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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102613/2024

Herabsetzung der Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102613/2024vom 16.10.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aus all diesen Gründen spricht die Zweckmäßigkeit dafür, die zeitgerechte Einhaltung der Meldeverpflichtungen gemäß § 5 WiEReG durch die Androhung und gegebenenfalls die Festsetzung von Zwangsstrafen durchzusetzen. Damit die Androhung von Zwangsstrafen ernst genommen wird, ist die allenfalls gebotene Festsetzung von Zwangsstrafen unerlässlich und daher zweckmäßig. Das Interesse der Bf., nicht durch eine Zwangsstrafe finanziell belastet zu sein, steht hier hinter dem Gewicht der Zweckmäßigkeit zurück. Dem Grunde nach ist daher im vorliegenden Fall eine Zwangsstrafe festzusetzen. Hinsichtlich der Höhe der Zwangsstrafe spricht die Zweckmäßigkeit für eine deutlich spürbare Höhe. Andererseits sind die wirtschaftlichen Eigentümer allesamt Österreicher, sodass die Gefahr aus der verzögerten Meldung als eher gering einzustufen ist. Es ist auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Bf. zu berücksichtigen, welche - wie bereits dargestellt - als gut einzustufen ist. Weiters ist auch das sonstige Verhalten der Bf. in Bezug auf die Einhaltung von Fristen in die Ermessensübung einzubeziehen: Die Buchungen auf dem Steuerkonto der Bf. der letzten sechs Jahre zeigen, dass die beschwerdegegenständliche Zwangsstrafe die erste Zwangsstrafe (Abgabenart "ZO") ist. Dies lässt auf ein regelmäßiges Wohlverhalten der Bf. in Bezug auf die Einhaltung von Fristen schließen. Das Verschulden der Bf. ist daher gering. Nach Abwägung der vorgenannten, in Betracht kommenden Umstände übt das Bundesfinanzgericht das Ermessen derart, dass die Zwangsstrafe mit 350,00 € festgesetzt wird. Somit wird der Beschwerde teilweise stattgegeben. Im beschwerdegegenständlichen Fall ist im Sinne der Ausführungen, dass die Meldungen gemäß § 5 WiEReG dem Zweck der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, eine zeitgerechte Einhaltung der gebotenen Verpflichtungen erfordern, nicht nachgekommen worden. Wie in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ausgeführt, kann das Register der wirtschaftlichen Eigentümer seinen Zweck nur erfüllen, wenn die Meldungen durch die Verpflichteten innerhalb der Fristen durchgeführt werden. Um dies durchzusetzen wird in § 16 WiEReG ausdrücklich die Möglichkeit der Festsetzung von Zwangsstrafen gemäß § 111 BAO genannt. Die Festsetzung der Zwangsstrafe im gegenständlichen Fall in spürbarer Höhe von 1.000,00 erfüllt den Zweck die Einhaltung der Bestimmungen des WiEReG durchzusetzen. Zur Billigkeit ist im konkreten Fall auszuführen, dass die Beschwerdeführerin ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen seit ihrer Gründung am 9.11.2021 nachgekommen ist. Auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin ist dies die erste und einzige Zwangsstrafe die ersichtlich ist. Im Hinblick auf die Namensähnlichkeit der Beschwerdeführerin mit ihrer Kommanditistin und der gemäß § 81 BAO befugten Vertreterin und der nahezu identen Steuernummern dieser verschiedenen Gesellschaften ist von der Beschwerdeführerin und deren steuerlichen Vertreterin eine Sorgfalt anzuwenden, die eine Verwechslung der verschiedenen Gesellschaften bei Erfüllung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen nahezu ausschließen. Da durch die steuerliche Vertretung keine Absicht in der Verwechslung der Gesellschaften vorlag - es fehlen jegliche Anhaltspunkte - und auch keine grobe Fahrlässigkeit erkennbar ist, ein regelmäßiges Wohlverhalten vorliegt, ist das Verschulden der steuerlichen Vertretung, das sich die Beschwerdeführerin anrechnen lassen muss, als gering einzustufen. Da einerseits der Zweck der Bestimmung eine Zwangsstrafe in spürbarer Höhe erfordert, die Schuld anderseits als gering einzustufen ist, wird das Ermessen durch das Bundesfinanzgericht derart ausgeübt, dass die Zwangsstrafe im Betrag von € 500,00 festgesetzt wird. Der Beschwerde wird daher teilweise stattgegeben." vgl BFG RV/7103062/2024 Im beschwerdegegenständlichen Fall der ***Bfnn** GmbH ist im Sinne der Ausführungen, dass die Meldungen gemäß § 5 WiEReG dem Zweck der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, eine zeitgerechte Einhaltung der gebotenen Verpflichtungen erfordern, nicht nachgekommen worden. Wie in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ausgeführt, kann das Register der wirtschaftlichen Eigentümer seinen Zweck nur erfüllen, wenn die Meldungen durch die Verpflichteten innerhalb der Fristen durchgeführt werden. Um dies durchzusetzen wird in § 16 WiEReG ausdrücklich die Möglichkeit der Festsetzung von Zwangsstrafen gemäß § 111 BAO genannt. Die Festsetzung der Zwangsstrafe im gegenständlichen Fall durch das Finanzamt in spürbarer Höhe von 4.000,00 erfüllt grundsätzlich den Zweck die Einhaltung der Bestimmungen des WiEReG durchzusetzen. Zur Billigkeit ist im konkreten Fall auszuführen, dass die Beschwerdeführerin ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Meldung gemäß § 5 WiEReG seit der Beauftragung eines neuen steuerlichen Vertreters im Jänner 2024 nachgekommen ist. Auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin ist seit diesem Zeitpunkt keine Androhung oder Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 Bao ersichtlich. Im Hinblick darauf, dass die vorher festgesetzten Zwangsstrafen der verstorbene Geschäftsführer zu verantworten hatte und der neu bestellte Geschäftsführer, Herr ***GfNN***, keinen Zugang - trotz seines Bemühens darum - zum Finanzonline- Konto hatte, kann dem Geschäftsführer kein grob fahrlässiges Verhalten oder Vorsatz hinsichtlich eines sorgfaltswidrigen Verhaltens vorgeworfen werden. Aus den glaubwürdigen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung war es ihm aufgrund der Komplexität der Verlassenschaft und Nichterreichbarkeit bzw. Versterbens handelnder Personen nicht möglich die Meldungen fristgerecht zu erstatten. Da die GmbH zwischenzeitig die festgesetzte Zwangsstrafe vom 02.10.2023 im Betrag € 1.000,00 entrichtet hat, ist im Zusammenwirken, dass die nachfolgenden Meldungen gemäß § 5 WiEReG fristgerecht erfolgten, das Verschulden des Geschäftsführers als gering einzustufen. Zum Vergleich, dass im Jahr 2025 Säumniszuschläge für verspätete Entrichtung von Zahlungen verhängt wurden, aber anderseits alle abgabenrechtlichen Meldungen, insbesondere auch die Meldung gemäß § 5 WiEReG, fristgerecht erfolgten, ist auszuführen. Die Meldung gemäß § 5 WiEReG dient dazu die wirtschaftlichen und wahren Eigentümer von Rechtsträgern zu kennen um den in Erläuternden Bemerkungen genannten Zweckbestimmungen - Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung - zur Durchsetzung zu verhelfen. Sie dient nicht zur Durchsetzung der Entrichtung von fälligen Abgaben. Säumniszuschläge hingegen dienen dazu die Abgabenschuldner zu einer fristgerechten Entrichtung ihrer Abgabenschulden anzuhalten. Eine nicht fristgerechte Entrichtung von Abgaben trotz korrekter, fristgerechter Meldung hat andere Gründe als die Nichteinhaltung von Meldevorschriften. Dies wird auch durch die bewilligte Ratenzahlung belegt. Aus dem Verfahrensgang ist es glaubwürdig, dass Herr ***GfNN*** seinen abgabenrechtlichen Melde- und Offenlegungspflichten als Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei nachkommt. Die Möglichkeit einen neuen Steuerberater hinzuziehen und dadurch früher einen Zugang zu der FinanzOnline-Databox zu bekommen, hätte Herr ***GfNN*** in Betracht ziehen müssen. Als Geschäftsführer einer GmbH ist ihm dies anzurechnen. Da einerseits der Zweck der Bestimmung des § 5 WiEReG iVm § 16 WiEReG iVm § 111 BAO eine Zwangsstrafe in spürbarer Höhe erfordert, die Schuld andererseits im konkreten gegenständlichen Fall als gering einzustufen ist, wird das Ermessen durch das Bundesfinanzgericht derart ausgeübt, dass die Zwangsstrafe im Betrag von € 1.000,00 festgesetzt wird. Der Beschwerde wird daher teilweise stattgegeben. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen sind keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH 23.9.2014, Ro 2014/01/0033; VwGH 20.12.2017, Ro 2016/10/0021). Auch angesichts der eindeutigen Rechtslage war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen, weshalb die Revision nicht zulässig ist (vgl. VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Wien, am 16. Oktober 2025

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102613/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102613.2024
Stammnummer
149569
Gültig
16.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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