Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2300011/2025
Strafbeschwerden, grob fahrlässige Meldepflichtverletzung nach dem WiEReG, Verbandsverantwortlichkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300011/2025vom 11.12.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat 1067-4 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende ***23***, die Richterin***24*** und die fachkundigen Laienrichter ***25*** und ***26*** in der Finanzstrafsache gegen 1) ***Bf2***, ***14*** ***29*** und 2) die ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Hofer Papistock Wirtschaftstreuhand Steuerberatung, Norbert-Brüllstraße 24, 5020 Salzburg wegen des Meldepflichtvergehens nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG über die Strafbeschwerden der Amtsbeauftragten vom 18.9.2025 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 16. April 2025, Geschäftszahlen ***1***, ***2*** in einer nicht öffentlichen Sitzung des Senates am 11.12.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin ***27*** zu Recht erkannt:
1) Die Strafbeschwerde gegen das Erkenntnis zu ***Bf2*** wird als unbegründet abgewiesen, der Spruch wie folgt berichtigt:
***Bf2*** ist schuldig, grob fahrlässig als Geschäftsführer der ***Bf1*** und somit für die Einhaltung der Meldepflicht gem. § 5 WiEReG Verantwortlicher seiner Meldepflicht mit Säumnistag 22.11.2022, trotz zweimaliger Aufforderungen am 24.11.2022 und 17.1.2023, zwischen 11.3.2023 und 15.3.2023 nicht nachgekommen zu sein.
Er hat dadurch das Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG begangen. Die Strafaussprüche bleiben durch die Spruchergänzung unberührt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG betragen die Kosten des Verfahrens € 500,00.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
2) Der Strafbeschwerde der Amtsbeauftragten gegen das Erkenntnis zur ***Bf1*** wird stattgegeben, der Spruch wie folgt berichtigt und mit Strafneubemessung vorgegangen:
Die ***Bf1*** ist gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 (VbVG), als belangter Verband (1 Abs. 2 VbVG), für die Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG, begangen durch ihren Entscheidungsträger ***Bf2***, als Dauerdelikt nach § 15 Abs. 1 Z 2 WieReG zu einer Säumnis zum 22.12.2022, da trotz zweimaliger Aufforderungen am 24.11.2022 und 17.1.2023, zwischen 11.3.2023 und 15.3.2023 grob fahrlässig keine Meldung erstattet wurde, verantwortlich, da durch diese Tat eine Pflicht verletzt worden ist, die den Verband getroffen hat und der Entscheidungsträger die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.
Gemäß § 28a Abs. 2 iVm § 15 Abs. 1, erster Strafsatz WiEReG wird die Geldbuße mit € 2.500,00 bestimmt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG betragen die Kosten des Verfahrens € 250,00.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 16. April 2025 wurde ***30*** schuldig erkannt, er sei grob fahrlässig als Geschäftsführer der ***Bf1*** und somit für die Einhaltung der Meldepflicht gem. § 5 WiEReG Verantwortlicher trotz zweimaliger Aufforderung seiner Meldepflicht nach § 5 WiEReG nicht nachgekommen und habe ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG begangen.
***30*** verantworte somit das Finanzvergehen nach § 15 Abs 1 Z 2 WiEReG und werde hierfür nach § 15 Abs. 1 zweiter Strafsatz WiEReG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 5.000,00, (in Worten: fünftausend EURO) im Uneinbringlichkeitsfall 10 (zehn) Tage Ersatzfreiheitsstrafe bestraft.
Gemäß § 185 FinStrG habe der Beschuldigte die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 500,00 zu tragen.
Der belangte Verband, die ***Bf1***, sei verantwortlich, dass Herr ***30*** grob fahrlässig als Geschäftsführer der ***Bf1*** und somit für die Einhaltung der Meldepflicht gem. § 5 WiEReG Verantwortlicher trotz zweimaliger Aufforderung seiner Meldepflicht nach § 5 WiEReG nicht nachgekommen sei und habe somit ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG verwirklicht.
Die ***Bf1*** verantworte somit das Finanzvergehen gemäß § 28a iVm § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG und werde hierfür nach § 15 Abs. 1 zweiter Strafsatz WiEReG mit einer Verbandsgeldbuße in Höhe von € 1.000,00, bestraft.
Gemäß § 185 FinStrG habe der Verband die Kosten des Verfahrens in Höhe von € 100,00 zu tragen.
Zur Begründung wird im Erkenntnis ausgeführt:
"***31*** wurde am ***11*** geboren, er ist Österreicher, verheiratet und an der Adresse ***3*** wohnhaft. Er ist Geschäftsführer der ***Bf1***. Er verdient monatlich netto rund € 6.270,00 und bezieht einen Umsatz aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von € 10.00,00 bis 15.000,00 jährlich vor Steuern. Er verfügt über ein Sparvermögen von rund € 37.000,00 und ist zu 50% an weiteren Gesellschaften beteiligt. Er hat Sorgepflichten für 3 Kinder.
Die ***Bf1*** hatte ihren Sitz in der ***4***. Der Unternehmensgegenstand umfasst ***9***. Der jährliche Umsatz beträgt rund € 3 Millionen; zuletzt wurde ein Verlust von rund € 1 Million verbucht.
Im Schreiben vom 24.11.2022 wurde der belangte Verband unter Androhung einer Zwangsstrafe von € 1.000,00 aufgefordert, die bislang nicht rechtzeitig erfolgte Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer bis zum 16.01.2023 nachzuholen. Dieses Mahnschreiben wurde dem Verband am 24.11.2022 in die DataBox (FinanzOnline) zugestellt. Da innerhalb der gesetzten Frist keine Meldung erfolgte, wurde mit dem Bescheid vom 17.01.2023 die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,00 festgesetzt und zu gleich eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,00 angedroht und eine Nachfrist bis zum 10.03.2023 gesetzt. Dieser Bescheid wurde dem belangten Verband am 17.01.2023 elektronisch in die DataBox zugestellt. Da binnen dieser Frist erneut keine Meldung erfolgte, wurde mit Bescheid vom 13.03.2023 die angedrohte Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,00 festgesetzt.
Dieser Bescheid wurde dem belangten Verband am 13.03.2023 elektronisch in die DataBox (FinanzOnline) zustellt. Diese Bescheide hat der Beschuldigte nicht zur Kenntnis genommen. Er hat es grob fahrlässig verabsäumt, regelmäßig Nachschau in die DataBox des Finanzamtes zu halten. Hinzu kommt, dass der Steuerberater des Beschuldigten darauf vergessen hat, seinen Klienten, den Beschuldigten, daran zu erinnern, dass die jährliche Frist ansteht. Die Steuerberatungskanzlei des Beschuldigten veranlasste 4 Tage nach Ablauf der zweiten gesetzten Frist die entsprechende WiEReG-Meldung. Mittlerweile wurde dem Steuerberater des Beschuldigten auch eine Zustellvollmacht betreffend WiEReG- Meldungen erteilt.
Beweiswürdigend ist darauf zu verweisen, dass der Beschuldigte den gegen ihn erhobenen Tatvorwurf zugestand und sich - auch zur subjektiven Tatseite in Form grober Fahrlässigkeit geständig verantwortete. Die Feststellungen zur objektiven Tatseite sind letztendlich unstrittig.
Rechtlich betrachtet verantwortet ***30*** somit das Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG. Bei der sich nach dem zweiten Strafsatz des § 15 Abs. 1 WiEReG ergebenden Strafandrohung von Geldstrafe bin zu € 100.000,00 erweist sich als mildernd die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis und die nach Entdeckung unverzüglich vorgenommene Meldung. Erschwerungsgründe sind hier nicht ersichtlich.
Auch wenn § 15 WiEReG eine unverständlich exorbitant hohe Strafandrohung vorsieht, kann es im Anlassfall mit einer Geldstrafe von € 5.000,00 sein Bewenden haben und erweist sich diese Geldstrafe als schuld-, tat- und täteradäquat.
Für den Fall der Uneinbringlichkeit war eine 10-tägige Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
Die Kostenentscheidung ist Konsequenz des § 185 FinStrG.
Betreffend den belangten Verband erachtet der Spruchsenat eine Geldstrafe von bloß € 1.000,00 als angemessen.
Im Rahmen der Strafbemessung ist nämlich nach Ansicht des Spruchsenates auch darauf zu verweisen, dass letztendlich die Gesamtkonsequenzen aus der hier in Rede stehenden Säumnis zu berücksichtigen sind, nämlich, dass Zwangsstrafen in Höhe von € 5.000,00 verhängt worden sind. Im Gesamtpaket ist der Beschuldigte/belangte Verband somit mit einem finanziellen Einschnitt von € 11.000,00 belastet.
Auch betreffend den belangten Verband stützt sich die Kostenentscheidung auf § 185 FinStrG.
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Dagegen richten sich die reinen Strafbeschwerden der Amtsbeauftragten mit folgenden Ausführungen:
"In der Verhandlung vor dem Spruchsenat am 16.04.2025 wurde der Beschuldigte zu einer Geldstrafe in Höhe von € 5.000, -, im Falle der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen sowie der belangte Verband zu einer Verbandsgeldbuße iHv. 1.000.- verurteilt. Dem zugrunde liegt das Finanzvergehen der Meldepflichtverletzung gemäß § 15 (1) Z 2 WiEReG mit der Höchststrafe iHv. € 100.000.-. Hinsichtlich der Strafbemessung des Spruchsenates ist diese nach Ansicht der Finanzstrafbehörde unter Berücksichtigung des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Taten weder schuld- noch tatangemessen.
Festzuhalten ist, dass der belangte Verband bereits am 18.05.2021 sowie am 12.07.2021 unter Androhung einer Zwangsstrafe sowie Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv EUR 1.000,- aufgefordert wurde, die Meldung im Register wirtschaftlicher Eigentümer einzubringen, welcher dann auch nachgekommen wurde. Der Beschuldigte hat die verspäteten Meldungen über mehrere Jahre akzeptiert. Trotz des Wissens über die Konsequenz einer verspäteten Meldung im Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde im Jahr 2024 erst nach einer weiteren Aufforderung der Abgabenbehörde die Meldung im Register wirtschaftlicher Eigentümer verspätet eingebracht.
Die Meldepflichtverletzungen nach dem WiEReG sind unter eine exorbitant hohe Strafdrohung gestellt. Daraus ist ersichtlich, dass der Gesetzgeber diesen Meldeverpflichtungen ein hohes Maß an Wichtigkeit unterstellt, der seitens der Meldeverpflichteten eben auch mit entsprechender Sorgfalt hinsichtlich der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Pflichten begegnet werden sollte.
Antrag:
Es wird daher die Fällung eines Erkenntnisses folgenden Inhalts beantragt, dass 1. ***30*** schuldig sei, grob fahrlässig als Geschäftsführer der ***Bf1*** und somit für die Einhaltung der Meldepflicht gern. § 5 WiEReG Verantwortlicher, trotz zweimaliger Aufforderung am 24.11.2022 und 17.01.2023 seiner Meldepflicht nach § 5 WiEReG vom 11.03.2023 bis 15.03.2023 nicht nachgekommen zu sein und somit ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG begangen zu haben.
2. Der Verband ***Bf1***, in ***4***, dafür verantwortlich sei, dass Herr ***30*** grob fahrlässig als Geschäftsführer der ***Bf1*** und somit für die Einhaltung der Meldepflicht gem. § 5 WiEReG Verantwortlicher, trotz zweimaliger Aufforderung am 24.11.2022 und 17.01.2023 seiner Meldepflicht nach § 5 WiEReG vom 11.03.2023 bis 15.03.2023 nicht nachgekommen ist und somit ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG begangen hat.
Die Verhängung einer schuld- und tatangemessenen Geldstrafe nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG und der Ausspruch einer angemessenen Ersatzfreiheitsstrafe wird beantragt."
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Der steuerliche Vertreter hat zu den Strafbeschwerden folgende Stellungnahme vom 14.11.2025 eingebracht:
"In der Amtsbeschwerde führt die Amtsbeauftragte aus, dass die Strafbemessung des Spruchsenats weder schuld- noch tatangemessen sei. Das BFG hatte sich mit der Strafbemessung bei Finanzvergehen gemäß des § 15 WiEReG bereits mehrfach auseinanderzusetzen. Daher möchten wir im Folgenden auf einige Judikate eingehen, deren vergleichende Betrachtung unseres Erachtens die Schuld- und Tatangemessenheit der vom Spruchsenat verhängten Strafe untermauert.
In dem Erkenntnis vom 20.4.2024, RV/2300006/2022, erkannte das BFG wegen Verletzung der Meldeverpflichtung auf eine Strafe von nur EUR 3.000,00, obwohl den Bf. als Vorstand einer
Privatstiftung gem. § 17 PSG erhöhte Sorgfaltspflichten treffen. Als Milderungsgründe wurden die Entrichtung der Zwangsstrafen aus dem Privatvermögen sowie das unverzügliche Nachreichen der Meldung gewertet. Außerdem hat sich die Datenlage seit der letzten Meldung nichtgeändert, wodurch der Registerbehörde keine Daten entgingen, sondern nur deren Bestätigung unterblieb.
Im Sachverhalt, der dem Erkenntnis vom 6.5.2024, RV/2300001/25, zugrunde lag, setzte der Spruchsenat zunächst eine Strafe iHv EUR 9.000,00 fest, die im Rechtsmittelweg vom BFG auf EUR 4.000,00 herabgesetzt wurde. Als mildernd wurden dabei die Unbescholtenheit des Bf., der Umstand, dass lediglich die Bestätigung der vorliegenden Daten nicht vorgenommen wurde sowie die nachträgliche Meldung berücksichtigt.
Ein ähnlich gelagerter Fall findet sich in der Entscheidung vom 14.12.2023, RV/2300002/2023.
Der Spruchsenat hat eine Geldstrafe iHv EUR 10.000,00 verhängt. Allerdings ging dieser hierbei von der - letztlich verfehlten - Annahme einer vorsätzlichen Begehung aus. Diese steht jedoch unter der doppelten Strafdrohung gegenüber der groben Fahrlässigkeit. Das zeigt, dass selbst vorsätzliche Verstöße gegen § 5 WiEReG, die einen ungleich höheren Schuldgehalt aufweisen auf eine Weise geahndet werden, die sich auf das unterste Zwanzigstel des Strafrahmens von EUR 200.000,00 beschränkt. Das BFG erkannte in subjektiver Hinsicht jedoch keinen Vorsatz und verhängte für die grob fahrlässige Begehung eine Strafe iHv EUR 3.000,00. Als Milderungsgründe wurden wiederum die bisherige Unbescholtenheit des Bf., das bloße Unterlassen der Bestätigung der gültigen Daten und die nachträgliche Meldung gewertet.
Eine vorsätzliche Missachtung der Meldepflicht nach § 5 WiEReG lag dem BFG-Erkenntnis vom 11.2.2025, RV/7300081/2024, zugrunde. Der Bf. erstattete hier selbst nach der Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht die vorgeschriebene Meldung, weshalb er die Verletzung der Meldepflicht vor dem Ende seines Dauerdelikts zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat. Dementsprechend ist das BFG vom Vorliegen eines Eventualvorsatz ausgegangen, womit grundsätzlich ein Strafrahmen von bis zu EUR 200.000,00 offenstand.
Dennoch wurde nur eine Strafe i Hv EUR 5.000,00 verhängt, was einem Vierzigstel der Obergrenze entspricht. Mildernd wirkten sich wiederum Unbescholtenheit und das bloße Unterlassen einer Bestätigungsmeldung aus.
Sämtlichen angeführten Judikaten lässt sich entnehmen, dass die ständige Rechtsprechung des BFG selbst für vorsätzliche Verstöße gegen die WiEReG-Meldepflicht Strafen vorsieht, die sich am unteren Ende des Strafrahmens bewegen. Im Lichte der Wertungen des Gesetzgebers hinsichtlich der Strafrahmen mutet es allerdings merkwürdig an, wenn eine grob fahrlässige Begehung stärker sanktioniert werden würde als jene mit Vorsatz. Dieser Ansatz scheint der Amtsbeschwerde allerdings zu Grunde zu liegen.
Die Auflösung des Wertungswiderspruches blieb die Amtsbeauftragte in ihrer Beschwerde hingegen schuldig.
Im gegenständlichen Verfahren werden außerdem die zahlreichen, einschlägigen Milderungsgründe und das Nichtvorliegen von Erschwerungsgründen zu berücksichtigen sein.
Der Beschuldigte verantwortete sich geständig, ist unbescholten und hat die Meldung unverzüglich nachgeholt.
Darüber hinaus handelt es sich lediglich um eine Bestätigungsmeldung, es waren daher sämtliche Daten zum wirtschaftlichen Eigentum der Registerbehörde zu jeder Zeit ersichtlich. Zudem hat es auch keine Erinnerungen seitens der steuerlichen Vertretung gegeben. Letztlich gilt es auch zu beachten, dass die finanzielle Gesamtbelastung aufgrund der festgesetzten Zwangsstrafe den Strafbetrag im Endeffekt um zusätzliche EUR 5.000,00 erhöht.
Betreffend die Verbandsgeldbuße iHv EUR 1.000,00 ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte neben seiner Geschäftsführertätigkeit auch Gesellschafter des belangten Verbandes ist und in wirtschaftlicher Hinsicht daher zweifach getroffen wird. Diesbezüglich dürfen wir auch auf § 5 Abs 3 Z 6 VbVG verweisen, wonach eine solche Konstellation einen Milderungsgrund für die zu verhängende Verbandsstrafe darstellt.
Es zeigt sich, dass sich die Spruchpraxis des BFG trotz der eklatant hohen Strafandrohung des § 15 WiEReG an der äußersten Untergrenze des Strafrahmens orientiert. Daher erschließt sich uns die (spärlich begründete) Amtsbeschwerde der Amtsbeauftragten nicht. Die verhängten Geldstrafen sind daher schuld- und tatangemessen. In diesem Sinn regen wir an, die Amtsbeschwerden wegen Unbegründetheit abzuweisen."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG macht sich eines Finanzvergehens schuldig, wer seiner Meldepflicht (§ 5) vorsätzlich oder grob fahrlässig trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt.
Gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG gilt: Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen.
Abs. 2: Zwangsstrafen gemäß Abs. 1 gelten als Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 2 BAO.
Gemäß § 18 Abs. 1 WiEReG haben die Rechtsträger die Meldung gemäß § 5 Abs. 1 WiEReG erstmalig bis zum 1. Juni 2018 zu erstatten.
Gemäß § 1 Abs. 1 WiEReG ist dieses Bundesgesetz ist auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger anzuwenden.
§ 3 Abs. 1 WiEReG: Die Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Zudem haben sie den Verpflichteten (§ 9 Abs. 1), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen.
Abs. 3: Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind.
§ 5 WiEReG:
Abs. 1: Die Rechtsträger haben die folgenden Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden:
1. bei direkten wirtschaftlichen Eigentümern:
a) Vor- und Zuname;
b) sofern diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises;
c) Geburtsdatum und Geburtsort;
d) Staatsangehörigkeit;
e) Wohnsitz;
Wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist, ist dies anzugeben; Diesfalls entfallen die Angaben gemäß lit. b bis e.
2. bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümern:
a) die Informationen gemäß Z 1 über den indirekten wirtschaftlichen Eigentümer;
b) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen Rechtsträger gemäß § 1 handelt, die Stammzahl sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger;
c) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen mit § 1 vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger.
Indirekte wirtschaftliche Eigentümer sind nicht zu melden, wenn deren wirtschaftliches Eigentum durch einen obersten Rechtsträger gemäß § 2 Z 2 und 3 begründet wird, der selbst als Rechtsträger im Register eingetragen ist.
3. die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer durch die Angabe
a) im Fall des § 2 Z 1 lit. a ob der Rechtsträger im Eigentum des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils an Aktien oder der Beteiligung) oder der wirtschaftliche Eigentümer Stimmrechte hält (unter Angabe des Anteils) oder auf andere Weise unter der Kontrolle des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils auf den Kontrolle ausgeübt wird, sofern sich dieser ermitteln lässt, und unter Angabe, ob ein relevantes Treuhandschaftsverhältnis vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist);
b) im Fall des § 2 Z 1 lit. b ob der wirtschaftliche Eigentümer der Führungsebene des Rechtsträgers angehört und ob kein wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden ist oder ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten;
c) im Fall des § 2 Z 2 welche der unter § 2 Z 2 lit. a bis d spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 2 lit. e ausübt.
d) im Fall des § 2 Z 3 welche der unter § 2 Z 3 lit. a sublit. aa bis cc oder lit. b sublit. aa bis cc spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer bei Privatstiftungen oder Stiftungen und Fonds gemäß § 1 Abs. 2 Z 15 und 16 ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 3 lit. a sublit. dd oder lit. b sublit. dd ausübt.
e) in allen übrigen Fällen, dass das wirtschaftliche Eigentum auf sonstige Weise hergestellt wird.
4. bei Meldungen durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (§ 9 Abs. 1 Z 6 bis 10) die Angabe,
a) ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch den berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes festgestellt und überprüft wurden,
b) ob ein Compliance-Package (§ 5a) übermittelt wird und bejahendenfalls, ob dessen Inhalt von allen Verpflichteten oder nur auf Anfrage eingesehen werden kann (eingeschränktes Compliance-Package). Im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages, gegebenenfalls ob bestimmten Verpflichteten Einsicht gewährt werden soll. Bei eingeschränkten Compliance-Packages ist anzugeben, ob der berechtigte Parteienvertreter oder der Rechtsträger oder beide Freigaben erteilen können;
c) die Angabe einer E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters und allenfalls des Rechtsträgers, sofern ein Compliance-Package übermittelt wird; Die Angabe einer E-Mailadresse des Rechtsträgers ist im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages verpflichtend, wenn der Rechtsträger selbst Freigaben erteilen soll; und
d) die Angabe ob an die angegebene E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters oder des Rechtsträgers Rückfragen im Zusammenhang mit einer Meldung oder einem Compliance-Package im elektronischen Wege übermittelt werden dürfen.
Der Rechtsträger hat die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Bei Daten des Rechtsträgers selbst, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind, ist jedenfalls Kenntnis ab deren Eintragung im jeweiligen Stammregister anzunehmen. Entfalten Umstände bereits vor Eintragung in das Stammregister eine Wirkung auf die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers, so ist für den Beginn der Meldefrist auf den Beginn der Wirksamkeit abzustellen. Bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß § 6 entfällt die Verpflichtung zur Meldung der Änderungen, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen.
Abs. 2: Die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten hat von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren. Bei natürlichen Personen ohne Wohnsitz im Inland hat der Rechtsträger eine Kopie des unter Abs. 1 Z 1 lit. b angegebenen amtlichen Lichtbildausweises im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde zu übermitteln.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Abs. 2: Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außeracht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
Abs. 3: Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.
Ausgeführt wurden reine Strafbeschwerden der Amtsbeauftragten, daher ist nach ständiger Judikatur des VwGH zu den Schuldsprüchen Teilrechtskraft eingetreten und das BFG ist demnach nur berechtigt, mit Strafneubemessung vorzugehen.
Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen.
Abs. 2: Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn
a) in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
b) nur die Höhe der Strafe bekämpft wird oder
c) im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
d) sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet
und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Es liegt kein Antrag der Amtsbeauftragten auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor, über die Strafbeschwerden konnte daher in einer Sitzung des Senates abgesprochen werden.
Verwaltungsgeschehen:
Einleitung der Finanzstrafverfahren gegen den Beschuldigten und gegen den belangten Verband v. 22.3.2023
Rechtfertigung v. 17.4.2023:
Die ***Bf1*** ist als Startup seit 2019 in der ***28*** aktiv und ist gem. § 5 WiEReG verpflichtet, eine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer zu erstatten.
Dies wurde leider zum vorgesehenen Termin unbeabsichtigt verabsäumt.
Dazu möchten wir hiermit festhalten, dass die gesamte Kommunikation ausschließlich über das FinanzOnline Portal erfolgte, ohne dass dem Unternehmen und den handelnden Mitarbeitern das Versäumnis ersichtlich und bewusst war:
Am 24.11.2022 erfolgte die erste Aufforderung unter Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten und Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,-.
Am 24.1.2023 kam es zur Festsetzung der ersten Zwangsstrafe und Aufforderung zur Nachholung der Meldung an die WiEReG-Registerbehörde unter Setzung einer neuerlichen Nachfrist bis zum 10.03.2023. Am 21.03.2023 kam es zur zweiten Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,-.
Am 15.3.2023 erfolgte die Meldung an das wirtschaftliche Eigentümer-Register durch den Parteienvertreter (Steuerberater ***5***). Dies war auch der erste Zeitpunkt zu dem mir/dem Unternehmen durch Herrn ***6*** bekannt wurde, dass es sich bei der 1.000 EUR Strafe um einen Bezug zu einer WiEReG Meldung handelt.
Innerhalb des Kreises der Geschäftsführer bin ich der für die operative Leitung des Geschäftes verantwortliche Geschäftsführer. Ich habe als Geschäftsführer seit 2019/2020 das Unternehmen mit dem Produktionsstandort in der ***7*** aufgebaut, den Forschungsstandort ***8*** integriert, mittlerweile Arbeitsplätze für 23 Mitarbeiter geschaffen und arbeite mit allen mir zur Verfügung stehenden Kräften daran, das Unternehmen in Richtung selbstständiger Überlebensfähigkeit zu entwickeln. Seitens der Eigentümer wurden bereits sehr große Summen in diese steirische Technologie-Unternehmen investiert, und es besteht die Erwartung, dass ich das Unternehmen allerspätestens 2024 zum Break-Even führe.
Bei der ***Bf1*** handelt sich um ein junges, global tätiges Technologieunternehmen im Bereich der ***9*** mit einem weltweit einzigartigen, nachhaltigen und effizienten Prozess für die Herstellung von ***10***. Wir arbeiten daran, uns am umkämpften Markt zu positionieren und gleichzeitig die notwendigen internen Prozesse in unserem seit gerade einmal 3 Jahren mit einer Produktion aktiven Unternehmen so schnell wie möglich aufzubauen. Es ist schwierig, ein gut funktionierendes und kompetentes Team zusammenzustellen. Mitarbeiter werden laufend eingestellt und in die erforderlichen Tätigkeiten bestmöglich eingeschult, dies bedarf aber etwas Zeit und teilweise Korrekturen in den festgelegten Abläufen.
Die ***Bf1*** verfügt über einen eigenen Unternehmensserviceportal- und FinanzOnline-Zugang, hat es jedoch durch mangelnde Kenntnis des FinanzOnline Portals verabsäumt, dort regelmäßig Einsicht zu nehmen. Es war auch leider die E-Mail-Verständigung bei Nachrichten im FinanzOnline-Zugang nicht aktiviert. Aus diesem Grunde sind seit Beginn (2020) keine Benachrichtigungen im FinanzOnline-Zugang gelesen oder abgerufen worden, ebenso nicht die Aufforderungen zur Meldung an die Registerbehörde.
Nach Verhängung einer ersten Zwangsstrafe war im Unternehmen bzw. auch mir persönlich nicht bewusst, dass es sich um eine Strafe aus einer verspäteten WiEReG-Meldung handelt.
Ich habe meine Assistenz, welche normalerweise die Kommunikation mit unserm Steuerberater führt, ersucht dem Strafgrund mit unserem Steuerberater nachzugehen. Zu diesem Zeitpunkt habe ich auch einmal im Unternehmensserviceportal der ***Bf1*** nachgesehen, es war unter Nachrichten nur ein leeres Postfach vorhanden (Anhang 1). Es dürfte sich dabei um ein Schnittstellenproblem oder eine fehlerhafte Konfiguration zwischen dem USP und dem FinanzOnline Portal handeln (Anhang 2).
Dass ich zusätzlich in das finanzonline.at einsteigen muss und dort die Nachrichten der Finanzbehörde einsehen kann, war mir zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst. Darüber hinaus erscheint mir eigenartig, dass - obwohl die WiEReG Meldung über das USP einzureichen ist - keine Mitteilung/Erinnerung im USP Postfach über eine Verspätung oder Strafe übermittelt wird.
Mit 14.03.2023 wurde ich von meiner Assistenz erstmalig über den Grund der Verhängung der ersten Zwangsstrafe informiert. Diese Information hat Herr ***6*** direkt beim Finanzamt erfragt. Am nächsten Tag, dem 15.03.2023, hat Herr ***6*** natürlich sofort die WiEReG Meldung für uns vorgenommen. Das Strafverfahren wurde trotzdem mit 22.03.2023 eingeleitet.
Ich weiß nicht, ob vorher für die Registrierungsbehörde ersichtlich war, dass von Februar 2020 bis März 2023 keine Nachrichten im FinanzOnline Portal abgerufen wurden und somit offensichtlich im Unternehmen keinerlei Kenntnis über das Versäumnis bestehen konnte.
Die Umstellung der Abläufe auf digitale Abläufe bringt viele Vorteile, aber in diesem Fall ist mit der Umstellung auf USP und FinanzOnline ein Problem aufgetreten. Man wünscht sich teilweise in solchen Fällen eine konventionelle telefonische oder postalische Kontaktaufnahme zurück.
Wir haben mittlerweile in der ***32*** einen funktionierenden Ablauf geschaffen, periodisch Einsicht in die Benachrichtigungen des Finanz-Online-Portals zu nehmen.
Ebenso war beim steuerlichen Vertreter kein Automatismus eingerichtet, um die Meldung an die Registerbehörde jährlich automatisch zu machen. Dies verwundert mich, da ich von der Arbeit mit anderen Steuerberatern kenne, dass dies automatisch jährlich gemacht wird.
Es hatte aber bisher keine explizite schriftliche Beauftragung der ***Bf1*** an unseren Steuerberater Herrn ***6*** gegeben, die Meldungen wurden aber bisher durch ihn durchgeführt. Diese explizite schriftliche Beauftragung an Herrn ***6***, die WiEReG-Meldung automatisch jährlich zu machen, wurde mittlerweile von der ***Bf1*** erteilt.
Die ***Bf1*** ist ihren gesetzlichen Verpflichtungen bisher pünktlich nachgekommen und die Vertretungsorgane der Gesellschaft haben sich noch nie etwas zu Schulden kommen lassen. In Anbetracht der Tatsache, dass es zu keiner Veränderung der Eigentumsverhältnisse der ***Bf1*** gekommen ist, dass die Benachrichtigungen in unserem Fall aufgrund von Schnittstellen- oder Konfigurationsproblemen zwischen USP und FinanzOnline nicht zu unserer Kenntnis gelangt sind, und dass das Versehen, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer rechtzeitig abzugeben, als solche zu keiner Abgabenverkürzung geführt hat, stellen ich/wir den Antrag auf Einstellung des Finanzstrafverfahrens oder um Nachsicht bei der Verhängung einer Strafe.
Letztlich möchte ich mich für das vollständig unbeabsichtigte Versäumnis und den daraus entstandenen Aufwand für die Behörden entschuldigen. Gegen die beiden verhängten Zwangsstrafen gegen die ***32*** wurde/wird keine Berufung eingereicht.
Ich bedanke mich für die antragsgemäße Würdigung im Voraus und hoffe inständig, auch weiterhin eine unbescholtene unternehmerische Tätigkeit führen zu dürfen.
Persönliche Verhältnisse:
Geburt: ***11*** in ***12***, Bezirk ***33***, Vollständiger Name: ***13*** - keine früheren Namen, österreichische Staatsbürgerschaft, Beschäftigung: Angestellter Geschäftsführer bei ***Bf1***, selbstständiger Unternehmensberater, Unternehmer in Gründung, Wohnanschrift und selbstständige Betriebsanschrift: ***14*** ***29***, Betriebsanschrift ***32***: ***Bf1-Adr*** Vermögen & Einkommen: Einkommen von ***Bf1***: rund 6.270 EUR monatlich netto, selbstständiger Umsatz derzeit: ca. 10.000-15.000 EUR p.a. vor Steuern, 50% an der teilw. kreditfinanzierten Familienwohnung in der ***14***, für mich verfügbares Sparguthaben von rund 37.000 EUR bestimmt für den Reinvest in die ***15*** 3% and der ***Bf1***, ***34***, mit alinearer Gewinnausschüttung zu meinen Ungunsten, 50% an der ***15***, ***34*** (Forschungsunternehmen, Finanzierung über bisherige Ersparnisse und Forschungsmittel), 50% an der ***16***, ***34*** (keine operative Geschäftstätigkeit), 50% an der ***17***, ***34*** (kleines Unternehmen ohne Ausschüttung), Sorgepflichten: Ehefrau, 2 Kinder - Schüler im Alter von 13 und 17 Jahren, 1 Kind - Student im 2. Semester im Alter von 20, eigener Haushalt, ohne Einkommen, keine Vorstrafen, Kontaktdaten Tel: ***18***, Mail: ***19***"
Stellungnahme der Steuerberatung 3.4.2023:
Die ***Bf1***, ***28*** ist gem. § 5 WiEReG verpflichtet eine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer zu erstatten, dies wurde zum vorgesehenen Termin verabsäumt.
Bei der ***Bf1*** handelt sich um ein junges Technologieunternehmen, dass daran arbeitet sich am Markt zu positionieren und gleichzeitig die notwendigen internen Prozesse so schnell als möglich aufzubauen. Mitarbeiter werden aufgebaut und in die erforderlichen Tätigkeiten eingeschult, dies bedarf aber etwas Zeit und teilweise Korrekturen in den festgelegten Abläufen.
Am 24.11.2022 erfolgte die erste Aufforderung unter Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten und Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 1.000,--. Am 24.1.2023 kam es zur Festsetzung der ersten Zwangsstrafe und Aufforderung zur Nachholung der Meldung an die WiEReg-Registerbehörde unter Setzung einer neuerlichen Nachfrist bis zum 10.03.2023. Am 21.03.2023 kam es zur zweiten Festsetzung einer Zwangsstrafe in Höhe von € 4.000,--.
Am 15.3.2023 erfolgte die Meldung an das wirtschaftliche Eigentümer-Register durch den Parteienvertreter (Steuerberater ***5***).
Die ***Bf1*** verfügt über einen eigenen Unternehmensserviceportal- und Finanz- Online-Zugang, hat es jedoch durch mangelnde Kenntnis des Finanz-Online-Portals verabsäumt, dort regelmäßig Einsicht zu nehmen. Im Postfach des Unternehmensserviceportals war nicht ersichtlich, dass es auch Nachrichten im Finanz- Online-Zugang gibt. Es war auch leider die E-Mail-Verständigung bei Nachrichten im Finanz- Online-Zugang nicht aktiviert. Aus diesem Grunde sind seit langem keinen Benachrichtigungen im Finanz-Online-Zugang gelesen oder abgerufen worden, ebenso nicht die Aufforderungen zur Meldung an die Registerbehörde. Erst unter Nachfrage des steuerlichen Vertreters, warum zwei Zwangsstrafen verhängt wurden, wurde ein funktionierender Ablauf geschaffen, periodisch Einsicht in die Benachrichtigungen bei Finanzonline zu nehmen.
Ebenso war beim steuerlichen Vertreter kein Automatismus eingerichtet, die Meldung an die Registerbehörde jährlich automatisch zu machen.
Die ***Bf1*** ist ihren gesetzlichen Verpflichtungen bisher pünktlich nachgekommen und die Vertretungsorgane der Gesellschaft haben sich noch nie etwas zu Schulden kommen lassen. In Anbetracht der Tatsache, dass es zu keiner Veränderung der Eigentumsverhältnisse der ***Bf1*** gekommen ist, und dass das Versehen die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer rechtzeitig abzugeben als solche zu keiner Abgabenverkürzung geführt hat, stellen wir den Antrag auf Einstellung des Finanzstrafverfahrens oder um Nachsicht bei der Verhängung einer Strafe.
Wir bedanken uns für die antragsgemäße Würdigung im Voraus und verbleiben."
Nachtrag des steuerlichen Vertreters dazu vom 11.5.2023:
"Sehr geehrte Damen und Herren, namens und auftrags unserer Klientin darf ich im Zusammenhang mit der Einleitung des Strafverfahrens wegen der versäumten Meldung gem. § 5 WiEReG zusätzlich zum Schreiben vom 5.4.2023 nochmals darauf hinweisen, dass wir hier keine grobe Fahrlässigkeit im Verhalten der Geschäftsführung sehen. Wir bedanken uns für die Berücksichtigung und ersuchen nochmals um Nachsicht bei der Verhängung einer Strafe, da die Gesellschaft und die Geschäftsführung in ihrem bisherigen Verhalten unbescholten sind."
Strafverfügungen 22.5.2023:
Beschuldigter: Geldstrafe € 7.500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage
Belangter Verband: Geldbuße € 6.500,00, Kosten je € 500,00.
Einsprüche des steuerlichen Vertreters vom 19.6.2023 mit Antrag auf Vorlage an den Spruchsenat.
Vorlage an den Spruchsenat 28.9.2023
Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 16.4.2025:
"Generalien des Beschuldigten wie folgt noch ergänzt: Sorgepflichten für 3 Kinder.
Betreffend die ***Bf1*** wird zum Umsatz bekanntgegeben:
Dieser beträgt etwa 3 Millionen Euro jährlich; zuletzt wurde jährlich ein Verlust von € 1 Million verbucht.
Der Steuerberater (Verteidiger) erstattet zum Vorwurf laut Vorlageantrag, der dargestellt wird, folgende Äußerung:
Der Beschuldigte übernimmt die Verantwortung betreffend den im Vorlageantrag formulierten Tatvorwurf.
Auf Grund beruflicher Überforderung und des Verlustes einer Mitarbeiterin hat es mein Mandant letztendlich verabsäumt, regelmäßig eben Nachschau zB. in der DataBox des Finanzamtes zu halten. Mein Versäumnis war, meinen Klienten nicht darüber informiert zu haben, dass die jährliche Frist ansteht. Letztendlich haben wir es auch in der Steuerberatungskanzlei verabsäumt, selbst Einsicht in die Databox zu nehmen, womit wir auch bevollmächtigt waren. Eine Zustellvollmacht wurde mir nicht erteilt.
Wir sind erst im März 2023 dahintergekommen, dass eine Zwangsstrafe verhängt worden ist.
Ich nahm dann Kontakt mit dem Finanzamt auf. Dies war bloß 4 Tage nach der zweiten gesetzten Frist. Ich habe dann sofort die entsprechende WiEReG-Meldung vorgenommen.
Mein Mandant hat mittlerweile die digitale Kommunikation mit allen Ämtern strukturiert und auf neue Beine gestellt. Letztendlich wurde mir auch die Zustellvollmacht betreffend WiEReG- Angelegenheiten erteilt, womit ich zum Ausdruck bringen will, dass sich derartiges nicht mehr wiederholen wird und kann.
Zusammengefasst beantrage ich vorweg bereits ein mildes Erkenntnis betreffend meines Mandanten und den belangten Verband.
Über Befragen durch die Amtsbeauftragte:
Betreffend eine Zwangsstrafe im Jahr 2021 wird aufgeführt:
Damals ist eine Umgründung erfolgt; betreffend der Aufforderung nach Verspätung des Termines im Jahr 2024 war es so, dass dieser Termin übersehen worden ist, jedoch nach der ersten Aufforderung die Meldung erfolgt worden ist. Betreffend das Jahr 2024 muss ich betreffend die Erinnerung die Verantwortung übernehmen, dies auf Grund privater/gesundheitlicher Gründe."
Objektiver Tatbestand:
Am 22.10.2021 wurde die letzte Meldung vor Säumigkeit erstattet.
Säumigkeit 22.11.2022, Erinnerung 1 v. 24.11.2022, Nachfrist 16.1.2023, Androhung einer Zwangsstrafe von € 1.000,00, gelesen am 27.3.2023
Erinnerung 2 v. 17.1.2023, Festsetzung der Zwangsstrafe, Nachfrist 10.3.2023, gelesen ebenfalls am 27.3.2023.
Die Strafbarkeit des Dauerdeliktes ist mit Nichtmeldung bis 10.3.2023 somit am 11.3.2023 eingetreten. Das Dauerdelikt wurde durch Nachmeldung am 15.3.2023 beendet.
Subjektiver Tatbestand:
Nach Teilrechtskraft zum Schuldspruch steht auch fest, dass der Beschuldigte die Meldepflichtverletzung grob fahrlässig begangen hat.
Verbandsverantwortlichkeit:
Gemäß § 2 Abs. 1 VbVG ist Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes, wer 1. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten, 2. Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder 3. sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt.
Gemäß § 3 Abs. 1 VbVG ist ein Verband unter den weiteren Voraussetzungen des Abs. 2 oder des Abs. 3 für eine Straftat verantwortlich, wenn 1. die Tat zu seinen Gunsten begangen worden ist oder 2. durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen.
Abs. 2: Für Straftaten eines Entscheidungsträgers ist der Verband verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.
Die ***Bf1*** ist unter FN ***20*** im Firmenbuch erfasst. Der Beschuldigte fungiert seit 25.2.2021 als handelsrechtlicher Geschäftsführer.
Der Beschuldigte ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer Entscheidungsträger des belangten Verbandes und hat rechtswidrig und schuldhaft eine für den von ihm vertretenen Verband normierte Meldepflicht verletzt.
Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 (VbVG) ist die ***Bf1*** als belangter Verband (§ 1 Abs. 2 VbVG) für die Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG grob fahrlässig begangen durch ihren Entscheidungsträger ***30*** als Dauerdelikt nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG zwischen 11.3.2023 bis 15.3.2023 verantwortlich, da durch diese Tat eine Pflicht verletzt worden ist, die den Verband getroffen hat und der Entscheidungsträger die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.
Strafbemessung:
Gemäß § 15 Abs. 1 WiEReG ist eine vorsätzliche Begehung der Meldepflichtverletzung mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.
Grundsatzüberlegungen zu einer Strafbemessung nach § 15 WiEReG:
Erläuternde Bemerkungen zu § 15 WiEReG:
Verletzungen von Meldeverpflichtungen gemäß § 5 Abs. 1 sollen als Finanzvergehen geahndet werden, wie dies bereits in ähnlicher Weise und mit gleicher Strafdrohung in § 13 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 sowie § 107 Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz - GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015 konzipiert ist. Zu beachten ist, dass das Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958 zur Anwendung gelangt, das in § 28a eine Verbandsverantwortlichkeit neben der Bestrafung von natürlichen Personen vorsieht.
Die in den Abs. 1 und 2 vorgesehene Sanktionierung vorsätzlicher sowie grob fahrlässiger Pflichtverletzungen, seien es die Nichtvornahme einer Meldung, eine unrichtige Meldung oder die Unterlassung einer Änderungsmeldung, intendieren general- und spezialpräventive Wirkung zur Vermeidung von Handlungen, die die Integrität des Registers gefährden.
§ 15 Abs. 1 Z 4 WieReG wurde 2023 dahingehend novelliert, dass nur noch eine unterlassene Offenlegung unter diese Norm fällt. Eine unrichtige oder unvollständige Meldung oder unterlassene Änderungen der Angaben über bereits offengelegte wirtschaftliche Eigentümer stellen jeweils (bei vorsätzlichem Verhalten) lediglich Finanzordnungswidrigkeiten mit einer Strafdrohung von bis zu € 25.000,00 vor.
Bei einem belangbaren Verband hat die Bemessung nach der angedrohten Geldstrafe für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist, zu erfolgen.
Strafbemessung beim Beschuldigten:
Als mildernd wertete der Spruchsenat beim Beschuldigten die bisherige Unbescholtenheit, das Geständnis und die nach Entdeckung unverzüglich vorgenommene Meldung. Erschwerungsgründe lagen nicht vor.
Mildernd ist weiters der Umstand, dass lediglich zu melden war, dass keine Änderung eingetreten ist.
Dazu ist ergänzend festzustellen, dass die wirtschaftliche Lage des Beschuldigten als überdurchschnittlich gut zu bewerten ist. Zu berücksichtigen sind auch seine Sorgepflichten für 3 Kinder.
Die Amtsbeauftragte verweist in ihrer Beschwerde darauf, dass auch zu weiteren Meldeverpflichtungen nicht ordnungsgemäß gemeldet wurde.
Am 18.5.2021 ist eine Erinnerung ergangen, dass eine Meldung bis 9.7.2021 vorzunehmen sei.
Am 12.7.2021 wurde eine Zwangsstrafe von € 1.000,00 festgesetzt.
Am 13.4.2024 erging eine Erinnerung an den steuerlichen Vertreter, dass eine Meldung bis 4.6.2024 vorzunehmen sei.
Bei diesen Verfehlungen wurde jedoch keine Strafbarkeitsschwelle zu weiteren Meldepflichtverletzungen überschritten.
Der Beschuldigte hat die durch den Spruchsenat verhängte Geldstrafe am 25.7.2025 entrichtet.
Eine Geldstrafe nach § 15 WiEReG ist im Rahmen des freien Ermessens nach dem Verschuldensgrad eines Täters unter Berücksichtigung von Erschwerungs- und Milderungsgründen in der gesamten Bandbreite der jeweiligen Strafdrohung ausmessbar.
Eine Geldstrafe ist nach den Vorgaben des § 15 Abs. 2, zweiter Satz WiEReG bei einer grob fahrlässig begangenen Meldepflichtverletzung bis zur Höchststrafe von € 100.000,00 nach dem Ermessen des über sie erkennenden Beamten, Spruchsenates, Richters oder Senates des BFG zu bestimmen, wobei diese Höchststrafe sowohl für eine einzige Tat verhängt werden kann, als auch nach den Vorgaben des § 21 Abs. 1 FinStrG zu bedenken ist, dass eben zeitgleich über eine Vielzahl an Meldepflichtverletzungen abzusprechen sein kann und dies ebenfalls in der Höchststrafendrohung Deckung zu finden hatte (siehe BFG v. 3.6.2025, RV/7300005/2025).
Eine Mindeststrafendrohung ist für Meldepflichtvergehen nach dem WiEReG nicht normiert.
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 28a Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 2 Abs. 1 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 3 Abs. 1 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2300011/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2300011.2025
- Stammnummer
- 150148
- Gültig
- 11.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF