staatsbürger, verheiratet mit ***Bf2***, sorgepflichtig für fünf Kinder, selbständig und verfügt über ein Nettoeinkommen von 25.000,- bis 30.000,- Euro pro Monat sowie einem Vermögen (in der Ukraine) in Form von Immobilien mit einem Wert von ca. 5 Mio Euro, nämlich (Hälfte-Eigentum) an einer Wohnung, einem Haus, einem Apartment sowie Schmuck bzw. Wertgegenstände im Wert von 3 Mio Euro. Er ist finanzstrafrechtlich nicht vorgemerkt. Seit 14.3.2022 sind ***Bf2*** und ***Bf1*** in Wien Hauptwohnsitz gemeldet. Ihre schulpflichtigen Kinder besuchen Bildungseinrichtungen in Wien. Am 5.5.2023 hielt sich das Ehepaar ***Bf1*** in der Schweiz auf. An diesem Tag erwarb ***Bf1*** in Begleitung seiner Ehefrau ***Bf2***, bei der Firma **F1**, [...], einen Diamantring zum Preis von 42.000,- Euro. Der Erwerb erfolgte auf den Namen des Herrn ***Bf1***, wohnhaft laut Rechnung an der Adresse [...]. Der Ring trägt die individuelle Seriennummer Seriennummer-1. Die Beschuldigten ließen sich am 7.5.2023 bei der Ausreise aus der Schweiz die Schweizer Mehrwertsteuer refundieren, nachdem sie beim Schweizer Zoll die hierfür erforderlichen Formulare vorgelegt hatten. Das Boarding für den Flug Flugnummer von Zürich nach Wien startete am 7.5.2023 um 16:50 Uhr. Um 17:37 Uhr - somit noch vor Ankunft der Beschuldigten in Wien - wurde im Zuge der Amtshilfe gemäß Art. 4 des Vertrages zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft vom 22.6.1972 eine Information via E-Mail vom Schweizer Zoll (customs.zrh@bazg.admin.ch) an den österreichischen Zoll (customs.vie@bmf.gv.at) übermittelt. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschuldigten einen Ring, Schal und Schuhe im Warenwert von CFH 42.215,-- zur Ausfuhr aus der Schweiz deklarierten bzw. alle Waren im Handgepäck mit sich führten. In der E-Mail vom Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit (BAZG) an die österreichische Zollverwaltung hieß es weiters: "Sie gaben an, dass sie nach ihrer Ankunft in Wien mit dem Auto (Privatfahrzeug) weiches am Flughafen parkiert ist, weiter nach der Ukraine fahren. Da sie in ihr Land einreisen, habe ich ihnen erklärt, dass sie die Waren bei der Einfuhr zu deklarieren haben, was sie so auch verstanden haben. Es besteht der Verdacht, dass die Person diese Waren bei der Einreise über ihre Zollstelle nicht zur Zollanmeldung anmeldet. Wir bitten um Abklärung, ob diese Sendung zur Einfuhr angemeldet wurde und bitten um entsprechende Rückmeldung." Am Abend des 7.5.2023, reiste ***Bf1*** in Begleitung seiner Gattin ***Bf2*** mit Flug Nr. Flugnummer, aus Zürich kommend, beim Zollamt Österreich, Zollstelle Flughafen Wien ins Zollgebiet der Union ein. Sowohl ***Bf2*** als auch ***Bf1*** kannten die Bedeutung bzw. den Unterschied zwischen dem Rot- bzw. Grünkanal. Das Ehepaar benutzte den Grünkanal. Vor Verlassen des Grünkanals wurden beide sowie deren mitgeführtes Gepäck, einer Zollkontrolle zugeführt. Bei dieser Kontrolle konnte eine Schweizer Kaufrechnung, das Zertifikat der Firma **F1** sowie die Unterlagen zur Rückerstattung der Mehrwertsteuer sowie der Diamantring (Handelsbezeichnung "White Diamond Emerald Cut Set Eternity Ring", mit der Seriennummer-1), im Wert von 42.000,-- Euro im Handgepäck vorgefunden werden. Der dazugehörige Ring befand sich zum Zeitpunkt der Kontrolle am Finger von Frau ***Bf2***. Für beide Beschuldigten ist am 7.5.2025 durch Nichterfüllung einer der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen, in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union, die Eingangsabgabenschuld für den Diamantring gemäß Art. 79 Abs 1 lit a und Abs 3 lit a der der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. 10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ZK) iVm § 2 Abs 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) wie nachstehend entstanden: | Abgabe | Betrag in Euro | Zoll (A00) | 1.050,00 | Einfuhrumsatzsteuer (B00) | 8.610,00 | Summe (SU) | 9.660,00 ***Bf2*** und ***Bf1*** hielten es jeweils ernstlich für möglich und fanden sich jeweils damit ab, am 7.5.2023, im Bereich des Zollamtes Österreich, Dienststelle Ost, Flughafen Wien Schwechat, eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich den Diamantring, Handelsbezeichnung "White Diamond Emerald Cut Set Eternity Ring", mit der Seriennummer-1 - unter Benutzung des Grünkanals - nicht zu deklarierten und somit vorschriftswidrig ins Zollgebiet der Union einzuführen. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich im Wesentlichen auf die Ergebnisse der durch das Zollamt Österreich, Dienststelle Ost, Flughafen Wien-Schwechat, durchgeführten Erhebungen, die Niederschriften über die Einvernahmen der Beschuldigten, die amtlichen Vermerke, die Auskünfte des Schweizer Bundesamtes für Zoll- und Grenzsicherheit (BZG) sowie der Einvernahmen der Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung vom 30.6.2025. Die Verantwortung der Beschuldigten, sie hätten den gegenständlichen Diamantring bei der Landung in Wien nicht in das Zollgebiet der Union einführen, sondern lediglich in die Ukraine verbringen wollen, war als Schutzbehauptung zu werten. Sie steht im klaren Widerspruch zu den festgestellten objektiven Umständen und zu den eigenen, teilweise widersprüchlichen Angaben der Beschuldigten. Beide Beschuldigte sind seit März 2022 mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldet, ihre Kinder besuchen dort Kindergarten und Schule, und Herr ***Bf1*** hält sich nachweislich überwiegend im Bundesgebiet auf. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt somit in Österreich, sodass die Berufung auf eine bloß beabsichtigte Weiterreise in die Ukraine unglaubwürdig erscheint. Der Ring wurde von der Beschuldigten bei der Einreise getragen und nicht als Transportgut befördert. Eine Transit- oder vorübergehende Einfuhr wurde weder beantragt noch nachgewiesen. Beide Beschuldigte gaben an, die Bedeutung des Rot- und Grünkanals zu kennen und wussten, dass bei Vorliegen abgabenpflichtiger Waren der rote Ausgang zu benutzen ist. Trotzdem wurde bewusst der Grünkanal gewählt. Hinzu kommt, dass laut glaubwürdiger Auskunft des Schweizer Zolls die Beschuldigten ausdrücklich darüber belehrt wurden, dass der Ring bei der Einreise in Österreich zu deklarieren sei, und dass sie diese Belehrung auch verstanden haben. Die gegenteiligen Aussagen der Eheleute sind daher nicht glaubwürdig. Bereits die Schweizer Zollbeamten äußerten in der Mail vom 7.5.2023 den Verdacht, der sich schlussendlich bestätigte, dass das Ehepaar den Ring bei der Einreise über die Zollstelle Flughafen Wien Schwechat nicht zur Zollbehandlung anmelden werde. Da es sich bei der E-Mail vom 7.5.2023 um eine Mail vom Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit (BAZG) an die österreichische Zollverwaltung handelte, ist mit dem Wortlaut "Einfuhr in ihr Land" zweifelsfrei das Bundesgebiet Österreich gemeint. Das ergibt sich schon aus dem Gesamtzusammenhang der E-Mail, insbesondere der Verdachtsäußerung hinsichtlich der Nichtanmeldung der Ware bei der Einreise. Die Anmerkung der ***Bf2*** bei der E-Mail bzw. die Behauptung des Herrn ***Bf1***, dass mit dem "Land" die Ukraine zu verstehen war bzw. sie den schweizer Zollbeamten so verstanden hätten, ist nicht glaubwürdig. Vor dem Hintergrund der E-Mail vom 7.5.2023 vom Bundesamt für Zoll- und Grenzsicherheit (BAZG) waren auch die Ausführungen des Herrn ***Bf1*** in der mündlichen Verhandlung vom 30.6.2025, in der er ausführte: "Wir haben alle Dokumente vorgelegt, wir haben gar nicht gesprochen. Er hat uns gefragt, ob wir nach Wien fliegen, da er die Tickets gesehen hat. Ich habe ihm erklärt, dass wir aufgrund des Krieges und Ermangelung eines Fluges in die Ukraine physisch nicht in die Ukraine fliegen können, sondern, dass ich im Anschluss mit dem Auto in die Ukraine weiterreisen würde", unglaubwürdig. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite waren aus dem objektiv festgestellten Sachverhalt sowie aus dem Verhalten der Beschuldigten bei der Einreise abzuleiten. Das vorsätzliche Handeln ergibt sich insbesondere aus der Wahl des Grünkanals trotz Kenntnis der Anmeldepflicht, dem hohen Wert des eingeführten Schmuckstücks, der vorangegangenen Belehrung durch die Schweizer Zollbehörden sowie der Rückerstattung der Schweizer Mehrwertsteuer. Dazu hat der Spruchsenat erwogen: Nach § 35 Abs 1 lit a FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbringt. Den Feststellungen folgend haben ***Bf2*** und ***Bf1*** am 7.5.2023, im Bereich des Zollamtes Österreich, Dienststelle Ost, Flughafen Wien Schwechat, eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich, 1 (ein) Stück Diamantring, Handelsbezeichnung "White Diamond Emerald Cut Set Eternity Ring", mit der Seriennummer-1 vorsätzlich und vorschriftswidrig ins Zollgebiet der Union eingeführt und damit den Tatbestand des Schmuggels gemäß § 35 Abs 1 lit a FinStrG verwirklicht Die Beschuldigten hielten es jeweils zumindest ernstlich für möglich und fanden sich jeweils damit ab, einen Schmuggel zu begehen. Das Verhalten der Beschuldigten erfüllt die vom Gesetz vorgegebenen Tatbilder in objektiver und subjektiver Hinsicht. Es war daher mit einem Schuldspruch vorzugehen. Nach der Bestimmung des § 35 Abs 4 FinStrG wird der Schmuggel mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf die Waren entfallenden Abgabenbetrages in Höhe von 9.660,-- Euro (Zoll (A00) 1.050,-- Euro und Einfuhrumsatzsteuer (B00) 8.610,-- Euro) geahndet. Die Strafhöchstgrenze beträgt somit gegenständlich 19.320,- Euro. Nach § 23 FinStrG bemisst sich die Strafe nach der Schuld des Täters und sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Als mildernd waren bei ***Bf2*** und ***Bf1*** die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, sowie der Umstand, dass die Abgabe nicht fällig war (durch den Verfall erlosch die Zollschuld), als erschwerend kein Umstand zu werten. Die verhängte Strafe, bei deren Ausmessung, wie im Spruch dargetan, auf die Bestimmungen des § 23 Abs 3 FinStrG Bedacht genommen wurde, erachtete der Spruchsenat dem gesetzten Verschulden angemessen. Der Ausspruch über den Verfall gründet auf § 35 Abs 4 FinStrG iVm § 17 Abs 2 lit a FinStrG. Gemäß § 17 Abs 6 FinStrG ist vom Verfall abzusehen, wenn dieser zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis steht. Im gegenständlichen Fall liegen weder ein objektives noch ein subjektives Missverhältnis vor, sodass der Verfall als verhältnismäßig anzusehen war. Der Wert des verfallsbedrohten Gegenstandes beträgt rund 42.000,- Euro. Der strafbestimmende Wertbetrag - also der durch die Tat bewirkte Abgabenverkürzungsbetrag - beläuft sich auf insgesamt 9.660,- Euro (Zoll 1.050,- Euro, EUSt 8.610,- Euro). Damit liegt der Verkürzungsbetrag bei etwa 23 % des Warenwertes. Ein objektives Missverhältnis im Sinne des § 17 Abs 6 FinStrG liegt nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. Brandl in Leitner/Brandl/Kert, FinStrG4, § 17 Rz 1100 ff; BMF-Erlass vom 8.7.1988, FS-110/50-III/9/88) bei einem Verhältnis von rund 1 : 4 jedenfalls nicht vor. Der Ring diente unmittelbar der Tatbegehung, indem er bewusst unter Umgehung der zollrechtlichen Anmeldungspflichten in das Zollgebiet der Union verbracht wurde. Die Bedeutung der Tat liegt daher in der vorsätzlichen Missachtung zollrechtlicher Vorschriften bei einem Gegenstand von erheblichem Wert. Ein subjektives Missverhältnis im Sinne des § 17 Abs 6 FinStrG liegt dementsprechend auch nicht vor. Den Strafzumessungserwägungen entspricht die an Stelle der Geldstrafe bzw der Wertersatzstrafe im Falle deren Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle." Beschwerde In der dagegen fristgerecht am 18. November 2025 eingebrachten Beschwerde der Beschuldigten wird das Erkenntnis zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit seines Inhalts angefochten. Auszugsweise wird wie folgt ausgeführt: "3. SACHVERHALT 3.1. Wesentliche persönliche Verhältnisse der BF In der Folge: ***Bf1*** und ***Bf1*** gemeinsam als "BF", ***Bf1*** als "BF 1" und ***Bf1*** als "BF 2. Die BF sind ukrainische Staatsbürger und keine Deviseninländer. Die BF sind miteinander verheiratet. Sie verfügen über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich gemäß § 1 Z 1 der Vertriebenen-Verordnung, BGBl. II Nr 92/2022. Aufgrund des Krieges in der Ukraine haben die BF daher nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich, sie sind in Österreich nicht niedergelassen und nicht in Österreich ansässig. Der gewöhnliche Wohnsitz der BF liegt in der Ukraine. Der Wohnsitz in Österreich ist ein vorübergehender Wohnsitz. Dies wurde vom Bundesfinanzgericht bereits festgestellt (S 8f Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts vom 5.3.2025 zur GZ RV/7200018/2024). Der BF 2 fährt öfters in die Ukraine. In der Aufnahme der Tatbeschreibung am 07.05.2023 gab der BF 2 an, dass er einmal pro Monat in die Ukraine fährt. 3.2. Erwerb des Rings in der Schweiz Am 5.5.2023 erwarb der BF 2 einen Diamantring, Handelsbezeichnung "White Diamond Emerald Cut Set Eternity Ring", mit der Seriennummer-1, in der Schweiz im Wert von CHF 41.353 (EUR 42.000,-), bei der Firma **F1**. Der BF 2 schenkte und übergab unmittelbar nach dem Kauf den Ring seiner Ehegattin, die BF 1. Die BF 1 freute sich selbstverständlich über das Geschenk ihres Ehegatten und trug den Ring am Finger. Durch die Schenkung und die Übergabe des Rings des BF 2 an die BF 1 wurde die BF 1 alleinige Eigentümerin des Rings. 3.3. Transport des Rings in die Ukraine Bereits in Zürich bestand die Absicht den Ring in die Ukraine zu verbringen, da die BF 1 dort über einen Safe verfügt, der eine sichere Verwahrung erlaubt. Tatsache ist, dass es keinen Direktflug von der Schweiz in die Ukraine gibt, da der Flugverkehr wegen des Kriegs in der Ukraine eingestellt ist. Daher haben die BF die Einreise in die Ukraine von der Schweiz mit dem Flugzeug nach Österreich und von Österreich mit dem am Flughafen parkierten Auto geplant. Eine andere Reiseroute ist aufgrund des Kriegs in der Ukraine und dem allgemein bekannten Umstand, dass die Ukraine mit dem Flugzeug nicht angeflogen werden kann, nicht möglich. Aufgrund des Kriegs und des nicht bestehenden Flugverkehrs in Richtung Ukraine, fahren BF mit dem Auto von Österreich in die Ukraine. Um den Ring in die Ukraine zu bringen, reisten die BF daher am 7.5.2023 aus der Schweiz, Zürich, nach Österreich. Bei der Ausreise aus der Schweiz fand im Hinblick auf die Ausfuhr des Rings eine Refundierung der Mehrwertsteuer statt. Die BF gaben gegenüber den Zollbeamten in der Schweiz an, dass sie nach ihrer Ankunft in Wien mit dem Auto, welches am Flughafen Wien parkiert ist, weiter in die Ukraine fahren. Da die BF in ihr Land, die Ukraine, einreisen, hat der Schweizer Zollbeamte den BF erklärt, dass sie die Waren bei der Einfuhr deklarieren müssen. Die BF verstanden vom Schweizer Zollbeamten, dass die Deklarierung beim Zoll an der Grenze in der Ukraine zu erfolgen hat. Die BF reisten am Abend des 7.5.2023 mit einem Flug aus Zürich kommend nach Österreich ein. Kurz vor Verlassen des Grünkanals am Flughafen Wien wurden die BF von Organen des Zollamts Österreich zur Zollkontrolle gebeten. Die BF 1 trug den Diamantring weiterhin an ihrem Finger. Bei der Kontrolle des Handgepäcks wurde eine Rechnung eines Schweizer Juweliers vom 5.5.2023 vorgefunden, welche den Diamantring am Finger der BF 1 betraf. Daraufhin wurde mit den BF eine Tatbeschreibung aufgenommen. Die BF haben hierzu übereinstimmende und gleichbleibende Angaben von Anfang in Bezug auf die Verbringung des Rings in die Ukraine gemacht. Bereits nach der Betretung am Flughafen Wien gaben die BF an, dass der in der Schweiz gekaufte Ring dazu bestimmt war, in die Ukraine gebracht zu werden. Die BF erklärten übereinstimmend, dass sie nicht vorgehabt hatten, den Ring in die EU zu importieren. Schon bei der Refundierung der Mehrwertsteuer in Zürich haben die BF dem Zollbeamten in der Schweiz erklärt, dass sie in die Ukraine reisen werden. Aufgrund der Tatsache, dass es keine Direktflüge in die Ukraine gibt, dass das Auto bereits am Flughafen für die Weiterfahrt in die Ukraine parkiert war, die BF bereits zuvor regelmäßig in die Ukraine gefahren sind und auch in Bezug auf die Verbringung des Rings in die Ukraine von Anfang an (schon beim Zollbeamten in der Schweiz und später auch bei den Zollbeamten in Österreich) gleichbleibende und übereinstimmende Angaben gemacht haben, ist es glaubwürdig, dass Ukraine das Zielland war und der Ring dorthin verbracht werden sollte. Der Ring wurde am 7.5.2023 am Amtsplatz der Zollstelle Flughafen Wien beschlagnahmt und der Verfügungsgewalt der BF 1 entzogen. Der Ring ist somit nicht in den Wirtschaftskreislauf der Union eingegangen. […] Mit Erkenntnis vom 5.3.2025 zur GZ RV/7200018/2024 betreffend den BF 2 und mit Erkenntnis vom 5.3.2025 zur GZ RV/7200018/2024 betreffend die BF 1 hat das Bundesfinanzgericht in dieser Beschwerdesache den Beschwerden der BF teilweise Folge gegeben und unter anderem jeweils erkannt, dass die Festsetzung der Abgaben wie folgt geändert wird: Zoll: EUR 1.050,00; Verzugszinsen: EUR 30,55; Summe: EUR 1,050,55. […] 4. BESCHWERDEGRÜNDE Vorab ist festzuhalten, dass das angefochtene Erkenntnis vom 30.6.2025 sowohl mit der Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet ist. 4.1. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit 4.1.1. Unrichtige bzw unvollständige Sachverhaltsfeststellungen Die dem angefochtenen Erkenntnis zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen sind unrichtig und unvollständig. Die belangte Behörde verkennt, dass die BF in Österreich nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht haben und der gewöhnliche Wohnsitz in der Ukraine ist. Die belangte Behörde verkennt, dass der BF 2 am 5.5.2023 den Ring seiner Ehegattin geschenkt hat, wodurch das Eigentum am Ring auf die BF 1 übergegangen ist. Diese Feststellung ist wesentlich, weil der BF 2 hinsichtlich der objektiven Tatseite keine Tat begangen haben kann. Darüber hinaus führt die belangte Behörde im angefochtenen Erkenntnis aus, dass die Eingangsabgabenschuld für den Diamantring, gemäß Art 79 Abs 1 lit a und Abs 3 lit a ZK iVm § 2 Abs 1 ZollR-DG wie nachstehend entstanden sei: Zoll (A00): EUR 1.050,- Einfuhrumsatzsteuer (BOO): EUR 8.610,- Summe (SU): EUR 9.660,- Die belangte Behörde wiederholt damit die falsche Rechtsansicht, wonach die Einfuhrumsatzsteuer entstanden sei. Diese falsche Ansicht der belangten Behörde war bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zur GZ. 320000/204617/04/2023-AFA und GZ. 320000/204617/05/2023-AFA, in dem das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis zur GZ RV/7200018/2024 und GZ RV/7200019/2024 vom 5.3.2025 klargestellt hat, dass die Einfuhrumsatzsteuer nicht entstanden ist (Seite 18 des Erkenntnisses des Bundesfinanzqerichts vom 5.3.2025 zur GZ RV/7200018/2024). Vor diesem Hintergrund ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde nunmehr vorbringt, dass die Einfuhrumsatzsteuer am 7.5.2023 entstanden sei. Festzustellen ist, dass die BF es nicht für ernstlich möglich hielten und sich jeweils nicht damit abgefunden haben, den Ring vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union einzuführen. Es wird von der belangten Behörde verkannt, dass die BF den Ring weiter in die Ukraine verbringen wollten. 4.1.2. Mangelhafte Beweiswürdigung Durch Eingehen auf die jeweiligen Punkte wird die Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde aufgezeigt. - Zur Verbringung des Rings in die Ukraine Die belangte Behörde wertete das Vorbringen der BF, den Ring nicht in das Zollgebiet der Union einzuführen, sondern in die Ukraine verbringen zu wollen, als Schutzbehauptung. Dies stehe im klaren Widerspruch zu den festgestellten objektiven Umständen und zu den eigenen, teilweise widersprüchlichen Angaben der BF (Seite 4 des angefochtenen Erkenntnisses). Diese Beweiswürdigung ist willkürlich und nicht nachvollziehbar, weil die objektiven Umstände nicht berücksichtigt werden. Im Zusammenhang mit den objektiven Umständen steht fest, dass die BF 1 und der BF 2 übereinstimmende und gleichbleibende Angaben von Anfang an. Bereits nach der Betretung am Flughafen Wien gaben die BF an, dass der in der Schweiz gekaufte Ring dazu bestimmt war, in die Ukraine gebracht zu werden. Die BF erklärten übereinstimmend, dass sie nicht vorgehabt hatten, den Ring in die EU zu importieren. Schon bei der Refundierung der Mehrwertsteuer in Zürich haben die BF dem Zollbeamten in der Schweiz erklärt, dass sie in die Ukraine reisen werden. Darüber hinaus hatten die BF keine andere Möglichkeit den Ring in die Ukraine zu bringen, da es keinen Flugverkehr in die Ukraine gibt. Die BF mussten daher mit dem Auto von Österreich aus in die Ukraine fahren, um den Ring in die Ukraine zu bringen. Eine Verkennung dieser Tatsache bedeutet auch die Verkennung der Realität des Kriegs in der Ukraine. Hinsichtlich der Ausführung der belangten Behörde, wonach es teilweise widersprüchliche Angaben der BF gegeben haben soll, wird nicht ausgeführt, welche Angaben widersprüchlich gewesen sein sollen. Diese Beweiswürdigung ist somit nicht nachvollziehbar und entspricht zudem nicht den Tatsachen. Hinsichtlich der Argumentation der belangten Behörde, wonach der Hauptwohnsitz in Österreich sei, den Mittelpunkt Lebensinteresse in Österreich liege, sodass die Berufung auf eine bloß beabsichtigte Weiterreise in die Ukraine unglaubwürdig erscheint, ist festzuhalten, dass die BF bereits mehrmals in die Ukraine gereist sind. Es wird verkannt, dass ein direkter Flug mangels Flugverbindungen, nicht möglich ist, weshalb die Weiterreise von Österreich mit dem Auto, welches zu diesem Zweck bereits am Flughafen parkiert war, die einzige Möglichkeit ist, um in die Ukraine zu reisen. Zudem hat das Bundesfinanzgericht bereits festgestellt, dass die BF nur ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in Österreich haben und trotz ihres Wohnsitzes in Österreich ihr gewöhnlicher Wohnsitz in der Ukraine ist (S 8 Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts vom 5.3.2025 zur GZ RV/7200018/2024). Die belangte Behörde begründet nicht, weshalb und wie es zu einem anderen Ergebnis als das Bundesfinanzgericht kommt. Tragen des Rings bei der Einreise in Österreich Die belangte Behörde führt im angefochtenen Erkenntnis aus, dass der Ring von der BF 1 bei der Einreise getragen wurde und nicht als Transportgut befördert wurde. Dazu ist anzumerken, dass es sich bei dem Ring um ein Geschenk ihres Ehegatten handelt. Es ist lebensnah und nachvollziehbar, dass die BF 1 dieses Geschenk ihres Ehegatten, über das sie sich gefreut hat, am Finger trägt. Die BF wurden vom Schweizer Zollbeamten nicht darüber aufgeklärt, dass sie den Ring in einer bestimmten Weise transportieren müssen. Zur Auskunft des Schweizer Zolls Die belangte Behörde führt im angefochtenen Erkenntnis aus, dass laut glaubwürdiger Auskunft des Schweizer Zolls die BF ausdrücklich darüber belehrt worden seien, dass der Ring bei der Einreise in Österreich zu deklarieren sei, und dass sie diese Belehrung auch verstanden haben. Die gegenteiligen Aussagen der BF werden vom Zollamt als nicht glaubwürdig erachtet (Seite 4 des angefochtenen Erkenntnisses). Dem Schreiben des Schweizer Zolls vom 7.5.2023 ist in diesem Zusammenhang folgendes zu entnehmen: "Sie gaben an, dass sie nach ihrer Ankunft in Wien mit dem Auto (Privatfahrzeug) welches am Flughafen parkierte ist, weiter nach (sic) der Ukraine fahren. Da sie in ihr Land einreisen, habe ich ihnen erklärt, dass sie die waren bei der Einfuhr zu deklarieren haben, was sie so auch verstanden haben." Festzuhalten ist, dass aus dem E-Mail und diese Aussage nicht klar und eindeutig hervorgeht, was mit "ihr Land" gemeint ist. Für einen objektiven Erklärungsempfänger ist unter "ihr Land" jenes Land zu verstehen, dessen Staatsbürgerschaft der Erklärungsempfänger besitzt. Vor dem Hintergrund, dass die BF mitgeteilt haben, dass sie von Wien aus mit dem Auto weiter in die Ukraine fahren werden und aufgrund der Tatsache, dass die BF ukrainische Staatsbürger sind mit lediglich vorübergehendem Aufenthaltsrecht in Österreich, ist es sehr wohl glaubwürdig, dass die BF mit "ihr Land" die Ukraine aufgefasst und verstanden haben. Bemerkenswert ist auch, dass die schriftliche Erklärung des Schweizer Zollbeamten vom 7.5.2025 für sich allein nicht klar und sehr unverständlich ist. Die belangte Behörde schreibt auf der Seite 4 im angefochtenen Erkenntnis, dass das Bundesgebiet Österreich gemeint war, dies ergebe sich aus dem Gesamtzusammenhang der E-Mail, insbesondere der Verdachtsäußerung hinsichtlich der Ware bei der Einreise. Die Tatsache, dass sogar die schriftliche Mitteilung des Schweizer Zollbeamten für sich allein nicht klar verständlich ist (selbst die belangte Behörde verweist auf den Gesamtzusammenhang und die Verdachtsmeldung) legt nahe und macht es auch glaubwürdig, dass sich der Schweizer Zollbeamte im Rahmen der mündlichen Belehrung und Erklärung gegenüber den BF nicht klar ausgedrückt hat. Es ist allgemein bekannt und nachvollziehbar, dass bei einer schriftlichen Erläuterung (vor allem im Schriftverkehr zwischen Behörden) eine Erklärung deutlicher und verständlicher formuliert werden kann (und muss), als in einem Gespräch, da der Erklärende in der schriftlichen Korrespondenz mehr Zeit hat seine Gedanken zu sortieren und das Geschriebene vor dem Versenden korrigieren bzw anpassen kann. Dadurch, dass selbst auch das Geschriebene des Schweizer Zollbeamten nicht für sich verständlich ist, sondern erst im Gesamtzusammenhang die Erklärung interpretiert werden kann, führt zur Schlussfolgerung, dass die BF als Laien den Schweizer Zollbeamten aufgrund seiner unklaren Erklärung so verstanden haben, dass sie den Ring in der Ukraine deklarieren müssen. Vollständigkeitshalber wird angemerkt, dass die BF als Erklärungsempfänger des Schweizer Zollbeamten erst im Zuge des gegenständlichen Verfahrens vom E-Mail des Schweizer Zollbeamten und der Verdachtsmeldung erfahren haben, weshalb dieser Gesamtzusammenhang den BF beim Erhalt der Erklärung in der Schweiz am Flughafen der BF nicht zugegangen war und daher nicht zur Interpretierung der Aussagen des Schweizer Zollbeamten herangezogen werden konnte. Dass der Ring zu verzollen war, haben die BF verstanden. Entsprechend des Verständnisses der BF war der Ring an der Grenze zur Ukraine zu verzollen. Weshalb das Verständnis der BF von der belangten Behörde als nicht glaubwürdig erkannt wird, vermag die belangte Behörde nicht näher zu begründen. Nichtvorliegen der subjektiven Tatbestandsmäßigkeit - Entschuldbarer Irrtum Da die BF den Ring in die Ukraine bringen wollten, liegt keine subjektive Tatseite hinsichtlich der Begehung des § 35 Abs 1 lit a FinStrG vor. Festgehalten wird, dass selbst das Zollamt Österreich die Rechtslage hinsichtlich der Verzollung falsch eingeschätzt und verkannt hat. Die österreichische Zollbehörde hat nämlich zunächst Einfuhrumsatzsteuer in der Höhe von EUR 8.610,- im Abgabenverfahren geltend gemacht. In weiterer Folge hat das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 5.3.2025 die Abgaben neu berechnet und die Einfuhrumsatzsteuerschuld aufgehoben, weil die Einfuhrumsatzsteuer nicht entstanden ist. Trotz dieser klaren Entscheidung hat die belangte Behörde sich abermals über die Zusammensetzung der Eingangsabgabenschuld geirrt und im gegenständlich angefochtenen Erkenntnis die Einfuhrumsatzsteuer erneut in die Berechnung der Eingangsabgabenschuld aufgenommen. Die belangte Behörde hat erneut festgestellt, dass die Einfuhrumsatzsteuerschuld in der Höhe von EUR 8.610,-entstanden sei, obwohl das Bundesfinanzgericht bereits übe r die Frage der Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer erkannt hat und ausgeführt hat, dass diese Steuerschuld nicht entstanden ist. Aufgrund der Tatsache, dass das Zollamt im Abgabenverfahren sich über das Entstehen der Einfuhrumsatzsteuer geirrt hat und die belangte Behörde trotz klarem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts über das Entstehen der Einfuhrumsatzsteuer erneut irrt und fälschlicherweise feststellt, dass Einfuhrumsatzsteuerschuld entstanden sein soll, ist festzustellen, dass das Zollamt vermehrt die Rechtslage falsch eingeschätzt hat. Infolgedessen stellt sich die berechtigte Frage, wie die BF die Rechtslage von Beginn an richtig hätten einschätzen sollen, wenn die zuständige Behörde die Rechtslage mehrmals verkannt hat. Daraus ist zu folgern, dass im Fall der BF, welche im Gegensatz zu den Organwaltern der belangten Behörde Laien sind, erst recht von einem entschuldbaren Irrtum gemäß § 9 FinStrG vorliegt. Hierzu wird nachstehend unter der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt. 4.1.3. Unrichtige rechtliche Beurteilung - Keine subjektive Tatseite - Entschuldbarer Irrtum der BF Unter Berücksichtigung der Ausführungen, dass selbst die zuständige Behörde die Rechtslage mehrmals falsch eingeschätzt hat, kann den BF kein Vorsatz unterstellt werden. Die BF sind Laien und sind berechtigterweise davon ausgegangen, dass die Verbringung in die Ukraine rechtskonform ist. Infolgedessen ist der Irrtum darüber, dass keine Verzollung vorzunehmen ist, gemäß § 9 FinStrG ein entschuldbarer Irrtum, der die BF das Vergehen und das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ. Diese Fahrlässigkeit ist den BF nicht zuzurechnen. Daher liegt ein Schuldausschließungsgrund vor. Falsche Bemessungsgrundlage für die Geldstrafe und für den Verfall Selbst unter der Annahme, dass die objektive und die subjektive Tatbestandsmäßigkeit vorliegen, was ausdrücklich bestritten wird, ist festzuhalten, dass die belangte Behörde eine falsche Bemessungsgrundlage für die Strafe herangezogen hat. Die belangte Behörde führt auf der Seite 5 des angefochtenen Erkenntnisses aus, dass gemäß § 35 Abs 4 FinStrG der Schmuggel mit einer Geldstrafe bis zum zweifachen des auf die Waren entfallenden Abgabenbetrags in Höhe von EUR 9.660 (darunter Einfuhrumsatzsteuer in der Höhe von EUR 8.610) geahndet wird. Auch in Bezug auf die Ausführungen zum Verfall führt die belangte Behörde aus, dass der Wert des verfallsbedrohten Gegenstands rund € 42.000 beträgt. Der strafbestimmende Wertbetrag - also der durch die Tat bewirkte Abgabenverkürzungsbetrag - beläuft sich laut belangte Behörde auf insgesamt EUR 9.660 (Zoll EUR 1.050, Einfuhrumsatzsteuer EUR 8610). Diese Bemessungsgrundlage ist jedoch falsch. Der bewirkte Abgabenverkürzungsbetrag kann nur jener Betrag sein, der tatsächlich verkürzt wurde, das ist die Zollabgabe. Die Einfuhrumsatzsteuer wurde nicht verkürzt, weil sie zu keinem Zeitpunkt angefallen bzw diese Steuerschuld nie entstanden ist. Sie würde laut Bundesfinanzgericht auch nie entstehen (selbst im Fall des korrekt vorzunehmenden Transitverfahrens; S 19 des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts vom 5.3.2025 zur GZ RV/7200018/2024). Die belangte Behörde ignoriert daher mit ihrer Ausführung das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 5.3.2025. Die Bemessungsgrundlage kann daher nur die Zollabgabe in der Höhe von EUR 1.050 sein, da diese auch tatsächlich entstanden ist. Es besteht keine Grundlage dafür, dass die nicht entstandene Einfuhrumsatzsteuerschuld dennoch als Grundlage für die Bemessung der Strafe und für den Verfall über den Ring herangezogen werden soll. Bereits aus diesem Grund ist das Erkenntnis substanziell fehlerhaft. Infolgedessen ist auch das Erkenntnis auf Verfall gemäß § 35 Abs 4 FinStrG iVm § 17 Abs 2 lit a FinStrG rechtswidrig. Der Verfall ist im Anbetracht der Zollschuld von EUR 1.050 unverhältnismäßig gemäß § 17 Abs 6 FinStrG iVm § 19 Abs 1 lit c FinStrG. Bei dieser Zollschuld ist auch der Wertersatz gemäß § 19 Abs 5 FinStrG unverhältnismäßig: der Ring hat einen Wert von EUR 42.000, die Zollschuld beträgt EUR 1.050,--. Der Wertbetrag des Rings ist somit 40-mal so hoch wie der Betrag der Zollschuld. Es ist daher von der Auferlegung des Wertersatzes abzusehen (§ 19 Abs 5 FinStrG). BF 2 hat den Ring nicht nach Österreich gebracht Festzuhalten ist, dass die BF 1 den Ring an ihrem Finger trug, als sie in Österreich eingereist ist. Der Ring befindet sich im Eigentum der BF 1. Der BF 2 hat den Ring seiner Ehegattin zwei Tage vor der Einreise in Österreich geschenkt. Rechtlich und faktisch gehörte der Ring nach der Schenkung, die vor der Einreise nach Österreich erfolgte, der BF 1 und wurde der Ring von ihr getragen. Da die BF Staatsangehörige der Ukraine sind, gilt für ihre Rechtsbeziehungen in Bezug auf Eigentum und Ehe bei der Regelung persönlicher Rechtsbeziehungen ukrainisches Recht. Nach dem nationalen Recht der BF (Familien- und Zivilgesetzbuch der Ukraine) ging das Eigentum an dem geschenkten Gegenstand zum Zeitpunkt der Übergabe auf die BF 1 über. Gemäß Artikel 57 Absatz 1 und 2 des Familiengesetzbuchs der Ukraine und Artikel 722 Absatz 1 des Zivilgesetzbuchs der Ukraine ist das während der Ehe durch einen Schenkungsvertrag erworbene Vermögen eines Ehepartners dessen persönliches Privateigentum und unterliegt nicht der Teilung. Im vorliegenden Fall wurde der Ring von BF 2 erworben und sofort an BF 1 geschenkt, die das Geschenk annahm. Der während der Ehe verschenkte Schmuck ist persönliches Eigentum des Beschenkten. Die BF 1 war somit Alleineigentümerin des Ringes. Die belangte Behörde gab keine Begründung dafür an, warum BF 2, der nicht Eigentümer war und den Ring nicht einführte (der Ring befand sich am Finger von BF 1), haftbar gemacht werden sollte. Der BF 2 hat somit objektiv den Ring nicht nach Österreich verbracht. Eine Verbringung in das Zollgebiet der Union durch den BF 2 kann gar nicht vorliegen. Es ist nicht nachvollziehbar und wird auch nicht im Erkenntnis begründet, weshalb er dennoch bestraft wird. Die Ausführung im Spruch des Erkenntnisses ist jedenfalls falsch und widerspricht den eigenen Feststellungen. Die belangte Behörde schreibt auf der Seite 3 des Erkenntnisses, dass die BF 1 zum Zeitpunkt der Kontrolle den Ring am Finger hatte. Deshalb ist die Geldstrafe betreffend den BF 2 jedenfalls aufzuheben. Zudem hat der BF 2 daher auch in jedem Fall nicht die Kosten des Verfahrens zu tragen. 4.1.4. Unverhältnismäßigkeit der Sanktionen der belangten Behörde Die von der belangten Behörde im Erkenntnis verhängten Sanktionen sind unverhältnismäßig. Dazu wird näher ausgeführt. Tatsächlicher Schaden an den wirtschaftlichen Interessen fehlt Festzuhalten ist, dass ein realer Schaden an den wirtschaftlichen Interessen der EU oder der Republik Österreich nicht gegeben ist. Wie bereits das Bundesfinanzgericht feststellte, ist die Einfuhrumsatzsteuer nie entstanden. Die einzige entstandene Verpflichtung - die Zollabgabe von EUR 1.050 - wurde vollständig entrichtet. Der tatsächlich eingetretene Schaden, die geringen Zollabgaben, wurden letztendlich entrichtet im Anschluss an das Abgabenverfahren. Dazu ist anzumerken, dass die Höhe der Zollabgaben marginal waren und nicht ins Gewicht fallen, weshalb bereits aus diesem Grund der Verfall eines Rings im Wert von EUR 42.000 nicht gerechtfertigt sein kann. Insbesondere ist festzuhalten, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Erkenntnisses kein Schaden im wirtschaftlichen Interesse der Republik bzw der Europäischen Union vorlag. Die Zollabgaben waren zu diesem Zeitpunkt von den BF bereits entrichtet worden. Unverhältnismäßigkeit der Sanktionen Angesichts des minimalen Schadens an den wirtschaftlichen Interessen (2,5 % des Warenwertes) ist die Verhängung einer Geldstrafe von EUR 2.000 jeweils an BF 1 und BF 2 sowie der Ausspruch über den Verfall des Rings im Wert von EUR 42.000 völlig unverhältnismäßig. Die Sanktionen überschreiten jeden Bezug zum tatsächlichen wirtschaftlichen Schaden und dienen nicht der Ausgleichsfunktion. Die Handlungen der BF 1 stellten zwar einen formellen Fehler bei der Einhaltung der Zollvorschriften dar (dies jedoch, weil sie ein Laie ist und auf die Auskunft des Schweizer Zollbeamten vertraut hat), verursachten jedoch keinen Schaden an den wirtschaftlichen Interessen der EU, der derart strenge Haftungsmaßnahmen rechtfertigen würde. Die verhängten Sanktionen im angefochtenen Erkenntnis verloren damit ihre Ausgleichsfunktion und wurden zu einer Strafmaßnahme, die in keinem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat selbst steht. Die übermäßige Härte der Strafe (Beschlagnahme von sehr wertvollem persönlichem Eigentum) fügt der BF 1 einen unverhältnismäßigen Schaden zu, der in keinem Zusammenhang und Relation mit einer etwaigen Hinterziehung von Eingangsabgaben steht. Die verhängten Sanktionen verstoßen sowohl auf Grundlage des Bundesgesetzes (FinStrG) als auch auf Grundlage unionsrechtlicher Bestimmungen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: 1. Bundesgesetz (§ 17 Abs. 6 FinStrG): Die Einziehung des Rings im Wert von 42.000 € wegen einer Zollschuld von 1.050 € ist unverhältnismäßig. 2. EMRK, Art. 1 Protokoll Nr. 1: Das Eigentumsrecht der BF 1 wird unverhältnismäßig eingeschränkt. 3. EU-Grundrechtecharta, Art. 49 Abs. 3: Strafen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Straftat stehen; die kumulative Belastung durch Geldstrafe (2.000 €) und Einziehung des Rings (42.000 €) überschreitet die tatsächliche Verpflichtung um das 40-fache und ignoriert den bereits vollständig ausgeglichenen Schaden. Die belangte Behörde hat die EU-Anforderung nach verhältnismäßigen Sanktionen ignoriert. Die kumulative Strafe von EUR 46.000 (Geldstrafe EUR 2.000 für jeden Beschwerdeführer + Ring EUR 42.000) übersteigt die tatsächliche Abgabe um das 40-fache. Unter diesen Umständen kann der Verfall nur als unverhältnismäßige Strafmaßnahme angesehen werden. Verstoß gegen Art 1 des Protokolls Nr. 1 EMRK und gegen EGMR-Rechtsprechung Yaylali gegen Serbien (Nr. 15887/15) Der Ausspruch über den Verfall des Rings stellt einen direkten und rechtswidrigen Eingriff in die Eigentumsrechte von BF 1 dar, was gegen Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstößt. Dieser Artikel verlangt, dass jeder staatliche Eingriff in das Eigentumsrecht ein "angemessenes Gleichgewicht" zwischen dem allgemeinen Interesse und der Notwendigkeit des Schutzes individueller Rechte gewährleistet. Die Verhängung einer Sanktion in Form des Verfalls von Schmuck im Wert von EUR 42.000 für eine tatsächliche Zollschuld von lediglich EUR 1.050, welche beglichen wurde, ist eindeutig unverhältnismäßig und übermäßig streng. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat solche Sanktionen bereits als unverhältnismäßig anerkannt, da sie eine übermäßige Belastung für den Einzelnen darstellen und gegen die Garantien des Artikels 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention verstoßen (EGMR-Urteil Yaylali gegen Serbien (Nr. 15887/15)). Das angefochtene Erkenntnis widerspricht nicht nur dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sondern auch der ständigen Rechtsprechung des EGMR. Der gegenständliche Fall ist direkt analog zum EGMR-Urteil Yaylali gegen Serbien (Nr. 15887/15), in dem der EGMR feststellte, dass die Verhängung einer steuerlichen Sanktion (Verfall/Beschlagnahme), deren Wert das Vielfache des Betrags der Zuwiderhandlung beträgt, eine "übermäßige individuelle Belastung" für den Beschwerdeführer darstellt. Im Yaylali-Fall wurde Schmuck im Wert von EUR 6.000 wegen einer Zollschuld von EUR 432 beschlagnahmt (Missverhältnis 1:14). Wie im Fall Yaylali gegen Serbien hat die belangte Behörde ein Schmuckstück (einen Diamantring) der BF 1 wegen Nichtanmeldung während der Durchreise von der Schweiz über Wien auf dem Weg in die Ukraine mit dem Auto beschlagnahmt. In der Rechtssache Yaylali gegen Serbien bestand der einzige Verstoß des Transitpassagiers, der mit dem Auto von den Niederlanden in die Türkei durch Serbien reiste, in der Nichtanmeldung von Schmuck, der von den Zollbehörden beschlagnahmt und anschließend vom Gericht zugunsten des Staates vollständig eingezogen wurde. Der EGMR hat in der Rechtssache Yaylali eindeutig festgestellt, dass die Beschlagnahme von Schmuck im Wert von EUR 6.000 wegen Nichtzahlung von Zöllen in Höhe von EUR 432 (Unverhältnismäßigkeit -1:14) einen Verstoß gegen Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur EMRK darstellt (Rz 59-63). Im vorliegenden Fall der BF ist das Missverhältnis deutlich gravierender, denn der Ring der BF 1 im Wert von EUR 42.000 wurde wegen einer Abgabe in Höhe von EUR 1.050 beschlagnahmt und in weiterer Folge wurde über diesen Ring der Verfall ausgesprochen (Missverhältnis 1:40). Wenn eine Beschlagnahme mit einem Verhältnis von 1:14 als unverhältnismäßig angesehen wurde (siehe Rechtssache Yayali v Serbien), dann ist eine Beschlagnahme und der Verfall mit einem Verhältnis von 1:40 wie im vorliegenden Fall ein grober Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die belangte Behörde hat damit mit der Beschlagnahme und dem Ausspruch über den Verfall des Rings denselben Verstoß begangen wie die serbischen Behörden im Fall Yaylali. Persönlicher Charakter des Rings In der Rechtssache Yaylali wies der EGMR insbesondere auf den persönlichen Charakter der beschlagnahmten Gegenstände (Schmuck) hin, der die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffs noch verstärkte. Im vorliegenden Fall gilt diese Überlegung in noch stärkerem Maße. Der Ring "White Diamond Emerald Cut Set Eternity Ring" ist nicht nur eine Ware, sondern ein persönliches Geschenk zwischen Ehepartnern, das ihre Ehe symbolisiert. Seinen Verfall verursacht nicht nur materiellen, sondern auch immateriellen und emotionalen Schaden und greift in das Privat- und Familienleben der BF ein. Der Ausspruch über den Verfall eines Gegenstands von dieser persönlichen und symbolischen Bedeutung wegen einer Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit Zollabgaben in der Höhe von EUR 1.050, welche letztendlich bezahlt wurden, ist eine äußerst unverhältnismäßige Maßnahme, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Ziel des Schutzes der wirtschaftlichen Interessen des Staates steht. Automatische Beschlagnahme und Ausspruch über den Verfall, ohne inhaltliche Prüfung der Verhältnismäßigkeit Wie in der Rechtssache Yaylali hat die belangte Behörde die Beschlagnahme automatisch ange-wendet und in weiterer Folge den Verfall über den Ring erklärt, ohne eine inhaltliche Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen (Rz 56 Rs Yayali v Serbien). Sie hat weder die extreme Diskrepanz zwischen dem Wert des Rings und der Höhe der Abgabe noch den persönlichen Charakter des Gegenstands berücksichtigt. Schlussfolgerung Somit verstößt das angefochtene Erkenntnis, die zum Verfall des persönlichen und wertvollen Eigentums von BF 1 führte, ohne Vorsatz bzw den entschuldbaren Irrtum und das minimale Ausmaß der tatsächlichen finanziellen Bedrohung zu berücksichtigen, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und muss auf der Grundlage der bindenden Praxis des EGMR (Rechtssache YAYLALI gegen SERBIEN (Nr. 15887/15)) aufgehoben werden. Entsprechend der Verpflichtung der nationalen Gerichte, der Präzedenzpraxis des EGMR zu folgen, muss das Bundesfinanzgericht den Ausspruch über den Verfall des Rings für rechtswidrig erklären, um eine Wiederholung einer bereits vom EGMR in einer analogen Situation festgestellten Verletzung zu verhindern. 4.2. Zur Rechtswidrigkeit des Verfahrens - Verletzung der Begründungspflicht Das angefochtene Erkenntnis ist nicht ausreichend und substanziell begründet, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt. Dies stellt ein mangelhaftes Verfahren dar. Hervorzuheben ist ebenfalls, dass die belangte Behörde die Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesfinanzgericht vom 5.3.2025 ignoriert hat und nicht begründet, weshalb sie vom Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 5.3.2025 abgeht und davon ausgeht, dass die Einfuhrumsatzsteuerschuld entstanden ist und als Bemessungsgrundlage für die Strafe herangezogen wird. Die Nichtbegründung der Abweichung von bereits vorgenommenen Feststellungen des Bundesfinanzgerichts betreffend die nicht entstandene Einfuhrumsatzsteuerpflicht und betreffend den ständigen Wohnsitz der BF in der Ukraine, kommt einer willkürlichen Entscheidungsfindung gleich. Es wird auch nicht näher begründet, weshalb es für unglaubwürdig erachtet wird, dass die BF - trotz der objektiven und allgemein bekannten Umstände, der gleichbleibenden und übereinstimmenden Aussagen - den Ring in die Ukraine bringen wollten. Der Sachverhalt und vorgelegten Beweise (Aussagen beider BF, die Route, das Fehlen von Flugverbindungen in die Ukraine, Informationen des Schweizer Zolls) bestätigen übereinstimmend die Absicht, in die Ukraine durchzureisen. Darüber hinaus wird nicht begründet, weshalb nicht geglaubt wird, dass die Aussage des Schweizer Zollbeamten bezüglich "ihr Land" die Ukraine zu verstehen ist und von den BF so verstanden wurde. Ferner wird im angefochtenen Erkenntnis nicht begründet, weshalb der BF 2 überhaupt bestraft wird. Wie die belangte Behörde auf der Seite 3 des angefochtenen Erkenntnisses selbst festgestellt hat, trug die BF 1 den Ring an ihrem Finger zur Zeit der Kontrolle. Dennoch führt die belangte Behörde im Spruch des Erkenntnisses aus, dass der BF 2 den Schmuggel begangen hat. Die Entscheidung behauptet "Unstimmigkeiten" in den Aussagen der BF, doch es wird im angefochtenen Erkenntnis nicht konkretisiert, worin diese Unstimmigkeiten bestehen. Das Versäumnis, konkrete Unstimmigkeiten zu benennen, macht die Schlussfolgerungen des Gerichts willkürlich und unvereinbar mit dem Sachverhalt. Somit basiert die angefochtene Entscheidung auf unvollständigen und unzureichend begründeten Tatsachenfeststellungen, was einen wesentlichen Verfahrensverstoß darstellt. - Nichtberücksichtigung des entschuldbaren Irrtums und mildernder Umstände Die BF handelten aufgrund einer gutgläubigen Fehlannahme hinsichtlich der Transitverzollungsverfahren und hatten ausschließlich das Ziel, persönliches Eigentum in die Ukraine zu transportieren. Es liegen keine Erschwerungsgründe vor. Festzuhalten ist, dass die BF unbescholten sind. Die BF haben durchgehend uneingeschränkt mit der belangten Behörde kooperiert und an der Klärung des Sachverhalts mitgewirkt. Darüber hinaus wurden vom BF 2 Zollabgaben freiwillig entrichtet, obwohl er den Ring nicht eingeführt hat.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300082/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7300082.2025
Stammnummer
151268
Gültig
19.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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