Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100182/2025
Abgabennachsicht
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100182/2025vom 23.02.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 29. Oktober 2024 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 28. Oktober 2024 zu Steuernummer ***BF1StNr2***, mit dem das Nachsichtsansuchen vom 24. September 2024 betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 2021 und 2022 abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Im Anschluss an eine beim Beschwerdeführer durchgeführte Außenprüfung erließ das Finanzamt - nach teilweiser Wiederaufnahme der Verfahren - den Prüfungsfeststellungen folgende Umsatz- (2015 bis 2020) und Einkommensteuerbescheide (2015 bis 2019).
Über die Beschwerde gegen diese Bescheide sprach das Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 15.11.2022, GZ. RV/5100909/2021, ab. Eine dagegen erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15.2.2023, Ra 2023/15/0005, zurück.
In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer auch zur Einkommensteuer 2020 veranlagt.
Mit Erkenntnis vom 19.9.2024, GZ. RV/5100293/2024, hat das Bundesfinanzgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den zuständigen Senat entschieden, dass ein Nachsichtsansuchen vom 26.1.2024 hinsichtlich der Einkommen- und Umsatzsteuern 2015 bis 2020 (insgesamt 85.370,15 €) abgewiesen wurde. Hinsichtlich der Einkommen- und Umsatzsteuern 2021 bis 2023 wurde das Nachsichtsansuchen als unzulässig zurückgewiesen, da betreffend die Veranlagungsjahre 2021 bis 2023 noch keine Festsetzungsbescheide ergangen waren und es daher an fälligen Abgabenschuldigkeiten im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO fehlte. Auf die Entscheidungsgründe in diesem Erkenntnis wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Vier Tage später wurde der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 23.9.2024 zur Umsatzsteuer 2021 veranlagt. Mit diesem Bescheid wurde der bisher geltend gemachte Vorsteuerüberschuss von 33.794,43 € auf 30.525,22 € vermindert, woraus sich eine Nachforderung in Höhe von 3.269,21 € ergab.
Am 24.9.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Nachsicht dieser Nachforderung, da er nicht in der Lage sei, den Steuerrückstand zu bezahlen. Ferner bemängelte er, dass das Bundesfinanzgericht im Erkenntnis vom 19.9.2024 von zu hohen Einnahmen ausgegangen sei; diese hätten monatlich im Durchschnitt nicht 16.000 bis 20.000 € betragen, sondern nur 9.000 bis 11.000 €. Die höheren Einnahmen wären im Vorjahr erzielt worden; damals hätte er noch drei Angestellte bei angefallenen monatlichen Lohnkosten von 5.000 € gehabt.
In einer weiteren Eingabe vom 26.9.2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihm seine neue Hausbank (***Bank1***) im Zuge der Übernahme seiner Verbindlichkeiten bei der ***Bank2*** insgesamt ca. 17.000 € Überschreitungszinsen nachgelassen habe. Damit gäbe es jetzt auch keine Gläubigerbevorzugung mehr, wenn das Finanzamt eine Nachsicht gewähre.
Am 1.10.2024 erging der Einkommensteuerbescheid 2021, aus dem sich eine Gutschrift in Höhe von 968,00 € ergab.
Mit Bescheiden vom 2.10.2024 wurde der Beschwerdeführer zur Einkommen- und Umsatzsteuer 2022 veranlagt. Die Einkommensteuer wurde mit 6.240 € festgesetzt, aus dem Umsatzsteuerbescheid ergab sich aufgrund der Kürzung des Vorsteuerüberschusses von 24.956,01 € auf 21.735,20 € eine Nachforderung von 3.220,81 €.
Daraufhin dehnte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3.10.2024 das Nachsichtsansuchen vom 24.9.2024 auf den "gesamten Rückstand" auf seinem Abgabenkonto aus, und begehrte wie schon im Verfahren zu GZ. RV/5100293/2024 die Rückzahlung jener Beträge, die zur Abdeckung von Abgabenforderungen geführt hatten (in Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemachte Vorsteuerüberschüsse und Eingänge aus einer Pensionspfändung). Diese einbehaltenen Beträge würden benötigt, um das (zur gewerblichen Zimmervermietung genutzte) Gebäude ***Adr3*** fertigzustellen. Weiters wurde neuerlich vorgebracht, dass das Bundesfinanzgericht in seiner Entscheidung vom 19.9.2024 von zu hohen Einnahmen ausgegangen sei, und Lohnkosten nicht berücksichtigt habe. Durch den Bankwechsel müsse er nun um 2 % weniger Zinsen zahlen. Es sei unmöglich, den Abgabenrückstand jemals zu bezahlen.
In einer ergänzenden Eingabe vom 8.10.2024 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass bisher Kosten für Medikamente nicht ausreichend berücksichtigt worden wären, und legte eine Rezeptgebührenbestätigung einer Apotheke für die Jahre 2015 bis 2023 vor.
Mit zwei getrennten Bescheiden vom 28.10.2024 sprach das Finanzamt über das durch die zitierten Eingaben erweiterte Nachsichtsansuchen vom 24.9.2024 wie folgt ab:
1) Mit dem ersten Bescheid vom 28.10.2024 wurde das Nachsichtsansuchen soweit es Einkommen- und Umsatzsteuer 2015 bis 2020 betraf, unter Hinweis auf das BFG-Erkenntnis vom 19.9.2024 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Die gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhobene Beschwerde wurde aufgrund einer beantragten Direktvorlage bereits am 15.11.2024 dem Bundesfinanzgericht vorgelegt, zur GZ. RV/5100766/2024 protokolliert, und von der zuständigen Richterin mit Erkenntnis vom 11.3.2025 abgewiesen. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ra 2025/15/0027 anhängig.
2) Mit dem zweiten Bescheid vom 28.10.2024 wurde das Ansuchen "betreffend Nachsicht Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2021-2022 abgewiesen". Für die Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen wären die Vermögens- und Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend. Aufgrund des geringen Zeitabstandes werde daher auf das BFG-Erkenntnis vom 19.9.2024 verwiesen, und das Ansuchen um Nachsicht hinsichtlich Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2021-2022 aus den gleichen Gründen abgewiesen.
Gegen diesen Abweisungsbescheid betreffend Nachsicht von Einkommen- und Umsatzsteuer 2021 und 2022 wurde am 29.10.2024 Beschwerde erhoben. Der angefochtene Bescheid sei nicht ausreichend begründet worden. Das Finanzamt könne sich nicht auf das BFG-Erkenntnis vom 19.9.2024 stützen, da dieses nicht rechtskonform und nicht rechtskräftig sei. Neuerlich wurde bemängelt, dass das Bundesfinanzgericht in diesem Erkenntnis von zu hohen Einnahmen ausgegangen wäre und Lohnaufwendungen nicht berücksichtigt hätte.
Am 13.12.2024 urgierte der Beschwerdeführer die Erledigung seiner Beschwerde, wies Lohnaufwendungen für früher bei ihm beschäftigt gewesene Arbeitnehmer nach, führte aber gleichzeitig aus, dass er nunmehr ohne Personal im Juni und Juli 2024 nur geringere Einnahmen gehabt habe als vom Bundesfinanzgericht angenommen.
In einer weiteren Ergänzung vom 5.1.2025 wies der Beschwerdeführer auf Baumängel in den Nassräumen des Gebäudes ***Adr2*** hin. Anstelle von Zementputz sei Gipsputz verwendet worden. Dadurch wären Fliesen gebrochen, der Wandputz sei heruntergefallen und es sei zu Schimmelbildung gekommen. Das alles müsse saniert werden. Die Sanierung der Bäder sei wichtiger als den Steuerrückstand zu bezahlen. Für die Nachsicht stellten diese Baumängel ein außergewöhnliches Ereignis dar.
In einer Ergänzung vom 9.1.2025 wies der Beschwerdeführer auf offene Verbindlichkeiten bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen in Höhe von 19.906,60 € hin.
In einer Ergänzung vom 4.2.2025 führte der Beschwerdeführer aus, der sich der Abgabenrückstand verdoppelt habe und dies für die Nachsicht entscheidend sei. Im Übrigen wurde vorgebracht wie in den bisherigen Eingaben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.1.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 29.10.2024 gegen den Abweisungsbescheid vom 28.10.2024 als unbegründet ab. Eine sachliche Unbilligkeit im Sinne eines ungewöhnlichen Entstehens einer Abgabenschuld oder eines außergewöhnlichen Geschehensablaufes habe der Beschwerdeführer nicht ausreichend dargetan. Aber auch eine persönliche Unbilligkeit sei nicht glaubhaft gemacht worden. Die Zinsnachlässe der Bank seien für den Beschwerdeführer durchaus erfreulich, änderten aber nichts am bereits im BFG-Erkenntnis vom 19.9.2024 festgestellten Vorliegen eines bloßen finanziellen Engpasses. Nicht nur die Bankverbindlichkeiten seien gesunken, auch der Rückstand am Abgabenkonto habe sich auf ca. € 63.000,-, somit um mehr als € 20.000,- seit September 2024 verringert, womit sich nichts Wesentliches an der Relation der Bankverbindlichkeiten zu den Abgabenschuldigkeiten verändert habe. Finanzielle Engpässe alleine würden den strengen (Unbilligkeits-)Anforderungen der Rechtsprechung aber nicht gerecht. Da die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 236 BAO nicht erfüllt seien, bleibe für eine Ermessensentscheidung kein Raum.
Am 6.2.2025 brachte der Beschwerdeführer gegen diese Beschwerdevorentscheidung über FinanzOnline einen "Vorlageantrag gem. § 264 (1) BAO" ein, stellte einen Antrag auf Verfahrenshilfe, und verwies auf sein bisheriges Vorbringen. Der Abgabenrückstand habe sich nicht um 20.000 € verringert, es wären nur die Einkommensteuervorauszahlungen herabgesetzt worden. Der Abgabenrückstand habe sich trotz Pfändung erhöht. Im Jahr 2020 habe es im gerade errichteten Neubau eine 15 cm hohe Überschwemmung gegeben, da eine Schachtpumpe kaputt gewesen sei. Das sei ein Nachsichtsgrund. Bis heute sei die Sanierung nicht abgeschlossen. Durch Pfändung und Einbehaltung der Vorsteuern (gemeint: Verrechnung der geltend gemachten Vorsteuerüberschüsse mit rückständigen Abgaben) werde sein Betrieb gefährdet. Die von ihm betriebene Tierzucht könne nicht mehr aufrecht erhalten werden, da vorgeschriebene Untersuchungen und Impfungen nicht finanziert werden könnten. Die Futterkosten würden steigen. Aufgrund des im Gebäude ***Bf1-Adr*** durchgeführten Zuchtbetriebes müsse das Gebäude um 100.000 € saniert werden. Schließlich wurde neuerlich auf Medikamenten- und (nicht näher dargestellte) Therapiekosten verwiesen. Ein vorgelegtes ärztliches Gutachten sei im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht "komplett untergegangen".
Am 6.2.2025 brachte der Beschwerdeführer über FinanzOnline weitere ergänzende "sonstige Anbringen und Anfragen (SONST)" ein:
Zunächst wurden Unterlagen zum Vorlageantrag betreffend die Kanalgebühr und SVA-Beiträge nachgereicht.
Sodann wurde in einer weiteren Eingabe darauf hingewiesen, dass durch die Einsparung des Personals Kosten von 5.000 € pro Monat eingespart werden konnten. Die Einsparung des Steuerberaters habe ca. 1.200 € pro Monat gebracht.
In einer weiteren Eingabe wurden die Futterkosten für die Tiere mit mindestens 1.000 € angegeben und neuerlich auf die Überschwemmung wegen der defekten Pumpe im Neubau ***Adr2***, Bauteil 3, hingewiesen. Es gäbe ein Urteil des VfGH, dass eine Überschwemmung und Sanierung ein Nachsichtsgrund wären.
Schließlich wies der Beschwerdeführer in einem weiteren "sonstigen Anbringen" darauf hin, dass er im Vorlageantrag vergessen habe, eine mündliche Verhandlung und Entscheidung durch den Senat zu beantragen. Ferner wurde neuerlich - wie schon im Vorlageantrag - die Beigabe eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer beantragt. Im Übrigen wiederholte der Beschwerdeführer bereits erstattetes Vorbringen.
Am 8.2.2025 wurden Fotos zur ins Treffen geführten Überschwemmung vorgelegt.
In einer Eingabe vom 9.2.2025 wurde ergänzend ausgeführt, dass auch im Zuge einer vom Finanzamt durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung die Sanierungsbedürftigkeit des Gebäudes bestätigt worden sei.
Am 11.2.2025 brachte der Beschwerdeführer vor, das Finanzamt habe bei Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 27.1.2025 willkürlich gehandelt.
Am 12.2.2025 wurden weitere Fotos übermittelt und drohte der Beschwerdeführer dem Finanzamt die Einbringung einer Amtshaftungsklage an.
Am 17.2.2025 beantragte der Beschwerdeführer die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die Sachbearbeiterin der Beschwerdevorentscheidung.
In einer Eingabe vom 19.2.2025 bezifferte der Beschwerdeführer die monatlichen Einnahmen mit nur 10.000 bis 12.000 € bei Ausgaben von 11.000 €.
In einer weiteren Ergänzung vom 20.2.2025 wurde neben der Wiederholung bereits vorgebrachter Argumente auf die Erhöhung des Abgabenrückstandes durch die nachsichtsgegenständlichen Abgabenfestsetzungen der Jahre 2021 und 2022 hingewiesen, woraus sich ein verändertes Verhältnis des Abgabenrückstandes zu den Bankverbindlichkeiten (nach Ansicht des Beschwerdeführers nunmehr über 15 %) ergäbe.
Weiters wurde am 20.2.2025 das bereits im Erstverfahren erörterte ärztliche Gutachten vorgelegt. Die darin dokumentierten Verletzungen (Knochenbrüche) wären bei Beurteilung der persönlichen Unbilligkeit nicht berücksichtigt worden, sondern nur der "Psychologie-Teil".
Schließlich wurde zum wiederholten Male auf eine angeblich fehlerhafte Ermittlung des maßgeblichen Einkommens im Erkenntnis vom 19.9.2024 hingewiesen.
Am 10.3.2025 legte das Finanzamt die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 29.10.2024 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte eine Abweisung derselben.
Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens wurde mit Beschluss vom 28.3.2025 die Entscheidung über die verfahrensgegenständliche Beschwerde gemäß § 271 Abs. 1 BAO bis zur Beendigung der beim Bundesfinanzgericht zu den GZ. RV/5100842/2024 (Einkommensteuer 2021), GZ. RV/5100844/2024 (Einkommensteuer 2022), GZ. RV/5100845/2024 (Umsatzsteuer 2021) und GZ. RV/5100846/2024 (Umsatzsteuer 2022) anhängigen Beschwerdeverfahren ausgesetzt.
Gegen diesen Beschluss wurde keine außerordentliche Revision erhoben. In weiterer Folge eingebrachte Anträge auf Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens wurden mit Beschlüssen vom 28.7.2025, 23.9.2025 und 17.11.2025 als unzulässig zurückgewiesen.
Der im Vorlageantrag gestellte Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss vom 24.4.2025, VH/5100002/2025, abgewiesen, ein neuerlicher Antrag mit weiterem Beschluss vom 28.7.2025, VH/5100005/2025, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Mit Erkenntnis vom 4.12.2025, GZ. RV/5100120/2024, wurden die Beschwerden betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer 2021 und 2022 erledigt, sodass das gegenständliche Nachsichtsverfahren fortgesetzt werden konnte.
Durch das Erkenntnis vom 4.12.2025 sind die nachsichtsgegenständlichen Abgabenforderungen an Einkommen- und Umsatzsteuer 2022 zur Gänze weggefallen, und hat sich die nachsichtsgegenständliche Umsatzsteuer 2021 auf 1.221,21 € und die Einkommensteuer 2021 auf 3.250,00 € reduziert. Verfahrensgegenständlich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren sind damit nur Abgaben in Höhe von 4.471,21 €, die im Übrigen bereits abgedeckt sind.
Nachdem ein Antrag des Beschwerdeführers vom 8.1.2026 auf Ablehnung des erkennenden Richters wegen Befangenheit mit Beschluss vom 22.1.2026, GZ. AO/5100003/2026, abgewiesen wurde, erging am 26.1.2026 an die Verfahrensparteien folgender verfahrensleitener Beschluss:
1) Die Verfahrensparteien werden darauf aufmerksam gemacht, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens allein die begehrte Nachsicht betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2021 bis 2022 ist.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.10.2024 über die Zurückweisung des (neuerlichen) Antrages auf Gewährung einer Nachsicht betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2015 bis 2020 wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 11.3.2025, RV/5100766/2024, bereits (abweisend) erledigt. Die dagegen erhobene Revision ist beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl Ra 2025/15/0027 anhängig.
2) Weiters werden die Verfahrensparteien darauf hingewiesen, dass das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 28.3.2025 gemäß § 271 Abs. 1 BAO bis zur Beendigung des beim Bundesfinanzgericht anhängig gewesenen Beschwerdeverfahrens betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2021 und 2022 ausgesetzt worden war. Dieses Beschwerdeverfahren wurde mit Erkenntnis vom 4.12.2025, RV/5100120/2024, erledigt, sodass das Beschwerdeverfahren betreffend Nachsicht von Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2021 und 2022 fortgesetzt werden kann.
3) Zur Wahrung des Parteiengehörs wird mitgeteilt, dass durch das Erkenntnis vom 4.12.2025 die nachsichtsgegenständlichen Abgabenforderungen betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2022 zur Gänze weggefallen sind, und sich die Abgaben(nach)forderungen an Umsatzsteuer 2021 auf 1.221,21 € und Einkommensteuer 2021 auf 3.250,00 € reduziert haben.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist daher nur zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Nachsicht von Umsatzsteuer 2021 in Höhe von 1.221,21 € und Einkommensteuer 2021 in Höhe von 3.250,00 € vorliegen, wobei darauf hingewiesen wird, dass beide Abgabenforderungen bereits abgedeckt wurden und im aktuellen Abgabenrückstand (27.953,71 € per 13.1.2026) daher nicht mehr enthalten sind. Aufgrund des offenen Abgabenrückstandes würde aber selbst die Bewilligung der begehrten Nachsicht dieser beiden Abgaben zu keinem rückzahlbaren Abgabenguthaben führen.
Angesichts dessen wird die beschwerdeführende Partei um Bekanntgabe ersucht, ob die verfahrensgegenständliche Beschwerde noch aufrechterhalten wird.
In diesem Zusammenhang wird unpräjudiziell und ohne die Entscheidung in irgendeiner Weise vorwegzunehmen auf die Erläuterungen im Erkenntnis vom 19.9.2024, RV/5100293/2024, aufmerksam gemacht, dass selbst bei Bejahung einer Unbilligkeit der Einhebung das Ermessen nicht zwingend zu Gunsten des Nachsichtswerbers zu üben ist (§ 20 BAO). Ferner wurden Gründe genannt, die gegen eine positive Ermessensübung sprechen können (Seite 19, 20 der Entscheidungsgründe).
Aus den Eingaben der beschwerdeführenden Partei geht hervor, dass auch und vor allem die Nachsicht bereits entrichteter Abgaben angestrebt wird, da eine solche Nachsicht zu einer Gutschrift führt. Ist der nach § 236 Abs. 2 BAO nachgesehene Betrag höher als der bestehende und ausgewiesene Rückstand, ist der sich gemäß § 215 BAO ergebende Guthabensbetrag grundsätzlich rückzahlungsfähig.
Käme es in Fällen der Nachsicht bereits entrichteter Abgaben zu einem Guthaben, das in der Hauptsache (andrängenden) dritten Gläubigern zugutekäme, so würde ein solcher vorauszusehender Effekt in aller Regel die Abweisung des Nachsichtsansuchens aus Zweckmäßigkeitsgründen rechtfertigen (vgl. VwGH 4.4.1990, 86/13/0183), es sei denn, die dadurch bewirkte anteilige Befriedigung dritter Gläubiger wäre eine Komponente eines Sanierungsplanes, demzufolge die wirtschaftliche Existenz, das Unternehmen und damit die Steuerquelle unter Umständen erhalten wird, die nicht hauptsächlich oder entscheidend und einseitig zulasten des Abgabengläubigers wirken (Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 (2023), § 236 Tz 78).
Das Vorliegen eines solchen Sanierungsplanes, in den auch die anderen Gläubiger der beschwerdeführenden Partei einbezogen werden, und diese sich zu aliquoten Nachlässen bereit erklärt hätten, wurde bisher weder behauptet noch näher dargestellt.
4) Die Verfahrensparteien werden davon in Kenntnis gesetzt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Anträge auf Entscheidung durch den Senat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag gestellt werden müssen. Anträge, die erst in einem ergänzenden Schreiben gestellt werden, reichen selbst dann nicht aus, wenn diese Schreiben innerhalb offener Frist eingebracht werden (Judikaturnachweise bei Ritz, BAO8, § 272 Tz 4 und § 274 Rz 3). Im gegenständlichen Fall wurden diese Anträge erst in einer ergänzenden Eingabe zum Vorlageantrag gestellt, da diese Anträge im Vorlageantrag "vergessen" worden waren.
Da mangels wirksamer Anträge weder eine Entscheidung durch den Senat noch eine mündliche Verhandlung erfolgen werden, wird den Verfahrensparteien Gelegenheit geboten, allfälliges ergänzendes Sachvorbringen binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses zu erstatten.
5) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer E-Mail nicht die Eigenschaft einer Eingabe iSd § 85 BAO zu (VwGH 7.5.2025, Ra 2022/15/0052 mwN). Da gemäß § 2a BAO die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten gelten, kommt auch der Unzahl der an das Bundesfinanzgericht zum gegenständlichen Nachsichtsverfahren übermittelten E-Mails nicht die Eigenschaft einer wirksamen Eingabe zu, und werden diese nicht berücksichtigt. Der beschwerdeführenden Partei steht es jedoch frei, innerhalb der in Punkt 4 genannten Frist, allfälliges ergänzendes Sachvorbringen in einer schriftlichen und unmittelbar beim Bundesfinanzgericht einzubringenden Eingabe zu erstatten.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass auch das Verfahren FinanzOnline nicht für Eingaben an das Bundesfinanzgericht zur Verfügung steht. Weder hat der Gesetzgeber angeordnet, dass Eingaben an das Bundesfinanzgericht über FinanzOnline eingebracht werden können, noch bestehen dafür die notwendigen technischen Voraussetzungen. Nach der BAO gelten "Vorbringen", die der Abgabenbehörde auf einem für sie nicht zugelassenen Weg zugeleitet werden, als nicht eingebracht, weshalb sie auch keine Entscheidungspflicht auslösen können (VwGH 3.9.2019, Ra 2019/15/0081). Das gilt sinngemäß für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten. Es gelten daher auch "Vorbringen", die dem Bundesfinanzgericht auf einem für sie nicht zugelassenen Weg zugeleitet werden, als nicht eingebracht. Es sind damit auch per FinanzOnline eingebrachte, an das Bundesfinanzgericht gerichtete Vorbringen wirkungslos. Daran ändert auch eine Weiterleitung derartiger Vorbringen durch das Finanzamt (elektronisch oder nach Erstellung von Ausdrucken im Postweg) nichts (vgl. neuerlich VwGH 3.9.2019, Ra 2019/15/0081).
6) Das Nachsichtsansuchen wurde unter anderem mit dem Vorliegen einer persönlich bedingten Unbilligkeit der Einhebung begründet. Dazu mögen von der beschwerdeführenden Partei die derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse (sämtliche Einkünfte und Ausgaben, insbesondere Bankverbindlichkeiten, sonstige Verbindlichkeiten, monatliche Rückzahlungen) umfassend und ziffernmäßig konkret dargestellt, sowie anhand geeigneter Unterlagen glaubhaft gemacht werden. Klarstellend wird dazu angemerkt, dass damit selbstverständlich nicht die Einnahmen und Ausgaben zu einem bestimmten Stichtag gemeint sind, da tageweise erfasste Einnahmen/Ausgaben über die wirtschaftliche Gesamtsituation naturgemäß keine Auskünfte geben können, sondern jene über einen durchschnittlichen Beobachtungszeitraum (durchschnittliche Einnahmen und Ausgaben des letzten halben Jahres, zu erwartende Einkünfte und Ausgaben im nächsten Halbjahr).
7) Bereits im Erkenntnis vom 19.9.2024, RV/5100293/2024, war eine Verletzung der abgabenrechtlichen Erklärungspflichten, insbesondere im Hinblick auf die in § 21 Abs. 1 UStG normierte Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen, festgestellt worden. Dem Abgabenkonto ist zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei dieser Pflicht nach wie vor nicht nachkommt. Die letzte Voranmeldung wurde für den Zeitraum 12/2023 eingereicht. In weiterer Folge erfolgten mangels Abgabe von Voranmeldungen wiederholt Festsetzungen nach Umsatzsteuersonderprüfungen.
Im Bericht vom 3.8.2024 wurden für den Zeitraum 1/2024 bis 5/2024 Umsätze von 83.400,48 € festgestellt, woraus sich durchschnittliche Monatsumsätze von 16.680,10 € ergeben; im weiteren Bericht vom 22.3.2025 wurden für den Zeitraum 7/2024 bis 12/2024 Umsätze von 124.170,76 € ermittelt, woraus sich durchschnittliche Monatsumsätze von 20.695,12 € ergeben; im Bericht vom 30.10.2025 wurden für den Zeitraum 1/2025 bis 7/2025 Umsätze von 130.960,00 € festgehalten, woraus sich durchschnittliche Monatsumsätze von 18.708,57 € ergeben (im letztgenannten Bericht wurde darüber hinaus das teilweise Fehlen von Grundaufzeichnungen bemängelt, für den Zeitraum 2020 bis 2023 fehlten diese laut Niederschrift vom 20.3.2025 zur Gänze - insoweit liegt dem Beschwerdeführer eine weitere Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten zur Last). Inwiefern die Feststellung des Bundesfinanzgerichtes im Erkenntnis vom 19.9.2024, es sei von durchschnittlichen Monatsumsätzen zwischen 16.000 € und 20.000 € auszugehen, unzutreffend gewesen wäre, ist angesichts der Prüferfeststellungen nicht nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 29.1.2026 Stellung. Auf das Wesentliche zusammengefasst begehrte der Beschwerdeführer die Ausdehnung des Nachsichtsverfahrens "auf die bereits bezahlten Steuern von 2015 bis 2025". Die rückgezahlten Abgaben würden für Sanierung bzw. Fertigstellung der Gebäude ***Adr1,2,3*** verwendet. Eine sachliche Unbilligkeit sei in den erwähnten Überschwemmungen zu erblicken, ebenso in einer Abnahme seiner Zuchttiere durch die Behörde vor Weihnachten 2025 wegen Verwahrlosung. Zu seinem Gesundheitszustand legte der Beschwerdeführer das bereits im Erstverfahren (RV/5100293/2024) berücksichtigte neurologisch-psychiatrische Gutachten der Dr. ***1*** vom 6.2.2023 sowie ein orthopädisches Gutachten des Dr. ***2*** vom 28.1.2023 vor und schilderte seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die Arztkosten im Jahr 2025 wurden mit 7.546,90 € beziffert. Ferner verwies der Beschwerdeführer auf ein Pfändungsverfahren wegen rückständiger SVA-Beiträge. Im ersten Nachsichtsverfahren wären SVA-Beiträge nicht berücksichtigt worden, ebenso wie monatliche Lohnkosten von 5.000 €. Sodann schilderte der Beschwerdeführer die Sanierungsaufwendungen für das Gebäude ***Adr2*** und die notwendigen Sanierungsmaßnahmen beim Gebäude ***Bf1-Adr***. Die offenen Bankverbindlichkeiten wurden mit rund 690.000 € angegeben. Die Umsätze im Zeitraum November 2025 bis Jänner 2026 wurden mit brutto 17.468,88 €, 14.647,18 € und 10.823,27 €, die Ausgaben im selben Zeitraum mit 13.380,93 €, 20.489,57 € und 10.312,47 € beziffert. Aufgrund seiner Überlastung und ohne Personal habe er die Zimmervermietung auf ca. 20 Personen eingeschränkt. Mit den daraus resultierenden Einnahmen könnten die laufenden Kosten bezahlt werden. Durch eine Nachsicht würden keine anderen Gläubiger begünstigt, weil er alles Zug-um-Zug bezahle, alle Einnahmen für die Sanierung verwendet habe und daher kein Geld für die Bezahlung des Steuerrückstandes auf die Seite legen habe könne. Ohne Sanierung wäre keine Vermietung möglich gewesen bzw. hätte das Gebäude großen Schaden erlitten. Die Sanierung sei wichtiger gewesen, als Steuern zu zahlen. Deswegen habe er auch den Steuerberater eingespart. Neuerlich verwies der Beschwerdeführer auf den bereits erwähnten Nachlass von Zinsen durch die ***Bank1*** im Zuge der Umschuldung. Abschließend ersuchte der Beschwerdeführer um Nachsicht der bereits entrichteten Steuern 2015 bis 2025 gemäß § 236 Abs. 2 BAO zur Sanierung der Gebäude. Wenn er die Nachsicht bekomme, werde er wieder eine ordnungsgemäße Steuererklärung abgeben und alle Abgaben bezahlen. Er brauche einfach einen Neustart.
Im rund 230 Seiten umfassenden Beilagenkonvolut wurden im Wesentlichen neben dem Erkenntnis vom 4.12.2025 die erwähnten ärztlichen Gutachten sowie Bilder zu den vom Beschwerdeführer erwähnten Bauschäden und Bankkontoauszüge für die Monate November 2025 bis Jänner 2026 übermittelt. Auf den vorgelegten Kontoauszügen überwiegen bei den monatlichen Ausgaben die Abbuchungen für Einkäufe beim Onlinehändler Amazon, allein im Monat November 2025 finden sich 38 solche Buchungen. Der Beschwerdeführer wies zwar darauf hin, dass alle diese Ausgaben betrieblich veranlasst gewesen wären, glaubhaft gemacht wurde dies jedoch nicht. Auf den Kontoauszügen finden sich auch keine Barabhebungen (etwa für die Deckung der Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers) oder Buchungen von nennenswerten Einkäufen in Lebensmittelmärkten (für Jänner 2026 findet sich beispielsweise keine einzige solche Buchung, sondern nur eine Abbuchung von 39 € einer Pizzaria in ***3***, die wohl ebenso wenig betrieblich veranlasst war wie eine Abbuchung des Thermalbades ***4*** von 52 €). Keine Angaben machte der Beschwerdeführer zu der von ihm bis Ende Dezember 2025 betriebenen Tierzucht. Keine Erwähnung findet auch der nicht gepfändete Teil seines Pensionsbezuges.
Neben den Auszügen für die Monate November 2025 bis Jänner 2026 wurden auch noch Umsatzlisten für die Einkäufe im Hornbach Baumarkt im Jahr 2025 in Höhe von 17.927,93 €, Stromkosten des Jahres 2025 in Höhe von 5.458,39 €, Rechtsanwaltskosten von 4.602,86 €, Anschaffungen bei der Fa. Möbelix von 26.950,00 € und im Lagerhaus von 12.471,51 €, bei Amazon von 24.840,25 (hier nicht für 2025, sondern für den Zeitraum 1.8.2025 bis 27.1.2026) und Sozialversicherung von 20.856,70 €, um die größeren Beträge anzuführen, vorgelegt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Im Erkenntnis vom 19.9.2024, GZ. RV/5100293/2024, sind vom Bundesfinanzgericht folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen worden:
Der Beschwerdeführer betreibt neben einer Katzen- und Hundezucht in zwei Gebäuden (***Adr1und2***) eine gewerbliche Zimmervermietung an Monteure, die über Personalleasingfirmen bei verschiedenen Unternehmen beschäftigt sind. Dabei ist das zuletzt errichtete Gebäude (***Adr3***) noch nicht zur Gänze fertiggestellt, wird aber bereits zur Vermietung genutzt.
Aus einer abgabenbehördlichen Prüfung ergaben sich die oben unter Punkt I.1. dargestellten, rechtskräftig festgestellten Nachforderungen an Einkommensteuern 2015 bis 2019 und Umsatzsteuer 2015 bis 2020. Dazu kommen die Nachforderungen aus der Veranlagung zur Einkommensteuer 2020, deren Einhebung derzeit gemäß § 212a BAO ausgesetzt ist. In Summe betragen diese Abgabenforderungen wie oben dargestellt 85.370,15 €.
Ein Teil dieser Abgaben wurde durch Vorsteuerüberschüsse aus nachfolgend eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen und Eingängen aus den Forderungspfändungen (monatlich rund 700 €) abgedeckt.
Der Neubau des Gebäudes ***Adr3*** wurde teilweise fremdfinanziert. Dazu wurde bei der ***Bank1*** ein Baukonto mit einer Laufzeit bis 30.6.2024 eingerichtet. Die Hausbank des Beschwerdeführers hat am 22.8.2024 dieses Konto fällig gestellt. Per 22.8.2024 wurde ein offener Betrag von 513.511,39 € ausgewiesen. Die Bank hat ferner am 22.8.2024 einen Firmen-Ratenkredit mit einem offenen Saldo von 144.909,10 € und einen Privat-Ratenkredit mit einem offenen Betrag von 120.690,31 € fällig gestellt. Insgesamt betrugen die fälligen Bankverbindlichkeiten des Beschwerdeführers damit rund 779.000 €. Die Bankschulden wurden von der ***Bank2*** übernommen. Besichert sind diese Bankschulden durch entsprechende Hypotheken auf den Liegenschaften des Beschwerdeführers.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers wurden in der mündlichen Verhandlung festgestellt (siehe oben Punkt I. 4). Zusammengefasst betragen die monatlichen Einnahmen aus der Zimmervermietung zwischen 16.000 € und 20.000 € bei urlaubsbedingt geringeren Einnahmen in den Sommermonaten. Dem stehen monatlichen Ausgaben (inklusive Darlehensrückzahlung samt Zinsen) von gesamt rund 10.050 € gegenüber. Die Liegenschaften des Beschwerdeführers (***Adr1,2,3***) dienen als Besicherung der Bankschulden.
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist das oben zitierte Gutachten der Dr. ***1*** aktenkundig. Ferner wurde vom Bezirksgericht ***BG*** wiederholt geprüft, ob der Beschwerdeführer einen Erwachsenenvertreter benötigt. Das Gericht hat diese Frage verneint und mit Beschlüssen vom 13.7.2020 und 8.8.2024 die Verfahren gemäß § 122 AußStrG eingestellt.
Die Katzen- und Hundezucht musste der Beschwerdeführer aufgrund einer behördlichen Abnahme der Tiere im Dezember 2025 einstellen. Die gewerbliche Zimmervermietung wird weiterbetrieben. Ferner bezieht der Beschwerdeführer eine Pension; aufgrund einer Forderungspfändung des Finanzamtes wird nur der pfändungsfreie Teil ausbezahlt.
Die Richtigkeit der im genannten Erkenntnis festgestellten Einnahmen aus dieser Vermietung wurde zwar im gegenständlichen Verfahren mehrfach bestritten - allerdings zu Unrecht. Auf die Feststellungen im oben zitierten Beschluss vom 26.1.2026, Punkt 7, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Dem ebenfalls wiederholt vorgebrachten Einwand, es wären dabei auch monatliche Lohnaufwendungen von 5.000 € unberücksichtigt geblieben, hielt das Bundesfinanzgericht bereits im Erkenntnis vom 11.3.2025, RV/5100766/2024, entgegen, dass der Beschwerdeführer nach seinen Angaben seit März 2024 keine Dienstnehmer mehr beschäftigt hat, weshalb dieser Einwand ins Leere geht.
Zu den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen gab der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 29.1.2026 durchschnittliche monatliche Einnahmen aus der Zimmervermietung (Monatsmittel aus den drei nachgewiesenen Monaten November 2025 bis Jänner 2026) in Höhe von rund 14.500 € bei durchschnittlichen Ausgaben in etwa derselben Höhe an. Dabei entfällt ein Großteil der in den vorgelegten Bankauszügen ausgewiesenen Ausgaben auf Einkäufe beim Onlinehändler Amazon, deren betriebliche Veranlassung zwar behauptet, aber nicht glaubhaft gemacht wurde. Nicht nachvollziehbar ist im Rahmen der vom Beschwerdeführer dargestellten Einnahmen- und Ausgaben womit er seinen persönlichen Lebensunterhalt bestreitet, da sich auf den Kontoauszügen keine Barabhebungen finden und keine nennenswerten Einkäufe in Lebensmittelmärkten ausgewiesen werden (für Jänner 2026 findet sich beispielsweise keine einzige solche Buchung).
Die Bankverbindlichkeiten wurden im Erkenntnis vom 19.9.2024 mit rund 779.000 € festgestellt und wurden vom Beschwerdeführer auf mittlerweile rund 690.000 € reduziert, wobei der ins Treffen geführte Verzicht der Bank auf Überschreitungszinsen in Höhe von rund 17.000 € zu berücksichtigen ist.
Der Abgabenrückstand betrug im Zeitpunkt der Entscheidung vom 19.9.2024 nur mehr 36.988,35 € und hat sich mittlerweile auf 27.959,89 € weiter reduziert. Die im gegenständlichen Verfahren nachsichtsgegenständlichen Einkommen- und Umsatzsteuern 2021 und 2022 sind im Rückstand nicht mehr enthalten.
Das neurologisch-psychiatrische Gutachten der Dr. ***1*** wurde bereits im Erkenntnis vom 19.9.2024 erörtert, und dazu festgestellt: In diesem Gutachten wurde zwar eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (emotional-instabil, ängstlich-vermeidend) diagnostiziert, aber gleichzeitig festgestellt, dass die intellektuelle und kognitive Leistungsfähigkeit im Normbereich sei und die Gedächtnisleistungen, das Lang- und Kurzzeitgedächtnis betreffend, nur mäßig vermindert wären. Das Wahrnehmungs- und Auffassungsvermögen sei ungestört, die Einsichts- und Kritikfähigkeit gegeben. Die Konzentrationsfähigkeit sei nicht gravierend herabgesetzt. Aus diesen Feststellungen kann weder eine persönliche, noch eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung der Abgaben abgeleitet werden. Die festgestellten Einschränkungen haben den Beschwerdeführer bisher tatsächlich auch nicht an der Ausübung seiner Katzen- und Hundezucht sowie der Zimmervermietung gehindert. Kein anderes Ergebnis ergibt sich auch aus den Verfahren vor dem Bezirksgericht ***BG***, in denen geprüft worden war, ob der Beschwerdeführer einen Erwachsenenvertreter benötigt. Das Gericht hat diese Frage in den Beschlüssen vom 13.7.2020 und 8.8.2024 verneint (Seite 19 der Entscheidungsgründe).
Im orthopädischen Gutachten des Dr. ***2*** vom 28.1.2023 wurden in der Anamnese sämtliche Vorerkrankungen einschließlich 15 bis 20 Jahre zurückliegende Frakturen und Gelenksverletzungen festgehalten, aus orthopädischer Sicht aber nur eine aktuell wesentliche Gesundheitsstörung (Verletzung des rechten Ellenbogens aufgrund eines damals vier Wochen zurückliegenden Sturzes) festgestellt, die aber nur zu einem mäßigen Streckdefizit führte, welches gut kompensierbar ist, sowie ein geringes Beugedefizit.
Zu angeblich weiteren bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden keine ärztlichen Befunde vorgelegt.
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, den zitierten Aktenteilen sowie den im Abgabeninformationssystem gespeicherten Daten.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 270 Abs. 1 BAO ist auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt nach Maßgabe des Abs. 2 sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.
Im Rechtsmittelverfahren besteht daher grundsätzlich kein Neuerungsverbot. Bis zur Wirksamkeit der Entscheidung über die Beschwerde sind daher Erweiterungen (und Einschränkungen) des Beschwerdebegehrens zulässig. Hierdurch wird der Bereich, über den abzusprechen ist, bestimmt, nicht jedoch die gemäß § 279 Abs. 1 BAO bestehende Änderungsbefugnis erweitert bzw. eingeschränkt (Ritz, BAO8, § 270 Tz 3).
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Die Änderungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (Ritz, BAO8, § 279 Tz 10 mit Hinweis auf VwGH 27.9.2012, 2010/16/0032; 25.4.2013, 2012/15/0161; 17.12.2020, Ra 2020/16/0137; 1.2.2021, Ra 2018/16/0121; 7.9.2021, Ro 2018/15/0026; 2.2.2023, Ra 2020/13/0012). Ebenso wenig wie ein Erkenntnis eine andere Abgabe als jene des angefochtenen Bescheides vorschreiben darf (z.B. VwGH 23.4.1993, 91/17/0066; 28.2.2002, 2000/16/0317; 25.5.2005, 2003/17/0017), kann auch nicht über die Nachsicht von Abgaben, die nicht Gegenstand des angefochtenen Abweisungsbescheides waren, abgesprochen werden.
Sache des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 29.10.2024 ist die Abweisung des Nachsichtsansuchens "betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2021-2022". Nur dieser Abspruch ist Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahren, und nur dieser Abspruch kann vom Bundesfinanzgericht überprüft und seiner Entscheidung zugrunde gelegt werden, worauf im Übrigen bereits im verfahrensleitenden Beschluss vom 26.1.2026, Punkt 1, hingewiesen wurde.
Eine Ausdehnung des Verfahrens auch auf die Umsatz- und Einkommensteuern 2015 bis 2020 ist schon aus diesem Grund ausgeschlossen. Dazu kommt, dass mit einer solchen Ausdehnung auch gegen den Grundsatz der entschiedenen Sache (res iudicat) verstoßen würde. Über die Beschwerde betreffend Abweisung des Nachsichtsansuchens hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2015 bis 2020 wurde vom Bundesfinanzgericht bereits mit Erkenntnis vom 11.3.2025, GZ. RV/5100766/2024, abgesprochen. Ein neuerlicher Abspruch über diese Sache im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens wäre damit wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der entschiedenen Sache rechtswidrig. Es sollte auch für den Beschwerdeführer einsichtig sein, dass über ein und dieselbe Sache nicht beliebig bzw. so oft abgesprochen werden kann, bis das von ihm angestrebte Ergebnis erreicht wird; damit würde den Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes jede Rechtskraftwirkung genommen.
Da durch das Erkenntnis vom 4.12.2025 die nachsichtsgegenständlichen Abgabenforderungen betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2022 zur Gänze weggefallen sind, und sich die Abgaben(nach)forderungen an Umsatzsteuer 2021 auf 1.221,21 € und Einkommensteuer 2021 auf 3.250,00 € reduziert haben, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer Nachsicht von Umsatzsteuer 2021 in Höhe von 1.221,21 € und Einkommensteuer 2021 in Höhe von 3.250,00 € vorliegen, wobei bereits im Beschluss vom 26.1.2026 (Punkt 3) darauf hingewiesen worden war, dass beide Abgabenforderungen bereits abgedeckt wurden und im aktuellen Abgabenrückstand daher nicht mehr enthalten sind. Insgesamt geht es damit im gegenständlichen Verfahren nur um die Nachsicht von bereits entrichteten Abgaben in Höhe von 4.471,21 €.
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Diese Bestimmung findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten gemäß § 236 Abs. 2 BAO sinngemäß Anwendung.
In der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinne des § 236 BAO, BGBl II 435/2005 idF BGBl II 236/2019 wird normiert:
§ 1 Die Unbilligkeit im Sinn des § 236 BAO kann persönlicher oder sachlicher Natur sein.
§ 2 Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere vor, wenn die Einhebung
1. die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde;
2. mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme.
§ 3 Eine sachliche Unbilligkeit liegt bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches
1. von Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden;
2. in Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen steht, die
a) dem Abgabepflichtigen gegenüber von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde geäußert oder
b) vom Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder im Internet als Amtliche Veröffentlichung in der Findok veröffentlicht wurden, wenn im Vertrauen auf die betreffende Äußerung bzw. Veröffentlichung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden.
Die Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten durch Nachsicht setzt einen hierauf gerichteten Antrag voraus, wobei den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft. Er hat einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (VwGH 20.11.2019, Ra 2018/15/0014). Das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast liegt beim Nachsichtsweber (VwGH 20.5.2010, 2009/15/0008). Erst in der dieser folgenden Verfahrensstufe und aus diesem Blickwinkel gesehen, also eher kontrollierende, wirkt der Amtswegigkeitsgrundsatz (Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 (2023), [kurz: Stoll], § 236 Rz 15).
Gemäß § 236 Abs 1 und 2 BAO können fällige, aber auch bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Nach dieser Gesetzesbestimmung hat die Abgabenbehörde im Falle eines Ansuchens um Nachsicht iSd ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, wonach die "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" wäre. Bejaht die Abgabenbehörde das Vorliegen einer Unbilligkeit im Sinne des Gesetzes, so hat sie im Bereich des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu entscheiden (VwGH 23.11.2016, Ro 2014/17/0032). Verneint sie die Unbilligkeit der Einhebung, bleibt für eine Ermessensentscheidung kein Raum (Stoll, § 236 Rz 24 mit Judikaturnachweisen).
Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach Lage des Falles kann (wie auch in der oben zitierten Verordnung normiert) eine persönliche oder sachliche sein. Eine persönliche Unbilligkeit ergibt sich dabei aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Sie besteht bei einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen (Ritz, BAO8, § 236 Tz 10 mit Hinweis auf VwGH 9.12.1992, 91/13/0118; 19.10.2006, 2003/14/0098). Eine solche Unbilligkeit wird stets gegeben sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet (z.B. VwGH 25.11.2015, 2013/16/0114). Die Existenzgefährdung müsste gerade durch die Einhebung der Abgaben verursacht oder entscheidend (auch) mitverursacht sein (Stoll, § 236 Rz 33; z.B. VwGH 29.4.2010, 2006/15/0278). Es bedarf aber nicht stets einer Existenzgefährdung, sondern es genügt, wenn die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, z.B. wenn die Abgabenschuld nur unter Verschleuderung von Vermögenswerten entrichtet werden könnte (Ritz, BAO8, § 236 Tz 10 mit Hinweis auf VwGH 17.10.2001, 98/13/0073; 2.6.2004, 2003/13/0156; 30.1.2006, 2005/17/0245, AW 2005/17/0061; 10.5.2010, 2006/17/0289). Die Notwendigkeit Vermögenswerte - und sei es auch das Grundvermögen - zur Entrichtung der Abgabenschulden heranzuziehen, lässt für sich allein die Abgabeneinhebung noch nicht unbillig erscheinen. Nachteile, Verluste oder Vermögenseinbußen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind, machen die Einhebung noch nicht unbillig (vgl. Stoll, BAO, § 236 Tz 36 f).
Für die Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend (z.B. VwGH 19.6.2013, 2010/16/0219); im Fall einer Beschwerde sind daher die im Zeitpunkt der Erledigung dieser Beschwerde vorliegenden Vermögens- und Einkommensverhältnisse maßgebend, da das Verwaltungsgericht bei der Entscheidung in der Sache iSd § 279 Abs. 1 BAO von der Sachlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung auszugehen hat (Ritz, BAO8, § 279 Tz 31 mit Judikaturnachweisen).
Klarstellend wurde dazu im Beschluss vom 26.1.2026, Punkt 6, darauf hingewiesen, dass damit selbstverständlich nicht die Einnahmen und Ausgaben zu einem bestimmten Stichtag gemeint sind, da tageweise erfasste Einnahmen/Ausgaben über die wirtschaftliche Gesamtsituation naturgemäß keine Auskünfte geben können, sondern jene über einen durchschnittlichen Beobachtungszeitraum (durchschnittliche Einnahmen und Ausgaben des letzten halben Jahres, zu erwartende Einkünfte und Ausgaben im nächsten Halbjahr).
Das Durchschnittseinkommen des letzten halben Jahres wurde in der Stellungnahme vom 29.1.2026 ebensowenig dargestellt wie die zu erwartenden Einkünfte im nächsten halben Jahr. In den lediglich für die Monate November 2025 bis Jänner 2025 dargestellten Einnahmen wurden nur Einnahmen aus der Zimmervermietung angeführt (ohne aufgrund der gefilterten Darstellung der Umsätze deren Vollständigkeit überprüfen zu können), der pfändungsfreie Teil der Pensionseinkünfte des Beschwerdeführers blieb zur Gänze ohne Ansatz. Es wurde auch nicht angegeben, ob aus der bis Dezember 2025 betriebenen Tierzucht noch Einnahmen erzielt wurden. Bei den Ausgaben wurde zwar behauptet, dass die umfangreichen Bestellungen beim Onlinehändler Amazon ausschließlich betrieblich veranlasst gewesen wären, ohne dies jedoch glaubhaft zu machen. Insgesamt wird damit der Eindruck bekräftigt, dass der Beschwerdeführer weiterhin versucht, seine Einkommenssituation schlechter darzustellen, als sie tatsächlich ist. So wurde im verfahrensgegenständlichen Nachsichtsansuchen vom 24.9.2024 behauptete, das Bundesfinanzgericht sei im Erkenntnis vom 19.9.2024 von zu hohen Durchschnittseinkünften ausgegangen. Diese hätten nicht 16.000 € bis 20.000 € betragen, sondern nur 9.000 € bis 11.000 €. Die Unrichtigkeit dieser Verantwortung wurde im Beschluss vom 26.1.2026 (Punkt 7) anhand der Ergebnisse der vom Finanzamt durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfungen festgestellt.
Dass die Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Abgaben von 4.471,21 € zu einem wirtschaftlichen Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im Bereich des Abgabepflichtigen entstehenden Nachteilen geführt hätte, legte der Beschwerdeführer nicht überzeugend dar und kann schon aufgrund des Verhältnisses der Höhe dieser Abgaben zu den übrigen getätigten Aufwendungen und Ausgaben nicht angenommen werden. Allein die Bankschulden wurden von 770.000 € im Zeitpunkt der Entscheidung vom 19.9.2024 auf nunmehr 690.000 € vermindert, somit auch unter Berücksichtigung der ins Treffen geführten Zinsnachlässe um ein Vielfaches des hier gegenständlichen Abgabenbetrages.
Dazu kommt, dass diese Abgaben durch sonstige Gutschriften am Abgabenkonto und die Eingänge aus der Pensionspfändung abgedeckt wurden. Bereits im Erkenntnis vom 19.9.2024 wurde festgestellt, dass die Tatsache der zwangsweisen Hereinbringung einer Abgabenschuld für sich allein noch keine persönliche Unbilligkeit zu begründen vermag, andernfalls Exekutionsmaßnahmen nie zulässig wären, wenn sie stets eine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO begründen würden. Es ist für das Bundesfinanzgericht nach wie vor nicht ersichtlich, welche außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen mit der gegenständlichen Pensionspfändung verbunden wären, die über jenes Ausmaß hinausgehen, die mit einer solchen Maßnahme regelmäßig verbunden sind. Dazu kommt, dass aus dieser Pfändung monatlich nur rund 750 € (im Jahr 2024 rund 700 €) auf das Abgabenkonto eingehen. Dieser dem Beschwerdeführer damit monatlich fehlende Betrag steht nach wie vor in keinem Verhältnis zu den monatlichen Einnahmen aus der Zimmervermietung (vgl. Seite 17 der Entscheidungsgründe im Erkenntnis vom 19.9.2024).
Normen und Schlagworte
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 270 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100182/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100182.2025
- Stammnummer
- 151054
- Gültig
- 23.02.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF