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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102591/2017

Aufhebung der Bescheide und Zurückverweisung an die Abgabenbehörde im Hinblick auf umfangreich fehlende Ermittlungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102591/2017vom 30.12.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Erhebungen sowie Feststellungen zur Erforschung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurden vielfache relevante Beschwerdepunkte betreffend unterlassen. Es wird jedoch auch darauf hingewiesen, dass der Bf. auf Grund eines unter anderem ebenfalls vorliegenden Auslandssachverhaltes gem § 115 Abs. 1 BAO eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft. All diese für die Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes erforderlichen und auch für das Bescheidergebnis wesentlichen Ermittlungen erreichen aber schon ein Ausmaß, in dem für den Beschwerdefall von einer Verschiebung der der Abgabenbehörde zukommenden Ermittlungspflicht auf Ebene des Verwaltungsgerichtes gesprochen werden muss, wenn diese Ermittlungen das Verwaltungsgericht durchführen würde (vgl Sutter in Holoubek/Lang, Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht; Die Entscheidung in der Sache im Steuerverfahren, S 275). Da es im Beschwerdefall bei den ausstehenden Ermittlungshandlungen nicht bloß um punktuell und lückenschließend vorzunehmende Ermittlungshandlungen geht, sondern die der Abgabenbehörde zukommende Ermittlungspflicht geradezu originär substituiert werden müsste, kann nicht von einer erheblichen Kostenersparnis gesprochen werden, wenn das Bundesfinanzgericht gleichsam als Abgabenbehörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt erstmals ermittelt. All diese Feststellungen hätten möglicherweise zu anderslautenden Bescheiden geführt. Auch hierfür gilt, dass das Bundesfinanzgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar grundsätzlich in der Sache zu entscheiden hat (vgl VwGH 24. September 2014, 2010/13/0131), dies aber eben nicht so weit gehen kann, dass das Bundesfinanzgericht erstmals den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu ermitteln hat. Zur Ermessensübung ist auszuführen, dass das Kriterium der Billigkeit dafür spricht, gegenüber einer Partei bereits im Verfahren vor der Abgabenbehörde ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren und somit insgesamt ein mängelfreies, die Parteienrechte wahrendes Ermittlungsverfahren nach den §§ 114 ff BAO durchzuführen. Die Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Ermittlungsschritte einer Verwaltungsbehörde zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor das Verwaltungsgericht käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn ein Verwaltungsgericht, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Organisation ist, die erstmals alle Aspekte des entscheidungswesentlichen Sachverhalts ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Im Hinblick auf das Kriterium der Zweckmäßigkeit stehen keine öffentlichen Interessen einer Aufhebung unter Zurückverweisung entgegen. Die Beschwerdevorentscheidungen sind ebenfalls aufzuheben, weil ihre Wirkung durch die Vorlageanträge nicht berührt wird (vgl Ritz/Koran, BAO7, §278 Tz 7). Insgesamt ist das Bundesfinanzgericht zur Ansicht gelangt, dass bereits die seitens des Finanzamtes Österreich in der Mail vom 15.9.2025 angeführten nachzuholenden Ermittlungsschritte jedenfalls ein Ausmaß erreichen, in dem für den Beschwerdefall von einer Verschiebung der der Abgabenbehörde zukommenden Ermittlungspflicht auf Ebene des Verwaltungsgerichtes gesprochen werden müsste, wenn diese Ermittlungen durch das Gericht durchgeführt werden müssten (vgl Sutter in Holoubek/Lang, Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzgericht; Die Entscheidung in der Sache im Steuerverfahren, S 275). Nachweisliche Ermittlungshandlungen durch das Finanzamt Österreich im Hinblick auf im gesamten Verfahren bisher mangelhafte Mitwirkung seitens des Bf.: Im gesamten bisherigen Verfahren die hier gegenständlichen Steuern und Beschwerdejahre betreffend, einschließlich Außenprüfung, ist der Bf. seiner Mitwirkungspflicht nicht bzw. bei weitem nicht ausreichend im Sinne der Rechtsnormen nachgekommen. Sämtliche vom Finanzamt Österreich nachzuholende Ermittlungshandlungen sind zu dokumentieren und mit entsprechenden Nachweisen über deren Durchführung (RSb-Übernahmebestätigungen usw.) zwecks substantiierter Begründungsmöglichkeiten für die zu erlassenden Bescheide zu den Akten zu nehmen. Angemerkt wird, dass der Bf. nunmehr im Beschwerdeverfahren Jahresabschlüsse, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Steuererklärungen vorgelegt sowie zusätzlich Anträge in den Vorlageanträgen gestellt hat. Demgemäß müssen die Nachweise im Zusammenhang mit den nunmehr vom Bf. vorgelegten Jahresabschlüssen usw. sowie betreffend die zusätzlichen Beschwerdebegehren in den Vorlageanträgen vorhanden sein, weshalb schon allein aus diesem Grund seitens des Bf. grundsätzlich wohl nicht mit Fristverlängerungen bzw. mit langen Fristverlängerungen für allfällige Beantwortungen von Ergänzungsvorhalten mit Bezugnahme auf die Beschwerdebegehren des Bf., für das Vorlegen von Nachweisen usw. gerechnet werden kann. Werden nachweislich abverlangte Nachweise, Beweismittel usw., die wohl grundsätzlich bereits vorhanden sein müssten, zumal ja die Jahresabschlüsse sowie Steuererklärungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Bf. vorgelegt wurden, nicht fristgerecht vorgelegt bzw. allfällige Ergänzungsvorhalte nicht fristgerecht beantwortet, werden diese Umstände in den zu erlassenden Bescheiden zu berücksichtigen und in deren Begründungen zu würdigen sein. Auf die Mitwirkungspflicht bzw. erhöhte Mitwirkungspflicht sowie Offenlegungspflicht des Bf. in dem dem Bf. bekannten Verfahren wird ausdrücklich hingewiesen (vgl. nur beispielsweise unter vielen genannt § 115 BAO; Ritz/Koran, BAO8 § 115 BAO Rz 10). Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden (§ 278 Abs 1 BAO iVm § 209a Abs. 5 BAO). Zu Spruchpunkt II. (Nichtzulassen der Revision) Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn er von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da der gegenständliche Beschluss der Gesetzeslage sowie der hL und hRspr folgt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor. Wien, am 30. Dezember 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7102591/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102591.2017
Stammnummer
150114
Gültig
30.12.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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