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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101032/2025

Voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit: Sozialministeriumservice-Gutachten - unvollständig und unschlüssig

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101032/2025vom 20.12.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

2.3. Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Norm ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt hat, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden kann. Damit kann auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein werden. Der Gesetzgeber hat daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen ist. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen. Ob der zeitweilige Einkommensbezug zum - zeitweiligen - Entfall der Familienbeihilfe führt, ist eine davon zu unterscheidende Frage, die nach den allgemeinen Regeln des FLAG zu lösen ist. 2.4. Da die belangte Behörde ihre abweisende Entscheidung allein damit begründet hat, die Selbsterhaltungsfähigkeit der Beihilfenwerberin sei ohne Rücksicht auf die vorgelegte, in §8 Abs 6 FLAG zwingend vorgesehene Bescheinigung allein im Hinblick auf die tatsächliche Erwerbstätigkeit zu bejahen, hat sie die Rechtslage grundlegend verkannt und ihren Bescheid mit Willkür behaftet. Er war daher aufzuheben. Die ärztlichen Sachverständigengutachten attestieren der Tochter der Bf. gravierende Funktionseinschränkungen in praktisch allen Lebensbereichen (vgl. Gutachten vom 06. Dezember 2024: "auf Hilfe von anderen Personen angewiesen, kann nur selten innerhalb der Wohnung ein paar Schritte gehen, allerdings besteht Sturzgefahr, für die Mobilität ausschließlich auf den Rollstuhl angewiesen, benötigt Hilfe von Partner und/oder Angehörigen auch bei der Körperpflege, Kleidung, Vorbereitung der Mahlzeiten, bei Haushaltsaufgaben, 100 % bei notwendiger Fremdhilfe auch bei den Transfers wie zum Beispiel aus- und in den Rollstuhl", Gutachten vom 18. Februar 2025: "erhebliche Beeinträchtigung im Alltag mit globalem Unterstützungsbedarf"). Dass die Tochter der Bf. hierdurch bedingt bei der Bewältigung ihres Alltages Tag für Tag beträchtlicher Hilfen/Unterstützungen benötigt, bedarf keiner weiteren Ausführungen; verwiesen sei auf die der Tochter der Bf. gewährte Pflegestufe 3 (vgl. unten). Gemäß den obigen Rechtsausführungen sind bei der Beurteilung der Frage, ob die Tochter der Bf. fähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die für die Abdeckung der behinderungsbedingten wirtschaftlich getragenen Eigenkosten zu berücksichtigen. Vorweg ist festzuhalten: Die Beurteilung "voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst Unterhalt zu verschaffen" mit "ja" oder "nein" hat auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens, dementsprechend im vorliegenden Fall auf Grundlage der beiden oben wiedergegebenen Gutachten vom 06. Dezember 2024 und 18. Februar 2025 zu erfolgen. Beiden Gutachten mangelt es in einem (dem gleichen) Punkt, nämlich, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen, an dem Ziehen der auf Grund des Ergebnisses der durchgeführten Begutachtung zwangsläufig gebotenen Schlussfolgerung. Damit sind die Gutachten - wie vom Bundesfinanzgericht im ersten Schreiben an das Finanzamt implizit und im zweiten Schreiben ausdrücklich angeführt - unvollständig und unschlüssig: Die Beurteilung, ob eine Person fähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, kann nicht losgelöst von den tatsächlichen persönlichen Verhältnissen der in Rede stehenden Person vorgenommen werden. Bei diesen tatsächlichen persönlichen Verhältnissen handelt es sich - wie den beiden Sachverständigengutachten zu entnehmen ist und demgemäß auch aktenkundig ist - um Folgende: Erstes Sachverständigengutachten: Derzeitige Beschwerden: Die Patientin kommt mit dem Rollstuhl in Begleitung ihrer Mutter zur Untersuchung. Der Rollstuhl wird bereits seit dem Volksschulalter verwendet. Es sind nur einzelne Schritte ohne Rollstuhl möglich, allerdings braucht die Patientin Fremdhilfe beim Hochkommen vom Stuhl oder Rollstuhl. An den oberen Extremitäten bestehen ebenso Einschränkungen, vor allem gibt die Patientin an, nicht gut über die Horizontale hinauszukommen. Die Haare könnten nur eingeschränkt gemacht werden. Im Alltag wird Fremdhilfe benötigt: beim Aufstehen vom Bett, beim Ankleiden, Toilettengänge, Bereiten der Mahlzeiten, Körperpflege wg Sturzgefahr, Haarewaschen wg Einschränkungen der Muskelkraft an den OE, etc.. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Hilfsmittel: Rollstuhl, Greifzange; Untersuchungsbefund: Die Beine können nicht von der Unterlage gehoben werden. Braucht Hilfe sich aufzusetzen, die Beine müssen durch Fremdhilfe gehoben werden, damit sich die Patientin aufrecht auf die Liege hinsetzen kann. Gesamtmobilität - Gangbild: Hauptsächlich mit dem Rollstuhl mobil, braucht Hilfe bei den Transfers vom Rollstuhl zur Liege und zurück. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Neuromuskuläre Erkrankungen; Spinale Muskelatrophie (SMA) Typ III, seit 02/2021 regelmäßig Spinraza lumbal im stationären Setting verabreicht, auf Hilfe von anderen Personen angewiesen, kann nur selten innerhalb der Wohnung ein paar Schritte gehen, allerdings besteht Sturzgefahr, für die Mobilität ausschließlich auf den Rollstuhl angewiesen, benötigt Hilfe von Partner und/oder Angehörigen auch bei der Körperpflege, Kleidung, Vorbereitung der Mahlzeiten, bei Haushaltsaufgaben, 100 % bei notwendiger Fremdhilfe auch bei den Transfers wie zum Beispiel aus- und in den Rollstuhl; Pos.Nr.: 04.07.03 GdB %: 100 Zweites Sachverständigengutachten: Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Hilfsmittel: Rollstuhl, Greifzange; Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Spinale Muskelatrophie (SMA) Typ III; Neuromuskuläre Erkrankung unter laufender spezifischer medikamentöser Therapie, erhebliche Beeinträchtigung im Alltag mit globalem Unterstützungsbedarf, Patientin ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen; Pos.Nr.: 04.07.03 GdB %: 100 Neben den von der Bf. auf Grund ihrer Teilzeitbeschäftigung erzielten Einkünften in der oben angegebenen Höhe - bspw. iHv 10.010,95 € im Jahr 2023 [vgl. den erheblich über diesem Betrag liegenden Betrag gemäß § 5 Abs. 1 FLAG 1967 iHv 15.000 € für dieses Jahr - stand der Tochter der Bf. Bundespflegegeld zur Verfügung. In den Jahren 2023 und 2024 betrug das Bundespflegegeld (Abgabeninformationssystemabfragen): 2023: Bundespflegegeld 6.033,60 € 2024: Bundespflegegeld 6.619,20 € Laut Sachverständigengutachten Dr.in M. vom 18. Februar 2025 (vgl. oben und unten): Pflegegeldgutachten PVA, vom 06.09.2017, Pflegegeldstufe 3 Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt. Pflegebedarf in Stunden pro Monat Pflegestufe Mehr als 120 Stunden 3 Mehr als 160 Stunden 4 Das Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung, die dazu beiträgt, einen Teil der Kosten für die notwendige Betreuung und Hilfe im Alltag zu decken. (Internetabfragen: oesterreich.gv.at, pv.at; Hervorhebung durch Richter) Um welche Größenordnung es sich bei diesem Beitrag zur Deckung eines Teiles der Kosten handelt, zeigt folgende Berechnung: mehr als 120 bis zu 160 Stunden/Monat, somit durchschnittlich 140 Stunden/Monat 140 Stunden/Monat x 12 Monate = 1.680 Stunden/Jahr 2023: Bundespflegegeld im Jahr 2023: € 6.033,60 : 1.680 Stunden/Jahr = Beitrag je Stunde € 3,59 2024: Bundespflegegeld im Jahr 2024: € 6.619,20 : 1.680 Stunden/Jahr = Beitrag je Stunde € 3,94 Der Beitrag zur Deckung eines Teiles der Kosten beläuft sich dementsprechend auf eine Größenordnung eines mehr oder weniger geringen Bruchteiles der Kosten für die notwendige Betreuung und Hilfe im Alltag. Da die beträchtlichen Funktionseinschränkungen (vgl. bspw.: "erhebliche Beeinträchtigung im Alltag mit globalem Unterstützungsbedarf") in den beiden Sachverständigengutachten entsprechend dargestellt sind, bei den Schlussfolgerungen der ärztlichen Sachverständigen: "(Die Tochter der Bf.) ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen" jedoch unberücksichtigt blieb, dass mit diesen Funktionseinschränkungen zwangsläufig enorme Kosten verbunden sind (die sich bedingt durch den Willen und Ehrgeiz der Tochter der Bf. trotz ihrer Einschränkungen in Teilzeit eine berufliche Tätigkeit auszuüben weiter erhöhen), die mit den im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung erzielten Einkünften und dem Bundespflegegeld nach den obigen Ausführungen bei weitem nicht gedeckt werden können, sind beide Gutachten unvollständig und unschlüssig. Dieser Aspekt des finanziellen Auslangens mit den der Tochter der Bf. zur Verfügung stehenden Mitteln zur Deckung der Kosten für die notwendige Betreuung und Hilfe ist keine ärztliche Frage, nicht notwendigerweise von einem ärztlichen Sachverständigen zu beurteilen und wurde von beiden Sachverständigen - trotz der von ihnen festgestellten beträchtlichen Funktionseinschränkungen und der in den Gutachten festgehaltenen Ausübung einer (bloßen) Teilzeitbeschäftigung (vgl. auch das Vorbringen, dass es ***Vorname-Tochter*** aufgrund der fortschreitenden Erkrankung nicht möglich ist, mehr als 20h zu arbeiten) - kein Augenmerk geschenkt. Das Finanzamt wiederum erachtet eine Ermittlung der wirtschaftlich getragenen Eigenkosten der Tochter der Bf. (dem Grunde und der Höhe nach) für nicht erforderlich (erste Stellungnahme des Finanzamtes). Der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes entspricht es (vgl. das oben auszugsweise zitierte VfGH- Erkenntnis), dass von ärztlichen Sachverständigengutachten in besonders gelagerten Fällen nach entsprechender qualifizierter Auseinandersetzung mit den Gutachten abgewichen werden kann. Dementsprechend erfolgte die entscheidungswesentliche "Beurteilung unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation des betroffenen Kindes" (vgl. das o.a. Erkenntnis des VfGH vom 10.12.2007). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden auf der Sachverhaltsebene zu lösenden Fall nicht gegeben. Wien, am 20. Dezember 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101032/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5101032.2025
Stammnummer
150203
Gültig
20.12.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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