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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300025/2025

Jährliche Meldeverpflichtung nach dem WiEReG, vorsätzliche Meldepflichtverletzung, keine strafaufhebende Selbstanzeige vor Begehung eines Finanzvergehens

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300025/2025vom 02.12.2025Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Eine strafaufhebende Selbstanzeige nach § 29 FinStrG erfordert die Offenlegung eines bereits bewirkten Finanzvergehens. Es ist auch zulässig, zu Meldepflichtvergehen nach dem Wirtschaftlichen Eigentümerregister nach § 29 FinStrG eine Selbstanzeige zu erstatten. Eine Eingabe an das FAÖ, man sei nicht in der Lage eine elektronische Meldung vorzunehmen, nach Zustellung und Kenntnisnahme einer ersten Erinnerung nach einer Säumnis zu einer jährlich elektronisch vorzunehmenden Meldung nach § 5 WiEReG kann keine strafaufhebende Wirkung erzielen, da diese Säumnis erst mit ungenütztem Ablauf der in einer zweiten Erinnerung genannten Nachfrist strafbar wird. Beginn des Dauerdeliktes ist der Ablauf der zweiten Nachfrist.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat 1067-2 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Vorsitzende die Senatsvorsitzende ***22***, die Richterin***23*** und die fachkundigen Laienrichter ***28*** und ***27*** in der Finanzstrafsache gegen***Bf1***, ***Bf1-Adr***, wegen des Finanzvergehens nach § 15 Abs. 2WiEReG über die Beschwerde des Amtsbeauftragten vom 9.5.2025 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 26.2.2025, Geschäftszahl ***21***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2.12.2025 in Anwesenheit des Beschuldigten, des Amtsbeauftragten ***25*** sowie der Schriftführerin ***24*** zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wie folgt abgeändert: ***Bf1*** ist schuldig vorsätzlich als Geschäftsführer der ***29*** eine Meldepflichtverletzung gemäß § 5 WiEReG mit Säumnis zum 31.8.2022 begangen zu haben, da trotz zweimaliger Aufforderungen am 31.8.2022 sowie am 27.10.2022 keine elektronische Meldung an das Wirtschaftliche Eigentümer Register erstattet wurde. Der Tatzeitraum des Dauerdeliktes umfasst 20.12.2022 bis 28.09.2023. Er hat dadurch das Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) begangen, daher wird über ihn nach § 15 Abs. 1 WiEReG eine Geldstrafe von € 6.000,00 ausgesprochen. Gemäß § 20 FinStrG wird die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 15 Tagen festgesetzt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG betragen die Kosten des Verfahrens € 500,00. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassu ngsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 26.2.2025 wurden das gegen ***1*** zu FV ***2*** sowie das gegen die ***29*** zu FV ***3*** geführte Finanzstrafverfahren gemäß § 136 FinStrG eingestellt. Zu den Entscheidungsgründen wurde ausgeführt: "Der finanzstrafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getretene Beschuldigte ist österreichischer Staatsbürger und bezieht als Pensionist eine monatliche Pension in Höhe von € 2.000.-. Er weist an Vermögen 100% Anteile an der ***4*** (Einlage € 70.000.-) auf und hat keine Sorgepflichten. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere Einsichtnahme in die Veranlagungsakten und Verlesung des Strafaktes steht nachstehender Sachverhalt fest: Der Erstbeschuldigte war von 29.1.2016 bis zur Konkurseröffnung am tt.12.2022 handelsrechtlicher Geschäftsführer der im Zuge des Konkursverfahrens mittlerweile gelöschten ***29*** und als solcher für die abgabenrechtlichen Belange der Gesellschaft verantwortlich. Als einziger Gesellschafter der ***29*** schien im Firmenbuch die ***4*** auf. Für die ***29*** wurden die WiEReG - Meldungen bis 2021 durch den beauftragten Steuerberater eingebracht. Die Meldung für 2022, für die den Erstbeschuldigten die Verpflichtung traf, unterblieb trotz zweimaliger Aufforderung am 31.08.2022 sowie am 27.10.2022 bis zur Einleitung des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens am 18.8.2023. Der Erstbeschuldigte versuchte mehrmals, die nötige Meldung über das Unternehmensserviceportal einzubringen, scheiterte aber daran, dass in der amtsbekannt schlecht funktionierenden Website "ID Austria" seine Benutzer-ID nicht anerkannt wurde. Aus diesem Grund sprach er sogar bei der Steile "Digitales Wien" im Wiener Rathaus vor, es gelang dennoch nicht. Aus diesem Grund teile er alle nötigen Informationen für die WiEReG Meldung sowohl über FinanzOnline als auch mittels Einschreiben dem Finanzamt Österreich mit und ging davon aus, dass die Meldung von Seiten der Finanzbehörden an die Statistik Austria weitergeleitet werden würde. Dass der Erstbeschuldigte dabei ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig gehandelt hätte, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar gewesen wäre, geschweige denn es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hätte, einen Sachverhalt zu verwirklichen, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, konnte nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Strafakt sowie die glaubwürdige und lebensnahe Verantwortung des Erstbeschuldigten. Dazu hat der Spruchsenat erwogen: Rechtsträger i.S.d. § 1 Abs 2 WiEReG haben die nach § 5 Abs 1 WiEReG erforderlichen Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder der Beendigung oder der Kenntnis vom Wegfall einer Meldebefreiung gemäß § 6 an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten hat von den Rechtsträgern grundsätzlich im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. Wer die Meldeverpflichtung gemäß § 5 vorsätzlich verletzt, macht sich eines Finanzvergehens nach § 15 Abs 1 WiEReG schuldig. Wer die Tat nach Abs. 15 Abs. 1 grob fahrlässig begeht, verwirklicht das Finanzvergehen nach § 15 Abs. 2 WiEReG. Nach § 8 (1) FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Fahrlässig handelt gemäß § 8 Abs. 2 FinStrG, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirklichen, ihn aber nicht herbeiführen will. Grob fahrlässig i.S.d. § 8 Abs. 3 FinStrG handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (2 Ob 115/78, 8 Ob 229/78). Selbst die Missachtung einer grundlegenden Norm muss noch kein schweres Verschulden begründen. Schweres Verschulden (grobe Fahrlässigkeit) liegt demnach nicht schon vor, wenn das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit überschritten wird; das Verhalten des Täters muss vielmehr eine das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit beträchtlich übersteigende Sorglosigkeit erkennen lassen (9 Os 17,18/78). Wie festgestellt, ging der Erstbeschuldigte bei der - im Übrigen mehrfachen - Übermittlung der WiEReG-Meldung an die Finanzbehörden davon aus, dass die Meldung von Seiten der Finanzbehörden an die Statistik Austria weitergeleitet werden würde und durfte sich nach Ansicht des Senates auch darauf verlassen. Es liegt somit weder ein grob fahrlässiges, geschweige denn vorsätzliches Verhalten des Beschuldigten vor, sondern lediglich eine Verletzung der Formvorschrift des § 5 WiEReG. Eine Bestrafung der ***29*** kam schon auf Grund der zwischenzeitig erfolgten Löschung der Gesellschaft nicht in Betracht. Es war daher insgesamt mit der Einstellung des Verfahrens vorzugehen." **** Am 26.2.2024 wurde durch die Amtsbeauftragte Beschwerde gegen das Erkenntnis angemeldet. Die Amtsbeauftragte hat am 10.4.2025 das Erkenntnis übernommen. Am 10.4.2025 wurde die Zuständigkeit als Amtsbeauftragter für dieses Verfahren von ***15*** übernommen. Gegen das Erkenntnis richtet sich seine Beschwerde vom 9.5.2025 mit folgenden Ausführungen: "Die Beschwerde richtet sich gegen die Einstellung gemäß § 136 FinStrG und wird wie folgt ausgeführt: Sachverhaltsdarstellung Es liegt eine Mitteilung der WiEReG Registerbehörde vor, dass Herr ***5*** gegen die Meldepflicht nach § 5 WiEReG verstoßen hat. Die Meldeverpflichtung traf in Kraft, aufgrund der Beteiligung der ***4*** an der ***29***. Dem Verband ***29*** wurden eine Mahnung und zwei Zwangsstrafen elektronisch in die FinanzOnline Databox rechtswirksam zugestellt. Es wurde dem Beschuldigten mehrmals die Gelegenheit gegeben, die längst fällige Meldung nachzuholen, jedoch unterblieb diese. Aufgrund dessen wurde ein Finanzstrafverfahren am 18.08.2023 gegen den Beschuldigten und den dazugehörigen Verband (bereits gelöscht) eingeleitet. Die Zustellung der Einleitung für den Beschuldigten ist durch "persönlich übernommen am 25.08.2023" ausgewiesen. Der Beschuldigte rechtfertigte sich hierzu am 29.08.2023. Daraufhin wurde die Strafverfügung für den Beschuldigten am 16.11.2023 (zugestellt 18.12.2023) erlassen. Anzumerken ist hier zudem, dass der dortig in der Anlastung vermerkte Zeitraum bezüglich der Zustellung der Androhungen, irrtümlich fälschlich vermerkt wurde. Es handelt sich um einen offensichtlichen Tippfehler. Hierbei wurde irrtümlich das Datum 31.8.2023 sowie das Datum 27.10.2023 für die zwei Androhungen erfasst, obwohl es richtigerweise 31.8.2022 sowie 27.10.2022 hätte lauten müssen. Dem Beschuldigten wurden im Zuge der Einleitung die richtigen Jahreszahlen mitgeteilt und in der weiteren Begründung der Strafverfügung wurden stets die richtigen Datumsangaben getätigt. Sodann folgte am 12.01.2024 der Einspruch gegen die Strafverfügung und zudem der Antrag die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat abzuhandeln. Dahingehend wurde am 29.01.2024 die Vorlage an den Spruchsenat durchgeführt, welcher wiederum das Verfahren nach § 136 FinStrG am 26.02.2025 eingestellt hat. Erkenntnis des Spruchsenates vom 26.02.2025 Im Erkenntnis des Spruchsenates vom 26.02.2025 wurde festgehalten, dass der Steuerberater bis zum Jahr 2021 die WiEReG Meldung für den Verband ***29*** eingebracht hat. Im Zuge der schriftlichen Rechtfertigungen und des Einspruches sowie im Zuge der Verhandlung vor dem Spruchsenat wurde durch den Beschuldigten vorgebracht, dass die Meldung für das Jahr 2022 nicht vollbracht hätte werden können, da der Beschuldigte technische Probleme hinsichtlich des Unternehmensserviceportals und der ID Austria hatte und somit keine Meldung erfolgen konnte. Aus diesem Grund habe der Beschuldigte die WiEReG Meldung mehrmals über FinanzOnline bekannt gegeben und sei davon ausgegangen, dass das Finanzamt Österreich die Meldung an die Statistik Austria weiterleite. Der Spruchsenat erkannte hierin keine ungewöhnliche und auffallende Sorglosigkeit, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar gewesen wäre, geschweige denn der Beschuldigte hätte es ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden. Ein diesbezüglicher für eine Verurteilung erforderlicher sicherer Sachverhalt hätte nicht festgestellt werden können. Die Feststellungen gründen sich auf den Strafakt und die glaubwürdige und lebensnahe Verantwortung des Beschuldigten. Begründung der Beschwerde des Amtsbeauftragten Die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer hat zwingend im elektronischen Weg über das USP zu erfolgen (§ 1 USPG, § 5 Abs 1 und 2 WiEReG). Eine schriftliche Meldung an das erinnernde Finanzamt Österreich erfüllt nicht die Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Meldung (vgl. BFG 4.8.2022, RV/7101861/2019; 18.05.2020, RV/7101489/2020). Der Gesetzgeber lässt diesbezüglich keinen Spielraum, ob die WiEReG Meldung in einer anderen Art und Weise erbracht werden kann. Die elektronische Meldung mittels USP ist eine obligatorische Bestimmung und kann zudem nicht geheilt werden mittels postalischer Kundgebung der Umstände an das Finanzamt Österreich. In der Mitteilung an das Finanzamt über die WiEReG Meldung teilte der Beschuldigte Folgendes mit: "Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe zum Unternehmen ***29*** (Steuernummer ***6***) ein Erinnerungsschreiben bekommen, dass die Meldung betreffend wirtschaftlicher Eigentümer bis 24.10.2022 vorzunehmen ist. Dazu habe ich in den letzten Tagen wiederholt versucht die Meldung über das Unternehmensserviceportal (gemäß Ihrem Schreiben vorzunehmen). Trotz Anmeldung beim USP (mit Handysignatur) und persönlicher Nachfrage am 12.10.2022 bei der Stelle Digitales Wien, Rathaus, 1010 Wien ist es mir leider nicht gelungen die angefragte Meldung abzugeben. Die Schuld dafür liegt definitiv nicht bei mir. Ich möchte Ihnen daher auf diesem Weg melden, dass die Anteile der ***29*** (schon seit ca. 3 Jahren) zu 100% von der ***4*** (FN ***7***) gehalten werden und diese Gesellschaft zu 100% im Besitz von mir persönlich, ***1***, geb. ***8***, ist. Bei beiden Gesellschaften bin ich auch persönlich alleiniger Geschäftsführer. Ich hoffe, dass ich Ihnen damit zufriedenstellend die Meldung betreffend wirtschaftlicher Eigentümer abgeben konnte und ersuche Sie dazu um kurze Rückbestätigung. Der guten Ordnung halber übermittle ich Ihnen dieses Schreiben auch als Einschreiben. Mit freundlichen Grüßen ***1***, ***29***". Hinsichtlich Behauptung, dass der Glaube bestand, das Finanzamt Österreich würde die Meldung an die Statistik Austria weiterleiten geht weder aus der Mitteilung vom 14.10.2022 hervor noch entspricht es der Lebenserfahrung, einer Behörde etwas mittzuteilen und zu glauben diese wird es an eine Stelle weiterleiten, obwohl weder gemeinsame Tätigkeits- noch Organisationsanknüpfungspunkte bestehen. Die Behörde kann weder die Meldung noch die richtige Mitteilung für den Beschuldigten übernehmen. Bei technischen Problemen bezüglich der Meldung, wird die Frist dahingehend erstreckt, wenn diese Probleme auf Seiten der Registerbehörde liegen, um die Meldung zu tätigen. Dies auch nur wenn die technischen Probleme glaubhaft gemacht werden können. Der Behauptung, dass über das USP die Meldung aufgrund technischer Probleme nicht möglich war, wird widersprochen, da hierfür seitens des USP keine Problematiken bestanden haben. Vielmehr besteht seitens des Beschuldigten eine Untätigkeit sich die entsprechenden Rollen zuzuteilen, um die Meldung erstatten zu können bzw. sich mit der richtigen Stelle in Kontakt zu setzen - z.B. Mitarbeiter des USP und nicht die Stelle Digitales Wien, Rathaus - um tatsächlich eine ordnungsgemäße Meldung zu erstatten. Es konnte seitens des Beschuldigten auch nicht glaubhaft gemacht werden, dass tatsächlich technische Probleme bestünden hätten. Hierzu wurden seitens des Beschuldigten lediglich Bilder zum Unternehmensserviceportal übermittelt. Der Bildschirmausdruck zeigt die Ansicht eines nicht identifizierten Einstiegsversuchs in das Formular aus dem Infobereich heraus. Die folgende Fehlermeldung ist, dass das Formular nicht angezeigt werden darf, weil die Identifikation des Unternehmens fehlt und somit durch die Registrierungsbehörde eine Zuordnung des Formulars zum Melder nicht möglich ist. Um Meldungen durch Unberechtigte zu verhindern, ist der identifizierte Einstieg in die Formularsammlung essentiell. Daher ist Fehlercode: "Das Formular der angeforderten Meldung konnte nicht gefunden werden", ein eindeutiges Anzeichen für ein fehlendes Verfahrensrecht im USP. Das Unternehmen ***29*** wurde am 12.10.2022 im USP erstmalig registriert. Die Registrierung wurde unter Verwendung der digitalen Signatur durchgeführt. Mit den dadurch entstandenen Benutzern werden die Standardrechte vergeben. Weitere Rechte muss sich der USP Administrator (Herr ***1***) selbst vergeben, wie unter anderem die Rolle WiEReG Meldung Wirtschaftliche Eigentümer - Rolle: Melder. Die technische Möglichkeit, sich das Recht zu vergeben, steht dem USP Administrator (Herr ***1***) seit dem Tag der Registrierung im USP-somit dem 12.10.2022 zur Verfügung. Festzuhalten ist, dass ab dem Tag der Registrierung des Unternehmens - dem 12.10.2022 - die technischen Möglichkeiten bestanden haben, sich die als Unternehmen identifizierte und als Person berechtigte Zugangsmöglichkeit zu schaffen, um die notwendige Meldung einzubringen. Die entsprechende Vergabe des Rechts wurde verabsäumt. Seitens des USP gab es im ausschlaggebenden Zeitraum kein technisches Problem. Hiervon abgesehen bestünde die Möglichkeit, wie bereits im Vorjahr - die Meldung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter einzubringen. Dies wurde ebenfalls nicht in Anspruch genommen. Beweis: Mitteilung USP Darüber hinaus steht fest, dass der Beschuldigte die Androhungen erhalten hat - dies wird durch diesen selbst nicht bestritten - welche zudem folgende Hinweise enthielten: Information Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer können ausschließlich in elektronischer Form über das Unternehmensserviceportal des Bundes (USP) vorgenommen werden. Sie erreichen das USP unter www.usp.gv.at. Hierfür müssen Sie den betreffenden Rechtsträger im USP registrieren. Wenn Sie die Meldung selbst vornehmen möchten, so beachten Sie bitte, dass für die Verwendung des Unternehmensserviceportals der jeweilige Benutzer eine Bürgerkarte, eine Handysignatur oder die Zugangsdaten benötigt, die nach der Anmeldung des Rechtsträgers postalisch zugesendet wird. Informationen zur Bürgerkarte oder Handysignatur erhalten Sie unter www.buergerkarte.at Hilfestellung bei der Registrierung im USP bietet auch die USP Hotline, diese erreichen Sie unter Tel.: +43 (o) 50 233 733 (werktags von Montag bis Donnerstag, von 9:00 bis 12:00 und 13:00 bis 16:00 Uhr, Freitag von 9:00 bis 12:00 Uhr). Nach erfolgreicher Registrierung ist eine Meldung an das Register möglich. Weitere Informationen zur Durchführung der Meldung oder dem Register im Allgemeinen finden Sie unter www.bmf.av.at/services/wierea. Dort finden Sie auch eine Rubrik mit Fragen und Antworten sowie eine umfangreiche Beispielsammlung. Aus diesem Grund ist es für die Finanzstrafbehörde nicht ersichtlich, warum der Beschuldigte eine Meldung über FinanzOnline durchführte, obwohl in den nachweislich zugestellten Androhungen Obiges dezidiert vermerkt wurde. Zudem kann durchaus angenommen werden, dass der Beschuldigte jedenfalls die Passage der Erinnerung gelesen hat, da dieser bei der Mitteilung vom 14.10.2022 genau diese Textstellen unterstrichen hat. Unter dem in den Androhungen vermerkten Link www.bmf.gv.at/services/wiereg gelangt man zu "Informationen und Handbücher zur Einrichtung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer und zu den Meldeformularen". Im Handbuch befindet sich ebenfalls eine Schritt für Schritt Anleitung - samt bildlicher Ausschnitte - wie man sein Unternehmen beim USP registriert (was Herr ***5*** bereits erfolgreich mit 12.10.2022 geschafft hat) und in weiterer Folge sich die Rechte für die WiEReG Meldung zuteilt und eine Meldung gem. § 5 WiEReG erstattet. Dem Beschuldigten war es bekannt, dass die zuvor getätigte Meldung im Jahr 2021 durch die Steuerberatungsgesellschaft getätigt worden ist. Wenn Herr ***1*** diese Aufgaben nicht selbst wahrnehmen will oder dazu wegen fehlender Fachkenntnis oder beruflicher Beanspruchung nicht imstande ist, könnte er die WiEReG Meldung anderen Personen anvertrauen, die hierzu imstande sind, die Meldung zu tätigen. Dies befreit ihn dennoch nicht von der finanzstrafrechtlichen Verantwortung. Nach § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Verwirklichung des Unrechtes des Sachverhaltes zwar nicht anstrebt, nicht einmal mit Bestimmtheit mit dem Eintritt des verpönten Erfolges rechnet, dies jedoch für möglich hält, somit als naheliegend ansieht und einen solchen Erfolg hinzunehmen gewillt ist bzw. sich damit abfindet (vgl. VwGH 8.2.1990, 89/16/0201). Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt das vom Gesetz vorgegebene Tatbild in objektiver sowie subjektiver Hinsicht. Durch Kenntnis der Androhungen hat der Beschuldigte die Verwirklichung ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, durch die nicht zwingende Vornahme der Meldung über das Unternehmensserviceportal, hat er eine unterlassene WiEReG Meldung bewirkt und damit einhergehend ein Finanzvergehen nach § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG. Dies war für den Beschuldigten auch erkenntlich, da nach Auseinandersetzung mit dem WiEReG eindeutig aus dem § 5 Abs. 2 WiEReG hervorgeht, dass das USP genutzt werden muss, um die Meldung zu erstatten und hiermit kein Spielraum besteht, die Meldung wirksam über einen anderen Übermittlungsweg vorzunehmen. Offensichtlich hat der Beschuldigte keine Handlungen unternommen, um seiner Sphäre zuzuordnende technische Probleme zu beheben. Weder die Registerbehörde noch das USP wurden durch ihn kontaktiert, obwohl der vom Beschuldigten titulierte Fehler, laut Auskunft der USP binnen kürzester Zeit durch einen Anruf bei Ihnen hätte behoben werden könnte. Das USP und die Registerbehörden haben mitgeteilt, dass kein Anruf bezüglich der ***29*** eingegangen ist und auch nicht bezüglich Herr ***1***. Anzumerken ist hier zudem, dass in der erhaltenen Erinnerung der Vermerk vorhanden ist, dass die USP Hotline Hilfestellungen hierfür anbietet. Somit war es jedenfalls naheliegend sich beim USP zu erkundigen, was der Beschuldigte unterließ. In Folge war ebenfalls aus der zweiten Erinnerung folgende Textstelle zu entnehmen: "Sie werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Bescheid die zweite Aufforderung gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG darstellt. Bei Nichterfüllung der Meldepflicht trotz zweimaliger Aufforderung kann bei vorsätzlicher Begehung eine Geldstrafe bis zu 200.000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung eine Geldstrafe von bis zu 100.000 Euro festgesetzt werden". Hiermit hat der Beschuldigte sich mit den wahrscheinlich einzutreffenden Folgen durch eine nicht ordnungsgemäße Meldung nach § 5 WiEReG abgefunden. Dies spiegelt die Tatsache wider, dass der letzte Login im USP am 31.12.2022 stattgefunden hatte, also nach Erhalt der 2 Androhung. Der Geschäftsführer hätte bis zum 19.12.2022 Zeit gehabt, die Meldung einzubringen. Darüber hinaus hätte eine Meldung im Zuge einer Selbstanzeige nach § 29 FinStrG noch erfolgen können. Der Beschuldigte hat sich jedoch dafür entschieden, keine weitere Maßnahme zu ergreifen, wie etwa technische Hilfestellung durch das USP zu erhalten. Der gesamte Sachverhalt indiziert vorsätzliches Handeln. Daher kann den Ausführungen des Spruchsenates, bei diesem Sachverhalt läge weder vorsätzliches noch grob fahrlässiges Tatverschulden vor, nicht gefolgt werden. Resümierend wird festgehalten, dass zwei rechtswirksame Zustellungen der Androhungen an den Verband elektronisch mittels FinanzOnline bewirkt wurden. Hiermit ist der objektive Tatbestand gem. § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG erfüllt, da keine ordnungsgemäße elektronische Meldung im Sinne des § 5 WiEReG binnen der hierfür vorgesehenen Frist übers USP eingegangen ist. Nach Rücksprache mit dem USP, wurden seitens des Beschuldigten keine Maßnahmen gesetzt, um die Meldung erstatten zu können. Es lagen seitens des USP keine technischen Probleme vor. Der Beschuldigte hat zudem diesbezüglich keine Erkundigungen bei der Registerbehörde oder dem USP getätigt, wie es ihm prinzipiell möglich wäre, die Meldung zu erstatten. Dies legt ohne Zweifel dar, dass der Beschuldigte es unterlassen hat, seinen Verpflichtungen nachzugehen und bewusst eine Bekanntgabe mittels FinanzOnline getätigt hat, deren Unwirksamkeit ihm offenkundig bekannt gewesen hätte sein müssen - aufgrund der erhaltenen Androhungen und der darin enthaltenen Informationen wie oben bereits dargelegt. Daher hätte er wissen müssen, dass diese Mitteilung an das Finanzamt Österreich nicht als eine Meldung gem. § 5 WiEReG zu qualifizieren ist. Der Beschuldigte hätte genügend Möglichkeiten gehabt, binnen angemessener Frist die Meldung nachzuholen, jedoch hat er sich mit einer offensichtlich unrichtigen Meldeform abgefunden. Bis zum heutigen Tag unterblieb die richtige Meldung. Es war der Finanzstrafbehörde durch einen einzigen Anruf beim USP möglich zu eruieren, wie die weitere Vorgehensweise ist, um nach Registrierung im USP eine WiEReG Meldung erstatten zu können. Hiervon abgesehen sind all diese Schritte in den online Handbüchern und WiEReG FAQs auf der BMF Webseite ebenfalls vermerkt worden, was einer Person stets die Möglichkeit gibt dies entsprechend umzusetzen. Es ist jedem anderen Meldepflichtigen die Durchführung der WiEReG Meldung über das USP zumutbar, dies genauso dem Beschuldigten ***1***. Aus diesem Grund stellt die Finanzstrafbehörde folgende Anträge 1) Der Beschwerde stattzugeben und das angefochtene Erkenntnis ersatzlos aufzuheben sowie 2) in der Sache selbst zu entscheiden und eine schuld- und tatangemessene Strafe zu verhängen." **** Die Beschwerde des Amtsbeauftragten wurde dem Beschuldigten durch das BFG mit Begleitschreiben vom 15.5.2025 übermittelt. Im Vorlagebericht wird zu den vom Beschuldigten immer wieder vorgebrachten technischen Schwierigkeiten mit seiner elektronischen Meldepflicht ergänzend ausgeführt: "Die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer hat zwingend im elektronischen Weg über das USP zu erfolgen (§ 1 USFG, § 5 Abs 1 und 2 WiEReG). Eine schriftliche Meldung an das erinnernde Finanzamt Österreich erfüllt nicht die Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Meldung (vgl. BFG 4.8.2022, RV/7101861/2019; 18.05.2020, RV/7101489/2020) Der Bildschirmausdruck des Beschuldigten in seinen Stellungnahmen zeigt die Ansicht eines nicht identifizierten Einstiegsversuchs in das Formular aus dem Infobereich heraus. Die folgende Fehlermeldung ist, dass das Formular nicht angezeigt werden darf, weil die Identifikation des Unternehmens fehlt und somit durch die Registrierungsbehörde eine Zuordnung des Formulars zum Melder nicht möglich ist. Um Meldungen durch Unberechtigte zu verhindern, ist der identifizierte Einstieg in die Formularsammlung essentiell. Daher ist Fehlercode: "Das Formular der angeforderten Meldung konnte nicht gefunden werden", ein eindeutiges Anzeichen für ein fehlendes Verfahrensrecht im USP. Das Unternehmen ***29*** wurde am 12.10.2022 im USP erstmalig registriert. Die Registrierung wurde unter Verwendung der digitalen Signatur durchgeführt. Mit den dadurch entstandenen Benutzern werden die Standardrechte vergeben. Weitere Rechte muss sich der USP Administrator (Herr ***1***) selbst vergeben, wie unter anderem die Rolle WiEReG Meldung Wirtschaftliche Eigentümer - Rolle: Melder. Die technischen Möglichkeiten, sich das Recht zu vergeben, steht dem USP Administrator (Herr ***1***) seit dem Tag der Registrierung im USP - somit der 12.10.2022 - zur Verfügung. Festzuhalten ist, dass ab den Tag der Registrierung des Unternehmens - dem 12.10.2022 - die technischen Möglichkeiten bestanden haben, sich die als Unternehmen identifizierte und als Person berechtigte Zugangsmöglichkeit zu schaffen, um die notwendige Meldung einzubringen. Die entsprechende Vergabe des Rechts wurde verabsäumt. Seitens des USP gab es im ausschlaggebenden Zeitraum kein technisches Problem. Unter dem in den Androhungen vermerkten Link www.bmf.gv.at/services/wiereg gelangt man zur "Informationen und Handbücher zur Einrichtung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer und zu den Meldeformularen". Im Handbuch befindet sich ebenfalls eine Schritt für Schritt Anleitung - samt bildliche Ausschnitte - wie man sein Unternehmen beim USP registriert (was Herr ***5*** bereits erfolgreich mit 12.10.2022 geschafft hat) und in weiterer Folge sich die Rechte für die WiEReG Meldung zuteilt und eine Meldung gem. § 5 WiEReG erstattet. Es war der Finanzstrafbehörde durch einen einzigen Anruf beim USP möglich zu eruieren, wie die weitere Vorgehensweise ist, um nach Registrierung im USP eine WiEReG Meldung erstatten zu können. Hiervon abgesehen sind all diese Schritte in den online Handbüchern und WiEReG FAQ auf der BMF-Webseite ebenfalls vermerkt worden." **** Zu der für den 7.10.2025 anberaumten mündlichen Verhandlung kam knapp vor der Verhandlung eine Mitteilung des Beschuldigten, dass er wegen Krankheit nicht kommen können. Die Verhandlung wurde demnach auf den 2.12.2025 verlegt. In der mündlichen Verhandlung vom 2.12.2025 wurde wie folgt vorgehalten und vorgebracht: "Es wird bekannt gegeben, dass statt dem Amtsbeauftragten (AB) ***15***, der heute erkrankt ist, die Teamleiterin ***25*** als AB fungiert. Besch.: Kein Einwand. Die Vorsitzende (V) begrüßt die anwesenden Parteien und erteilt der Berichterstatterin das Wort, die den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vorträgt. 02.08.2021 letzte Meldung gemäß § 5 WiEReG vor der verfahrensgegenständlichen Säumnis, Säumigkeitsdatum 31.8.2022 Erinnerung 31.8.2022, Frist 24.10.2022 Eingabe des Beschuldigten (Besch.) über FinanzOnline am 14.10.2022, es ist keine Änderungen eingetreten. Er ist jedoch nicht in der Lage die elektronische Meldung vorzunehmen. Erinnerung 27.10.2022 mit Festsetzung einer Zwangsstrafe, Nachfrist 19.12.2022 Keine Meldung erfolgt, Strafbarkeit mit Ablauf des 19.12.2022 eingetreten. Einleitung am 18.8.2023 Rechtfertigung v. 27.8.2023 Strafverfügung v. 16.11.2023 Einspruch v. 10.1.2024 mit Beantragung des SpS Vorlage an den SpS am 29.1.2024, wie Einleitung Erkenntnis v. 26.2.2025, Einstellung des Verfahrens dagegen Schuldbeschwerde des AB vom 9.5.2025. Die AB verweist auf das schriftliche Vorbringen in der Beschwerde und beantragt wie dort. Zu den aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gibt der Beschuldigte an: V: Das haben Sie beim SpS angegeben: Pensionist monatliche Pension in Höhe von € 2.000.-. Vermögen 100% Anteile an der ***4*** (Einlage € 70.000.-), keine Sorgepflichten. Ist das noch zutreffend? Besch: Ja. Das ist unverändert. V: Sie sind zum 31.8.2022 mit einer jährliche Meldung nach § 5 WiEReG säumig geworden. Die vorangegangenen Meldungen hat der Steuerberater gemacht. Sie haben gewusst, dass der Steuerberater diese Meldung nicht mehr machen wird und sich selbst registriert. Besch: Ja, das stimmt. Bis 2021 hat der Steuerberater die Meldungen gemacht. Die Firma war jedoch 2022 nicht mehr operativ tätig, daher konnte ich den Steuerberater nicht mehr beauftragen und auch ab Mitte 2022 für so eine Tätigkeit nicht mehr bezahlen. Ich habe als Gf. gewusst, dass ich nicht mehr alle Rechnungen bezahlen kann, daher durfte ich eben auch den Steuerberater nicht mehr bezahlen. V: Wegen Nichtmeldung ist am 31.8.2022 eine erste Erinnerung ergangen. Dazu haben Sie am 14.10.2022 eine Eingabe über Finanz Online an das FAÖ gemacht, bekannt gegeben, dass sich seit der letzten Meldung nichts geändert hat und erklärt, dass Sie technisch daran gescheitert seien, eine elektronische Meldung vorzunehmen. Am 27.10.2022 erging die nächste Erinnerung mit einer Nachfristsetzung bis 19.12.2022. Darauf haben Sie nicht mehr reagiert, aber daraus ergibt sich, dass die Unterlassung am 20.12.2022 strafbar wird. Besch: Ich habe am 31.10. eine weitere Stellungnahme geschickt und festgehalten, dass ich die elektronische Meldung eben nicht vornehmen kann. V: Ab dem 20.12.2022 wurde die Nichtmeldung strafbar. Danach haben sie keine Stellungnahme mehr geschickt, die Mitteilung über Finanz Online und im Postweg an das FAÖ kamen vor Eintritt der Strafbarkeit. Besch.: Ich bin der Meinung, dass ich mich nicht strafbar gemacht habe. Ich habe verschiedene Schreiben an das FAÖ verschickt. Dies über Finanzonline und per Post. Ich habe auch über digitales Amt versucht Kontakt herzustellen und war beim Rathaus. V: Es gibt eine Hotline wirtschaftliches Eigentümerregister. Besch.: Ich bin daran gescheitert. Die WiEReG-Behörde habe ich nicht kontaktiert und auch nicht das Unternehmensserviceportal. Ich verstehe nicht, wieso mich niemand dazu kontaktiert hat, wo ich doch in meinen Schreiben darum gebeten habe. Was ist das für ein Service. V: Das FAÖ ist in dieser Angelegenheit nicht zuständig. Es gibt eine eigene Einrichtung bei der Statistik Austria, wo die WiEReG- Meldungen eben zwingend elektronisch einzubringen sind. Diese Einrichtung hat auch eine Hotline. Dazu gibt es auch Informationsmaterial auf der Homepage des BMF. Wenn bei der Abgabenbehörde für eine Eingabe in Finanzonline niemand zuständig ist, hat deswegen vielleicht niemand reagiert. Besch.: Ich habe die Aufforderungen aber über Finanzonline bekommen. V: Die Erinnerungen zu Meldepflichten werden automatisiert in eine Databox der meldepflichtigen Gesellschaft eingestellt. Sie haben diese Erinnerungen gelesen, dazu gibt es ebenfalls Daten, die unter Finanzanwendungen für uns abrufbar sind und demnach hatten Sie die Zugangsdaten zu diesem Postkorb. Besch.: Für mich ist nicht ersichtlich, was automatisiert ergeht. Ich habe diese Aufforderungen elektronisch bekommen. V: Genau dort steht auch drauf, an wen man sich wenden soll. Besch.: Ich verweise dazu auf den gesamten von mir eingebrachten Schriftverkehr. V: Ich habe schon einige WiEReG Meldepflicht Verfahren im Beschwerdeweg gehabt und kenne daher den Inhalt der standardisierten Erinnerungen und Zwangsstrafenfestsetzungen. Es ist in diesem Zusammenhang eine Hotline der WiEReG-Behörde eingerichtet, die ich selbst mehrmals per Mail kontaktiert habe und die unmittelbar darauf jeweils Antworten geschickt hat. Es ist eine zwingende Vorgabe des Gesetzgebers, dass in diesem Zusammenhang eben, einmal jährlich eine elektronische Meldung, dies auch wenn keine Änderung eingetreten ist, vorzunehmen ist. Die Erinnerungen enthalten umfangreiche Informationen zu einer Hilfestellung durch das USP und die WiEReG Behörde. Besch.: Auf der Ladung zur heutigen Verhandlung ist unrichtig ausgeführt, dass es um eine Beschwerde von mir gegen das Erkenntnis des Spruchsenates geht. Es liegt doch eine Beschwerde des AB der Finanzstrafbehörde vor. Zum Ablauf des Verfahrens: Es hat zunächst eine Strafverfügung der Finanzstrafbehörde gegeben, dagegen habe ich die Vorlage an den Spruchsenat beantragt. Der Spruchsenat ist der Behörde meiner Meinung nach übergeordnet, er ist ein Organ der Finanzstrafbehörde. Der Spruchsenat hat nach einer mündlichen Verhandlung das Verfahren eingestellt und dazu auch festgehalten, dass mir weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit anzulasten sei. Zudem hat der Spruchsenat darauf verwiesen, dass Probleme im ID Austria Bereich amtsbekannt seien. Ich habe eben 2x dazu das FAÖ um Hilfe ersucht, habe aber von dort keine Antwort bekommen. Dass die Finanzstrafbehörde in Ihrer Stellungnahme an den Spruchsenat 29.01.2024 ein Einkommen von € 79.000,00 angeführt und dazu festgehalten hat, dass die ausgesprochene Strafe von € 12.000,00 im Verhältnis dazu nicht sehr hoch sei, ist absichtlich unrichtig angegeben worden. Ich hatte aber nachweislich um die Zeit bereits nur ein monatliches Einkommen von € 1.100,00 der Betrag von € 79.000,00 ist seit 13.10.2023 ausgesetzt., daher sind diese Angaben der Finanzstrafbehörde meiner Meinung nach unrichtig an den Spruchsenat weitergegeben worden. V: Ich habe Ihnen heute zu Beginn der Verhandlung das vorgehalten, was im Erkenntnis des Spruchsenates zu Ihrer Einkommens- und Vermögenslage festgehalten wurde, demnach wurde vom Spruchsenat eine Pension von € 2.000,00 - angenommen, dem haben Sie zugestimmt. Eine Annahme eines Einkommens von € 79.000,00 ist nicht in eine Strafentscheidung eingeflossen. Besch.: Die Strafverfügungen vom 16.11.2023, ein an mich eine an die ***29***, wurden zu unterschiedlichen Daten zugestellt. Ich habe meine Strafverfügung erst ca. ein Monat verspätet erhalten. Es wurde aber fristgerecht Einspruch erhoben. AB: Sie waren bei der erstmaligen Zustellung ortsabwesend, deshalb musste nochmal zugestellt werden. Besch: Es tut mir leid, dass ich Vorschriften nicht eingehalten habe. Subjektives Bemühen war aber stets darauf gerichtet, alles richtig zu machen. Ich wollte nichts verschleiern und verstehe nicht, wieso man auf mein Bemühen nicht reagiert hat. AB: Haben Sie die Mahnungen gelesen? Besch.: Ja. Aber lesen Sie immer meine Schreiben? Ich habe sie entgegengenommen. Die Parteien stellen keine weiteren Fragen und Beweisanträge. Schluss des Beweisverfahrens. Die Amtsbeauftragte beantragt die Stattgabe der Beschwerde. Der Beschuldigte beantragt die Abweisung. Um 10:26 Uhr zieht sich der Senat zur Beratung zurück. Nach seinem Wiedererscheinen um 10:40 Uhr verkündet die Vorsitzende gemäß §§ 134, 157 FinStrG das Erkenntnis (Inhalt siehe Niederschrift). Der Beschuldigte hat nach der Verkündung des Spruches mit der Feststellung, dass er ohnehin noch ein schriftliches Erkenntnis erhalten werde den Saal verlassen. Während der Verkündung der Entscheidungsgründe war demnach nur die Amtspartei anwesend. Die Amtsbeauftragte hat abschließend die Zustellung des Erkenntnisses des BFG an den heute erkrankten Amtsbeauftragten beantragt." Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage: Gemäß § 15 Abs. 1 Z 2 WiEReG macht sich eines Finanzvergehens schuldig, wer seiner Meldepflicht (§ 5) trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt. Gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG gilt: Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen. Abs. 2: Zwangsstrafen gemäß Abs. 1 gelten als Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 2 BAO. § 2 WiEReG: Wirtschaftlicher Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht, hierzu gehört zumindest folgender Personenkreis: 1. bei Gesellschaften, insbesondere bei Rechtsträgern gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 11, 13 und 14: a) alle natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten (einschließlich in Form von Inhaberaktien) halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind (einschließlich in Form eines Geschäfts- oder Kapitalanteils) oder die Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben: aa) Direkter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn eine natürliche Person einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält oder eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürliche Personen direkte wirtschaftliche Eigentümer. bb) Indirekter wirtschaftlicher Eigentümer: wenn ein Rechtsträger einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft hält und eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt oder indirekt Kontrolle auf diesen Rechtsträger ausübt, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürliche Personen indirekte wirtschaftliche Eigentümer der Gesellschaft. Wenn mehrere Rechtsträger, die von derselben natürlichen Person oder denselben natürlichen Personen direkt oder indirekt kontrolliert werden, insgesamt einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25 vH oder eine Beteiligung von mehr als 25 vH an der Gesellschaft halten, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürlichen Personen wirtschaftliche Eigentümer. Ein von der oder den vorgenannten natürlichen Personen direkt gehaltener Anteil an Aktien oder Stimmrechten oder eine direkt gehaltene Beteiligung ist jeweils hinzuzurechnen. Oberste Rechtsträger sind jene Rechtsträger in einer Beteiligungskette, die von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern direkt kontrolliert werden sowie jene Rechtsträger an denen indirekte wirtschaftliche Eigentümer direkt Aktien, Stimmrechte oder eine Beteiligung halten, wenn diese zusammen mit dem oder den vorgenannten Rechtsträger(n) das wirtschaftliche Eigentum begründen. Wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Funktion gemäß Z 2 oder Z 3 ausübt, dann ist der betreffende Rechtsträger stets oberster Rechtsträger. Der Begriff Rechtsträger im Sinne dieser Ziffer umfasst auch vergleichbare Rechtsträger im Sinne des § 1 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland. Kontrolle liegt bei einem Aktienanteil von 50 vH zuzüglich einer Aktie oder einer Beteiligung von mehr als 50 vH, direkt oder indirekt gehalten, vor. Weiters ist Kontrolle auch bei Vorliegen der Kriterien gemäß § 244 Abs. 2 UGB oder bei Ausübung einer Funktion gemäß Z 2 oder Z 3 bei einem obersten Rechtsträger gegeben oder wenn die Gesellschaft auf andere Weise letztlich kontrolliert wird. Im Übrigen begründet ein Treugeber oder eine vergleichbare Person Kontrolle durch ein Treuhandschaftsverhältnis oder ein vergleichbares Rechtsverhältnis. b) die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene der Gesellschaft angehören, wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten und sofern keine Verdachtsmomente vorliegen, keine Person nach lit. a ermittelt werden kann. Für die nachfolgend genannten Gesellschaften gilt: aa) bei offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschaftern gelten die geschäftsführenden Gesellschafter als wirtschaftliche Eigentümer, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gesellschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht. bb) bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften gelten die Mitglieder der obersten Führungsebene (Vorstand) als wirtschaftlicher Eigentümer oder, sofern auch Geschäftsleiter eingetragen sind, nur die Geschäftsleiter als wirtschaftliche Eigentümer. cc) bei eigentümerlosen Gesellschaften gelten die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören als wirtschaftliche Eigentümer, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gesellschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht. dd) bei Gesellschaften, über die ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und das Gericht einen Masseverwalter bestellt hat, gilt der Masseverwalter als wirtschaftlicher Eigentümer, sofern keine oberste Führungsebene vorhanden ist. § 3 Abs. 1 WiEReG: Die Rechtsträger haben die Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihr wirtschaftlicher Eigentümer ist; dies schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen mit ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Zudem haben sie den Verpflichteten (§ 9 Abs. 1), wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, zusätzlich zu den Informationen über ihren rechtlichen Eigentümer auch beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen. Abs. 3: Die Rechtsträger haben die Sorgfaltspflichten gemäß Abs. 1 zumindest jährlich durchzuführen und dabei angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer, einschließlich genauer Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, einzuholen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. § 5 WiEReG: Abs. 1: Die Rechtsträger haben die folgenden Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden: 1. bei direkten wirtschaftlichen Eigentümern: a) Vor- und Zuname; b) sofern diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises; c) Geburtsdatum und Geburtsort; d) Staatsangehörigkeit; e) Wohnsitz; Wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer verstorben ist, ist dies anzugeben; Diesfalls entfallen die Angaben gemäß lit. b bis e. 2. bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümern: a) die Informationen gemäß Z 1 über den indirekten wirtschaftlichen Eigentümer; b) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen Rechtsträger gemäß § 1 handelt, die Stammzahl sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger; c) sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen mit § 1 vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger. Indirekte wirtschaftliche Eigentümer sind nicht zu melden, wenn deren wirtschaftliches Eigentum durch einen obersten Rechtsträger gemäß § 2 Z 2 und 3 begründet wird, der selbst als Rechtsträger im Register eingetragen ist. 3. die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses für jeden wirtschaftlichen Eigentümer durch die Angabe a) im Fall des § 2 Z 1 lit. a ob der Rechtsträger im Eigentum des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils an Aktien oder der Beteiligung) oder der wirtschaftliche Eigentümer Stimmrechte hält (unter Angabe des Anteils) oder auf andere Weise unter der Kontrolle des wirtschaftlichen Eigentümers steht (unter Angabe des Anteils auf den Kontrolle ausgeübt wird, sofern sich dieser ermitteln lässt, und unter Angabe, ob ein relevantes Treuhandschaftsverhältnis vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Treuhänder oder Treugeber ist); b) im Fall des § 2 Z 1 lit. b ob der wirtschaftliche Eigentümer der Führungsebene des Rechtsträgers angehört und ob kein wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden ist oder ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten; c) im Fall des § 2 Z 2 welche der unter § 2 Z 2 lit. a bis d spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 2 lit. e ausübt. d) im Fall des § 2 Z 3 welche der unter § 2 Z 3 lit. a sublit. aa bis cc oder lit. b sublit. aa bis cc spezifizierte Funktion der wirtschaftliche Eigentümer bei Privatstiftungen oder Stiftungen und Fonds gemäß § 1 Abs. 2 Z 15 und 16 ausübt oder ob der wirtschaftliche Eigentümer eine andere Form der Kontrolle gemäß § 2 Z 3 lit. a sublit. dd oder lit. b sublit. dd ausübt. e) in allen übrigen Fällen, dass das wirtschaftliche Eigentum auf sonstige Weise hergestellt wird. 4. bei Meldungen durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (§ 9 Abs. 1 Z 6 bis 10) die Angabe, a) ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch den berufsmäßigen Parteienvertreter gemäß den Anforderungen dieses Bundesgesetzes festgestellt und überprüft wurden, b) ob ein Compliance-Package (§ 5a) übermittelt wird und bejahendenfalls, ob dessen Inhalt von allen Verpflichteten oder nur auf Anfrage eingesehen werden kann (eingeschränktes Compliance-Package). Im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages, gegebenenfalls ob bestimmten Verpflichteten Einsicht gewährt werden soll. Bei eingeschränkten Compliance-Packages ist anzugeben, ob der berechtigte Parteienvertreter oder der Rechtsträger oder beide Freigaben erteilen können; c) die Angabe einer E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters und allenfalls des Rechtsträgers, sofern ein Compliance-Package übermittelt wird; Die Angabe einer E-Mailadresse des Rechtsträgers ist im Falle eines eingeschränkten Compliance-Packages verpflichtend, wenn der Rechtsträger selbst Freigaben erteilen soll; und d) die Angabe ob an die angegebene E-Mailadresse des berufsmäßigen Parteienvertreters oder des Rechtsträgers Rückfragen im Zusammenhang mit einer Meldung oder einem Compliance-Package im elektronischen Wege übermittelt werden dürfen. Der Rechtsträger hat die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Bei Daten des Rechtsträgers selbst, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind, ist jedenfalls Kenntnis ab deren Eintragung im jeweiligen Stammregister anzunehmen. Entfalten Umstände bereits vor Eintragung in das Stammregister eine Wirkung auf die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers, so ist für den Beginn der Meldefrist auf den Beginn der Wirksamkeit abzustellen. Bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß § 6 entfällt die Verpflichtung zur Meldung der Änderungen, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen. Abs. 2: Die Meldung der in Abs. 1 genannten Daten hat von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig. Es dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die über ein nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik anerkanntes Protokoll kommunizieren. Bei natürlichen Personen ohne Wohnsitz im Inland hat der Rechtsträger eine Kopie des unter Abs. 1 Z 1 lit. b angegebenen amtlichen Lichtbildausweises im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde zu übermitteln.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300025/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7300025.2025
Stammnummer
149837
Gültig
02.12.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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