Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102667/2018
Schätzung eines Cafés samt Kellerlokal nach den Lebenshaltungskosten und dem Vermögenszuwachs
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102667/2018vom 03.03.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ad.P.3) In der Stellungnahme sei nicht darauf eingegangen worden, dass seitens der Beschwerdeführerin keinerlei taugliche Nachweise erkennbar gewesen seien. Über die Angaben der Prüferin hinaus, wonach es auf Facebook Nachweise durch Fotos mit Datum betreffend das "P****" gebe, habe sie derartiges bis dato nicht erkennen können bzw nur schlecht erkennbare Auszüge erhalten, welche absolut nicht als Beweis dienen könnten. Auf einem der Fotos habe die Beschwerdeführerin auch das Extrazimmer im Rahmen einer Veranstaltung im Bereich des oberen Lokales und nicht das Kellerlokal erkannt. Das Extrazimmer sei im Zuge der Betriebsbesichtigung erkennbar gemacht worden und werde nur für Veranstaltungen bzw Live-Musik benötigt und genutzt. Dies sei auch ausreichend erklärt und vorgezeigt worden. Somit erkläre sich auch, warum laufende AKM-Gebühren bezahlt wurde. Die Zahlungen seien nicht nur für das "P****" alleine erfolgt, sondern für den ganzen Betrieb. Im Kellerlokal habe es Feste für private Veranstaltungen gegeben, welche naturgemäß im Rechenwerk keinen Niederschlag gefunden hätten, da alles entgeltlos und privat erfolgt sei. Für eine private Nutzung sei das Kellerlokal trotz der damaligen Verschmutzung bzw Geruchsbelästigung ausreichend gewesen, zahlenden Kunden sei es jedoch nicht zumutbar gewesen. Daher habe es im besagten Zeitraum keine entgeltlichen Veranstaltungen, Feste oder der dergleichen im "P****" gegeben. Sie verweise auf die diesbezügliche Beilage, in welcher die Fotos von ihr mit entsprechenden Anmerkungen versehen worden seien. Es stelle sich hier auch die Frage, ob solche in "Sozialen Netzwerken" erkennbaren Fotos einen bindenden Nachweis für die Möglichkeit einer Schätzung darstellten, da hier Manipulationen bzw Änderungen durch Nutzer möglich seien und somit keine schlüssige Beweiskraft gegeben sei.
Zudem sei zu berücksichtigen, dass ein Fußballverein an der Betriebsadresse seine Adresse habe und hier sehr oft Gratisfeste (bei Siegen und dergleichen) stattfänden, sowie auch humanitäre Veranstaltungen.
Ad.4) Hier dürfte ein Missverständnis vorliegen. Bei der damaligen USO 1-9/2013 sei bereits ein Sicherheitszuschlag verrechnet worden, welcher sehr wohl in der neuen Berechnung bei der Folgeprüfung heranzuziehen bzw abzuziehen sei.
Schätzung - Änderung der Schätzungsmethode:
Es stelle sich die grundsätzliche Frage, warum es auf einmal zu einer Änderung der Schätzungsmethode komme, welche die Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht anerkenne.
Im Bereich des Hauses und der angefallenen Kosten verweise sie darauf, dass dies mit der eigentlichen Prüfung nichts zu tun habe, da dies alleine auf den Ehemann gehe und ein Vergleich mit dem Betrieb jedweder Rechtsgrundlage entbehre.
Die Lebenshaltungskosten stellten sich wie folgt dar (für die KFZ lege sie in der Beilage eine Darstellung bei):
Der jährliche Bedarf von Lebenshaltungskosten von € 28.800,00 für die Familie sei in keiner Weise nachvollziehbar. Einerseits sei die Darstellung der KFZ's nicht stimmig, andererseits werde nicht berücksichtigt, dass die Familie migrantischen Ursprungs sei und daher ein erheblich reduzierter Ansatz heranzuziehen sei, da Migranten um einiges bescheidener lebten als der Durchschnitt.
Auch sei ein Singlehaushalt grundsätzlich teurer als ein Familienhaushalt.
Wenn das Finanzamt von der Mindestsicherung ausgehe, so verweise sie darauf, dass hier auch Kosten der allgemeinen Lebensführung enthalten seien, somit auch KFZ-Kosten und Wohnungskosten.
Sie wolle somit einen Pauschalansatz von monatlich € 1.200,00 zum Vergleich darstellen.
Familiär bedingt hätten die Kinder bei den Großeltern gelebt, da die Eltern aufgrund des ständigen Aufenthaltes im Lokal den erzieherischen Verpflichtungen nicht hätten nachkommen können. Die Großeltern hätten sich auch aus eigenem verpflichtet, die Kinder zu finanzieren. Auch habe der Ehemann aus der Vergangenheit noch ein beträchtliches Sparguthaben gehabt, welches in der Beilage erkennbar sei, von hier aus seien auch diverse Lebenshaltungskosten finanziert worden.
Wenn das Finanzamt davon ausgehe, dass sich die Lebenshaltungskosten-Deckungsrechnung nicht ausgehe, werde dem entgegengehalten:
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2010
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laut Finanzamt Überschuss
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€ 15.762,44
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Pauschbetrag laut Darstellung der Beschwerdeführerin
(Differenzen seien fremdfinanziert worden)
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€ -14.400,00
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2011
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laut Finanzamt Überschuss
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€ 2.018,74
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Pauschbetrag laut Darstellung der Beschwerdeführerin
(Differenzen seien fremdfinanziert worden)
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€ -14.400,00
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2012
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laut Finanzamt Unterdeckung
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€ -2.670,22
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Pauschbetrag laut Darstellung der Beschwerdeführerin
(Differenzen seien fremdfinanziert worden)
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€ -14.400,00
Es ergebe sich dabei ein erheblicher Unterschied zu den vom Finanzamt angesetzten Werten. Richtig sei, dass es eine Unterdeckung gebe, diese sei jedoch über Banken bzw Privatdarlehen finanziert worden, Nachweise würden nachgereicht [Anm: eine Nachreichung erfolgte nicht].
Wenn das Finanzamt von Differenzen bei den Kaffeeerlösen ausgehe, verweise sie darauf, dass bei Kalkulation des Finanzamtes die erhöhten Verkaufspreise im Kellerbereich bzw bei Veranstaltungen für einen Kaffee von € 4,00, unberücksichtigt seien. Bei entsprechender Berücksichtigung ergäben sich auch die dargestellten Werte. Auch werde im Betrieb der Kaffee mit einer Menge von 100 Portionen pro Kg zubereitet.
Für den Münzgewinnspielautomaten sei zwar die Konzession bis 2018 erteilt worden, es seien aber keinerlei Automaten (siehe auch Betriebsbesichtigung) vorhanden gewesen. Es seien auch keine (damals noch existierende) Vergnügungssteuer bezahlt worden, da keine Einzelbewilligung für etwaige Automaten vorhanden gewesen sei. Auch hier sei unter Umständen eine Verwechslung mit dem Nebenlokal erfolgt.
Die Beschwerdeführerin übermittelte verschiedene Beilagen.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 10.8.2017 wies das Finanzamt die Beschwerden betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2013 und 2014 und Umsatzsteuer für die Zeiträume 1-3/2015 und 4-6/2015 als unbegründet ab, für die Jahre 2010 bis 2012 änderte das Finanzamt die Umsatzsteuerbescheide zum Nachteil der Beschwerdeführerin ab.
In einer gesonderten Begründung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus wie in den Stellungnahmen der Prüferinnen zu den Beschwerden und hielt der Beschwerdeführerin zusammengefasst (zT erneut) vor, die geschätzten Lebenshaltungskosten für die Jahre 2010 bis 2012 von jährlich € 28.800,00 seien mit dem im Einzelnen dargestellten jährlichen Familieneinkommen laut Erklärung nicht gedeckt, im Jahr 2008 sei ein Grundstück im Wert von € 215.000,00 angeschafft und ein Wohnhaus (303m2 Wohnfläche auf 3 Etagen) gebaut worden, die Finanzierung müsse wohl allein durch die Einnahmen des Betriebes erfolgt sein und müsse diese Finanzierung auch in die Lebenshaltungskosten miteinbezogen werden. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, es sei im Jahr 2011 ein Kredit von € 250.000,00 der Erste Bank zur Verfügung stand, sei entgegenzuhalten, dass auch dieser finanziert/besichert werden habe müssen und nach Aussage der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 bereits zur Ganze zurückbezahlt worden sei. Dies bedeutet, dass - unter Berücksichtigung der erklärten Verluste - für das Jahr 2010 zusätzlich noch € 13.037,00 € aus dem Betrieb hättet erwirtschaftet werden müssen, nur um die Lebenshaltungskosten von € 28.800,00 zu finanzieren, im Jahr 2011 seien zusätzlich € 26.781,26 notwendig gewesen und im Jahr 2012 zusätzlich sogar € 31.470,22.
Die im Zuge der Vorhaltsbeantwortung übermittelten Unterlagen, seien als Nachweis für den Vermögenszuwachs bzw die Vermögensdeckung nicht geeignet:
Die KFZ-Aufstellung entspreche den Feststellungen des Finanzamtes und sei so wie von der Beschwerdeführerin angeführt berücksichtigt worden.
Dass die Kinder bei den Großeltern lebten und von diesen finanziert würden, werde in der Vorhaltsbeantwortung erstmals erwähnt, wobei weder Name und Anschrift der Großeltern bekannt gegeben worden seien noch Unterlagen beigelegt worden wären, die diese Behauptung glaubhaft machten oder gar nachwiesen. Laut ZMR und den Anträgen auf Familienbeihilfe lebten beide Kinder im gemeinsamen Haushalt bei den Eltern, die auch die Familienbeihilfe bezögen (Mutter = Beschwerdeführerin).
Unterlagen zur Finanzierungsdarstellung seien trotz Ankündigung nicht nachgereicht worden (zB Schätzungsgutachten, Daten des angeblichen Darlehensgebers). Der Privatkredit für den Ehemann von ATS 200.000,00 sei aus dem Jahr 1992, das Scheidungsurteil aus dem Jahr 1993, Zahlung Pluscard auf das Konto des Ehemannes von ATS 1,452.414,06 aus dem Jahr 2000. Die genannten Beträge seien noch in Schilling ausgewiesen und der Zeitpunkt der beiden Zahlungen liege - auch bezüglich des Prüfungszeitraumes - schon sehr lange zurück, daher komme diesen Kopien nur wenig Aussagekraft zu. (s. unten Ad P.1)
In der Vorhaltsbeantwortung werde erstmals ein Kaffeepreis von € 4,00 im Kellerbereich und bei Veranstaltungen erwähnt, jedoch werde weder explizit erklärt, für welchen Zeitraum dieser Preis gegolten habe, noch sei eine Preisliste (oder andere Unterlagen) vorgelegt worden, aus welcher dieser Preis ersichtlich sei.
Auf mehrmaliges Nachfragen der Prüferin sei während der Prüfung 2010-2012 nur eine einzige Preisliste vorgelegt worden, auf der der Kaffee mit € 2,00 ausgewiesen worden sei.
Weiter werde angegeben, dass pro Tasse 10g Kaffee verwendet würden. Eine Erklärung oder Berechnung, wie die von der Beschwerdeführerin angegebenen Beträge zustande gekommen seien, sei nicht abgegeben worden. Weder mit dem höheren Betrag für das "P****" noch mit der höheren Menge an Kaffee pro Tasse sei die Berechnung der Angaben in den Aufzeichnungen "Berechnung %-igen Erlöse für Jänner 2010" nachvollziehbar. Als branchenüblich gelte, dass aus einem Kilo Kaffee ca 140 Tassen gebrüht werden könnten (7g/Portion durchschnittlich).
Die Beschwerdeführerin brachte einen Vorlageantrag ein, in welchem sie jede Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der gesonderten Bescheidbegründung zu den Beschwerdevorentscheidungen unterließ und lediglich ihr Beschwerdevorbringen betreffend die nach der Folgeprüfung ergangenen Bescheide im Wesentlichen wortgleich wiederholte.
In den im Gefolge der Folgeprüfung erlassenen Bescheiden über die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Zeiträume 01-03/2015 bzw 04-16/2015 betrug der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen für
01-03/2015: € 65.351,89 sowie für
04-06/2015: € 20.451,17, in Summe somit
01-06/2015: € 85.803,06.
Mit Datum vom 12.2.2025 erließ das Finanzamt einen Jahresbescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2015, in welchem es den Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlagen für Lieferungen und sonstige Leistungen mit € 120.000,00 ansetzte. Zur Begründung verwies das Finanzamt darauf, die Lebenshaltungskosten seien durch das erklärte Betriebsergebnis und die geringen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht gedeckt und verwies auf die Prüfungsfeststellungen für die Vorjahre.
Dieser Bescheid blieb unbekämpft, gemäß § 253 BAO ist die Beschwerde gegen die Festsetzungsbescheide nunmehr gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2015 gerichtet.
Mit Beschluss vom tt.5.2019 wurde betreffend die Beschwerdeführerin vom zuständigen Gericht ein Schuldenregulierungsverfahren, zunächst mit Eigenverwaltung, eröffnet. Mit Beschluss vom tt.9.2019 wurde das Schuldenregulierungsverfahren in eines ohne Eigenverantwortung geändert und Dr. R**** D**** zur Masseverwalterin mit unbeschränkter Zuständigkeit bestellt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vom Finanzamt vorgelegten Aktenteile, die Arbeitsbögen der Prüferinnen sowie in den elektronischen Akt des Finanzamtes, insbesondere das Abgabenkonto der Beschwerdeführerin. Danach steht folgender Sachverhalt fest:
Die Beschwerdeführerin betrieb in den Streitjahren bis Ende April 2015 einen Gastronomiebetrieb, bestehend aus dem "Café ****" im Erdgeschoss und dem dazugehörigen Kellerlokal "P****" in der ****straße in Wien.
In diesen beiden Lokalen wurden ausschließlich Getränke verkauft (keine Speisen) und es wurde Live-Musik geboten.
