Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2300011/2025
Strafbeschwerden, grob fahrlässige Meldepflichtverletzung nach dem WiEReG, Verbandsverantwortlichkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300011/2025vom 11.12.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In Anbetracht, dass sehr zeitnah zum Ablauf der Frist nach der zweiten Erinnerung eine Nachmeldung erfolgt ist und die Nachmeldung bereits vor Einleitung des Finanzstrafverfahrens vorgenommen wurde, nur zu melden gewesen ist, dass sich nichts geändert habe und eine erstmalige Verletzung der Meldepflicht vorliegt, ist auch der Senat des BFG zu dem Schluss gekommen, dass die durch den Spruchsenat ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuldangemessen sind.
Die Strafbeschwerde wurde daher als unbegründet abgewiesen.
Strafbemessung beim Verband:
Gemäß § 28a Abs. 2 VbVG sind für von der Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden die §§ 2, 3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.
Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Abs. 2: Die Geldbuße ist umso höher zu bemessen;
1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist.
2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist;
3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde.
Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn
1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat;
2. der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3);
3. er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
4. er die Folgen der Tat gutgemacht hat;
5. er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat;
6. die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat.
Der Spruchsenat hat für den Verband eine außergewöhnlich niedrige Geldbuße verhängt und dazu ausgeführt, dass darauf zu verweisen sei, dass letztendlich die Gesamtkonsequenzen aus der hier in Rede stehenden Säumnis zu berücksichtigen seien, nämlich, dass Zwangsstrafen in Höhe von € 5.000,00 verhängt worden seien. Im Gesamtpaket sei der Beschuldigte/belangte Verband somit mit einem finanziellen Einschnitt von € 11.000,00 belastet.
Hinsichtlich der Geldbuße des Verbandes wurde somit mildernd berücksichtigt, dass der Beschuldigte als geschäftsführender Gesellschafter gleichzeitig bestraft wurde, daher auch der Milderungsgrund nach § 5 Abs. 2 Z 6 VbVG vorlag.
Weiters ist mildernd zu berücksichtigen, dass Vorkehrungen getroffen wurden, dass zukünftige Taten des Entscheidungsträgers verhindert werden, da die Zuständigkeit zur Meldung auf den Steuerberater übertragen wurde (§ 5 Abs. 2 Z 5 VbVG).
Zudem ist bereits im Zeitpunkt der Erkenntniserlassung durch den Spruchsenat bekannt gewesen, dass der Verband zuletzt einen Verlust von € 1.000.000,00 hatte und daher bei ihm im Gegensatz zum Beschuldigten von einer schlechten wirtschaftlichen Lage auszugehen ist.
Der Meldepflicht wurde zeitnah nach dem Überschreiten der Strafbarkeitsschwelle nachgekommen und der Verband das erste Mal im Rahmen seiner Verbandsverantwortlichkeit bestraft. Die Strafe und die Kosten des Verfahrens wurden am 25.7.2025 entrichtet.
Schon bei Einführung der Verbandsverantwortlichkeit wurde jedoch ausdrücklich festgehalten, dass der Umstand, dass eine finanzstrafrechtliche Tat eines Geschäftsführers geahndet wird, nicht dazu führen soll, dass die auszusprechenden tatsächlichen finanziellen Konsequenzen für einen Beschuldigten und einen Verband, Geldstrafe und Geldbuße, nunmehr zwischen den Adressaten der Strafnorm lediglich geteilt werden sollen. Die kumulative Belastung eines Beschuldigten und eines Verbandes entspricht somit der Intention des Gesetzgebers, die bei Verkürzungsvergehen in der Spruchpraxis der Finanzstrafbehörden wie des BFG im Regelfall dazu geführt hat, dass über belangte Verbände jeweils eine Geldbuße ausgesprochen wurde, die lediglich ein paar Prozent unter der Geldstrafe für den Beschuldigten lag, nicht jedoch nur 20 % der Geldstrafe betrug (siehe die umfangreiche Rechtsprechung des BFG zur Verbandsgeldbußen bei Abgabenverkürzungen).
Die Bestimmung des § 23 Abs. 4 FinStrG zur Mindeststrafe bei Verkürzungsdelikten gibt die Vorstellung des Gesetzgebers von seinen Mindestansprüchen an eine Sanktion wieder und kann daher in die Betrachtungen für eine Entscheidungsfindung für eine angemessene Strafe auch bei Meldepflichtverletzungen miteinbezogen werden.
Ebenso kann gedanklich bei einer Strafbemessung mitbedacht werden, dass der Gesetzgeber eine deutliche Abstufung in den Strafdrohungen bei Unterlassung einer Offenlegung eines wirtschaftlichen Eigentümers und einer Unterlassung der Meldung von Änderungen zu bekannten wirtschaftlichen Eigentümern vorgenommen hat.
In Anbetracht des Umstandes, dass beim belangten Verband nur Milderungsgründe vorliegen und auch bereits Vorkehrungen getroffen wurde, die eine weitere Meldepflichtverletzung hintanhalten sollen, da sich der Parteienvertreter vertraglich zur Übernahme dieser Verpflichtung bereit erklärt hat, ist der Senat zu dem Schluss gekommen, der Strafbeschwerde der Amtsbeauftragten zwar stattzugegeben, jedoch die Geldbuße nur mit 50% der Geldstrafe zu bemessen.
Die durch die Finanzstrafbehörde zunächst mittels Strafverfügung ausgesprochene Geldstrafe und die wesentlich höhere Geldbuße erschienen dem Senat nicht tatadäquat bzw. schuldangemessen.
Die ausgesprochene Geldbuße hatte auch, dies jedoch in dieser Rechtssache in einem untergeordneten Ausmaß spezialpräventiven Überlegungen (siehe die zahlreichen Milderungsgründe, die für eine Unwahrscheinlichkeit einer Tatwiederholung sprechen) sowie generalpräventiven Überlegungen (Abhalten potentieller Nachahmungstäter, Förderung eines allfälligen Umdenkens zur Einrichtung von Kontrollmechanismen durch belangbare Verbände) zu entsprechen und ist schuld- und tatangemessen.
Kostenentscheidung
Die Verfahrenskosten des Beschuldigten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist.
Die Verfahrenskosten des belangten Verbandes betragen 10 % der Geldbuße.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag in diesem Verfahren nicht vor, daher wurden keine Revisionen zugelassen.
Graz, am 11. Dezember 2025
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 28a Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 2 Abs. 1 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 3 Abs. 1 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2300011/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2300011.2025
- Stammnummer
- 150148
- Gültig
- 11.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF