Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100755/2025
Nach dem 30.6.2022 beantragter Ausfallsbonus III - fehlender Antrag auf Umwidmung in eine De-Minimis-Beihilfe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100755/2025vom 17.12.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
5.2. Beihilfen nach diesem Punkt dürfen (i) jenen Betrag, den der Antragsteller im Spätantrag nach Maßgabe der RL Verlustersatz III bzw. der RL Ausfallsbonus III beantragt hat und ihm nach diesen Richtlinien zuzusprechen wäre und (ii) den für den Antragsteller oder die Antragsteller festgestellten De-minimis-Rahmen nicht überschreiten. Überdies sind Beihilfen, die für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährt wurden, abzuziehen.
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Die Umwidmungsanträge waren über das Unternehmensserviceportal ("USP") einzubringen. Spätantragstellern wurde hierzu ein personalisierter Link an die im Spätantrag angegebene E-Mailadresse zugesendet (vgl die vom BMF auf der Homepage veröffentlichte Ausfüllhilfe zu den Spätanträgen, Fassung vom 14.02.2024; https://www.bmf.gv.at/themen/cofag-abwicklung/foerderrichtlinien.html#spaetantraege-downloads-010-1). Die Antragsteller gelangten in der Folge nur über den in den E-Mails enthaltenen Links der COFAG über das USP zur Antragsmaske (vgl Böhler, Die Spätantragsrichtlinien, SWK 36/2023, 1359).
Ein Zugriff auf das Formular war ausschließlich für registrierte USP Benutzer mit personifiziertem Benutzerkonten möglich. War das Unternehmen, für das ein Ergänzungs- bzw. Umwidmungsantrag gestellt werden sollte noch nicht für das USP registriert, musste diese Registrierung vorab erfolgen (vgl die vom BMF auf der Homepage veröffentlichte Ausfüllhilfe zu den Spätanträgen, Fassung vom 14.02.2024; https://www.bmf.gv.at/themen/cofag- abwicklung/foerderrichtlinien.html#spaetantraege-downloads-010-1).
Voraussetzungen für auf die De-minimis-Verordnung 2024 der Kommission gestützte Förderungen
Neben der Spezialregelung für die CoVID-19 Krise durch den sog. "Befristeten COVID-19-Rahmen" sieht das Sekundärrecht der Union auch Förderungen im sog. "De-Minimis-Rahmen" vor. Die Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (De-minimis-Verordnung 2024) enthält ua folgende Definitionen und Regelungen
"(1) Staatliche Zuwendungen, die die Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen, stellen staatliche Beihilfen dar, die nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anzumelden sind. Der Rat kann jedoch nach Artikel 109 AEUV Gruppen von Beihilfen festlegen, die von dieser Anmeldepflicht ausgenommen sind. Gemäß Artikel 108 Absatz 4 AEUV kann die Kommission Verordnungen zu diesen Arten von staatlichen Beihilfen erlassen. In der Verordnung (EU) 2015/1588 hat der Rat auf der Grundlage des Artikels 109 AEUV festgelegt, dass De-minimis-Beihilfen (d. h. Beihilfen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag, die ein und demselben Unternehmen in einem bestimmten Zeitraum gewährt werden) eine solche Art von Beihilfen darstellen können. Auf dieser Grundlage werden De-minimis-Beihilfen als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen und daher nicht dem Anmeldeverfahren unterliegen.
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(28) Mit dieser Verordnung sollten bestimmte Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen davon ausgegangen werden kann, dass die unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen keine Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten haben und den Wettbewerb nicht verfälschen oder zu verfälschen drohen. Daher sollte diese Verordnung auch für Beihilfen gelten, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung gewährt wurden, sofern alle darin festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Analog dazu sollten zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2023 gewährte Fördermaßnahmen, die die Kriterien der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erfüllen, als von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt gelten.
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Artikel 3
De-minimis-Beihilfen
(1) Beihilfemaßnahmen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Kriterien des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und unterliegen daher nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV.
(2) Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300 000 EUR nicht übersteigen.
(3) Als Gewährungszeitpunkt einer De-minimis-Beihilfe gilt der Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen nach dem geltenden nationalen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt, und zwar unabhängig davon, wann die De-minimis-Beihilfe tatsächlich an das Unternehmen ausgezahlt wird.
(4) Der in Absatz 2 festgelegte Höchstbetrag gilt für De-minimis-Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung und unabhängig davon, ob die von dem Mitgliedstaat gewährte Beihilfe ganz oder teilweise aus Unionsmitteln finanziert wird.
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Artikel 5
Kumulierung
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(3) Im Einklang mit dieser Verordnung gewährte De-minimis-Beihilfen dürfen weder mit staatlichen Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten noch mit staatlichen Beihilfen für dieselbe Risikofinanzierungsmaßnahme kumuliert werden, wenn die Kumulierung dazu führen würde, dass die höchste einschlägige Beihilfeintensität oder der höchste einschlägige Beihilfebetrag, die bzw. der im Einzelfall in einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einem Beschluss der Kommission festgelegt ist, überschritten wird. De-minimis-Beihilfen, die nicht in Bezug auf bestimmte beihilfefähige Kosten gewährt werden und keinen solchen Kosten zugewiesen werden können, dürfen mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, die auf der Grundlage einer Gruppenfreistellungsverordnung oder eines Beschlusses der Kommission gewährt wurden
Artikel 6
Überwachung und Berichterstattung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen ab dem 1. Januar 2026 in einem zentralen Register auf nationaler oder Unionsebene erfasst werden. In dem Zentralregister zu erfassen sind: Angabe des Beihilfeempfängers, Beihilfebetrag, Tag der Gewährung, Bewilligungsbehörde, Beihilfeinstrument und betroffener Wirtschaftszweig auf der Grundlage der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Union ("NACE- Klassifikation"). Das Zentralregister muss so eingerichtet werden, dass die Angaben leicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind und gleichzeitig die Einhaltung der Datenschutzvorschriften der Union, falls erforderlich auch durch die Pseudonymisierung spezifischer Einträge, gewährleistet ist.
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(4) Der Mitgliedstaat gewährt neue De-minimis-Beihilfen nach dieser Verordnung erst, nachdem er sich vergewissert hat, dass dadurch der Betrag der dem betreffenden Unternehmen insgesamt gewährten De-minimis-Beihilfen den Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung nicht übersteigt.
Artikel 7
Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für Beihilfen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt wurden, sofern die Beihilfen sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen.
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(4) Solange das Zentralregister noch nicht eingerichtet ist bzw. noch keinen Zeitraum von drei Jahren abdeckt, muss ein Mitgliedstaat, der beabsichtigt, einem Unternehmen eine De-minimis-Beihilfe nach dieser Verordnung zu gewähren, diesem Unternehmen in schriftlicher oder elektronischer Form die Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mitteilen und es unter ausdrücklichem Verweis auf diese Verordnung darauf hinweisen, dass es sich um eine De-minimis- Beihilfe handelt. Wird eine De-minimis-Beihilfe nach dieser Verordnung auf der Grundlage einer Regelung verschiedenen Unternehmen gewährt, die Einzelbeihilfen in unterschiedlicher Höhe erhalten, so kann der betreffende Mitgliedstaat seine Informationspflicht dadurch erfüllen, dass er den Unternehmen einen Betrag mitteilt, der dem auf der Grundlage der Regelung zulässigen Beihilfehöchstbetrag entspricht. In diesem Fall ist für die Feststellung, ob der Höchstbetrag nach Artikel 3 Absatz 2 eingehalten wurde, dieser Festbetrag maßgebend. Der Mitgliedstaat gewährt die Beihilfe erst, nachdem er von dem betreffenden Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form erhalten hat, in der das Unternehmen alle anderen De-minimis-Beihilfen angibt, die ihm in einem Zeitraum von drei Jahren nach dieser Verordnung oder anderen De-minimis-Verordnungen gewährt wurden."
Erwägungen zum konkreten Beschwerdefall
Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass ein sog. "Spätantrag" vorliegt, weil der Antrag auf Gewährung des Ausfallsbonus III für März 2022 nach dem 30.06.2022 bei der COFAG eingebracht wurde und damit nicht mehr durch den - unionsrechtlich vorgegebenen- "befristen Rahmen" gedeckt ist. Ebenso unstrittig ist, dass die Bf. bis zum 1.4.2024 keinen Umwidmungsantrag bei der COFAG eingebracht hat (weder elektronisch unter Benützung eines bestimmten links) noch in irgendeiner anderen Form (zB durch Einbringung eines Schriftsatzes).
Zur Argumentation der Bf., wonach ihr die "Sanierung" durch einen Umwidmungsantrag iSd Spätantragsrichtlinien verwehrt gesehen sei, da der personalisierte Antragslink von der COFAG an eine bereits gelöschte E-Mail-Adresse eines Mitarbeiters ihres steuerlichen Vertreters gesandt wurde, ist zu sagen:
Die Bf. hat eben diese E-Mail Adresse in ihrem Antrag als Kontaktadresse genannt. Es wäre an der Bf. bzw ihrem steuerlichen Vertreter gelegen, Änderungen der Kontaktdaten der COFAG bekanntzugeben.
Eine Änderung bzw. Ungültigkeit der E-Mail-Adresse konnte nur von der Bf (mit ihrem Wissen) angestoßen werden, zumal die COFAG auch auf die Richtigkeit der Daten vertrauen durfte. Diesbezüglich verwiesen auch die Umwidmungsbedingungen (im Hinblick auf das Zustandekommens des Fördervertrages) der COFAG unter Punkt 1.3. dezidiert auf den Umstand, dass eine Änderung der im Spätantrag bekanntgegebenen E-Mailadresse der COFAG umgehend mitzuteilen ist. Diese Aussage setzt zwar zeitlich erkennbar an einem späteren Punkt an (nach Stellung des Umwidmungsantrages), ändert aber nichts daran, dass auch in diesem Fall die Nichtbekanntgabe der Änderung der E-Mail-Adresse zu Lasten des Antragstellers ging, als dann kein Fördervertrag (und daher ebenfalls keine Sanierung) zustande kam, weil die Mitteilung der COFAG ins Leere ging.
Aber auch ohne Zusendung eines Antragslinks in konkretem Beschwerdefall musste die steuerliche Vertretung sensibilisiert sein. Neben der allgemeinen Verpflichtung, sich mit den einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen, wurden konkrete beihilfenrechtliche Themen / Verstöße iZm COVID-Förderungen in der Fachwelt ausführlich diskutiert (siehe etwa auch die Hilfestellung der KSW (https://ksw.or.at/arbeitshilfen/mustervorlagen-izm-covid-19/; abgerufen am 13.11.2025) und des BMF (https://www.bmf.gv.at/themen/cofag-abwicklung/foerderrichtlinien.html). Ferner gab die steuerliche Vertretung im Vorlageantrag selbst an, dass in anderen Fällen, wo der Antrag (gemeint wohl: Link) an eine aktive Mailadresse zugestellt wurde, der Antrag gestellt wurde und gibt auch damit implizit zu erkennen, dass ihr die Problematik der Spätanträge aus ihrem Berufsumfeld bekannt war. Auch das Handeln von - ehemaligen - Mitarbeitern ist der steuerlichen Vertretung zurechnen.
Die Bf (bzw ihre steuerliche Vertretung) wäre selbst dazu verpflichtet gewesen, die Fördervoraussetzungen zu überprüfen und dementsprechend zu handeln (siehe dazu abermals Böhler, Die Spätantragsrichtlinien, SWK 36/2023, 1359 FN 3: "Grundsätzlich ist die COFAG gemäß Pkt 4.1. Spätantragsrichtlinien verpflichtet, die Spätantragsteller zur Beantragung einzuladen. Sollte ein Spätantrag vorliegen und keine Einladung der COFAG bis spätestens Februar 2024 vorliegen, dann sollte bei der COFAG nachgefragt werden.").
Die Antragstellung sowie das Einrichten der technischen Voraussetzungen (zB Zugang zum USP) lag in der Sphäre der Bf. Auch lag es in der Sphäre der Bf, die Änderung der im Spätantrag (= Förderantrag betreffen Ausfallsbonus III) angegebenen E-Mail-Adresse der COFAG gegenüber bekannt zu geben.
Da die Bf. keinen Umwidmungsantrag nach den Bestimmungen der Spätantragsrichtlinien bei der COFAG einbrachte, kam es zu keiner nachträglichen Sanierung der gegen das Beihilfenrecht der Union verstoßenden Auszahlung des Ausfallbonus III.
Beihilfenrechtlich stand der Bf die finanzielle Leistung eben gerade nicht zu, zumal die europäische Kommission im befristeten Rahmen eine kürzere Frist als das innerstaatliche Recht für die Geltendmachung des Ausfallsbonus III vorsah. Auch verfahrensrechtliche / formelle Voraussetzungen wie etwa Fristen zählen zu den Fördervoraussetzungen und sind daher beachtlich.
Eine Betrachtung des hier gewährten Ausfallbonus III als durch die De-minimis-Verordnung gedeckt, scheitert daran, dass die hierfür notwendigen Offenlegungen iSd Artikel 7 Absatz 4 der De Minimis Verordnung durch die Bf. nicht vorgenommen wurden.
Auch wenn der COFAG (und nunmehr auch dem FA und dem BFG) die Höhe der von der COFAG ausbezahlten Beträge (in Fall der Bf. € 16.799,86 nach der in ON 9 des Vorlageberichtes enthaltenen Aufstellung) bekannt war, so fehlen jegliche Angaben der Bf., welche Förderungen sie in den vergangen 3 Jahren von anderen Gebietskörperschaften/für andere Förderzwecke erhalten hat. Artikel 7 Absatz 4 der De Minimis Verordnung ordnet ausdrücklich an, dass ein Mitgliedstaat die Beihilfe erst gewähren darf, nachdem er von dem betreffenden Unternehmen eine Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form erhalten hat, in der das Unternehmen alle anderen De-minimis-Beihilfen angibt, die ihm in einem Zeitraum von drei Jahren nach dieser Verordnung oder anderen De-minimis-Verordnungen gewährt wurden. Die Nachholung derartiger Angaben wurde innerstaatlich in Punkt 4.2.1 der Spätantragsrichtlinien für Umwidmungsanträge vorgesehen. Ohne Nachholung der in Art 7 Abs. 4 der De-minimis-Verordnung vorgesehen Offenlegungen (die - innerstaatlich - den in Punkt 4.2.1. der Spätantragsrichtlinie vorgesehenen Offenlegungen entsprechen) kann der nach dem 30.6.2022 beantragte Ausfallbonus III für März 2022 nicht auf die De-Minimis-Vorordnung der Kommission gestützt werden. Die hier gegenständliche Auszahlung an die Bf. iHv € 1.271,36 verstößt daher gegen das Beihilfenrecht der Union und kommt es nicht darauf an, ob ein - eben nicht gestellter - Antrag auf Umwidmung in eine De-Minimis-Beihilfe erfolgreich gewesen wäre.
Wie vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausgeführt wurde, ist die Republik Österreich auf Grund des Vorranges des Unionsrechtes verpflichtet beihilfenwidrig ausbezahlte Förderungen zurückzufordern. Einen Verzicht auf die Rückforderung - zB aus Billigkeitserwägungen - würde einen weiteren Verstoß gegen Unionsrecht darstellen und enthalten überdies die - innerstaatlichen - Bestimmungen über die Rückforderung (siehe dazu § 13 ff COFAG-NoAG) keinen Ermessenspielraum.
Im Ergebnis bewirkt daher die fehlende Umwidmung des Spätantrages in eine De-Minimis-Beihilfe, dass das Finanzamt im angefochtenen Bescheid zu Recht gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG eine Rückerstattung iHv € 1.271,36 (zu Unrecht ausbezahlter Ausfallbonus III für März 2022) gegenüber der Bf. festgesetzt hat.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision zulässig, weil zur Rechtsfrage, ob es für die Unionsrechtskonformität eines erst nach dem 30.6.2022 beantragten Ausfallbonus III (Spätantrag) ausreicht, dass ein - nicht gestellter - Antrag auf Umwidmung in eine De-Minimis-Beihilfe (Umwidmungsantrag nach den Spätantragsrichtlinien) erfolgreich gewesen wäre, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
Wien, am 17. Dezember 2025
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
- VO 2023/2831, ABl. L 2023/2831 vom 15.12.2023
- VO Ausfallsbonus III, BGBl. II Nr. 518/2021
- Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 202 vom 07.06.2016 S. 47
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100755/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100755.2025
- Stammnummer
- 150041
- Gültig
- 17.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF