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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101032/2025

Voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit: Sozialministeriumservice-Gutachten - unvollständig und unschlüssig

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101032/2025vom 20.12.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Siegfried Fenz in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 7. Jänner 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 13. Dezember 2024 betreffend (erhöhte) Familienbeihilfe 03.2023-11.2025 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Das Finanzamt erließ folgende beschwerdegegenständliche Bescheide an die Beschwerdeführerin (Bf.): Abweisungsbescheid - Familienbeihilfe: Ihr Antrag auf Familienbeihilfe vom 04.07.2024, eingebracht am 08.07.2024, wird abgewiesen für: Name des Kindes VNR/Geb.dat. Zeitraum (Nachname wie Bf.) ***Vorname-Tochter*** … 0397 ab März 2023 Begründung Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn ein Kind voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihrem Kind ist das nicht der Fall (§ 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Gemäß § 2 Abs. 1 lit c FLAG 1967 besteht nur dann ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung wenn wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Besteht keine, vor dem 21. bzw. 25. Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder der Grundbetrag der Familienbeihilfe noch der Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung zu. Die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die Grundlage für die Entscheidung, ob die Familienbeihilfe zusteht. Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen. Im gegenständlichen Fall wurde in der Bescheinigung des Sozialministeriumservice das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit nicht bescheinigt. Ihr Antrag auf Familienbeihilfe war daher abzuweisen. Abweisungsbescheid - erhöhte Familienbeihilfe: Ihr Antrag auf Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung vom 08.07.2024, eingebracht am 08.07.2024, wird abgewiesen für: Name des Kindes VNR/Geb.dat. Zeitraum (Nachname wie Bf.) ***Vorname-Tochter*** …0397 ab März 2023 Begründung Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, wenn ein Kind voraussichtlich dauernd erwerbsunfähig ist. Die Erwerbsunfähigkeit muss vor dem 21. Geburtstag oder während einer Berufsausbildung vor dem 25. Geburtstag eingetreten sein. Bei Ihrem Kind ist das nicht der Fall (§ 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Laut Gutachten des Sozialministeriumservice liegt bei Ihrer Tochter ***Vorname-Tochter*** zwar ein Grad der Behinderung von 100% vor, jedoch besteht keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit. Da Ihre Tochter bereits die Altersgrenze für Familienbeihilfenleistungen für Kinder mit Behinderung von 25 Jahren erreicht hat, besteht somit kein weiterer Anspruch. Ihre Anträge auf den Erhöhungsbetrag sowie den Grundbetrag waren daher abzuweisen. 1. Grundbetrag Unser Antrag auf Zuerkennung von (erhöhter) Familienbeihilfe ab März 2023 wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit ist abgelehnt worden mit Verweis auf das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 2 Abs. 1 lit. c: [Wiedergabe] Meine Tochter ***Vorname-Tochter*** lebt mit einer vererbten Muskelerkrankung namens Spinale Muskelatrophie des Typs III (Kugelberg-Welander); hierbei handelt es sich um eine progrediente Erkrankung, bei der, wie auch der Sachverständige Dr. Egger festgestellt hat, keine Besserung zu erwarten ist. Ein Grad der Behinderung von 50% wurde am 14. Oktober 2003 bescheinigt. Eine Erhöhung auf 80 % erfolgte am 6. September 2013 (Alter: 16 Jahre). Die Erkrankung ist also nicht nur seit Kindertagen bekannt, sie wurde vielmehr auch mitsamt des progredienten Verlaufs behördlich festgehalten. Die im bekämpften Bescheid als Begründung für die Nichtgewährung angegebene Fähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist ebenfalls nicht gegeben. ***Vorname-Tochter*** hat bereits im Jahr 2016 aus eigenem Ehrgeiz versucht, 40h in einem Notariat in einer administrativen Anstellung zu arbeiten, was aus gesundheitlichen Gründen schon nach 2 Monaten problematisch und nach 4 Monaten unmöglich wurde, weswegen es zu einer Stundenreduktion und wenig später zur einvernehmlichen Kündigung kam. Seit November 2023 befindet sich ***Vorname-Tochter*** in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis an der ***Dienstgeber*** mit einem Wochenstundenausmaß von 20h. Diese Anstellung ist eine Tätigkeit am 1. Arbeitsmarkt. Im Gutachten wird vermerkt, dass eine Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt möglich wäre. Daher möchten wir noch einmal festhalten, dass es ***Vorname-Tochter*** aufgrund der fortschreitenden Erkrankung nicht möglich ist, mehr als 20h zu arbeiten. Mit ihrem Teilzeitgehalt ist sie ebenfalls nicht fähig, sich selbst den Lebensunterhalt zu verdienen, weswegen sehr wohl eine dauernde Erwerbsunfähigkeit besteht - trotz Tätigkeit am 1. Arbeitsmarkt. Vielmehr hat der Sachverständige ebenfalls eine Verschlechterung der Behinderung festgestellt und den Grad der Behinderung auf 100% erhöht, wodurch veranschaulicht wird, dass die gesundheitliche Verschlechterung voranschreitet und dass ***Vorname-Tochter*** außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Ebenfalls haben wir am 24. März 2025 telefonisch mit Herrn Dr. Egger Kontakt aufgenommen, welcher ungläubig auf das Gutachten reagiert hat, da er nach seiner Aussage darin nie bescheinigt hätte, dass ***Vorname-Tochter*** erwerbsfähig wäre. Diesbezüglich reichen wir auch noch ein weiteres ärztliches Gutachten nach. Ich beantrage daher, den bekämpften Bescheid entsprechend abzuändern und meinem Antrag auf Auszahlung und Nachzahlung der Familienbeihilfe vollinhaltlich zu entsprechen. 2. Erhöhungsbetrag: Unser Antrag auf Zuerkennung von erhöhter Familienbeihilfe ab März 2023 wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit ist abgelehnt worden mit Verweis auf das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 2 Abs. 1 lit. c:[Wiedergabe] ***Vorname-Tochter*** lebt mit einer vererbten Muskelerkrankung namens Spinale Muskelatrophie des Typs III (Kugelberg-Welander); hierbei handelt es sich um eine progrediente Erkrankung, bei der, wie auch der Sachverständige Dr. Egger festgestellt hat, keine Besserung zu erwarten ist. Weiters hat ***Vorname-Tochter*** bereits im Jahr 2016 aus eigenem Ehrgeiz versucht, 40h in einem Notariat in einer administrativen Anstellung zu arbeiten, was aus gesundheitlichen Gründen schon nach 2 Monaten problematisch und nach 4 Monaten unmöglich wurde, weswegen es zu einer Stundenreduktion und wenig später zur Kündigung kam. Seit November 2023 befindet sich ***Vorname-Tochter*** in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis an der ***Dienstgeber*** mit einem Wochenstundenausmaß von 20h. Diese Anstellung ist eine Tätigkeit am 1. Arbeitsmarkt. Der Sachverständige begründete seine Einschätzung zur Erwerbsfähigkeit damit, dass eine Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt möglich wäre. Daher möchten wir noch einmal festhalten, dass es ***Vorname-Tochter*** aufgrund der fortschreitenden Erkrankung nicht möglich ist, mehr als 20h zu arbeiten. Mit ihrem Teilzeitgehalt ist sie ebenfalls nicht fähig, sich selbst den Lebensunterhalt zu verdienen, weswegen sehr wohl eine dauernde Erwerbsunfähigkeit besteht - trotz Tätigkeit am 1. Arbeitsmarkt. Vielmehr hat der Sachverständige ebenfalls eine Verschlechterung der Behinderung festgestellt und den Grad der Behinderung auf 100% erhöht, wodurch eher damit zu rechnen ist, dass die Arbeitslast und dadurch das Wochenstundenausmaß reduziert werden sollte. Aufgrund dieser Ausführungen fordern wir eine erneute Bewertung der Sachlage. Das Finanzamt erließ abweisende Beschwerdevorentscheidungen, dies mit folgenden Begründungen: 1. Grundbetrag Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit ist durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die Grundlage für die Entscheidung, ob die Familienbeihilfe zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus hervorgehen. Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen. Was ein ärztliches Zeugnis betreffend das Vorliegen einer Behinderung im Sinne des FLAG anlangt, so hat ein solches - nach der Rechtsprechung des VwGH - Feststellungen über die Art und das Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (VwGH 21.02.2001, 96/14/0139). Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Im gegenständlichen Fall wurde im ärztlichen Sachverständigengutachten vom 06.12.2024 der Grad der Behinderung Ihrer Tochter in folgender Höhe bescheinigt: 70% ab 01.06.2005, 80% ab 01.06.2008 und 100% ab 01.08.2024 Das Vorliegen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit wurde nicht bescheinigt. Als Begründung wurde im Gutachten angeführt, dass trotz spinaler Muskelatrophie mit eingeschränkter Mobilität nach Abschluss des laufenden Studiums eine Tätigkeit am 1. Arbeitsmarkt möglich ist. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde ein weiteres ärztliches Gutachten abverlangt. Auch in diesem Gutachten vom 18.02.2025 wurde der Grad der Behinderung, wie bereits im Gutachten vom 06.12.2024, in folgender Höhe bescheinigt: 70% ab 01.06.2005, 80% ab 01.06.2008 und 100% ab 01.08.2024 Das Vorliegen einer dauernden Erwerbsunfähigkeit wurde auch in diesem Gutachten nicht bescheinigt. Als Begründung wurde angeführt, dass eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit, trotz erheblicher Behinderung, gemäß gültiger Bestimmungen und bei laufender Anstellung am ersten Arbeitsmarkt, wenn auch nur in Teilzeit, weiterhin nicht attestiert werden kann. Gemäß § 2 Abs. 1 lit c FLAG 1967 besteht jedoch nur dann ein Anspruch auf Familienbeihilfe und Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung wenn wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Besteht keine, vor dem 21. bzw. 25. Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder der Grund- noch der Erhöhungsbetrag zu. Die Beschwerde war daher aufgrund der angeführten Begründung abzuweisen. 2. Erhöhungsbetrag Gemäß § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behindertes Kind. Voraussetzung für den Anspruch auf den Erhöhungsbetrag ist, dass der Grundbetrag an Familienbeihilfe zusteht. Gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50% betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Erhöhungsbetrag wegen einer erheblichen Behinderung wird als Zuschlag zur allgemeinen Familienbeihilfe gewährt. Da Ihnen die allgemeine Familienbeihilfe nicht zusteht, kann auch der Erhöhungsbetrag nicht ausgezahlt werden. Die Beschwerde war aus oben angeführter Begründung abzuweisen. Der Vorlageantrag wurde eingebracht wie folgt: Der Antrag auf Zuerkennung von (erhöhter)Familienbeihilfe ab März 2023 wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit ist abgelehnt worden mit Verweis auf das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 § 2 Abs. 1 lit. c: [Wiedergabe] Meine Tochter ***Vorname-Tochter*** lebt mit einer vererbten Muskelerkrankung namens Spinale Muskelatrophie des Typs III (Kugelberg-Welander); hierbei handelt es sich um eine progrediente Erkrankung, bei der, wie auch der Sachverständige Dr. Egger festgestellt hat, keine Besserung zu erwarten ist. Ein Grad der Behinderung von 50 % wurde am 14. Oktober 2003 bescheinigt. Eine Erhöhung auf 80 % erfolgte am 6. September 2013 (Alter: 16 Jahre). Die Erkrankung ist also nicht nur seit Kindertagen bekannt, der progrediente Verlauf wurde vielmehr behördlich festgehalten. Die im bekämpften Bescheid als Begründung für die Nichtgewährung angegebene Fähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist ebenfalls nicht gegeben. ***Vorname-Tochter*** hat bereits im Jahr 2016 aus eigenem Ehrgeiz versucht, 40h in einem Notariat in einer administrativen Anstellung zu arbeiten, was aus gesundheitlichen Gründen schon nach 2 Monaten problematisch und nach 4 Monaten unmöglich wurde, weswegen es zu einer Stundenreduktion und wenig später zur einvernehmlichen Kündigung kam. Seit November 2023 befindet sich ***Vorname-Tochter*** in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis an der ***Dienstgeber*** mit einem Wochenstundenausmaß von 20h. Diese Anstellung ist eine Tätigkeit am 1. Arbeitsmarkt. Im Gutachten wird vermerkt, dass eine Beschäftigung am 1. Arbeitsmarkt möglich wäre. Daher möchten wir noch einmal festhalten, dass es ***Vorname-Tochter*** aufgrund der fortschreitenden Erkrankung nicht möglich ist, dauernd mehr als 20h zu arbeiten. Mit ihrem Teilzeitgehalt ist sie ebenfalls nicht fähig, sich selbst den Lebensunterhalt zu verdienen, weswegen sehr wohl eine dauernde Erwerbsunfähigkeit besteht - trotz Tätigkeit am 1. Arbeitsmarkt. Vielmehr hat der Sachverständige ebenfalls eine Verschlechterung der Behinderung festgestellt und den Grad der Behinderung auf 100 % erhöht, wodurch veranschaulicht wird, dass die gesundheitliche Verschlechterung voranschreitet und dass ***Vorname-Tochter*** außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Ebenfalls haben wir am 24. März 2025 telefonisch mit Herrn Dr. Egger Kontakt aufgenommen, welcher ungläubig auf das Gutachten reagiert hat, da er nach seiner Aussage darin nie bescheinigt hätte, dass ***Vorname-Tochter*** dauernd erwerbsfähig wäre. Im Anhang finden Sie noch eine zusätzliche ärztliche Einschätzung. Herr Primar Dr. Schwarz ist Neurologe und Spezialist für Erkrankungen wie die meiner Tochter. Ich möchte weiters auf die gesetzliche Bestimmung hinweisen, die besagt, Familienbeihilfen- Beziehende dürfen sich etwas dazu verdienen. ***Vorname-Tochter*** ist jedes Jahr unter der gesetzlichen Zuverdienstgrenze, die auf www.oesterreich.gv.at/ ausgewiesen ist. Mir ist unklar, wieso meiner Tochter der Bezug der Familienbeihilfe verwehrt wird, nur weil sie versucht, in dem ihr möglichen Rahmen am 1. Arbeitsmarkt zu partizipieren. Dieses Engagement sollte doch unterstützt werden. Ich beantrage daher, den bekämpften Bescheid entsprechend abzuändern und meinem Antrag auf Auszahlung und Nachzahlung der Familienbeihilfe vollinhaltlich zu entsprechen. Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehendem Sachverhalt und Anträgen: Sachverhalt: Die Bf. bezog für ihre am TT.03.1997 geborene Tochter ***Vorname-Tochter*** bis 02/2023 Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe. Die Tochter der Bf. studierte seit dem Wintersemester 2017/18 Germanistik (Bachelor) an der Universität ***X.*** und schloss dieses Studium am 14.7.2022 ab. Ab dem Wintersemester 2019/20 studierte sie zusätzlich Anglistik und Amerikanistik (Bachelor), ebenfalls an der Universität ***X.***. Dieses Studium wurde im Jänner 2025 abgeschlossen. Mit März 2023 wurde der Familienbeihilfenbezug für das Kind eingestellt. Die Tochter der Bf. vollendete im März 2022 das 25. Lebensjahr. Aufgrund des Studiums wurde eine Covid Verlängerung über die Altersgrenze bis 02/2023 gewährt. Im Juli 2024 brachte die Bf. einen Antrag auf Weitergewährung der Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe ab März 2023 ein. In der Bescheinigung des Sozialministeriumservices vom 6.12.2024 wurde ein Grad der Behinderung von 80% ab 1.6.2008 und 100% ab 1.8.2024 festgestellt. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit des Kindes liegt jedoch nicht vor. Auf Grundlage dieser Bescheinigung erfolgte mit Bescheid vom 13.12.2024 eine Abweisung des Antrags auf erhöhte Familienbeihilfe. Über den Antrag auf den Grundbetrag Familienbeihilfe wurde aus Versehen nicht abgesprochen. Gegen den Abweisungsbescheid betr. erhöhte Familienbeihilfe brachte die Bf. am 7.1.2025 Beschwerde ein. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde ein neuerliches Gutachten angefordert. Lt. Bescheinigung des Sozialministeriumservices vom 18.2.2025 wurde der Grad der Behinderung lt. Vorgutachten bestätigt, eine dauernde Erwerbsunfähigkeit konnte abermals nicht festgestellt werden. Am 6.3.2025 erfolgte eine Abweisung des bisher immer noch offenen Antrages auf den Grundbetrag. Gegen diesen Abweisungsbescheid brachte die Bf. am 31.3.2025 Beschwerde ein. Die Beschwerden wurden aufgrund der Bescheinigung des Sozialministeriumservices vom 18.2.2025 mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.4.2025 abgewiesen. Beweismittel: auf den gesamten Akteninhalt wird verwiesen Stellungnahme: Strittig ist, ob im gegenständlichen Fall eine vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretene dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Die Sachverständigengutachten vom 6.12.2024 und 18.2.2025 wurden als Grundlage für die Entscheidung herangezogen. Da lt. diesen Bescheinigungen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug von Familienbeihilfe und erhöhter Familienbeihilfe nicht vorliegen, erfolgte die Abweisung nach Ansicht der Abgabenbehörde zu Recht. Es wird beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Bundesfinanzgericht richtete zwei Schreiben mit dem Ersuchen um Stellungnahme an das Finanzamt; das Ergebnis ist in den nachfolgenden Erwägungsteil eingearbeitet. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die betreffend die Tochter der Bf. dem Finanzamt übermittelten Lohnzettel weisen folgende Beträge aus (Abgabeninformationssystemabfragen): 2023: ***Dienstgeber*** Zeitraum von 01.01. bis 30.09. | Bezeichnung | Kennzahl | Betrag | Bruttobezüge gemäß § 25 (ohne § 26 und ohne § 3 Abs. 1 Z 16b) | (210) | 11.952,83 | Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 (innerhalb des Jahressechstels soweit nicht nach § 67 Abs. 10 versteuert) und gemäß § 67 Abs. 5 zweiter Teilstrich (innerhalb des Jahreszwölftels), vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) | (220) | 1.559,59 | Summe SV-Beiträge - KZ 225 - KZ 226 | (230) | 1.584,82 | Steuerpflichtige Bezüge | (245) | 8.808,42 | Insgesamt einbehaltene Lohnsteuer | | 162,98 | Anrechenbare Lohnsteuer | (260) | 162,98 ***Dienstgeber*** Zeitraum von 27.11. bis 31.12. | Bezeichnung | Kennzahl | Betrag | Bruttobezüge gemäß § 25 (ohne § 26 und ohne § 3 Abs. 1 Z 16b) | (210) | 1.634,83 | Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 … (SV-Beiträge) | (220) | 214,24 | Summe SV-Beiträge - KZ 225 - KZ 226 | (230) | 218,06 | Steuerpflichtige Bezüge | (245) | 1.202,53 2024: ***Dienstgeber*** Zeitraum von 01.01. bis 31.12. | Bezeichnung | Kennzahl | Betrag | Bruttobezüge gemäß § 25 (ohne § 26 und ohne § 3 Abs. 1 Z 16b) | (210) | 17.517,70 | Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 … (SV-Beiträge) | (220) | 2.442,92 | Summe SV-Beiträge - KZ 225 - KZ 226 | (230) | 2.313,80 | Steuerpflichtige Bezüge | (245) | 12.760,98 | Anrechenbare Lohnsteuer | (260) | 21,59 In den Jahren 2023 und 2024 bezog die Tochter der Bf. Bundespflegegeld, und zwar in folgender Höhe (Abgabeninformationssystemabfragen): 2023: Bundespflegegeld 6.033,60 € 2024: Bundespflegegeld 6.619,20 € Laut Sachverständigengutachten Dr.in M. vom 18. Februar 2025 (vgl. unten): Pflegegeldgutachten PVA, vom 06.09.2017, Pflegegeldstufe 3 Das Ausmaß des Pflegegeldes richtet sich nach dem Pflegebedarf. Es sind sieben Stufen vorgesehen. Erforderlich ist ein Pflegebedarf von mehr als 65 Stunden pro Monat. Die Anzahl der Stunden des monatlichen Pflegebedarfs wird im Rahmen einer Begutachtung durch eine Ärztin/einen Arzt oder eine Pflegefachkraft festgelegt. Pflegebedarf in Stunden pro Monat Pflegestufe Mehr als 120 Stunden 3 Mehr als 160 Stunden 4 Das Pflegegeld ist eine finanzielle Leistung, die dazu beiträgt, einen Teil der Kosten für die notwendige Betreuung und Hilfe im Alltag zu decken. (Hervorhebung durch Richter). (Internetabfragen: oesterreich.gv.at, pv.at) Sachverständigengutachten Dr. E., Fachgebiet des Sachverständigen Allgemeinmedizin, vom 06. Dezember 2024: Begutachtung durchgeführt am 06.12.2024 Anamnese: Neuantrag Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen. Vorgutachten Dr.in … Wurm Allgemeinmedizin 02/2018, GdB 80 % bei: spinale Muskelatrophie, wegen der eingeschränkten Mobilität ist dauernd auf den Rollstuhl und fremde Hilfe angewiesen, Pflegestufe 3. Mit Besserung ist bei progredienter Erkrankung nicht zu rechnen. Derzeitige Beschwerden: Die Patientin kommt mit dem Rollstuhl in Begleitung ihrer Mutter zur Untersuchung. Der Rollstuhl wird bereits seit dem Volksschulalter verwendet. Es sind nur einzelne Schritte ohne Rollstuhl möglich, allerdings braucht die Patientin Fremdhilfe beim Hochkommen vom Stuhl oder Rollstuhl. An den oberen Extremitäten bestehen ebenso Einschränkungen, vor allem gibt die Patientin an, nicht gut über die Horizontale hinaus zukommen. Die Haare könnten nur eingeschränkt gemacht werden. Im Alltag wird Fremdhilfe benötigt: beim Aufstehen vom Bett, beim Ankleiden, Toilettengänge, Bereiten der Mahlzeiten, Körperpflege wg Sturzgefahr, Haarewaschen wg Einschränkungen der Muskelkraft an den OE, etc.. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Behandlungen: Montags Unterwasserphysiotherapie, ab Jänner 2025 Lymphdrainage geplant Medikamente: derzeit Spinraza alle 4 Monate (bisher schon etwa 15x) nächste 16.12.2025 - im stationären Setting, da lumbal verabreicht. Hilfsmittel: Rollstuhl, Greifzange; Sozialanamnese: Germanistik abgeschlossen, weiteres Studium läuft noch. Wohnt bei den Eltern und beim Freund. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): - Mitgebrachte Stellungnahme Universitätsklinikum für Neurologie 08/2024: Spinale Muskelatrophie (SMA) Typ III, seit 02/2021 regelmäßig Spinraza lumbal im stationären Setting verabreicht, auf Hilfe von anderen Personen angewiesen, kann innerhalb der Wohnung nur ein paar Schritte gehen, allerdings besteht Sturzgefahr, fast ausschließlich auf den Rollstuhl angewiesen, benötigt Hilfe von Partner und/oder Angehörigen auch bei der Körperpflege, Kleidung, Vorbereitung der Mahlzeiten, bei Haushaltsaufgaben, studiert und arbeite 20 Stunden pro Woche, Lymphödeme durch Immobilität, einmal pro Woche Unterwassertherapie, Lymphdrainage, braucht Begleitung für Termine, Freizeitaktivitäten. - Entlassungsbrief Kepler Universitätsklinikum Neurologie 02/2021: Diagnosen: Spinale Muskelatrophie Typ III, genetisch gesichert 07/2012 Aufnahmegrund: erstmalige Applikation von Nusinersen/ Spinraza die Patientin kann einige Schritte zum Beispiel vom Bett zu einem Sessel selbstständig ohne Anhalten gehen; dabei dann Trendelenburg-Gang. Hochkommen aus einem normal hohen Stuhl gelingt nur mit starker Hilfe durch einen Dritten. Armelevation in die vertikale selbstständig möglich, Kraftgrad 4/5, Armelevation in die horizontale Kraftgrad 4... Die gestreckten Beine können klar nicht gegen die Schwerkraft gehalten werden. (Mit Spracherkennung verfasst, Transkriptionsfehler möglich.) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: übergewichtig Größe: 166,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck: 120/80 Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: RR- anamn. Erhoben Pupillen: rund, isokor, mittelweit, prompte direkte Lichtreaktion Hörvermögen: Anamnese in normaler Sprechlautstärke problemlos durchführbar Thorax: symmetrisch Herz: Herztöne rein rhythmisch, normofrequent Lunge: vesikuläres Atmen beidseits, sonorer Klopfschall Nierenlager: frei, kein Klopfschmerz Abdomen: weich keine Resistenzen tastbar, leichte diffuse Druckschmerzen, Darmgeräusche gut hörbar Wirbelsäule: leichte diffuse Klopfschmerzen an BWS/LWS, Lateralflexion im Sitzen 25-30 Grad Halswirbelsäule: Rotation und Lateralflexion beidseits frei beweglich Obere Extremität: Schultergelenke: Abduktion beidseits bis ca. 90° möglich Ellenbogengelenke: frei beweglich Handgelenke und Fingergelenke: frei beweglich, Spitzgriff und Faustschluss durchführbar Untere Extremität: Hüftgelenke: in Beugung, Rotation passiv gut beweglich Kniegelenke: beidseits passiv frei beweglich Händedruck beidseits Kraftgrad 4 MER untere Extremität: seitengleich nicht auslösbar Die Beine können nicht von der Unterlage gehoben werden. Braucht Hilfe sich aufzusetzen, die Beine müssen durch Fremdhilfe gehoben werden, damit sich die Patientin aufrecht auf die Liege hinsetzen kann. Gesamtmobilität - Gangbild: Hauptsächlich mit dem Rollstuhl mobil, braucht Hilfe bei den Transfers vom Rollstuhl zur Liege und zurück. Psycho(patho)logischer Status: Es besteht Orientiertheit, Stimmungslage unauffällig, Antrieb normal, Ductus kohärent. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB % | Neuromuskuläre Erkrankungen; Spinale Muskelatrophie (SMA) Typ III, seit 02/2021 regelmäßig Spinraza lumbal im stationären Setting verabreicht, auf Hilfe von anderen Personen angewiesen, kann nur selten innerhalb der Wohnung ein paar Schritte gehen, allerdings besteht Sturzgefahr, für die Mobilität ausschließlich auf den Rollstuhl angewiesen, benötigt Hilfe von Partner und/oder Angehörigen auch bei der Körperpflege, Kleidung, Vorbereitung der Mahlzeiten, bei Haushaltsaufgaben, 100 % bei notwendiger Fremdhilfe auch bei den Transfers wie zum Beispiel aus- und in den Rollstuhl; | 04.07.03 | 100 Gesamtgrad der Behinderung 100 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden Nummer 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung von 100 %. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu Vorgutachten: Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung von 80 % auf 100 %, da die Patientin für die Mobilität ausschließlich auf den Rollstuhl angewiesen ist und zusätzlich Fremdhilfe bei den Transfers braucht. GdB liegt vor seit: 08/2024 GdB 80 liegt vor seit: 06/2008 GdB 70 liegt vor seit: 06/2005 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: 100%: Laut Stellungnahme Universitätsklinikum für Neurologie 08/2024. (Die Tochter der Bf.) ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Trotz spinaler Muskelatrophie mit eingeschränkter Mobilität ist nach Abschluss des laufenden Studiums eine Tätigkeit am 1. Arbeitsmarkt möglich. X Dauerzustand Sachverständigengutachten Dr.in M., Allgemeinmedizinerin, vom 18. Februar 2025: Aktengutachten erstellt am: 18.02.2025 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Neuerliche Überprüfung des Anspruchs auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe bzw. der Erwerbsfähigkeit aufgrund Beschwerde. Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen. Vorgutachten Dr. A. Egger, AM, vom 06.12.2024, GdB 100%: Diagnosen: Neuromuskuläre Erkrankungen Pflegegeldgutachten PVA, vom 06.09.2017, Pflegegeldstufe 3: Diagnosen: Spinale Muskelatrophie Skoliose Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Medikation: Spinraza alle 4 Monate; Hilfsmittel: Rollstuhl, Greifzange; Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB % | Spinale Muskelatrophie (SMA) Typ III; Neuromuskuläre Erkrankung unter laufender spezifischer medikamentöser Therapie, erhebliche Beeinträchtigung im Alltag mit globalem Unterstützungsbedarf, Patientin ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen; | 04.07.03 | 100 Gesamtgrad der Behinderung 100 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden Nummer 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung von 100 %. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Skoliose - ohne vorliegende Fachbefunde nicht korrekt beurteilbar; Stellungnahme zu Vorgutachten: Leiden Nummer 1 und der GdB bleiben gleich (100%). GdB liegt vor seit: 08/2024 GdB 80 liegt vor seit: 06/2008 GdB 70 liegt vor seit: 06/2005 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: GdB 70% ab 06/2005, 80% ab 06/2008 und 100% ab 08/2024 - gemäß Vorgutachten. (Die Bf.) ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: Eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit kann, trotz erheblicher Behinderung, gemäß gültiger Bestimmungen und bei laufender Anstellung am ersten Arbeitsmarkt, wenn auch nur in Teilzeit (gemäß eigenen Angaben seit November 2023 unbefristetes Arbeitsverhältnis an der ***Dienstgeber*** mit einem Wochenstundenausmaß von 20h), weiterhin nicht attestiert werden. X Dauerzustand Nachuntersuchung: [blank] 2. Beweiswürdigung Die getroffenen Detailfeststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, beruhen auf den jeweils angeführten Grundlagen, insbesondere den angeführten Befunden, Unterlagen und Gutachten des Sozialministeriumservice. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. § 8 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 bestimmt: Abs. 5: Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist. Abs. 6: Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird. Abs. 6a: Für eine Person, bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde, besteht kein Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe, wenn sie in einem Kalenderjahr ein Einkommen bezieht, das die in § 5 Abs. 1 festgelegte Grenze übersteigt. Wenn das Einkommen in einem nachfolgenden Kalenderjahr unter der in § 5 Abs. 1 festgelegten Grenze liegt, lebt der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wieder auf. Wenn die Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c als Dauerzustand festgestellt wurde, ist kein weiteres Sachverständigengutachten erforderlich. § 5 Abs. 1 leg.cit. in der für die Jahre 2023/2024/2025 geltenden Fassung bestimmt: Ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) eines Kindes führt bis zu einem Betrag von 15.000 € (2023), 16 455 € / (2024) / 17 212 € (2025) in einem Kalenderjahr nicht zum Wegfall der Familienbeihilfe (vgl. die oben angeführten steuerpflichtigen Bezüge der Tochter der Bf.: 2023: steuerpflichtige Bezüge (245) 8.808,42 € und 1.202,53 € (gesamt: 10.010,95 €); 2024: steuerpflichtige Bezüge (245) 12.760,98 €) Der Nachweis der voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit ist gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 grundsätzlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu führen. Besteht keine vor dem 21. (bei Berufsausbildung: 25.) Lebensjahr eingetretene dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, steht weder Grund- noch Erhöhungsbetrag zu. Besteht eine derartige Unterhaltsunfähigkeit, steht sowohl Grund- als auch Erhöhungsbetrag zu (vgl. Lenneis in Lenneis/Wanke (Hrsg), FLAG 2. A. § 8 Rz 19). Rechtssatz 3 des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom 31.03.2022, RV/7101427/2017, lautet: Eine Person ist dann iSd §§ 2 Abs 1 lit c, 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 fähig, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wenn sie aufgrund einer tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs 3 Z1-4 EStG 1988) Bruttoeinkünfte mindestens in der Höhe des Richtsatzes für die Gewährung einer Ausgleichszulage gemäß § 293 Abs 1 lit a Sublit bb ASVG (Mindestpensionsrichtsatz) zuzüglich der für die Abdeckung der behinderungsbedingten wirtschaftlich getragenen Eigenkosten erwirtschaftet. Dabei ist es ohne Belang, ob die Höhe der Erwerbseinkünfte aufgrund einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung erwirtschaftet werden. Da es um die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes geht, bleiben die Erhöhungsbeträge für dessen Kinder iSd § 293 Abs 1 lit a ASVG außer Ansatz. Im Erkenntnis vom 08.08.2022, RV/7101259/2022, erwog das Bundesfinanzgericht: Anspruch auf Familienbeihilfe besteht gemäß § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 und § 6 Abs. 1 lit. d FLAG 1967, und zwar auf erhöhte Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967, für Kinder, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden. Selbsterhaltungsfähigkeit ist gegeben, wenn das Kind sämtliche Unterhaltsbedürfnisse im Rahmen der bestimmten konkreten Lebensverhältnisse aus eigenen Kräften zu finanzieren imstande ist, und zwar auch außerhalb des elterlichen Haushalts. Selbsterhaltungsfähig ist ein Kind nur dann, wenn es - auf sich allein gestellt - mit seinen Einkünften alle Lebensbedürfnisse, also auch den (allenfalls fiktiven) Geldaufwand zur Erlangung notwendiger Pflege- und Erziehungsleistungen, decken könnte (vgl. OGH 24.10.2019, 4 Ob 156/19y). "Sich selbst den Unterhalt zu verschaffen" bedeutet, dass das Kind grundsätzlich auf dem "Ersten Arbeitsmarkt", also dem regulären Arbeitsmarkt, vermittelbar ist und so imstande ist, sich selbst ohne Zuwendungen anderer und ohne staatliche Zuschüsse zu erhalten (vgl. BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018). Eine bloße Beschäftigungsmöglichkeit in einer "geschützten Behindertenwerkstätte" führt nicht zu einer Selbsterhaltungsfähigkeit, da sich das Kind in diesem Fall den Unterhalt nicht selbst verschafft, sondern durch staatlich oder karitativ finanzierte Einrichtungen alimentiert wird. Würde eine Person etwa nur bei Vorliegen von im Wesentlichen karitativen Motiven eines Arbeitsgebers oder zu therapeutischen Zwecken beschäftigt werden, ohne dass der Arbeitgeber realistischerweise eine Arbeitsleistung erwarten könnte und würde der Beschäftigte dabei lediglich eine Art Taschengeld erhalten, reicht dies noch nicht aus, um von der Selbsterhaltungsfähigkeit dieser Person auszugehen (vgl. VwGH 21.12.1999, 94/14/0125; VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325). Die Fähigkeit einer Person, sich i. S. d. § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist das wirtschaftliche Abgrenzungsmerkmal des Kindes von der erwachsenen Person. Eine Person ist dann i. S. d. § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 fähig, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wenn sie aufgrund einer tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs. 3 Z 1-4 EStG 1988) Bruttoeinkünfte mindestens in der Höhe des Richtsatzes für die Gewährung einer Ausgleichszulage gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG (Mindestpensionsrichtsatz) zuzüglich der für die Abdeckung der behinderungsbedingten wirtschaftlich getragenen Eigenkosten erwirtschaftet. Dabei ist es ohne Belang, ob die Höhe der Erwerbseinkünfte aufgrund einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung erwirtschaftet werden. Da es um die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes geht, bleiben die Erhöhungsbeträge i. S. d. § 293 Abs. 1 lit. a ASVG außer Ansatz (BFG 31.03.2022, RV/7101427/2017). Rechtssatz 5 des Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom 08.08.2022, RV/7101259/2022: wie RV/7101427/2017-RS3 Eine Person ist dann iSd §§ 2 Abs 1 lit c, 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 fähig, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wenn sie aufgrund einer tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs 3 Z 1-4 EStG 1988) Bruttoeinkünfte mindestens in der Höhe des Richtsatzes für die Gewährung einer Ausgleichszulage gemäß § 293 Abs 1 lit a Sublit bb ASVG (Mindestpensionsrichtsatz) zuzüglich der für die Abdeckung der behinderungsbedingten wirtschaftlich getragenen Eigenkosten erwirtschaftet. Dabei ist es ohne Belang, ob die Höhe der Erwerbseinkünfte aufgrund einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung erwirtschaftet werden. Im Erkenntnis vom 31.03.2022, RV/7101427/2017, erwog das Bundesfinanzgericht Der Begriff der Selbsterhaltungsfähigkeit ist kein wirtschaftlicher Begriff des Abgabenrechts, sondern ein Begriff des Zivilrechts, konkret des Unterhaltsrecht. Er beschreibt, dass mit Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber seinen Eltern endet. § 252 ASVG verwendet dafür die treffende Bezeichnung des "Endes der Kindeseigenschaft", die nur im besonderen Fall des § 252 Abs 2 Z 3 ASVG über die (verlängerte) Ausbildungszeit hinaus fortgesetzt wird. Der Oberste Gerichtshof führt zur Selbsterhaltungsfähigkeit in ständiger Rechtsprechung aus: Ein Kind ist nach allgemeinem Verständnis selbsterhaltungsfähig, wenn es selbständig aus eigener Kraft mit eigenen Mitteln leben kann. Insofern entspricht dies der zum Unterhaltsrecht vertretenen Rechtsansicht [OGH 19.04.2012, 7Ob17/12v zu ARB (Allgemeine Rechtsschutzbedingungen) ARt5.1.3.]. Selbsterhaltungsfähigkeit liegt dann vor, wenn [die Person] in der Lage ist, die [ihren] Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse zu befriedigen (OGH 20.10.20053, Ob157/05t, ABGB §143). Für den Zeitpunkt des Eintritts der Selbsterhaltungsfähigkeit ist als Richtlinie die Höhe des Richtsatzes für die Gewährung einer Ausgleichszulage (Mindestpensionsrichtsatz) heranzuziehen (OGH 16.06.2003, 20R81/03s), doch ist die Annahme keineswegs zwingend (OGH 09.06.2009 1Ob88/09m). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass den Legalbegriffen der Selbsterhaltungsfähigkeit und der Erwerbsfähigkeit eine ausgeübte wirtschaftliche Betätigung gemeinsam ist, die Selbsterhaltungsfähigkeit jedoch eine betragliche Grenze einzieht. Die Verwaltungspraxis der PVA geht offenbar dahin (argumento Vorlageantrag "Halbwaisenpension bewilligt, da ich nicht voll erwerbsfähig eingestuft wurde"), den Begriff der Erwerbfähigkeit nach § 252 Abs 2 Z 3 ASVG als Vollzeiterwerbsfähigkeit auszulegen, ohne dabei auf die Verdiensthöhe Bedacht zu nehmen. Der Vergleich der Mindestpensionsrichtsätze 2018 bis 2021 mit den tatsächlich erzielten Bruttoeinkünften zeigt, dass die aus eigener Kraft erwirtschafteten Erwerbseinkünfte deutlich über den Richtsatzpensionen lagen: 2018 2019 2020 2021 fiktive Eigenpension Mindestrichtsatz 909,42 933,06 966,65 1.000,48 mal 14 12.731,88 13.062,84 13.533,10 14.006,72 Mai bis Dez 2018 (div 12 mal 8) 8.487,92 offen laut Lohnzettel 10.470,96 17.141,28 21.149,36 offen Solange das Kind auf die elterliche Unterkunftsgewährung oder Betreuung angewiesen bleibt, ist es noch nicht selbsterhaltungsfähig, insbesondere dann nicht, wenn es krankheitsbedingt besonders intensiver Pflege bedarf, die es selbst zu finanzieren nicht imstande ist.(Hervorhebungen durch Richter). Selbsterhaltungsfähig ist daher ein Kind nur dann, wenn es - auf sich allein gestellt - mit seinen Einkünften auch den fiktiven Geldaufwand zur Erlangung notwendiger Pflegeleistungen decken könnte. Insoweit das eigene Einkommen (hier: Richterin) dafür nicht ausreicht, ist davon auszugehen, daß ihr der durch einen Unfall getötete Vater "nach dem Gesetze" im Sinne des § 1327 ABGB Unterhalt leistete (OGH 10.04.1997, 2Ob55/97w). Dem zeitlichen Pflegeaufwand ist der monetäre Pflegeaufwand gleichzuhalten. Die Fähigkeit einer Person, sich iSd §§ 2 Abs 1 lit c, 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist das wirtschaftliche Abgrenzungsmerkmal des Kindes von der erwachsenen Person. Eine Person ist dann iSd §§ 2 Abs 1 lit c, 6 Abs 2 lit d FLAG 1967 fähig, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, wenn sie aufgrund einer tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit (§ 2 Abs 3 Z 1-4 EStG 1988) Bruttoeinkünfte mindestens in der Höhe des Richtsatzes für die Gewährung einer Ausgleichszulage gemäß § 293 Abs 1 lit a Sublit bb ASVG (Mindestpensionsrichtsatz) zuzüglich der für die Abdeckung der behinderungsbedingten wirtschaftlich getragenen Eigenkosten erwirtschaftet. Dabei ist es ohne Belang, ob die Höhe der Einkünfte aufgrund einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung erwirtschaftet werden. Da es um die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes geht, bleiben die Erhöhungsbeträge für dessen Kinder iSd § 293 Abs 1 lit a ASVG außer Ansatz. Im Erkenntnis vom 18.07.2023, RV/7101360/2022, erwog das Bundesfinanzgericht: Keine unbedingte Bindung an Bescheinigungen des Sozialministeriumservice Es besteht nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe öffentlichen Rechts zu § 8 Abs. 6 FLAG 1967 keine unbedingte Bindung an die Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, in jedem Fall der Beihilfenbehörde (dem Verwaltungsgericht). Eine Gutachtensergänzung oder ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar. Das Verwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall seiner Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen (vgl. BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018). Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfGH 10.12.2007, B 700/07, kann von solchen Gutachten nach "entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung" auch abgegangen werden. In ständiger Rechtsprechung wird diese Ansicht auch vom Verwaltungsgerichtshof vertreten (vgl. VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068; VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325; VwGH 25.9.2013, 2013/16/0013; VwGH 30.5.2017, Ro 2017/16/0009). Das Bundesfinanzgericht ist daher nicht in jedem Fall an die Gutachten des Bundessozialamtes (nunmehr Sozialministeriumservice) gebunden, sondern kann von diesen nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung auch abgehen und hat dies gegebenenfalls auch zu tun (vgl. BFG 14.1.2021, RV/5100611/2020; BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018). … Keine neue Gutachtenseinholung Das Bundesfinanzgericht hat bei der Ausübung der gerichtlichen Geschäfte auf die in § 6 Abs. 2 BFGG verankerten Grundsätze der Einfachheit, Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit Bedacht zu nehmen, somit bei verschiedenen in Betracht kommenden Handlungsvarianten die möglichst unkomplizierteste, die zu einer möglichst schnellen Entscheidung führt, zu wählen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 6 Anm. 5 m.w N.; BFG 31.7.2014, RV/7400033/2014; BFG 14.1.2015, RV/7501937/2014; BFG 23.2.2016, RV/7104898/2015; BFG 19.8.2016, RV/7102821/2016; BFG 5.9.2016, RV/7103975/2016; BFG 28.9.2016, RV/7500935/2016; BFG 27.12.2018, RV/7100563/2017; BFG 2.10.2019, RV/7101860/2018). Die Veranlassung eines weiteren Gutachtens oder einer Gutachtensergänzung durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen würde zu einer Verzögerung des Verfahrens und zu weiteren Verfahrenskosten führen. Es ist daher davon Abstand zu nehmen. § 293 Abs. 1 ASVG bestimmt: Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2 a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, aa) wenn sie mit dem Ehegatten/der Ehegattin oder dem/der eingetragenen Partner/in im gemeinsamen Haushalt leben …, bb) wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen 1 110,26 € für 2023, 1 217,96 € für 2024 und 1 273,99 € für 2025. Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2007, B 700/07, betrifft eine Beschwerdeführerin, die an Anorexia nervosa und Bulimie litt und die Gewährung der (erhöhten) Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung beantragte. Ihr Antrag wurde mit der Begründung abgewiesen, sie habe eine mehrjährige berufliche Tätigkeit ausgeübt. Eine solche widerlege die für den Anspruch auf Familienbeihilfe notwendige Annahme, die Beschwerdeführerin wäre infolge ihrer Behinderung dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Verfassungsgerichtshof erwog hierüber:

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101032/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.5101032.2025
Stammnummer
150203
Gültig
20.12.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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