Findok · EAS-Auskünfte
EAS 976
US-Firmenpension und US-Sozialversicherungspension
geltende FassungEAS-AuskunftSt 42/2-IV/4/96vom 02.12.1996
Wortlaut laut Findok
Kehrt ein Österreicher, der als Arbeitnehmer in den
USA für einen US-Automobilkonzern gearbeitet hat, nach seiner Pensionierung
wieder nach Österreich zurück, dann besteht in Bezug auf die
Besteuerung seiner US-Sozialversicherungspension folgende Rechtslage: Diese
Pension unterliegt sowohl in Österreich als auch in den USA der
Besteuerung; auf Grund des zwischen Österreich und den USA bestehenden
Doppelbesteuerungsabkommens vom 25. Oktober 1956, BGBl. Nr. 232/1957, wird aber
die US-Steuer auf die österreichische Steuer angerechnet; durch diese
Steueranrechnung ist die internationale Doppelbesteuerung beseitigt (EAS
875).
Eine andere Rechtslage besteht gemäß Artikel XI
Abs. 2 des Abkommens für die von dem Automobilhersteller gezahlte
Firmenpension; denn diese ist in den USA von der Besteuerung freizustellen. Dies
gilt sowohl für den Fall, dass die Pension unmittelbar vom ehemaligen
Arbeitgeber gezahlt wird, als auch dann, wenn die Pensionslast von einer vom
Arbeitgeber errichteten Pensionskasse getragen wird.
Ein Unterschied zwischen diesen zwei Varianten
(Arbeitgeberpension einerseits oder Pensionskassenpension andererseits) besteht
allerdings bei der steuerlichen Erfassung nach österreichischem
innerstaatlichem Steuerrecht: Im Fall der Arbeitgeberpension ist der
Gesamtbetrag der Pension zu versteuern, im Fall der Pensionskassenpension sind
die Pensionsleistungen jedoch nach einer ab 1997 wirksamen gesetzlichen
Neuregelung (§ 25 Abs. 2 lit. b EStG) nur zu 25% in Österreich
steuerlich zu erfassen; dies allerdings unter der - als gegeben angenommenen -
Voraussetzung, dass die Einbeziehung in die US-Pensionskasse und folglich auch
die Zahlung der seinerzeitigen Pensionskassenbeiträge nicht in
Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt ist.
Falls die Firmenpension (Arbeitgeberpension oder
Pensionskassenpension) in den USA abkommenswidrig einer Abzugsbesteuerung
unterzogen worden ist, dann könnte als erster Schritt die auszahlende
Stelle des US-Konzerns auf die Vorschrift des Artikels XI Abs. 2 des
österreichisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 25. Oktober
1956 aufmerksam gemacht und um Refundierung der abgezogenen Beträge ersucht
werden. Sollte dieser Schritt nicht zum gewünschten Erfolg führen,
könnte gemäß Artikel XVII des Abkommens beim BM für
Finanzen in Wien der Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens
mit den USA zur Klärung des Besteuerungsfalles eingebracht werden. Der
Antrag ist gebührenfrei (§ 14 TP 6 Abs. 5 Z. 14 GebG).
2. Dezember
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 17 Abs. 2 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
- Art. 11 Abs. 2 DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- St 42/2-IV/4/96
- Stammnummer
- 14995
- Gültig
- 02.12.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF