Findok · EAS-Auskünfte
EAS 965
Holländische Zirkusagentur
geltende FassungEAS-Auskunft04 1662/1-IV/4/96vom 11.11.1996
Wortlaut laut Findok
Treten chinesische Artisten, die Dienstnehmer einer
chinesischen Agentur sind, bei Darbietungen eines chinesischen Zirkusses in 5
österreichischen Städten auf, dann unterliegen die vom chinesischen
Arbeitgeber gezahlten und auf die Österreich-Gastspiele entfallenden
Bezüge gemäß Artikel 98 Z 4 EStG der inländischen
Besteuerung. Diese könnte - mangels inländischer
Lohnsteuerbetriebstätte des chinesischen Arbeitgebers - allerdings nur im
Wege der Veranlagung erfolgen.
Wurden die Zirkusdarbietungen von einer holländischen
Agentur produziert und der in Deutschland ansässigen W-GmbH (Veranstalter
der inländischen Zirkusgastspiele) verkauft, dann dürfen die
Vergütungen, die die deutsche W-GmbH an den niederländischen
Produzenten leistet, gemäß Art. 7 DBA-Niederlande in Österreich
nicht besteuert werden; demzufolge kann die W-GmbH auch nicht zur Haftung
für eine Abzugsbesteuerung nach § 99 EStG hinsichtlich dieser
Vergütungen herangezogen werden; dies allerdings vorausgesetzt, dass die
Produktionshonorare tatsächlich steuerlich als Einkünfte einer in den
Niederlanden ansässigen Gesellschaft anzusehen sind (Nachweis durch eine
niederländische Ansässigkeitsbescheinigung und Überweisung der
Honorare auf ein Bankkonto der niederländischen Gesellschaft). Zu keiner
anderslautenden Beurteilung führt der Umstand, dass in den an die
niederländische Gesellschaft gezahlten Produktionshonoraren auch die
anteiligen Arbeitslöhne der chinesischen Artisten enthalten sind und dass
diese Produktionshonorare nach Art. 17 Abs. 2 DBA-China in Österreich
besteuert werden dürfen. Denn eine Besteuerungsberechtigung nach dem
DBA-China vermag nicht eine Freistellungsverpflichtung nach dem DBA-Niederlande
außer Wirksamkeit zu setzen.
11. November
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA NL (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Niederlande (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 191/1971
- DBA RC (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen China (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 679/1992
GastspielGastspielvergütungBetriebstätteUnterhaltungsdarbietungenAbzugssteuerHaftungsbescheidAnsässigkeitsbestätigungAnsässigkeitsnachweissteuerliche ZurechnungFreistellungSteuerfreistellungKünstlerbesteuerungkünstlerische TätigkeitSteuerabzug
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1662/1-IV/4/96
- Stammnummer
- 15098
- Gültig
- 11.11.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF