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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100222/2024

Bindung an schlüssige Gutachten des SMS betreffend des Eintrittszeitpunktes einer erheblichen Behinderung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100222/2024vom 14.10.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Rechtsanwalt über die Beschwerde vom 9. Mai 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. April 2023 betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung des Kindes ***20*** im Zeitraum vom 1. August 2017 bis zum 31. März 2022, nach am 13. Oktober 2025 durchgeführter Verhandlung zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (Bf.) brachte beim Finanzamt am 20. Mai 2022 für ihren Sohn S., geb. am 2017, einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe ein. Gutachten des Sozialministeriumservice vom 27. Juni 2022 Der Sohn der Bf. wurde am 27. Juni 2022 von Dok2, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, in der Ordination untersucht und folgendes Gutachten erstellt: Anamnese: Z.n. Frühgeburtlichkeit SSW 32 und Aufenthalt im ***10***. Laut Mutter die Nachsorge nur telefonisch, kein weiterer Handlungsbedarf oder Kontrollen. Initial ging S. in einen normalen Kindergarten, ab 09/2022 in eine Integrationsgruppe des Kindergarten ***8*** Er hatte einen Fieberkrampf und einen Affektkrampf nach Sturz auf den Kopf. Abklärung 2019 im Krankenhaus ***7*** wegen Epilepsiesyndrom inkl. EEG Die Mutter lebte 2020 und 2021 mit ihren Kindern in der Türkei, dort keine weiteren Abklärungen, Therapien. Die Mutter berichtet über schlechte Konzentration, geringe Aufmerksamkeit, Abgrenzung zu anderen Personen fehlt, kann Verbote nicht annehmen und nimmt z.B. einfach was er möchte aus dem Supermarkt und geht damit raus. Derzeitige Beschwerden: kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Der Erhöhungsbetrag wurde auf Grund der in dem Gutachten getroffenen Feststellungen erst ab April 2022 gewährt. Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe vom 26. Juli 2022 Am 26. Juli 2022 brachte die Bf. erneut einen Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe für ihren Sohn S. ein. Der Antrag enthielt keine Angabe, ab welchem Zeitpunkt der Erhöhungsbetrag begehrt wird. Zurückweisungsbescheid vom 27. September 2022 Mit Bescheid vom 27. September 2022 wies das Finanzamt den Antrag der Bf. vom 26. Juli 2022 mit der Begründung zurück, dass das Sozialministeriumservice mit neuerlichem Gutachten vom 22. September 2022 die 60%ige Behinderung bei S. ab April 2022 bestätigt habe. Vor diesem Zeitpunkt sei eine Behinderung, die eine erhöhte Familienbeihilfe auslösen würde (Grad der Behinderung mindestens 50 %) offenbar nicht feststellbar gewesen. Die Zuerkennung der Familienbeihilfe und erhöhter Familienbeihilfe sei mit Erledigung vom 30. August 2022 zuerkannt worden (Verweis auf Beihilfenbestätigung) und die erhöhte Beihilfe für S. werde ab April 2022 laufend ausbezahlt. Da über den genannten Zeitraum bereits abgesprochen worden sei, sei ihr Begehren gemäß § 85 Bundesabgabenordnung zurückzuweisen. Gutachten des Sozialministeriumservice vom 22. September 2022 Der Sohn der Bf. wurde am 19. September 2022 von Dok1, Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde, untersucht und am 22. September 2022 folgendes Gutachten erstellt: [Grafik]   [Grafik]   [Grafik]   Schreiben der Bf. vom 4. Oktober 2022, eingebracht über FinanzOnline Gegen den Zurückweisungsbescheid vom 27.09.2022 betreffend den Zeitraum ab April 2022 langte ein Beschwerdeschreiben ein, dessen Inhalt sich jedoch auf den Vorzeitraum (vor April 2022) bezog. Das Schreiben wurde vom Finanzamt als formloser Antrag gewertet. Am 18. November 2022 erging an die Bf. der nachstehend angeführte Mängelbehebungsauftrag: Ihre Eingabe vom 04.10.2022 weist hinsichtlich der Form (§ 85 Abs. 2 BAO) die nachfolgenden Mängel auf: Formgebrechen gemäß § 85 Abs. 2 BAO • Nichtverwendung der amtlich vorgeschriebenen Drucksorte Fehlen eines Inhaltserfordernisses • Sonstiges, und zwar Die erhöhte Familienbeihilfe wurde ab April 2022 bereits zugestanden. Das Verfahren ab 04/2022 ist abgeschlossen. Es kann sich bei dieser Eingabe somit nur um einen neuen Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe handeln, der sich auf einen Zeitraum vor April 2022 bezieht. Diesbezüglich ist eine Präzisierung erforderlich. Bitte um Einreichung eines neuen Beih3-Formulars mit konkreter Datumsangabe (Monat+Jahr), ab wann genau die erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend beantragt wird. Es wird gebeten, alle Unterlagen und Befunde vorzulegen, aus denen sich der Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung ergibt. Aus dem bereits vorliegenden Befund von Entwicklungsatelier geht der Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung jedenfalls nicht hervor. Allein aufgrund dieses Befundes wird es dem Sozialministeriumservice nicht möglich sein, einen früheren Eintritt der Behinderung, als den It. Befund (04/2022) festzustellen. Die angeführten Mängel sind gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum 09.12.2022 zu beheben. Bei Versäumung dieser Frist gilt das Anbringen als zurückgenommen." Antrag vom 19. Dezember 2022 auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab August 2017 Am 19. Dezember 2022 langte über FinanzOnline ein Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe ab August 2017 ein. Am 10. März 2023 legte die Bf. einen, mit nämlichem Datum versehenen Befund der klinischen Psychologin A., MSc. vor, wobei diese unter Berücksichtigung des Befundes von 4/2022 sowie als Ergebnis der Testung des Kindes S. die Diagnose "Autismus- Spektrum Störung mit Störung der Intelligenzentwicklung, mit Beeinträchtigung der funktionellen Sprache" stellte. Gutachten des Sozialministeriumservice vom 3. April 2023 Dr.in Dok4, Fachärztin für Kinder- und Jugendheilkunde, erstellte nach Untersuchung von S. vom 21. März 2023 nachstehendes, mit 3. April 2023 datiertes Gutachten: [Grafik]   [Grafik]   Psycho(patho)logischer Status Spricht weiterhin nur ein paar Worte. Auch in Untersuchungssituation sehr unruhig u. aggressiv. [Grafik]   Abweisungsbescheid vom 19. April 2023 Das Finanzamt wies den Antrag der Bf. vom 19. Dezember 2022 unter Zugrundelegung der im Gutachten getroffenen Feststellungen mit Bescheid vom 19. April 2023 für den Zeitraum August 2017 bis März 2022 mit der Begründung ab, dass gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (kurz: FLAG 1967) Anspruch auf den Erhöhungsbetrag wegen erheblicher Behinderung bestehe, wenn der festgestellte Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent betrage und die Behinderung nicht nur vorübergehend sei, sondern mehr als 3 Jahre andauere. Diese Punkte würden nicht zutreffen. Das Sozialministeriumservice habe mit neuerlichem Gutachten vom 3. April 2023 die 60%ige Behinderung bei S. ab April 2022 bestätigt. Vor diesem Zeitpunkt sei eine Behinderung, die eine erhöhte Familienbeihilfe auslösen würde, nicht feststellbar. Der Grad der Behinderung könne nur durch ein Gutachten des Sozialministeriumservice festgestellt werden. Das Finanzamt sei an die Gutachten des Sozialministeriumservice gebunden. Eigenständige Beurteilungen über erhebliche Behinderungen seien nicht zulässig. Am 25. April 2023 wurde von der Bf. der nachstehend angeführte Befund der klinischen Psychologin A., MSc, über FinanzOnline vorgelegt: "Das ICD-11 klassifiziert die Autismus-Spektrum-Stftrung als »neurologische Entwicklungsstftrung« und beschreibt sie folgendermaßen: Die Autismus-Spektrum-Störung ist gekennzeichnet durch anhaltende Defizite in der Fähigkeit, wechselseitige soziale Interaktionen und soziale Kommunikation zu initiieren und aufrechtzuerhalten, sowie durch eine Reihe von eingeschränkten, sich wiederholenden und unflexiblen Verhaltensmuster, Interessen oder Aktivitäten, die für das Alter und den soziokulturellen Kontext der Person eindeutig untypisch oder exzessiv sind. Der Beginn der Störung liegt in der Entwicklungsphase, typischerweise in der frühen Kindheit, aber die Symptome können sich auch erst später vollständig manifestieren, wenn die sozialen Anforderungen die begrenzten Fähigkeiten übersteigen. Die Defizite sind so schwerwiegend, dass sie zu Beeinträchtigungen in persönlichen, familiären, sozialen, schulischen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen führen, und sie sind in der Regel ein durchgängiges Merkmal der Funktionsweise der Person, das in allen Bereichen zu beobachten ist, obwohl sie je nach sozialem, erzieherischem oder anderem Kontext variieren können. Personen, die dem Spektrum angehören, weisen ein breites Spektrum an intellektuellen Funktionen und Sprachfähigkeiten auf (abgerufen am 25.04.2023 https://www.bfarm.de/DE/Kodiersvsteme/Klassifikationen/ICD/ICD11/uebersetzung/ node.html:isessionid=02B01El 19C0B5CA766BBAC009C144271.intranet25P von URL: [Grafik] Anmerkung: Die Symptome einer Autismus-Spektrum-Störung bleiben im Allgemeinen ein Leben lang bestehen und sind, laut aktuellem Wissensstand 2023, bereits bei der Geburt vorhanden." Beschwerde vom 9. Mai 2023 und Beschwerdeergänzung vom 19. Mai 2023 Die Bf. brachte in ihrer Beschwerde vom 9. Mai 2023 vor, dass ihr Kind S. zu 60 % behindert sei. Laut A., MSc. würden die Symptome der Autismus-Spektum-Störung bereits seit Geburt vorliegen und ein Leben lang bestehen. In der Beschwerdeergänzung vom 19. Mai 2023 wurde vorgebracht, dass S. eine Frühgeburt (34. SSW) sei und seit seiner Geburt an einer kombiniert umschriebenen Entwicklungsstörung, Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung, einer Autismus-Spektrum Störung mit Störung der Intelligenzentwicklung sowie Beeinträchtigung der funktionellen Sprache leide. Ferner habe er im Juli 2019 einen tonisch-klonischen Krampfanfall ohne Fieber und ohne Zyanose gehabt und sei aus diesem Grund im LK ***7*** vom 6. November2019 bis 7. November 2019 stationär behandelt worden. Als S. ca. ein Jahr alt gewesen sei, habe sie aufgrund von ersten Anzeichen (Krampfanfälle, Entwicklungsstörungen, etc.) immer mehr wahrgenommen, dass etwas mit der Gesundheit ihres Kindes nicht stimme. Bereits nach der Geburt sei ihr aufgrund des Umstandes, dass S. eine Frühgeburt gewesen sei, vom Arzt ein Entwicklungszentrum empfohlen worden. Sie habe jedoch keinen Termin bei einem Entwicklungszentrum bekommen. Nach ihrer telefonischen Schilderung der Problematik sei ihr mitgeteilt worden, dass dies nicht erforderlich sei. Sie habe mehrmals vergeblich versucht, einen Termin für ein Erstgespräch zu bekommen. Sie habe sich jedoch erst melden sollen, wenn sie weitere Auffälligkeiten entdecke. Der Krampfanfall vom Juli 2019 sei daher ein weiterer Anlass für sie gewesen, nochmals (vergeblich) einen Versuch hinsichtlich Terminvereinbarung bei einem Entwicklungszentrum zu starten. Im LK ***7*** sei ihr noch während seinem stationären Aufenthalt auch eine Untersuchung ihres Sohnes durch einen Psychologen empfohlen worden. Sie habe jedoch nach Einschreiten des Kindergartens (war im Januar 2022) letztendlich einen Termin für ein erstes Gespräch beim Entwicklungszentrum für April 2022 erhalten, sodass in der Folge ab diesem Zeitpunkt die seit Jahren bestehenden gesundheitlichen Probleme ihres Sohnes auch festgestellt hätten werden können. Die Funktionsbeeinträchtigungen hätten jedoch - wie ausgeführt - bereits kurz nach der Geburt bestanden und nicht erst ab April 2022. Dies sei lediglich der Zeitpunkt gewesen, ab dem die Krankheit diagnostiziert worden sei. Die Symptome einer Autismus-Spektrum-Störung würden laut Stellungnahme vom 25. April 2023 von A., MSc. (klinische Psychologin) im Allgemeinem ein Leben lang bestehen und seien laut aktuellem Wissenstand 2023 bereits bei der Geburt vorhanden. Laut den medizinischen Klassifikationen DSM-5 und ICD-10 werde Autismus den psychischen Störungen zugeordnet. Psychische Erkrankungen würden in der Regel einen schleichenden Verlauf nehmen [Verweis auf Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG, 2. Aufl. 2020, § 8 Tz 32], sodass ärztliche Hilfe erst viel später in Anspruch genommen werde; in der Regel erst, wenn man "selber nicht mehr weiterkommt". Es sei daher nicht verwunderlich, dass Befunde nicht bereits von Anfang an vorgelegt werden könnten. Auf Grund dieser medizinischen Tatsache müsse der Eintritt einer Funktionsbeeinträchtigung daher mit einer Wahrscheinlichkeit bzw. einer "Vergangenheitsprognose" festgestellt werden. Sie weise an dieser Stelle nochmals darauf hin, dass die Symptome einer Autismus-Spektrum-Störung laut aktuellem Wissenstand 2023 bereits bei der Geburt vorhanden seien. Folglich müsse daher bei ihrem Kind davon ausgegangen werden, dass die Funktionsbeeinträchtigung sowie die Voraussetzungen für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe bereits ab Geburt vorliegen. Beweis: • PV der Beschwerdeführerin • Patientenbrief vom 11.07.2019 des ***23*** • Entlassungsbrief des LK ***7*** vom 7.11.2019 • Klinisch-psychologischer Befundbericht vom 06.04.2022 • Brief von Dr. W. vom 26.01.2023 • Kurzbrief von Dr. W. vom 21.02.2023 • Psychologischer Befund vom 10.03.2023 • Stellungnahme von A., MSc. (klinische Psychologin) vom 25.04.2023 • Einholung von SV- Gutachten aus den jeweiligen Gebieten, insbesondere aus dem Gebiet der Neurologie und Psychiatrie sowie der Psychologie; • weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten Aktengutachten des Sozialministeriumservice vom 29. Juli 2023 Dr. Dok3, Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt Kinder-und Jugendheilkunde erstellte das nachstehende Aktengutachten: 08.05.2023 Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien Ärztliches PASS-Sachverständigengutachten: GdB 60% (Autismus-Spektrum-Störung) 25.04.2023 Praxis, MSc. A., klinische Psychologin, Wien Befundbericht Diagnose: Autismus-Spektrum-Störung Anmerkung: Die Symptome einer Autismus-Spektrum-Störung bleiben im Allgemeinen ein Leben lang bestehen und sind laut aktuellem Wissensstand 2023 bereits bei der Geburt vorhanden. 21.03.2023 Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien Ärztliches FLAG-Sachverständigengutachten: GdB 60% (Kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung, Bindungsstörung) 27.06.2022 Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien Ärztliches FLAG-Sachverständigengutachten: GdB 60% (kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung und Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung) 06.04.2022 Mag. Denise X., klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin, Wien Klinisch-psychologischer Befundbericht Diagnosen Kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung 06.11.2019 Landesklinikum ***7***, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde Ärztlicher Entlassungsbrief Diagnose: V. a. Krampfanfall Therapie: Stesolid bei Bedarf 11.07.2019 ***10***, ***17***, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, Wien Patientenbrief Diagnosen: Contusio capitis gravis Verdacht auf Commotio cerebri Fieberkrampf s.i. DD: Affektkrampf Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Ergotherapie, Logopädie. [Grafik]   GdB liegt vor seit: 04/2022 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Eine rückwirkende Anerkennung ab Geburt ist nicht möglich, da die Funktionseinschränkung erst mit zunehmendem Alter und Anforderungen ein Ausmaß von zumindest 50% GdB erreicht. Auch wenn aus psychologischer Sicht bestätigt werden kann, dass bei o.g. Diagnose erste klinische Symptome in der Regel in der frühen Kindheit erkennbar werden, dokumentieren die vorgelegten Befunde keinen Grad der Behinderung von zumindest 50% vor 04/2022. □ Dauerzustand X Nachuntersuchung: in 3 Jahren Anmerkung hins. Nachuntersuchung: Evaluierung des weiteren Entwicklungs- und Krankheitsverlaufes mit Vorlage eines ausführlichen klinisch-psychologischen Befundberichtes Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 1. August 2023 Das Finanzamt wies die Beschwerde mit BVE vom 1. August 2023 mit der Begründung ab, dass gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe für ein Kind bestehe, das erheblich behindert sei. Ein Kind gelte als erheblich behindert, bei dem nicht nur eine vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung bestehe. Als nicht nur vorübergehend gelte ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung müsse mindestens 50 % betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handle, das voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit sei durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behinderten wesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Eine rückwirkende Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe sei für max. fünf Jahre ab der Antragstellung möglich bzw. ab dem Monat, ab dem das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung festgestellt habe (§ 10 FLAG 1967). Die neu vorgelegten Befunde seien alle dem Sozialministeriumservice vorgelegt worden. Eine veränderte Beurteilung habe sich jedoch nicht ergeben. Laut ärztlichem Gutachten des Sozialministeriumservice vom 29. Juli 2023 sei, wie in den Vorgutachten, festgestellt worden, dass für den Sohn ein Grad der Behinderung von 60% ab April 2022 gegeben sei. Ab April 2022 werde die erhöhte Familienbeihilfe laufend ausbezahlt. Im Zeitraum August 2017 bis März 2022 habe ein Behinderungsgrad nicht festgestellt werden können. Das Finanzamt sei an die Feststellungen des Sozialministeriumservice gebunden und habe dabei keinen Ermessensspielraum. Vorlageantrag vom 5. September 2023 Die Bf. wiederholt in ihrem Vorlageantrag vom 5. September 2023 im Wesentlichen ihr Beschwerdevorbringen und bringt darüber hinaus vor, dass die Behörde laut VwGH-Judikatur verpflichtet sei, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (Verweis auf VwGH vom 25.11.2010, 2010/16/0068). Die belangte Behörde hätte daher das Gutachten - unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens und nach Vorlage der medizinischen Unterlagen, insbesondere der Stellungnahme von A., MSc. (klinische Psychologin) vom 25. April 2023 - eigenständig, beispielsweise mittels einer Gutachtensergänzung von Amts wegen, überprüfen müssen und hätte sich nicht darauf verlassen dürfen, dass das Gutachten des Sozialministeriumservice vom 29. Juli 2023 "fachlich korrekt" sei. Vorlagebericht vom 19. Jänner 2024 In der Folge wurde die Beschwerde mittels Vorlagebericht vom 19.1.2024 dem BFG zur Entscheidung übermittelt. Gutachten vom 1. Dezember 2024 Auf Grund der Ausführungen im Vorlageantrag wurde die belangte Behörde seitens des BFG beauftragt beim SMS eine neuerliche Untersuchung des Kindes S. durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie zu beantragen. In Ansehung einer am 23.10.2024 erfolgten Untersuchung der Sohn des Bf. wurde seitens des SMS ein mit 1.12.2024 datiertes Gutachten nachstehenden Inhalts erstellt: Anamnese: Der Erstbegutachtung entnommen: Z.n. FG SSW 32 und Aufenthalt im ***10***. Laut Mutter die Nachsorge nur telefonisch, kein weiterer Handlungsbedarf oder Kontrollen. Initial ging S. in einen normalen Kindergarten, ab 09/2022 in eine Integrationsgruppe des Kindergarten ***8*** Er hatte einen Fieberkrampf und einen Affektkrampf nach Sturz auf den Kopf. Abklärung 2019 im Krankenhaus ***7*** wegen Epilepsiesyndrom inkl. EEG. Die Mutter lebte 2020 und 2021 mit ihren Kindern in der Türkei, dort keine weiteren Abklärungen, Therapien. Die Mutter berichtet über schlechte Konzentration, geringe Aufmerksamkeit, Abgrenzung zu anderen Personen fehlt, kann Verbote nicht annehmen und nimmt z.B. einfach was er möchte aus dem Supermarkt und geht damit raus. Derzeitige Beschwerden: Wollte früher nicht in den KiGa gehen; nun in der Schule sei es besser. Berichtet wird von erhöhtem Antrieb, stehe auch in der Schule auf und gehe herum; "mag kein Wasser" (SI- Strg.?), somit nicht Duschen oder Haarewaschen, läßt es aber geschehen; sei sehr lärmempfindlich; habe erhebliche Einschlafstörungen (zumeist erst um 24.00/1.00); Nachkontrollen wg. Krampfgeschehen: EEG blieb bis dato immer unauffällig Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Ergotherapie seit 9/22 Logopädie 10 Einheiten, suchen neuen Platz Sozialanamnese: Während der Schwangerschaft Scheidung der Eltern wegen häuslicher Gewalt gegenüber der Mutter; lebt mit alleinerziehenden KM und Geschwister Schule ***5***; I-Klasse, selbst aber kein Integrationskind Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 08.05.2023 Bundesamt fiir Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien Ärztliches PASS-Sachverständigengutachten: GdB 60% (Autismus-Spektrum-Störung) 25.04.2023 Praxis, MSc. A., klinische Psychologin, Befundbericht, Diagnose: Autismus-Spektrum-Störung Anmerkung: Die Symptome einer Autismus-Spektrum-Störung bleiben im Allgemeinen ein Leben lang bestehen und sind laut aktuellem Wissensstand 2023 bereits bei der Geburt vorhanden. 21.03.2023 Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, Ärztliches FLAG-Sachverständigengutachten: GdB 60% (Kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung, Bindungsstörung) Arztbrief Dr. ***6***, 26.1.2023: ADHS, komb. umsch. Entwicklungsstörung, Va SI-Störung 27.06.2022 Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien Ärztliches FLAG-Sachverständigengutachten: GdB 60% (kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung und Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung) 06.04.2022 Mag. Denise X., klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin, Klinisch-psychologischer Befundbericht, Diagnosen: Kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung, Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung, weit unterdurchschnittliche Gesamtbegabung 06.11.2019 Landesklinikum ***7***, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, Ärztlicher Entlassungsbrief Diagnose: V. a. Krampfanfall, Therapie: Stesolid bei Bedarf, Entlassungszustand stabil 11.07.2019 ***10***, ***17***, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, Patientenbrief, Diagnosen: Contusio capitis gravis, Verdacht auf Commotio cerebrii, Fieberkrampf s.i. DD: Affektkrampf > körperliche Schonung und Kontrolle beim KA empfohlen Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 128,00 cm Gewicht: 22,90 kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: intern und neuropädiatrisch ieS klinisch oB Gesamtmobilitat - Gangbild: unauffällig; Sprungteppich flott und flüssig Psycho(patho)logischer Status: versteht sehr gut Deutsch und befolgt Anordnungen (etwa Messen und Wiegen); aktive Sprache mit Einzelworten; Psychomotorik, Kooperationsverhalten und Orientierung angemessen, aber kognitiv augenscheinlich schwach (s. auch Befund Mag. X.); Affizierbarkeit und Impulskontrolle ho oB, Grundstimmung ausgeglichen; im Kontaktverhalten reserviert und etwas bizarr wirkend, aber resonant die Aufforderungen folgend [Grafik]   Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: alleiniges Leiden Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschadigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Vereinzelt Krampfanfälle (bei unauff. EEG); DD Fieberkrämpfe/Affektkrämpfe Stellungnahme zu Vorgutachten: Idem zu Vorgutachten [Grafik]   GdB liegt vor seit: 04/2022 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Bei der Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe ist die entscheidende Frage nicht, ob oder seit wann eine Krankheit bzw. Diagnose vorliegt, sondern ob und seit wann der Schweregrad eine 50%-ige Behinderung erreicht. Die vorliegenden Befunde vor dem Datum der aktuellen Zuerkennung (KH ***7*** 14.11.2019, Ambulanzbericht ***10*** 20.1.2020) thematisieren lediglich das fragl. Krampfgeschehen bzw. die Sturzfolgen, ohne eine weitere Beeinträchtigung des Kindes zu beschreiben. Hieraus lässt sich kein Gesamtgrad einer Behinderung von zumindest 50% erkennen. Der psychologische Befund vom 6.4.2022 benennt erstmals eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung mit einer erheblichen kognitiven Schwäche. Auch hierzu und zum Befund der FA für Kinder- und Jugendpsychiatrie Fr. Dr. ***6*** ist zu bemerken, dass die Diagnose einer Autismus- Spektrum Störung noch gar nicht genannt wird. Die Anmerkung bzw. Annahme im Schreiben von Fr. A., MSc, das Störungsbild sei von Geburt an in dem notwendigen GdB für die erhöhte Familienbeihilfe vorhanden gewesen, lässt sich daher aus der Befundlage nicht erkennen. Die Zuerkennung ab dem Befund Fr. Mag. X. von April 2022 ist fachlich nachvollziehbar. [Grafik]   Übermittlung des Gutachtens vom 3.12.2024 In der Folge wurde obiges Gutachten via Vorhalt des BFG vom 27.1.2025 der Bf. zur Kenntnisnahme übermittelt, wobei dieser die Erstattung einer Replik innerhalb dreier Wochen ab Zustellung des Vorhalts freigestellt wurde. Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung vom 20. Februar 2025 In der Folge langte am 27.2.2025 eine mit 20.2 2025 datierte Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung der Bf. nachstehenden Inhalts ein: In umseits bezeichneter Rechtssache erstattet die Beschwerdeführerin zum Sachverständigengutachten vom 03.12.2024, dem Beschwerdeführervertreter zugestellt am 30.01.2025, binnen offener Frist nachstehende Stellungnahme: Der Sachverständige hält in seinem Gutachten zusammenfassend fest, dass das Störungsbild in dem notwendigen Grad der Behinderung (GdB) für die erhöhte Familienbeihilfe erst ab dem Befund von Frau Mag. Denise X. vom 06.04.2022 fachlich nachvollziehbar wäre und eine Annahme des GdB vor diesem Zeitpunkt sich aus der Befundlage nicht erkennen lasse. Eingangs ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass es zunächst nicht richtig ist, dass die Mutter mit ihren Kindern im Jahr 2020 und 2021 in der Türkei gelebt habe. Die Kindesmutter hat sich lediglich insgesamt drei Monate in der Türkei aufgehalten und ist danach wieder nach Österreich zurückgekehrt. Die dreimonatige Abwesenheit wurde dem Finanzamt gemeldet. Unrichtig ist ferner, dass der minderjährige S. kein Integrationskind sei. Er besucht eine Integrationsklasse und ist selbst auch ein Integrationskind. Der Sachverständige lässt die subjektiven Angaben der Kindesmutter im Zuge der Befundaufnahme bezüglich der erstmaligen Auffälligkeit bei S. sowie den Umstand, dass sie trotz Empfehlung des ***23*** unmittelbar nach der Geburt bis April 2022 keinen Termin beim Entwicklungszentrum bekommen hat, völlig unberücksichtigt und stützt sein Gutachten lediglich auf den Befund der Frau Mag. Denise X. vom 06.04.2022. Wie auch bereits im ergänzenden Beschwerdevorbringen vom 19.05.2023 ausgeführt, leidet der Minderjährige S. seit seiner Geburt an einer kombiniert umschriebenen Entwicklungsstörung, Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung, einer Autismus-Spektrum Störung mit Störung der Intelligenzentwicklung sowie Beeinträchtigung der funktionellen Sprache. Der Sachverständige hält in diesem Zusammenhang richtigerweise fest, dass die Symptome einer Autismus-Spektrum-Störung im Allgemeinen ein Leben lang bestehen und laut aktuellem Wissenstand 2023 bereits bei der Geburt vorhanden sind. Zu klären ist daher gegenständlich, seit wann der GdB 50% erreicht hat. Bereits nach der Geburt wurde der Kindesmutter im ***10*** bei der Entlassung aus dem Spital eine Entwicklungskontrolle - dies auch im Hinblick auf die Frühgeburt - empfohlen. Die Kindesmutter konnte in der Zwischenzeit eine Kopie des damaligen Arztbriefes vom 31.08.2017 besorgen. In diesem ist die Empfehlung der Entwicklungskontrolle festgehalten (Seite 4). Das ***10*** hatte aus diesem Grund für S. beim Entwicklungszentrum einen Termin für den 21.01.2018 vereinbart. Das Entwicklungszentrum rief die Kindesmutter an und erkundigte sich telefonisch über den Zustand des Kindes, insbesondere ob das Stillen und die Nahrungsaufnahme gut funktioniere. Im Zuge dieses Telefonats wurde die Kindesmutter ferner gefragt, ob für sie irgendwelche Auffälligkeiten bei ihrem Kind erkennbar sind. Da zu diesem Zeitpunkt (S. war erst einige Monate alt) für sie als Laie keine Anzeichen/kein Störungsbild erkennbar war(en), verneinte sie diese Frage, sodass das Entwicklungszentrum der A. war, dass ein persönlicher Termin nicht erforderlich sei. Sie solle sich wieder melden, wenn das Verhalten des Kindes "auffällig" ist. Ca. ab dem ersten Lebensjahr (Ende 2018, Anfang 2019) nahm die Kindesmutter erste Anzeichen eines Störungsbildes wahr und hatte den Verdacht, dass mit S. etwas nicht stimmt. Sie bemerkte, dass er sehr lärmempfindlich ist, Einschlafprobleme hatte und bis spät in die Nacht wach war. S. hatte zudem Probleme im Magen-Darm-Trakt. Im Juli 2019 hatte er einen tonisch-klonischen Krampfanfall ohne Fieber und ohne Zyanose und wurde aus diesem Grund vom 6.11.2019 bis 7.11.2019 im LK ***7*** 6.11.2019 bis 7.11.2019 stationär behandelt (Vgl. Entlassungsbrief vom 07.11.2019). Dort wurde der Kindesmutter während des stationären Aufenthalts (vom 6.11.2019 bis 7.11.2019) aufgrund von Auffälligkeiten eine Untersuchung durch einen Psychologen empfohlen. Im EEG-Befund des Landesklinikum ***9*** vom 14.11.2019, welche bereits mit dem Schriftsatz vom 19.05.2023 vorgelegt wurde ("Entlassungsbrief des LK ***7*** vom 7.11.2019) wurde auch erstmalig die Sprachentwicklungsverzögerung von S. thematisiert und im Befund festgehalten. Sie versuchte daher vergeblich einen Termin für ein Erstgespräch beim Entwicklungszentrum zu bekommen. Grund für das "Terminproblem" war laut Mitteilung des Entwicklungszentrums aufgrund Überlastung eine Terminsperre. Als S. im Jahr 2019 mit dem Kindergarten begann, ist die Entwicklungsstörung auch der Kindergartenbetreuerin, Frau ***1***, aufgefallen und hat diese der Kindermutter ebenfalls empfohlen, mit einem Entwicklungszentrum in Kontakt zu treten. S. hat beispielsweise im Kindergarten mit den anderen Kindern weder gespielt noch geredet, sondern hat immer alleine gespielt. Ferner war auffällig, dass er auf bestimmte Farben fixiert war und andere gar nicht ausstehen konnte. Wie auch oben festgehalten, fiel zudem bereits damals sowohl der Kindesmutter als auch der Kindergartenbetreuerin auf, dass er sensorisch sowie auf Lärm sehr empfindlich war. Er hielt sich immer die Ohren zu. Duschen und Haarewaschen mag er überhaupt nicht, und reagiert er auch darauf sehr empfindlich. Sie kontaktierte zwecks Terminvereinbarung vergeblich immer wieder das Entwicklungszentrum Erst nach Einschreiten des Kindergartens im Januar 2022 konnte letztendlich ein Termin für ein erstes Gespräch für April 2022 vereinbart werden, sodass ab diesem Zeitpunkt auch der Grad der Behinderung im Ausmaß von 60% festgestellt werden konnte. Es kann als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass die Entwicklungszentren ausgelastet sind und man daher sehr schwer einen Termin erhält. Dieser Umstand kann jedoch nicht zu Lasten des Minderjährigen S. ausgelegt werden. Da die Kindesmutter keinen früheren Termin erhalten hat, konnte die für die erhöhte Familienbeihilfe erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung (50% GdB) vor April 2022 auch nicht festgestellt werden, obwohl diese mit Sicherheit bereits vor diesem Zeitpunkt vorlag. Es liegt ausgehend von der Schilderung der Kindesmutter, den Angaben der Kindergartenbetreuerin, dem EEG-Befund vom 14.11.2019 sowie aufgrund des Umstandes, dass im April 2022 der GdB bereits 60% betragen hat, auf der Hand, dass die Beeinträchtigung bereits vor April 2022 vorgelegen sein und zumindest 50% betragen haben muss. Beweis: • Einvernahme der Kindesmutter • Einvernahme der Kindergartenbetreuerin, Frau ***1***, (Vorname unbekannt) p.A. Städtischer Kindergarten und Hort, Erzherzog-Karl-Straße 65; 1220 Wien • Arztbrief vom 31.08.2017 • bereits vorgelegter EEG-Befund des Landesklinikum ***9*** vom 14.11.2019 • weitere Beweise ausdrücklich vorbehalten II. Unter Bezugnahme auf das obige Vorbringen beantragt die Beschwerdeführerin eine Erörterung bzw. Ergänzung des Sachverständigengutachtens vom 03.12.2024 wie folgt: Der Sachverständige führt aus, dass das Störungsbild in dem notwendigen Grad der Behinderung (GdB) für die erhöhte Familienbeihilfe erst ab dem Befund von Frau Mag. Denise X. vom 06.04.2022 fachlich nachvollziehbar wäre und eine Annahme des GdB vor diesem Zeitpunkt sich aus der Befundlage nicht erkennen lasse. Der Sachverständige stützt sich dabei im Wesentlichen auf den Befund der Frau Mag. Denise X. vom 06.04.2022. Der Sachverständige möge -im Lichte der obigen Ausführungen, insbesondere der Sachverhaltsdarstellung durch die Kindesmutter (inkl. Angaben der Kindergartenbetreuerin), welche auch bei der Befundaufnahme wiederholt wurden, im Gutachten jedoch unberücksichtigt blieben, und der nunmehr vorgelegten medizinischen Unterlagen (Arztbrief vom 31.08.2017 nachstehende Fragen beantworten und sein Gutachten entsprechend ergänzen: Frage 1: Kann ausgehend von der obigen Darstellung der Kindesmutter ("Störungsbild bereits seit Geburt bzw. zumindest seit dem ersten Lebensjahr") sowie unter Berücksichtigung des nunmehr vorgelegten Arztbriefes vom 31.08.2017 und des EEG-Befundes des Landesklinikum ***9*** vom 14.11.20 19 der Grad der Behinderung rückwirkend für den Zeitraum ab der Geburt bis April 2022 festgestellt werden? Frage 2: Wenn ja? Wurde in diesem Zeitraum der Grad der Behinderung im Ausmaß von 50% erreicht? Wenn ja, ab wann? Wie oben ausgeführt, stellt der Sachverständige fest, dass der Gesamtgrad der Behinderung ab April 2022 einen Schweregrad von 60% erreicht hat. Es ist jedoch erfahrungsgemäß auszuschließen und wäre lebensfremd, dass "von heute auf morgen" der Schweregrad von 60% erreicht wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Behinderung schleichend fortgeschritten ist und der Grad der Behinderung daher bereits vor April 2022 zumindest 50% erreicht hat. Frage 3: Kann der GdB - ausgehend von einem festgestellten, 60%-igen Behindertengrad im April 2022 - durch eine "Vergangenheitsprognose" bzw. "Hoch- oder Rückrechnung" bis zur Geburt rückwirkend festgestellt werden? Frage 4: Wenn ja? Wann wurde erstmalig mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Grad der Behinderung im Ausmaß von 50% erreicht? Es wird daher gestellt der Antrag auf schriftliche Ergänzung des Sachverständigengutachtens in eventu den Sachverständigen zur Verhandlung zu laden, wobei er obenstehende Fragen beantworten möge." Antrag des BFG auf Neubegutachtung des Kindes S. vom 28.2.2025 Am 28.2.2025 wurde dem SMS ein verwaltungsgerichtlicher Vorhalt nachstehenden Inhalts übermittelt: "Sehr geehrte Damen und Herren, eingangs wird Ihnen die in der Beilage angeführte Eingabe der rechtsfreundlichen Vertretung der Bf. vom 25.2.2025 samt dem nachgereichten Arztbrief vom 31.8.2017 zur Kenntnis gebracht wobei Sie ersucht werden innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die in der Eingabe gestellten Fragen zu beantworten und das Gutachten vom 3.12.2024 ergänzen, bzw. auf Grundlage des nachgereichten Arztbriefes vom 31.8.2017 gegebenenfalls eine neuerliche Begutachtung des Kindes ***3*** vorzunehmen." Schriftsatz des SMS vom 6. März 2025 Am 11. März 2025 langte beim BFG ein Schriftsatz des SMS nachstehenden Inhalts ein: "Sehr geehrter Herr Mag. ***21***, hiermit wird bestätigt, dass ***4***, geb. 2017, zu einer neuerlichen Begutachtung eingeladen wird. Sobald das Verfahren bei uns erledigt ist, erhalten Sie das vollständige Gutachten per Post. Mit freundlichen Grüßen Ihr Sozialministeriumservice" Am 12. März 2025 erfolgte Übermittlung des Schriftsatzes an die Bf. In der Folge wurde seitens des BFG der Bf. obiger Schriftsatz via Mitteilung des BFG vom 12.3.2025 zur Kenntnisnahme übermittelt. Gutachten des SMS vom 11. Juni 2025 Als Ergebnis einer am 23.5. 2025 - im Beisein der Bf. sowie deren rechtsfreundlichen Vertreters - erfolgten Untersuchung des Kindes S. wurde ein Gutachten nachstehenden Inhalts erstellt: Anamnese: Ein neuerlicher Antrag um rückwirkende Anerkennung ab Geburt wurde gestellt, somit erfolgt die Vorstellung gemeinsam mit dem Rechtsvertreter, der Kindesmutter und dem Jungen. Aus den Vorgutachten ersichtlich, dass es sich hier um das insgesamt 6. Gutachten handelt um eine rückwirkende Anerkennung ab Geburt zu erwirken. Auszüge und Zusammenfassung aus den vorliegenden Vorgutachten und vorgelegten Befunden. Z.n. FG SSW 34+4 und Aufenthalt im ***10***. Laut Mutter die Nachsorge nur telefonisch, kein weiterer Handlungsbedarf oder Kontrollen. Initial ging S. in einen normalen Kindergarten, ab 09/2022 in eine Integrationsgruppe des Kindergarten ***11***. Er hatte einen Fieberkrampf und einen Affektkrampf nach Sturz auf den Kopf. Abklärung 2019 im Krankenhaus ***7*** wegen Epilepsiesyndrom inkl. EEG. Das EEGSs zeigte einen unauffälligen Befund. Es waren keine Anfälle mehr seit 2020 erkennbar. Die Mutter lebte zeitweise 2020 und 2021 für 3 Monate in der Türkei. Aufgrund der langen Wartezeit wurde erst im April 2022 eine psychologische Diagnostik durchgeführt, auch wenn Entwicklungsauffälligkeiten Sprachentwicklungsverzögerung) schon vorhergesehen wurden. Er besucht die 1. Klasse einer Integrationsklasse als Integrationskind. Die 1. Klasse musste S. wiederholen. Den Schulweg bestreiten die Familie und S. zu Fuß. Manchmal zeigt er eine Schulverweigerung. Derzeitige Beschwerden: eingeschränkte verbale Kommunikation und Interaktion durch Sprachentwicklungsverzögerung, teilweise zeigt er Impulsdurchbrüche, Ein- und Durchschlafstörung; Obstipation- hat "Pulver" bekommen, hilft nicht; mit Ernährung geht es bisschen besser; Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: keine medikamentöse Therapie derzeit Ergotherapie regelmäßig St. p. Logopädie Warteliste: Esslingstraße - Autistenhilfe, Warteliste Reittherapie Sozialanamnese: mit großer Schwester im Familienverband Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 23.10.2024: VGA FLAG Dr. ***12***: Anerkennung 60% bei Autismus-Spektrum-Störung mit Störung der Intelligenzentwicklung, mit Beeinträchtigung der funktionellen Sprache eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da auch Intelligenzminderung und reduzierte Sprachentwicklung vorliegend GdB seit 04/2022 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Bei der Zuerkennung der erhöhten Familienbeihilfe ist die entscheidende Frage nicht, ob oder seit wann eine Krankheit bzw. Diagnose vorliegt, sondern ob und seit wann der Schweregrad eine 50%-ige Behinderung erreicht. Die vorliegenden Befunde vor dem Datum der aktuellen Zuerkennung (KH ***7*** 14.11.2019, Ambulanzbericht ***10*** 20.1.2020) thematisieren lediglich das fragl. Krampfgeschehen bzw. die Sturzfolgen, ohne eine weitere Beeinträchtigung des Kindes zu beschreiben. Hieraus läßt sich kein Gesamtgrad einer Behinderung von zumindest 50% erkennen. Der psychologische Befund vom 6.4.2022 benennt erstmals eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung mit einer erheblichen kognitiven Schwäche. Auch hierzu und zum Befund der FÄ für Kinder- und Jugendpsychiatrie Fr. Dr. ***6*** ist zu bemerken, dass die Diagnose einer Autismusspektrumstörung noch gar nicht genannt wird. Die Anmerkung bzw. Annahme im Schreiben von Fr. A., MSc, das Störungsbild sei von Geburt an in dem notwendigen GdB für die erhöhte Familienbeihilfe vorhanden gewesen, lässt sich daher aus der Befundlage nicht erkennen. Die Zuerkennung ab dem Befund Fr. Mag. X. von April 2022 ist fachlich nachvollziehbar. 29.07.2023 VGA FLAG Dr. ***13*** mit Anerkennung 60% bei Autismus-Spektrum-Störung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da zusätzlich vorliegende kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung mit Defiziten in den kognitiven, sprachlichen und sozio-emotionalen Fertigkeiten. GdB seit 04/2022 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Eine rückwirkende Anerkennung ab Geburt ist nicht möglich, da die Funktionseinschränkung erst mit zunehmendem Alter und Anforderungen ein Ausmaß von zumindest 50% GdB erreicht. Auch wenn aus psychologischer Sicht bestätigt werden kann, dass bei o.g. Diagnose erste klinische Symptome in der Regel in der frühen Kindheit erkennbar werden, dokumentieren die vorgelegten Befunde keinen Grad der Behinderung von zumindest 50% vor 04/2022. 08.05.2023: VGA BBG Dr. ***14*** Anerkennung 60% bei Autismus-Spektrum-Störung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da zusätzlich vorliegende kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung mit Defiziten in den kognitiven, sprachlichen und sozio-emotionalen Fertigkeiten. keine ZE 21.03.2023: VGA FLAG Dr. ***22***, Anerkennung 60% bei kombiniert umschriebener Entwicklungsstörung, Bindungsstörung. 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da feinmotorische Defizite dokumentiert GdB seit 04/2022: Die vorgelegten Befunde (KH ***7*** 01/2020, Caritas 2020) bestätigen, daß die Möglichkeiten weiterer Abklärungen angeboten, aber nicht wahrgenommen worden waren. Damit bleibt weiterhin das Datum der psychologischen Befunderhebung 04/2022 die Basis für die Festsetzung der rückwirkenden Anerkennung 19.09.2022: VGA FLAG Dr. ***15*** mit Anerkennung 60% Kombinierte Entwicklungsstörung Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da gravierende Verhaltensprobleme GdB seit 04/2022 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: Keine Änderung gegenüber Vorgutachten, eine weitere rückwirkende Anerkennung ist aufgrund der vorliegenden Befunde nicht möglich 27.06.2023 (richtig 27.06.2022): VGA FLAG Dr. ***16*** kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung und Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmung eine Stufe über unterem Rahmensatz, da auch motorische Entwicklungsverzögerung mit Defiziten in Fein- und Graphomotorik GdB 04/2022 rückwirkend dokumentiertes Leiden ab relevanten Befund vom 6.4.22. Im EEG Befund 11/2019 scheint die Sprachentwicklungsstörung zwar schon auf, aber weitere Befunde aus 2019 liegen nicht vor. 06.11.2019 Landesklinikum ***7***, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, Ärztlicher Entlassungsbrief Diagnose: V. a. Krampfanfall, Therapie: Stesolid bei Bedarf, Entlassungszustand stabil 11.07.2019 ***10***, ***17***, Abteilung für Kinder- und Jugendheilkunde, Patientenbrief, Diagnosen: Contusio capitis gravis, Verdacht auf Commotio cerebrii, Fieberkrampf s.i. DD: Affektkrampf > körperliche Schonung und Kontrolle beim KA empfohlen 08/2017: Klinik ***10*** stationärer Aufenthalt 23.08.2017 bis 31.08.2017 folgende Diagnosen bei Entlassung: sek. Sectio bei frühzeitigem Blasensprung 34+45SW; Therapie und Verlauf Der Patient war während des gesamten stationären Aufenthaltes auf der NIMCU hämodynamisch stabil. Die anfänglichen Sättigungschwankungen bis 70% konnte nach einmaliger Gabe eines Coffeincitrates in loading dose nicht mehr beobachtet werden. Mehrmalige Kontrollen der Entzündungsparameter zeigten Normalwerte. Der enterale Nahrungsaufbau gestaltete sich problemlos, die parenterale Infusion konnte rasch beendet werden. Darunter gutes Gedeihen. Die Schädel Ultraschallkontrolle zeigte einen unauffälligen altersentsprechenden Befund. F.infi kontinuierliche Fototherapie wurde am 28.08.2017 bei einem Bilirubinwert von 1mg/dl begonnen, damit rasches Absinken des Wertes auf 9mg/dl. Nach Durchführung der Mutter Kind Pass Untersuchungen konnten wir dem kleinen Patienten am 31.08.2017 im guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen. 05/2024: Dr. ***18***, ausführlicher Arztbrief: Diagnosen: ADHS F90.0, ASS F84., komb. Entwicklungssstörung, Intelligenzniveau unterdurchschnittlich, VA SI Störung, St.p. 2x Fieberkrampf; Therapie: Stesolid im Notfall, Ergotherapie weiter, Spez. VT/Teach oder ABA - Autistenzentrum- Warteliste; Melatonin abends; 05/2025: Kinderkardiologischer Befund PVE Donauinsel Dr***19***; Vorstellung zur EKG vor Medikation bei ADHS / Autismus: kardialer Normalbefund Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: Gut Größe: 130,00 cm Gewicht: 22,00 kg Blutdruck: Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: intern ob. Gesamtmobilität - Gangbild: altersentsprechend unauffällig Psycho(patho)logischer Status: versteht und befolgt einfache Anforderungen, aktive Einzelworte vorhanden, Affizierbarkeit und Impulskontrolle h.o. ob., Stimmung euthym, ruhig, wenig Blickkontakt; eingeschränkte Interaktion und Kommunikation mit mir während der Untersuchung [Grafik]   Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: alleiniges Leiden Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Vereinzelt Krampfanfälle (bei unauff. EEG); DD Fieberkrämpfe/Affektkrämpfe Obstipation - diätlogische Behandlung Stellungnahme zu Vorgutachten: Keine Änderung des GdB insbesondere keine Änderung der Rückdatierung mit Anerkennung ab Geburt wie beantragt. Eine rückwirkende Anerkennung ab Geburt ist nicht möglich, da die Funktionseinschränkung erst mit zunehmendem Alter und Anforderungen ein Ausmaß von zumindest 50% GdB erreicht. Auch wenn aus psychologischer Sicht bestätigt werden kann, dass bei o.g. Diagnose erste klinische Symptome in der Regel in der frühen Kindheit erkennbar werden und von der Kindesmutter auch so wahrgenommen wurden, dokumentieren die vorgelegten Befunde keinen Grad der Behinderung von zumindest 50% vor 04/2022. Bei Status post Frühgeburt im August 2017 in der SSW 34 +4 ist aus dem Befund zu entnehmen, dass bei problemlosem postnatalem Verlauf auch der Schädel Ultraschall unauffällig war und somit in keinem Zusammenhang mit dem jetzigen Leiden steht. Der psychologische Befund vom 6.4.2022 benennt ERSTMALS eine kombinierte umschriebene Entwicklungsstörung mit einer erheblichen kognitiven Schwäche. Auch hierzu und zum Befund der FÄ für Kinder- und Jugendpsychiatrie Fr. Dr. ***6*** ist zu bemerken, dass die Diagnose einer Autismus- spektrumstörung noch gar nicht genannt wird. Die Anmerkung bzw. Annahme im Schreiben von Fr. A., MSc, das Störungsbild sei von Geburt an in dem notwendigen GdB für die erhöhte Familienbeihilfe vorhanden gewesen, lässt sich daher aus der Befundlage nicht erkennen. Die Zuerkennung ab dem Befund Fr. Mag. X. von April 2022 ist fachlich nachvollziehbar. GdB liegt vor seit: 04/2022 Begründung - GdB liegt rückwirkend vor: [Grafik]   [Grafik]   Mitteilung des BFG vom 20. Juni 2025 In der Folge wurde der Bf. obiges - beim Verwaltungsgericht am 18. Juni 2025 eingelangte Gutachten - via Mitteilung zur Kenntnis gebracht, wobei die Erstattung einer Replik innerhalb einer Frist von vier Wochen freigestellt wurde. Mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 2025 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung verwies der Rechtsfreundlicher Vertreter auf das bisherige Vorbringen und betonte, dass der Beschwerdeführerin (Bf.) erstmalig im Jahr 2022 ein Termin in einem Entwicklungsdiagnostikzentrum zur Verfügung gestanden sei. Aus der Tatsache, dass es sich bei der Erkrankung des Kindes S. um einen schleichenden Prozess handelt, sei abzuleiten, dass ein Behinderungsgrad von zumindest 50 % schon vor April 2022 vorgelegen ist. Darüber hinaus seien Erstsymptome wie Lärmempfindlichkeit und Wasserscheue bereits im Jahr 2019 vermerkt worden. Aus vorgenannten Gründen sei eine rückwirkende, sprich vor April 2022 gelegene Einschätzung des Vorliegens einer erheblichen Behinderung geboten. Demzufolge hätten auch die Angaben der Beschwerdeführerin als auch jene der Kindergartenpädagogin in die Beurteilung einfließen müssen. Zusammenfassend sei der Eintritt der erheblichen Behinderung vor April 2022 erfolgt, weswegen der Antrag auf Stattgabe des Rechtsmittels, respektive der Aufhebung des angefochtenen Bescheides lautet. Der Finanzamtsvertreter verwies auf die Bindung der Abgabenbehörde an die Gutachten des SMS. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Sohn der Bf., geb. am 2017, leidet an einer kombinierten umschriebenen Entwicklungsstörung und Bindungsstörung des Kindesalters mit Enthemmungen. Im Zuge des Verfahrens wurden seitens des Sozialministeriumservice (SMS) folgende Gutachten erstellt: Im Gutachten des Sozialministeriumservice vom 27. Juni 2022 wurde die Erkrankung/Behinderung unter die Pos.Nr. 03.02.02 der Einschätzungsverordnung gereiht und der Grad der Behinderung mi 60% rückwirkend ab April 2022 festgesetzt. In den Gutachten des Sozialministeriumservice vom 22. September 2022, vom 3. April 2023, vom 29. Juli 2023, vom 3. Dezember 2024 sowie vom 11. Juni 2025 trafen die Sachverständigen dieselben Feststellungen. Die Gutachten wurden vom Bundesfinanzgericht auf ihre Schlüssigkeit überprüft. Das Verwaltungsgericht geht aus den nachstehend angeführten Gründen davon aus, dass die in den Gutachten übereinstimmend getroffenen Feststellungen mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit den Tatsachen entsprechen. Beweiswürdigung Der Verfahrensgang und der dargestellte Sachverhalt ergeben sich aus den vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Familienbeihilfenakt, aus den angeführten Bescheinigungen des Sozialministeriumservice sowie aus den Angaben der Bf. und den vor ihr vorgelegen Befunden. Sämtliche von der Bf. vorgelegten Unterlagen (Befunde etc.) wurden bei der Erstellung der Gutachten miteinbezogen.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100222/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100222.2024
Stammnummer
149641
Gültig
14.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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