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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100222/2024

Bindung an schlüssige Gutachten des SMS betreffend des Eintrittszeitpunktes einer erheblichen Behinderung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100222/2024vom 14.10.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Autismus-Spektrum-Störungen sind tiefgreifende Entwicklungsstörungen, die u.a. durch ein reduziertes Interesse an sozialen Kontakten sowie einem reduzierten Verständnis sozialer Situationen gekennzeichnet sind. Zudem liegen auch sprachliche Besonderheiten und Einschränkungen, vor allen der Sprachentwicklung, aber auch der pragmatischen Anwendung von Sprache vor. Innerhalb der Autismus-Spektrum-Störungen gibt es unterschiedliche Symptome, Ausprägungen und Schweregrade (https://www.neurologen-und-psychiater-im-netz.org/kinder-jugendpsychiatrie-psychosomatik-und-psychotherapie/stoerungen-erkrankungen/autismus-spektrum-stoerung-ass/ ). Störungen aus dem Autismus-Spektrum haben mit großer Wahrscheinlichkeit biologische, genetische Ursachen, die von Geburt an vorliegen oder in den ersten Lebensjahren auftreten (https://www.lwl-klinik-paderborn.de/de/fuer-patienten-angehoerige/informationen-zu-erkrankungen-kinder-jugendpsychiatrie/autismus-bei-kindern-jugendlichen/ ). Die von der Sachverständigen heranzuziehende Einschätzungsverordnung sieht für diese Erkrankung/Behinderung folgende Behinderungsgrade vor: 03.02 Entwicklungseinschränkung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr Erfasst werden umschriebene Entwicklungseinschränkungen des Sprechens und der Sprache, des Kommunikationsvermögens, schulische Fertigkeiten, motorische Funktionen sowie kombinierte umschriebene Entwicklungseinschränkungen und typische Begleiterscheinungen wie emotionale Störungen, Störungen des Sozialverhaltens, ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit und Hyperaktivitätsstörung) [Grafik]   Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich reihten sämtliche Sachverständige die Erkrankung/Behinderung des Sohnes der Bf. übereinstimmend unter die Richtsatzposition 03.02.02 mit einem Grad der Behinderung von 60 % rückwirkend ab April 2022. Dr. Dok2, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, begründete im Gutachten vom 27. Juni 2022 seine Einstufung damit, dass das Leiden rückwirkend ab dem relevanten Befund vom 6. April 2022 dokumentiert worden sei. Im EEG Befund vom November 2019 scheine die Sprachentwicklungsstörung zwar schon auf, aber weitere Befunde aus 2019 würden nicht vorliegen. Im Gutachten des Sozialministeriumservice vom 22. September 2022 begründete Dok1, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, seine Einstufung damit, dass keine Änderung gegenüber dem Vorgutachten bestehe. Eine weitere rückwirkende Anerkennung sei auf Grund der vorliegenden Befunde nicht möglich. Frau Dr. ***22***, gelangte in ihrem - die Vorgutachten in punkto des zeitlichen Eintritts der erheblichen Behinderung bestätigenden - Gutachten vom 3. April 2023 zur Überzeugung, dass in den vorgelegten, Befunden des KH ***7*** 01/2020 sowie der Caritas 2020 Kontrollen im Bereich der Sprachentwicklungsstörung zwar angeboten worden seien, diese von der Bf. jedoch nicht wahrgenommen worden seien. Demzufolge stelle die psychologische Befunderhebung 04/2022 die exklusive Basis rückwirkender Anerkennung des Eintritts der erheblichen Behinderung dar. Dr. Dok3, Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt Kinder-und Jugendheilkunde begründete seine Einschätzung in den Gutachten vom 8. Mai 2023 sowie jene im Aktengutachten vom 29. Juli 2023 damit, dass eine rückwirkende Anerkennung ab Geburt nicht möglich sei, da die Funktionseinschränkung erst mit zunehmendem Alter und Anforderungen ein Ausmaß von zumindest 50% GdB erreicht hätten. Auch wenn aus psychologischer Sicht bestätigt werden könne, dass bei o.g. Diagnose erste klinische Symptome in der Regel in der frühen Kindheit erkennbar werden, würden die vorgelegten Befunde keinen Grad der Behinderung von zumindest 50 % vor April 2022 dokumentieren. Schlussendlich sahen auch die Gutachter Dr. ***12*** und Drin. ***24*** unter Berücksichtigung im Verfahren nachgereichter Befunde den April 2022 als Eintrittszeitpunkt der erheblichen Behinderung an. Übereinstimmend sahen sämtliche Sachverständigen exklusiv den klinisch-psychologischen Befundbericht von Mag. X. vom 6. April 2022, als für ihre Einstufung relevant an. In diesem Befundbericht wurde festgestellt, dass beim Sohn der Bf. eine weit unterdurchschnittliche Gesamtbegabung und motorische Entwicklungsprobleme bestehe. Es spricht den Gutachten nicht die Schlüssigkeit ab, wenn die Sachverständigen nur diesen Befundbericht für ihre Einschätzung als relevant erachtet haben, da von der Bf. keine Befunde vorgelegt wurden, aus denen die Sachverständigen den Schluss ziehen hätten können, dass der Grad der Behinderung bereits ab Geburt 60% betrug. Jedenfalls konnten die Sachverständigen auch aus dem Jahr 2019 stammende Befund des Krankenhauses ***7*** (Fieberkrampf und Affektkrampf nach Sturz auf den Kopf-Abklärung Epilepsiesyndrom inkl. EEG) - in Ermangelung weiterreichender Angaben - den Schluss ziehen, dass bereits ab Geburt ein Behinderungsgrad von 60% vorgelegen ist. Auch der mit 31.08.2017 datierte, dem Kind S. den Status einer Frühgeburt attestierende Befund des ***23***, vermochte es nicht aus diesem Faktum einen Konnex zu dessen nunmehrigen Leiden herzustellen. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Bf. mit ihrem Vorbringen, dass bei ihrem Sohn eine 60%ige Behinderung auf Grund seiner Erkrankung/Behinderung bereits bei Geburt vorgelegen ist, den in den Gutachten übereinstimmend getroffenen Feststellungen die Schlüssigkeit nicht abgesprochen werden kann, da keine Unterlagen vorgelegt wurden, die diese Annahme bestätigen hätten können. Gesetzliche Grundlagen: Gemäß § 2 Abs 1 lit a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder. Gemäß § 10 Abs 1 FLAG 1967 wird die- Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt und ist die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4 leg. cit.) besonders zu beantragen. Gemäß§ 10 Abs 3 FLAG 1967 werden die Familienbeihilfe und der Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4 FLAG) höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. Gemäß§ 8 Abs 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 normiert: Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens alle fünf Jahre neu festzustellen, wenn nach Art und Umfang eine mögliche Änderung zu erwarten ist. § 8 Abs. 6 FLAG 1967 lautet: Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die Kosten für dieses ärztliche Sachverständigengutachten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen. Das ärztliche Sachverständigengutachten ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) gegen Ersatz der Kosten aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen an die antragstellende Person zu übermitteln, eine Übermittlung des gesamten ärztlichen Sachverständigengutachtens an das Finanzamt Österreich hat nicht zu erfolgen. Der Nachweis des Grades der Behinderung in Form der Bescheinigung entfällt, sofern der Grad der Behinderung durch Übermittlung der anspruchsrelevanten Daten durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) aufgrund des Verfahrens nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, nachgewiesen wird. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) Gesamtgrad der Behinderung § 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. (2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen. (3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen. (4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Rechtliche Beurteilung: Gutachten Allgemeines Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhaltes durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen, verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen, stützen. Alleine die Möglichkeit, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter Sachverhalt vorgelegen sein könnte, reicht dabei keinesfalls aus, diesen Sachverhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu bestätigen (vgl. z.B. BFG 21.07.2014, RV/7101144/2014, BFG 25.01.2018, RV/2100484/2014; BFG 02.10.2019, RV/7101860/2018). Schlüssigkeit von Gutachten Ein Gutachten ist • vollständig, wenn es die von der Behörde oder dem Gericht gestellten Fragen beantwortet (sofern diese zulässig waren) • nachvollziehbar, wenn das Gutachten von der Beihilfenstelle und vom Gericht verstanden werden kann und diese die Gedankengänge des Gutachters, die vom Befund zum Gutachten führten, prüfen und beurteilen kann und • schlüssig, wenn es nach der Prüfung auf Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit immer noch überzeugend und widerspruchsfrei erscheint Nachweis des Grades der Behinderung durch das Sozialministeriumservice Zufolge den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG 1967 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice (früher Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen) auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen (vgl. VwGH 20.09.1995, 95/13/0134, VwGH 27.04.2005, 2003/14/0105, VwGH 20.12.2006, 2003/13/0123, VwGH 30.05.2017, Ro 2017/16/0009). Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 8 Abs. 6 FLAG 1967 die Kompetenz für die Beurteilung des Grades der Behinderung und der Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ausdrücklich an eine dafür qualifizierte Institution übertragen. Daraus folgt, dass der Entscheidungsfindung durch die Behörde weder Bekundungen der Eltern über den Gesundheitszustand ihres Kindes noch anderer Personen, mögen sie auch über fachärztliche Kenntnisse verfügen, zu Grunde zu legen sind (VwGH vom 20.09.1995, 95/13/0134). Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom 18. August 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen. Sachverständige sind Personen, die aufgrund der Ausbildung und Erfahrung über besondere Kenntnisse auf einem bestimmten Sachgebiet verfügen. Sie erheben Tatsachen (Befunde) und ziehen aus diesen Tatsachen auf Grund besonderer fachlicher Fähigkeiten Schlussfolgerungen (Gutachten). Die Sachverständigen im Sozialministerium haben den Grad der Behinderung und/oder die Feststellung, ob bzw. ab wann eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit vorliegt, in schlüssiger und nachvollziehbarer Form zu treffen. Das nach dieser Bestimmung abzuführende qualifizierte Nachweisverfahren hat Feststellungen über die Art und das Ausmaß des Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Be-hinderung auf die Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu enthalten (vgl. VwGH 30.06.1994, 92/15/0215, VwGH 21.02.2001, 96/14/0139) und bildet die Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe zusteht. Ein Abweichen ist nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung möglich (VfGH 10.12.2007, B 700/07, VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019). Die sachverständigen Ärzte des Sozialministeriumservice ziehen für ihre zu treffenden Feststellungen (zB Höhe des Grades der Behinderung) neben der Anamnese und Untersuchung der an einer Erkrankung oder Behinderung leidenden Person den Kenntnisstand der Medizin und ihr eigenes Fachwissen heran. Für die zu treffenden Feststellungen, seit wann eine Erkrankung besteht und wie hoch das Ausmaß der Beeinträchtigung in der Vergangenheit war (bzw. wann eine Erwerbsunfähigkeit mit größter Wahrscheinlichkeit eingetreten ist) sind Befunde, Arztbriefe oder sonstige Unterlagen, aus denen Rückschlüsse gezogen werden können, in aller Regel unerlässlich. Fehlen derartige Unterlagen - wie im vorliegenden Fall - warum auch immer, können die vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen, ab welchem Zeitpunkt der Grad der Behinderung ein bestimmtes Ausmaß erreicht hat oder ab wann eine Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist, denklogisch immer nur mit hoher Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen, was darin begründet liegt, dass Erkrankungen häufig einen schleichenden Verlauf nehmen, unterschiedlich stark ausgeprägt sind oder sich mit zunehmendem Alter verschlechtern. Begünstigungsvorschriften Nach der Judikatur des VwGH besteht bei Begünstigungsvorschriften und in Fällen, in denen die Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde eingeschränkt sind, eine erhöhte Mitwirkungspflicht, dh der Antragsteller/die Antragstellerin haben im Zuge der Untersuchung Befunde, Arztbriefe, Bestätigung über Spitalsaufenthalte, etc., soweit vorhanden, beizubringen. Der Antragsteller hat auch die Möglichkeit, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten (etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens) auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. VwGH 04.07.2016, Ra 2016/04/0057; VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Bindung an die Gutachten des Sozialministeriumservice Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde und in weiterer Folge auch das Verwaltungsgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrundeliegenden Gutachten gebunden (vgl. 2007/15/0019, VwGH 22.12.2011, 2009/16/0310, VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053) und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und - im Falle mehrerer Gutachten - nicht einander widersprechen (vgl. VwGH 29.09.2011, 2011/16/0063, VwGH 25.11.2010, 2010/16/0068, Beschluss VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0053, Erkenntnisse VwGH jeweils vom 22.12.2011, 2009/16/0307 und 2009/16/0310, VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0023, vgl. auch Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Eine andere Form der Beweisführung ist nicht zugelassen (vgl. VwGH 18.11.2008, 2007/15/0019). Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 02.07.2015, 2013/16/0170; VwGH 20.11.2014; Ra 2014/16/0010; VwGH 30.03.2017, Ra 2017/16/0023) kann eine Behinderung iSd § 8 Abs. 5 FLAG durchaus die Folge einer Krankheit sein könne, die schon seit längerem vorliegt (bei angeborenen Krankheiten oder genetischen Anomalien etwa seit Geburt), sich jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt manifestieren. Erst wenn diese Krankheit zu einer derart erheblichen Behinderung führt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. aufweist, ist der Tatbestand des § 8 Abs 5 FLAG 1967 erfüllt. Mithin kommt es weder auf den Zeitpunkt an, zu dem sich eine Krankheit als solche äußert, noch auf den Zeitpunkt, zu welchem diese Krankheit zu (irgend) einer Behinderung führt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem diejenige Behinderung (als Folge der allenfalls schon länger bestehenden Krankheit) eintritt, welche einen Grad von mindestens 50 v.H. erreicht. Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen. Alleine die Möglichkeit, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmter Sachverhalt vorgelegen sein könnte, reicht dabei keinesfalls aus, diesen Sachverhalt gutachterlich als gegeben anzusehen und zu bestätigen (vgl VwGH 25.09.2013, 2013/16/0013, vgl. weiters BFG vom 15.02.2016, RV/4101085/2015; BFG vom 08.11.2018, RV/7101267/2018). Beweiswürdigung durch das Finanzamt und das Bundesfinanzgericht Gutachten im Bereich des Familienbeihilfenrechts sind Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren. Sie unterliegen, wie alle anderen Beweismittel, der freien behördlichen/-richterlichen Beweiswürdigung (vgl. VwGH 25.06.2007, 2002/14/0089). Dabei ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 09.09.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Wiederholend sei ausgeführt, dass im vorliegenden Fall im Zuge des Verfahrens sechs Gutachten erstellt worden sind und wurde unter inhaltlicher Auseinandersetzung mit sämtlichen - im Zuge des verwaltungsbehördlichen bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgereichten Befunden - übereinstimmend die Feststellung getroffen, dass beim Sohn der Bf. ein Grad der Behinderung von 60 % rückwirkend ab April 2022 gegeben ist. Demzufolge geht auch - ob der in den Gutachten erfolgten Auseinandersetzung mit den seitens der Bf. relevierten Beschwerdebildern ihres Sohnes wie Lärmempfindlichkeit, Wasserscheue sowie Abgrenzungsproblemen im Kontaktverhalten mit Dritten - der im Rahmen der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand der zwingenden Berücksichtigung der Angaben der Bf. bei Beurteilung des temporären Eintritts der erheblichen Behinderung ins Leere. Zusammenfassend war daher wie im Spruch zu befinden. Unzulässigkeit der Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Frage, unter welcher Voraussetzung der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zusteht, ergibt sich aus den bezughabenden Gesetzesbestimmungen. Bei der Frage, ob bzw. ab welchem Zeitpunkt ein bestimmter- einen Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe vermittelnder - Grad der Behinderung vorliegt, handelt es sich um eine Tatfrage und ist das BFG an die vom Sozialministeriumservice erstellten Gutachten gebunden, sofern diese schlüssig sind. Da sohin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen war, war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen. Wien, am 14. Oktober 2025

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100222/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100222.2024
Stammnummer
149641
Gültig
14.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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