Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100755/2025
Nach dem 30.6.2022 beantragter Ausfallsbonus III - fehlender Antrag auf Umwidmung in eine De-Minimis-Beihilfe
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100755/2025vom 17.12.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ohne Nachholung der in Artikel 7 Abs. 4 der De-minimis-Verordnung 2024 der Kommission vorgesehenen Offenlegungen durch den Beihilfenempfänger (die geforderten Offenlegungen entsprechen innerstaatlich den in Punkt 4.2.1. der Spätantragsrichtlinie vorgesehenen Offenlegungen) kann der nach dem 30.6.2022 beantragte Ausfallbonus III für März 2022 nicht auf die De-Minimis-Vorordnung der Kommission gestützt werden. Die Auszahlung eines nach dem 30.6.2022 beantragten Ausfallbonus III verstößt daher bei fehlendem Umwidmungsantrag gegen das Beihilfenrecht der Union und es kommt nicht darauf an, ob ein – eben gerade nicht gestellter – Antrag auf Umwidmung in eine De-Minimis-Beihilfe erfolgreich gewesen wäre.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Ilse Rauhofer, die Richterin Mag. Diana Sammer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Walter Zapfl und Mag. Anita Aust in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***STEUERBERATER***, ***ADR2***, und durch LIKAR Rechtsanwälte GmbH, Pestalozzistr I/II/13, 8010 Graz, über die Beschwerde vom 16. Mai 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 24. April 2025 betreffend Rückerstattung gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG, Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Lisa Pfingstl zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Rückerstattungsbescheid gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG
Mit Rückerstattungsbescheid des Finanzamt Österreich vom 24.4.2025 wurde die ***Bf1*** (die nunmehrige beschwerdeführende Partei, kurz Bf.) gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG verpflichtet den über Antrag vom 7.7.2022 erhaltenen Ausfallsbonus III iHv € 1.271,36 zurückzuzahlen.
Zur Begründung führte das FA unter auszugsweise Zitierung der Spätantragsrichtlinien (BGBl. II Nr. 348/2023 idF BGBl. II Nr. 435/2023) aus wie folgt:
"Ihnen bzw. Ihrer steuerlichen Vertretung ist im Dezember 2023 im Sinne der unten angeführten Richtlinie (Spätantragsrichtlinien BGBl. II Nr. 348/2023 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 435/2023) eine gesonderte E-Mail inkl. individualisierten Antragslink als Einladung zur Umwidmung Ihres bereits ausbezahlten Ausfallsbonus III (03/2022), beantragt am 07.07.2022, zugesandt worden. Diese dort aufgezeigte Antragsfrist für eine Umwidmung haben Sie - trotz späterem Erinnerungsmail - unbeantwortet verstreichen lassen und haben somit keinen Umwidmungsantrag gestellt.
Sofern kein Umwidmungsantrag vorliegt, ist die bereits erhaltene COVID-Beihilfe in Höhe von € 1.271,36 zurückzufordern."
Die Zustellung des Bescheides erfolgte an die Bf. zu Handen der ***STEUERBERATER*** (kurz steuerliche Vertretung).
Beschwerde
In der dagegen am 16.5.2025 durch die steuerliche Vertretung eingebrachten Beschwerde wurde die ersatzlose Aufhebung des Rückerstattungsbescheides sowie für den Fall der Vorlage an das Bundesfinanzgericht eine mündliche Verhandlung vor dem gesamten Beschwerdesenat beantragt.
Zur Begründung wurde vorgebracht, dass von der steuerlichen Vertretung im Auftrag der Bf. gemäß der vom Bundesminister für Finanzen erlassenen Verordnung über die Gewährung eines Ausfallsbonus ein Ausfallsbonus III via Finanzonline beantragt worden sei. Der dafür erforderliche Umsatzrückgang liege vor und auch die anderen Fördervoraussetzungen seien im gegenständlichen Fall gegeben. Der Antrag sei nach dem 30.06.2022 aber vor dem 09.07.2022 gestellt worden. Damit sei der Antrag innerhalb der in Punkt 5.1. der Verordnung angegebenen Frist eingebracht worden.
Im Jahr 2023 habe sich dann herausgestellt, dass der Antrag nicht richtlinienkonform gewesen sei, daher sei eine Spätantragsrichtlinie erlassen worden. Gemäß Punkt 4.1. der Spätantragsrichtlinie sei die COFAG verpflichtet gewesen, die betroffenen Unternehmen über die Möglichkeit der Erlassung eines Spätantrages zu informieren und ihnen eine Möglichkeit zu geben, einen Umwandlungsantrag zu stellen. Diese Mail sei laut den uns erhaltenen Informationen von der COFAG an die Mailadresse ***VORNAME.NACHNAME@xxx.at*** versendet worden.
Diese Mailadresse sei in der Kanzlei dem Mitarbeiter ***VORNAME*** ***NACHNAME*** zugeordnet gewesen. Dieser Mitarbeiter habe die Kanzlei mit Ende Februar 2023 verlassen. Mit November 2023 sei die Mailadresse ***VORNAME.NACHNAME@xxx.at*** gelöscht worden. Es sei nicht möglich, alle Mailadressen von ausgeschiedenen Mitarbeitern für alle Zeit aufrecht zu erhalten. Wie aus beiliegender Bestätigung des IT-Dienstleisters hervorgehet, hätten Absender, die an diese Mailadresse ein Mail versendet haben, eine Rückmeldung bekommen, dass die Mailadresse nicht mehr existiert.
Nach der Judikatur habe der Absender eines Mails nachzuweisen, dass das Mail beim Empfänger eingegangen ist. Nachdem im vorliegenden Fall die COFAG sogar eine Bestätigung bekommen habe, dass das Mail nicht zugestellt wurde, könne keinesfalls von einer ordnungsgemäßen Zustellung ausgegangen werden. Zumal hier auch zu beachten sei, dass ein Mail in der Korrespondenz mit der Finanzverwaltung als rechtliches Nichts betrachtet werde und hier wird eine Rückforderung auf ein nachweislich nicht zugestelltes Mail gestützt werde. Der COFAG wäre es ein Leichtes gewesen, ihrer Pflicht zur Übermittlung der Einladung zur Antragsstellung nach Punkt 4.1 der Spätantragsrichtlinie auf anderem Weg, als per Mail nachzukommen. Der COFAG seien aus dem Antrag Name und Anschrift des antragsstellenden Unternehmens bekannt gewesen.
Bei Betrachtung dieses Sachverhalts sei die Rückforderung nicht gerechtfertigt. Die Bf. habe alle Voraussetzungen der Richtlinie eingehalten und solle nun aufgrund einer Verkettung von Umständen diese rechtmäßig gewährte Beihilfe rückzuzahlen.
Beschwerdevorentscheidung
Die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 4.6.2025 begründete das Finanzamt auszugsweise wie folgt:
"1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (in Folge: Bf.) erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Am 7.7.2022 wurde vom Bf. aufgrund der Einschränkungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise ein Antrag auf Gewährung eines Ausfallsbonus III für den Zeitraum März 2022 in Höhe von EUR 1.271,36 eingebracht. Mit Auszahlung des Betrages von EUR 1.271,36 kam am 1.8.2022 mit der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) ein Vertrag über die Gewährung des Ausfallsbonus III 03/2022 zustande.
Die Auszahlung durch die COFAG erfolgte auf Basis der Verordnung gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG- Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus III), BGBl II 2021/518, zuletzt geändert durch BGBl II 2022/110 idF vom 15.3.2022, wonach die Beantragung bis zum 9.7.2022 möglich war; der Zuschuss wurde somit auf Grundlage des innerstaatlichen Rechts gewährt. Die beihilfenrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union sahen jedoch nur die Möglichkeit der Antragstellung bis zum 30. Juni 2022 vor (Mitteilung "Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19, ABI. C 911 vom 20.3.2020 ["Befristeter Rahmen"; zuletzt geändert durch die 6. Änderung des Befristeten Rahmens, ABI. 2021/C 473/01]; siehe genauer weiter unten).
Im August 2023 wurde betreffend die Behandlung des beihilfenrechtlichen Verstoßes hinsichtlich der über die Vorgaben des Befristeten Rahmens hinaus verlängerten Antragsfrist betreffend den Ausfallsbonus III für 03/2022 sowie Verlustersatz III eine Einigung des Bundesministeriums für Finanzen mit der Europäischen Kommission erzielt und eine Sanierungsmöglichkeit beihilfenrechtswidrig ausbezahlter Zuschüsse erzielt. Zu diesem Zweck wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien zur beihilfenrechtskonformen Abwicklung von Spätanträgen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (Spätantragsrichtlinien) erlassen, deren Kundmachung am 1.12.2023 erfolgte. Zur beihilfenrechtskonformen Abwicklung der betroffenen Anträge, bis zum 1. April 2024 einen sogenannten Spätantrag (Ergänzungs- oder Umwidmungsantrag) einzubringen, um eine beihilfenrechtswidrig ausbezahlte Förderung (bei Vorliegen der festgelegten Voraussetzungen) nicht oder gegebenenfalls nur zum Teil rückzahlen zu müssen. Die COFAG informierte die betroffenen Antragsteller in Folge über die Grundsätze der Spätantragsrichtlinien und erinnerte diese an die Notwendigkeit der Stellung eines Spätantrages.
Vom Bf. wurde ein solcher Spätantrag nicht eingebracht.
…
2. Rechtliche Beurteilung
Nach der Judikatur des VwGH schützt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit; die Behörde ist verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Nach der Judikatur müssten besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung durch die Finanzverwaltung unbillig erscheinen lassen, wie dies zB der Fall sein kann, wenn ein Abgabepflichtiger von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wird und sich nachträglich die Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstellt (Ritz, BAO8, § 114 Rz 9 mwN).
§ 13 COFAG-NoAG lautet: "Soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entsteht ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Bund zu leisten."
Gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 COFAG-NoAG errechnet sich der Rückerstattungsanspruch aus dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der dem Vertragspartner beihilfenrechtlich als finanzielle Leistung zusteht.
Gemäß Punkt 5.1. des Anhangs 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus III; in weiterer Folge "Richtlinien zum AB III") konnte der AB III ab dem 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats beantragt werden. Die Antragstellung für den Betrachtungszeitraum März 2022 war somit bis zum 9.7.2022 möglich.
Gemäß Punkt 7.4. der Richtlinien zum AB III wurde der AB III auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung gewährt.
Gemäß Punkt 4.1. der Spätantragsrichtlinien hat die COFAG Spätantragsteller einzuladen, in Bezug auf Spätanträge, zu denen noch keine Auszahlungen erfolgten, einen Antrag auf Ergänzung des Spätantrags ("Ergänzungsantrag"); und in Bezug auf Spätanträge, zu denen bereits Auszahlungen erfolgten, einen Antrag auf Umwidmung des Spätantrags ("Umwidmungsantrag") jeweils (i) nach Maßgabe von Punkt 5 (De-minimis-Beihilfe) oder (ii) nach Maßgabe von Punkt 6 (Schadensausgleich) oder (iii) nach Maßgabe von Punkt 5 (De-minimis-Beihilfe) und Punkt 6 (Schadensausgleich) zu stellen.
Ergänzungs- und Umwidmungsanträge konnten nach Punkt 4.6. der Spätantragsrichtlinien bis zum 1. April 2024 eingebracht werden.
Beim AB III handelt es sich um eine Beihilfe nach Art. 107 Abs 3 lit b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Von der Europäischen Kommission wurden mit ihrer Mitteilung "Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19, ABI. C 911 vom 20.3.2020 (Befristeter Rahmen) Direktzuschüsse genehmigt. Der Befristete Rahmen wurde mehrmals geändert und verlängert, als spätester Antragstermin wurde der 30.6.2022 festgesetzt.
Nach den Regelungen des Beihilfenrechts der Europäischen Union in Verbindung mit der Rechtsprechung des VfGH und des OGH ist für den Zeitpunkt der Gewährung einer Beihilfe der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die innerstaatlichen Verordnungen zum AB III verstoßen gegen das Beihilfenrecht der Europäischen Union. Bei ausbezahlten Förderbeträgen aufgrund von Anträgen nach dem 30.6.2022 handelt es sich somit um solche, die infolge von "verspäteten Anträgen oder sogenannten Spätanträgen" bewilligt wurden. Aufgrund des umfassenden Anwendungsvorrangs des Unionsrechts vor nationalem Recht und zur Herstellung der Beihilfenkonformität ist die Republik Österreich zur Rückforderung von Auszahlungen des AB III, welche infolge von eingebrachten Spätanträgen angewiesen wurden, verpflichtet.
Entsprechend der Bestimmung des § 14 COFAG-NoAG obliegt die Festsetzung eines derart festgestellten Rückerstattungsbetrages dem jeweils zuständigen Finanzamt. Die Rückforderung einer staatlichen Beihilfe stellt dabei keine Sanktion, sondern vielmehr die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit dar.
Folgende Grundsätze sind (u.a.) bei der Rückforderung einer beihilfenrechtswidrig ausbezahlten Beihilfe zu beachten (Mitteilung der Kommission 2019/C247/01 vom 23.7.2019 analog):
a) Grundsatz der Rechtssicherheit
Nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit müssen Rechtsvorschriften klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar sein, damit sich die Betroffenen bei unter das Unionsrecht fallenden Tatbeständen und Rechtsbeziehungen orientieren können. Daher sind Mitgliedstaaten und Beihilfeempfänger im Falle eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit vor einer Rückforderungsanordnung geschützt. Hier ist jedoch zu beachten, dass die Unionsgerichte den Grundsatz der Rechtssicherheit eng auslegen und somit die Rückforderung nur unter außergewöhnlichen, jeweils im Einzelfall zu prüfenden Umständen eingeschränkt wird. Die Grundsätze des Vorrangs und der Effektivität des Unionsrechts bedeuten darüber hinaus, dass sich Mitgliedstaaten und Beihilfeempfänger nicht auf den Grundsatz der Rechtssicherheit berufen können, um die Rückforderung im Falle eines angeblichen Konflikts zwischen dem nationalen Recht und dem Unionsrecht zu begrenzen. Das Unionsrecht hat Vorrang, und die nationalen Vorschriften dürfen nicht angewandt werden oder sind so auszulegen, dass die Wirksamkeit des Unionsrechts gewahrt wird.
b) Grundsatz des Vertrauensschutzes
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes geht mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit einher und wurde von den Unionsgerichten in Verbindung mit diesem Grundsatz angewandt. Er betrifft jede Person, die begründete Erwartungen haben kann und die von den zuständigen Organen der Europäischen Union präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen erhalten hat. Die Zusicherungen müssen im Einklang mit den anwendbaren Rechtsnormen stehen. Dieser Grundsatz schützt daher begründete Erwartungen der Mitgliedstaaten und Beihilfeempfänger, dass die Kommission keine Rückforderung der Beihilfe anordnen wird. Angesichts der zwingenden Natur des Artikels 108 Absatz 3 AEUV kann sich ein Mitgliedstaat, dessen Behörden eine Beihilfe unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot gewährt haben, nicht darauf berufen, dass durch diesen Verstoß bei einem Beihilfeempfänger das berechtigte Vertrauen darauf geweckt worden sei, dass die Beihilfe nicht zurückgefordert werden würde (vgl Sutter in Mayerl Stöger (Hrsg), EUV/AEUV, Art 108 AEUV Rz 69 (Stand 1.1.2014, rdb.at) und auch RIS-Justiz RS0124376; RS0125709; OGH 19.1.2010, 4 Ob 154/09i). Andernfalls würden Artikel 107 und Artikel 108 AEUV wirkungslos. Ebenso kann sich der Beihilfeempfänger im Falle eines Verstoßes gegen das Durchführungsverbot nicht auf die begründete Erwartung berufen, dass die Gewährung der Beihilfe rechtmäßig gewesen sei, außer es liegen außergewöhnliche Umstände vor. Ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer muss in der Lage sein, sich zu vergewissern, ob die Beihilfe von der Kommission ordnungsgemäß genehmigt wurde (EuGH 20.9.1990, C-5/89, Kommission/Deutschland, "Alcan /", Slg. 1990, I-3437, Rn 14 f.). Selbst eine falsche Beratung des Empfängers durch die beihilfegewährende nationale Stelle befreit laut Rechtsprechung des EuGH nicht von der Vergewisserungspflicht und begründet keinen Ausreichenden Vertrauensschutz (EuGH 20.3.1997, C-24/95, Rheinland Pfalz Alcan, "Alcan II", Slg. 1997, 1-1607 Rz 41). Dieser Grundsatz gilt auch für kleine Unternehmen.
Für den gegenständlichen Fall ergibt sich demnach:
Es ergibt sich bereits aufgrund der Ausführungen zu den beihilfenrechtlichen Grundsätzen der Rückforderung, dass einem sorgfältigen Wirtschaftsteilnehmer die Verpflichtung auferlegt wird, sich zu vergewissern, ob eine bezogene Beihilfe von der Kommission ordnungsgemäß genehmigt wurde. Die Genehmigungsentscheidung der Europäischen Kommission und die daraus resultierende Antragstellung auf Gewährung eines AB III bis spätestens 30.6.2022 wäre für den Bf. frühzeitig erkennbar gewesen. Die Genehmigungsentscheidung der EU-Kommission vom 11.1.2022 wurde am 17.1.2022 veröffentlicht und wäre daher zum Zeitpunkt einer unionsrechtskonformen Beantragung des AB III bis 30.6.2022 durch den Bf. öffentlich einsehbar und überprüfbar gewesen. Selbiges gilt für den Befristeten Rahmen in der Fassung seiner sechsten Änderung, welcher bereits am 24.11.2021 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Schließlich wurden zur Sanierung der Beihilfenrechtswidrigkeit auch die Spätantragsrichtlinien erlassen, welchen die Antragsfristen für Spätanträge zu entnehmen sind. Warum für den Bf. die dem Beihilfenrecht entsprechende Antragsfrist nicht erkennbar hätte sein sollen, ist daher nicht nachvollziehbar.
Da der beihilfenrechtliche Verstoß sowie in weiterer Folge die Spätantragsrichtlinien bekanntgemacht wurden, hätte sich ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer auch ohne Erhalt einer entsprechenden Information durch die COFAG darum bemühen müssen, hinsichtlich der beihilfenrechtswidrig erhaltenen Beihilfe einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Es wäre demnach jedenfalls - spätestens ab Bekanntmachung der Spätantragsrichtlinie im Dezember 2023 - in der Verantwortung des Bf. gelegen, dass er sich - hätte er tatsächlich keine entsprechende Mitteilung der COFAG bekommen - mit dieser in Verbindung setzt, um abzuklären, weshalb eine Zusendung des Antragslinks an ihn unterblieben ist, zumal die Spätantragsrichtlinie - wie der Bf. selbst ausführt - explizit festlegt, dass eine Einladung zur Einbringung eines Ergänzungs- oder Umwidmungsantrages durch die COFAG zu erfolgen hat.
Im Übrigen ist auf die (innerstaatlichen) Förderbedingungen, welchen der Bf. - wie aus untenstehender Antragsmaske ersichtlich - zugestimmt hat und die damit explizit zum Bestandteil des Fördervertrags mit der COFAG geworden sind, zu verweisen:
Für den Antragsteller und sein Unternehmen wird Folgendem zugestimmt
• Durch das Einbringen dieses Antrags über FinanzOnline stellt der Antragsteller ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG auf Basis der vom Antragsteller und Antragseinbringer gelesenen Förderbedingurgen der COFAG Nimmt die COFAG den Antrag des Antragstellers an, werden die Förderbedingungen Bestandteil dieses Fördervertrags.
Diese regeln (auszugsweise) wie folgt:
"5.1. Der Förderwerber ist verpflichtet
5.1.1 die COFAG unverzüglich über Umstände zu informieren, die dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Ausfallsbonus III nicht (mehr) vorliegen; und 5.1.2 der COFAG sonstige Änderungen der für die Gewährung Ausfallsbonus III maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich bekannt zu geben. "
Im Ergebnis hat der Bf. somit nicht von der Möglichkeit der Sanierung des beihilfenrechtswidrig ausbezahlten AB III Gebrauch gemacht. Gemäß den Spätantragsrichtlinien konnte eine Rückforderung von bereits ausbezahlten Beihilfebeträgen nur durch einen Umwidmungsantrag gemäß den Spätantragsrichtlinien vermieden werden. Ein solcher Antrag wurde gegenständlich jedoch nicht gestellt. Entgegen der Ausführungen des Bf. kommt es nicht darauf, ob die COFAG (erfolgreich) die Einladung zur Einbringung eines Spätantrages per Mail an den Bf. zustellen konnte, zumal sich schon aus den beihilfenrechtlichen Grundsätzen ergibt, dass ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer von sich aus verpflichtet ist, hinsichtlich einer beihilfenrechtswidrig erhaltenen Förderung einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Dies bedeutet, dass der gegenständliche Beihilfenrechtswidrigkeit des erhaltenen Ausfallsbonus III für den Zeitraum 03/2022 sowie der Sanierungsmöglichkeit durch die Spätantragsrichtlinie mit der COFAG in Kontakt treten bzw. sich um eine Umwidmung bemühen hätte müssen. Der Vollständigkeit halber ist ergänzend auch auf die innerstaatlich festgelegten Förderbedingungen, welche mit Antragstellung ausdrücklich zum entsprechend dieses Sorgfaltsmaßstabes in Kenntnis der Vertragsinhalt geworden sind, zu verweisen, welche dem Antragsteller (und damit auch des ggstl. Bf.) einerseits die Verpflichtung auferlegten, die COFAG unverzüglich über Umstände zu informieren, die dazu führen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Ausfallsbonus III nicht (mehr) vorliegen; sowie der COFAG sonstige Änderungen der für die Gewährung des Ausfallsbonus III maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich bekannt zu geben. Aus diesen ergibt sich, dass der Bf. nicht nur aufgrund der beihilfenrechtlichen Vorgaben (welchen Anwendungsvorrang zukommt) sondern auch zusätzlich im Sinne der innerstaatlich festgelegten Förderbedingungen verpflichtet gewesen wäre, sich gegenständlich bezüglich der mangelnden Voraussetzungen für die Gewährung des Ausfallsbonus III (aufgrund des Verstoßes gegen die Frist zur Antragstellung bis längstens 30.6.2022) bzw. auch der Änderung der Grunddaten (bekanntgegebene Kontakt-Emailadresse sei laut Vorbringen des Bf. bereits mit November 2023 nicht mehr aktiv gewesen) mit der COFAG bezüglich Korrektur in Verbindung zu setzen. Aufgrund obiger Ausführungen ergibt sich daher, dass es gegenständlich für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Rückerstattungsanspruches entgegen dem Vorbringen des Bf. gerade nicht darauf ankommt, ob/dass die COFAG erfolgreich eine Einladung iSd Spätantragsrichtlinien an eine gültige Mailadresse verschickt hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Da der beihilfenrechtliche Verstoß sowie in weiterer Folge die Spätantragsrichtlinien bekanntgemacht wurden, hätte sich ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer auch ohne Erhalt einer entsprechenden Information durch die COFAG darum bemühen müssen, hinsichtlich der beihilfenrechtswidrig erhaltenen Beihilfe einen rechtskonformen Zustand herzustellen. Es wäre demnach jedenfalls - spätestens ab Bekanntmachung der Spätantragsrichtlinie im Dezember 2023 - in der Verantwortung des Bf. gelegen, dass er sich - hätte er tatsächlich keine entsprechende Mitteilung der COFAG bekommen - mit dieser in Verbindung setzt, um abzuklären, weshalb eine Zusendung des Antragslinks an ihn unterblieben ist, zumal die Spätantragsrichtlinie - wie der Bf. selbst ausführt - explizit festlegt, dass eine Einladung zur Einbringung eines Ergänzungs- oder Umwidmungsantrages durch die COFAG zu erfolgen hat"
Vorlageantrag
Im Vorlageantrag vom 1.7.2025 wiederholte der Bf. seine bisherigen Anträge und führte im Wesentlichen aus wie in der Beschwerde.
Vorlage ans BFG
Mit Vorlagebericht vom 2.10.2025 legte das FA die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Im Vorlagebericht - der auch der Bf. zu Handen der steuerlichen Vertretung zugestellt wurde - wiederholte das FA im Wesentlichen die Argumentation der BVE.
Als Beweismittel nannte das FA noch:
"- Antragsdaten sowie Zahlungsübersicht als Nachweis dafür, dass die Bf. einen beihilfenrechtswidrigen Förderantrag gestellt und den beantragten AB III März 2022 in Folge auch ausbezahlt bekommen hat
- Grunddaten der Bf. im Fördermanager bzw. E-Mails der COFAG an die von der Bf. bekanntgegebene Kontaktadresse als (zusätzlichen) Nachweis dafür, dass die Bf. nicht nur aufgrund des beihilfenrechtlichen Sorgfaltsmaßstabes an einen "redlichen" Geschäftsmann bzw. der öffentlichen Bekanntmachung der Spätantragsrichtlinien Kenntnis von der Beihilfenrechtswidrigkeit der von ihr bezogenen Förderung haben hätte müssen, sondern auch insofern gegen die Förderbedingungen verstoßen hat, als sie die Änderung der Kontaktdaten nicht bekanntgegeben hat
- Auszug Daten aus dem Fördermanager, aus welchem ersichtlich ist (Daten Rückforderungen), dass kein Spätantrag eingebracht wurde"
Beweisaufnahme durch das BFG
Vom BFG wurde zunächst Beweiserhoben durch Einsicht in die vom FA elektronisch vorgelegten Aktenteile sowie durch Abfragen bei den Finanzanwendungen und im Firmenbuch.
Mündliche Verhandlung vor dem Senat
Zu der am 9.12.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist für die Bf. der vertretungsbefugte Gesellschafter ***GF*** nicht persönlich erschienen. Für die Bf. nahmen Herr ***A*** von der ***STEUERBERATER*** (kurz Stb) und Herr ***B*** von der LIKAR Rechtsanwälte GmbH unter Berufung auf die erteilte Vollmacht an der mündlichen Verhandlung teil und wurde dazu erklärt, dass die Vollmacht der LIKAR Rechtsanwälte GmbH eine Zustellvollmacht umfasst.
Nach Begrüßung wurde die Sache durch die Vorsitzende (= zugleich Berichterstatterin) wie in der den Vertretern der beiden Parteien und den Senatsmitgliedern ausgehändigten Beilage ./1 zur Niederschrift vorgetragen und über die Ergebnisse der bisher durgeführten Ermittlungen berichtet. Auf die Frage der Vorsitzenden, ob es zum vorgetragenen Sachverhalt noch Ergänzungen gibt, antworteten:
"RA: Es wurde nicht direkt die Bf (***Bf1***) und auch nicht direkt die stV (***STEUERBERATER***) von der COFAG eingeladen einen Umwidmungsantrag zu stellen.
FA: Zum Sachverhalt als solches eigentlich nicht. Der Herr ***NACHNAME*** war Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei und damit lag es in der Sphäre der stV welche Mailadresse bekannt gegeben wird."
Zur rechtlichen Beurteilung verwiesen die Parteien auf die Ausführungen in den bisherigen Schriftsätzen und ergänzten:
"RA: Ich verweise auf die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung zu RV/2100751/2025, auch im Hinblick auf die abgabenrechtliche Geheimhaltung spricht nichts dagegen, dass die Niederschrift zum gegenständlichen Akt genommen wird.
FA: Ein weiteres Vorbringen wird von unserer Seite auch nicht erstattet."
Sodann wurde das Beweisverfahren von der Vorsitzenden geschlossen und die Parteien aufgefordert die Schlussanträge zu stellen.
Die Vertreterin des Finanzamtes beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Der RA beantragte die Stattgabe der Beschwerde.
Abschließend verkündete die Vorsitzende gemäß § 277 Abs. 4 BAO den Beschluss, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die beschwerdeführende Partei ***Bf1*** (kurz Bf.) ist eine 2008 gegründete Kommanditgesellschaft mit dem Geschäftszweig Werbeagentur. Sie wird durch den unbeschränkt haftenden Gesellschafter ***GF*** vertreten.
Die Bf. erlitt im März 2022 auf Grund der Corona Krise Umsatzeinbußen.
Die ***STEUERBERATER*** (kurz steuerliche Vertretung) der Bf. beantragte am 7.7.2022 für die Bf. bei der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (kurz COFAG) einen Ausfallsbonus III für den Zeitraum März 2022 iHv € 1.271,36. Im Antrag wurde als E-Mail-Adresse "für Rückfragen und Informationen" die E-Mail ***VORNAME.NACHNAME@xxx.at*** (die dem damaligen Mitarbeiter der steuerliche Vertretung ***VORNAME*** ***NACHNAME*** zugeordnet war) sowie die Telefonnummer der steuerlichen Vertretung (***TELNR***) angegeben.
Mit Stellung des Antrages hat die Bf Folgendem ausdrücklich zugestimmt (siehe Auszug aus dem Fördermanager "Bestätigungen / Antrag"):
"Durch das Einbringen dieses Antrag über FinanzOnline stellt der Antragsteller ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG auf Basis der vom Antragsteller und Antragseinbringer gelesenen Förderbedingungen der COFAG. Nimmt die COFAG den Antrag des Antragsstellers an, werden die Förderbedingungen Bestandteil dieses Fördervertrags. Die COFAG darf den Ausfallsbonus III im Rahmen diesen Fördervertrags nur in Einklang mit dieser Verordnung gewähren: Verordnung...Bundesministers für Finanzen nach §3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus III) in der jeweils geltenden Fassung (die "Richtlinien").
Daher bildet die Bestimmungen der Richtlinien auch einen wesentlichen Bestandteil des Fördervertrags. Die Höhe des Ausfallbonus III wird in Einklang mit Punkt 4 der Richtlinien berechnet. Der Fördervertrag kommt rechtsverbindlich mit dem Antragsteller zustande, in dem die COFAG den Ausfallbonus III auf das im Antrag bekanntgegebene Konto überweist." […]
In der Folge führte die COFAG eine Plausibiltätsprüfung durch und überwies am 1.8.2022 den Betrag iHv € 1.271,36 auf das Konto der Bf. und kam damit ein Vertrag über die Gewährung des Ausfallsbonus III für März 2022 mit der COFAG zustande.
Ende Februar 2023 hat der Mitarbeiter ***VORNAME*** ***NACHNAME*** die steuerliche Vertretung verlassen und wurde mit November 2023 die Mailadresse ***VORNAME.NACHNAME@xxx.at*** gelöscht. Absender, die an diese gelöschte Mailadresse ein Mail versendet haben, haben grundsätzlich - außer beim Versand über "Noreply" Adressen - eine Rückmeldung bekommen, dass die Mailadresse nicht mehr existiert.
Weder die Bf. noch die steuerliche Vertretung gaben der COFAG bekannt, dass die im Antrag vom 7.7.2025 genannten Kontaktdaten nicht mehr aktuell sind.
Am 29.12.2023 wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien zur beihilfenrechtskonformen Abwicklung von Spätanträgen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (Spätantragsrichtlinien) im Bundesgesetzblatt BGBl. II Nr. 435/2023 kundgemacht und trat mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft. Diese "Spätantragsrichtlinien" sehen in Punkt 4. Zur Abwicklung von Spätanträgen vor:
"4.1 Die COFAG hat "Spätantragsteller einzuladen"
- …
"in Bezug auf Spätanträge, zu denen bereits Auszahlungen erfolgten, einen Antrag auf Umwidmung des Spätantrags ("Umwidmungsantrag")
jeweils (i) nach Maßgabe von Punkt 5 (De-minimis-Beihilfe) oder (ii) nach Maßgabe von Punkt 6 (Schadensausgleich) oder (iii) nach Maßgabe von Punkt 5 (De-minimis-Beihilfe) und Punkt 6 (Schadensausgleich) zu stellen. Es ist sicherzustellen, dass eine beihilfenrechtliche Überkompensation ausgeschlossen ist."
Nach Punkt 4.2. der Spätantragsrichtlinien hat der Antragsteller im Umwidmungsantrag "insbesondere folgende Informationen bereitzustellen" (Hervorhebungen durch BFG)
"4.2.1. wird eine Beihilfengewährung oder Umwidmung nach Maßgabe von Punkt 5 (De-minimis-Beihilfe) beantragt, hat der Antragsteller jene Beihilfen offenzulegen, die der Antragsteller auf Basis der De-minimis-VO 2024 und der De-minimis-VO DAWI 2024 in den vergangenen drei Jahren (rollierender Zeitraum) oder auf Basis der De-minimis- VO Landwirtschaft und der De-minimis-VO Fischerei in den letzten drei Steuerjahren von österreichischen Förderungsstellen erhalten hat; der Antragsteller hat auf Basis dieser Informationen den Differenzbetrag zwischen (i) 300.000 EUR (allgemeine Obergrenze gemäß De-minimis-VO 2024), (ii) 30.000 EUR (Obergrenze gemäß De-minimis-VO Fischerei), (iii) 20.000 EUR (Obergrenze gemäß De-minimis-VO Landwirtschaft) oder (iv) 750.000 EUR (Obergrenze gemäß De-minimis-VO DAWI 2024) (jeweils Minuend) und der Summe der erhaltenen Beihilfen (Subtrahend) anzugeben; ist der Wert der Differenz positiv bildet dieser den für den Antragsteller maßgebenden De-minimis-Rahmen (der "De-minimis-Rahmen"); dieser finanzielle Rahmen steht einem Antragsteller für finanzielle Maßnahmen nach Maßgabe der jeweils einschlägigen De-minimis VO gemäß Punkt 5 zur Verfügung;.
…
5. De-minimis-Beihilfe
5.1. Auf die Berechnung der Beihilfen nach diesem Punkt sind die RL Verlustersatz III und RL Ausfallsbonus III sinngemäß anzuwenden. Im Ergänzungsantrag bzw. Umwidmungsantrag dürfen nur Beihilfen beantragt werden, die im Spätantrag nach Maßgabe der RL Verlustersatz III sowie der RL Ausfallsbonus III beantragt wurden.
5.2. Beihilfen nach diesem Punkt dürfen (i) jenen Betrag, den der Antragsteller im Spätantrag nach Maßgabe der RL Verlustersatz III bzw. der RL Ausfallsbonus III beantragt hat und ihm nach diesen Richtlinien zuzusprechen wäre und (ii) den für den Antragsteller oder die Antragsteller festgestellten De-minimis-Rahmen nicht überschreiten. Überdies sind Beihilfen, die für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährt wurden, abzuziehen.
…"
Am 4.12.2023 sandte die COFAG in Umsetzung des Punktes 4.1 der Spätantragsrichtlinien ein E-Mail an die Bf. mit der "Einladung" einen Antrag nach den Spätantragsrichtlinien zu stellen. Der Versand der E-Mail erfolgt von der E-Mail Adresse: "Noreply | COFAG noreply@cofag.at" an die im Antrag angegebene E-Mailadresse ***VORNAME.NACHNAME@xxx.at***. In der Mail war ein individueller Link, der zur Antragstellung genutzt werden musste. Beigelegt war ein Informationsschreiben zu De-minimis Beihilfen nach Punkt 5 der Spätantragsrichtlinien.
Am 3.1.2024, 22.2.2024 und 14.3.2024 sandte die COFAG weitere E-Mails an die von der steuerlichen Vertretung im Antrag vom 7.7.2022 angegebene E-Mailadresse ***VORNAME.NACHNAME@xxx.at***, in denen die Bf. erinnert wurde, den Antrag abzugeben. Jede Mail enthielt den individuellen Link über den die Antragstellung möglich war.
Da die COFAG für den Versand der "Einladungen" sowie der Erinnerungen eine "Noreply" Adresse verwendetet, erhielt sie keine Information darüber, dass die E-Mailadresse ***VORNAME.NACHNAME@xxx.at*** nicht mehr existierte und die Zustellungen erfolglos blieben.
Es erfolgte durch die COFAG kein Versand der für die ***Bf1*** bestimmten "Einladung" und der "Erinnerungen" an eine andere Mailadresse der steuerlichen Vertretung oder an eine Mailadresse der Bf. und wurde von der COFAG in dieser Angelegenheit auch kein Poststück mit Hinweis auf den fehlenden Umwidmungsantrag an die Bf. oder die steuerliche Vertretung versendet.
Die steuerliche Vertretung hat für andere Klienten - bei denen die "Einladung" der COFAG an andere E-Mailadressen gesandt worden war - unter Verwendung des individuellen links Umwidmungsanträge eingebracht.
Für die Bf. wurde kein Umwidmungsantrag bei der COFAG eingebracht. Die Bf. selbst (durch den zur Vertretung befugten ***GF***) oder ihre steuerliche Vertretung haben auch nicht versucht, die für einen Umwidmungsantrag vorgesehenen Angaben statt unter Verwendung eines links auf anderem Weg (zB durch Einbringung eines an die COFAG gerichteten Schriftsatzes) der COFAG zukommen zu lassen.
2. Beweiswürdigung
Der nunmehr festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die vom Finanzamt vorgelegten Aktenteile sowie die eingesehenen Unterlagen und wurde bei der mündlichen Verhandlung vorgetragen. Den bei der mündlichen Verhandlungen zum tatsächlichen Geschehensablauf erstatteten Ergänzungen, wonach weder die ***Bf1*** noch die ***STEUERBERATER*** direkt von der COFAG eingeladen worden seien, einen Umwidmungsantrag zu stellen (Vorbringen des Rechtsanwaltes) und dass Herr ***NACHNAME*** ein Mitarbeiter der Steuerberatungskanzlei gewesen sei und es damit in deren Sphäre gelegen sei, welche Mailadresse bekannt gegeben wird (Vorbringen der Finanzamtsvertreterin) ist die jeweils andere Verfahrenspartei nicht entgegen getreten und sind auch durch die eingesehen Unterlagen dokumentiert. Die hier entscheidungswesentliche Tatsache, dass eben gerade kein Umwidmungsantrag nach den Bestimmungen der Spätantragsrichtlinien bei der COFAG eingebracht wurde, wurde von der Bf. in ihren Schriftsätzen selbst mehrfach angegeben. Aus den vom Finanzamt vorgelegten Aktenteilen ergibt sich kein Hinweis, dass die Bf. selbst oder ihre steuerliche Vertretung versucht hätten, die für einen Umwidmungsantrag vorgesehenen Angaben statt unter Verwendung des links der COFAG auf anderem Weg (zB durch Einbringung eines an die COFAG gerichteten Schriftsatzes) zukommen zu lassen. Auch bei der mündlichen Verhandlung wurde von den für die Bf. anwesenden Vertretern keinerlei Angaben über die Höhe der innerhalb der letzten 3 Jahre von anderen Förderstellen auf Basis der De-minimis-VO 2024 erhaltenen Fördermittel getätigt und steht daher zweifelsfrei fest, dass die in Punkt 4.2.1. der Spätantragsrichtlinie vorgesehenen Offenlegungen nach wie vor fehlen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Innerstaatliche Rechtsgrundlage für die Rückforderung
Die innerstaatliche Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Rückforderung einer Förderung (hier Ausfallbonus III) ist das COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (kurz COFAG-NoAG), kundgemacht durch BGBl. I Nr. 86/2024.
Durch das COFAG-NoAG werden die nach § 2 Abs. 2 Z. 7 i.V.m. Abs. 2a des ABBAG-Gesetzes, BGBl I Nr. 51/2014 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 228/2021, der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) obliegenden Aufgaben neu geordnet und sind die der COFAG obliegenden Aufgaben beginnend ab 1. August 2024 vom Bund wahrzunehmen und durch den Bundesminister für Finanzen zu vollziehen (§ 1 Abs. 2 COFAG-NoAG).
Nach § 2 Abs. 9 Z COFAG-NoAG sind ua folgende Verordnungen eine Verordnung im Sinne des Abs 1 leg cit:
Nach Z.13: Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über eine weitere Verlängerung des Ausfallsbonus für Unternehmen mit hohem Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus III), BGBl. II Nr. 518/2021, in der jeweils geltenden Fassung;
Nach Z.15: Verordnung gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien zur beihilfenrechtskonformen Abwicklung von Spätanträgen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (Spätantragsrichtlinien), BGBl. II Nr. 348/2023 in der jeweils geltenden Fassung;
§ 3 COFAG-NoAG bestimmt ua wie folgt:
"(1) Die in § 2 Abs. 9 angeführten Verordnungen sind auf Förderanträge, die bis zum Ende der für diese vorgesehenen Fristen eingebracht wurden, weiter anzuwenden.
(2) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Verordnungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes zu erlassen sowie die in § 2 Abs. 9 angeführten Verordnungen abzuändern, soweit dies zur Gewährleistung eines gesetzeskonformen und gleichförmigen Vollzuges der nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben geboten erscheint.
Gemäß § 13 COFAG-NoAG entsteht, soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich- rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Bund zu leisten.
Gemäß § 14 Abs. 1 COFAG-NoAG hat das zuständige Finanzamt nach den Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 BAO) zu prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht und diesen zu erheben (§ 1 Abs. 3 BAO). Für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften gilt der Rückerstattungsanspruch als Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 BAO.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 1 COFAG-NoAG entsteht der Rückerstattungsanspruch für Auszahlungen, die vor dem 1. August 2024 erfolgt sind, am 1. August 2024;
Gemäß § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG ist die Rückerstattung vom zuständigen Finanzamt mit Bescheid festzusetzen, wenn der Rückerstattungsanspruch die in den einschlägigen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) enthaltenen Betragsgrenzen für die Rückforderung übersteigt.
§ 18 Abs. 4 COFAG-NoAG enthält folgende Übergangsvorschrift:
"Sehen die Verordnungen nach § 2 Abs. 9 Mitteilungs- und Informationspflichten gegenüber der COFAG vor, so bestehen diese ab dem 1. August 2024 gegenüber dem zuständigen Finanzamt."
Innerstaatliche Verordnung zum Ausfallsbonus III
In der Präambel der Verordnung zum Ausfallsbonus III (BGBl II 518/2021, geändert durch BGBl II 110/2022 und BGBl II 69/2025) wird in Punkt 1.2 darauf hingewiesen, dass es sich bei den in diesen Richtlinien vorgesehenen finanziellen Maßnahmen (mit Ausnahme der in Punkt 4.4.3 geregelten De-minimis-Beihilfen) um Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 3 lit. b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) handelt und dass sich die gegenständlichen Richtlinien auf die Mitteilung der Europäischen Kommission "Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19" vom 20. März 2020 (Befristeter Beihilferahmen), ABl. C 911) stützen.
In der Verordnung zum Ausfallsbonus III ist geregelt, dass sich die Höhe des Ausfallsbonus III aus dem Umsatzausfall im Betrachtungszeitraum und dem jeweiligen Prozentsatz laut Anhang 2 der Verordnung ergibt. Frühestmöglicher Betrachtungszeitraum war November 2021, letztmöglicher Betrachtungszeitraum war März 2022 (Punkt 4.2. der Richtlinien). Der Ausfallsbonus III konnte ab dem 10. des auf den Betrachtungszeitraum folgenden Kalendermonats bis zum 9. des auf den Betrachtungszeitraum viertfolgenden Kalendermonats beantragt werden (Punkt 5.1 der Richtlinien). Der Ausfallsbonus III für März 2022 konnte damit - nach innerstaatlichem Recht - bis 9.7.2022 beantragt werden.
Unionsrechtlich zu beachtende Bestimmungen iZm COVID-19 Förderungen
Bei der Gewährung von staatlichen Beihilfen ist der Vorrang des Unionsrecht (EU-Beihilfenrecht) zu beachten.
Primärrechtlich sind beihilfenrechtliche Regelungen im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kurz AEUV) im Abschnitt 2 in Art 107 bis Art 109 AEUV geregelt. Diese lauten auszugsweise wie folgt:
Art 107 AEUV
(1) Soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
(2) Mit dem Binnenmarkt vereinbar sind:
a) …;
b) Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind;
c) ….
(3) Als mit dem Binnenmarkt vereinbar können angesehen werden:
a) …
b) Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse oder zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats;
c) Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft;
d) …
e) sonstige Arten von Beihilfen, die der Rat durch einen Beschluss auf Vorschlag der Kommission bestimmt.
Art 108 AEUV
(1) Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Binnenmarkts erfordern.
(2) Stellt die Kommission fest, nachdem sie den Beteiligten eine Frist zur Äußerung gesetzt hat, dass eine von einem Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfe mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 unvereinbar ist oder dass sie missbräuchlich angewandt wird, so beschließt sie, dass der betreffende Staat sie binnen einer von ihr bestimmten Frist aufzuheben oder umzugestalten hat.
Kommt der betreffende Staat diesem Beschluss innerhalb der festgesetzten Frist nicht nach, so kann die Kommission oder jeder betroffene Staat in Abweichung von den Artikeln 258 und 259 den Gerichtshof der Europäischen Union unmittelbar anrufen.
Der Rat kann einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaats beschließen, dass eine von diesem Staat gewährte oder geplante Beihilfe in Abweichung von Artikel 107 oder von den nach Artikel 109 erlassenen Verordnungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar gilt, wenn außergewöhnliche Umstände einen solchen Beschluss rechtfertigen. Hat die Kommission bezüglich dieser Beihilfe das in Unterabsatz 1 dieses Absatzes vorgesehene Verfahren bereits eingeleitet, so bewirkt der Antrag des betreffenden Staates an den Rat die Aussetzung dieses Verfahrens, bis der Rat sich geäußert hat.
Äußert sich der Rat nicht binnen drei Monaten nach Antragstellung, so beschließt die Kommission.
(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat.
(4) Die Kommission kann Verordnungen zu den Arten von staatlichen Beihilfen erlassen, für die der Rat nach Artikel 109 festgelegt hat, dass sie von dem Verfahren nach Absatz 3 ausgenommen werden können.
Art 109 AEUV
Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments alle zweckdienlichen Durchführungsverordnungen zu den Artikeln 107 und 108 erlassen und insbesondere die Bedingungen für die Anwendung des Artikels 108 Absatz 3 sowie diejenigen Arten von Beihilfen festlegen, die von diesem Verfahren ausgenommen sind."
Neben diesen primärrechtlichen Rechtsgrundlagen (Art 107 bis Art 109 AEUV) gibt das Sekundärrecht (Verordnungen wie zB die allgemeine De-minimis-VO), Bekanntmachungen der Kommission, Mitteilungen und Leitlinien) maßgebliche Grenzen für die Beihilfengewährung vor.
Am 19.03.2020 nahm die Kommission den Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 ("Befristeter COVID-19-Rahmen") an, der mehrmals geändert wurde, um dem sich wandelnden Bedarf während der Krise Rechnung zu tragen. Im Mai 2022 kündigte die Kommission an, den Befristeten COVID-19-Rahmen auslaufen zu lassen. Der Befristete COVID-19-Rahmen wurde bezüglich der meisten vorgesehenen Instrumente nicht über den 30.06.2022 hinaus verlängert (vgl Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (Mitteilung der Europäischen Kommission), ABl. C 911 vom 20. März 2020, S 1, idF ABl. C 423 vom 7. November 2022, S. 9 ("Befristeter Rahmen");
Ursprünglich war in dieser Mitteilung der Kommission vom 20.3.2020 in Rn 22 lit. b festgelegt worden, dass die staatlichen Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie bis spätestens 31.12.2020 gewährt werden. In der Mitteilung der Kommission über die Sechste Änderung des Befristeten Rahmens vom 24.11.2021, ABl. C 473, wurde diese Frist auf den 30.6.2022 verlängert (Rn 8 und 33). Eine weitere Verlängerung des "befristeten Rahmens" über den 30.6.2025 hinaus durch die Kommission erfolgte nicht.
Aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechtes vor dem nationalen Recht sind daher Beihilfen (wie hier der Ausfallbonus III), die aufgrund von nach dem 30.6.2022 eingebrachten Anträgen gewährt wurden, nicht mehr durch den "befristen Rahmen" gedeckt und verstößt die Auszahlung gegen das Beihilfenrecht der Union (vgl. zur Maßgeblichkeit des Antragszeitpunktes und nicht des tatsächlichen Auszahlungszeitpunktes EuGH 3.7.2025, C-653/23).
Spätantragsrichtlinien - Umwidmung von nicht durch den "Befristeten COVID-19-Rahmen" gedeckten Auszahlungen des Ausfallbonus III
Um die Unionsrechtswidrigkeit zu sanieren und Rückzahlungen von bereits ausbezahlten Ausfallsboni III zu vermeiden, wurde vom Bundesminister für Finanzen gestützt auf § 3b Abs. 3 ABBAG-Gesetz die Verordnung vom 1.12.2023, BGBl II 348/2023, geändert durch BGBl II 435/2023, Richtlinien betreffend die beihilfenrechtskonforme Abwicklung von Spätanträgen durch die COFAG erlassen (Spätantragsrichtlinien).
Die Kommission hat die Anwendung der Spätantragsrichtlinien mit ihrem Beschluss SA.108173 vom 10.8.2023 genehmigt (vgl dazu die Anfragebeantwortung des BMF an den Nationalrat vom 4.7.2025, 1752/AB).
Die "Spätantragsrichtlinien" sehen in Punkt 4. zur Abwicklung von Spätanträgen vor:
"4.1 Die COFAG hat "Spätantragsteller einzuladen"
- …
"in Bezug auf Spätanträge, zu denen bereits Auszahlungen erfolgten, einen Antrag auf Umwidmung des Spätantrags ("Umwidmungsantrag")
jeweils (i) nach Maßgabe von Punkt 5 (De-minimis-Beihilfe) oder (ii) nach Maßgabe von Punkt 6 (Schadensausgleich) oder (iii) nach Maßgabe von Punkt 5 (De-minimis-Beihilfe) und Punkt 6 (Schadensausgleich) zu stellen. Es ist sicherzustellen, dass eine beihilfenrechtliche Überkompensation ausgeschlossen ist."
Nach Punkt 4.2. der Spätantragsrichtlinien hat der Antragsteller im Umwidmungsantrag "insbesondere folgende Informationen bereitzustellen" (Hervorhebungen durch BFG)
"4.2.1. wird eine Beihilfengewährung oder Umwidmung nach Maßgabe von Punkt 5 (De-minimis-Beihilfe) beantragt, hat der Antragsteller jene Beihilfen offenzulegen, die der Antragsteller auf Basis der De-minimis-VO 2024 und der De-minimis-VO DAWI 2024 in den vergangenen drei Jahren (rollierender Zeitraum) oder auf Basis der De-minimis- VO Landwirtschaft und der De-minimis-VO Fischerei in den letzten drei Steuerjahren von österreichischen Förderungsstellen erhalten hat; der Antragsteller hat auf Basis dieser Informationen den Differenzbetrag zwischen (i) 300.000 EUR (allgemeine Obergrenze gemäß De-minimis-VO 2024), (ii) 30.000 EUR (Obergrenze gemäß De-minimis-VO Fischerei), (iii) 20.000 EUR (Obergrenze gemäß De-minimis-VO Landwirtschaft) oder (iv) 750.000 EUR (Obergrenze gemäß De-minimis-VO DAWI 2024) (jeweils Minuend) und der Summe der erhaltenen Beihilfen (Subtrahend) anzugeben; ist der Wert der Differenz positiv bildet dieser den für den Antragsteller maßgebenden De-minimis-Rahmen (der "De-minimis-Rahmen"); dieser finanzielle Rahmen steht einem Antragsteller für finanzielle Maßnahmen nach Maßgabe der jeweils einschlägigen De-minimis VO gemäß Punkt 5 zur Verfügung;.
…
5. De-minimis-Beihilfe
5.1. Auf die Berechnung der Beihilfen nach diesem Punkt sind die RL Verlustersatz III und RL Ausfallsbonus III sinngemäß anzuwenden. Im Ergänzungsantrag bzw. Umwidmungsantrag dürfen nur Beihilfen beantragt werden, die im Spätantrag nach Maßgabe der RL Verlustersatz III sowie der RL Ausfallsbonus III beantragt wurden.
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 2 COFAG-NoAG, COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz, BGBl. I Nr. 86/2024
- VO 2023/2831, ABl. L 2023/2831 vom 15.12.2023
- VO Ausfallsbonus III, BGBl. II Nr. 518/2021
- Art. 107 Abs. 3 lit. b AEUV, Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. C 202 vom 07.06.2016 S. 47
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100755/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100755.2025
- Stammnummer
- 150041
- Gültig
- 17.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF