Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100389/2022
Die rechtswidrige Anwendung der Differenzbesteuerung auf den Verkauf eines neuen Fahrzeuges durch einen Händler in einem Mitgliedsstaat kann die Anwendung der Erwerbsbesteuerung in Österreich nicht verhindern
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100389/2022vom 22.10.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende ***1***, die Richterin ***2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***3*** und ***4*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***5***, vertreten durch Stb., ***6***, über die Beschwerde vom 10.5.2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 5.12.2022 betreffend Umsatzsteuer 2021 zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensablauf
Für die Monate 1 bis 11/2021 wurde eine Betriebsprüfung durchgeführt.
Im Betriebsprüfungsbericht vom 22.4.2022 wurde unter anderem folgendes festgestellt:
Tz. 2 Lamborghini Huracan - Neufahrzeug iSd Art. 1 Abs. 8 UStG 1994
Sachverhalt:
Das geprüfte Unternehmen hätte am 11.8.2021 von einem deutschen Unternehmer einen Lamborghini Huracan um 265.640,00 € angekauft. Das Fahrzeug hätte laut Rechnung einen Kilometerstand von 1.765 km aufgewiesen.
Das Fahrzeug sei am 27.7.2021 an eine Privatperson in Österreich um 342.300,00 € verkauft worden. Es sei die Differenzbesteuerung iSd § 24 UStG 1994 angewendet worden.
Rechtliche Würdigung:
Der Erwerb neuer Fahrzeuge sei stets ein innergemeinschaftlicher Erwerb. Dies gelte unabhängig vom Status des Lieferers und des Erwerbers.
Da hier eindeutig eine neues Fahrzeug iSd Art. 1 Abs. 8 UStG 1994 vorliege, liege auch ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Daraus ergebe sich, dass die Differenzbesteuerung für dieses Fahrzeug nicht anwendbar sei.
Tz. 4 Bentley Mulsanne - Neufahrzeug iSd Art. 1 Abs. 8 UStG 1994
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin hätte am 1.10.2021 von einem deutschen Unternehmer einen Bentley Mulsanne um 190.000,00 € angekauft. Das Fahrzeug hätte laut der Rechnung einen Kilometerstand von 730 Kilometern aufgewiesen.
Das Fahrzeug sei am 11.10.2021 an einen österreichischen Unternehmer um 238.000,00 € brutto verkauft worden. Es sei die Differenzbesteuerung angewendet worden.
Rechtliche Würdigung:
Der Erwerb neuer Fahrzeuge sei stets ein innergemeinschaftlicher Erwerb. Dies gelte unabhängig vom Status des Lieferers und des Erwerbers.
Da hier eindeutig eine neues Fahrzeug iSd Art. 1 Abs. 8 UStG 1994 vorliege, liege auch ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Daraus ergebe sich, dass die Differenzbesteuerung für dieses Fahrzeug nicht anwendbar sei.
Vorliegend ist eine Rechnung der Beschwerdeführerin vom 27.7.2021 den Lamborghini Huracan betreffend. Laut dieser Rechnung wurde die Differenzbesteuerung angewandt und keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, der Gesamtbetrag samt NoVA und NoVA Zuschlag betrage 342.300,00 €. Zudem eine Rechnung eines deutschen Unternehmers an die Beschwerdeführerin vom 20.10.2021 über diesen Lamborghini, wobei der Fahrzeugpreis von 258.500,00 € in Rechnung gestellt worden sei mit dem Hinweis, dass kein Umsatzsteuerausweis möglich sei, § 25a dUStG, Gebrauchtgegenstände-Sonderregelung.
Weiters liegt vor eine Rechnung eines deutschen Unternehmers vom 30.9.2021 über einen Bentley Mulsanne in Höhe von 190.000,00 €, wobei darauf hingewiesen wird, dass der Kaufpreis der Differenzbesteuerung nach § 25a dUStG unterliege. Zudem eine Rechnung der Beschwerdeführerin an einen österreichischen Unternehmer vom 11.10.2021 über diesen Bentley. Laut dieser Rechnung wurde die Differenzbesteuerung angewandt und keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, der Gesamtbetrag betrage 238.000,00 €.
Mit Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für 8/2021 vom 25.4.2022 wurde die Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch, der mit 20 % zu versteuern ist, mit 327.690,27 €, der Gesamtbetrag der innergemeinschaftlichen Erwerbe, der mit 20 % zu versteuern ist, mit 364.715,00 € sowie die Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben mit 72.943,00 € festgesetzt.
Die Festsetzung sei unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung erfolgt, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien.
Mit Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für 10/2021 vom 25.4.2022 wurde die Bemessungsgrundlage der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch, der mit 20 % zu versteuern ist, mit 225.249,99 €, der Gesamtbetrag der innergemeinschaftlichen Erwerbe, der mit 20 % zu versteuern ist, mit 190.000,00 € sowie die Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben mit 38.000,00 € festgesetzt.
Die Festsetzung sei unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung erfolgt, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien.
Mit Schreiben vom 10.5.2022 wurde gegen diese Bescheide Beschwerde erhoben wie folgt:
Es werde beantragt, den steuerpflichtigen Umsatz 20 % für die Umsatzsteuervoranmeldung 8/2021 von 327.690,27 € um -218.745,25 € auf 108.945,02 € zu korrigieren und korrespondierend dazu auch den innergemeinschaftlichen Erwerb zu korrigieren.
Es werde beantragt, den steuerpflichtigen Umsatz 20 % für die Umsatzsteuervoranmeldung 10/2021 von 225.249,99 € um -158.333,35 € auf 66.916,64 € zu korrigieren und korrespondierend dazu auch den innergemeinschaftlichen Erwerb zu korrigieren (siehe Berichte über die Schlussbesprechung).
Es werde der Antrag gestellt, für die beiden in dem Bericht über die Schlussbesprechung vom 22.4.2022 angeführten Fahrzeuge die Differenzbesteuerung gemäß § 24 UStG 1994 anzuwenden, wie bisher von der Beschwerdeführerin angewandt.
Weiters werde der Antrag gestellt, den Lamborghini Huracan als Sammlerfahrzeug anzusehen und damit auch aus der Betrachtung als "fiktives Neufahrzeug" von vornherein auszuscheiden.
Es werde eine mündliche Verhandlung vor dem gesamten Beschwerdesenat des BFG beantragt.
Gleichzeitig werde beantragt, die ust-rechtliche Frage über ein so genanntes Neufahrzeug und damit im Zusammenhang die Nichtgewährung des Vorsteuerabzuges (oder Erstattung der Vorsteuer) bei Ankauf eines Händlers von einem Privaten dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, wenn ein solches "Neufahrzeug" vorliegen würde.
Begründung:
Die Beschwerdeführerin sei Gebrauchtwagenhändlerin und hätte sich auf den Ankauf und Verkauf von so genannten Luxusgebrauchtwagen spezialisiert.
Im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung vermeine der Prüfer festgestellt zu haben, dass im Monat 8/2021 und im Monat 10/2021 jeweils ein Fahrzeug Lamborghini Huracan (8/2021) und Bentley Mulsanne (10/2021) zu Unrecht (obwohl die Rechnungen der deutschen Autohändler so ausgestellt worden seien) der Differenzbesteuerung (deutsche Gebrauchsbesteuerung) nach § 24 UStG 1994 von der Beschwerdeführerin unterworfen worden seien. Er sei der Meinung, dass die beiden Fahrzeuge als "Neufahrzeuge" gemäß Art. 1 Abs. 8 und 9 UStG 1994 ust-rechtlich zu behandeln seien.
Diese Rechtsauffassung werde für beide Fahrzeuge ausdrücklich bestritten.
Unbestritten sei, dass bei beiden Fahrzeugen die erstmalige Zulassung über ein Jahr her sei, aber die gefahrenen Kilometer jeweils unter 6.000 km seien.
Die Beschwerdeführerin hätte die beiden Fahrzeuge jeweils immer von einem deutschen Autohändler als gebrauchte Fahrzeuge gekauft (so wie der deutsche Händler die Fahrzeuge fakturiert hätte). Damit sei für die Frage, ob es sich um "Neufahrzeuge" oder "Gebrauchtfahrzeuge" handle, das deutsche Umsatzsteuerrecht anzuwenden. Würde man der Argumentation des österreichischen Prüfers folgen, müssten vorab die deutschen Autohändler die Rechnungen berichtigen und den ig. Erwerb dann melden. Sonst sei die ust-rechtliche Behandlung in der Kette falsch.
Die deutschen Autohändler hätten diese Fahrzeuge nach dem Wissensstand der Beschwerdeführerin jeweils von Privatpersonen angekauft und auch keinen anteiligen Vorsteuerabzug erhalten.
Die Vorgangsweise der österreichischen Finanzverwaltung, nun diese Fahrzeuge als fiktive "Neufahrzeuge" zu behandeln und die so genannte Differenzbesteuerung nicht zuzulassen, führe damit in der Kette zu einer zumindest nachteiligen, dem Unionsrecht zur Mehrwertsteuer widersprechenden Doppelbelastung mit deutscher Vorsteuer (Einkauf vom Privaten ohne Vorsteuerabzug in Deutschland) und auch noch österreichische Umsatzsteuer vom vollen Anschaffungswert beim Verkauf (und nicht nur von der Differenz Einkaufswert-Verkaufswert).
Die Bestimmung des Art. 1 Abs. 8 UStG 1994 sei eine widerlegbare Annahme zum Begriff "Gebrauchtfahrzeug" durch den EU-Gesetzgeber. Dass es sich hier um Gebrauchtfahrzeuge (und keine "Neufahrzeuge") handeln müsse, sage einem vernünftig denkenden Menschen schon die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin schon die dritte Erwerberin sei und es schon mehrere Services für diese Fahrzeuge gegeben hätte. Kein vernünftig denkender Mensch würde daher derartige Fahrzeuge als "neu" kaufen, sondern höchstens als Gebrauchtfahrzeuge ansehen.
Auch würden in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung unter anderem Sammlerfahrzeuge fallen (Mehlhart/Tumpel, UStG3, Seite 1947), wobei nach Auskunft der Beschwerdeführerin zumindest der Lamborghini Huracan als Sammlerfahrzeug anzusehen sei, da von diesem Fahrzeug nur eine stark begrenzte Anzahl überhaupt gefertigt worden sei und derartige Fahrzeuge daher fast nur von Sammlern gekauft würden und daher natürlich sehr wenige Kilometer gefahren würden.
Da die Regelung über den Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen (Neufahrzeugen und deren Definition) auf der Mehrwertsteuerrichtlinie der Europäischen Union beruhe (Artikel 2, 9 und 172), sei auch der EuGH für eine etwaige Klarstellung oder Korrektur zuständig. Diese Systemwidrigkeit sei im Übrigen den Staaten schon bewusst, es sei aber bisher noch keine Änderung dieses umsatzsteuerlichen Unrechtes erfolgt. Für die Beschwerdeführerin hieße das, dass die Staaten der EU ein umsatzsteuerliches Unrecht absichtlich lieber beibehalten würden, als es rechtskonform zu ändern.
Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hätte berichtet, dass es sogar noch extremere Beispiele dazu gebe, da ihm einige derartige Luxusfahrzeuge (auch von österreichischen Händlern) angeboten worden wären, die bereits vor mehreren Jahren zugelassen worden seien, aber auch bisher nur weit unter 6.000 Kilometer gefahren worden seien. Würde das BFG dann auch derartige Fahrzeuge als "neu" behandeln?
In diesen beiden Fällen sei der Sachverhalt nun so, dass wenn der deutsche Private direkt an die Beschwerdeführerin nach Österreich die besagten Fahrzeuge geliefert haben würde, der deutsche Private sich die von ihm bezahlte Vorsteuer anteilig ersetzen lassen hätte können (siehe beiliegende Kurzbeschreibung aus dem deutschen Kommentar Kraeusel in Reiß/Kraeusel/Langer, § 15 UStG, Rz 694). Nur weil der deutsche Private das Fahrzeug an einen deutschen Autohändler verkauft haben würde und dieser das Fahrzeug dann an einen österreichischen Händler verkauft hätte, komme es zu einer anteiligen Kumulierung der Mehrwertsteuer, da der deutsche Händler keinen Vorsteuerabzug beim Kauf von einem Privaten hätte und auch der deutsche Private (bei einem Verkauf an einen deutschen Autohändler) keine Möglichkeit der Erstattung der Vorsteuer habe.
Dies führe zu einer systemwidrigen anteiligen Kumulierung der Mehrwertsteuer. Wie der EuGH schon mehrfach judiziert habe, dürfe es in der Unternehmerkette nicht zu einer Belastung, Kumulierung mit Mehrwertsteuer kommen. Aber dies genau geschehe hier. Da es auch bei einem Kauf in Österreich zu der gleichen kumulativen Mehrwertsteuerbelastung kommen würde und diese Bestimmung ihre Wurzel im Unionsrecht habe, sei es Aufgabe auch des österreichischen Gerichtes, unabhängig davon, ob in diesem Fall dies Deutschland betreffe, eine derartige Bestimmung, die eindeutig gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie verstoße, beim EuGH im Zuge eines Vorabentscheidungsverfahrens überprüfen zu lassen.
Auch würde eine fiktive Begriffsbestimmung, was ein Neufahrzeug sei, welche nicht widerlegbar wäre, nicht verfassungskonform sein. Auch führe eine derartige systemwidrige anteilige Doppelbelastung zu einer verfassungsrechtlich nicht zulässigen Diskriminierung.
Die Besteuerung dieser Fahrzeuge als "fiktive Neufahrzeuge" führe zu einer starken Wettbewerbsverzerrung, da in Österreich ein "gebrauchtes Neufahrzeug", welches mit voller Umsatzsteuer belastet sei, nicht mehr mit Gewinn verkauft werden könne, weil eben jede vernünftig denkende Person dies als Gebrauchtfahrzeug betrachten würde (mit den Abschlägen für ein Gebrauchtfahrzeug). Dies führe daher zu einem Verlust aus dem Verkauf derartiger Fahrzeuge.
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 10.6.2022 wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.
Mit Schreiben vom 15.6.2022 wurde eine Begründung die obigen Beschwerdevorentscheidungen betreffend abgefertigt und unter anderem wie folgt ausgeführt:
Die gegenständlichen Fahrzeuge Lamborghini Huracan und Bentley Mulsanne seien bei Händlern in Deutschland unter Anwendung der Differenzbesteuerung erworben und später in Österreich differenzbesteuert verkauft worden. Im Zeitpunkt des Kaufes (11.8.2021) hätte das Fahrzeug Lamborghini Huracan einen Kilometerstand von 1.765 km aufgewiesen. Der gegenständliche Bentley Mulsanne hätte im Zeitpunkt des Kaufes (1.10.2021) einen Kilometerstand von 730 km aufgewiesen. Unbestritten sei, dass hinsichtlich der gegenständlichen Fahrzeuge seit der erstmaligen Zulassung 6 Monate vergangen seien, aber die Anzahl der gefahrenen Kilometer jeweils deutlich unter 6.000 km liege.
Im Zuge einer Betriebsprüfung seien die beiden Fahrzeuge der Erwerbsbesteuerung (ig. Erwerb neuer Fahrzeug) unterzogen und festgestellt worden, dass die Differenzbesteuerung bezüglich der gegenständlichen Fahrzeuge nicht zur Anwendung gelangen könne.
Gemäß § 24 Abs. 1 UStG 1994 gelte für Lieferungen iSd § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten oder anderen beweglichen körperlichen Gegenständen, ausgenommen Edelsteinen oder Edelmetallen, eine Differenzbesteuerung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt seien:
Der Unternehmer sei ein Händler, der gewerbsmäßig mit diesen Gegenständen handle oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigere (Wiederverkäufer). Die Lieferung der Gegenstände an den Unternehmer sei im Gemeinschaftsgebiet ausgeführt worden. Für diese Lieferung sei die Umsatzsteuer nicht geschuldet oder die Differenzbesteuerung vorgenommen worden.
Im Binnenmarkt sei die Anwendung der grenzüberschreitenden Differenzbesteuerung möglich, sofern keine neuen Fahrzeuge (Art. 1 Abs. 8 und 9) geliefert würden oder der Verkäufer eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung durchführe. In diesen Fällen entfalle auch die Erwerbsbesteuerung (Art. 24).
Fahrzeuge im Sinne dieser Bestimmung seien unter anderem motorbetriebene Landfahrzeuge zur Personen- oder Güterbeförderung mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt (Art. 1 Abs. 8 UStG 1994). Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 bestimme, dass ein Fahrzeug dann als neu gelte, wenn die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbes nicht mehr als sechs Monate zurückliege. Dasselbe gelte nach Z 1 dieser Bestimmung, wenn das Landfahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hätte.
Damit ein Fahrzeug sohin nicht als neu gelte, müssten die Bedingungen mehr als 6 Monate alt und mehr als 6.000 Kilometer kumulativ erfüllt sein. Da im gegenständlichen Fall die geforderte Kilometerleistung nicht erreicht werde, handle es sich bei den gegenständlichen Fahrzeugen um neue Fahrzeuge.
Der Umstand, dass die gegenständlichen Fahrzeuge an die Beschwerdeführerin als Gebrauchtfahrzeuge verkauft worden seien, ändere nichts daran, dass die Differenzbesteuerung bei neuen Fahrzeugen eben nicht zur Anwendung komme. Der Beschwerdeführerin komme diesbezüglich kein Wahlrecht zu.
Hinsichtlich dieses Vorbringens, wonach es sich beim gegenständlichen Fahrzeug Lamborghini Huracan um ein Sammlerfahrzeug handle und dieser nicht in den Anwendungsbereich des Art. 1 Abs. 8 fallen würde, werde nachfolgendes angemerkt:
Gemäß der Kombinierten Nomenklatur seien unter Sammlerfahrzeugen Kraftfahrzeuge zu verstehen, die unabhängig von ihrem Herstellungsdatum nachweislich bei einem geschichtlichen Ereignis im Einsatz gewesen wären und Rennkraftfahrzeuge, die unabhängig von ihrem Herstellungsdatum nachweislich ausschließlich für den Motorsport entworfen, gebaut und verwendet worden seien und bei angesehenen nationalen und internationalen Ereignissen bedeutende sportliche Erfolge errungen hätten.
Unter Sammlungsstücken nach Z 12 der Anlage 2 zu § 24 UStG 1994 seien Sammlerfahrzeuge von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert zu verstehen, die sich in ihrem Originalzustand befinden würden, mindestsens 30 Jahre alt seien und einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen würden.
Das gegenständliche Fahrzeug Lamborghini Huracan könne nicht unter den Begriff Sammlerfahrzeug iSd oben angeführten Bestimmung subsumiert werden. Der Lamborghini Huracan sei weiterhin als Neufahrzeug zu verstehen.
Mit Schreiben vom 21.6.2022 wurde der Antrag auf Vorlage der gegenständlichen Beschwerden zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht gestellt.
Mit Vorlagebericht vom 18.7.2022 wurde die gegenständliche Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und wie folgt ausgeführt:
Sachverhalt:
Die gegenständlichen Fahrzeuge Lamborghini Huracan und Bentley Mulsanne seien von der Beschwerdeführerin bei Händlern in Deutschland unter Anwendung der Differenzbesteuerung erworben und später in Österreich differenzbesteuert verkauft worden.
Im Zeitpunkt des Kaufes (11.8.2021) hätte das Fahrzeug Lamborghini Huracan einen Kilometerstand von 1.765 km aufgewiesen. Das Fahrzeug Bentley Mulsanne hätte im Zeitpunkt des Kaufes (1.10.2021) einen Kilometerstand von 730 km aufgewiesen.
Im Zuge der Betriebsprüfung seien die beiden Fahrzeuge der Erwerbsbesteuerung (ig. Erwerb neues Fahrzeug) unterzogen und festgestellt worden, dass im gegenständlichen Fall eine Differenzbesteuerung für diese Fahrzeuge keine Anwendung finden könne.
Der Beschwerdeführer sei der Ansicht, dass der EuGH für eine etwaige Klarstellung oder Korrektur zuständig sein würde, da die Regelung über den Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen (Neufahrzeugen und deren Definition) auf der Mehrwertsteuerrichtlinie der EU beruhen würde (Artikel 2, 9 und 172). Seitens der Beschwerdeführerin sei ein Vorabentscheidungsverfahren angeregt worden, da sie die Ansicht vertrete, dass ein Verstoß gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie vorliegen würde.
Beweismittel:
Rechnungen
Stellungnahme:
Im Binnenmarkt sei die Anwendung der grenzüberschreitenden Differenzbesteuerung möglich, sofern keine neuen Fahrzeuge (Art. 1 Abs. 8 und 9) geliefert würden oder der Verkäufer eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung durchführe. Damit ein Fahrzeug nicht als neu gelte, müssten die Bedingungen mehr als 6 Monate alt und mehr als mehr als 6.000 Kilometer kumulativ erfüllt sein. Da im gegenständlichen Fall die geforderte Kilometerleistung nicht erreicht werde, handle es sich um neue Fahrzeuge. Das Fahrzeug Lamborghini Huracan sei auch kein Sammlerfahrzeug, sondern ein Neufahrzeug.
Es liege kein Verstoß gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie vor.
Es werde beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
Am 5.12.2022 wurde der Umsatzsteuerjahresbescheid 2021 erlassen, wobei die Änderungen laut Betriebsprüfung beibehalten wurden.
Mit Schreiben vom 20.12.2022 wurde Beschwerde erhoben gegen den Umsatzsteuerbescheid 2021 vom 5.12.2022. Die Begründung entspricht im Wesentlichen der Bescheidbeschwerde gegen die Festsetzungsbescheide, wobei zusätzlich wie folgt ausgeführt worden ist:
Es werde beantragt, den steuerpflichtigen Umsatz 20 % des Jahres 2021 von 1,269.421,98 € auf 892.343,37 € zu korrigieren und korrespondierend dazu auch den innergemeinschaftlichen Erwerb zu korrigieren (siehe Bescheidbeschwerde). Der Differenzbetrag an Umsatzsteuer setze sich wie folgt zusammen: USt Basis 2021 lt. FA 1,269.421,98 € abzüglich 892.343,37 € = 377.078,61 €, ergebe mit 20 % 75.415,72 €.
Es werde beantragt, die Kennzahl 057 der Umsatzsteuererklärung 2021 um 2.141,77 € von 9.158,25 € auf 7.017,08 € zu berichtigen.
Es werde beantragt, die Kennzahl 066 der Umsatzsteuererklärung 2021 um 131,36 € von 566,31 € auf 697,67 € zu berichtigen.
Offensichtlich seien die deutschen Rechnungen von den Händlern zwischenzeitlich berichtigt worden, was aber nach Meinung der Beschwerdeführerin nicht zulässig gewesen wäre.
Auch seien der Beschwerdeführerin die zuviel bezahlten Beträge (die USt auf die Differenz zwischen Einkauf und Verkauf) bisher nicht erstattet worden. Daher müsse angenommen werden, dass die Rechnungen von den deutschen Händlern wieder falsch ausgestellt worden seien.
An der Doppelbelastung würden auch die nunmehr korrigierten Rechnungen der deutschen Autohändler nichts ändern.
Des Weiteren sei im Umsatzsteuerjahresbescheid 2021 vom Finanzamt in der KZ 057 der Betrag von 7.017,08 € um 2.141,77 € auf 9.158,85 € berichtigt worden. Diese Berichtigung von der USO-Prüfung für 9/2021 sei schon in der Jahreserklärung berichtigt worden, die nochmalige Korrektur beim Umsatzsteuerbescheid 2021 führe damit zu einer Verdoppelung. Dies sei auch zu berichtigen.
Des Weiteren sei auch die Vorsteuer im Umsatzsteuerbescheid 2021 die Kennzahl 057 um 131,36 € verringert worden, auch dies wäre schon in der Umsatzsteuererklärung berücksichtigt worden und sei daher im Umsatzsteuerbescheid 2021 wieder ein zweites Mal abgezogen worden. Auch dies sei zu berichtigen.
Am 20.12.2022 erfolgte durch die Amtspartei unter anderem folgende Stellungnahme zur Beschwerde:
Ergänzend werde betreffend 9/2021 (in der ersten Beschwerde nicht gegenständlich) angemerkt, dass davon ausgegangen werden könne, dass diese Beträge, wie von der steuerlichen Vertretung angemerkt, in der Jahreserklärung bereits Berücksichtigung gefunden hätten.
Mit Ergänzungsvorhalt vom 19.2.2024 wurden folgende Fragen an die Beschwerdeführerin gerichtet:
"1.
Aufgrund welcher Eigenschaften wird der Lamborghini Huracan von Ihnen als Sammlerfahrzeug eingestuft? Weisen Sie diese nach!
Aufgrund welcher gesetzlichen Bestimmungen wird beantragt, das Fahrzeug vom Anwendungsbereich des Art 1 Abs. 8 UStG 1994 auszunehmen?
2.
Laut Beschwerdeschrift vom 20.12.2022 wurden die gegenständlichen Rechnungen durch die deutschen Verkäufer korrigiert. Diese korrigierten Rechnungen sind einzureichen.
3.
Der Kaufvertrag vom 10.8.2021 den Lamborghini betreffend ist einzureichen.
4.
Der Kaufvertrag vom 27.9.2021 den Bentley betreffend ist einzureichen."
Mit Schreiben vom 18.3.2024 wurde wie folgt geantwortet:
1.
Die Kommentarstelle aus dem Kommentar UStG liege bei. Bei den Fahrzeugen handle es sich um Fahrzeuge, welche die Käufer üblicherweise nicht zum Fahren benützen, sondern zum Sammeln verwenden würden. Die Fahrzeuge würden meist nur regelmäßig kurz bewegt werden, um die Funktionsfähigkeit und damit den Wert zu erhalten. Die Wertsteigerungen bei derartigen Sammlerfahrzeugen sei nach Jahren oft enorm. Man müsse das so sehen wie ein Gemälde, das auch von Sammlern gekauft werde und das oft nach Jahren extreme Wertsteigerungen entfalte.
2.
Beim Begriff des Sammelns könne man nicht von irgendwelchen starren Begriffen ausgehen.
3.
Auf die Unionswidrigkeit der von der Finanzverwaltung angewendeten Bestimmung hätte er bereits hingewiesen.
4.
Man hätte versucht, bei den Autohändlern eine Korrektur der Rechnungen zu erreichen. Sie hätten keine korrigierten Rechnungen erhalten.
5.
Der Kaufvertrag Lamborghini liege bei.
6.
Der Kaufvertrag Bentley liege bei.
Mit Schreiben vom 11.4.2024 wurde folgender Ergänzungsvorhalt an die Amtspartei gerichtet und der oben angeführte Ergänzungsvorhalt samt Antwortschreiben übermittelt:
"1.
Die beiliegenden Ermittlungsergebnisse werden zur allfälligen Stellungnahme übersendet.
2.
Laut Beschwerde gegen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2021 vom 19.12.2022 wurden die folgenden gegenständlichen Rechnungen von den Händlern berichtigt:
- Lamborghini Performante, Gesamtbetrag 258.500,00 €, 20.10.2021, 24181-8450154, ***7***
- Bentley Mulsanne, Gesamtbetrag 190.000,00 €, 30.9.2021, 866, ***8***
Gemäß § 269 Abs. 2 BAO wird das Finanzamt beauftragt, zu ermitteln, ob die angeführten Rechnungen korrigiert worden sind und allfällige korrigierte Rechnungen einzureichen.
Sollten korrigierte Rechnungen vorliegen wäre dazu Stellung zu nehmen."
Mit Ergänzungsvorhalt vom 11.4.2024 an die Beschwerdeführerin wurde wie folgt ausgeführt:
"Nach Ihrem bisherigen Vorbringen wird der gegenständliche Lamborghini Huracan von Ihnen als Sammlerfahrzeug eingestuft.
Als Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert (Position 9705 der Kombinierten Nomenklatur) sind Kraftfahrzeuge einzustufen, die den Kriterien des EuGH in der Rs C-200/84 entsprechen.
Sie werden aufgefordert, diesbezüglich ein Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für historische Fahrzeuge zur Frage der Zuordnung zur Unterposition 9705 der Kombinierten Nomenklatur einzureichen."
Mit Schreiben vom 10.5.2024 wurde durch die Beschwerdeführerin folgendermaßen geantwortet:
Die Beschwerdeführerin hätte nie behauptet, dass es sich bei den in Beschwerde befindlichen Fahrzeugen um Fahrzeuge von geschichtlichem Wert oder historische Fahrzeuge handle. Dies werde erstmalig vom BFG verlangt, dazu ein Gutachten zu bringen, was natürlich nicht möglich sei. Was hätte dies mit dem Begriff des Sammelns von Fahrzeugen zu tun?
Völlig neu sei auch, dass der allgemeine Begriff des Sammelns von der Europäischen Union geregelt sein solle.
Fakt sei, dass diese Fahrzeuge gesammelt würden und unter Umständen nach sehr vielen Jahren sogar noch mit einem viel höheren Wert getauscht oder verkauft würden. Auch bei einem Künstler, dessen Bilder der sog. Modernen Kunst zugeordnet werden könnten, gebe es genügend Sammler dieser Bilder, die noch keine 10 Jahre alt seien. Hier würde man auch nicht unterstellen, dass dieser kein Sammler von Bildern sei.
Die Beschwerdeführerin würde zum Sammeln von Fahrzeugen auch noch in der beantragten mündlichen Verhandlung erläutern wollen.
Viel wichtiger sei aber, dass Österreich mit dem Ausschluss von neuen Fahrzeugen (wobei man auch den Begriff "neues Fahrzeug" für die gegenständlichen Fahrzeuge in Abrede stelle) gegen Unionsrecht verstoße.
Der Ausschluss neuer Fahrzeuge von der Differenzbesteuerung führe zu einer Steuerkumulation und Wettbewerbsverzerrung (z.B. bei einem Verkauf ins Ausland, siehe dazu Hörtnagl, ÖStZ 2001, 357).
Im gegenständlichen Fall würde dies dazu führen, dass die ig. Lieferung des Wiederverkäufers zwar selbst steuerfrei sei. Dem Wiederverkäufer stehe auch grundsätzlich das Recht auf Vorsteuerabzug zu. Da aber beim Ankauf dieses "fiktiv" neuen Fahrzeuges (von einem Privaten) keine USt geschuldet werde, könne er auch keine Vorsteuer abziehen. Die Mehrwertsteuer (Restmehrsteuer) werde in diesem Fall - systemwidrig - zum Kostenfaktor und trete neben die volle Steuerbelastung im Bestimmungsland.
Dies widerspreche nicht nur dem Diskriminierungsverbot des Art. 110 AEUV (vormals Art. 90 EGV) und der Gaston-Schul-Entscheidung des EuGH (EuGH 5.5.1982, 15/81), sondern führe zu einer Schlechterstellung des gewerblichen Exporteurs gegenüber dem Privaten (der hier sehr wohl die anteilige Umsatzsteuer über Antrag erstattet erhalte).
Auch die Entscheidung des EuGH 3.2.2000, C-228/98 Charalamos Dounias verpflichte sinngemäß die EU-Staaten zu Regelungen, die ausschließen würden, dass "eingeführte" Waren höher besteuert würden als gleichartige inländische Erzeugnisse. Genau das geschehe aber in dem Fall der Beschwerdeführerin durch Kumulation mit der ausländischen Mehrwertsteuer durch die Versagung der "Differenzbesteuerung" und die Einstufung als "fiktives" Neufahrzeug. Daher sei diese Entscheidung auch sinngemäß bei der Beschwerdeführerin anzuwenden (siehe auch Ruppe/Achatz, UStG, 5. Auflage, Anm. 5 zu Art. 24 BMR und Anm. 437 zu § 1 im gleichen Kommentar).
Daher auch der Antrag auf ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH durch das BFG, dass die Beschwerdeführerin umsatzsteuerlich diskriminiert werde und die Vorgangsweise der Finanzverwaltung gegen das Unionsrecht verstoße.
Mit Schreiben vom 15.5.2024 wurden die oben angeführten Ermittlungsergebnisse der Amtspartei zur Stellungnahme übermittelt.
Mit Schreiben vom 14.10.2024 wurde durch die Amtspartei wie folgt ausgeführt:
Lamborghini Huracan (Tz. 2) und Bentley Mulsanne (Tz. 4):
Gegenstand der Differenzbesteuerung könnten niemals neue Fahrzeuge sein.
Neufahrzeug: Für die Einstufung als Neufahrzeug nach Art. 1 Abs. 7 bis 9 UStG 1994 genüge es, wenn bei motorbetriebenen Landfahrzeugen nach Abs. 8 Z 1 die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbes nicht mehr als sechs Monate zurückliege. Dasselbe gelte, wenn die bisherige Fahrleistung weniger als 6.000 Kilometer betrage.
Die Definition Neufahrzeug und die Definition Sammlerfahrzeug würden einander ausschließen.
Da im gegenständlichen Fall die geforderte Kilometerleistung nicht erreicht werde handle es sich um neue Fahrzeuge, weshalb die Feststellungen im BP-Bericht korrekt seien.
Amtshilfeersuchen nach Deutschland vom 18.4.2024:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes sei im Auftrag des Bundesfinanzgerichtes am 18.4.2024 an den Mitgliedstaat Deutschland ein Amtshilfeersuchen gestellt worden. Die eingelangten Unterlagen würden hiermit nachgereicht.
Die Steuerfreiheit werde bei Rechnungsmängeln oder Versäumnissen nur dann dennoch gewährt, wenn diese nachträglich korrigiert würden und zur Zufriedenheit der Steuerbehörden ordnungsgemäß begründet werden könnten.
Für den Bentley Mulsanne sei keine berichtigte Rechnung mit (i) Hinweis auf die steuerfreie ig. Lieferung, (ii) UID des Lieferers und (iii) UID des Erwerbers in dem Staat, in dem die Beförderung der Ware ende, ausgestellt worden.
Da im gegenständlichen Fall die geforderten Rechnungsmerkmale auch nicht durch nachträgliche Korrektur erbracht worden wären bestehe keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug, weshalb die Feststellungen im BP-Bericht nicht korrekt seien.
Für den Lamborghini Huracan sei das Amtshilfeersuchen noch nicht beantwortet worden.
Beiliegend ist folgende Antwort auf das Amtshilfeersuchen betreffend den Bentley Mulsanne:
Der PKW sei vom deutschen Unternehmer an die Beschwerdeführerin veräußert worden. Auf der Rechnung sei folgender Vermerk: "Der Kaufpreis unterliegt der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG 1994". Als Nachweis, ob die Besteuerung beim Verkäufer auch erfolgt sei, sei das Kontenblatt angefordert worden. Eine korrigierte Rechnung liege laut Auskunft des Steuerberaters nicht vor.
Mit Vorhalt vom 21.1.2025 wurde der Ergänzungsvorhalt an die Amtspartei vom 11.4.2024 sowie das Antwortschreiben vom 14.10.2024 der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme übersendet.
Mit Schreiben vom 3.2.2025 wurde wie folgt geantwortet:
Es werde um Klarstellung zur Stellungnahme der Amtspartei ersucht.
Der vorletzte Absatz laute: "Da im gegenständlichen Fall die geforderten Rechnungsmerkmale auch nicht durch nachträgliche Korrektur erbracht wurden, besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug, weshalb die Feststellungen im BP-Bericht nicht korrekt sind."
Wie sei das zu verstehen? Welche betragsmäßigen Auswirkungen hätte diese "Feststellung" für die Beschwerdeführerin? Sei es möglich, diese zukommen zu lassen?
Man könne die Aussage betragsmäßig nicht nachvollziehen.
Nach Übermittlung der Stellungnahme an die Amtspartei wurde von dieser mit Schreiben vom 25.2.2025 geantwortet wie folgt:
Der Absatz "Die Steuerfreiheit wird bei Rechnungsmängeln oder Versäumnissen nur dann dennoch gewährt, wenn diese nachträglich korrigiert werden und zur Zufriedenheit der Steuerbehörden ordnungsgemäß begründet werden können.
Für den Bentley Mulsanne wurde keine berichtigte Rechnung mit (i) Hinweis auf die steuerfreie ig. Lieferung, (ii) UID des Lieferers und (iii) UID des Erwerbers in dem Staat, in dem die Beförderung der Ware endet ausgestellt.
Da im gegenständlichen Fall die geforderten Rechnungsmerkmale auch nicht durch nachträgliche Korrektur erbracht wurden besteht keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug, weshalb die Feststellungen im BP-Bericht nicht korrekt sind." spiegle eine Ansicht wider, die von der Amtspartei im Verfahren nicht länger aufrechterhalten werde.
Mit Ergänzungsvorhalt an die Amtspartei vom 28.5.2025 wurde wie folgt ausgeführt:
"1.
Nehmen Sie Stellung zur Beschwerde vom 20.12.2022 gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid 2021 vom 5.12.2022.
2.
Insbesondere ist darauf einzugehen, inwieweit die angesprochenen Änderungen in KZ 057 und KZ 066 bereits in der Jahreserklärung Eingang gefunden haben und die durch den Jahresbescheid erfolgten Änderungen wieder rückgängig zu machen wären.
3.
Allfällige neue Ermittlungsergebnisse, insbesondere im Hinblick auf den Ermittlungsauftrag vom 11.4.2024, sind einzureichen."
Mit Schreiben vom 30.5.2025 wurde unter anderem wie folgt geantwortet:
1.
Die Beschwerdeausführungen würden sich im bloßen Antrag auf Geltendmachung der Differenzbesteuerung erschöpfen, obwohl aktenkundig sei, dass die in Rede stehenden Fahrzeuge im Zeitpunkt der Lieferung den Tatbestand eines neuen Fahrzeuges erfüllt hätten und die steuerbaren Tatbestände Business to Business am Bestimmungsort in Österreich verwirklicht worden wären (VwGH 25.1.2006, 2001/14/0125 zum ig. Erwerb neuer Landfahrzeuge).
Nachdem die materiellen Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen würden, würde die Lieferung für den deutschen Händler umsatzsteuerfrei und die Anwendung der Differenzbesteuerung gesetzwidrig gewesen sein. Wenn der steuerliche Vertreter schreibe "nach Meinung meines Mandanten ist die Bestimmung des Art 1 Abs. 8 eine widerlegbare Annahme zum Begriff "Gebrauchtfahrzeuge" durch den EU-Gesetzgeber…." so sei er der Behauptung, dass es sich um Gebrauchtfahrzeuge und keine Neufahrzeuge handle, die entsprechenden Beweise schuldig geblieben. In der Regel müssten Fahrzeuge eine gewisse Nutzung aufweisen, um als gebraucht zu gelten, der häufige Wiederverkauf indiziere dies gerade nicht.
2.
Es sei glaubhaft, dass der steuerliche Vertreter das Ergebnis der Betriebsprüfung in den akzeptierten Teilen betreffend die Kennzahlen 057 und 066 eingearbeitet hätte. Dies könne nur anhand von Zahlen mit Kontoblättern überprüft werden.
3.
Am 30.5.2025 wäre eine neuerliche Urgenz erfolgt.
Mit Beschlüssen jeweils vom 11.6.2025 wurde beiden Partien der bisherige Verfahrensablauf zur abschließenden Stellungnahme und Vorbereitung auf die mündliche Senatsverhandlung übermittelt.
Durch die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 26.6.2025 wie folgt ergänzt:
Die Besteuerung der von einem deutschen Händler als Gebrauchtfahrzeug gekauften Fahrzeuge in Österreich als fiktives Neufahrzeug werde weiter bekämpft.
Sie führe dazu, dass der deutsche Händler die besagten Fahrzeuge von einem deutschen Privaten OHNE Vorsteuerabzug erworben habe und nun solle der österreichische Händler verpflichtet werden, diese Fahrzeuge als neue Fahrzeuge in voller Höhe der Umsatzsteuer zu unterziehen.
Derartige gebrauchte, fiktive Neufahrzeuge seien mit einer derartigen falschen umsatzsteuerrechtlichen Behandlung de facto nur mehr mit Verlust zu verkaufen.
Dies führe zu einer Doppelbelastung mit Umsatzsteuer und damit zu einer Kumulierung mit Umsatzsteuer im Unternehmensbereich, was der EuGH in ständiger Rechtsprechung immer abgelehnt habe. Weiters führe es auch zu einer Ungleichbehandlung in dem Fall, dass wenn der deutsche Private direkt die besagten PKW an einen österreichischen Händler verkauft haben würde, er sowohl nach der deutschen Rechtslage als auch nach der vergleichbaren Rechtslage in Österreich anteilig über einen Antrag die Umsatzsteuer zurückerhalte, aber bei einem Verkauf an einen Händler nicht? Und dann werde auf einmal aus diesem Gebrauchtfahrzeug ein neues Fahrzeug?
Welcher vernünftig denkende Mensch mit etwas Hausverstand kaufe ein Fahrzeug, das 2-3 Jahre alt sei als Neufahrzeug, nur weil relativ wenig damit gefahren worden sei?
Damit sei eine derartige Bestimmung auch mit einer Verfassungswidrigkeit aufgrund der geschilderten Ungleichbehandlung behaftet.
Wenn etwas wie in diesem Fall in der ganzen Europäischen Union offensichtlich zu einem unionswidrigen Ergebnis führe, hätte jedes Gericht die Verpflichtung, dies nötigenfalls durch ein Anrufen an den EuGH berichtigen zu lassen, nicht nur der Staat, wo dies geschehe (Deutschland).
Bei der Umsatzsteuer handle es sich letzten Endes um Unionsrecht und nicht nur um nationales Recht.
Auch seien die deutschen Rechnungen noch nicht berichtigt worden (zumindest würde die steuerliche Vertretung noch immer keine korrigierten Rechnungen erhalten haben). Daher würden die deutschen Rechnungen (Differenzbesteuerung bzw. Gebrauchsbesteuerung) immer noch gelten?
Mit Schreiben vom 16.10.2025 wurde von der Beschwerdeführerin der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Festgestellter Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist Fahrzeughändlerin mit Spezialisierung auf Luxusfahrzeuge.
Beschwerdegegenständlich waren ursprünglich die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Monate 8/2021 und 10/2021. Am 5.1.22022 erging der Umsatzsteuerjahresbescheid für 2021.
Strittig ist die Frage, ob die Lieferungen der Fahrzeuge Bentley Mulsanne und Lamborghini Huracan von Deutschland nach Österreich der Erwerbsbesteuerung in Österreich unterliegen.
Sie wurden in Deutschland unter Anwendung der Differenzbesteuerung erworben und anschließend in Österreich differenzbesteuert weiterverkauft.
Die Eingangsrechnungen der Fahrzeughändler in Deutschland verweisen jeweils auf eine angewandte Differenzbesteuerung. Umsatzsteuer wurde jeweils nicht ausgewiesen.
Diese Rechnungen wurden nicht berichtigt.
Die beiden Fahrzeuge gelangten unstrittig von Deutschland nach Österreich. Es handelt sich um motorbetriebene Landfahrzeuge im Sinne des Art. 1 Abs. 8 Z 1 UStG 1994.
Sowohl der Verkäufer in Deutschland als auch die Beschwerdeführerin als Erwerber in Österreich sind Unternehmer, die im Rahmen ihres Unternehmens tätig wurden.
Strittig ist, ob es sich dabei um neue Fahrzeuge iSd Art. 1 Abs. 9 UStG 1994 handelt.
Beide Fahrzeuge weisen unstrittig unter 6.000 gefahrene Kilometer auf.
Der Lamborghini Huracan ist ein Sportwagen, der Beförderungszwecken dient.
Unstrittig waren die Änderungen betreffend den Zeitraum 9/2021 rückgängig zu machen, da sie bereits in der Jahreserklärung berücksichtigt wurden.
Beweiswürdigung
Der An- und Verkauf der gegenständlichen Fahrzeuge wird in den vorgelegten Rechnungen dokumentiert.
Von der Beschwerdeführerin wurde eingewendet, dass die Ankaufsrechnungen von den Lieferanten korrigiert worden wären. Allfällig korrigierte Rechnungen konnten jedoch nicht eingereicht werden.
Ein Amtshilfeersuchen betreffend den Bentley Mulsanne hat ergeben, dass die Rechnung des deutschen Lieferanten nicht korrigiert worden ist.
Ein Amtshilfeersuchen den Lamborghini Huracan betreffend blieb ergebnislos.
Ausgegangen wird folglich davon, dass die ursprünglich eingereichten Rechnungen gültig sind.
Dass beide Fahrzeuge weniger als 6000 gefahrene Kilometer aufweisen, geht aus den vorliegenden Rechnungen unstrittig hervor.
Strittig ist, ob es sich bei dem Lamborghini Huracan um ein Sammlerfahrzeug handelt, das nicht für Beförderungszwecke genutzt werden kann.
Durch die Beschwerdeführerin wurde nicht dargelegt, aus welchen Gründen es sich um ein von der Erwerbsbesteuerung ausgenommenes Sammlerstück handeln soll.
Das gegenständliche Fahrzeug ist ein Sportwagen, die Nutzung zur Beförderung ist nicht eingeschränkt.
Dass die Beschwerdeführerin oder ihre Kunden das Fahrzeug allenfalls nicht hauptsächlich zur Beförderung nutzen, ist irrelevant.
Dass ein Sammlungsstück mit geschichtlichem, archäologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert iSd Position 9705 00 00 der Kombinierten Nomenklatur vorliegt, wurde selbst von der Beschwerdeführerin verneint. Es finden sich auch laut Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür.
Rechtliche Beurteilung
§ 253 BAO lautet wie folgt:
Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende umfasst.
Diese Bestimmung ist insbesondere auf das Verhältnis von Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden zu Umsatzsteuerveranlagungsbescheiden anzuwenden (siehe auch VwGH 22.10.2015, RV 2015/15/0035).
Die gegen die Feststellungsbescheide gerichteten Beschwerden gelten ab Erlassung des Veranlagungsbescheides als gegen diesen Veranlagungsbescheid gerichtet.
Die gegen den Jahresveranlagungsbescheid gerichtete Beschwerde ist ein ergänzender Schriftsatz zum ursprünglichen Rechtsmittel.
Nach Art. 1 Abs. 1 UStG 1994 unterliegt der Umsatzsteuer auch der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.
Art. 1 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 setzt für das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs voraus, dass ein Gegenstand bei einer Lieferung an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt, auch wenn der Lieferer den Gegenstand in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat.
Erwerber ist nach Art. 1 Abs. 1 lit 2 leg. cit. ein Unternehmer, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt, die Lieferung an den Erwerber wird durch einen Unternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausgeführt und ist nach dem Recht des Mitgliedsstaates, der für die Besteuerung des Lieferers zuständig ist, nicht auf Grund der Sonderregelung für Kleinunternehmer steuerfrei.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 UStG 1994 findet die Differenzbesteuerung gemäß § 24 keine Anwendung auf die Lieferung neuer Fahrzeuge iSd Art. 1 Abs. 8 und 9.
Der Begriff Fahrzeug umfasst gemäß Art. 1 Abs. 8 UStG 1994 auch motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt, soweit diese Fahrzeuge zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt sind (Ruppe/Achatz, UStG6, Art. 1 Rz 80).
Nicht darunter fallen Sammler- und Museumsstücke, die nicht für Beförderungszwecke genutzt werden (Stadie in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, dUStG, § 1b Rz 27) und nicht für Beförderungszwecke dienende Fahrzeuge (etwa Rennwagen, die der Sportausübung dienen; Tumpel in Melhardt/Tumpel, UStG³, Art. 1 Rz 132).
Zur Personenbeförderung bestimmt sind auch solche Fahrzeuge, die von den Erwerbern für Sport- und Freizeitzwecke verwendet werden (Stadie in Rau/Dürrwächter, dUStG, § 1b Rz 27).
§ 24 UStG 1994 lautet wie folgt:
Abs. 1:
Für Lieferungen iSd § 1 Abs. 1 Z 1 von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten (Z 10 bis 13 der Anlage 2) oder anderen beweglichen körperlichen Gegenständen, ausgenommen Edelsteine oder Edelmetalle gilt eine Besteuerung nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften (Differenzbesteuerung), wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1.
Der Unternehmer ist ein Händler, der gewerbsmäßig mit diesen Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert (Wiederverkäufer).
2.
Die Lieferung der Gegenstände an den Unternehmer wurde im Gemeinschaftsgebiet ausgeführt. Für diese Lieferung wurde
a. Umsatzsteuer nicht geschuldet oder
b. die Differenzbesteuerung vorgenommen.
Nach Anlage 2 zu § 24 UStG 1994, Z 12, sind als Sammlungsstücke solche mit geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert iSd Position 9705 00 00 der Kombinierten Nomenklatur zu verstehen.
Die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur (Amtsblatt C-272 vom 13.11.2009), welche ein wichtiges Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Positionen darstellen, lauten zu Unterposition 9705 00 00:
"1. Zu dieser Position gehören Kraftfahrzeuge, die
- sich in ihrem Originalzustand befinden, d. h. an denen keine wesentlichen Änderungen des Fahrgestells, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors usw. vorgenommen wurden,
- mindestens 30 Jahre alt sind und
- einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen.
Kraftfahrzeuge gelten jedoch nicht als von geschichtlichem und völkerkundlichem Wert und werden von dieser Position ausgeschlossen, wenn die zuständigen Behörden feststellen, dass sie keinen wichtigen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder keinen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen können.
Zusätzlich müssen diese Fahrzeuge die für die Aufnahme in eine Sammlung erforderlichen Eigenschaften aufweisen:
- Sie müssen verhältnismäßig selten sein,
- sie dürfen normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Verwendungszweck gemäß benutzt werden,
- sie müssen Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen sein und
- sie müssen einen hohen Wert haben.
2. Zu dieser Position gehören auch Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert:
a) Kraftfahrzeuge, die unabhängig von ihrem Herstellungsdatum nachweislich bei einem geschichtlichen Ereignis im Einsatz waren;
b) Rennkraftfahrzeuge, die unabhängig von ihrem Herstellungsdatum nachweislich ausschließlich für den Motorsport entworfen, gebaut und verwendet worden sind und bei angesehenen nationalen und internationalen Ereignissen bedeutende sportliche Erfolge errungen haben."
Wie auch in BFH 26.11.2014, V R 21/11, ausgeführt, ist für die umsatzsteuerliche Beurteilung von Fahrzeugen nicht auf das Motiv und den wirtschaftlichen Sinn ihres Einsatzes abzustellen, sondern auf ihre tatsächliche Nutzungsmöglichkeit. Wesentlich ist die Ortsveränderung mittels Fahrzeuges.
Die gegenständlichen Fahrzeuge sind offensichtlich zur Personenbeförderung bestimmt, in welchem Ausmaß eine solche vom Eigentümer vorgenommen wird, ist irrelevant.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass es sich bei dem Fahrzeug Lamborghini Huracan um ein Sammlerfahrzeug handeln würde, weshalb die unten angeführten Bestimmungen nicht anzuwenden seien, geht daher ins Leere.
Ein motorbetriebenes Landfahrzeug gilt nach Abs. 9 dieser Bestimmung als neu, wenn alternativ entweder die erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 6 Monate zurückliegt oder wenn das Fahrzeug nicht mehr als 6000 Kilometer zurückgelegt hat. Die Kriterien gelten alternativ, nicht kumulativ. Es handelt sich dabei um eine Legaldefinition, und nicht wie von der Beschwerdeführerin eingewandt um eine widerlegbare Annahme.
Auch in § 1b Abs. 3 dUStG wird festgelegt, dass ein Fahrzeug als neu gilt, wenn das Landfahrzeug nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt hat oder wenn seine erste Inbetriebnahme im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als sechs Monate zurückliegt.
Da beide Fahrzeuge nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt haben gelten sie als neue Fahrzeuge iSd Art. 1 Abs. 9 UStG 1994.
Die Lieferung der gegenständlichen Fahrzeuge erfüllt somit sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen der oben genannten gesetzlichen Bestimmungen und ist als innergemeinschaftlicher Erwerb eines neuen Fahrzeuges im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Umsatzbesteuerung zu unterziehen.
Steuerschuldner beim innergemeinschaftlichen Erwerb ist gemäß Art. 19 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 der Erwerber. Die Steuerschuld entsteht am Tag des Erwerbes. Die Fälligkeit tritt einen Monat später ein.
Es kommt daher die Erwerbsbesteuerung von neuen Fahrzeugen nach Art. 1 Abs. 2 UStG 1994 zur Anwendung.
Nach dem Konzept der Binnenmarkt-Richtlinie unterliegt der innergemeinschaftliche Erwerb neuer Fahrzeuge stets der Besteuerung im Bestimmungsland, ungeachtet ob der Erwerb durch Nichtunternehmer oder Unternehmer erfolgt ist. Der Verwirklichung des Bestimmungslandprinzips bei Lieferung von Neufahrzeugen dient auch der nach Art. 24 Abs. 1 lit. b UStG 1994 vorgesehene Ausschluss der Differenzbesteuerung auf innergemeinschaftliche Lieferungen. Gleichzeitig unterliegt nach Abs. 2 dieser Bestimmung der innergemeinschaftliche Erwerb nicht der Umsatzsteuer, wenn auf die Lieferung der Gegenstände an den Erwerber im Sinne des Art. 1 Abs. 2 (Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens oder juristische Person außerhalb des Unternehmens) im übrigen Gemeinschaftsgebiet die Differenzbesteuerung (§ 24 UStG 1994) angewendet worden ist.
Auch nach § 25a Abs. 7 lit. b dUStG findet die Differenzbesteuerung keine Anwendung auf die innergemeinschaftliche Lieferung eines neuen Fahrzeuges iSd § 1b Abs. 2 und 3.
Die rechtswidrige Anwendung der Differenzbesteuerung durch den deutschen Fahrzeughändler kann die Anwendung der Erwerbsbesteuerung bei der Beschwerdeführerin nicht verhindern (UFS 8.3.2010, RV/2592-W/08). Hat der Unternehmer, von dem der Gegenstand erworben wurde, die Differenzbesteuerung zu Unrecht angewandt, kann auch der Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung für die Weiterveräußerung nicht beanspruchen (BFH 23.4.2009, V R 52/07).
Hinsichtlich des Vorbringens einer Wettbewerbsverzerrung bzw. Steuerkumulation beim Erwerb des Fahrzeuges ist auf die geltende europäische (Art. 28a der 6. EG-Rl. bzw. Art. 2 Abs. 1 lit. b Z ii MWStSyRl) und die österreichische Rechtslage (Art. 1 Abs. 7ff UStG 1994) zu verweisen, wonach bei Lieferungen von neuen Fahrzeugen ausschließlich das Bestimmungslandprinzip gilt.
Normen und Schlagworte
- Art. 1 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 1 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 19 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 1 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 24 Abs. 1 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 24 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 24 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 1 Abs. 2 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100389/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100389.2022
- Stammnummer
- 149632
- Gültig
- 22.10.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF