Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7300025/2025
Jährliche Meldeverpflichtung nach dem WiEReG, vorsätzliche Meldepflichtverletzung, keine strafaufhebende Selbstanzeige vor Begehung eines Finanzvergehens
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300025/2025vom 02.12.2025Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.
Es liegt eine Schuldbeschwerde des Amtsbeauftragten vor.
Zum Verwaltungsgeschehen:
02.08.2021 letzte Meldung gemäß § 5 WiEReG,
Säumigkeitsdatum 31.8.2022
Erinnerung 31.8.2022: Sie haben offenbar übersehen, die von Ihnen zu erstattende Erstmeldung oder Meldung nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmung des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) vorzunehmen.
Sie werden daher aufgefordert, dies bis längstens 24.10.2022 nachzuholen.
Falls Sie der Aufforderung nicht Folge leisten, wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) eine Zwangsstrafe in Höhe von 1.000,00 Euro festgesetzt werden.
Information
Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer können ausschließlich in elektronischer Form über das Unternehmensserviceportal des Bundes (USP) vorgenommen werden. Sie erreichen das USP unter www.usp.gv.at. Hierfür müssen Sie den betreffenden Rechtsträger im USP registrieren.
Alternativ dazu kann die Meldung auch von berufsmäßigen Parteienvertretern, wie Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten, Notaren, Bilanzbuchhaltern, Buchhaltern und Personalverrechnern in elektronischer Form übermittelt werden.
Ein berufsmäßiger Parteienvertreter kann für Sie auch die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente als Compliance-Package an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer übermitteln. Sie ersparen sich dadurch die gesonderte Übermittlung dieser Dokumente an bestimmte Unternehmen, wie beispielsweise Kredit- und Finanzinstitute, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Notare u.a. Mit dem Hochladen der Dokumente in ein gültiges Compliance-Package erfüllen Sie überdies Ihre gesetzlichen Aufbewahrungspflichten digital.
Wenn Sie die Meldung selbst vornehmen möchten, so beachten Sie bitte, dass für die Verwendung des Unternehmensserviceportals der jeweilige Benutzer eine Bürgerkarte, eine Handysignatur oder die Zugangsdaten benötigt, die nach der Anmeldung des Rechtsträgers postalisch zugesendet wird.
Informationen zur Bürgerkarte oder Handysignatur erhalten Sie unter www.buergerkarte.at
Hilfestellung bei der Registrierung im USP bietet auch die USP Hotline, diese erreichen Sie unter Tel.: +43 (0) 50 233 733 (werktags von Montag bis Donnerstag, von 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr, Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr).
Nach erfolgreicher Registrierung ist eine Meldung an das Register möglich. Weitere Informationen zur Durchführung der Meldung oder dem Register im Allgemeinen finden Sie unter www.bmf.gv.at/services/wiereg. Dort finden Sie auch eine Rubrik mit Fragen und Antworten sowie eine umfangreiche Beispielsammlung.
Die Erinnerung wurde am 1.9.2022 elektronisch angesehen und ist mit "gelesen" in den Finanzanwendungen gekennzeichnet.
Eingabe in FinanzOnline 14.10.2022
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe zum Unternehmen ***29*** (Steuernummer ***6***) ein Erinnerungsschreiben bekommen, dass die Meldung betreffend wirtschaftlicher Eigentümer bis 24.10.2022 vorzunehmen ist. Dazu habe ich in den letzten Tagen wiederholt versucht, die Meldung über das Unternehmensserviceportal (gemäß Ihrem Schreiben) vorzunehmen. Trotz Anmeldung beim USP (mit Handysignatur) und persönlicher Nachfrage am 12.10.2022 bei der Stelle Digitales Wien, Rathaus, 1010 Wien ist es mir leider nicht gelungen, die angefragte Meldung abzugeben. Die Schuld dafür liegt definitiv nicht bei mir. Ich möchte Ihnen daher auf diesem Weg melden, dass die Anteile der ***29*** (schon seit ca. 3 Jahren) zu 100% von der ***4*** (***26***) gehalten werden und diese Gesellschaft zu 100% im Besitz von mir persönlich. ***1***, geb. ***8***, ist. Bei beiden Gesellschaften bin ich auch persönlich alleiniger Geschäftsführer. Ich hoffe, dass ich Ihnen damit zufriedenstellend die Meldung betreffend wirtschaftlicher Eigentümer abgeben konnte und ersuche Sie dazu um kurze Rückbestätigung. Der guten Ordnung halber übermittle ich Ihnen dieses Schreiben auch als Einschreiben. Mit freundlichen Grüßen ***1***
Festsetzung einer Zwangsstrafe 27.10.2022:
Sie haben am 31.08.2022 eine Erinnerung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) erhalten. In diesem Schreiben wurde Ihnen eine Nachmeldefrist unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von Euro 1.000,00 gesetzt. Da Sie es verabsäumt haben, innerhalb der festgelegten Nachfrist die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer durchzuführen, wird gemäß § 111 Bundesabgabenordnung (BAO) die Zwangsstrafe mit Euro 1.000,00 festgesetzt.
Die Fälligkeit der festgesetzten Zwangsstrafen ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Gleichzeitig werden Sie neuerlich aufgefordert, bis 19.12.2022 die bisher unterlassene Handlung nachzuholen.
Falls Sie auch dieser Aufforderung nicht Folge leisten, wird eine weitere Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000,00 festgesetzt werden.
Diese Zwangsstrafenfestsetzung enthält wiederum den Informationsblock, der auch in der Erinnerung angeführt wurde. Zudem wird darauf hingewiesen, dass bei weiterer Unterlassung einer elektronischen Meldung bis 19.12.2022 bei vorsätzlichem Vorgehen eine Geldstrafe bis zu € 200.000,00 droht und bei grob fahrlässigem Vorgehen bis zu € 100.000,00.
Die Zustellung erfolgte online.
Dieser Bescheid wurde am 28.10.2022 vom Beschuldigten elektronisch eingesehen und ist mit "gelesen" gekennzeichnet.
Beschwerde gegen die Festsetzung der Zwangsstrafe vom 31.10.2022:
Die ***29*** hat von Ihnen ein Erinnerungsschreiben datiert mit 31.8.2022 zur Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer mit Frist bis 24.10.2022 erhalten (Anhang 1), In dem Schreiben von Ihnen wird genannt, dass die Meldung dazu auch selbst vorgenommen werden kann und für die Verwendung des Unternehmensserviceportals (USP) der jeweilige Benutzer unter anderem eine Handysignatur benötigt.
Zur Erfüllung der Meldepflicht habe ich im Zeitraum vom 10.10.2022 bis 14.10.2022 wiederholt versucht diese Meldung ordnungsgemäß durchzuführen.
Nachweislich erfolgte die Anmeldung der ***29*** beim Unternehmensserviceportal. Zusätzlich war ich auch am 12.10.2022 persönlich bei der Stelle Digitales Wien im Rathaus. Dort wurde mir erklärt, dass meine Handysignatur, die ich bereits seit 2021 aktiviert habe, auch für diese Meldung verwendet werden kann. Die Funktionalität meiner Handysignatur wurde dort nochmals geprüft und bestätigt.
Hinsichtlich der tatsächlichen Durchführung der Meldung konnte man mir jedoch leider nicht weiterhelfen.
Im Unternehmensserviceportal habe ich nach der nachweislich durchgeführten Anmeldung der ***29*** zu dem Punkt der Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers leider immer nur folgende Antwort bekommen: "Das Formular der angeforderten Meldung konnte nicht gefunden werden"!
Da die Meldung im USP, trotz der Erfüllung aller Schritte und stundenlanger Bemühungen meinerseits, nicht möglich war, habe ich am 14.10.2022 bei Finanzonline der ***29*** den Antrag mit der Meldung eingebracht und auch auf die Gründe, weshalb eine Meldung beim USP nicht möglich war, hingewiesen. Darüber hinaus habe ich diese Meldung bei Finanzonline ausgedruckt und auch nochmals per Post als Einschreiben an Sie geschickt (Anhang 2).
Zusätzlich weise ich darauf hin, dass Ihre Nachrichten zu dem Punkt (inklusive des Bescheides über die Festsetzung einer Zwangsstrafe) auch über Finanzonline versendet werden.
Wenn mir leider nicht ein funktionierendes System für eine korrekte Meldung zur Verfügung gestellt wird, dann sollte doch die Art der Nachrichtenübertragung in Finanzonline, die von Ihnen verwendet wird, auch hier Gültigkeit haben!
Auch mein heutiger Versuch der Meldung des wirtschaftlichen Eigentümers im Unternehmensserviceportal war erfolglos und ich habe die gleiche Meldung, wie oben genannt, erhalten (Anhang 3).
Ich bestätige Ihnen zur Frage des wirtschaftlichen Eigentümers der ***29*** gerne nochmals den Inhalt der Meldung an Sie über Finanzonline vom 14.10.2022.
Die Zwangsstrafe von € 1.000,00 wurde am 3.11.2022 am Abgabenkonto verbucht und nicht entrichtet.
Festsetzung der Zwangsstrafe vom 3.8.2023 (gelesen am 27.8.2023)
Einleitung 18.8.2023:
Gegen Sie wird das Finanzstrafverfahren eingeleitet. Es besteht der Verdacht, dass Sie als Geschäftsführer der ***29***, vorsätzlich der Einhaltung der Meldepflicht gem. § 5 WiEReG im Tatzeitraum 20.12.2022 bis heute als Verantwortlicher hierfür nicht nachgekommen sind, dies trotz zweimaliger Aufforderung am 31.08.2022 sowie am 27.10.2022.
Somit haben Sie eine Meldepflichtverletzung nach § 5 WiEReG verwirklicht und hiermit ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes (WiEReG) begangen.
Zu dieser Anschuldigung wurden folgende Fragen gestellt und es wurde zu einer Rechtfertigung aufgefordert:
"Sie werden aufgefordert folgende Fragen zu beantworten:
1. aktuelle Beschäftigung und Einkommen (netto pro Monat)
2. Wohnanschrift
3. Kontaktdaten: Handy-Nummer und Email-Adresse
4. Sorgepflichten
5. allfällige Vorstrafen
6. Betriebsgegenstand des Unternehmens;
7. Namen und Anschrift der vertretungsbefugten Organe;
8. Entscheidungsträger und Verantwortliche für die steuerliche Gebarung;
9. Mit welchen Agenden wurde die steuerliche Vertretung betraut?
10. Wurde die steuerliche Vertretung fristgerecht entlohnt?
11. Wer ist die Ansprechperson für die steuerliche Vertretung?
12. Weshalb wurde seit 2021 keine WiEReG Meldung getätigt?
13. Warum erfolgte keine WiEReG Meldung obwohl die Androhung der ersten Zwangsstrafe sowie die erste und zweite Zwangsstrafe zugestellt wurde und somit der Beschuldigte wissen hätten müssen, dass die Meldung fällig ist?
14. Wieso haben Sie keine weiteren Schritte eingeleitet als Verantwortlicher für die WiEReG Meldung?
15. Haben Sie sich mit den Bestimmungen des WiEReG auseinandergesetzt?
16. Sind Ihnen Ihre Pflichten als Geschäftsführer bekannt?
17. Wie verantworten Sie sich zum Tatvorwurf? (z.B. nicht geständig, geständig, teilgeständig, etc.)
Rechtfertigung 27.8.2023:
Ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 18.8.2023 (hinterlegt am 24.8.2023) zu oben genannter Angelegenheit und möchte mich dazu innerhalb offener Frist wie folgt rechtfertigen:
Der gegen mich erhobene Vorwurf, dass ich als Geschäftsführer der ***29*** vorsätzlich der Einhaltung der Meldepflicht gem. § 5 WiEReG als Verantwortlicher hierfür nicht nachgekommen bin, dies trotz zweimaliger Aufforderung am 31.8.2022 sowie am 27.10.2022, ist schlichtweg falsch und nicht richtig.
Vielmehr richtig ist, dass ich nachweislich bereits am 14.10.2022 sowohl per Einschreiben als auch über FinanzOnline an das Finanzamt Österreich ordnungsgemäß die Meldung betreffend wirtschaftliche Eigentümer der ***29*** übermittelt habe bzw. auch darauf hingewiesen habe, dass die Meldung über das Unternehmensserviceportal trotz intensiver Bemühungen meinerseits nicht möglich war.
Weiters richtig ist, dass ich nach Erhalt eines Bescheides über FinanzOnline vom 27.10.2022 über die Festsetzung einer Zwangsstrafe nachweislich am 31.10.2022 sowohl per Einschreiben als auch über Finanzonline eine Beschwerde gegen diesen Bescheid mit einer detaillierten Begründung und Darlegung der Situation eingebracht habe.
Im Dezember 2022 musste ich als Geschäftsführer der ***29*** an das Handelsgericht Wien einen Insolvenzantrag wegen eingetretener Zahlungsunfähigkeit stellen. In weiterer Folge wurden von mir aufforderungskonform alle vorliegenden Unterlagen zur ***29*** an den zuständigen Masseverwalter, ***9*** übergeben. Somit erfolgten in weiterer Folge auch alle Postzustellungen betreffend ***29*** an den zuständigen Masseverwalter.
Es ist somit erwiesen, dass von meiner Seite alle Verpflichtungen zu den Bestimmungen des WiEReG, soweit mir möglich, eingehalten wurden und ich ersuche daher um unverzügliche Einstellung des von Ihnen eingeleiteten Finanzstrafverfahrens. Es ist für mich auch vollkommen unverständlich, dass auf Basis von falschen Behauptungen und Feststellungen ein Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde.
Als Nachweis lege ich diesem Schreiben Kopien von folgenden Dokumenten bei:
Liste der "eingebrachten Anbringen" aus Finanzonline mit Einbringungsdatum (14.10.2022 und 31.10.2022)
Anbringen vom 14.10.2022 an das Finanzamt Österreich (sowohl per FinanzOnline als auch als Einschreiben)
Anbringen vom 31.10.2022 an das Finanzamt Österreich per FinanzOnline
Einschreiben an das Finanzamt Österreich vom 31.10.2022 mit Anhängen
Ihre Fragen gemäß Schreiben vom 18.8.2023 beantworte ich wie folgt (obwohl Ihnen die meisten Antworten bereits vorliegen);
1. Seit 1/2023 beim AMS Wien gemeldet und Leistungsbezieher vom AMS Wien
2. ***10***
3. ***11***
4. Nein
5. Nein
6. Barbetrieb (Diskothek)
7. Bis zur Insolvenz ***1*** als Geschäftsführer, ***19***
8. Bis 6/2022 ***12***; ***13***
9. Gesamte Steuerliche Vertretung
10. Bis zur Beendigung der Vertretung in 6/2022
11. Nicht bekannt
12. Falsche Feststellung, siehe Inhalt dieses Schreibens
13. Falsche Feststellung, siehe Inhalt dieses Schreibens
14. Falsche Feststellung, siehe Inhalt dieses Schreibens
15. Ja, nach bestem Wissen und Gewissen
16. Ja, nach bestem Wissen und Gewissen
17. Falscher Tatvorwurf, siehe Inhalt dieses Schreibens
Ich ersuche um zeitnahe Rückantwort mit Bestätigung der Einstellung.
Für weitere Rückfragen bin ich auch unter der angegebenen Telefonnummer und E-Mail-Adresse erreichbar.
Strafverfügung 16.11.2023
Herr ***1***, geboren am ***8***, wohnhaft in ***10***, ist schuldig als Geschäftsführer der ***29***, vorsätzlich eine Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG im Tatzeitraum 20.12.2022 bis zum Zustelltag der Einleitung - somit 28.09.2023 - begangen zu haben, dies trotz zweimaliger Aufforderung am 31.08.2023 sowie am 27.10.2023.
Hiermit wurde das Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) erfüllt.
Die Finanzstrafbehörde verhängt über ihn nach § 15 Abs. 1 WiEReG eine Geldstrafe von € 12.000,-; gemäß § 20 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 40 Tagen festgesetzt.
Gemäß § 185 FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500,- und die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die Höhe der Kosten des Strafvollzuges wird durch gesonderten Bescheid festgesetzt werden.
Die Strafverfügung konnte beim ersten Zustellversuch nicht zugestellt werden, da der Beschuldigte bis 13.12.2023 ortsabwesend gemeldet war. Die Zustellung erfolgte am 18.12.2023
Einspruch 10.1.2024
Gegen die Strafverfügung mit GZ ***17*** zugestellt am 18.12.2023 (datiert mit 16.11.2023) erhebe ich innerhalb offener Frist
EINSPRUCH und begründe diesen wie folgt:
In der Strafverfügung mit Begründung werden von der Behörde in sorgloser und schikanöser Art und Weise Tatsachen falsch behauptet und dargelegt und legen auch die begründete Basis für eine Dienstaufsichtsbeschwerde nahe.
Bereits im 1. Absatz der Strafverfügung ist die zumindest sorglose, wenn nicht auch vorsätzlich falsche Vorgehensweise der Behörde wie folgt zu erkennen:
"Herr ***1***, geboren am ***8***, wohnhaft in ***10***, ist schuldig als Geschäftsführer der ***29***, vorsätzlich eine Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG im Tatzeitraum 20.12.2022 bis zum Zustelltag der Einleitung - somit 28.09.2023 - begangen zu haben, dies trotz zweimaliger Aufforderung am 31.8.2023 sowie am 27.10.2023."
Die Behörde stellt hier fest, dass der Beschuldigte zweimal, nämlich am 31.8.2023 und 27.10.2023 zur Meldung aufgefordert wurde, aber bereits am 28.9.2023, also ca. 1 Monat vor der zweiten Aufforderung, die Zustellung über das eingeleitete Finanzstrafverfahren erfolgte.
In der Strafverfügung unterstellt die Behörde dem Beschuldigten als Geschäftsführer der ***29*** eine vorsätzliche Unterlassung der Meldung über den wirtschaftlichen Eigentümer. Daraus ist schon das schikanöse Vorgehen der Behörde im konkreten Fall wie folgt zu erkennen.
Tatsache ist, dass der Beschuldigte über Finanzonline von der Behörde am 31.8.2022 eine Aufforderung bekommen hat, bis 24.10.2022 die Meldung über den wirtschaftlichen Eigentümer vorzunehmen. Innerhalb offener Frist, nämlich am 14.10.2022 hat der Beschuldigte über Finanzonline alle erforderlichen Informationen zu der Meldung über den wirtschaftlichen Eigentümer übermittelt:
die Anteile der ***29*** zu 100% von der ***4*** (***26***) gehalten werden und die Gesellschaft zu 100% im Besitz von mir persönlich. ***1***. geb. ***8*** ist. Bei beiden Gesellschaften bin ich auch persönlich alleiniger Geschäftsführer....".
Diese Meldung mit Bekanntgabe der wesentlichen Informationen über den wirtschaftlichen Eigentümer ist inhaltlich ident mit der Meldung von 2021, die seitens der damals für den Beschuldigten noch tätigen Steuerberatungskanzlei abgegeben wurde. Es wurde der Behörde in weiterer Folge auch bekannt gegeben, dass keine steuerliche Vertretung mehr vorliegt und die operative Geschäftstätigkeit eingestellt wurde.
Zusätzlich wurde die Behörde am 14.10.2022 innerhalb offener Frist darüber informiert, dass die Meldung über den wirtschaftlichen Eigentümer über das Unternehmensserviceportal trotz aller Bemühungen und zahlreicher Versuche des Beschuldigten nicht möglich war. Der Beschuldigte hat alle Bemühungen dafür gesetzt und nachweislich am 12.10.2022 (also innerhalb offener Frist) die Stelle Digitales Wien, Rathaus, 1010 Wien, persönlich aufgesucht, um ein allfälliges Problem zu klären.
Trotzdem war es dem Beschuldigten nicht möglich über das Unternehmensserviceportal eine Meldung abzugeben, weshalb am 14.10.2022 innerhalb offener Frist über Finanzonline die Meldung mit Erläuterungen ordnungsgemäß abgegeben wurde. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Meldung somit über dieselbe Art und Weise erfolgte, wie auch die Aufforderung der Behörde zur Meldung, nämlich über Finanzonline. Zusätzlich hat der Beschuldigte die Meldung auch als EINSCHREIBEN an die Behörde übermittelt.
Daraus ist deutlich zu erkennen, dass der Beschuldigte sehr wohl gewillt war, die Meldung ordnungsgemäß abzugeben und auch alle Bemühungen dafür unternommen hat und die Behauptung der Behörde über eine vorsätzliche Unterlassung der Meldung als schikanös und falsch einzustufen ist.
Trotz der Meldung des Beschuldigten vom 14.10.2022 wurde von der Behörde am 27.10.2022 über Finanzonline ein Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe an den Beschuldigten übermittelt.
Gegen diesen Bescheid wurde von dem Beschuldigten unmittelbar nach Erhalt, nämlich am 31.10.2022 über Finanzonline und per EINSCHREIBEN eine Beschwerde eingebracht und es wurden in der Beschwerde nochmals alle Punkte gemäß Meldung vom 14.10.2022 angeführt. Zusätzlich wurde von dem Beschuldigten hilfesuchend zur Klärung im letzten Absatz des Schreibens vom 31.10.2022 wie folgt angeführt: "Auf Grund der vorliegenden Tatsachen ersuche ich um Information, falls Ihnen die Meldung nicht genügt, wie bei der aktuellen Situation die Meldung sonst stattfinden könnte und geben Ihnen für die Beantwortung zusätzlich meine E-Mail-Adresse (***14***) und auch Telefonnummer (***11***) bekannt."
Daraus ist wieder deutlich abzuleiten, dass der Beschuldigte sehr wohl gewillt war, die Meldung ordnungsgemäß abzugeben und die Behauptungen der Behörde über eine vorsätzliche Unterlassung der Meldung als schikanös und falsch einzustufen sind.
Leider wurden diese Klarstellungen und auch Ersuchen um Hilfestellung von der Behörde gänzlich negiert.
Auch alle nachfolgenden Verständigungen der Behörde mit detaillierten Fragen wurden nachweislich innerhalb offener Frist ordnungsgemäß und detailliert beantwortet.
Aus der genannten Darstellung der Tatsachen ist deutlich abzuleiten, dass bei dem Beschuldigten jeder Wille vorhanden war die Meldung über den wirtschaftlichen Eigentümer abzugeben und auch innerhalb offener Frist die Meldung über dasselbe Medium, wie auch die Aufforderungen der Behörde erfolgten, abgegeben wurde. Zusätzlich erfolgten die Meldungen und Informationen der Beschuldigten an die Behörde auch per EINSCHREIBEN.
Letztendlich hat die Behörde an den Beschuldigten willkürlich und schikanös eine Strafverfügung, zugestellt am 18.12.2023, mit der Verhängung einer Geldstrafe von EUR 12.000,00 übermittelt und bei der Strafbemessung angeführt, dass sie auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Bedacht genommen hat. Der Behörde war zu diesem Zeitpunkt nachweislich bekannt, dass der Beschuldigte seit ca. 12 Monaten Leistungsbezieher beim AMS Wien mit einem monatlichen Gesamtbezug von ca. 10% (!!!) der verhängten Geldstrafe ist. Dies würde bedeuten, dass der Beschuldigte ca. 1 Jahr lang seine kompletten Einkünfte, die ausschließlich als AMS Leistungsbezieher erfolgen, für die Bezahlung der verhängten Geldstrafe ohne jegliche Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwenden müsste. Die Strafbemessung mit den Ausführungen der Behörde gesondert betrachtet, zeigt deutlich die willkürliche und schikanöse Vorgehensweise und die begründete Basis für eine Dienstaufsichtsbeschwerde.
Als erschwerend bei der Strafbemessung führt die Behörde an, dass der Beschuldigte finanzstrafrechtlich vorbestraft ist. Dazu ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten keine rechtskräftige finanzstrafrechtliche Vorstrafe bekannt ist und auch dieser Punkt das schikanöse Vorgehen der Behörde bestätigt.
Im Übrigen verweist der Beschuldigte auf sein Schreiben (für ***29***) an das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde datiert mit 15.12.2023 zu Geschäftszahl FV-***3*** und die beigelegten Dokumente, die auch zur Beweiswürdigung zu vorliegender Geschäftszahl heranzuziehen sind.
Der Beschuldigte beantragt daher die sofortige Aufhebung der Strafverfügung, zugestellt am 18.12.2023 und im Falle einer Fortsetzung gemäß § 58 Abs. 2 lit. b FinStrG die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses durch einen unabhängigen Spruchsenat.
Vorlage an der Spruchsenat 29.1.2024
Niederschrift SpS 26.2.2025
Generalien: dzt. ohne Beschäftigung dzt. befristete Erwerbsunfähigkeitspension monatlich netto ca. € 2.000,-, Sorgepflichten für Kinder,
Besch, gibt an:
Bis 2021 wurden die WiEReG-Meldungen vom StB getätigt. Dann wurde die operative Geschäftstätigkeit reduziert und ich als GF wäre zuständig gewesen für die WiEReG-Meldungen.
Ich habe versucht, über FinanzOnline im USP anzumelden, bin aber daran gescheitert, dass meine ID-Identität nicht erkannt wurde. Ich bin dann davon ausgegangen, dass ich die Eingabe über FinanzOnline machen kann, da ich ja auch von FinanzOnline Zustellungen erhalten habe.
Ich habe die Meldung eingeschrieben an das FA geschickt und bin davon ausgegangen, dass das ausreicht. Ich habe auch darauf hingewiesen, dass sich seit 2021 nichts geändert hat und habe nach den Strafen die Unterlagen nochmal zum FA geschickt.
Über Frage AB: Ich habe mich beim Stb. nicht erkundigen können, da dieser die Firma nicht mehr vertreten hat und dann schon die Insolvenz eingetreten ist.
Die FAQ auf der Website, weiß ich nicht, ob ich die gesehen habe.
Über Frage AB: Ob ich beim USP angerufen habe, kann ich nicht mehr angeben. Ich hielt es für besser, die Meldungen über FinanzOnline einzugeben."
Zum angenommenen Sachverhalt:
Die ***29*** hat die Firmenbuchnummer FN ***16*** und die StNr. ***18***.
Die Gesellschaft wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 11.1.2016 gegründet. Der Beschuldigte fungiert seit 29.1.2016 als alleiniger Geschäftsführer.
Alleinige Gesellschafterin ist die ***4***.
Am tt.12.2022 wurde das Konkursverfahren eröffnet und ***9*** zum Masseverwalter bestellt.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes vom tt.7.2023 wurde der Konkurs mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben.
Die Gesellschaft wurde am tt.6.2024 gemäß § 40 Firmenbuchgesetz wegen Vermögenslosigkeit gelöscht.
Die ***4*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 2.7.2007 gegründet. Der Beschuldigte fungiert als Liquidator.
Der Beschuldigte war als Geschäftsführer verpflichtet der jährlichen Meldeverpflichtung nach § 5 WiEReG nachzukommen und hat trotz zweimaliger Erinnerungen, die elektronisch zugestellt und durch den Beschuldigten eingesehen wurden, zum Säumnistag 31.8.2022 keine elektronische Meldung vorgenommen.
Er hat am 14.10.2022 eine Eingabe über Finanz Online beim FAÖ eingebracht und bekannt gegeben, dass keine Änderungen zu melden gewesen sind, er jedoch eine elektronische Meldung technisch nicht geschafft habe.
Er hat zudem am 31.10.2022 über Finanz Online Beschwerde gegen die Festsetzung der ersten Zwangsstrafe von € 1.000,00 eingebracht und wiederum ausgeführt, dass er nicht in der Lage gewesen sei, die elektronische Meldung vorzunehmen.
Er hat die WiEReG Behörde nicht kontaktiert und auch nicht die USP Hotline um Hilfestellung ersucht, ist demnach den Informationen der Erinnerungsschreiben nicht gefolgt.
Die Registrierung als meldeberechtigte Person ist nur unvollständig erfolgt, es wurde keine entsprechende Melderrolle durch den Beschuldigten angelegt, daher konnte kein Meldeformular erstellt werden.
Eine Meldung wurde nicht erstattet, das Ende des Dauerdeliktes wurde daher hilfsweise mit der Zustellung der Einleitung des Finanzstrafverfahrens angenommen.
Beweiswürdigung: Firmenbuchauszug, Datenbankenauskünfte zu WiEReG Meldungsverpflichtungen, Angaben des Beschuldigten.
Der Sachverhalt ist unstrittig, es geht ausschließlich um eine Verschuldensprüfung.
Objektiver Tatbestand:
Die verfahrensgegenständliche Meldeverpflichtung betrifft die jährliche Meldung für das Jahr 2022 mit Säumigkeit 31.8.2022. Es ergingen zwei Erinnerungen mit Fristsetzung am 31.8.2022 und 27.10.2022. Mit der zweiten Erinnerung wurde eine Frist bis 19.12.2022 genannt. Die Strafbarkeit der Säumnis ist mit Ablauf dieser Frist eingetreten. Der Tatzeitraum des Dauerdeliktes ergibt sich aus dem Fristablauf 20.12.2022 und der Zustellung der Einleitung - des Finanzstrafverfahrens 28.09.2023. Ein Meldevergehen endet erst, wenn eine Nachmeldung erfolgt ist. Bei Dauerdelikten ist jedoch zwingend ein Anfangs- und ein Enddatum anzugeben, wobei bei gänzlicher Unterlassung einer Meldungserstattung hilfsweise auch eine Verfolgungshandlung durch eine Strafbehörde als Ersatzenddatum angeführt werden kann, weil auch damit eine Tat so weit konkretisiert ist, dass keine Verwechslungsgefahr bestehen kann.
Die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer hat zwingend im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal zu erfolgen (§ 1 USPG, § 5 Abs 1 und 2 WiEReG). Eine schriftliche Meldung an das Finanzamt Österreich erfüllt nicht die Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Meldung (vgl BFG 4.8.2022, RV/7101861/2019; 18.05.2020, RV/7101489/2020).
Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Meldeverpflichtungen nach dem WiEReG zwingend elektronische Meldung vorgesehen, außerhalb von Selbstanzeigenerstattungen (siehe die weiteren Erwägungen unter dem Punkt Selbstanzeige), ist eine Meldung rechtswirksam somit nur elektronisch vornehmbar.
Die vorgenommene Bekanntgabe, das keine Änderung eingetreten sei, mit Schreiben vom 14.10.2022 über Finanz Online an das Finanzamt Österreich hat somit keine Auswirkung auf den objektiven Tatbestand, der erfüllt wurde.
Es liegt somit objektiv ein strafbares Meldepflichtvergehen als Dauerdelikt vor.
Prüfung einer (möglichen) Strafaufhebung durch Selbstanzeige:
§ 29 Abs. 1 FinStrG: Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften dem Zollamt Österreich obliegt, gegenüber diesem, sonst gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Abs. 2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit.
Abs. 3 Straffreiheit tritt nicht ein,
a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren,
b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung der Verletzung einer zollrechtlichen Verpflichtung hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder
Abs. 5: Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird.
Der Beschuldigte hat am 14.10.2022 sowohl per Einschreiben als auch über Finanz Online an das Finanzamt Österreich die Meldung betreffend wirtschaftliche Eigentümer der ***29*** übermittelt und darauf hingewiesen, dass die Meldung über das Unternehmensserviceportal trotz intensiver Bemühungen seinerseits nicht möglich gewesen sei.
Es gibt bisher keine gesetzliche Sonderbestimmung für Selbstanzeigen nach dem WiEREG, so auch keinen Ausschluss von Selbstanzeigemöglichkeiten, daher sind die Bestimmungen des § 29 FinStrG anzuwenden.
Eine Selbstanzeige ist ein Strafaufhebungsgrund, daher kann sie nicht in der Bekanntgabe bestehen, dass man sich erst in der Zukunft strafbar machen wird, weil man einer elektronischen Meldepflicht nicht nachkommen kann. Nur die Offenlegung eines bereits begangenen Finanzvergehens kann als Selbstanzeige gewertet werden.
Am 14.10.2022 bestand zwar bereits Säumnis jedoch keine Strafbarkeit hinsichtlich einer Meldepflichtverletzung. Dem Schreiben vom 14.10.2022 kann damit keine strafaufhebende Wirkung als Selbstanzeige zukommen.
Das Bemühen des Beschuldigten kann demnach nur im Rahmen der Strafbemessung Berücksichtigung finden.
Subjektive Tatseite:
Der Beschuldigte fungiert seit 29.1.2016 als alleiniger Geschäftsführer der ***29***, daher war er verpflichtet Meldungen nach § 5 WiEReG für die von ihm vertretene meldepflichtige Gesellschaft vorzunehmen.
Der Beschuldigte kannte seine Meldeverpflichtung und das Datum der Säumnis. Er wusste auch, dass der steuerliche Vertreter, der für Vorzeiträume Meldungen vorgenommen hat, dies für die Meldeverpflichtung 2022 nicht mehr machen würde und hat sich selbst einen elektronischen Zugang zu einer Meldevornahme eingerichtet.
Er hat in der Folge die beiden elektronisch zugestellten Aufforderungen eingesehen und damit auch den Beginn der Strafbarkeit der Unterlassung gekannt.
Am tt.12.2022, vor Eintritt der Strafbarkeit der Meldepflichtverletzung, wurde das Konkursverfahren eröffnet und ***9*** zum Masseverwalter bestellt.
Zu beachtende Bestimmungen im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren und einer Meldeverpflichtung nach dem WiEReG:
§ 1 Insolvenzordnung (IO): Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung (§§ 66 und 67) ist auf Antrag ein Insolvenzverfahren zu eröffnen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind, soweit nichts anderes angegeben ist, auf Sanierungsverfahren und Konkursverfahren anzuwenden.
§ 2 Abs. 1 (IO): Die Rechtswirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens treten mit Beginn des Tages ein, der der öffentlichen Bekanntmachung des Inhalts des Insolvenzedikts folgt.
Abs. 2: Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen.
§ 3 Abs. 1 IO: Rechtshandlungen des Schuldners nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, welche die Insolvenzmasse betreffen, sind den Insolvenzgläubigern gegenüber unwirksam.
§ 81 Abs. 1 IO: Der Insolvenzverwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden und über seine Verwaltung genaue Rechnung zu legen.
Abs. 4: Der Insolvenzverwalter hat die ihm zugewiesenen Tätigkeiten selbst auszuüben. Für einzelne Tätigkeiten, insbesondere die Prüfung der Bücher, die Schätzung des Anlage- und Umlaufvermögens und die vorausschauende Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Unternehmensfortführung kann er Dritte mit Zustimmung des Gerichtes heranziehen. Diese darf nur erteilt werden, wenn die betreffende Tätigkeit besondere Schwierigkeiten bietet, der zu Betrauende zur Erfüllung der Aufgabe geeignet und verlässlich ist und eine wesentliche Schmälerung der Masse nicht zu gewärtigen ist. Unter diesen Voraussetzungen kann das Gericht auch von Amts wegen oder auf Antrag des Insolvenzverwalters oder des Gläubigerausschusses die Prüfung durch Sachverständige anordnen. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.
§ 81a Abs. 1 IO: Der Insolvenzverwalter hat sich unverzüglich genaue Kenntnis zu verschaffen über
1. die wirtschaftliche Lage,
2. die bisherige Geschäftsführung,
3. die Ursachen des Vermögensverfalls,
4. das Ausmaß der Gefährdung von Arbeitsplätzen,
5. das Vorliegen von Haftungserklärungen Dritter und
6. alle für die Entschließung der Gläubiger wichtigen Umstände.
Abs. 2: Er hat ferner unverzüglich den Stand der Masse zu ermitteln, für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven sowie für die Feststellung der Schulden, insbesondere durch Prüfung der angemeldeten Ansprüche, zu sorgen und Rechtsstreitigkeiten, die die Masse ganz oder teilweise betreffen, zu führen.
Abs. 3: Der Insolvenzverwalter hat unverzüglich zu prüfen, ob das Unternehmen fortgeführt oder wieder eröffnet werden kann. Er hat spätestens bis zur Berichtstagsatzung zu prüfen, ob
1. eine Fortführung möglich ist und
2. ob ein Sanierungsplan dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger entspricht und ob dessen Erfüllung voraussichtlich möglich sein wird.
§ 114 Abs. 1 IO: Der Insolvenzverwalter hat das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen zu verwalten und zu verwerten. Geld, das zur Berichtigung der Masseforderungen nicht benötigt wird, hat der Insolvenzverwalter bis zur Verteilung unverzüglich sicher und bestmöglich fruchtbringend anzulegen. Er hat bei allen wichtigen Vorkehrungen die Äußerung des Gläubigerausschusses einzuholen, insbesondere, wenn es sich um die freiwillige Veräußerung beweglicher Sachen, die nicht durch die Fortführung des Unternehmens veranlasst wird, um die gerichtliche Geltendmachung von Forderungen, deren Einbringlichkeit zweifelhaft ist, die Erhebung von Anfechtungsklagen und den Eintritt in Anfechtungsprozesse, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anhängig sind, oder um die Aufnahme von Darlehen und Krediten handelt. Der Schuldner ist zu vernehmen, wenn es rechtzeitig möglich ist.
Abs. 2: In dringenden Fällen kann das Gericht gestatten, dass der Insolvenzverwalter solche Vorkehrungen ohne Vernehmung trifft.
§ 167 Abs. 1 IO: Das Insolvenzverfahren ist als Sanierungsverfahren zu bezeichnen, wenn der Schuldner
1. dessen Eröffnung sowie
2. unter Anschluss eines zulässigen Sanierungsplans die Annahme eines Sanierungsplans beantragt und dieser Antrag vom Gericht nicht zugleich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen wird.
§ 180 Abs. 1 IO: Liegen die Voraussetzungen des § 167 Abs. 1 nicht vor, so heißt das Insolvenzverfahren Konkursverfahren.
Abs. 2: Die Konkursmasse ist vom Masseverwalter, wenn es nicht zu einem Sanierungsplan kommt, zur gemeinschaftlichen Befriedigung der Konkursgläubiger zu verwenden.
Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass) v. 13.9.2024
2.6.6 Wirtschaftliche Eigentümer bei Gesellschaften in Insolvenz
Auch Rechtsträger, die sich in Abwicklung oder in einem Insolvenzverfahren (Sanierungs- oder Konkursverfahren) befinden, fallen in den Anwendungsbereich des WiEReG und auch diese unterliegen der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG.
In Fällen, wo die rechtlichen Eigentümer auch die wirtschaftlichen Eigentümer sind, ergeben sich keine Änderungen durch die Abwicklung oder ein Insolvenz- bzw. Sanierungsverfahren, solange die Verhältnisse, die zur Feststellung als wirtschaftlicher Eigentümer geführt haben, unverändert bestehen.
Konnten nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten keine wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 2 Z 1 lit. a WiEReG festgestellt werden und wird daher subsidiär die oberste Führungsebene des meldepflichtigen Rechtsträgers als wirtschaftlicher Eigentümer gemeldet, so ist zu prüfen, wer die oberste Führungsebene des meldepflichtigen Rechtsträgers ist. Als oberste Führungsebene sind diesfalls grundsätzlich weiterhin die jeweiligen Organe des Rechtsträgers anzusehen.
Gemäß § 170 IO (Insolvenzordnung) hat das Gericht aber unter gewissen Umständen dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und einen Masseverwalter zu bestellen. Gemäß § 77a Abs. 1 IO sind sowohl die Entziehung als auch der Masseverwalter im Firmenbuch einzutragen. In diesem Fall gehen wesentliche Befugnisse auf den Masseverwalter über, während die organschaftlichen Vertreter des Rechtsträgers hingegen nur noch wenige Rechte wahrnehmen können. In Fällen, bei denen keine wirtschaftlichen Eigentümer ermittelt werden können und für den Rechtsträger ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist daher gemäß § 2 Z 1 lit. b sublit. dd WiEReG der Masseverwalter als subsidiärer wirtschaftlicher Eigentümer festzustellen, wenn kein anderer Angehöriger der obersten Führungsebene mehr vorhanden ist.
Dies hat in weiterer Folge auch Auswirkungen auf die automatisationsunterstützt vorgenommenen Meldungen: Gemäß § 5 Abs. 5 wird im Falle einer subsidiären Meldung mit automatischer Datenübernahme der Masseverwalter als subsidiärer wirtschaftlicher Eigentümer übernommen, sofern kein Angehöriger der obersten Führungsebene mehr vorhanden ist.
Die Meldeverpflichtung ist jedoch in diesem Verfahren nicht auf den Masseverwalter übergegangen, da er nicht wirtschaftlicher Eigentümer wurde. Der Beschuldigte hat auch niemals vorgebracht, dass er der Meinung gewesen sei, der Masseverwalter habe eine Meldung vorzunehmen.
Der Beschuldigte hat sich zwar intensiv bemüht seiner Offenlegungsverpflichtung in diesem Fall einer reinen Bestätigungsverpflichtung nachzukommen, er hat aber jedoch in Kenntnis des Ablaufes der zweiten Nachfrist zu seiner Säumigkeit keine elektronische Meldung vorgenommen.
Er ist noch unter 60 Jahre alt und Akademiker, daher hätte er die von ihm eingesehenen Erinnerungen bzw. Festsetzungen von Zwangsstrafen und deren Informationen vollständig lesen, die angebotenen Hilfestellungen wahrnehmen und die zuständigen Einrichtungen kontaktieren müssen, was ihm nach dem persönlichen Eindruck des Senates auch trotz seiner Erkrankungen möglich gewesen wäre.
Er hat es demnach ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er eine Meldeverpflichtung verletzt, wenn er diese jährliche Meldung nicht elektronisch vornimmt.
Wie es keine strafaufhebende Rechtfertigung sein kann, dass jemand nicht in der Lage sei, für sein Unternehmen eine ordnungsgemäße Buchhaltung zu führen, so kann dies auch nur für eine eben zwingend vorzunehmende elektronische Meldung gelten, wenn so eine gesetzliche Pflicht normiert wurde.
Der Tatbestand ist somit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
Strafbemessung:
Gemäß § 15 Abs. 1 WiEReG ist die verfahrensgegenständliche Meldepflichtverletzung bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen. Wer die Tat grob fahrlässig begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
§ 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen.
In der Strafverfügung der Finanzstrafbehörde wurde zu ihren Erwägungen für die Bestimmung einer Geldstrafe von € 12.000,00 ausgeführt:
"Bezüglich der Strafhöhe ist anzumerken, dass selbst bei Vorliegen wesentlicher Milderungsgründe und schlechter wirtschaftliche Verhältnisse des belangten Verbandes sowie des Geschäftsführers bei Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG allein schon aus general- und spezialpräventiven Gründen von einer Bestrafung nicht abgesehen werden kann, zumal die Integrität des Registers geschützt werden soll und das Gesetz sehr hohe Strafen - bis zu € 200.000,- - vorsieht, woraus ersichtlich ist, dass der Gesetzgeber diesen Meldeverpflichtungen ein hohes Maß an Wichtigkeit unterstellt hat (BFG 14.03.2023 RV/7300011/2022).
als mildernd: kein Umstand, als erschwerend: finanzstrafrechtlich vorbestraft
Außerdem wurde auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Bedacht genommen (§ 23 Abs. 3 FinStrG)."
Grundsatzüberlegungen zu einer Strafbemessung nach § 15 WiEReG:
Erläuternde Bemerkungen zu § 15 WiEReG:
Verletzungen von Meldeverpflichtungen gemäß § 5 Abs. 1 sollen als Finanzvergehen geahndet werden, wie dies bereits in ähnlicher Weise und mit gleicher Strafdrohung in § 13 Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015 sowie § 107 Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz - GMSG, BGBl. I Nr. 116/2015 konzipiert ist. Zu beachten ist, dass das Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958 zur Anwendung gelangt, das in § 28a eine Verbandsverantwortlichkeit neben der Bestrafung von natürlichen Personen vorsieht.
Die in den Abs. 1 und 2 vorgesehene Sanktionierung vorsätzlicher sowie grob fahrlässiger Pflichtverletzungen, seien es die Nichtvornahme einer Meldung, eine unrichtige Meldung oder die Unterlassung einer Änderungsmeldung, intendieren general- und spezialpräventive Wirkung zur Vermeidung von Handlungen, die die Integrität des Registers gefährden.
Mit der exorbitanten Strafdrohung hat der Gesetzgeber die Bedeutung der Wahrnehmung dieser Meldeverpflichtung nach dem WiEReG aus seiner Sicht deutlich betont.
§ 15 Abs. 1 Z 4 WiEReG wurde 2023 dahingehend novelliert, dass nur noch eine unterlassene Offenlegung unter diese Norm fällt. Eine unrichtige oder unvollständige Meldung oder unterlassene Änderungen der Angaben über bereits offengelegte wirtschaftliche Eigentümer stellen jeweils (bei vorsätzlichem Verhalten) lediglich Finanzordnungswidrigkeiten mit einer Strafdrohung von bis zu € 25.000,00 vor.
Eine Geldstrafe nach § 15 WiEReG ist im Rahmen des freien Ermessens nach dem Verschuldensgrad eines Täters unter Berücksichtigung von Erschwerungs- und Milderungsgründen in der gesamten Bandbreite der jeweiligen Strafdrohung ausmessbar.
Eine Geldstrafe ist nach den Vorgaben des § 15 Abs. 2, zweiter Satz WiEReG bei einer vorsätzlich begangenen Meldepflichtverletzung bis zur Höchststrafe von € 200.000,00 nach dem Ermessen des über sie erkennenden Beamten, Spruchsenates, Richters oder Senates des BFG zu bestimmen, wobei diese Höchststrafe sowohl für eine einzige Tat verhängt werden kann, als auch nach den Vorgaben des § 21 Abs. 1 FinStrG zu bedenken ist, dass eben zeitgleich über eine Vielzahl an Meldepflichtverletzungen abzusprechen sein kann und dies ebenfalls in der Höchststrafendrohung Deckung zu finden hatte (siehe BFG v. 3.6.2025, RV/7300005/2025).
Eine Mindeststrafendrohung ist für Meldepflichtvergehen nach dem WiEReG nicht normiert.
Verfahrensgegenständlich war einer jährlichen Meldeverpflichtung nachzukommen und lediglich bekannt zu geben, dass sich nichts geändert habe.
Es liegt keine zu berücksichtigende Vorstrafe mehr vor, die in der Strafverfügung als erschwerend gewertete Strafe ist bereits getilgt.
Mildernd ist nach Ansicht des Senates des BFG auch, dass keine Änderung zu melden gewesen ist sowie das intensive Bemühen des Beschuldigten auf einem anderen Weg seiner Meldeverpflichtung nachzukommen.
Der Senat ist unter Berücksichtigung, dass ausschließlich Milderungsgründe vorliegen, den schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten und dem Umstand, dass ihn wohl wegen seines doch fortgeschrittenen Altes und der Einstellung der Tätigkeit des von ihm geführten Unternehmens keine weiteren Meldeverpflichtungen mehr treffen werden zu dem Schluss gekommen, dass wegen des sehr geringen Verschuldens eine Geldstrafe von € 6.000,00 angemessen ist.
Die Strafbemessung einer Ersatzfreiheitsstrafe innerhalb eines gesetzlichen Rahmens ist eine Ermessensentscheidung. Bei der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist ebenso wie bei der Bemessung jeder anderen Strafe auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht zu nehmen. Die Ersatzfreiheitsstrafe kann nicht an einer konkreten oder gar abstrakt denkbaren maximalen Geldstrafe orientiert werden, weil für die Ersatzfreiheitsstrafe eine absolute Höchstgrenze normiert worden ist, was die gedachte Proportionalität ausschließt (VwGH 27.8.2008, 2008/15/0138)
Eine geringe wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bf., die zu einer im Strafrahmen im unteren Bereich angesiedelten Geldstrafe führt, muss sich nicht auf die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe mit dem gleichen Gewicht auswirken (VwGH 10.5.2010, 2009/16/0147).
Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Ersatzfreiheitsstrafe den Bestraften nicht schwerer, aber auch nicht leichter treffen soll, als die primäre Strafe. Bei dieser Abwägung ist zu bedenken, dass Freiheitsentzug grundsätzlich ein größeres Übel darstellt als eine Vermögensstrafe.
Die gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe zu bestimmende Ersatzfreiheitsstrafe wurde unter Berücksichtigung dieser Judikaturvorgaben mit 15 Tagen festgesetzt.
Die ausgesprochene Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe hatten - dies jedoch nachrangig, da den Beschuldigten voraussichtlich keine Meldepflichten mehr treffen werden - spezialpräventiven Überlegungen (Abhalten des Beschuldigten von weiteren Finanzvergehen, insbesondere von international unter großer Beobachtung stehenden Meldepflichtverletzungen nach dem WiEReG) sowie generalpräventiven Überlegungen (Abhalten potentieller Nachahmungstäter, Förderung eines allfälligen Umdenkens zur Einrichtung von Kontrollmechanismen durch ebenfalls belangbare Verbände) zu entsprechen und sind schuld- und tatangemessen.
Kostenentscheidung
Normen und Schlagworte
- § 5 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 20 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 1 Abs. 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 5 Abs. 1 und 2 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 16 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 3 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 15 Abs. 1 WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7300025/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7300025.2025
- Stammnummer
- 149837
- Gültig
- 02.12.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF