Findok · EAS-Auskünfte
EAS 979
Zur Frage der Liefergewinnbesteuerung bei einer spanischen Baubetriebstätte
geltende FassungEAS-AuskunftI 1/7-IV/4/96vom 02.12.1996
Wortlaut laut Findok
Erhält ein österreichisches
Unternehmen den Auftrag zur Lieferung und Montage eines Transportsystems in
Spanien und werden die aus Österreich angelieferten Bauteile in Spanien
montiert, wobei die Montagedauer länger als 12 Monate andauert, so wird
hiedurch eine Betriebstätte in Spanien begründet. Gemäß
Artikel 7 Abs. 2 DBA-Spanien ist hiebei der aus der Auftragsübernahme
erwirtschaftete Gewinn insoweit der spanischen Betriebstätte zuzurechnen,
als ihn ein unabhängiges Unternehmen bei Ausführung jener
Tätigkeiten erzielt hätte, die das österreichische Unternehmen
tatsächlich in der spanischen Betriebstätte erbracht hat.
Die genannte Abkommensbestimmung verlangt damit nach einem
zweistufigen Ermittlungsverfahren:
Zunächst
ist festzustellen, welche Tätigkeiten (Funktionen) das österreichische
Unternehmen tatsächlich in der spanischen Baubetriebstätte
ausgeführt hat ("Funktionsanalyse").
Sodann
ist nach einer von der OECD anerkannten Methode festzustellen, welche
Vergütungen ein fremdes Unternehmen erzielt hätte, wenn es die
tatsächlich ausgeführten Tätigkeiten selbst erbracht und die
damit verbundenen Aufwendungen getragen
hätte.
Sollte die Funktionsanalyse ergeben,
dass an der Baustelle seitens des österreichischen Unternehmens nichts
anderes getan wurde, als die von Österreich aus angelieferten Bauteile nach
den aus Österreich erhaltenen Instruktionen zu montieren, dann wird ein
fremdes Unternehmen für diese
Montagetätigkeit einen angemessenen
Preis in Rechnung stellen können; es wird aber nicht verlangen können,
dass ihm zusätzlich noch eine Abgeltung für tatsächlich nicht
erbrachte Leistungen (z.B. für Ankauf und Finanzierung der montierten
Bauteile) gewährt wird. Zählt daher die Beschaffung der maschinellen
Ausrüstung des in Spanien montierten Transportsystems zu den Funktionen des
österreichischen Hauptsitzes, dann kann Österreich die diesen
Funktionen zuzurechnenden Gewinnteile nicht auf der Grundlage von Artikel 7
DBA-Spanien von der Besteuerung freistellen und der Besteuerung in Spanien
überlassen; denn dies wäre ein Verstoß gegen den in Artikel 7
des Abkommens festgelegten Fremdverhaltensgrundsatz.
2. Dezember
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA E (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Spanien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 395/1967
Zurechnung der EinkünfteBetriebstätteMontagetätigkeitMontagebetriebstätteSteuerfreistellungFunktionsteuerliche ZurechnungFremdverhaltenskonformität
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- I 1/7-IV/4/96
- Stammnummer
- 15006
- Gültig
- 02.12.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF