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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102667/2018

Schätzung eines Cafés samt Kellerlokal nach den Lebenshaltungskosten und dem Vermögenszuwachs

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102667/2018vom 03.03.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Alexander Hajicek, die Richterin Mag. Regina Vogt als Beisitzerin sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Petra-Maria Ibounig und Mag. Heinrich Witetscka über die Beschwerden vom 10.4.2014 sowie vom 10.6.2016 der L**** K****, [Adresse], StNr **-***/****, nunmehr der Dr. R**** D****, [Adresse], als Masseverwalterin im Schuldenregulierungsverfahren der L**** K****, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 30.4.2014 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2010 bis 2012 sowie vom 26.4.2016 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2013 und 2014 sowie Festsetzung von Umsatzsteuer für die Zeiträume 1-3/2015 und 4-6/2015 (nunmehr gemäß § 253 BAO gerichtet gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2015 vom 12.2.2025) zu Recht: Die Beschwerde betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2013 und 2014 wird als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2013 und 2014 bleiben unverändert. Die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2010 bis 2012 und 2015 werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2010 bis 2012 und 2015 sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe Die Beschwerdeführerin war in den Streitjahren bis 30.4.2015 Betreiberin eines räumlich großen Gastronomiebetriebes bestehend aus dem "Café ****" im Erdgeschoss samt dem dazugehörigen Kellerlokal "P****" in der ****straße in Wien. Die Lokale verfügten über keine Küche, es wurden keine Speisen angeboten und ausschließlich 20%ige Umsätze erbracht. In den beiden Lokalen wurden ausschließlich Getränke verkauft und Live-Musik geboten. Im Prüfungszeitraum (2010 bis 2014) erklärte die Beschwerdeführerin aus dem Gastronomiebetrieb ausschließlich Verluste. Bei der Beschwerdeführerin fand zunächst eine die Jahre 2010 bis 2012 betreffende abgabenbehördliche Prüfung (idF auch als erste Prüfung bzw Erstprüfung bezeichnet) statt, in weiterer Folge fand eine die Jahre 2013 und 2014 betreffende Folgeprüfung samt Nachschau für das Jahr 2015 statt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin war im Betrieb angestellt, er war auch bei den Schlussbesprechungen der beiden abgabenbehördlichen Prüfungen anwesend. Im Zuge der beiden Prüfungen wurde ua festgestellt, es lägen Buchführungsmängel vor, die vereinfachte Losungsermittlung durch Kassasturz sei nicht zulässig, nichtangemeldete Dienstnehmer würden beschäftigt, Einnahmen nicht erklärt, ein ungeklärter Vermögenszuwachs habe stattgefunden (Bau eines Zweifamilienhauses, Schätzwert laut Wiener Zeitung Online vom **.**.2015: € 878.000,00). Die Besteuerungsgrundlagen wurden vom Finanzamt jeweils geschätzt. Während bei der ersten Prüfung noch ein Sicherheitszuschlag von 15% festgesetzt worden war, wurde im Rahmen der Folgeprüfung eine Schätzung aufgrund der nichtgedeckten Lebenshaltungskosten sowie eines ungeklärten Vermögenszuwachses vorgenommen. In weiterer Folge änderte das Finanzamt in den erst nach der Folgeprüfung erlassenen Beschwerdevorentscheidungen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2012 zum Nachteil der Beschwerdeführerin ab. Zusammengefasst stellte die Prüferin im Rahmen der ersten Prüfung für die Jahre 2010 bis 2012 fest, für beide Lokale seien von den Tageslosungen lediglich die Summen vorgelegt worden. Der Kassasturz sei durch Feststellung der Summe des sich am Ende des Tages in der Geldbörse des Kellners befindlichen Betrages abzüglich € 150,00 Kassageld erfolgt. Inkassoberechtigt seien alle Kellner. Registrierkassa sei keine vorhanden. Die Grundaufzeichnungen wie Stricherllisten seien nicht aufbewahrt worden. Vom vorhandenen Getränkezählwerkgerät könne nur abgelesen werden - Ausdrucke seien nicht möglich. Die abgelesenen Summen seien notiert, entsprechenden Aufzeichnungen aber nicht aufbewahrt worden. Aufzeichnungen über den Eigenverbrauch seien nicht geführt worden - vom Steuerberater werde ein Pauschalbetrag angegeben. Die Lebenshaltungskosten seien im Prüfungszeitraum nicht gedeckt. Die Einnahmen aus dem vorhandenen Billard seien nicht erklärt worden. Die Verprobung der Tageslosungen durch den Steuerberater sei durch Hochrechnung des Wareneinkaufes erfolgt. Die fehlende Differenz zur angegebenen Tageslosung sei dem Kaffeeerlös zugeordnet worden. Nichtangemeldete Arbeitskräfte seien beschäftigt worden. Die Prüferin verhängte einen Sicherheitszuschlag von 15% auf die im Prüfungszeitraum angegebenen Erlöse. Das Finanzamt erließ den Prüfungsfeststellungen folgende Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2010 bis 2012. Im Prüfungsbericht aus Anlass der Folgeprüfung stellte die Prüferin zusammengefasst fest: Tz. 1 Buchführungsmängel lm gesamten Prüfungs- und Nachschauzeitraum habe die Beschwerdeführerin das "Café ****" sowie laut Aussage der Beschwerdeführerin bis einschließlich Juli 2014 das dazugehörigen Kellerlokal "P****" betrieben. Im Zuge der Prüfung seien wie auch bei der vorangegangenen ersten Prüfung als Losungsaufzeichnungen lediglich Aufstellungen vorgelegt worden, auf denen die täglichen Umsätze als Summen angeführt seien. Diese Beträge seien mittels Kassasturz ermittelt worden. Bei der Betriebsbesichtigung am 1.12.2015 um 09:00 seien neben der Prüferin die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sowie der selbständige Buchhalter C**** I**** anwesend gewesen. Im Zuge der Besichtigung hätten keinerlei Aufzeichnungen vorgelegt werden können, da laut Aussage der Beschwerdeführerin alles am Vorabend in die Privatwohnung gebracht worden sei. Auf Nachfrage habe die Beschwerdeführerin das im Lokal verwendete Aufzeichnungssystem wie folgt erklärt: "Wenn Gäste kommen, wird auf einem Schmierzettel aufgeschrieben, was konsumiert wurde. Wenn der Schichtwechsel von Herrn auf Frau K**** (Beschwerdeführerin) erfolgt, fragt Frau K**** (Beschwerdeführerin) nach den bisherigen Konsumationen und schreibt diese nieder. Diese Zettel werden jedoch regelmäßig entsorgt und nicht aufbewahrt." Gemäß Barbewegungs-Verordnung, BGBI. II Nr. 441/2006 sei eine vereinfachte Losungsermittlung (zB durch Kassasturz) unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, es sei denn, es würden freiwillig Einzelaufzeichnungen geführt. Die von der Beschwerdeführerin im Zuge der Betriebsbesichtigung mehrfach getätigte Aussage betreffend der "Aufzeichnungen auf einem Schmierzettel" belege eindeutig, dass die Barbewegungen im Lokal aufgezeichnet würden. Diese Aufzeichnungen unterlägen der Aufbewahrungspflicht nach § 132 BAO und dienten der Dokumentation der in die Bücher übernommenen Tageslosungssummen. Da laut Aussage der Beschwerdeführerin Einzelaufzeichnungen vorlägen bzw vorgelegen seien, sei die erwähnte Verordnung nicht anwendbar. Die Bücher und Aufzeichnungen entsprächen durch die von der Beschwerdeführerin zugegebene Vernichtung bzw Nichtaufbewahrung von Uraufzeichnungen über die Verrechnung der Erlöse nicht den Vorschriften des § 131 BAO, es ergebe sich daraus eine Schätzungsverpflichtung gemäß § 184 BAO. Tz. 2 ungeklärte Vermögenszuwächse Im Zuge der Betriebsprüfung habe die Prüferin der Beschwerdeführerin eine zum Teil vorausgefüllte Lebenskostendeckungsrechnung zur Ergänzung übermittelt. Für diese sei das Familieneinkommen als Berechnung herangezogen worden, da die gesamte Familie (Beschwerdeführerin, Ehemann, zwei Kinder) laut vorliegenden Unterlagen vom Einkommen aus dem Gewerbebetrieb der Beschwerdeführerin lebe. Der Ehemann sei im Betrieb angestellt und habe keine weiteren Bezüge, die Kinder bezögen beide kein eigenes Einkommen. Es erscheine daher schlüssig und durchaus angebracht, in die Berechnung alle diese Komponenten mit einzubeziehen. Mit eingerechnet worden sei auch das Grundstück in [Adresse], welches Iaut Grundbuch im Jahr 2008 vom Ehemann der Beschwerdeführerin erworben worden sei. Der Kaufpreis habe € 215.000,00 zzgl Kaufnebenkosten betragen. Bei der Betriebsbesichtigung am 1.12.2015 sei die Lebenskostendeckungsrechnung ausgefüllt retourniert worden, mit den folgenden mündlichen Zusatz-Hinweisen: a) KFZ-Kosten habe es im Prüfungszeitraum nicht gegeben. b) Das Grundstück in [Adresse] gehöre nicht dem Ehemann, sondern dieser sei lediglich als "Strohmann" im Grundbuch eingetragen, in Wahrheit gehöre das Grundstück samt darauf befindlichem Haus einem Politiker, der nicht öffentlich im Grundbuch aufscheinen wolle. Der Ehemann habe das Grundstück daher nicht selbst bezahlt und darum gehöre der Kaufpreis nicht in die Lebenskostendeckungsrechnung mit eingerechnet. Nach einem am 4.12.2015 von der Prüferin durchgeführten Augenschein an der Adresse [Adresse], sei in einem Aktenvermerk Folgendes festgehalten worden: "Beim Augenschein wurden keine Namensschilder an der Türe vorgefunden. Auf dem Grundstück selbst, innerhalb des Tores, waren zwei PKW geparkt, einer davon mit Anhänger. Der PKW Lada Niva mit dem behördl Kennzeichen ********** ist in BIH zugelassen, eine Abfrage ist daher nicht möglich. Auf diesem PKW war ein Anhänger montiert, dieser hatte das behördliche Kennzeichen W******, zugelassen auf [den Ehemann der Beschwerdeführerin]. Der zweite auf dem Grundstück befindliche PKW, ein Audi Q7, hatte das behördliche Kennzeichen W*******. Dieser PKW ist seit 02.12.2015 (Anm.: ein Tag nach der Betriebsbesichtigung) auf [die Beschwerdeführerin] zugelassen. Eine danach sofort durchgeführte ZMR-Abfrage ergab, dass seit 02.12.2015 (Anm.: genau ein Tag nach der Betriebsbesichtigung) neben [dem Ehemann] nun auch der Rest der Familie [...] (Gattin und zwei Kinder) an der Adresse [Adresse], Hauptwohnsitz-gemeldet ist. Die Tatsache der Anmeldung des Hauptwohnsitzes sowie die Tatsache, dass zum Zeitpunkt des Augenscheins zwei KFZ der Familie [...] auf dem Grundstück parkten spricht dafür, dass sowohl das Grundstück als auch das darauf befindliche Haus im Besitz der Familie [der Beschwerdeführerin] ist." Die Beschwerdeführerin sei aufgefordert worden, das bei der Betriebsbesichtigung erklärte Treuhandverhältnis betreffend das genannte Grundstück offenzulegen, da widrigenfalls von ungeklärten Vermögenszuwächsen auszugehen wäre, die aus den oben erläuterten Gründen dem Einkommen der Beschwerdeführerin zuzurechnen wären. Dieser Vorhalt sei per E-Mail wie folgt beantwortet worden: Für den Kauf des Grundstücks habe der Ehemann von einem vermögenden Freund der Familie aus Bosnien am 7.4.2008 einen Privatkredit in Höhe von umgerechnet € 190.173,00 erhalten. In der vorgelegten Kreditvereinbarung gebe es keine Vereinbarungen betreffend der Rückzahlungsmodalitäten, es finde sich lediglich der Hinweis, dass die Rückzahlung aus Gründen der langjährigen Freundschaft und Verwandtschaft abhängig von den Möglichkeiten des Empfängers [dh des Ehemannes der Beschwerdeführerin] ohne irgendwelche Zinsen und Einschränkungen erfolgen werde. Ein weiterer Privatkredit von umgerechnet € 155.000,00 sei von derselben Person für den Bau eines Einfamilienhauses unter denselben Umständen am 27.7.2011 gewährt worden. (Anm: Baubeginn des Hauses sei Iaut Anzeige bei der zuständigen Baubehörde am 8.8.2011 gewesen.) Hintergrund der ganzen Sache wäre, dass dieser Freund der Familie in einigen Jahren das besagte Grundstück samt darauf erbautem Mehrfamilienhaus abkaufen und dabei auch die beiden Privatdarlehen gegenrechnen wolle. Beigelegt worden seien diverse Quittung über Barauszahlungen an den Ehemann bei seiner Bank in Banja Luka (BIH) sowie ein Kreditvertrag zwischen dem Ehemann und der Erste Bank Sparkasse vom 15.6.2011. Zu dieser "neuen" Darstellung stellte die Prüferin fest: In Beantwortung des Fragenvorhaltes betreffend des bei der Betriebsbesichtigung erklärten Treuhandverhältnisses bzgl Grundstückskauf sei eben dieses von der Beschwerdeführerin vollkommen negiert worden. In der oa Beantwortung werde ein Treuhandverhältnis mit keinem Wort erwähnt - stattdessen werde ein vermeintlicher vermögender Freund der Familie mit zwei gewährten Privatdarlehen erwähnt. Diese Darstellung lasse Zweifel an der Glaubwürdigkeit aufkommen: 1. Die Erklärung der Beschwerdeführerin beginne bei einem Treuhandverhältnis und ende nach konkreter Nachfrage plötzlich bei einem privaten Darlehen. 2. Die Person des vermeintlichen vermögenden Freundes der Familie sei nicht nachprüfbar, auch seine finanzielle Situation könne von Seiten des Finanzamtes nicht überprüft werden, da sich sowohl er als auch sein vorgebliches Unternehmen im Ausland befinden. 3. Es seien keine Kontoauszüge vorgelegt worden, auf denen die tatsächliche Überweisung der beiden Darlehensbeträge ersichtlich wäre. 4. Es widerspreche jeder Erfahrung, dass Kredite/Darlehen (selbst unter guten Freunden) ohne jegliche Sicherheiten oder Vereinbarungen über die Rückzahlung vergeben würden. 5. Die zeitliche Darstellung der gewährten Privatdarlehen und die Barabhebungen von dem Konto, auf welches die angebliche Darlehenszahlung erfolgte, zeige, dass bereits vor der Gewährung dieser privaten Darlehen ein hoher Betrag auf dem Konto des Ehemannes in Banja Luka (BIH) vorhanden gewesen sei. 6. Im Kreditvertrag (€ 250.000,00 Kreditbetrag) zwischen der Erste Bank Sparkasse und dem Ehemann werde als Sicherstellung vom Kreditnehmer [= Ehemann] ein auf einem Konto desselben erliegendes Guthaben hinsichtlich des Teilbetrages von € 250.000,00 verpfändet. 7. Der Kredit der Erste Bank Sparkasse von € 250.000,00 sei It Aussage des Buchhalters zwischenzeitlich komplett ausbezahlt worden. Infolgedessen seien die Vermögenszuwächse, welche den Kauf eines Grundstückes und den Bau des nun darauf befindlichen Mehrfamilienhauses möglich gemacht hätten, nach Ansicht der Prüferin von der Beschwerdeführerin nicht aufgeklärt worden und seien diese entsprechend einem gerichtlich aufliegenden Gutachten zum Stichtag 20.8.2015 aufgeteilt auf die Zeiträume seit Baubeginn dem Einkommen (bzw dem Unternehmen) der Beschwerdeführerin zuzurechnen und der Umsatzsteuer zu unterziehen. Tz. 3 nicht erklärte Einnahmen Die Umsätze des Unternehmens seien im Prüfungs- und Nachschauzeitraum auf zwei Kostenstellen aufgeteilt worden: a) "Café ****" im Erdgeschoss b) "P****" im Untergeschoss Bereits bei Prüfungsbeginn habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass es im Juni 2014 einen Wasserschaden im Untergeschoss gegeben habe, weshalb dieses seit etwa diesem Zeitpunkt für Gäste geschlossen sei. Dementsprechend seien auch in der Buchhaltung ab August 2014 keine Umsätze mehr auf die Kostenstelle "P****" gebucht worden. Dies erkläre auch den Umsatzrückgang seither. Bei der Betriebsbesichtigung am 1.12.2015 habe die Beschwerdeführerin erneut auf diesen Umstand hingewiesen, auf Nachfrage sei der Prüferin Zutritt zum Untergeschoss gewährt worden. Oberflächlich betrachtet habe die Prüferin keine augenscheinlichen Beschädigungen erkennen können, lediglich die Tische seien zur Seite gekippt gewesen, um den Anschein eines leerstehenden Lokals zu untermauern. Dem sei entgegenzuhalten: a) Am 25.8.2015 sei im Lokal eine finanzpolizeiliche Kontrolle durchgeführt worden. Der Niederschrift des Kontrollorgans sei zu entnehmen, dass zu diesem Zeitpunkt etwa 50 Gäste im Erdgeschoss anwesend gewesen seien, sowie weitere etwa 40 Gäste im Untergeschoss. b) In Social Media Plattformen seien sowohl im Jahr 2014 als auch im Jahr 2015 durchgehend (dh auch in den Monaten, in denen das Untergeschoss angeblich geschlossen gewesen sei) Beiträge gepostet worden, bei denen das Lokal "P****" als Ort angegeben gewesen sei, an dem sich die betreffenden Personen gerade befunden hätten. Viele dieser Beiträge seien mit Fotos und Videos untermalt, auf denen eindeutig das Lokal im Untergeschoss zu erkennen sei. Zu Beweiszwecken habe die Prüferin von einigen dieser Beiträge Screenshots angefertigt, auf welchen Datum, Ort und ggf Foto klar erkennbar seien. c) Ein im Finanzamt tätiger Betriebsprüfer, der an den Wochenenden als Taxifahrer arbeite, habe der Prüferin gegenüber bestätigt, beinahe jedes Wochenende Gäste an die Lokaladresse zu bringen. Diese würden durch die Eingangstüre und danach sofort nach rechts hinunter gehen. (Anm.: Gleich rechts neben der Eingangstüre befänden sich die Stiegen in das Untergeschoss.) Es sei nach Ansicht der Prüferin somit erwiesen, dass auch nach dem von der Beschwerdeführerin genannten Wasserschaden im Untergeschoss des Lokals weiterhin reger Betrieb herrsche, dessen Einnahmen der Abgabenbehörde gegenüber nicht erklärt worden seien. Bezugnehmend auf die im Prüfungszeitraum bis einschließlich 07/2014 verbuchten Erlöse auf den beiden Kostenstellen sei berechnet worden, dass der Umsatz im "P****" durchschnittlich 116% des Umsatzes im "Café ****" betrage. Auf dieser Grundlage beruhe die Zuschätzung der nicht erklärten Einnahmen aus dem Lokalteil "P****" bis einschließlich April 2015. (Anm.: Ab Mai 2015 erfolgte die Zurechnung der Einkünfte aus dem Betrieb an den Ehemann der Beschwerdeführerin, der den Betrieb ab diesem Zeitpunkt offiziell übernahm.) Das Finanzamt erließ den Prüfungsfeststellungen folgende Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2013 und 2014 sowie betreffend Festsetzung von Umsatzsteuer für die Zeiträume 1-3/2015 und 4-6/2015. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die aus den beiden Prüfungen resultierenden Bescheide jeweils Beschwerde. In der Beschwerde iZm der ersten Prüfung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, da der Umsatz immer unter € 150.000 betragen habe, habe die Möglichkeit der vereinfachten Losungsermittlung bestanden. Entsprechend sei die Ermittlung durch Kassasturz erfolgt. Es habe zwei Börsen gegeben, wovon eine mit Wechselgeld in immer gleicher Höhe (€ 150,00) ausgestattet gewesen sei, in welcher sämtliche Einnahmen angesammelt worden seien. Am Abend sei der Kassasturz erfolgt und das Wechselgeld in gleicher Höhe abgezogen worden. Das Ergebnis sei in monatlichen Losungslisten täglich aufgezeichnet worden, welche der Prüferin zur Verfügung gestellt worden seien. Die aus der Börse entnommenen Einnahmen seien ohne Wechselgeld in die zweite Börse transferiert worden, aus welcher in der Folge sämtliche Ausgaben gezahlt worden seien. Diese Aufzeichnungen seien für eine vereinfachte Losungsermittlung ausreichend. Strichlisten oder Standlisten habe es nur gegeben, wenn niemand aus der Familie im Lokal anwesend gewesen sei, was selten vorgekommen sei. Es habe für den gesamten Prüfungszeitraum nur 3-4 solcher Aufzeichnungen gegeben, welche allerdings in den Losungsaufzeichnungen Niederschlag gefunden hätten. Einkünfte aus Billard habe es nicht gegeben, da dieses Gerät nur Schilling-, und keine Euro-Münzen aufnehmen könne, es sei Stammgästen unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden und auch fast nicht mehr bespielbar. Die Dienstnehmerin R**** S**** sei eine enge Verwandte der Beschwerdeführerin und helfe im Betrieb des öfteren aus, ihre Tätigkeit sei aber meistens unentgeltlich und meistens ein Hilfsdienst für einen nahen Verwandten. Zahlungen für diese als Dienstnehmerin hätten sich niemals ergeben und dies sei auch in diversen Einsprüchen beim Magistrat so dargestellt worden. Daraus ergebe sich zusammengefasst, dass keine wirklichen Missstände vorlägen, die einen Sicherheitszuschlag von 15% rechtfertigen würden. Auch sei die Vermögensdeckungsrechnung für den Prüfungszeitraum ausreichend, was die Hinzurechnung noch mehr in Frage stelle. In ihrer die Folgeprüfung betreffenden Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Ehemann habe eigenständige Einkünfte und Darlehen gehabt sowie ein eigenständiges Leben, welches iZm ihrer Steuerpflicht nicht zusammengerechnet werden könne. Es seien auch niemals die diesbezüglichen Sparaufkommen des Ehemannes sowie Zeugenaussagen von nahestehenden Personen aufgenommen worden, welche die Finanzierung des Hauses klar hätten erkennen lassen. Die Schätzung durch einen angeblichen Gutachter gehe für die Finanzierung des Hauses ins Leere, da der Ehemann nicht nur eigenständige Arbeit leiste. Das Gutachten sei der Beschwerdeführerin auch nicht vorgelegt worden, ein Gegengutachten könne jederzeit erstellt werden. Die Vermögensdeckungsrechnung sei daher unrichtig und nicht heranzuziehen. Die Darstellung über die "Einkäufe im Bereich der Kohlensäure und die Hochrechnung auf die weiteren Umsätze" könne schon allein deshalb nicht nachvollziehbar sein, da das Lokal (wie bei der Betriebsbesichtigung erkennbar) vollkommen desolat sei, somit "auch die Leitungen (fast täglich)", sowie auch die WC-Anlage "durch Verstopfungen und dergleichen häufig verwendet". Eine Aussage eines Taxichauffeurs, "dass hier mehrfach mittels dem Taxi solche Patronen Schwarz geliefert wurden, konnte bis dato nicht nachgewiesen werden", eine Hochrechnung auf vermeintliche Schwarzumsätze sei daher hinfällig und zurückzunehmen. Dass "Youtub"-Aufzeichnungen zeigen sollten, dass das "P****" im unteren Bereich des Lokales geöffnet gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar, sei dieser Lokalteil doch nachweislich wegen eines Wasserschadens geschlossen gewesen. Es fänden dort lediglich gelegentliche Familienfeiern statt, dabei würden aber keine Einnahmen erzielt. Nachweise per "Youtub" für eine gewerbliche Tätigkeit im "P****" habe das Finanzamt bisher nicht dargestellt. Bei der Berechnung der Festsetzungen sei die vorangegangene Prüfung für 1-9/2013 nicht berücksichtigt und in Abzug gebracht worden. Es sei daher von falschen Grundlagen ausgehend eine rechtswidrige Schätzung erfolgt. In einer umfangreichen Stellungnahme zu den beiden Beschwerden (der Beschwerdeführerin vorgehalten mit Datum vom 12.10.2016) führten die Prüferinnen zusammengefasst aus: Zur ersten Prüfung: 1. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin während der Prüfung angegeben, es seien täglich Strichlisten (Einzelaufzeichnungen) geführt und dem vorhandenen Getränkezählwerk täglich die Summen abgelesen und notiert worden, die entsprechenden Aufzeichnungen seien jedoch nicht aufbewahrt worden. Dass Stichlisten nur dann geführt worden wären, "wenn einer aus der Familie nicht im Lokal war, was mehr als selten vorkam, somit für den gesamten Prüfungszeitraum lediglich 3-4 solcher Aufzeichnungen vorliegen" - sei während der gesamten Prüfung nicht erwähnt worden. Da Grundaufzeichnungen (ursprünglich) geführt worden seien, sei die Barbewegungsverordnung nicht anwendbar. In den Unterlagen fänden sich - vom Buchhalter durchgeführte - mittels Hochrechnung des Wareneinsatzes ermittelte Monatsumsätze (getrennt nach "P****" und "Café ****"). Auffällig sei, dass die Summe dieser Verprobungen ganz genau mit der Summe der Tageslosungen übereinstimme, wobei bei der Hochrechnung Kaffee außer Ansatz geblieben sei und die - sich manchmal doch ergebende - Differenz zu den Tageslosungsergebnissen dann ausschließlich dem Kaffee-Umsatz zugerechnet worden sei. Eine Hochrechnung nach dem Wareneinkauf und Zuordnung der fehlenden Differenz auf die vorhandene Summe aus der Geldbörse und deren Zuordnung zum Kaffeeerlös sei nicht zulässig. Aufzeichnungen über einen Eigenverbrauch seien nicht vorgelegt worden, der Eigenverbrauch sei lediglich in Höhe von € 120,- pro Monat pauschal angesetzt worden. Wie dieser Pauschalbetrag ermittelt worden sei, habe nicht erklärt werden können. 2. Während der Prüfung sei nicht erwähnt worden, dass Stammgäste das Billardspiel gratis nutzen könnten. Da eine unentgeltliche Nutzung nicht der üblichen Vorgangsweise in derartigen Cafés entspreche und auch Nicht-Stammgäste Billard spielen hätten können, seien die daraus erzielten Erlöse in den Sicherheitszuschlag inkludiert worden. 3. Ein Verwandtschaftsverhältnis zu R**** S**** sei während der Prüfung nicht erwähnt worden. Ermittlungen der Finanzpolizei hätten ergeben, dass S**** R**** schon früher für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei - dies belege ein in den Datenbanken der Finanz gespeicherter Lohnzettel für den Zeitraum 31.10.2011 - 21.11.2011, ausgestellt von der Beschwerdeführerin für R**** S****. Auch damals habe sie weder über eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung verfügt noch sei sie rechtzeitig entsprechend zur Sozialversicherung angemeldet worden. 4. Der Sicherheitszuschlag gehöre zu den Elementen der Schätzung gemäß § 184 BAO und sei dann anzuwenden, wenn davon auszugehen sei, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich sei, dass Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden. Von einer ordnungsgemäßen Buchführung könne im Beschwerdefall nicht ausgegangen werden. Infolge von Nichtführung der entsprechenden Aufzeichnungen für eine vereinfachte Losungsermittlung, Nichtaufbewahrung der Grundaufzeichnungen wie Strichlisten, Aufzeichnungen Stand Zählwerk, Beschäftigung von nichtangemeldeten Arbeitskräften und Nichterklärung der Erlöse aus dem Billardspiel sowie der Nichtdeckung des Lebensunterhaltes sei ein Sicherheitszuschlag im Ausmaß von 15% festgesetzt worden. Die Höhe habe sich aus der Summe der in den unterschiedlichen Bereichen nicht nachgewiesenen Vorgänge ergeben. Zur Folgeprüfung: ad Vermögensdeckungsrechnung Es sei in keiner Weise von einer "Haushaltsbesteuerung" die Rede, sondern es werde lediglich anschaulich dargestellt, aus welchem Grund die Kosten für den Kauf des Grundstückes sowie für den Hausbau selbstverständlich in die Lebenskostendeckungsrechnung miteinbezogen werden hätten müssen. Die gesamte Familie (Ehepaar + 2 erwachsene Kinder) habe im Prüfungs- und Nachschauzeitraum ausschließlich von den Einkünften aus dem Gewerbebetrieb der Beschwerdeführerin gelebt. Weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann hätten in diesem Zeitraum andere Einkünfte außer jenen aus dem Gastgewerbebetrieb der Beschwerdeführerin bezogen, der Sohn und die Tochter hätten gar keine eigenen Einkünfte gehabt. Es erscheine daher durchaus schlüssig und angebracht, die angesprochenen Kosten des Grundstücks und des Hausbaus in die Lebenskostendeckungsrechnung miteinzubeziehen, zumal auch die gesamte Familie eben dieses Haus bewohne. Die Tatsache, dass nur der Ehemann im Grundbuch als Eigentümer verzeichnet sei, lasse keine automatischen Rückschlüsse auf die Finanzierung und die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse zu. Der Ehemann habe laut Auszug der Sozialversicherung lediglich Einkünfte aus seiner Anstellung im Lokal der Beschwerdeführerin in Höhe von gesamt € 25.804,00 im Zeitraum 08/2013 bis 04/2015 bezogen. Die Aussage, dass hier ein "Sparaufkommen" vorhanden sei, werfe im Grunde die Frage auf, woher dieses in Anbetracht der Umstände stammen konnte. Es bestehe daher sehr wohl ein direkter Zusammenhang zwischen dem "Familieneinkommen" und den Lebenshaltungskosten, zumal diese Kosten offensichtlich nicht anders gedeckt hätten werden können als mit Einnahmen aus dem Lokal. Der Beschwerdeführerin sei nicht nur einmal die Gelegenheit gegeben worden, die Geldzuflüsse zu erklären. Die Frage nach dem Geldfluss sei zweimal gestellt und jedes Mal vollkommen anders beantwortet worden: Erst sei überzeugend erklärt worden, das Grundstück sowie das darauf befindliche Haus gehöre gar nicht dem Ehemann, sondern einem Freund der Familie, der nicht im Grundbuch aufscheinen wolle. Der Aufforderung, dieses Treuhandverhältnis offenzulegen, sei nicht Folge geleistet worden. Nachdem diese Aussage auf Grund eines durchgeführten Augenscheins an der gegenständlichen Adresse widerlegt worden sei, habe die Beschwerdeführerin zugegeben, dass doch ihr Ehemann selbst zu Recht im Grundbuch als Eigentümer verzeichnet sei und sich Haus und Grundstück in seinem Besitz befänden. Die Tatsache, dass versucht worden sei, die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse zu verschweigen, lasse Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin aufkommen. Desweiteren stelle sich auch die Frage, welche Umstände durch diese erste Falschaussage tatsächlich verschleiert werden hätten sollen. Dies werfe die Frage auf, ob es Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb der Beschwerdeführerin gebe, die dem Finanzamt gegenüber nicht offengelegt worden seien. Zur vorgeblichen Finanzierung des Grundstücks sowie des darauf befindlichen Neubaus mittels angeblichem Privatkredit durch einen Freund der Familie sei anzumerken, wie auch im Prüfungsbericht ähnlich ausgeführt: a) Die Person des Z**** M**** (BIH-Staatsbürger), der als wohlhabender Freund der Familie vorgeblich zwei Darlehen in beträchtlicher Höhe gewährt haben solle, sowie dessen finanzielle Situation seien nicht nachprüfbar. Hier obliege der Beschwerdeführerin eine besondere Mitwirkungspflicht (Auslandssachverhalt), es sei jedoch in keiner Weise versucht worden, dieser nachzukommen. b) Es sei absolut unüblich (auch unter guten Freunden), einen Kredit in einer Gesamthöhe von € 344.367,00 zu gewähren, ohne jegliche Sicherheiten zu haben und ohne die Rückzahlungsmodalitäten festzulegen: "Die geliehenen Mittel werden abhängig von den Möglichkeiten des Empfängers der Leihe ohne irgendwelche Zinsen und Einschränkungen ... zurückgegeben." Diese Formulierung im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kreditvertrag erscheine äußerst unglaubwürdig. c) Es seien Kontoauszüge vorgelegt worden, aus denen diverse Abhebungen vom Konto des Ehemannes in Bosnien ersichtlich seien. Auf keinem dieser Auszüge seien die Überweisungen der beiden vorgeblichen Kreditbeträge zu finden. d) Die zeitliche Darstellung von angeblich gewährten Privat-Krediten und Abhebungen von diesem Konto sei nicht schlüssig: Am 7.4.2008 sei der erste vorgebliche Privatkredit von € 190.173,00 von Herrn M**** gewährt worden. Ein Monat später, im Mai 2008 seien für den Kauf des Grundstücks Kosten von gesamt € 224.675,00 entstanden. Demnach seien rechnerisch gesehen zu diesem Zeitpunkt bereits zumindest € 34.502,00 auf besagtem Konto vorhanden gewesen. Es seien dann Iaut vorgelegten Belegen mehrere Barabhebungen bei der UniCredit in BIH von gesamt € 61.400,00 erfolgt. Auch dieser Betrag sei auf dem ausländischen Konto des Ehemannes scheinbar bereits vorhanden gewesen, denn der nächste Kredit von € 250.000,00 sei erst am 15.6.2011 von der Erste Bank gewährt worden - unter Bezugnahme auf folgende Sicherstellung, zitiert aus der Kreditzusage Kto.Nr. ******** vom 15.6.2011 von der Erste Bank: "Herr [...] (Ehemann der Beschwerdeführerin) verpfändet uns das auf Kontonummer ...... erliegende Guthaben hinsichtlich des Teilbetrages in Höhe von € 250.000,00 gemäß gesonderter Verpfändungserklärung." Der nächste vorgebliche Privatkredit sei am 27.7.2011 von Herrn M**** gewährt worden, und zwar in Höhe von € 155.000,00. Am 8.8.2011 sei laut Anzeige bei der zuständigen Baupolizei der Baubeginn für das gegenständliche Einfamilienhaus gewesen. Es seien weitere Barabhebungen von gesamt € 93.004,59 gefolgt, die letzte sei am 4.6.2015 gewesen. Demnach hätte ein Restbetrag von zumindest € 61.995,41 auf besagtem ausländischen Konto verblieben sein müssen. Zu bezahlen gewesen sein laufende Baukosten, außerdem sei laut Aussage der Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit auch der Kredit von € 250.000,00 bei der Erste Bank komplett getilgt worden. Offen geblieben sei nach wie vor die Frage, woher die Mittel dafür gekommen seien. Die Beschwerdeführerin sei von der Prüferin auf den Umstand hingewiesen worden, dass die zeitliche Abfolge zwischen Krediten und Auszahlungen offensichtlich nicht so abgelaufen sein könne. Eine Gegenäußerung sei bis Prüfungsende unterblieben. Auch der Einwand in der Beschwerde, es seien keine Informationen über das Gutachten vorgelegt worden, welches als Grundlage für die Zuschätzung (ungeklärte Vermögenszuwächse) gedient habe, gehe ins Leere. Dieses Gutachten sei von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen erstellt worden, sei es doch im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens benötigt worden. Es sei der Beschwerdeführerin der entsprechende Auszug aus dem Amtsblatt der Wiener Zeitung vorgelegt worden, aus welchem eben die genannten Details ersichtlich seien. Als Grundlage für die Zuschätzung sei auch nicht der Schätzwert angenommen worden, welcher mit € 878.000,00 festgelegt gewesen sei, sondern der Betrag des geringsten Gebotes, nämlich € 439.000. Dieser Wert sei durchaus schlüssig, denn selbst wenn der Ehemann, "eigenständige Arbeit geleistet hat", sei davon auszugehen, dass er nicht jede Arbeit selbst gemacht haben könne. Außerdem seien definitiv eine Menge Materialkosten angefallen und sei auch der Wert des Grundstückes miteinberechnet. Weiters sei anzumerken, dass selbst unter Nichtbeachtung des familiären Umfelds bei der Beschwerdeführerin keine Deckung des Lebensunterhalts gegeben sei, wie die ausgefüllte Lebenskostendeckungsrechnung deutlich zeige. Im Jahr 2013 habe es demnach eine Unterdeckung in Höhe von rund € 8.000,00 und im Jahr 2014 von rund € 52.000,00 gegeben, wobei hier noch nicht einmal die Kosten des täglichen Lebens (Nahrung, Kleidung, Hygiene, KFZ, Versorgung der Kinder...) mit eingerechnet worden seien. Umso mehr sei es von Bedeutung, das Gesamtbild, dh auch die Vermögensverhältnisse des Ehemannes, zur Beurteilung heranzuziehen, ob es Vermögenszuwächse gebe oder gegeben habe, deren Herkunft von der Beschwerdeführerin nicht erklärt werden hätten können. Es entspreche sicherlich allgemeinen Erfahrungswerten, dass die Kosten eines gemeinsamen Eigenheim-Erwerbs durch Ehegatten von beiden Seiten mitgetragen würden - besonders im Hinblick darauf, dass das Familieneinkommen nur aus dem Gewerbebetrieb erzielt werden habe können. So betrachtet sei es vollkommen unerheblich, ob die Beschwerdeführerin namentlich im Grundbuch erwähnt werde. Es sei in Anbetracht der bereits erläuterten Umstände offensichtlich davon auszugehen, dass sie zur Finanzierung von Haus und Grundstück beigetragen habe. ad "Einkauf von Kohlensäaure" Im Prüfungsbericht werde mit keinem Wort auf den Kohlensäure-Einkauf eingegangen. Dieser bilde keine Grundlage für die im Zuge der Prüfung vorgenommene Zuschätzung. Auch sei der Prüferin die in der Beschwerde erwähnte Aussage eines Taxilenkers, der Schwarz-Lieferungen von Kohlensäure-Patronen beobachtet haben wolle, gänzlich unbekannt. ad "Soziale Netzwerke und P****" Im Prüfungsbericht werde auf nicht erklärte Einnahmen im unteren Teil des Lokals (= "P****") Bezug genommen. Mit der erwähnten Social Media Plattform sei nicht Youtube gemeint, sondern, wie auch bei der Schlussbesprechung erwähnt, Facebook. Diese Plattform biete jedem Nutzer die Möglichkeit, den Ort, an dem er sich gerade befinde, zu "markieren". Das Datum des jeweiligen Beitrages sei immer das aktuelle, es sei also nicht möglich, einen Beitrag zu schreiben und diesen anders als mit dem aktuellen Tag zu datieren. Bei der Schlussbesprechung sei der Beschwerdeführerin ein Konvolut an Screenshots vorgelegt worden, auf welchem eine Vielzahl an Beiträgen von Facebook-Nutzern zu finden sei, die als Ort des Geschehens "Café P**** ... Wien" angeführt hätten. Dass diese Orts-Markierungen durchaus korrekt gewesen seien, sei an den Fotos erkennbar, die bei vielen Beiträgen beigefügt worden seien: Hier sei klar und deutlich der Keller-Bereich des Lokals, das "P****", zu sehen. Viele der Fotos zeigten auch deutlich, dass Live-Musik gespielt worden sei, sowie auch die Konsumation diverser alkoholischer und nicht-alkoholischer Getränke. Diese Social Media-Beiträge machten in Anbetracht der Tatsache, dass im "P****" Live-Musik gespielt und Getränke konsumiert worden seien, ersichtlich, dass auch nach dem angeblichen Schließen dieser Lokalteils gewerblich genutzt worden sei. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, es habe sich bei jedem dieser Einträge um eine private Geburtstagsfeier gehandelt, lasse sich recht einfach widerlegen: a) Es sei von Seiten der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, sie könne zu jedem einzelnen Datum eines Beitrages auf Facebook den Namen des Freundes/Bekannten bzw der Freundin/Bekannten nennen, dessen/deren Geburtstag an diesem Tag gefeiert worden sei. Die Nennung dieser Namen sei jedoch nicht erfolgt. b) In keinem dieser Beiträge auf Facebook sei ein Geburtstag mit nur einem Wort erwähnt. Die meisten Beiträge sagen aus, man wurde einfach nur die Live-Musik genießen oder sich mit Freunden treffen. c) Zu einigen der Beiträge seien Fotos hochgeladen, auf denen im Hintergrund Plakate zu sehen seien. Auf diesen werde für Veranstaltungen mit Live-Auftritten diverser Musiker geworben. Eindeutig erkennbar sei jedenfalls auch hier, dass es sich dabei keinesfalls um Geburtstagsfeiern handele. Diese Beiträge seien nach dem April 2015 erstellt worden, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Gastgewerbebetrieb bereits vom Ehemann der Beschwerdeführerin übernommen worden war. Es sei also davon auszugehen, dass auch nach Übergabe des Betriebes weiterhin Gäste im Kellerlokal "P****" bedient würden. d) Es werde auch darauf hingewiesen, dass die Beiträge in den Sozialen Netzwerken in zeitlich geringen Abständen erfolgt seien (und auch aktuell noch erfolgten). Allein dieser Umstand lasse Zweifel an der Darstellung aufkommen, es würden im Keller des Lokals nur mehr private Geburtstagsfeiern abgehalten, denn es entbehre jeglicher Schlüssigkeit, dass die Beschwerdeführerin bis zu 8-mal im Monat verschiedenen Personen aus ihrem Freundeskreis diesen Raum unentgeltlich zur Verfügung stellen würde, zumal sie selbst für das gesamte Lokal Miete von € 2.536,00 monatlich zu zahlen gehabt habe. Es werde auch darauf hingewiesen, dass nicht jeder, der das "P****" besuche, dies auch in einem Sozialen Netzwerk öffentlich mache. Es sei davon auszugehen, dass es noch eine Vielzahl an Besuchern mehr gebe, als nur diese auf Facebook verzeichneten. e) Seitens der Prüferin seien in Erwartung der angekündigten Bescheidbeschwerde auch nach Beendigung der Prüfung noch weitere Erhebungen durchgeführt worden, deren Ergebnisse den gewerblichen Betrieb des Kellerlokals "P****" im Prüfungs- und Nachschauzeitraum untermauerten: Es habe im Prüfungs- und Nachschauzeitraum einen Vertrag mit der AKM gegeben, der definitiv das Kellerlokal "P****" betroffen habe. Dieser Vertrag habe einen Musikautomaten sowie durchschnittlich 9 Live-Veranstaltungen im Monat mit 86 Personen pro Event erfasst und sei erst mit Ende November 2015 gekündigt worden. Das lasse den logischen Schluss zu, dass im gesamten Prüfungs- und Nachschauzeitraum aktiver Betrieb gewerblicher Art im "P****" geherrscht habe, andernfalls der Vertrag bei der AKM von der Beschwerdeführerin wohl gekündigt worden wäre, da durch diesen Kosten von € 263,85 im Jahr 2013 und € 940,00 im Jahr 2014 verursacht worden seien, die auch in der Buchhaltung ihren Niederschlag fänden. Daneben seien auch noch andere Gebühren (GIS, Verbrauchssteuer etc) von € 700,00 im Jahr 2013 und € 735,00 im Jahr 2014 für den Lokalteil "P****" bezahlt und als Betriebsausgaben verbucht worden. ad "vorangegangene Prüfung" Für das Jahr 2013 sei keine Wiederaufnahme gemacht worden. Bei Prüfungsbeginn sei der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2013 noch nicht erlassen gewesen. Beim Zeitraum 01-09/2013 habe es sich bei der vorangegangenen (ersten) Prüfung um den Nachschau-Zeitraum gehandelt, es sei daher damals im April 2014 eine FSU für diese Monate erfolgt. Diese "bereits geleistete Vorauszahlung" werde im Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2013 berücksichtigt. Schätzung - Änderung der Schätzungsmethode Da die Lebenshaltungskosten auch im Zeitraum der ersten Prüfung 2010 bis 2012 nicht gedeckt gewesen seien, und im Zuge der Folgeprüfung für die Jahre 2013 bis 2015 neue Tatsachen hervorgekommen seien, so der Vermögenszuwachs aufgrund des Grundstückskaufes 2008 und der Bau des Einfamilienhauses im Jahr 2011, beabsichtige das Finanzamt eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO für die Einkommensteuer 2010 bis 2012 sowie eine Änderung der Schätzungsmethode bezüglich der Umsatzsteuer 2010 bis 2012 vorzunehmen [tatsächlich erfolgte jedoch eine Anpassung im Rahmen der Beschwerdevorentscheidungen betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2010 bis 2012]: Könnten die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermittelt werden, so seien sie gemäß § 184 BAO zu schätzen. Die Wahl der Schätzungsmethode stehe der Abgabenbehörde grundsätzlich frei, jedoch sei jene Methode (ggf mehrere Methoden kombiniert) zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Ziels, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, am geeignetsten erscheine. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes und der mangelhaften Buchführungsunterlagen, würde die Schätzung nach dem Lebensaufwand und nach dem Vermögenszuwachs gewählt, da sowohl die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin berücksichtigt würden als auch der Vermögenszuwachs im Prüfungszeitraum ermittelt werde und unter Berücksichtigung der Kosten der Lebensführung und anderer Einkommensverwendungen auf die Einkünfte innerhalb der untersuchten Periode geschlossen werden könne. Grundlagen: Die Familie bestehe aus 4 Mitgliedern, der Beschwerdeführerin (**.**.****), ihrem Ehemann (**.**.****) und den beiden Kinder Q**** (**.**.1995) und F**** (**.**.1998). Die Beschwerdeführerin habe mit dem Betrieb lediglich Verluste erzielt, der Ehemann sei im Betrieb angestellt und beziehe sonst kein Einkommen. Die beiden Kinder lebten im gemeinsamen Haushalt und besuchten die (Handels-)Schule, es werde für beide Kinder bis dato Familienbeihilfe bezogen. Der Familie seien im Zeitraum 2010 bis 2012 ein KFZ Mercedes Benz 211 sowie ein Anhänger zur Verfügung gestanden. Wie beim AMS, bei der Arbeiterkammer und bei Kreditinstituten/Banken recherchiert, würden die Lebenshaltungskosten üblicherweise wie folgt berechnet: Zu den pauschalen Kosten gehörten Ausgaben für Lebensmittel, Kleidung, Versicherungen, Telefongebühren; Wohnungskosten und Mobilität würden idR extra ermittelt. Für einen Single-Haushalt würden monatlich zwischen € 700,00 und € 800,00 als üblich angesehen, für jede weitere im Haushalt lebende Person erhöhe sich dieser Betrag um € 200,00. Für eine vierköpfige Familie seien also mindestens € 1.200,00 an Lebenshaltungskosten monatlich erforderlich, dazu kämen noch die Ausgaben für Wohnung und das KFZ. Auch die Mindestsicherung sei zu Vergleichszwecken herangezogen worden, diese betrage für Paare € 628,32 pro Person und pro Kind € 226,20 monatlich, somit bei einer vierköpfigen Familie € 1.709,04. Laut Angaben der Beschwerdeführerin zu den Lebenshaltungskosten betrügen die Wohnungskosten € 800,00 mtl, die Kosten für Strom/Gas/Heizung/Warmwasser € 200,00 mtl, KFZ Kosten seien keine angegeben worden, obwohl im betreffenden Zeitraum ein Mercedes Benz 211, ein Anhänger Sterna B 6075, ein Seat 7 MS Alhambra, ein Mercedes Benz 204 sowie ein Audi 41 auf die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann angemeldet gewesen seien, die zumindest einen monatlichen Aufwand von € 200,00 bedeuten würden. Dies bedeute, dass unter Berücksichtigung von Wohnungs- und KFZ- Kosten von € 1200,00 mtl (geschätzt auf Basis der oa Umstände) zumindest € 2.400,00 monatlich (jährlich € 28.800,00) Familieneinkommen zur Verfügung stehen müsse, aber tatsächlich (nach den Angaben der Beschwerdeführerin) unter Einbeziehung der Einkünfte des Ehemannes, der Familienbeihilfe und der aus dem Betrieb erklärten Verluste nur folgendes Familieneinkommen erzielt worden sei: 2010: € 17.907,51 2011: € 11.372,01 2012: € 14.763,36 Laut Angaben der Beschwerdeführerin seien keine anderen Einkünfte erzielt worden, die Lebenshaltungskosten fänden darin jedoch keine Deckung und zusätzlich seien - wie bereits ausgeführt - 2008 ein Grundstück im Wert von € 215.000,00 angeschafft und ein Wohnhaus gebaut wurden. Daher müsse die Finanzierung wohl allein durch die Einnahmen des Betriebes erfolgt sein und müsse diese auch in die Lebenshaltungskosten miteinbezogen werden. Wenn seitens der Beschwerdeführerin eingewendet werde, dass 2011 ein Kredit von € 250.000,00 von der Erste Bank zur Verfügung gestanden sei, so sei dem entgegenzuhalten, dass auch dieser finanziert/besichert habe werden müssen und nach Aussage der Beschwerdeführerin bereits zur Ganze zurückgezahlt worden sei. Die bedeute weiter, dass - unter Berücksichtigung der erklärten Verluste - für das Jahr 2010 zusätzlich noch € 13.037,00 aus dem Betrieb hätten erwirtschaftet werden müssen, nur um die Lebenshaltungskosten von € 28.800,00 zu finanzieren, 2011 seien zusätzlich € 14.036,64 notwendig gewesen und 2012 zusätzlich sogar € 31.470,22. Dass der Betrieb in der Lage gewesen sei, diese Gewinne zu erwirtschaften, lasse sich anhand von branchenüblichen Erfahrungswerten (zB auch Einstellungen der Kaffeemaschinen) und den vorliegenden Unterlagen ermitteln. Differenzen in einer Warengruppe rechtfertigten Zuschätzungen in allen Bereichen. In diesem Fall werde die Warengruppe Kaffee als beispielhaft herangezogen, insbesondere deshalb, weil nur eine einzige Getränkekarte vorgelegt worden sei und laut dieser nur ein einziger Preis für alle Kaffeeangebote sowohl im "Cafe ****" und auch im "P****" ausgewiesen worden sei (nämlich € 2,00), die Kalkulation aber verschiedene Rohaufschläge aufweise und bei der Kalkulation etwaige Differenzen nur der Waregruppe Kaffee zugeordnet worden seien. Laut vorliegenden Unterlagen seien die Kalkulationen unschlüssig, unlogisch und nicht nachvollziehbar. Die gesamte Berechnung/Kalkulation sei unglaubwürdig und lege den Schluss nahe, dass der Wareneinsatz nicht stimme. Seitens des Finanzamtes sei folgende Berechnung zur Schätzung durchgeführt worden: Als branchenüblich gelte, dass aus einem Kilo Kaffee ca 140 Tassen gebrüht werden könnten (7g/Portion durchschnittlich). Im Jahr 2010 seien laut Saldenliste 41 kg Kaffee eingekauft worden, das ergebe 5.740 Portionen zu € 2,00 brutto und einen Umsatz von € 11.480,00 brutto, € 9.566,67 netto. Tatsächlich sei jedoch ein Umsatz von € 13.575,00 den Saldenlisten ausgewiesen, dieser sei um 41,90% höher als der laut Preisliste erzielbare Umsatz, somit werde auch der Wareneinsatz um diese 41,90% erhöht. Dies ergebe eine Umsatzhinzurechnung von € 16.478,39 und damit einen Umsatz von € 90.160,32. Für das Jahr 2011 erfolge die Umsatzzuschätzung auf Basis 2010 mit 41,90%, das ergebe einen Umsatz von € 79.644,47 (bisher lt Erklärung € 56.127,18). Für das Jahr 2012 werde der Umsatz - wie 2010 - um 41,9% erhöht, dies ergebe somit € 116.716,51 (bisher lt Erklärung € 82.252,65). Laut Auskunft der MA 36 sei für den Betriebsstandort die Konzession für den Betrieb von zwei Münzgewinnspielautomaten bis zum Jahr 2018 erteilt worden. Die Beschwerdeführerin werde ersucht dazu Stellung zu nehmen und bekanntzugeben - aufgegliedert nach Jahren - in welcher Höhe Umsätze aus diesen Spielautomaten erzielt worden seien. Die Beschwerdeführerin gab eine Gegenäußerung ab, in welcher sie zusammengefasst ausführte: 1.) Es sei sehr wohl glaubhaft gemacht worden, dass nur bei bestimmten wenigen Tagen eine Strichliste geführt werde. Dies sei denkbar gering, da die tatsächliche Kontrolle nur wirklich bei aktiver Präsenz durchgeführt werden könne. Auch seien fast keine Dienstnehmer für den Betrieb notwendig. Daher ergebe sich in Folge eine mehr als überwiegende Kassasturzführung, welche nach den Buchführungsrichtlinien für den damaligen Zeitpunkt vollkommen ausgereicht habe. Die Eigenverbrauchspauschalen seien den Erfahrungen entsprechend angegeben worden. 2.) Es habe im Betrieb niemals einen Billardtisch gegeben. Das Finanzamt möge mitteilen, wie hier eine diesbezügliche Frage aufkomme. Es liege nahe, dass hier das Nebenlokal gemeint sei. Festhalten wolle sie, dass sie niemals einen Billardtisch oder Automaten besessen oder betrieben habe. Einen Sicherheitszuschlag hier zu verhängen, entbehre jedweder Grundlage, da hier die besonderen Umstände zu berücksichtigen seien. 3.) Das Verwandtschaftsverhältnis sei während der Prüfung dargestellt worden. Es habe sich hier immer wieder eine unentgeltliche Tätigkeit ergeben, dies könne auch von Frau S**** bestätigt werden. Hier müsse in Folge ebenfalls die Art des Lokales, der Stammkunden und der Umstand, dass es ein Familienbetrieb sei, berücksichtigt werden. Der besondere Umstand, dass das Lokal in einem engen Freundes- und Verwandtenkreis geführt werde, könne schon dazu führen, dass es zu unentgeltlichen Hilfen gekommen sei. Eine Hochrechnung oder die Schlussfolgerung, dass die Buchhaltung nicht in Ordnung sei, lasse sich davon nicht ableiten, da S**** R**** nachweislich unentgeltlich tätig gewesen sei. 4.) Eine Schätzung könne daher nur dann durchgeführt werden, wenn alle Umstände berücksichtigt worden seien, die für eine Schätzung von Bedeutung seien. Die Schätzung habe der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage möglichst nahe zu kommen. Dies sei hier offensichtlich nicht der Fall. Die Schätzung sei in einer Höhe erfolgt, die jedweder Realität entbehre, da die Summe dieser Hinzuschätzungen in diesem Lokal, unter Berücksichtigung der Umstände, absolut nicht zu erfüllen seien, angesichts des Ausmaßes der räumlichen und baulichen Umstände des Lokales. Daher gehe sie von einer rechtswidrigen Schätzung aus. Ad.P.1) Es sei unzulässig, den Ehemann einzubeziehen, auch seien dessen Ausgaben irrelevant. Eine Schätzung auf dem Kauf des Grundstücks und dem Bau des Hauses aufbauend zu erstellen, sei unzulässig und entbehre der "Gleichstellungsgrundlagen". Es sei glaubhaft gemacht worden, dass die Finanzierung hauptsächlich fremdfinanziert worden sei, bzw in Folge von einem privaten Darlehensgeber sowie durch Ersparnisse bedient worden sei. Verwiesen sei auf eine als Beilage angeschlossene Aufstellung. Ein "Vergleich bzw Zusammenhang" sei "hier nicht zulässig" und entbehre den rechtlichen Bestimmungen. Der Wert des Hauses, welcher mit absurden € 878.000,00 angegeben worden sei, werde in weiterer Folge mit einem Gegengutachten entkräftet werden. Ad.P.2) [Ausführungen betreffend Kohlensäure]

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102667/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102667.2018
Stammnummer
150741
Gültig
03.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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