Bei der Beschwerdeführerin fanden zwei aufeinanderfolgende abgabenbehördliche Prüfungen statt (2010 bis 2012, Nachschau 2013: erste Prüfung; 2013 bis 2014, Nachschau 2015: Folgeprüfung).
Bei beiden Prüfungen waren der selbständige Buchhalter C**** I**** sowie die Beschwerdeführerin selbst Ansprechpartner der Prüferinnen.
Bei den Schlussbesprechungen war neben den beiden Genannten auch jeweils der Ehemann der Beschwerdeführerin anwesend.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin war im Betrieb angestellt, er übte in den Streitjahren keine weitere entgeltliche Tätigkeit aus.
Ab Mai 2015 übernahm der Ehemann der Beschwerdeführerin den Betrieb.
Die Beschwerdeführerin ermittelte die Tageslosungen durch Kassasturz.
Im Prüfungszeitraum 2010 bis 2014 erklärte die Beschwerdeführerin aus dem Betrieb ausschließlich Verluste.
Im Zuge der beiden Prüfungen wurden jeweils Aufzeichnungsmängel festgestellt.
Im Betrieb angefertigte Strichlisten wurden nicht aufbewahrt, sondern laufend vernichtet.
Vom vorhandenen Getränkezählwerkgerät konnte nur abgelesen werden, Ausdrucke waren nicht möglich. Die abgelesenen Summen wurden notiert, die entsprechenden Aufzeichnungen nicht aufbewahrt.
Bei mehreren behördlichen Kontrollen im Betrieb wurde wiederholt R**** S**** als an der Schank bzw als Kellnerin tätig angetroffen. Diese war weder angemeldet noch verfügte sie über eine arbeitsmarktrechtliche Arbeitsbewilligung.
Ein Verwandtschaftsverhältnis zur Beschwerdeführerin oder zu deren Ehemann wurde nicht nachgewiesen.
Im Jahr 2008 erwarb der Ehemann der Beschwerdeführerin um € 215.000,00 zuzüglich Kaufnebenkosten ein Grundstück in [Adresse] (Grundbuch).
In der Folge wurde auf diesem Grundstück ein mehrgeschoßiges Wohnhaus (303 m2 Wohnfläche auf drei Etagen) errichtet. Baubeginn war laut Anzeige bei der Baupolizei am 8.8.2011.
Von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen wurde der Wert des Wohnhauses (samt Grundstück) mit € 878.000 ermittelt (Wiener Zeitung Online vom **.**.2015).
Am 15.6.2011 nahm der Ehemann bei der Sparkasse Korneuburg einen Kredit von € 250.000 samt Zinsen von 4,57% fix mit einer Laufzeit von fünf Jahren auf, Verwendungszweck war die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem erworbenen Grundstück. Der Kredit wurde innerhalb der Laufzeit getilgt.
Eine Mitarbeit des Ehemannes beim Hausbau wurde nicht nachgewiesen. Die tatsächlichen Baukosten blieben unbelegt und sind daher nicht feststellbar.
Eine Kreditgewährung durch den bosnischen Staatsbürger Z**** M**** an den Ehemann der Beschwerdeführerin erfolgte nicht.
Durch den Ehemann der Beschwerdeführerin erfolgten im Streitzeitraum in Bosnien-Herzegowina Abhebungen von einem Sparkonto.
im Zeitraum 6.4.2011 bis 21.4.2011 von € 47.400 sowie
im Zeitraum 19.6.2012 bis 3.12.2014 von € 78.004,59,
somit zusammen von € 125.404,59 (vorgelegte Belege).
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben zwei gemeinsame, in den Jahren 1995 und 1998 geborene Kinder. Die beiden Kinder waren in den Streitjahren an der Adresse der Eltern polizeilich gemeldet und lebten auch dort.
Die Beschwerdeführerin bezog für die Kinder die Familienbeihilfe.
Eine Betreuung der Kinder durch die Großeltern oder eine Kostenübernahme für die Kinder durch die Großeltern wurde nicht nachgewiesen, ebenso blieb der Wohnort der Großeltern unaufgeklärt.
Das "P****" war nach einem Wasserschaden im Jahr 2014 vorübergehend geschlossen, aber bereits nach kurzer Zeit wieder uneingeschränkt geöffnet.
Die Einkommenssituation der Familie der Beschwerdeführerin stellte sich wie folgt dar:
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2010
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2011
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2012
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2013
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2014
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Verlust aus dem Betrieb
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-3.145,07
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-10.353,27
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-18.433,58
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-2.241,48
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-46.473,12
|
AfA
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1.360,46
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1.146,51
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1.309,87
|
1.683,40
|
1.427,99
|
adaptierter Verlust
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-1.784,61
|
-9.206,76
|
-17.123,71
|
-558,08
|
-45.045,13
| | | | | |
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Einkünfte Ehemann aus nsA netto
|
12.936,11
|
6.575,21
|
9.966,56
|
11.746,32
|
8.350,71
|
Familienbeihilfe für zwei Kinder
|
4.971,40
|
4.796,80
|
4.796,80
|
4.796,80
|
4.877,50
|
"Familieneinkommen"
|
17.907,51
|
11.372,01
|
14.763,36
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16.543,12
|
13.228,21
|
minus adaptierter Verlust
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-1.784,61
|
-9.206,76
|
-17.123,71
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-558,08
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-45.045,13
|
verbleibendes "Familieneinkommen"
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16.122,90
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2.165,25
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-2.360,35
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15.985,04
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-31.816,92
Diese Feststellungen gründen sich auf die angeführten Beweismittel sowie auf folgende Beweiswürdigung:
Die Einkommenssituation ist unstrittig und gründet sich auf die Aktenlage.
Die Beschwerdeführerin hat zwei schriftliche "Erklärungen" über durch den bosnischen Staatsangehörigen Z**** M**** an den Ehemann gewährte Kredite vorgelegt:
7.4.2008: € 190.172,70,
20.7.2011: € 154.194,08.
Diese Beträge wurden laut diesen Erklärungen für den Kauf von Bauland in Österreich sowie für den Hausbau in Wien überlassen. Das Geld stamme laut Erklärungen aus häuslichen Ersparnissen aus dem Gewinn der eigenen Firma des Z**** M****. In den Erklärungen heißt es jeweils: "Die geliehenen Mittel werden abhängig von den Möglichkeiten des Empfängers der Leihe ohne irgendwelche Zinsen und Einschränkungen aus Gründen der langjährigen Freundschaft und Verwandtschaft zurückgegeben."
Die Beschwerdeführerin hat trotz wiederholter Aufforderung durch das Finanzamt keine näheren Angaben gemacht, wer Z**** M**** ist, in welcher Beziehung er zum Ehemann der Beschwerdeführerin steht, welche "Firma" er betreibt etc, obwohl die Beschwerdeführerin angesichts des Auslandsbezuges (Bosnien-Herzegowina) zu einer erhöhten Mitwirkung verpflichtet war. Der Geldfluss (Zahlungsfluss) wurde nicht nachgewiesen. Die Bedingungen (keine Zinsen, Rückzahlung abhängig von den Möglichkeiten des Ehemannes, keine Sicherheiten) wären angesichts der Höhe der Beträge auch unter einander Nahestehenden unüblich bzw ungewöhnlich und gaben daher umso mehr Anlass für entsprechende weitere Nachweise durch die Beschwerdeführerin.
Hinzu kommt weiters, dass die Beschwerdeführerin über die Eigentumsverhältnisse am Wohnhaus während der Prüfung widersprüchliche und zugleich unglaubwürdige Angaben gemacht hat (ungenannt bleiben wollender bosnischer Politiker als wahrer Eigentümer etc - siehe dazu die Ausführungen im Prüfungsbericht betreffend die Folgeprüfung).
Angesichts der angeführten Umstände erachtete das Gericht die behauptete Kreditgewährung durch Z**** M**** als unglaubwürdig, eine solche hat nach Ansicht des Gerichtes nicht stattgefunden.
Die Feststellung, dass das "P****" im Jahr 2014 nach dem Wasserschaden nur vorübergehend geschlossen, aber bereits nach kurzer Zeit wieder uneingeschränkt geöffnet war gründet sich auf die Aussage des Ehemannes vor dem Spruchsenat, die Auskunft der Hausverwaltung vom 9.10.2018, wonach die Reparatur der Ursache und die Behebung sämtlicher Folgeschäden die durch den Wassereintritt entstanden waren, im Februar 2014 beseitigt wurden, die Angaben des an den Wochenenden als Taxifahrer tätigen Betriebsprüfers, wonach er beinahe jedes Wochenende Gäste an die Lokaladresse bringe, diese würden durch die Eingangstüre und danach sofort nach rechts hinunter ins "P****" gehen, weiters auf die von der Prüferin festgestellten Eintragungen in Facebook und behördliche bzw finanzpolizeiliche Kontrollen im "P****". Das Kellerlokal war somit ab diesen Zeitpunkt wieder saniert.
Rechtlich folgt daraus:
§ 184 BAO bestimmt:
(1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
(3) Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, berechtigt und verpflichtet auch der Umstand, dass die Deckung des Lebensaufwandes des Abgabepflichtigen unaufgeklärt ist, die Abgabenbehörde zur Schätzung.
Gleiches gilt bei einem nicht geklärten Vermögenszuwachs (zB VwGH 24.2.1998, 95/13/0083).
Das Finanzamt hat der Beschwerdeführerin betreffend sämtliche Streitjahre mehrmals vorgehalten, die Lebenshaltungskosten der Familie seien aus dem erklärten Einkommen der Beschwerdeführerin (ausschließlich Verluste) zuzüglich des Einkommens des Ehemannes und der Familienbeihilfe nicht gedeckt.
Die Beschwerdeführerin hat dazu vorgebracht, die Familie habe ihren Lebensunterhalt durch Ersparnisse aus den Vorjahren bzw durch Kredite gedeckt. Zudem seien die Lebenshaltungskosten der Familie niedriger als üblich, da Migranten sparsam lebten.
Die Beschwerdeführerin hat für die Jahre 2010 bis 2014 Verluste erklärt.
Zählt man zu diesen Verlusten die Einkünfte des Ehemannes und die Familienbeihilfe hinzu, so ergibt sich ein Familieneinkommen für die Jahre 2010 bis 2014 in einer Bandbreite von +€ 16.122,90 bis -€ 31.816,92, in Summe ergibt dies in fünf Jahren ein Familieneinkommen von insgesamt € 95,92.
Es ist daher offensichtlich und bedarf keiner näheren Erörterung, dass die Familie der Beschwerdeführerin von diesem Einkommen ihren Lebensunterhalt über die Jahre hinweg nicht bestreiten konnte.
Die Lebenshaltungskosten der Familie waren somit - unabhängig davon, ob diese in der von der Beschwerdeführerin genannten oder in der von der Prüferin angenommen Höhe tatsächlich anfielen - jedenfalls nicht gedeckt.
Zeitgleich errichtete die Familie ab dem Jahr 2011 das Wohnhaus in [Adresse].
Eine Kreditgewährung durch Z**** M**** fand nach den Feststellungen nicht statt. Eine Finanzierung des Lebensunterhaltes und des Hausbaues kann daher nicht durch diese Mittel erfolgt sein.
Durch entsprechende Belege nachgewiesen wurden hingegen Geldabhebungen des Ehemannes in Bosnien-Herzegowina. Dabei handelt es sich im Zeitraum 6.4.2011 bis 21.4.2011 um € 47.400 sowie im Zeitraum 19.6.2012 bis 3.12.2014 um € 78.004,59, zusammen € 125.404,59.
Das Finanzamt hat Lebenshaltungskosten von monatlich € 2.400 als erforderlich angesehen, die Beschwerdeführerin hält diesen Wert für zu hoch und erachtet € 1.200 für angemessen (€ 14.400/Jahr). Allerdings betragen bereits die Kosten für Wohnung, Haushaltsversicherung, Strom/Gas/Warmwasser/Heizung, Telefon, Internet laut der nach Angaben der Beschwerdeführerin erstellten Lebenshaltungskostenrechnung € 12.200/Jahr, hinzu kommen jedoch noch Kosten für Pkw, Lebensmittel, Kleidung, Schulbedarf etc, sodass für eine vierköpfige Familie der Betrag von € 1.200/Monat jedenfalls zu niedrig ist, € 2.400 erweist sich insoweit als angemessen, in Summe in fünf Jahren € 144.000. Eine Kostentragung für die Kinder durch die Großeltern wurde nicht nachgewiesen.
Zieht man von den Lebenshaltungskosten von jährlich € 28.800 die positiven Einkünfte der Familie (Ehemann und Familienbeihilfe) ab, ergibt sich in den Jahren 2010 bis 2014 eine jährliche Unterdeckung (Differenz) von durchschnittlich rund € 14.000 (€ 10.892,49 bis € 17.427,99), hinzu kommt noch der jährliche Verlust von durchschnittlich rund € 14.700 (€ 1.784,61 bis € 45.045,13).
Dies ergibt für die Streitjahre folgende Berechnung:
| |
2010
|
2011
|
2012
|
2013
|
2014
|
Lebenshaltungskosten
|
28.800,00
|
28.800,00
|
28.800,00
|
28.800,00
|
28.800,00
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minus "Familieneinkommen"
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-17.907,51
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-11.372,01
|
-14.763,36
|
-16.543,12
|
-13.228,21
|
Differenz zu Lebenshaltungskosten
|
10.892,49
|
17.427,99
|
14.036,64
|
12.256,88
|
15.571,79
|
plus adaptierter Verlust
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-1.784,61
|
-9.206,76
|
-17.123,71
|
558,08
|
45.045,13
|
Unterdeckung der Lebenshaltungskosten
|
12.677,10
|
26.634,75
|
31.160,35
|
12.814,96
|
60.616,92
Um also die Lebenshaltungskosten zu bestreiten und die Verluste abzudecken waren in den Jahren 2010 bis 2014 durchschnittlich zusätzlich rund € 28.780 jährlich erforderlich (€ 12.677,10 bis € 60.616,92), in Summe für die Jahre 2010 bis 2014 rund € 143.900.
Weiters musste neben diesen Lebenshaltungskosten der Bau des Wohnhauses finanziert werden. Der Wert dieses Hauses samt Grundstück wurde vom Sachverständigen auf € 878.000 geschätzt. Die Beschwerdeführerin bringt vor, viele der Bauarbeiten habe der Ehemann selbst vorgenommen, es ist jedoch davon auszugehen, dass dennoch erhebliche Kosten für Bauarbeiten und Baumaterial angefallen sind. Die tatsächlichen Baukosten des Wohnhauses blieben unbelegt, ebenso die behauptete Mitarbeit des Ehemannes bei der Errichtung des Wohnhauses. Der vom Sachverständigen festgestellte Wert des Gebäudes samt Grund und Boden betrug € 878.000, zieht man davon den Kaufpreis für das Grundstück von € 215.000 ab, ergibt dies einen rechnerischen Wert des Gebäudes von € 663.000. Das Finanzamt hat die Hälfte des Schätzwertes insoweit als zu finanzierenden Bedarf angenommen (€ 439.000).
Der Ehemann hat im Jahr 2011 einen Kredit von € 250.000 mit einer Laufzeit von fünf Jahren und Zinsen von 4,75% fix aufgenommen. Einschließlich der Gebühr von € 2.500 ergab sich daraus eine monatliche Ratenzahlung ab Juli 2011 von geschätzt € 4.736,12 (€ 56.833,44/Jahr; 2011 ab Juli: € 28.416,72). Mit welchen Mitteln diese monatlichen Ratenzahlungen erfolgten wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht aufgeklärt. Sie hat lediglich allgemein auf Ersparnisse verwiesen, ohne diese - über die bereits erwähnten hinausgehend - weiter zu belegen.
In den Jahren 2011 bis 2014 ergaben sich dabei geschätzt Aufwendungen für die Kredittilgung von in Summe € 198.9117,05.
Der zur Finanzierung des Hausbaues aufgenommene Kredit konnte innerhalb weniger Jahre zurückgezahlt werden, eine Bedienung des Kredites aus dem erklärten Einkommen (einschließlich Einkünfte des Ehemannes und Familienbeihilfe) war nicht möglich. Die erforderlichen Mittel zur Kredittilgung stammten daher offenbar aus dem Betrieb der Beschwerdeführerin.
Insgesamt zeigt sich somit für die Jahre 2010 bis 2014 in Summe folgendes Bild.
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Ersparnisse
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€ 125.404,59
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Kredit
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€ 250.000,00
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Differenz LHK
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-€ 143.904,08
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Kosten Haus
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-€ 439.000,00
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Kredittilgung
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-€ 198.917,05
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Summe = nicht gedeckt
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-€ 406.416,54
|
dividiert durch 5
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-€ 81.283,31
Die in den Jahren 2011 bis 2014 flüssiggemachten Ersparnisse betragen € 125.404,59 und waren insgesamt nicht einmal ausreichend, die Differenz zu den Lebenshaltungskosten von € 143.904,08 zu decken. Sie konnten daher, wenn sie für die Deckung der Lebenshaltungskosten verwendet wurden, zur Kredittilgung nicht mehr zur Verfügung stehen.
Der Beschwerdeführerin ist es mit ihrem Vorbringen nicht gelungen, die Deckung der Lebenshaltungskosten und die Finanzierung der Errichtung des Wohnhauses glaubwürdig zu belegen, es besteht eine erhebliche Finanzierungslücke von rund € 406.000 für die Lebenshaltungskosten und den Vermögenszuwachs.
Es besteht daher für sämtliche Streitjahre bereits aus diesem Grund die Schätzungsbefugnis.
Der im Rahmen der beiden Prüfungen festgestellten Aufzeichnungsmängel (keine Aufbewahrung von Grundaufzeichnungen, …) bedurfte es daher zur Begründung der Schätzungsbefugnis iSd § 184 BAO nicht. Diese Mängel waren jedoch auch für sich genommen geeignet, gleichfalls die Schätzungsbefugnis zu begründen; im Einzelnen wird insoweit auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen.
Die Schätzungsbefugnis liegt daher für sämtliche Jahre vor.
Da somit die Schätzungsbefugnis für den gesamten Streitzeitraum feststeht verbleibt die Schätzung selbst.
Die Schätzung nach den Lebenshaltungskosten und nach dem Vermögenszuwachs sind zulässige Schätzungsmethoden, die auch kombiniert angewendet werden dürfen (Ritz/Koran, BAO8, § 184 Rz 12, 15 f).
Das Finanzamt hat für die Jahre 2013 und 2014 eine Hinzuschätzung aufgrund des nicht geklärten Vermögenszuwachses vorgenommen. Dabei wurden, abgeleitet aus dem geringsten Gebot für das Wohnhaus samt Grundstück von € 439.000 (= der halbe Schätzwert laut Sachverständigengutachten) € 77.454,55 jährlich bei Umsatz und Einkommen in den Jahren 2013 und 2014 hinzugeschätzt.
Die tatsächlichen Baukosten des Wohnhauses blieben unbelegt, ebenso die behauptete Mitarbeit des Ehemannes bei der Errichtung des Wohnhauses. Der vom Sachverständigen festgestellte Wert des Gebäudes samt Grund und Boden betrug € 878.000, zieht man davon den Kaufpreis für das Grundstück von € 215.000 ab, ergibt dies einen rechnerischen Wert des Gebäudes von € 663.000.
Die Prüferin ist bei ihrer Schätzung vom halben Schätzwert von € 439.000 ausgegangen. Im Lichte der genannten Umstände und ausgehend vom nicht gedeckten Betrag erweist sich der Hinzuschätzungsbetrag von € 77.454,54 damit jedenfalls als nicht überhöht.
Zusätzlich hat das Finanzamt für das Jahr 2014 für das Kellerlokal "P****" € 32.984,24 (Umsatz und Einkommen) hinzugeschätzt. Da das "P****" entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 nur kurz geschlossen hatte und danach sehr wohl regulär geöffnet war (keine nachhaltige Beeinträchtigung durch den Wasserschaden) erfolgten dort somit auch die entsprechenden Umsätze.
Es hatte daher eine entsprechende Hinzuschätzung bei Umsatz und Einkommen zu erfolgen. Die Prüferin hat die Höhe des Hinzuschätzungsbetrages im Prüfungsbericht nachvollziehbar aus dem üblichen Umsatzverhältnis zwischen dem "Café ****" und dem "P****" begründet. Das Gericht sieht keinen Anlass, den Hinzurechnungsbetrag von € 32.984,24 zu beanstanden.
Die Beschwerde erweist sich daher betreffend die Jahre 2013 und 2014 als unbegründet.
Da die Lebenshaltungskosten auch in den Jahren 2010 bis 2012 nicht gedeckt waren besteht auch für diese Jahre die Verpflichtung zur Schätzung.
Das Finanzamt hat in der Beschwerdevorentscheidung auf Grundlage näher dargestellter Berechnungen Umsatzhinzuschätzungen von
2010: € 16.478,39
2011: € 23.517,29 und
2012: € 34.463,86
vorgenommen und die Höhe der Hinzuschätzungsbeträge nachvollziehbar begründet.
Das Gericht sieht keinen Anlass, von diesen Hinzurechnungsbeträgen abzuweichen. Hinzu kommt, dass sich die Umstände im Betrieb in den Streitjahren nicht wesentlich verändert haben, auch für die Jahre 2010 bis 2012 ist daher - wie 2013 und 2014 - von höheren Umsätzen als erklärt auszugehen.
Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2010 bis 2012 sind daher wie in der Beschwerdevorentscheidung zum Nachteil der Beschwerdeführerin abzuändern.
Im Jahr 2015 wurde der Betrieb ab Mai vom Ehemann der Beschwerdeführerin geführt. Der Beschwerdeführerin sind daher lediglich die Umsätze für Jänner bis April 2015 zuzurechnen.
Das Finanzamt hat in den Festsetzungen 1-3/2015 und 4-6/2015 einen Umsatz für 1-4/2015 von in Summe € 85.803,06 angesetzt.
Im Jahresbescheid 2015 hat das Finanzamt einen Umsatz von € 120.000 angesetzt und dies mit nicht gedeckten Lebenshaltungskosten begründet.
Der Umsatz von € 85.803 berücksichtigt bereits die nicht gedeckten Lebenshaltungskosten und die Finanzierung des Hausbaues. Da dieser Umsatz auch um rund € 28.000 über dem durchschnittlichen vom Finanzamt geschätzten Umsatz der beiden Vorjahre für vier Monate liegt, berücksichtigt er zudem auch bereits den aus der Übertragung an den Ehemann resultierenden Umsatz (Geschäftsveräußerung im Ganzen).
Der angefochtene Umsatzsteuerjahresbescheid für das Jahr 2015 ist daher zum Vorteil der Beschwerdeführerin abzuändern und der Umsatz in Höhe der Umsatzsteuerfestsetzungen 1-3/2015 und 4-6/2015 mit € 85.803,06 anzusetzen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die zu lösenden Rechtsfragen beschränken sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden und solche, welche im Gesetz eindeutig gelöst sind. Im Übrigen hängt der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Tatfragen sind kein Thema für eine ordentliche Revision. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen.
Gemäß § 279 BAO ist daher die Beschwerde gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2013 und 2014 als unbegründet abzuweisen, betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2010 bis 2012 und 2015 sind die angefochtenen Bescheide abzuändern.
Beilage: 4 Berechnungsblätter (Umsatzsteuer 2010-2012, 2015)
Wien, am 3. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102667/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102667.2018
- Stammnummer
- 150741
- Gültig
- 03.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF