Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102591/2017
Aufhebung der Bescheide und Zurückverweisung an die Abgabenbehörde im Hinblick auf umfangreich fehlende Ermittlungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102591/2017vom 30.12.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** betreffend Beschwerden vom 30. Oktober 2015 gegen die Bescheide des vormaligen ***FA*** vom 15. Juli 2015 betreffend Einkommensteuer 2011 bis 2013 sowie Umsatzsteuer 2011 bis 2014, damit zusammenhängend die diesbezüglichen Beschwerdevorentscheidungen vom 10.3.2016 betreffend Einkommensteuer 2011 bis 2013 sowie Umsatzsteuer 2011 bis 2014, Steuernummer ***BF1StNr1***, beschlossen:
I. Gemäß § 278 Abs 1 BAO werden die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2013 und die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2011 bis 2014 sowie die in weiterer Folge erlassene Beschwerdevorentscheidungen aufgehoben und die Sache zur Erledigung an die Abgabenbehörde zurückverwiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 B-VG nicht zulässig.
Begründung
I. Bisheriger Verfahrensgang
Die streitgegenständlichen Bescheide betreffend Einkommensteuer 2011 bis 2013 sowie Umsatzsteuer 2011 bis 2014 sind im Anschluss bzw. auf Grund einer die beschwerdegegenständlichen Bescheide betreffenden stattgefundenen Außenprüfung (AP) ergangen.
Die diesbezügliche Begründung im Bericht über die Außenprüfung (AP-Bericht) ist grundsätzlich Begründung dieser Bescheide.
Als jeweilige Begründung aller im Spruch angeführten Bescheide wurde auf die Außenprüfung und den Bericht über die Außenprüfung hingewiesen.
Die Außenprüfung umfasste die Verfahren betreffend Einkommensteuer 2011 bis 2013 und die Umsatzsteuer für die Jahre 2011 bis 2014 (angemerkt wird, dass jedoch als Gegenstand der AP als Prüfungszeitraum irreführend lediglich von 2011 bis 2013 angeführt wurde [Seite 1 des AP-Berichts]. Auch der Bescheid betreffend Umsatzsteuer 2014 wurde übrigens mit Hinweis auf den AP-Bericht bzw. die AP begründet. AP-Bericht Seite 8 enthält eine kurze Begründung betreffend Umsatzsteuer 1-12/2014, die besagt, dass seitens des Beschwerdeführers keine Umsätze in diesem Zeitraum deklariert worden seien, weshalb die Vorsteuer zu versagen sei.)
Der AP-Bericht wurde im Wesentlichen begründet wie folgt:
"Vom geprüften Unternehmer wurde lt. Aktenlage im gegenständlichen Zeitraum der Viehgroßhandel und Handel mit Sperma ausgeübt. Einer der Vertragspartner war die Firma "***1***" (= Verkäufer). Der Verkäufer organisiert und wickelt die operativen Tätigkeiten ab. Diese umfassen unter anderem den Einkauf der Tiere, die Organisation der Quarantäne im Exportland, den Transport und die Transportversicherung. Der Vertragspartner (der in diesem Gerichtsverfahren beim Bundesfinanzgericht Beschwerdeführer [kurz: Bf.] ist) ist Vermittler zwischen Verkäufer und türkischen Zuchtviehkäufern und erhält für abgewickelte Zuchttierlieferungen eine Provision. Die Abrechnung erfolgte mit Provisionsrechnungen bzw. Gutschriftnoten durch den Bf. Eine exakte Abgrenzung der Geschäftsbeziehungen mit dem "Verkäufer" kann daher nicht festgestellt werden; die nachstehend angeführten "Zahlungsschwierigkeiten" des "Verkäufers" dürften im Herbst 2013 eingetreten sein (Konkurseröffnung xx. Nov. 2013). Diesbezüglich wurde ein schriftlicher Vertrag (Exklusivvertrag) mit dem Bf., datiert mit 9. November 2010, abgeschlossen, in dem die vom Bf. zu erbringenden Leistungen gleichfalls festgehalten sind. Leistungen durch den Bf. (auszugsweise):
- Verkauf und Vermittlung von Zuchtrindern an türkische Kunden- Kommunikation und Unterstützung bei Übersetzungen zwischen dem Verkäufer und Käufer
- Weiterleitung aller relevanten Informationen an den Verkäufer
- Unterstützung des Verkäufers bei der raschen Abwicklung der Importformalitäten in der Türkei, um die Exporterstattung zu Gunsten des Verkäufers zu gewährleisten.
Der "Verkäufer" musste nach gravierenden Forderungsausfällen im Ausland (insbesondere Russland und Türkei) die Zahlungsunfähigkeit eingestehen und beim Landesgericht Krems die Eröffnung des Konkursverfahrens beantragen. Die Insolvenz wurde vom Unternehmen auf seuchenbedingte Ausfuhrverbote, die Wirtschaftskrise in Russland, die politische Krise in der Türkei, vermehrte Forderungsausfälle im Ausland sowie Schäden im Zuge eines Exports USA-GUS/Kasachstan zurückgeführt.
Darüber hinaus wurden vom Bf. auch direkt Zuchtrinder für den Export von Dritten käuflich erworben; über deren Verbleib wegen nicht vorgelegter Buchhaltungsunterlagen keine Aussage getroffen werden kann.
Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Wege der Schätzung gem. § 184 BAO:
2011: Basiswerte sind die im Zuge der eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen erklärten Werte. Hinsichtlich der Erlöse (20% Normalsteuersatz und 10% ermäßigter Steuersatz) wird ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 20% (gerundet auf volle Tausend) in Ansatz gebracht. Die Höhe gründet sich aus dem Umstand, dass bis dato vom Unternehmer jede Mitwirkung und Offenlegung im gegenständlichen Abgaben- bzw. Prüfungsverfahren verweigert wurde. Die abziehbare Vorsteuer wurde gleichfalls im Wege der Schätzung gem. § 184 BAO in Ansatz gebracht. Hierbei werden einerseits Vorsteuerbeträge für den Wareneinkauf als auch für laufende Betriebsausgaben angesetzt, wobei auch innerbetriebliche Kennzahlen des Jahres 2010 in die Ermittlung eingeflossen bzw. umgelegt worden sind.
2012: Basiswert ist der für das 1. Quartal 2012 in der Umsatzsteuervoranmeldung deklarierte Umsatz > Hochrechnung auf das Kalenderjahr 2012.
Ansatz der abziehbaren Vorsteuer, siehe Ausführungen im Jahr 2011.
2013: Es wurden keine Umsätze, sondern nur Vorsteuerbeträge deklariert. Es ist davon auszugehen, dass im Jahr 2013 keine unternehmerische Tätigkeit mehr ausgeübt worden ist. Der beantragte Vorsteuerabzug war daher zu versagen.
01-12/2014: Es wurde keine Umsätze, sondern nur Vorsteuerbeträge deklariert. Es ist davon auszugehen, dass im Jahr 2014 keine unternehmerische Tätigkeit mehr ausgeübt worden ist. Der beantragte Vorsteuerabzug war daher zu versagen.
EINKÜNFTE AUS GEWERBEBETRIEB
Betreffend die gegenständlichen Einkünfte aus dem Bereich "Viehgroßhandel und Handel mit Sperma" wird auch auf die Ausführungen (Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen) verwiesen. Im Zuge der Kontaktaufnahme mit dem damals ausgewiesenen, steuerlichen Vertretung, wurde mehrmals dargelegt, dass sich der Unternehmer laufend bzw. regelmäßig beruflich im Ausland aufhält, und somit der Finanzbehörde im gegenständlichen Prüfungsverfahren nicht zur Verfügung stehen kann. Laut Aktenlage besteht im Inland eine unbeschränkte Einkommensteuerpflicht; entsprechende ausländische Einkünfte "Welteinkommen" wurden bis dato gleichfalls nicht offen gelegt und sind daher in die bisherige Bemessungsgrundlage für die Schätzung nicht eingeflossen.
Schätzungsansätze sind im AP-Bericht angeführt.
In den im Spruch näher bezeichneten Beschwerden führte der Beschwerdeführer (Bf.) in einem Schriftsatz folgendermaßen aus:
"Für die veranlagten Jahre 2011-2013 (Anmerkung durch das Bundesfinanzgericht: gemeint möglicherweise 2011-2014, zumal auch der Umsatzsteuerbescheid 2014 auf Grund der AP ergangen ist) wurden die Bemessungsgrundlagen geschätzt. Die Schätzung war erfolgt, weil damals keine ausreichende Aufklärung für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen vorhanden war. Dessen ungeachtet sind die oben angeführten Bescheide rechtswidrig, da die Bemessungsgrundlagen deutlich überschießend sind. Der Bf. hat nun die für die Erstellung der Jahreserklärungen erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. Geschätzte Besteuerungsgrundlagen sollten die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit haben. Dies ist in den veranlagten Bescheiden bei Weitem nicht der Fall. Damit erweisen sich die angefochtenen Bescheide in mehrfacher Hinsicht als unrichtig. Während des Zeitraumes der seinerzeitigen Außenprüfung sind einige erfolgsversprechende Geschäfte im Ausland zustande gekommen, für die ein längerer Auslandsaufenthalt notwendig war, weshalb seinerzeit die Mitwirkung im Rahmen der Prüfung zugegeben nicht ausreichend war. Die Auslandsaufenthalte wurde bereits nachgewiesen."
Die abweisenden Beschwerdevorentscheidungen (BVE) jeweils vom 10. März 2016 wurden damit begründet, dass sämtliche Beschwerden mangels Beantwortung eines Ergänzungsvorhalts abgewiesen worden seien.
Anmerkung zur Begründung sämtlicher beschwerdegegenständlichen Beschwerdevorentscheidungen in getrennten Schriftstücken, jedoch völlig gleichlautend: In dieser kurz gehaltenen Begründung zu den Beschwerdevorentscheidung wurde falsch "…des Vorhaltes vom 3.12.2016 …" angegeben, gemeint wohl " … des Vorhaltes vom 3.12.2015 …".
Der Bf. stellte in einzelnen Schriftsätzen Anträge auf Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht (Vorlageanträge/Vorlageantrag).
In den Vorlageanträgen vom 31.5.2016 jeweils in getrennten Schriftsätzen führte der Bf. im Wesentlichen aus wie folgt:
Betreffend Einkommensteuer 2011:
"Es wurden die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuerklärung mit Bescheid vom 17.07.2015 geschätzt. Dagegen wurde auf Grundlage des erstellten Jahresabschlusses Beschwerde eingelegt. Nachdem das dazu ergangene Ergänzungsersuchen nicht beantwortet wurde, wurde die Beschwerde zur Gänze abgewiesen. Es wird daher gebeten, die Einkommensteuerveranlagung gemäß der mit der Beschwerde vom 30.10.2015 eingereichten Einkommensteuererklärung mit folgenden Korrekturen vorzunehmen: abzüglich bisher nicht erfasster Provisionen an Dritte von EUR 225.640; zuzüglich 1/3 des Veräußerungsgewinns 2010 von EUR 30.944,02; abzüglich eines Verlustes aus Land und Forstwirtschaft Türkei von EUR 28,784,69; abzüglich Verlustvortrag von EUR 138.044,24."
Betreffend Einkommensteuer 2012:
"Es wurden die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuerklärung mit Bescheid vom 17.07.2015 geschätzt. Dagegen wurde auf Grundlage des erstellten Jahresabschlusses Beschwerde eingelegt. Nachdem das dazu ergangene Ergänzungsersuchen nicht beantwortet wurde, wurde die Beschwerde zur Gänze abgewiesen. Es wird daher gebeten, die Einkommensteuerveranlagung gemäß der mit der Beschwerde vom 30.10.2015 eingereichten Einkommensteuererklärung mit folgenden Korrekturen vorzunehmen: zuzüglich 1/3 des Veräußerungsgewinns 2010 von EUR 30.944,02; abzüglich Verlust aus Land und Forstwirtschaft Türkei von EUR 13.869,60; abzüglich Verlustvortrag von EUR 153.285,20."
Betreffend Einkommensteuer 2013:
"Es wurden die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steurerklärung mit Bescheid vom 17.07.2015 geschätzt. Dagegen wurde auf Grundlage des erstellten Jahresabschlusses Beschwerde eingelegt. Nachdem das dazu ergangene Ergänzungsersuchen nicht beantwortet wurde, wurde die Beschwerde zur Gänze abgewiesen. Es wird daher gebeten, die Einkommensteuerveranlagung gemäß der mit der Beschwerde vom 30.10.2015 eingereichten Einkommensteuererklärung mit folgenden Korrekturen vorzunehmen: zuzüglich Gewinn aus Land und Forstwirtschaft Türkei von EUR 1.938,50 Darauf wurden in der Türkei Ertragsteuern in Höhe von EUR 290,78 entrichtet. Weiters ist zu berücksichtigen, dass in den Jahren 2011 und 2012 vom Steuerpflichtigen insgesamt 334 Rinder in Österreich gekauft und in seinen landwirtschaftlichen Betrieb in die Türkei verbracht wurden. Dort wurde dieser Einkauf in den Bilanzen nie erfasst, wohl jedoch die durch den Verkauf von Lebendtieren und Schlachtvieh erzielten Einnahmen. Von den 334 gekauften Rindern waren Ende 2013 nur mehr ca. die Hälfte vorhanden, da viele wegen Krankheiten und der ungewohnten Kälte im Winter notgeschlachtet werden bzw. überhaupt entsorgt werden mussten. Die außerordentliche Abschreibung des halben Rinderbestandes von € 436.600,00 wurde in der Türkei noch nicht berücksichtigt."
Betreffend Umsatzsteuer für sämtliche Beschwerdejahre (jeweils mit eigenem Schriftsatz):
"Es wurde die Umsatzsteuer wegen Nichtabgabe der Steuererklärung mit Bescheid vom 17.07.2015 im Schätzungswege festgestellt. Dagegen wurde auf Grundlage des erstellten Jahresabschlusses Beschwerde eingelegt. Nachdem das dazu ergangene Ergänzungsersuchen nicht beantwortet wurde, wurde die Beschwerde zur Gänze abgewiesen. Es wird daher gebeten, die Umsatzsteuer gemäß der mit der Beschwerde vom 30.10.2015 eingereichten Umsatzsteuererklärung festzusetzen."
Im Bericht zur Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht (Vorlagebericht) vom 19.05.2017 führte das Finanzamt (FA) aus wie folgt:
"Bezughabende Normen: § 21 Abs. 1 Z 2 EStG; §§ 115, 119, 167 Abs. 2 und 184 BAO
Der Beschwerdeführer reichte, insbesondere im Veranlagungsjahr 2011, regelmäßig Umsatzsteuervorauszahlungen (gemeint wohl: -voranmeldungen) mit hohen steuerbaren Umsätzen ein, welche mit seinem Viehgroßhandel in Zusammenhang stehen. Nachdem der Abgabepflichtige es, trotz mehrmaligen Aufforderungen und Fristsetzungen durch die Finanzbehörde, verabsäumte, fristgerecht und unter Wahrung der gesetzlichen Vorgaben die Jahressteuererklärungen für die Jahre 2011 - 2013 bzw. 2014 einzureichen, erfolgte mit Prüfungsauftrag vom 5.2.2015 die Beauftragung, beim gegenständlichen Unternehmen eine Außenprüfung gem. § 147 BAO durchzuführen. Aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Bf., dieser hatte seiner steuerlichen Vertretung ausdrücklich untersagt, die elektronischen Buchhaltungsunterlagen, die beim Steuerberater aufliegen, der Finanzbehörde zur Verfügung zu stellen und in der Sache selbst gegenüber der Finanzverwaltung weiterführende Auskünfte zu erteilen, siehe den Prüfbericht, S. 4, waren die steuerlichen Bemessungsgrundlagen auf Basis der vorhandenen Unterlagen zu schätzen. Hierzu wurden die im Zuge der eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen deklarierten Werte herangezogen. Im Rahmen der Beschwerde vom 30.10.2015 wurden korrigierte Steuererklärungen auf Grundlage der Jahresabschlüsse eingereicht. Der damit in Zusammenhang stehende Vorhalt vom 3.12.2015 (u.a. PKW Aufwand, Belege zu Provisionen an Dritte, Betriebsveräußerung) wurde nicht beantwortet; laut Angaben des Bf. gemäß der Mail vom 21.12.2015 beruhten, wie auch mit der Teamleiterin telefonisch besprochen, die Steuererklärungen auf unrichtigen Zahlen. Da erneut korrigierte Steuererklärungen in der verlängerten Frist und auch bis dato nicht eingereicht worden sind, die Steuerberatung ***2*** zwischenzeitlich ihr Mandat zurücklegte, wurden die Beschwerdevorentscheidungen mit 10.3.2016 als unbegründet abgewiesen. (Anmerkung: gemeint wohl: wurden die Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidungen [BVE] mit 10.3.2016 als unbegründet abgewiesen). Im Zuge des Vorlageantrages vom 31.5.2016 nahm die neue steuerliche Vertretung ***3*** hinsichtlich der Umsatzsteuer wiederum Bezug auf die bereits im Rahmen der Beschwerde eingereichten Steuererklärungen. Bezüglich der Einkommensteuer wurde um Korrekturen ersucht - Provisionen an Dritte seien noch nicht erfasst worden, wie auch der auf drei Jahre anzusetzende Veräußerungsgewinn des Buchhaltungsbüros (als Reaktion auf den Vorhalt vom 3.12.2015; § 37 Abs. 2 EStG) und Verluste bzw. außerordentliche Abschreibungen aus der Land- und Forstwirtschaft in der Türkei.
Beweismittel: Umsatzsteuervoranmeldungen als Basis für die Schätzung; Provisionsrechnungen zu Zuchtviehlieferungen; Mail des Abgabepflichtigen - Antrag auf Fristverlängerung weil Steuererklärung nicht korrekt.
Stellungnahme: Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlage im Wege der Schätzung gem. § 184 BAO durch die Betriebsprüfung auf Grundlage der eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen ist nach der Überzeugung des ho. Finanzamtes jedenfalls schlüssig. Die im Vorlageantrag beantragte Erfassung der beiden verbleibenden Drittel des Veräußerungsgewinns 2010 iZm dem Verkauf des Buchhaltungsbüros ist in den Einkommensteuerbescheiden 2011 und 2012 vom 15.7.2015 ohnehin bereits vorgenommen worden (Kz 326). Nachdem die Grundlagen für die darüber hinaus beantragten Korrekturen bzw. die im Zuge der Beschwerde eingereichten Steuererklärungen bisher nicht nachgewiesen worden sind, wird beantragt, die Bescheidbeschwerden gem. § 279 Abs. 1 BAO als unbegründet abzuweisen."
II. Erwägungen
Sachverhalt
Das Gericht bezieht sich betreffend die Sachverhaltselemente auf das oben wiedergegebene verwaltungsbehördliche Geschehen.
Zu Spruchpunkt I (Aufhebung und Zurückverweisung)
§ 278 BAO lautet wie folgt:
(1) Ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes
a) weder als unzulässig oder nicht rechtzeitig eingebracht zurückzuweisen (§ 260) noch
b) als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 261) zu erklären,
so kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Eine solche Aufhebung ist unzulässig, wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im weiteren Verfahren sind die Abgabenbehörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im aufhebenden Beschluss dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst."
Ad umfangreiche fehlende bzw. seitens des Finanzamtes Österreich nachzuholende Ermittlungen sowohl betreffend Einkommensteuer als auch betreffend Umsatzsteuer:
Ad Ermittlungen betreffend Beschwerden gegen die Einkommensteuerbescheide
Jahresabschlüsse bzw. Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzen wurden im Zuge der Beschwerdeverfahren die Beschwerdejahre, ausgenommen das Beschwerdejahr 2014, vorgelegt (für 2014 wurden Unterlagen nur betreffend Umsatzsteuer vorgelegt; lediglich Einkommensteuerverfahren 2011 bis 2013 sind gegenständlich beschwerdeanhängig).
Das Finanzamt hat es laut Aktenlage unterlassen, sich mit den Beschwerdevorbringen einschließlich der Vorbringen in den Anträgen auf Vorlage der Beschwerden zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht sowie mit den umfangreichen im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen (bspw Jahresabschlüsse bzw. Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzen für Beschwerdejahre 2011 bis 2013; Unterlagen betreffend Umsatzsteuer 2014) substantiiert auseinanderzusetzen.
Ad Einkommensteuer führte das Finanzamt Österreich bspw. aus wie folgt:
"Über die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung im Verlustjahr (als Voraussetzung einer Verrechnung; UFS 13.1.06, RV/0052-I/02) wird - nach der Rspr des VwGH - erst in der VA des Jahres entschieden, in dem der Verlustabzug vorgenommen werden soll (VwGH 29.6.05, 2002/14/0132; EStR 4522). Eine solche Feststellung wäre also vom Bundesfinanzgericht vorzunehmen, nachdem es für das Finanzamt nicht evident ist, dass die Gewinnermittlung tatsächlich auf Grundlage einer solchen ordnungsgemäßen Buchführung vorgenommen worden war. Diesbezüglich ist insbesondere auf die Begründung der BVE zu verweisen.
Zu den laufenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in der Türkei und der außerordentlichen Abschreibung der Rinder in der Türkei kann erst angemessen Stellung genommen werden, sobald die zugrundeliegenden Beweismittel eingereicht und der Sachverhalt nachvollziehbar dargelegt worden sind."
Dem Finanzamt Österreich bzw. dessen Vertreter ist bezüglich seiner Anmerkung, dass die Feststellung über die Rechtmäßigkeit bzw. Nichtrechtmäßigkeit eines Verlustabzuges vom Bundesfinanzgericht zu treffen wäre zu entgegnen, dass das Finanzamt grundsätzlich die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht entscheidungsreif vorzulegen hätte und demgemäß unter Einbeziehen des aktenkundigen Sachverhalts - auch unter Einbeziehen sämtlicher Beschwerdevorbringen des Bf. im gesamten Beschwerdeverfahren einschließlich der Vorlageanträge - diesbezügliche Anträge an das Bundesfinanzgericht betreffend Beschwerdeerledigungen auf allenfalls Abweisung, (teilweise) Stattgabe usw. zu stellen hätte.
Das Finanzamt legte die Beschwerden trotz vielfacher auch erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachter Beschwerdepunkte, deren Sachverhalte unstrittiger Weise unklar sind (s. bspw. Mail des Finanzamtes Österreich selbst an das Bundesfinanzgericht vom 15. September 2025 ) und umfangreicher diesbezüglicher Ermittlungsbedarf besteht, was das Finanzamt selbst einräumt wenn es bspw. anführt wie folgt: "Zu den laufenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in der Türkei und der außerordentlichen Abschreibung der Rinder in der Türkei kann erst angemessen Stellung genommen werden, sobald die zugrundeliegenden Beweismittel eingereicht und der Sachverhalt nachvollziehbar dargelegt worden sind."
Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelbehörde, anstatt ihre Kontrollbefugnis wahrzunehmen, erstmals den entscheidungswesentlichen Sacherhalt zu ermitteln und einer Beurteilung zu unterziehen (UFS 22.10.2008, RV/0496-G/08). (Ritz/Koran, BAO8 § 278 BAO Rz 5)
Verlustvorträge und die gesetzlich determinierten Voraussetzungen:
Die Verlustvorträge, die vom Bf. im Zuge des Beschwerdeverfahrens geltend gemacht wurden, sind zwischen den Verfahrensparteien nicht unstrittig bzw. müssen nach Ausführungen des Finanzamtes Österreich erst überprüft bzw. festgestellt werden (s. Mail des Amtsvertreters/Finanzamt Österreich vom 15.9.2025).
Demgemäß wird seitens der Behörde die Vortragsfähigkeit der Verluste/Verlustabzug im Sinne der Rechtslage erst zu prüfen sein, bis dato wurden keine diesbezüglichen Ermittlungshandlungen gesetzt bzw. sind solche nicht aktenkundig, daher sind die diesbezüglichen Ermittlungshandlungen vom Finanzamt Österreich nachzuholen. Der Verlustabzug ist zulässig, wenn der Verlust - allenfalls nach Korrektur der Buchführung durch den Abgabepflichtigen oder auf Grund einer Betriebsprüfung - seiner Höhe nach errechnet werden kann und das Ergebnis auch überprüfbar ist (vgl VfGH 10.12.1992, B 227/91; VwGH 29.01.2015, 2013/15/0166). Dieselben Voraussetzungen sind auch an eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu stellen (VwGH 29.01.2015, 2013/15/0166). Diese unabdingbaren Voraussetzungen für einen allfällig anzuerkennenden Verlustvortrag liegen vor allem dann nicht vor, wenn die Mängel der Buchführung nach Art und Umfang auf das gesamte Rechenwerk ausstrahlen, und dieses somit insgesamt als für eine periodengerechte Gewinnermittlung ungeeignet erscheinen lassen (ua VwGH 17.12.2014, 2011/13/0103; 29.01.2015, 2013/15/0166; 17.10.2018, Ra 2015/13/0058).
Das Finanzamt Österreich hat für die in den Beschwerdejahren vom Beschwerdeführer betreffend Einkommensteuer geltend gemachten Verlustvorträge die nötigen Ermittlungen durchzuführen, um die Verluste bzw. den vom Bf. jeweils geltend gemachten Betrag (Verlustvortrag, Verlustabzug) als vortragsfähig bzw. nicht vortragsfähig sowie abzugsfähig bzw. nicht abzugsfähig qualifizieren zu können.
Der Vollständigkeit halber wird zur Höhe des im jeweiligen Jahr allenfalls anzuerkennenden Verlustabzuges ausgeführt, dass der Verlustabzug im ersten Jahr vorzunehmen ist, in welchem der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug der anderen Sonderausgaben einen positiven Betrag ergibt. Die gesetzliche Vorschrift über den Verlustabzug gibt dem Abgabepflichtigen kein Wahlrecht, wann er von dem Recht des Verlustabzugs Gebrauch machen will (vgl VwGH 19.09.2013, 2012/15/0014). Ein allfälliger Rest ist bei Vorliegen hinreichender Einkünfte im jeweils nächstfolgenden Jahr abzuziehen (ua VwGH 19.09.2013, 2012/15/0014; 26.11.2015, 2012/15/0038). Unterbleibt ein Verlustabzug, obwohl eine Verrechnungsmöglichkeit bestand, darf in den Folgejahren nur der Restbetrag berücksichtigt werden (sogenannter fiktiver Verlustabzug; vgl VwGH 26.11.2015, 2012/15/0038). Vortragsfähige Verluste konnten bis einschließlich 2013 im Folgejahr grundsätzlich nur im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte abgezogen werden (Vortragsgrenze nach § 2 Abs 2b; aufgehoben durch das AbgÄG 2014, BGBl I 13).
§ 18 Abs. 6 EStG 1988 hat den Verlustabzug ausdrücklich als "Sonderausgabe" vorgesehen, somit ist der Verlustabzug als Sonderausgabe gem. § 2 Abs. 2 EStG 1988 nach dem Schema der Einkommensermittlung vom "Gesamtbetrag der Einkünfte" in Abzug zu bringen
Verlustvorträge betreffend die Jahre 2011 und 2012 wurden im Vorlageantrag beantragt:
Vor dem Hintergrund der o.a. und vom Finanzamt Österreich auch eingeräumten fehlenden substantiierten Ermittlungen im Beschwerdeverfahren wird das Finanzamt Österreich im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln haben, ob für den jeweils beanspruchten Verlustabzug/Verlustvortrag Rechtsanspruch besteht. Daher sind seitens des Finanzamtes Österreich im Sinne der Gesetzeslage iVm der hL und hRspr (vgl. unter vielen VwGH 29.01.2015, 2013/15/016) Ermittlungen anzustellen:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25. Juni 1997, 94/15/0083, bereits darauf hingewiesen, dass angesichts der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein Verlustvortrag nur dann unzulässig sein kann, wenn die Mängel der Buchführung nach Art und Umfang auf das gesamte Rechenwerk ausstrahlen und dieses somit insgesamt als für eine periodengerechte Gewinnermittlung ungeeignet erscheinen lassen. Der Verlustvortrag bleibt dagegen immer dann zulässig, wenn der Verlust seiner Höhe nach errechnet werden kann und das Ergebnis auch überprüfbar ist, mag auch eine Korrektur der Buchhaltung durch den Steuerpflichtigen oder auf Grund einer Betriebsprüfung erforderlich sein (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 3. März 1987, G 170-172/86, Slg. 11260/1987, vom 12. Oktober 1987, Slg. 11495 sowie vom 26. Februar 1996, B 370/95, Slg. 14406). Für die Gewinnermittlungen nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 sowie nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 gilt jeweils der gleiche Maßstab (vgl. Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 18 Abs. 6 und 7 Tz 6.1.). Entscheidend ist für die Versagung des Verlustvortrages nicht, ob bei einer allfälligen Neuberechnung der Einkünfte in einem allfälligen AP-Verfahren Unrichtigkeiten hinsichtlich der Berechnung der Betriebseinnahmen als auch der Betriebsausgaben vorlagen oder ob die im Spruch eines Einkommensteuerbescheides angesetzten Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb mit den Ergebnissen der Betriebsprüfung übereingestimmt haben. Entscheidend für die Vortragsfähigkeit des Verlustes ist vielmehr, ob vor der Abgabenbehörde letztlich ein (allenfalls ergänztes) Rechenwerk vorgelegen ist, das unter Einbeziehung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben der dem Bf. zugerechneten Einkunftsquelle erlaubt hat, den Verlust seiner Höhe nach in überprüfbarer Form zu errechnen.
Betreffend die vom Bf. geltend gemachten Verlustvorträge in den Beschwerdejahren 2011 und 2012 sind im Sinne der o.a. Ausführungen demnach Ermittlungen zur Rechtmäßigkeit und Höhe der Verlustvorträge vom Finanzamt Österreich nachzuholen.
Ad Beschwerde betreffend Einkommensteuerbescheid 2011: Zusätzlich zum Nachholen der allgemeinen fehlenden Ermittlungen zur Aufklärung der Diskrepanzen zwischen den Schätzungen laut AP auf Grundlage der Umsatzsteuervoranmeldungen (UVAs) und den Angaben in der Beschwerde/Steuererklärung vom 30.10. 2025 hat das Finanzamt Österreich betreffend die im Vorlageantrag gestellten Beschwerdeanträge, nämlich betreffend Erfüllens der gesetzlichen unabdingbaren Voraussetzungen für die Anerkennung eines Verlustes aus der Land- und Forstwirtschaft Türkei iHv € 28.784,69 sowie betreffend den geltend gemachten Verlustvortrag von € 138.044,24, zwecks Feststellens des tatsächlichen Sachverhalts sowie des allfälligen Erfüllens der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der beantragten Beträge, erforderliche jedoch seitens des Finanzamtes Österreich noch nicht durchgeführte Ermittlungen nachzuholen. Weiters ist zu ermitteln, um welche nicht erfasste Provisionen an Dritte es sich handeln sollte, und falls diese überhaupt grundsätzlich anzuerkennen wären anschließend zu eruieren, ob der angegebene Betrag von € 225.640,00 der Höhe nach richtig angegeben wurde.
Ad Beschwerde betreffend Einkommensteuerbescheid 2012:
Zusätzlich zum Nachholen der allgemeinen fehlenden Ermittlungen zur Aufklärung der Diskrepanzen zwischen den Schätzungen laut AP und den Angaben in der Beschwerde/Steuererklärung vom 30.10.2025, hat das Finanzamt Österreich betreffend die im Vorlageantrag, zusätzlich zu den im davor gelaufenen Beschwerdeverfahren gestellten Beschwerdeanträgen, zwecks Feststellens des tatsächlichen Sachverhalts sowie des allfälligen Erfüllens der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der beantragten Beträge, erforderliche jedoch seitens des Finanzamtes Österreich noch nicht durchgeführte Ermittlungen, nachzuholen: betreffend geltend gemachten Verlust aus Land und Forstwirtschaft Türkei von EUR 13.869,60 sowie Verlustvortrag von EUR 153.285,20."
Ad Beschwerde betreffend Einkommensteuerbescheid 2013:
Zusätzlich zu den allgemeinen o.a. Ermittlungshandlungen betreffend Einkommensteuer sind Ermittlungen seitens des Finanzamtes Österreich betreffend Erfassen bzw. Nichterfassen des Einkaufs über 334 Rinder in Österreich im landwirtschaftlichen Betrieb in der Türkei anzustellen. Es wurde im Zuge des Vorlageantrages eine außerordentliche Abschreibung des halben Rinderbestandes von € 436.600,00 gleichsam beantragt, zumal der Bf. bzw. die damalige steuerliche Vertretung angab, dass diese außerordentliche (a.o.) Abschreibung in der Türkei noch nicht berücksichtigt worden sei. Diesbezüglich sind Nachweise anzufordern und zu eruieren, ob die Abschreibung beim landwirtschaftlichen Betrieb des Bf. in der Türkei mittlerweile bereits berücksichtigt wurde. Insbesondere sind auch Nachweise (tierärztliche Befundungen; Nachweise über die Notschlachtungen) seitens des Finanzamtes Österreich beim Bf. anzufordern. Das Ermittlungsergebnis ist anschließend durch das Finanzamt rechtsrichtig umzusetzen, falls auf Grund des Ermittlungsergebnisses ein diesbezügliches Erfordernis besteht.
Ad Ermittlungen betreffend Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide
§ 6.Umsatzsteuergestz (UStG) 1994 in der jeweils geltenden Fassung (idgF) lautet wie folgt:Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:
1. Die Ausfuhrlieferungen (§ 7) und die Lohnveredlungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 8);
…
Betreffend Umsatzsteuer sind die Höhe der Umsätze sowie das Erfüllen der gesetzlich determinierten Voraussetzungen für steuerfreie Ausfuhrlieferungen iSd § 6 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 zu überprüfen und demgemäß diesbezügliche Ermittlungen anzustellen (Ausfuhrnachweise udgl.) (s. Umsatzsteuererklärungen, die im Zuge der Beschwerdeeinbringung vorgelegt wurden)
Im Außenprüfungsbericht wird lediglich ausgeführt, dass die Umsätze auf Grund der Umsatzsteuervoranmeldungen geschätzt worden seien.
In den abweisenden Beschwerdevorentscheidungen betreffend Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2014 wurde ausgeführt wie folgt: "Laut ihrem Mail vom 21.12.2015 beruhen die als Beschwerde eingereichten Steuererklärungen auf unrichtigen Zahlen. Zur Berichtigung dieser Erklärungen und Beantwortung des Vorhaltes vom 3.12.2016 (gemeint wohl: 3.12.2015) wurde daher zusätzlich eine Frist bis zum 31.1.2016 gewährt. Die geforderten Unterlagen wurden jedoch bis dato nicht eingebracht (siehe hierzu auch nochmaliges Mail vom 22.2.2026).
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen."
Angemerkt wird jedoch, dass der o.a. vom Finanzamt ins Treffen geführte Ergänzungsvorhalt vom 3.12.2015 für die Jahre 2012 bis 2014 keine umsatzsteuerspezifischen Fragestellungen beinhaltet hat, die jedoch für die Entscheidung über die Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide unerlässlich gewesen wären.
Demgemäß geht die Begründung zu den Beschwerdevorentscheidungen betreffend Umsatzsteuer 2012 bis 2014 ins Leere. Betreffend Umsatzsteuer 2011 bezog sich der Vorhalt lediglich auf eine Berichtigung ("Berichtigung in Umsatzsteuervoranmeldung für das letzte Quartal 2011") von vergleichsweise geringer betragsmäßiger Höhe in Relation zu den übrigen "ermittlungswürdigen" Punkten wie beispielsweise Verlustvorträge/Verlustabzug, außerordentliche Abschreibung betreffend Rinderbestand (landwirtschaftlichen Betrieb des Bf. in der Türkei), usw.
Vielmehr sind noch Ermittlungen zwecks Eruierung des tatsächlich vorgelegenen Sachverhalts und daraus resultierend der Subsumierung unter die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen (bspw. Umsätze iSd § 6 UStG, wie dies z.B. vom Bf. im Beschwerdeverfahren begehrt wurde), betreffend die Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide nachzuholen (zB betreffend die geltend gemachten Steuerbefreiungen iSd § 6 UStG).
Diesbezüglich hat das Finanzamt Österreich Ermittlungen dahingehend anzustellen, welche Umsatzbeträge allenfalls unter die Steuerbefreiungen iSd § 6 UStG 1994 idgF zu subsumieren sind und betreffend diese Umsätze das Vorliegen der hierfür erforderlichen gesetzlich determinierten Nachweise vom Bf. anzufordern bzw. die allenfalls vom Bf. vorgelegten diesbezüglichen Beweismittel zu würdigen.
Das Finanzamt Österreich hat weiters allfällige Diskrepanzen zw. den Umsatzsteuervoranmeldungen und den im Beschwerdeverfahren angegebenen Umsätzen (laut im Zuge der Beschwerdeeinbringung erstmals vorgelegten Umsatzsteuererklärungen) zu würdigen bzw. gegebenenfalls die rechtsrichtigen Umsatzbeträge - nach allenfalls erforderlichen diesbezüglichen Ermittlungen bzw. Ergänzungsvorhalten - festzustellen.
Mit den Beschwerden wurden im Zuge dessen (erstmals vorgelegte Umsatzsteuererklärungen) folgende Umsätze iSd § 6 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 idgF (Ausfuhrlieferungen) erklärt:
2011: € 839.150,49 lt. Beschwerde bzw. mit der Beschwerde eingereichter Umsatzsteuererklärung
2012: € 200.718,00 lt. Beschwerde bzw. mit der Beschwerde eingereichter Umsatzsteuererklärung
2014: € 128.100,00 lt. Beschwerde bzw. mit der Beschwerde eingereichter Erklärung
Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass das Finanzamt bspw. in Schriftsätzen ("Ergänzungsvorhalt vom 3.12.2015" ) an den Bf. anstatt Beschwerden gegen Einkommensteuerbescheide (E) wohl irrtümlich Körperschaftsteuerbescheide (K) geschrieben hat, bspw. im Ergänzungsvorhalt vom 3.12.2015, wobei jedoch aus dem gesamten Akteninhalt ohnehin hervorgeht, dass Beschwerden gegen Einkommensteuerbescheide und nicht gegen Körperschaftsteuerbescheide streitanhängig sind.
Die vom Bundesfinanzgericht als maßgeblich erachteten zu klärenden Punkte - zu deren Beantwortung ergänzende Ermittlungen durchzuführen sind - sind für die vorliegende Verfahren relevant. Ohne die vom Finanzamt durchzuführenden Ermittlungen und Würdigungen der Ermittlungsergebnisse ist das Beschwerdeverfahren insgesamt nicht entscheidungsreif und hätte vom Finanzamt Österreich grundsätzlich auch kein Antrag auf Entscheidung (gegenständlich lautend auf Abweisung im o.a. Vorlagebericht) über die Beschwerden gestellt werden können (s. o.a. Vorlagebericht des Finanzamtes zur Vorlage der Beschwerden zwecks Entscheidung an das -Bundesfinanzgericht).
Im AP-Bericht wurde ausgeführt, dass 2013 und 2014 keine Umsätze sondern nur Vorsteuerbeträge deklariert worden seien (AP-Bericht Seite 8, Tz 2). Die AP ging davon aus, dass in diesen Jahren keine unternehmerische Tätigkeit im Inland ausgeübt worden sei.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das Finanzamt Österreich auch mit der Diskrepanz zw. den Umsatzsteuerbescheiden, die laut AP auf Grundlage der Umsatzsteuervoranmeldungen ergangen sind, und den Beschwerdebegehren samt im Beschwerdeverfahren vorgelegten Umsatzsteuererklärungen iVm sämtlichen aktenkundigen Unterlagen wie bspw. den erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Jahresabschlüsse bzw. Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzen betreffend 2011 bis 2013 auseinanderzusetzen haben.
Ad Begründung der Beschwerdevorentscheidungen betreffend Umsatzsteuerbescheide:
Zum Ergänzungsvorhalt vom 3.12.2015, auf den das Finanzamt Österreich in der abweisenden Beschwerdevorentscheidungen Bezug nimmt, indem angeführt wird, dass wegen Nichtbeantworten eben des Ergänzungsvorhalts die Beschwerden jeweils abzuweisen seien, ist anzumerken, dass dieser genannte Ergänzungsvorhalt eben die Umsatzsteuer 2012 bis 2014 überhaupt nicht betrifft, weshalb diese Begründung insgesamt für 2012 bis 2014 nicht zutreffend ist. Darüber hinaus wurde in besagtem Vorhalt betreffend das Jahr 2011 lediglich auf einen kleinen Teilaspekt Bezug genommen, nämlich lediglich auf eine Berichtigung iHv € 7.671,90 laut Umsatzsteuervoranmeldungen 10-12/2011.
Weiters ist in der Zusammenschau zwischen den Jahresabschlüssen (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen) die Beschwerdejahre betreffend zu ermitteln, ob bzw. inwieweit die Umsätze laut im Beschwerdeverfahren vorgelegten Umsatzsteuererklärungen Eingang in die Jahresabschlüsse/Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen [kurz: GuV] gefunden haben. Weiters wird angemerkt, dass für das Jahr 2014 keine Bilanz/Gewinn- und Verlustrechnung vorgelegt wurde (Anmerkung: betreffend Einkommensteuer 2014 ist gegenständlich keine Beschwerde anhängig), es wurden aber Umsätze iSd § 6 Abs1 Z 1 UStG 1994 (Ausfuhrlieferungen) iHv € 128.100,00 in der mit der Beschwerde eingebrachten Umsatzsteuererklärung 2014 erklärt. Diesbezüglich sind seitens des Finanzamtes Österreich beim Bf. Jahresabschlüsse/Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen anzufordern.
Das Finanzamt Österreich wird Ermittlungen betreffend Rechtmäßigkeit/Nichtrechtmäßigkeit der Subsumierung von beträchtlichen erklärten Umsätzen des Bf. unter die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferung iSd o.a. § 6 UStG 1994 idgF durchzuführen haben (vgl. den Beschwerden beigelegte erstmalige Umsatzsteuererklärungen).
Zusätzlich zu den Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2013 und 2014:
Nach Ansicht des Finanzamtes Österreich laut AP-Bericht bis einschließlich Bericht über die Vorlage der Beschwerden zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht (Vorlagebericht) ist das Finanzamt Österreich offensichtlich der Ansicht gewesen, dass diese Beschwerdejahre betreffend keine unternehmerische Tätigkeit im Inland (mehr) ausgeübt wurde (wie bereits oben angeführt wurde). Zusätzlich zu den anderen vom Finanzamt Österreich noch durchzuführenden Ermittlungsschritten wird das Finanzamt Österreich im Zuge von Ermittlungen unter anderem aufzuklären haben, weshalb in diesen Jahren offenkundig ursprünglich in den Umsatzsteuervoranmeldungen keine Umsätze gemeldet worden sind (s. AP-Bericht Tz 2).
Umfang der nachzuholenden Ermittlungen:
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die noch ausstehenden und seitens des Finanzamtes Österreich durchzuführende Ermittlungen, im Hinblick auf deren Umfang, über die laut der dokumentierten Aktenlage (bspw. im AP-Bericht sowie im elektronisch zur Verfügung stehenden Arbeitsbogen der AP, auf deren Grundlage die nunmehr bekämpften Bescheide ergangen sind) vom Finanzamt Österreich im gegenständlichen Verfahren bis dato (einschließlich AP) bereits durchgeführten Ermittlungshandlungen weit hinausgehen, weshalb von Ermittlungsaufträgen an das Finanzamt Österreich Abstand genommen wird.
Insgesamt räumt die Abgabenbehörde selbst ein, dass noch umfangreiche Ermittlungen getätigt werden müssten, bevor Entscheidungen über die Beschwerden getroffen werden könnten. Gleichermaßen verkennt sie aber, dass nicht das Bundesfinanzgericht sondern die Abgabenbehörde selbst diese umfangreichen Ermittlungen bereits vor Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht durchführen hätte müssen, zumal grundsätzlich Beschwerden entscheidungsreif an das Bundesfinanzgericht vorgelegt werden müssten bzw. hätten müssen.
Ad Ermessen
Ad Umfang der seitens des Finanzamtes Österreich nachzuholenden Ermittlungsschritte:
Diese gehen über den Umfang der bisher, einschließlich bereits stattgefundener Außenprüfung, durchgeführten Ermittlungsschritte hinaus. (z.B. Vom Finanzamt Österreich durchzuführende Nachweisanforderung zwecks Feststellens der Rechtmäßigkeit allfälliger Steuerbefreiungen zur Umsatzsteuer (USt): § 6 UStG 1994 Ausfuhrlieferungen udgl mehr).
Die Abgabenbehörde hat sich mit sämtlichen im gesamten Beschwerdeverfahren vom Bf. eingebrachten Beschwerdevorbringen auseinanderzusetzen, sich mit den umfangreichen im Zuge des Beschwerdeverfahrens vom Bf. eingebrachten Akten- bzw. Beweismaterialien (Jahresabschlüsse, d. h. Gewinn- und Verlustrechnungen und Bilanzen, im Beschwerdeverfahren eingebrachte Steuererklärungen, im Beschwerdeverfahren einschließlich Vorlageanträgen begehrte Anerkennungen von Abschreibung, ausländischen Verlusten, ausländischen Erträgen, usw.) substantiiert auseinanderzusetzen.
Das Finanzamt Österreich hätte sich substantiiert mit den auch erstmals in den Beschwerden sowie Vorlageanträgen vorgebrachten Einwendungen einschließlich vorgelegten Unterlagen substantiiert auseinanderzusetzen gehabt und diesbezügliche Ermittlungen anzustellen gehabt. Das Finanzamt Österreich hätte, nur beispielhaft erwähnt, die Nachweise für die begehrte Steuerbefreiung gem. § 6 UStG 1994 idgF abzuverlangen und nachfolgend zu würdigen gehabt. Weiters hätte das Finanzamt Österreich die Nachweise über die Rechtmäßigkeit der begehrten Verlustabzüge, auch betreffend seines land- und fortwirtschaftlichen Betriebs in der Türkei, abzuverlangen gehabt usw. (vgl. vgl Ritz/Koran, BAO7, §278 Tz 11)
Zu Ermessensübung/-begründung
Bedarf es in beachtlichem Umfang noch ergänzender Ermittlungen unter Wahrung des Parteiengehörs, ist ein Ausnahmefall gegeben, der trotz der von der Rechtsprechung des VwGH vorgegebenen restriktiven Anwendbarkeit der Aufhebung unter Zurückverweisung diese ausnahmsweise erfordert (BFG 16.2.2024, RV/5100080/2024).
Muss der Sachverhalt in vielen Bereichen neu bzw erstmals ermittelt und wie gegenständlich vorliegend beurteilt werden, so kann dies effizienter und rascher bspw. durch Außendienstorgane der belangten Behörde durchgeführt werden. Diese Organe können derart in Rede und Gegenrede und Würdigung vorgelegter Beweismittel unmittelbar den maßgeblichen Sachverhalt ermitteln. Dagegen müsste das Bundesfinanzgericht (kurz: BFG) entweder im Wege von Ermittlungsaufträgen oder im schriftlichen Vorhaltverfahren gegenüber den einzelnen Parteien versuchen, den Sachverhalt zu ermitteln und die jeweiligen Ermittlungsergebnisse der jeweils anderen Partei zur Kenntnisnahme bzw zur Stellungnahme übermitteln. Eine derartige durch das Gebot des Parteiengehörs erforderliche Zwischenschaltung des Gerichtes bei der Sachverhaltsermittlung spricht für die im Einzelfall kosten- und zeitsparende Aufhebung und Zurückverweisung der Sache.
Eine Ermittlung des tatsächlichen Sachverhaltes durch das BFG ist auf Grund der umfassenden Ermittlungslücken durch die belangte Behörde somit nicht im Interesse der Raschheit oder einer Kostenersparnis geboten. Vielmehr wäre dies aufgrund der angeführten Gründe verfahrensverzögernd. Damit ist im gegenständlichen Einzelfall eine Aufhebung und Zurückverweisung nicht nur kostengünstiger, sondern auch effizienter und daher dem Zweck der Norm des § 278 Abs 1 entsprechend geboten (BFG 16.2.2024, RV/5100080/2024).
Angemerkt wird, dass das Finanzamt nach Einbringen der Einwände durch den Bf. gegen die bekämpften Bescheide, umfangreiche Ermittlungen die unabdingbar erforderlich sind bzw. bereits vor Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht (kurz: BFG) seitens des Finanzamtes Österreich durchgeführt hätten werden müssen, unterlassen hat. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass in gegenständlichem Beschwerdeverfahren vor dem BFG kein Neuerungsverbot besteht.
Erst aufgrund einer diesbezüglichen telefonischen Nachfrage der Richterin des Bundesfinanzgerichts räumte das Finanzamt Österreich selbst ein dass noch umfangreiche Ermittlungen durchzuführen wären (vgl. Mail des Finanzamtes Österreich an das Bundesfinanzgericht vom 15.9.2025), wenn auch das Finanzamt Österreich unrichtigerweise offenkundig der Ansicht war, dass diese Ermittlungen vom Bundesfinanzgericht durchzuführen wären.
Das Finanzamt hätte grundsätzlich die Beschwerden entscheidungsreif vorlegen müssen. Darüber hinaus wäre ja ein Antrag auf Abweisung laut Vorlagebericht korrekterweise wegen der umfangreichen Ermittlungsmängel bzw. -lücken nicht möglich gewesen, da wie das Finanzamt Österreich selbst einräumte (Mail des Finanzamtsvertreters vom 15.9.2025) beispielsweise betreffend Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzung für die Anerkennung der im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Verlustvorträge, für die Beurteilung der Möglichkeit der Anerkennung von Verlusten eines in der Türkei befindlichen Unternehmens usw. umfangreiche Ermittlungen - teilweise sogar aufwendige Ermittlungen im Ausland wegen des Auslandssachverhalts bzw. Auslandsbezugs - nötig sind, ohne diesen eine Beurteilung - wie auch das Finanzamt Österreich feststellte (s. o. bereits angeführte Mail des Finanzamtsvertreters vom 15.9.2025) - nicht möglich ist.
Bereits diese vom Finanzamt Österreich selbst angeführten nachzuholenden Ermittlungen reichen weitaus aus, um zu dem Ergebnis zu gelangen, dass es aus ökonomischen Gründen bzw. Effizienzgründen sinnvoller ist, die Bescheide aufzuheben sowie die Beschwerden zurückzuverweisen anstatt allenfalls umfangreiche Ermittlungsauftragsverfahren zu starten, welche aller Wahrscheinlichkeit nach aufwendiger abzuwickeln wäre, als dem Finanzamt Österreich nunmehr grundsätzlich - unter Berücksichtigung des gegenständlichen Beschlusses des Bundesfinanzgerichts über die Zurückverweisung - die Eigenverantwortung für das Erlassen der Bescheide im fortgesetzten Verfahren zu überlassen.
Nach § 278 Abs 1 erster Satz ist nicht nur der angefochtene Bescheid, sondern auch eine allfällige Beschwerdevorentscheidung aufzuheben. Eine Aufhebung nur der Beschwerdevorentscheidung wäre unzulässig. Sie wäre keine Erledigung der Bescheidbeschwerde (vgl Ritz, RdW 2002, 566; Langheinrich/Ryda, FJ 2004, 338).
Die aufhebende (die Sache an die Abgabenbehörde zurückverweisende) Beschwerdeerledigung setzt voraus, dass Ermittlungen (§ 115 Abs 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden können, oder eine Bescheiderlassung hätte unterbleiben können, was gegenständlich vorliegt.
Nach § 115 Abs 1 haben die Abgabenbehörden von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Ebenso wie bei Aufhebungen nach dem § 299 Abs 1 lit c idF vor AbgRmRefG setzt § 278 Abs 1 nicht voraus, dass ein anderer Bescheid hätte erlassen werden müssen (vgl zu § 299 aF zB VwGH 29.6.1990, 90/14/0011). Ob tatsächlich ein anders lautender Bescheid (nach der Aufhebung) zu erlassen sein wird, hängt vom Ergebnis des nach Erlassung des Aufhebungsbescheides durchgeführten Ermittlungsverfahrens ab (Renner in Wakounig ua, Betriebsprüfung, 10.4.8.3.2.1; Langheinrich/Ryda, FJ 2004, 338; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 278 Anm 4).
Entscheidend ist, ob die Unterlassung der Ermittlungen "wesentlich" ist. Dies ist aus objektiver Sicht zu beurteilen; ein diesbezügliches Verschulden der Abgabenbehörde ist für die Anwendbarkeit des § 278 Abs 1 nicht erforderlich (vgl Ritz, RdW 2002, 566; Renner, SWK 2003, S 539; Brunner/Pavlik, Finanzsenat, 94; Langheinrich/Ryda, FJ 2004, 339; Niedermaier, Finanzsenat, 240; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 278 Anm 4; Gunacker-Slawitsch in Ehrke-Rabel/Gunacker-Slawitsch, Rechtsmittelverfahren2, Rz 3.167).
Eine derartige Unterlassung von Ermittlungen kann sich auch daraus ergeben, dass erstmals in der Beschwerde oder im Vorlageantrag Umstände releviert werden (kein Neuerungsverbot nach § 270 Abs 1) und die Abgabenbehörde vor Beschwerdevorlage keine diesbezüglichen Ermittlungen durchgeführt hat. Dies trifft gegenständlich bei wesentlichen beschwerdeanhängigen Streitpunkten zu. Umfangreiche Ermittlungen - auch betreffend Auslandssachverhalte (bspw. wird die einkommensmindernde Anerkennung von ausländischen Verlusten beantragt; Ermittlungen mit Abverlangen von Nachweisen für die Rechtmäßigkeit der beantragten Befreiungen für Ausfuhrlieferungen zu jedem Beschwerdejahr [Umsatzsteuerverfahren; § 6 UStG 1994] mit beträchtlichen Umsatzbeträgen sind nachzuholen, welche im Zuge der Beschwerden iVm den beigelegten erstmals eingebrachten Umsatzsteuererklärungen geltend gemacht wurden; usw.).
Wegen des beträchtlichen Ausmaßes der vom Finanzamt Österreich noch nachzuholenden Ermittlungsschritte ist es zweckmäßiger, die Beschwerden an das Finanzamt Österreich zurückzuverweisen, anstatt dem Finanzamt Österreich Ermittlungsaufträge zu erteilen.
Das Finanzamt hat es laut Aktenlage unterlassen, sich mit den Beschwerdevorbringen einschließlich der Vorbringen im Antrag auf Vorlage der Beschwerden an das Bundesfinanzgericht sowie mit den umfangreichen im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen (bspw Jahresabschlüsse bzw. Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzen für sämtliche Beschwerdejahre) substantiiert auseinanderzusetzen.
Die seitens des Finanzamtes Österreich nunmehr im fortgesetzten Verfahren durchzuführenden Ermittlungen sind deutlich umfangreicher als der Ermittlungsaufwand im Rahmen der beschwerdegegenständlich stattgefundenen Außenprüfung. Beispielsweise wird angeführt, dass betreffend Feststellungen zur beantragten Berücksichtigung von Verlusten eines landwirtschaftlichen Betriebes in der Türkei sowie auch die Beurteilung der außerordentlichen Abschreibung des Viehbestandes in der Türkei Ermittlungen mit Auslandssachverhalt, die grundsätzlich aufwendiger als Ermittlungen von Sachverhalten mit lediglich Inlandsbezug sind, durchzuführen sind.
Normen und Schlagworte
- § 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7102591/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102591.2017
- Stammnummer
- 150114
- Gültig
- 30.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF