Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0063-Z2L/04
Vorschreibung von Eingangsabgaben für Treibstoff im Reiseverkehr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0063-Z2L/04vom 12.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Als Zollanmeldung durch eine andere Form der Willensäußerung gilt auch das Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bw. vom 7. Dezember 2003 gegen
die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Innsbruck vom 26. November
2003, Zl. 800/10638/02/2003, betreffend Eingangsabgaben
entschieden:
Der Beschwerde wird teilweise
Folge gegeben. Der Zollschuldtatbestand wird wegen vorschriftswidrigen
Verbringens auf Art. 202 ZK abgeändert und die Eingangsabgaben wie
folgt neu festgesetzt: [Grafik]
[Grafik]
Entscheidungsgründe
Am 31. August 2003 reiste der Beschwerdeführer
mit seinem dieselbetriebenen Wohnmobil über das Zollamt Spiss in das
Zollgebiet ein ohne dabei spontan eine Zollanmeldung über den in einem
Reservekanister mitgeführten Benzin für sein Motorfahrrad anzumelden.
Erst über zweimalige Befragung wurde erklärt in einem Reservekanister
10 Liter Benzin mitzuführen, welcher im Drittland gekauft wurde. Die
durchgeführte Kontrolle ergab, dass neben den 10 Litern Benzin in weiteren
zwei Kanistern auch eine Menge von ca. 40 Liter Diesel mitgeführt wurde.
Vom Zollamt Spiss wurden daraufhin unter Freilassung einer Menge von 10 Liter
Diesel die Eingangsabgaben berechnet und diese dem Reisenden mittels Za19 Block
011578, Blatt 17 mitgeteilt. Die Entrichtung der Eingangsabgaben erfolgte durch
Barzahlung.
Dagegen wurde im Zuge einer Dienstaufsichtsbeschwerde mit
Eingabe vom 2. September 2003 der Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Darin
wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass er aufgrund des hohen Verbrauchs
immer ca. 40 Liter Diesel mitführe.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Innsbruck, Zahl 800/10638/01/2003, vom 26. November 2003 als
unbegründet abgewiesen. In der Begründung führt die belangte
Behörde aus, dass gemäß Art. 112 Abs. 1 Buchstabe b
Zollbefreiungsverordnung, VO (EWG) Nr. 918/83 (ZBefrVO), nur eine
Höchstmenge von 10 Litern Treibstoff in tragbaren Behältern von den
Eingangsabgaben befreit wäre. Diese Freimenge sei dem Beschwerdeführer
belassen worden, sodass die Verzollung der restlichen Treibstoffmenge zu Recht
erfolgt sei. Die abgabenfreie Wiedereinfuhr der gesamten ausgeführten
Dieselmenge von 40 Litern wäre nur unter Anwendung eines spezifischen
Zollverfahrens (Ausfuhrabfertigung mit Nämlichkeitsfesthaltung)
möglich gewesen. Ein derartiges Verfahren sei jedoch vom
Beschwerdeführer nicht beantragt worden.
Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2003 der
Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben und hiezu ausgeführt:
Der Beschwerdeführer habe nicht 40 Liter Diesel
sondern nur einen Kanister der beiden die vorhanden gewesen wären mit 20
Liter Diesel im Wohnmobil gehabt. Diese Menge sei auch bei der Einreise nach
Samnaun bereits im Auto gewesen. Als Zeuge werden Frau H. und Herr S. genannt.
Es seien nur 10 Liter Benzin in einem separaten Kanister in Samnaun gekauft
worden. Er habe somit nicht gegen die Freigrenze verstoßen. Die
Nichtanmeldung bei der Ausreise habe er vergessen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 185 Zollkodex (ZK) werden auf Antrag
des Beteiligten Gemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft
ausgeführt worden sind und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses
Zollgebiet eingeführt und dort in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführt werden, von den Eingangsabgaben befreit.
Gemäß Art. 323
Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) gelten Waren, die von Reisenden
mitgeführt werden und deren Gemeinschaftscharakter nachzuweisen ist, als
Gemeinschaftswaren, wenn bei der Anmeldung erklärt wird, dass es sich um
Gemeinschaftswaren handelt, und kein Zweifel an der Richtigkeit dieser
Erklärung besteht. Die Waren müssen demnach als Gemeinschaftswaren
ausgeführt worden sein, sie dürfen keine kommerzielle Zweckbestimmung
haben, sie müssen von Reisenden mitgeführt werden und sie müssen
zweifelsfrei als Gemeinschaftswaren deklariert werden, wobei Zweifel auf
objektiven Gründen beruhen müssen.
Im gegenständlichen Fall wurde laut Sachverhalt vom
Beschwerdeführer die Zollstelle passiert ohne spontan eine Zollanmeldung
abzugeben. Nach Art. 230 ZK-DVO kann für Waren zu nichtkommerziellen
Zwecken, die im persönlichen Gepäck von Reisenden enthalten und als
Rückwaren abgabenfrei sind, durch andere Formen der
Willensäußerung angemeldet werden. Nach der Fiktion des Art. 234 Abs.
1 ZK-DVO gelten die betreffenden Waren als gestellt, die Zollanmeldung als
angenommen und die Waren als überlassen, sobald die
Willensäußerung im Sinn des Artikels 233 erfolgt ist. Ein "Passieren"
liegt in diesem Zusammenhang auch vor, wenn der Reisende auf Zeichen eines
Zollbeamten zwar anhält, aber keine ausdrückliche Zollanmeldung
abgibt, sondern zu verstehen gibt, dass er keine einfuhrabgabenpflichtigen Waren
mitbringt (vgl. Henke in Witte
Zollkodex-Kommentar3 Rz 33 zu Art.
61 ZK).
Mangels Vorliegens konkreter Zweifel ist dem in den zwei
tragbaren Kanistern enthalten gewesene Diesel die Rückwareneigenschaft
zuzuerkennen, wobei der Antrag auf Gewährung der
Rückwarenbegünstigung ebenfalls konkludent gestellt worden ist.
Abgesehen davon weist die belangte Behörde nur auf das fehlende formelle
Verfahren anlässlich der Ausfuhr hin, ohne den Gemeinschaftscharakter des
Dieseltreibstoffs generell in Zweifel zu ziehen. Es widerspricht auch nicht der
allgemeinen Lebenserfahrung, wenn bei Reisen ins Drittland Treibstoff in
Reservekanistern mitgeführt und wegen Nichtverwendung aufgrund der auf der
Strecke vorhandenen Tankstellen wieder eingeführt wird. Es mag daher
dahingestellt bleiben, ob in den Kanistern 40 Liter oder wie nunmehr in der
Beschwerde behauptet nur 20 Liter enthalten waren. Es erübrigt sich deshalb
auch eine entsprechende Beweisführung. Die anteiligen Eingangsabgaben sind
daher zu erstatten.
Hinsichtlich der im Drittland erworbenen 10 Liter Benzin
ist jedoch Art. 112 Abs. 1 ZBefrVO zu beachten. Demnach sind vorbehaltlich der
Artikel 113 bis 115 leg cit Treibstoffe in tragbaren Behältern, die in
Personenkraftfahrzeugen mitgeführt werden, bis zu einer Höchstmenge
von 10 Liter je Fahrzeug von den Eingangsabgaben befreit.
Ein maßgeblicher Vorbehalt ist in Artikel 115 ZBefrVO
normiert, welcher lautet:
"Art.
115. Treibstoffe, die gemäß den Artikeln 112 bis 114 von den
Eingangsabgaben befreit sind, dürfen weder in einem anderen Kraftfahrzeug
als dem, in dem sie eingeführt wurden, verwendet werden, noch aus diesem
Fahrzeug entfernt oder gelagert werden, ausgenommen während an dem Fahrzeug
erforderliche Reparaturen; auch dürfen sie von dem von der Befreiung
Begünstigten weder veräußert noch überlassen
werden.
Die
Nichteinhaltung des Absatzes 1 hat die Anwendung der Einfuhrzölle auf die
betreffenden Waren mit dem zum Zeitpunkt der Nichteinhaltung geltenden Satz zur
Folge, und zwar nach der Beschaffenheit und dem Zollwert, die von den
zuständigen Behörden zu diesem Zeitpunkt festgestellt oder anerkannt
werden."
Das in Samnaun erworbene und im Wohnmobil mitgeführte
Benzin war zweifellos nicht für den Betrieb des dieselbetriebenen
Wohnmobils bestimmt. Eine Eingangsabgabenbefreiung nach Art. 112 Abs. 1
Buchstabe b ZBefrVO kommt daher im Hinblick auf die Bestimmung des Art. 115 leg
cit hiefür nicht in Betracht. Insofern erfolgte die Erhebung der
Eingangsabgaben zu Recht.
Mangels Abgabenfreiheit waren für das mitgeführte
Benzin auch die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 ZK-DVO nicht erfüllt.
Nach Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO gelten Waren als vorschriftswidrig verbracht, wenn
sich bei einer Kontrolle ergibt, dass die Willensäußerung im Sinne
des Artikels 233 erfolgt ist, ohne dass die verbrachten Waren die
Voraussetzungen der Artikel 230 bis 232 erfüllen. Das vorschriftswidrige
Verbringen erfüllt den Zollschuldtatbestand des Art. 202 ZK. Der
Zollschuldtatbestand war daher im Spruch entsprechend zu ändern. Daraus
ergibt sich jedoch im vorliegenden Fall kein Unterschied in der Höhe der
Eingangsabgaben im Vergleich zum Zollschuldtatbestand des Art. 201 ZK, welcher
vom Zollamt der Überführung in den freien Verkehr zugrunde gelegt
worden ist.
Der sich aus der Neuberechnung ergebende Zollbetrag wird
gemäß Art. 868 zweiter Satz ZK-DVO wegen Geringfügigkeit nicht
nacherhoben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 12. April 2005
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Normen und Schlagworte
- Art. 202 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 185 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 323 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 230 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 234 Abs. 1 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 233 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 112 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1
- Art. 115 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0063-Z2L/04
- Stammnummer
- 14959
- Gültig
- 12.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF