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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100182/2025

Abgabennachsicht

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100182/2025vom 23.02.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auch die Verwendung von Abgabengutschriften zur Rückstandsabdeckung führt regelmäßig zu keinem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der damit bewirkten Einhebung der Abgabe und den im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer die Vorsteuerguthaben aus den eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen zur Fertigstellung bzw. Sanierung der betrieblich bzw. privat genutzten Gebäude verwenden wollte. Dass dem Beschwerdeführer die Sanierung und Fertigstellung der Gebäude nach seinen eigenen Angaben wichtiger ist als die Entrichtung von Abgaben, rechtfertigt nicht die Annahme einer persönlichen Unbilligkeit der Einhebung. Insgesamt gesehen ist daher kein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der Einhebung der verfahrensgegenständlichen Abgaben in Höhe von 4.471,21 € und den daraus im Bereich des Beschwerdeführers entstehenden Nachteilen erkennbar. Aber auch unter Berücksichtigung des gesamten Abgabenrückstandes ist insgesamt betrachtet im bisherigen Abgabenverfahren keine Unbilligkeit der Einhebung im Sinne des § 236 BAO zu erkennen. Der Abgabenrückstand betrug nach Verbuchung des Erkenntnisses vom 15.11.2022 knapp 69.000,00 € und wurde allein durch Gutschriften (aus Umsatzsteuervoranmeldungen, Veranlagungen, sonstigen Gutschriften) und den monatlichen Eingängen aus der Pensionspfändung auf nunmehr rund 28.000 € abgebaut. Bei monatlichen Eingängen aus der Pensionspfändung von derzeit rund 750 € kann dieser Restrückstand in rund drei Jahren abgedeckt werden. Es kann daher keine Rede davon sein, dass es unmöglich wäre, den Rückstand jemals zu bezahlen, wie dies der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 3.10.2024 darzustellen versuchte. Vielmehr entspricht die (unfreiwillige) Abdeckung des Rückstandes im Rahmen dieser Pfändung im Ergebnis einer (freiwilligen) Entrichtung im Rahmen einer Zahlungserleichterung, welche vom Beschwerdeführer jedoch abgelehnt wurde (Erkenntnis vom 19.9.2024, Entscheidungsgründe Seite 5). Können bzw. könnten Zahlungserleichterungen einer Härte der Abgabeneinhebung abhelfen, bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keiner Nachsicht (vgl. VwGH 14.1.1991, 90/15/0060 mit Hinweis auf VwGH 19.9.1956, 333/56, VwGH 3.10.1988, 87/15/0103; VwGH 7.2.1989, 88/14/0040 und VwGH 25.6.1990, 89/15/0076). Im Übrigen wurde vom Finanzamt im bisherigen Einbringungsverfahren auf die angespannte wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers auch insofern Rücksicht genommen, als weder Exekutionsmaßnahmen im Hinblick auf die drei Liegenschaften des Beschwerdeführers veranlasst wurden, noch eine Pfändung der Mietzinsforderungen aus der Zimmervermietung erfolgte. Auch aus den geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen kann nicht auf das Vorliegen einer Unbilligkeit der Einhebung geschlossen werden. Auf die Entscheidungsgründe im Erkenntnis vom 19.9.2024 (Seite 19) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Das Gutachten der Dr. ***1*** wurde dort eingehend erörtert, inwiefern aus dem Gutachten des Dr. ***2*** eine Unbilligkeit der Einhebung ableitbar sein soll, ist für das Bundesfinanzgericht nicht erkennbar, wurden dort doch lediglich Jahrzehnte zurückliegende Frakturen und Gelenksverletzungen festgehalten, aus orthopädischer Sicht aber nur eine aktuelle wesentliche Gesundheitsstörung (Verletzung des rechten Ellenbogens aufgrund eines vier Wochen zurückliegenden Sturzes) festgestellt, die aber nur zu einem mäßigen Streckdefizit führte, welches gut kompensierbar ist, sowie ein geringes Beugedefizit. Im Übrigen hat der Gesetzgeber die steuerliche Berücksichtigung von Krankheitskosten in den §§ 34, 35 EStG 1988 geregelt. Eine Erkrankung stellt daher regelmäßig keinen Grund für eine Abgabennachsicht dar. Gleiches gilt für den geltend gemachten Wasserschaden. Sofern Aufwendungen zur Beseitigung von Hochwasserschäden vorliegen, können diese ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes gemäß § 34 Abs. 6 EStG 1988 im Einkommensteuerverfahren geltend gemacht werden. Auch sonstige Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an betrieblich genutzten Gebäuden finden als Betriebsausgaben ihre steuerliche Berücksichtigung und können nicht nochmals im Abgabeneinhebungsverfahren als persönliche Unbilligkeit geltend gemacht werden. Die Berücksichtigung als sachliche Unbilligkeit scheidet schon grundsätzlich aus, weil eine solche nur dann vorliegt, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist grundsätzlich nur in Fällen anzunehmen, in denen das ungewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (z.B. VwGH 15.5.2023, Ra 2021/17/0108 mwN). Inwiefern gegenständlich die geltend gemachten Wasserschäden zu einem ungewöhnlichen Entstehen einer Abgabenschuld geführt haben sollen, ist nicht erkennbar und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Gleiches gilt für die als sachliche Unbilligkeit geltend gemachte behördliche Abnahme der Zuchttiere. Unter Berücksichtigung aller Umstände liegt im gegenständlichen Fall weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Da somit die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 236 BAO nicht erfüllt sind, bleibt für eine Ermessensentscheidung kein Raum (Stoll, § 236 Rz 61) und war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die eingehend zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Linz, am 23. Februar 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100182/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100182.2025
Stammnummer
151054
Gültig
23.02.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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