Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0885-L/04
Verrechnung von Gutschriften bei laufendem Zahlungsplan
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0885-L/04vom 29.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Insoweit die insolvenzrechtlichen Vorschriften eine eigene Rangordnung zur Befriedigung der Gläubiger vorsehen, die der Abgabenentrichtung zum abgabengesetzlichen Fälligkeitstag entgegen stehen, gehen diese Bestimmungen denen des Abgabenrechtes vor. Wird in einem rechtskräftig bestätigten Zahlungsplan (§§ 193 ff KO) festgelegt, dass die Zahlungsplanquote in fünf Jahresraten fällig ist, gehen diese insolvenzrechtlichen Fälligkeiten den abgabenrechtlichen Fälligkeiten (§ 210 BAO) vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des ES, vom 27. August 2004 gegen
den Abrechnungsbescheid des Finanzamtes Linz vom 26. Juli 2004 zu StNr.
000/0000 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben, und festgestellt, dass die Verrechnung der
Gutschrift aus der Einkommensteuerveranlagung 2003 in Höhe von €
873,83 und der Gutschrift aus der Einkommensteuerveranlagung 2002 in Höhe
eines Teilbetrages von € 630,97 mit der offenen Zahlungsplanquote
nicht rechtmäßig war. Zulässig ist dagegen die Verrechnung der
restlichen Gutschrift aus der Einkommensteuerveranlagung 2002 in Höhe von
€ 144,56 und der Gutschrift aus der Einkommensteuerveranlagung 2000 in
Höhe von € 291,93 mit der Zahlungsplanquote.
Entscheidungsgründe
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Linz vom 23.8.2000 wurde
über das Vermögen des Berufungswerbers das
Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Das Finanzamt meldete in diesem
Verfahren am 20.9.2000 Konkursforderungen in Höhe von insgesamt
€ 195.466,00 an.
Am 17.10.2000 wurde ein Zahlungsplan angenommen, der mit
Beschluss vom 23.10.2000 bestätigt wurde. Die Zahlungsplanquote
beträgt 11 Prozent, zahlbar in fünf gleichen jährlichen Raten,
fällig jeweils am 15.10., erstmals am 15.10.2003. Mit Beschluss vom
13.11.2000 wurde das Schuldenregulierungsverfahren nach rechtskräftiger
Bestätigung des Zahlungsplanes aufgehoben, und mit Beschluss vom 28.11.2000
die Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses sowie das Ende der Zahlungsfrist
(15.10.2007) festgestellt.
Aus der mit Bescheid vom 23.1.2002 durchgeführten
Veranlagung zur Einkommensteuer 2000 ergab sich eine Gutschrift von €
291,93, die vom Finanzamt mit der Zahlungsplanquote verrechnet
wurde.
In einer Zahlungsaufforderung vom 18.3.2002 wies das
Finanzamt den Berufungswerber darauf hin, dass sich im Nachhinein noch
näher aufgegliederte Konkursforderungen in Höhe von S 44.458,00
(€ 3.230,90) ergeben hätten, die im Insolvenzverfahren wegen
Nichtabgabe der Steuererklärungen nicht rechtzeitig angemeldet werden
hätten können. Der Berufungswerber möge daher auch die nicht
angemeldete Forderung entsprechend dem Zahlungsplan
berücksichtigen.
Mit Wirksamkeit 29.9.2003 wurde vom Berufungswerber die
erste Teilquote aus dem Zahlungsplan in Höhe von € 312,51 (ein
Fünftel der elfprozentigen Quote der im Insolvenzverfahren angemeldeten
Forderungen von € 14.205,07) an das Finanzamt überwiesen.
Mit Bescheiden vom 12.7.2004 wurde der Berufungswerber zur
Einkommensteuer 2002 und 2003 veranlagt. Aus diesen Bescheiden ergaben sich
Gutschriften in Höhe von € 775,53 (2002) und € 873,83
(2003), die vom Finanzamt ebenfalls wieder mit der Zahlungsplanquote verrechnet
wurden.
In einer Eingabe vom 19.7.2004 wies der Vertreter des
Berufungswerbers, der auch im Insolvenzverfahren als Masseverwalter bestellt
war, auf den abgeschlossenen Zahlungsplan und die darin festgelegten
Zahlungspflichten hin. Die Zahlungsaufforderung des Finanzamtes vom 18.3.2002,
mit der nachträgliche Konkursforderungen geltend gemacht wurden, werde
anerkannt. Auch diese Forderungen wären aber nur im Rahmen des
Zahlungsplanes zu bezahlen (fünf Raten zu je € 71,08). Es werde
daher beantragt, entweder "die Buchungsmitteilung Nr. 2 zur Gänze
abzuändern", sodass die gutgeschriebenen Beträge nicht
verrechnet, sondern auf ein näher bezeichnetes Bankkonto überwiesen
werden, die Rücküberweisung des zuviel einbehaltenen
Gutschriftsbetrages aus dem Jahr 2000 in Höhe von € 220,85
(€ 291,93 abzüglich € 71,08) durchzuführen und einen
diesbezüglichen berichtigenden Bescheid zu erlassen, oder die (unrichtige)
Rechtsansicht der Zulässigkeit der Gegenverrechnung in einen Bescheid zu
kleiden, damit dagegen ein Rechtsmittel ergriffen werden
könne.
Das Finanzamt wertete diese Eingabe als Antrag auf
Erlassung eines Abrechnungsbescheides gemäß
§ 216 BAO, und
stellte im Abrechnungsbescheid vom 26.7.2004 fest, dass die aus der am 23.1.2002
erfolgten Verbuchung der Einkommensteuerveranlagung 2000 entstandene Gutschrift
von € 291,93 sowie die aus der am 12.7.2004 erfolgten Verbuchung der
Einkommensteuerveranlagungen 2002 und 2003 entstandenen sonstigen Gutschriften
in Höhe von € 775,53 bzw. € 873,83 mit der offenen
Zahlungsplanquote verrechnet worden seien und diese Verrechnung
rechtmäßig gewesen sei. Das Finanzamt habe im
Schuldenregulierungsverfahren Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von €
14.205,07 (S 195.466,00) angemeldet, wobei sich im nachhinein aber noch
Änderungen ergeben hätten, sodass insgesamt Konkursforderungen im
Ausmaß von € 17.022,60 entsprechend dem Zahlungsplan zu
berücksichtigen seien. Der Beschluss des Konkursgerichtes, wonach dem
Abgabepflichtigen für die Entrichtung der Zahlungsplanquote (die oben
dargestellten) Zahlungsfristen eingeräumt wurden, ändere nichts an der
Fälligkeit der im Konkurs angemeldeten Abgabenschuldigkeiten. Diese trete
grundsätzlich nach Maßgabe der Abgabenvorschriften ein. Damit sei den
Gutschriften aus den Einkommensteuerveranlagungen 2000, 2001 und 2002 ein
fälliger Abgabenrückstand gegenüber gestanden. Die im Beschluss
des Konkursgerichtes eingeräumten Fristen, bis zu denen die
Zahlungsplanquote zu entrichten sei, bewirkten nur einen Zahlungsaufschub und
hätten faktisch eine Exekutionssperre zur Folge. Nach § 156 Abs. 1 KO
bewirke die Bestätigung des Zwangsausgleiches nur die Befreiung
hinsichtlich der die Quote übersteigenden Verbindlichkeit, jedoch keine
vorübergehende Befreiung von der Quote. Demnach seien die
Verrechnungsvorschriften der BAO (§§ 214 ff) nach der Bestätigung
des Zwangsausgleiches insoweit auf die im Konkursverfahren angemeldeten
Abgabenschuldigkeiten anzuwenden, als keine Restschuldbefreiung (§ 156 Abs.
1 KO) eingetreten sei. Ein Zahlungsaufschub bzw. eine Exekutionssperre bewirke
noch kein Aufrechnungs- und Verrechnungsverbot, sodass die nach Bestätigung
des Zwangsausgleiches bzw. nach Aufhebung des Konkursverfahrens entstandenen
sonstigen Gutschriften mit der noch offenen Zwangsausgleichsquote verrechnet
werden hätten können (vgl. Fischerlehner, Die Abgabenverrechnung im
Konkursverfahren, ÖStZ 2002, 678). Der "Beschluss über die
Zahlbarkeit" stehe einer Verrechnung nach §§ 214 ff BAO
nicht entgegen, sodass eine Verrechnung nach § 214 Abs. 1 BAO
zulässig bzw. sogar zwingend gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 27.8.2004
Berufung erhoben. Darin wurde bestätigt, dass die Konkursforderungen des
Finanzamtes insgesamt € 17.022,60 betragen hätten. Die vom Finanzamt
vorgenommene Verrechnung der Gutschriften aus den Einkommensteuerveranlagungen
2000, 2002 und 2003 mit der Zahlungsplanquote sei jedoch unzulässig
gewesen. Die Bestimmungen der Konkursordnung seien die spezielleren Bestimmungen
zur Verwertung von Konkursvermögen und stellten daher Sondernormen dar, die
auch den steuerrechtlichen Bestimmungen vorgehen würden. Auch Fischerlehner
führe in seiner Abhandlung aus, dass bei der Verrechnung von sonstigen
Gutschriften im Zuge eines Konkursverfahrens die konkursrechtlichen Vorschriften
von entscheidender Bedeutung seien. Gemäß
§ 193 KO würden,
soweit nichts anderes angeordnet werde, die Bestimmungen des Zwangsausgleiches
(§§ 140 ff KO) für den Zahlungsplan gelten. Gemäß
§ 156 KO werde der Gemeinschuldner durch den rechtskräftig
bestätigten Zwangsausgleich von der Verbindlichkeit befreit. Lediglich
für den Fall der Nichterfüllung des Ausgleiches würden der
Nachlass und die sonstigen Begünstigungen, die der Ausgleich gewähre,
demjenigen Gläubiger gegenüber hinfällig, gegenüber welchem
der Schuldner mit der Erfüllung des Ausgleiches in Verzug gerate. Ein
solcher Verzug sei erst nach qualifizierter Mahnung anzunehmen. In diesem Fall
trete aliquotes Wiederaufleben der Forderung ein. Der Zwangsausgleich vernichte
die Restforderung des Gläubigers nicht endgültig. Hinsichtlich des die
Ausgleichsquote übersteigenden Betrages werde diese Restforderung aber
ihrer Klagbarkeit, Erzwingbarkeit und Aufrechenbarkeit beraubt und sinke auf den
Rang einer natürlichen unvollkommenen Verbindlichkeit herab. Gleiches gelte
für die durch Gericht bestimmten, aber auf Grund des Zahlungsplanes noch
nicht fälligen Quoten. Entgegen der Ansicht des Finanzamtes werde durch den
Gerichtsbeschluss dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung der
Zahlungsplanquoten kein Zahlungsaufschub
gewährt, sondern bestimme der rechtskräftige Zahlungsplan zu welchem
Zeitpunkt Quoten zur Auszahlung an die Gläubiger
fällig seien. Zum Zeitpunkt der
Verrechnung der sonstigen Gutschriften sei eine nicht fällige Forderung
vorgelegen. Insofern sei die Ansicht des Finanzamtes, zur Frage der
Fälligkeiten wären grundsätzlich die Abgabenvorschriften
heranzuziehen, unrichtig. Gemäß
§ 215 Abs. 2 BAO sei eine
verbleibende "Gutschrift" zur Tilgung bekannter
fälliger Abgabenschuldigkeiten zu
verwenden. Nicht fällige Quoten im Rahmen des Zahlungsplanes seien nicht
kompensabel, die Bestimmung des § 1439 ABGB verbiete daher auch die
Verrechnung im Sinne der §§ 214, 215 BAO. Gemäß
§
214 Abs. 1 BAO sei die Verbuchung auf die dem Fälligkeitstag nach
ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen. An die Stelle des
Fälligkeitstages habe der davon abweichende zuletzt maßgebende
gesetzlich zustehende Zahlungstermin zu treten. Die rechtliche Bestimmung durch
das Konkursgericht, wonach die Fälligkeit der Quoten jeweils zu bestimmten
Zeitpunkten gegeben sei, stelle einen solchen gesetzlich zustehenden
Zahlungstermin dar. Es werde daher beantragt, den Abrechnungsbescheid ersatzlos
zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die im Bescheid erwähnten
Gutschriften zur Gänze ungekürzt als Gutschrift "zugebucht", und
gemäß einem gleichzeitig gestellten Auszahlungsantrag auf ein
näher bezeichnetes Bankkonto überwiesen würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 216 BAO idF BGBl I 180/2004 ist mit
Bescheid (Abrechnungsbescheid) über die Richtigkeit der Verbuchung der
Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine
Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes
erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein
solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in
dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen,
zulässig.
Der Abrechnungsbescheid dient ganz allgemein dem Abspruch
über die Richtigkeit der Gebarung auf dem Abgabenkonto (zB VwGH 26.5.1997,
96/17/0335; VwGH 30.4.2003, 2002/16/0245), und kommt insbesondere bei
Meinungsverschiedenheiten über die Verrechnung von Gutschriften in Betracht
(Ritz, BAO², § 216 Tz 2 mit Judikaturnachweisen).
Strittig ist im vorliegenden Fall allein die Frage, ob die
Gutschriften aus den Veranlagungen des Berufungswerbers zur Einkommensteuer
2000, 2002 und 2003 mit der Zahlungsplanquote verrechnet werden
durften.
Im Spannungsfeld zwischen Insolvenzrecht und Abgabenrecht
kommt Vorschriften der Konkursordnung, die eine von abgabenrechtlichen
Fälligkeitsregelungen abweichende Entrichtung (Befriedigung) einer Abgabe
vorsehen, gegenüber den Vorschriften des Abgabenrechtes Vorrang zu.
Insoweit also die insolvenzrechtlichen Vorschriften eine eigene Rangordnung zur
Befriedigung der Gläubiger vorsehen und sie Vorschriften enthalten, die der
Abgabenentrichtung zum abgabengesetzlichen Fälligkeitstag entgegen stehen,
gehen diese Bestimmungen denen des Abgabenrechtes vor (Stoll, BAO-Kommentar,
2225 mit Judikaturnachweisen). So wird etwa in § 14 Abs. 2 KO bestimmt,
dass betagte Forderungen im Konkurs als fällig gelten.
Gehört eine Abgabenschuld zu jenen Verbindlichkeiten,
von denen der Schuldner durch den rechtskräftig bestätigten Ausgleich
gemäß
§ 53 Abs. 1 AO befreit wird, so treten die Vorschriften
der Bundesabgabenordnung in den Hintergrund. Für die Einhebung einer vom
Ausgleichsverfahren betroffenen Abgabenschuld sind daher vorrangig die
Vorschriften der Ausgleichsordnung anzuwenden (VwGH 19.12.1990, 87/13/0070).
Gleiches gilt für einen Zwangsausgleich oder einen
Zahlungsplan.
Eine solche dem Abgabenrecht (§ 210 BAO) vorrangige
insolvenzrechtliche Fälligkeit liegt nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates auch dann vor, wenn in einem rechtskräftig bestätigten
Zahlungsplan dem Schuldner für die Entrichtung der Zahlungsplanquote eine
Zahlungsfrist im Sinne des § 194 Abs. 1 KO eingeräumt wird. Im
gegenständlichen rechtskräftig bestätigten Zahlungsplan wurde
ausdrücklich festgelegt, dass die elfprozentige Zahlungsplanquote in
fünf gleichen jährlichen Raten, fällig jeweils am 15.10.,
erstmals am 15.10.2003, fällig ist.
Alle im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen waren
grundsätzlich bereits einmal fällig bzw. wurden es aufgrund der
Bestimmung des § 14 Abs. 2 KO spätestens mit Konkurseröffnung.
Der abgabenrechtlichen Fälligkeit (§ 210 BAO) kann in diesem
Zusammenhang keine Sonderstellung gegenüber den zivilrechtlichen
Fälligkeiten der Forderungen der übrigen Gläubiger zukommen,
regelt doch die Konkursordnung die Befriedigung sämtlicher Forderungen
gegen einen zahlungsunfähigen Schuldner, mögen diese Forderungen auf
öffentlich-rechtlichen oder auf privatrechtlichen Entstehungsgründen
beruhen. Jener Teilbetrag der Gläubigerforderungen, der im Rahmen des
Zahlungsplanes zu entrichten ist, erhält durch diesen neue
Fälligkeitstermine, die sowohl den ursprünglichen abgabenrechtlichen
als auch den ursprünglichen zivilrechtlichen Fälligkeitsterminen
vorgehen.
Zu Recht weist der Berufungswerber daher darauf hin, dass
noch nicht fällige Quoten im Rahmen des Zahlungsplanes auch nicht
kompensabel sind. Eine Aufrechnung im Sinne des § 1438 ABGB setzt
voraus, dass die Forderungen gleichartig, richtig und fällig sind. Im
gegenständlichen Fall war die elfprozentige Zahlungsplanquote mit je einem
Fünftel am 15.10.2003, 15.10.2004, 15.10.2005, 15.10.2006 und 15.10.2007
fällig. Hinsichtlich noch nicht fälliger Teilquoten ist daher weder
eine Aufrechnung gemäß
§ 1438 ABGB zulässig, noch
können die gegenständlichen Einkommensteuergutschriften mit diesen
Teilquoten gemäß
§ 214 Abs. 1 BAO verrechnet werden, da
eine solche Verrechnung nur mit fälligen Abgabenschulden zulässig ist,
wobei die insolvenzrechtliche Fälligkeit der abgabenrechtlichen
Fälligkeit vorgeht.
Die vom Finanzamt vertretene Rechtsauffassung führt
dazu, dass der Abgabengläubiger vor den übrigen Gläubigern
befriedigt wird, was naturgemäß auch mit einem entsprechenden
Zinsvorteil verbunden ist, und der von § 150 Abs. 2 KO geforderten
Gleichbehandlung der Konkursgläubiger widerspricht.
Die Einwände des Berufungswerbers gegen die vom
Finanzamt vorgenommene Verrechnung der Gutschriften aus den genannten
Einkommensteuerbescheiden sind daher berechtigt.
Allerdings ist zu beachten, dass die Berufungsbehörde
von der Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung auszugehen hat, und daher
Veränderungen des Sachverhaltes zu berücksichtigen sind (Ritz,
BAO², § 289 Tz 11 mit Judikaturnachweisen).
In der Berufung wurde bestätigt, dass die
Konkursforderungen des Finanzamtes nicht wie ursprünglich angemeldet €
14.205,07, sondern insgesamt € 17.022,60 betragen haben. Die
Zahlungsplanquote von 11 % beträgt somit € 1.872,50, die in fünf
Raten zu je € 374,50 fällig ist:
|
1. Rate
|
15.10.2003
|
€
374,50
|
2. Rate
|
15.10.2004
|
€
374,50
|
3. Rate
|
15.10.2005
|
€
374,50
|
4. Rate
|
15.10.2006
|
€
374,50
|
5. Rate
|
15.10.2007
|
€
374,50
Hinsichtlich der ersten Rate
wurde vom Berufungswerber ein Betrag von € 312,51 (11 % der
ursprünglichen Konkursforderungen des Finanzamtes) überwiesen. Auf die
erste Rate in Höhe von € 374,50 fehlt daher ein Differenzbetrag von
€ 61,99. Dazu kommt die bereits am 15.10.2004 fällig gewesene zweite
Rate von € 374,50, sodass sich insgesamt ein bereits fällig gewesener
Teilbetrag der Zahlungsplanquote von € 436,49 ergibt. Auf diesen Teilbetrag
können die streitgegenständlichen Gutschriften aus den
Einkommensteuerveranlagungen verrechnet werden. Die Gutschrift aus der
Einkommensteuer 2000 in Höhe von € 291,93 wird dadurch zur Gänze
aufgebraucht, von der Gutschrift aus der Einkommensteuer 2002 wird ein
Teilbetrag von € 144,56 verbraucht, sodass von dieser Gutschrift in
Höhe von ursprünglich € 775,53 ein restlicher Betrag von
€ 630,97 verbleibt. Die Gutschrift aus der Einkommensteuer 2003 in
Höhe von € 873,83 erfährt keine Einschränkung, sodass die
nicht mit der Zahlungsplanquote verrechenbaren Gutschriften insgesamt €
1.504,80 betragen, und daher spruchgemäß zu entscheiden war.
Angemerkt sei noch, dass es sich in verrechnungstechnischer
Hinsicht in den Fällen eines rechtskräftig bestätigten
Zahlungsplanes anbieten würde, nicht nur die bei Erfüllung des
Zahlungsplanes abzuschreibenden Abgabenverbindlichkeiten, sondern auch die
Zahlungsplanquote selbst aus der laufenden Gebarung herauszunehmen, und jeweils
bei Leistung der Teilzahlungen diese mit dem Betrag der Rate wieder in die
laufende Gebarung aufzunehmen und mit der geleisteten Zahlung zu verrechnen.
Damit wäre auch sichergestellt, dass bis zum Ablauf der insgesamten
Zahlungsfrist (hier: 15.10.2007) entstehende Gutschriften zu rückzahlbaren
Guthaben am Abgabenkonto führen können.
Linz, am 29.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 210 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 215 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1438 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 156 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 193 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0885-L/04
- Stammnummer
- 14979
- Gültig
- 29.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF