Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100389/2022
Die rechtswidrige Anwendung der Differenzbesteuerung auf den Verkauf eines neuen Fahrzeuges durch einen Händler in einem Mitgliedsstaat kann die Anwendung der Erwerbsbesteuerung in Österreich nicht verhindern
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100389/2022vom 22.10.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Dieses Prinzip wird erreicht, indem auf der Importseite der Erwerb neuer Fahrzeuge als innergemeinschaftlicher Erwerb behandelt und der Umsatzsteuer (Erwerbsteuer) unterworfen wird. Exportseitig kommt jedem, der ein neues Fahrzeug in das Gemeinschaftsgebiet liefert, (fikitve) Unternehmereigenschaft zu (Art. 28a Abs. 4 1. Satz der 6. EG-Rl bzw. Art. 9 Abs. 2 der MWStSystRl.) und bewirkt im betreffenden Mitgliedstaat eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (siehe auch BFG 25.9.2015, RV/6100002/2014).
Dass es bei einer Veräußerung eines neuen Fahrzeuges von einem Privaten an einen deutschen Fahrzeughändler und anschließender Lieferung ins übrige Gemeinschaftsgebiet zu einer allfälligen Doppelbelastung mit Umsatzsteuer kommt ist als Einwand im gegenständlichen Verfahren irrelevant und kann sich nur auf die Verfahren im Ursprungsland beziehen.
In VwGH 25.1.2006, 2001/14/0125, wird unter Hinweis auf einen Beitrag von Hörtnagl in der ÖStZ 2001, 740, wie folgt ausgeführt:
"….dass das bei neuen Fahrzeugen durch die Regelungen der 6. EG-Rl. ausnahmslos verwirklichte Bestimmungslandprinzip die steuerliche Erfassung von Pkw im Wege des innergemeinschaftlichen Erwerbes nach Art. 1 erfordere. Die Kumulation der Umsatzsteuer werde im Allgemeinen durch den Vorsteuerabzug des Lieferanten vermieden. Liefere ein Nichtunternehmer, werde ihm durch Art. 12 Abs. 3 Z 2 UStG ... (dennoch) der Vorsteuerabzug eingeräumt. Liefere hingegen ein Händler, der den neuen Pkw ohne die Möglichkeit eines Vorsteuerabzuges zum Zwecke des Weiterverkaufs erworben habe, räume ihm das Gesetz - seinem Wortlaut nach - keinen Vorsteuerabzug ein. Als Lösung dieses Problems spricht sich Hörtnagl- unter Verweis auf die gleichlautende Meinung von Rau/Dürrwächter, Kommentar zum (dt.) Umsatzsteuergesetz, 8. Auflage, § 25, Rz. 142f - dafür aus, Art. 12 Abs. 3 Z 2 UStG ...analog auf gewerbliche Wiederverkäufer anzuwenden: Wenn schon Nichtunternehmen der Vorsteuerabzug für den Erwerb neuer Fahrzeuge eingeräumt sei, dann soll dies erst recht für gewerbliche Wiederverkäufer gelten."
Der VwGH geht daher davon aus, dass die umsatzsteuerliche Erfassung neuer Fahrzeuge ausnahmslos dem Bestimmungslandprinzip folgt. Die uneingeschränkte Erhebung der Erwerbsteuer im Bestimmungsland erweist sich daher als nicht rechtswidrig. Die Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbelastung mit Umsatzsteuer hat im Ursprungsland durch Gewährung des Vorsteuerabzuges zu erfolgen (siehe auch Ruppe/Achatz, UStG6, Art.24 Rz 4; UFS 2.3.2010, RV/2614-W/08).
Es liegen folglich innergemeinschaftliche Erwerbe vor, auch der Verkauf in Österreich unterliegt somit nicht der Differenzbesteuerung sondern war im Rahmen der Normalbesteuerung mit 20 % Umsatzsteuer zu berücksichtigen.
In diesem Punkt war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Unstrittig waren die Änderung betreffend den Zeitraum 9/2021 rückgängig zu machen, da sie bereits in der Jahreserklärung berücksichtigt wurden.
In Summe war der Beschwerde daher teilweise Folge zugeben.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Erkenntnis folgt der zitierten Judikatur des VwGH und des UFS bzw. BFG, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt.
Linz, am 22. Oktober 2025
Normen und Schlagworte
- Art. 1 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 1 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 19 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 1 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 24 Abs. 1 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 24 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 24 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 1 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100389/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100389.2022
- Stammnummer
- 149632
- Gültig
- 22.10.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF