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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102613/2024

Herabsetzung der Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102613/2024vom 16.10.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***RAKG***, ***Adr. RAKG***, vertreten durch ***Vert*** über die Beschwerde vom 19. Jänner 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. Dezember 2023 betreffend Zwangsstrafen 2023 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Zwangsstrafe wird gemäß § 111 BAO iVm § 16 WiEReG iVm § 5 WiEReG mit € 1.000,00 festgesetzt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Beschwerdeführerin ist der Gewerbebetrieb ***Bf1*** Als Gesellschaft mit beschränkter Haftung, GmbH, ist sie unter der Nummer FN ***00000*** im Firmenbuch erfasst. Gemäß Eintrag im Firmenbuch vertritt Herr ***GfVN*** ***GfNN*** seit 28.06.2023 die GmbH selbständig. Am 01.08.2023 wurde die Beschwerdeführerin mit Erinnerungsschreiben des Finanzamtes zur Nachholung der Meldung gemäß § 5 WiEReG bis längstens 22.09.2023 aufgefordert. In einem wurde gemäß § 111 BAO die Festsetzung einer Zwangsstrafe im Betrag von € 1000,00 angedroht, falls der Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist Folge geleistet wird. Mit Bescheid vom 02.10.2023 wurde gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO eine Zwangsstrafe von € 1.000,00 festgesetzt, da die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist bis 22.09.2023 erfolgt war. Unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe im Betrag von 4.000,00 € wurde im Bescheid vom 02.10.2023 eine Nachmeldefrist bis 23.11.2023 gesetzt. Mit Bescheid vom 19.12.2023 wurde die Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO mit 4.000,00 festgesetzt, da innerhalb der Nachmeldefrist bis 23.11.2023 keine Meldung gemäß § 5 WiEReG erfolgte. Durch die anwaltliche Vertretung wurde am 19.01.2024 Beschwerde mit folgender Begründung gegen die Festsetzung einer Zwangsstrafe im Betrag von € 4.000,00 mit Bescheid vom 19.12.2023 erhoben. Begründend wurde ausgeführt: "Beschwerdepunkt Durch den angefochtenen Bescheid des Finanzamt Österreichs, mit welchem die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Zwangsstrafe in der Höhe von Euro 4.000,00 verpflichtet wurde, erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht verletzt. Aus diesem Grund wird der Bescheid in vollem Umfang angefochten. Geltend gemacht werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Sachverhalt Mit Bescheid vom 02.10.2023 hat die belangte Behörde bereits eine Zwangsstrafe in der Höhe von EUR 1.000,00 festgesetzt und in diesem Bescheid eine Nachmeldefrist unter Androhung einer weiteren Zwangsstrafe in Höhe von EUR 4.000,00 gesetzt. Die Beschwerdeführerin war - wie später noch auszuführen sein wird - ab dem Jahr 1984 bis inklusive 15.12.2024 eine Gesellschaft, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der sämtliche Beteiligte Gesellschafter natürliche Personen sind und somit eine Befreiung von der Meldepflicht gemäß § 6 Abs. 2 vorliegt. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hat der Behörde zum Bescheid vom 2.10.2023 unter dem Titel der "Beschwerde" mitgeteilt, dass beide bis 20.4.2023 für die Belange der Gesellschaft zuständigen Personen, nämlich ***AB*** ***CD*** und ***EF***t ***CD***, innerhalb von 24 Stunden verstorben sind, die Vertretungsbefugnis der Beschwerdeführerin über Monate nicht wirksam geregelt werden konnte und daher die Gesellschaft nicht in der Lage war, ihre Belange ordnungsgemäß zu regeln und die geänderten Verhältnisse in das WiReg einzutragen. Die Beschwerde wurde noch nicht bearbeitet. Am 19.12.2023 erhielt die Beschwerdeführerin dennoch einen weiteren Strafbescheid über eine weitere Zwangsstrafe über EUR 4.000,00 gegen den sich die gegenständliche Beschwerde richtet: Zum gesellschaftsrechtlichen Hintergrund der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin war gemäß Firmenbuch bis 19.4.2023 im rechtlichen Eigentum von Frau ***AB*** ***CD*** und der ***Bfnn** OG (im Folgenden kurz "OG"). Die Gesellschafterin ***AB*** ***CD*** ist am TT.4.2023 verstorben. Ihr Ehegatte, der die Buchhaltungsunterlagen und firmenbuchrechtlichen Belangen der Gesellschaften stets in Ordnung hielt, ist lediglich einen Tag später am TT.4.2023 verstorben. Die drei gemeinsamen Kinder der beiden Verstorbenen, ***Kind1*** ***CD***, geboren ***Jahr1***, ***Kind2*** ***CD*** geboren ***Jahr2*** und ***Kind3*** ***CD*** geboren ***Jahr3*** haben am 15.05.2023 eine unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben. Da die drei Kinder über keinerlei unternehmerische Erfahrung verfügten, jedoch Interesse an der Fortführung des Unternehmens und dem Erhalt der Arbeitsplätze hatten, haben sie sich bereits drei Tage nach dem Tod ihrer Eltern an den ihnen gut bekannten Unternehmer Herrn ***GfVN*** ***GfNN***, geb. TT.11.1970 gewandt und ihn mit der umgehenden Geschäftsführung der Beschwerdeführerin beauftragt. Die einschreitende Rechtsanwaltskanzlei von Herrn ***Ra11*** wurde daraufhin von den drei Erben und Herrn ***GfVN*** ***GfNN*** beauftragt den Bestellungsbeschluss als Geschäftsführer vorzubereiten und im Firmenbuch einzutragen. Als Gesellschafter der OG waren bis zu diesem Zeitpunkt Frau ***AB*** ***CD*** und Frau ***FHM*** eingetragen. Da Frau ***FHM*** jedoch bereits am TT.6.1984 verstorben ist und kein Testament hinterlassen hat, ging das gesamte Vermögen der OG auf die verbleibende Gesellschafterin ***AB*** ***CD*** über und die OG ist ohne Liquidation im Wege der Gesamtrechtsnachfolqe auf ***AB*** ***CD*** übergegangen. Die Beschwerdeführerin stand daher rechtlich und wirtschaftlich lediglich im Eigentum einer natürlichen Person und wäre gem. § 6 Abs 2 WiReG gar nicht verpflichtet gewesen, eine Meldung an die Behörde abzuqeben. Schon die im September 2024 erteilte Zwangsstrafe über EUR 1.000,00 erfolgte daher zu Unrecht. Für die Eintragung der Geschäftsführungsbefugnis von Herrn ***GfNN*** musste vorab die wirtschaftliche Eigentümerschaft der Beschwerdeführerin bestätigt werden und dafür der gesamte Verlassenschaftsakt von Frau ***FHM*** aus 1984 ausgehoben und aufgerollt werden. Bis zur Löschung der OG und Eintragung von Herrn ***GfVN*** ***GfNN*** als Geschäftsführer dauerte es daher bis 4.9.2023. Auch wenn der Bestellungsbeschluss als Geschäftsführer bereits am 28.6.2023 unterfertigt wurde, waren Vertretungshandlungen nach außen bis zur Eintragung in das Firmenbuch de facto nicht möglich. Auch nach Eintragung des Geschäftsführers ***GfVN*** ***GfNN*** in das Firmenbuch konnte dieser wesentlichen Verpflichtungen mangels Zugriffsmöglichkeit auf das Finanz Online Portal und das USP Portal nicht nachkommen. Da sich die hinterbliebenen Erben mit Herrn ***GfVN*** ***GfNN*** einig wurden, dass die in seinem wirtschaftlichen Eigentum stehende *** GmbH die Geschäftsanteile an der Beschwerdeführerin übernehmen möge, wurde die Erstellung eines Abtretungsvertrages beauftragt. Letzterer wurde schließlich am 2.10.2023 unterfertigt. Die verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung wurde am 17.11.2023 erteilt; die Rechtskraft der Genehmigung trat 4 Wochen später sohin am 15.12.2024 ein. Der Eintragungsbeschluss über die firmenbuchrechtliche Eintragung der Übertragung der Geschäftsanteile wurde mit 16.1.2024 übermittelt. Die nunmehr erforderliche Meldung konnte mangels Zugangsmöglichkeit über das USP durch den Geschäftsführer selbst nicht durchgeführt werden. Daher wurde die Meldung an das wirtschaftliche Eigentümer Register am 15.01.2024 beim neu beauftragten Steuerberater (Steuerberatung ***Stbneu***) in Auftrag gegeben. Dieser hat zwischenzeitig erhoben, dass der vormals für die Gesellschaft tätige Steuerberater zwischenzeitig auch verstorben ist und daher vor Meldung die Richtigstellung der steuerlichen Vertretung beantragt werden musste. Die WiREG Meldung, die den nunmehrigen wirtschaftlichen Eigentümer Herrn ***GfVN*** ***GfNN*** ausweisen wird, wird ehestmöglich nach der Bestätigung der neuen steuerlichen Vertretung durchgeführt werden. Beweis: Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe (Beilage. /1) Beschwerde von Herrn ***GfVN*** ***GfNN*** vom 16.10.2023 (Beilage. /2) Firmenbuchauszug der Beschwerdeführerin vom 9.5.2023 (Beilage. /3) Firmenbuchauszug der ehemaligen Gesellschafterin der Beschwerdeführerin vom 9.5.2023 (***Bfnn**) (Beilage. /4) Amtsbestätigung nach ***AB*** ***CD*** (Beilage. /5) Amtsbestätigung nach ***EF*** ***CD*** (Beilage .6) Antrag auf Änderung der Gesellschafter und Bestellung eines Geschäftsführers (Beilage. /7) Beschluss über die Einverleibung der geänderten Gesellschafter und des Geschäftsführers (Beilage. /8) Eintragungsbeschluss der Löschung der ***Bfnn** OG (Beilage. /9) Obwohl die Gesellschaft ausschließlich im Eigentum von einer natürlichen Person, nämlich ***AB*** ***CD***, stand und daher gem. § 6 Abs 2 WiReG gar nicht verpflichtet gewesen wäre, eine Meldung gem. § 5 WiReG abzugeben, hat die belangte Behörde zunächst eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 und hiernach eine weitere Geldstrafe in Höhe von EUR 4.000,00 verhängt. Darüber hinaus hat die Behörde verkannt, dass es dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin mangels nachweisbarer Vertretungsbefugnis faktisch nicht einmal möglich gewesen wäre, eine vollständige Meldung an das WiREG abzugeben Eine Zwangsstrafe darf gemäß § 111 BAO nur unter vorheriger Androhung erfolgen. Da kein Rechtsgrund für eine Meldung der Beschwerdeführerin an das WiReG vorlag erfolgte die im September ausgesprochene Androhung der Verhängung einer weiteren Geldstrafe rechtswidrig. Die Strafe ist daher aufzuheben. Sollte das Bundesfinanzgericht zu der Ansicht gelangen, dass eine Verwaltungsübertretung dennoch begangen wurde, ist auf Grund des erstmaligen Vergehens von einer Strafe Abstand zu nehmen und eine Ermahnung auszusprechen. Sollte das Bundesfinanzgericht eine Strafe für geboten erachten, so ist die von der belangten Behörde verhängte Strafe jedenfalls angemessen zu reduzieren. Gemäß § 111 Abs. 3 BAO kann eine einzelne Zwangsstrafe den Betrag von € 5.000,00 nicht übersteigen. Die verhängte Zwangsstrafe beträgt daher bereits 80 % der Höchststrafe. Das von der Beschwerdeführerin betriebene Unternehmen war im Jahr 2023 aufgrund des Ablebens der Gesellschafterin und ihres Geschäftsführers, der monatelangen faktischen Unvertretenheit und dem damit zusammenhängenden Wegfall vieler Stammkunden gerade einmal kostendeckend. Die Zahlung von Zwangsstrafen in der Höhe von insgesamt Euro € 5.000 für ein allfälliges verwaltungsrechtliches Vergehen, welches mittlerweile saniert wurde und bei dem niemand zu Schaden gekommen ist, widerspricht den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit. Die Behörde hat zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Gründe für die verspätete Meldung beim WiREG jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Bei vollständiger Stoffsammlung und rechtsrichtiger Würdigung der Umstände hätte die Behörde zu dem Schluss gelangen müssen, dass eine weitere Zwangsstrafe nicht notwendig oder aber nur in einem erheblich reduzierten Ausmaß zu verhängen gewesen wäre. Beweis: PV durch den Geschäftsführer ***GfVN*** ***GfNN*** vorzulegende Buchhaltungsunterlagen Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit Die Beschwerdeführerin ist durch den Bescheid der belangten Behörde in ihren subjektiven Rechten verletzt. Diesbezüglich ist auf den vorgebrachten Sachverhalt zu verweisen. Das angerufene Bundesfinanzgericht ist zuständig, weil der bekämpfte Bescheid auf Grundlage der BAO durch das Finanzamt Österreich erlassen wurde. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Bescheids. Die heute per Post eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.12.2023 ist daher fristgerecht erhoben. Anträge Es werden daher die nachstehenden Anträge gestellt, das Bundesfinanzgericht möge 1. eine mündliche Verhandlung durchführen; 2. in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die festgestellte Zwangsstrafen der Höhe von EUR 4.000 ersatzlos aufgehoben in eventu auf einen angemessenen Betrag von maximal EUR 500,00 herabgesetzt wird; in eventu den Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen und; den Ersatz der Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Händen des Klagevertreters auftragen. " Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.05.2024 als unbegründet ab: "Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung bezüglich der Beschwerde vom 17.01.2024, eingebracht am 19.01.2024 von ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***Ra11***, ***AdrRa11*** Wien, gegen den Bescheid über die Festsetzung einer Zwangsstrafe (WiEReG) vom 19.12.2023. Über die Beschwerde wird auf Grund des § 263 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden: Ihre Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Begründung: Die Beschwerdeführerin (Bf.) kam ihrer Meldeverpflichtung gemäß § 5 WiEReG nicht nach. Sie wurde daher am 01.08.2023 mit einem Schreiben des Finanzamt Österreich aufgefordert, die Meldung bis zum 22.09.2023 nachzuholen. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Verhängung einer Zwangsstrafe iHv € 1.000,00 angedroht. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist setzte das Finanzamt Österreich mit Bescheid vom 02.10.2023 eine Zwangsstrafe iHv € 1.000,00 fest. Es forderte die Bf. nochmals zur Meldung auf und gewährte eine Frist bis 23.11.2023. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde die Verhängung einer Zwangsstrafe iHv € 4.000,00 angedroht. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser weiteren Frist setzte das Finanzamt Österreich mit Bescheid vom 19.12.2023 eine Zwangsstrafe iHv € 4.000,00 fest. Die Meldung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer erfolgte am 18.01.2024. Die Verbuchung der Zwangsstrafen erfolgte gemäß § 16 Abs. 2 WiEReG auf einem vom Finanzamt Österreich geführten Abgabenkonto gemäß § 213 Abs. 2 BAO mit der ***StNrBf***. Die Erinnerung und die beiden Zwangsstrafenbescheide wurden über das Verfahren FinanzOnline elektronisch an die Bf. als Empfängerin zugestellt Am 19.01.2024 reichte die Bf. eine Beschwerde gemäß § 243 BAO ein und beantragte die Aufhebung des im Spruch bezeichneten Bescheides. Zusammengefasst wurde vorgebracht, die Bf. sei rechtlich und wirtschaftlich lediglich im Eigentum einer natürlichen Person gestanden. Daher sei gemäß § 6 Abs. 2 WiEReG keine Meldung zu erstatten. Die Eintragung des neuen Geschäftsführers (***GfVN*** ***GfNN***) ins Firmenbuch habe bis 04.09.2023 gedauert. Auch wenn der Gesellschafterbeschluss am 28.06.2023 unterfertigt worden sei. Vertretungshandlungen nach Außen seien nicht möglich gewesen. Ein Zugriff auf FinanzOnline sowie das USP-Portal seien nicht möglich gewesen. Daher sei ein Steuerberater (Steuerberatung ***Stbneu***) am 15.01.2024 beauftragt worden. Das Finanzamt Österreich hat über die Beschwerde erwogen: Gemäß § 5 WiEReG sind Rechtsträger iSd § 1 Abs. 2 WiEReG zur Meldung bestimmter Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer verpflichtet. Diese Meldeverpflichtung besteht bereits unmittelbar aufgrund gesetzlicher Bestimmungen und wird nicht erst durch eine behördliche Aufforderung ausgelöst. Gemäß § 5 Abs. 2 WiEReG hat die Meldung der Daten von den Rechtsträgern im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal (§ 1 USPG) zu erfolgen. Eine Übermittlung der Daten durch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG ist zulässig. Die Registerbehörde ist gemäß § 14 Abs. 1 WiEReG der Bundesminister für Finanzen. Am 01.08.2023 waren Frau ***AB*** ***CD*** und die ***Bfnn** als Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen. Die ***Bfnn** ist eindeutig keine natürliche Person, sondern eine Offene Gesellschaft. Eine Meldebefreiung gemäß § 6 Abs. 2 WiEReG liegt daher nicht vor. Zum Zeitpunkt der Verhängung der Zwangsstrafen war die Verlassenschaft nach ***AB*** ***CD*** als Gesellschafterin im Firmenbuch eingetragen. Der ruhende Nachlass ist eine juristische Person (§ 546 ABGB) und wird durch erbantrittserklärte Erben oder einen gerichtlich bestellten Verlassenschaftskurator vertreten. Die GmbH muss eine Meldung abgeben und den verstorbenen wirtschaftlichen Eigentümer melden und/oder wirtschaftliche Eigentümer, die sich aus dem Verlassenschaftsverfahren ergeben. Demnach war eine Meldung gemäß § 5 WiEReG zu erstatten. Herr ***GfVN*** ***GfNN*** wurde mit Beschluss am 28.06.2023 zum neuen Geschäftsführer bestellt. Die Bestellung zum Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss ist mit der (ggf konkludenten) Annahme durch den neuen Geschäftsführer wirksam. Die Eintragung im FB ist nur deklarativ (7 Ob 543/89; 8 Ob 621/93). Es wird festgehalten, dass die Geschäftsführung die im Verkehr mit Behörden gebotene zumutbare Sorgfalt außer Acht ließ. Die Geschäftsführung ist verpflichtet sämtliche Vorschriften und Gesetze zu beachten und sich über die geltende Rechtslage zu informieren. Der Zweck einer Zwangsstrafe gem. § 111 BAO liegt nicht in einer Bestrafung, sondern darin, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (vgl. VwGH 27.9.2000, ZI. 97/14/0112). Es ist anzumerken, dass die Beauftragung des Steuerberaters am 15.01.2024 zu spät erfolgte. Daher trifft die Bf. ein grobes Verschulden an der Nichterstattung der WiEReG-Meldung. Wird die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen. Die Bf. ist ihrer Meldeverpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen. Das Finanzamt Österreich war daher befugt, die Verhängung von Zwangsstrafen anzudrohen und diese nach fruchtlosem Verstreichen der Frist auch festzusetzen. Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. VwGH 26.6.1992, 89/17/0010; VwGH 22.2.2000, 96/14/0079). Angesichts des Zwecks der Meldung gem. § 5 WiEReG - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung - kommt der abgabenrechtlichen Bedeutung der verlangten Meldung hohe Bedeutung zu. Die Festsetzung der Zwangsstrafe war auch der Höhe nach rechtmäßig. Mit der bescheidmäßigen Festsetzung der Zwangsstrafe am 02.10.2023 iHv. € 1.000,00 wurden 20% des Höchstbetrages gem. § 111 Abs. 3 BAO ausgeschöpft. Betreffend die Höhe der Zwangsstrafe sieht das Gesetz für die Ermessensausübung keine verbindlichen Vorgaben vor. § 111 Abs. 3 BAO bestimmt lediglich, dass die einzelne Zwangsstrafe den Betrag von € 5.000,00 nicht übersteigen darf. Es ist daher im Einzelfall zu entscheiden, welche Höhe als angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der hohen Bedeutung der Meldung erscheint im gegenständlichen Fall die Höhe der ersten Zwangsstrafe mit 20% des vorgesehenen Höchstbetrages nicht als unangemessen. Mit Bescheid vom 19.12.2023 wurde eine weitere Zwangsstrafe festgesetzt. Zu beachten ist im Rahmen des Ermessens auch die Bedeutung der gem. § 5 WiEReG bestehenden Meldepflicht. In Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie sollen dadurch die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar gemacht werden und somit ein Beitrag zur Vermeidung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung geleistet werden. Bei Abwägung aller Umstände im Beschwerdefall kommt die Abgabenbehörde zum Ergebnis, dass die Festsetzung der Zwangsstrafen weder dem Grunde noch der Höhe nach nicht unbillig ist, zumal die Bf. trotz nochmaliger Aufforderung die Meldung nicht erstattet hat. Demzufolge ist die bescheidmäßige Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv. € 4.000,00 am 19.12.2023 dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig. Festzuhalten ist, dass vom Ende der gesetzlichen Meldefrist (01.08.2023) bis zur Festsetzung der zweiten Zwangsstrafe am 19.12.2023 fünf Monate verstrichen sind. Die Bf. hatte somit ausreichend Zeit, die nicht vorgenommene Meldung nachzuholen. Da im gegenständlichen Fall trotz ausreichender Fristen eine Meldung an das Register nicht erfolgt ist, wurde die Zwangsstrafe zu Recht festgesetzt und es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine Beschwerde gegen den Zwangsstrafenbescheid vom 02.10.2023 ist bei der Abgabenbehörde nicht eingelangt. Daher war lediglich über die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 19.12.2023 abzusprechen." Mit Schreiben vom 10.06.2024 beantragte die anwaltliche Vertretung die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht mit folgender Begründung: "Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid des Finanzamt Österreichs vom 19.12.2023, durch ihren bevollmächtigten Vertreter am 17.01.2024 fristgerecht Beschwerde gem. § 243ff BAO. Diese Beschwerde hat das Finanzamt Österreich mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.05.2024 dahingehend erledigt, dass die Beschwerde vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen wurde. Der Beschwerde der Beschwerdeführerin, worin die inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften des Bescheides und der darin verhängten Zwangsstrafe in Höhe von EUR 4.000,00 geltend gemacht wurde, wurde nicht statt gegeben. Diesbezüglich wird ausdrücklich auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 17.01.2024 verwiesen. Legitimation und Rechtzeitigkeit Die Beschwerdeführerin ist durch den Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde in ihren subjektiven Rechten verletzt. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages beträgt einen Monat ab Zustellung der Beschwerdevorentscheidung. Der heute per Post eingebrachte Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 10.05.2024, zugestellt am 14.05.2024, ist daher fristgerecht erhoben. Aus all diesen Gründen stellt die Beschwerdeführerin nachfolgenden ANTRAG das Finanzamt Österreich möge die Beschwerde vom 17.01.2024 gegen den Bescheid des Finanzamt Österreichs vom 19.12.2024 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorlegen." Das Finanzamt legte die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vor und führte im Vorlagebericht aus: "Bezughabende Normen: § 5 WiEReG, § 111 BAO Sachverhalt: Mit nachweislich zugestelltem Zwangsstrafenbescheid inkl. Androhung einer weiteren Zwangsstrafe vom 02.10.2023 (elektronisch zugestellt am 02.10.2023 um 09:21 in die Databox der Bf.) wurde die Bf. ersucht, die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer entsprechend der Bestimmung des § 5 WiEReG bis 23.11.2023 nachzuholen, widrigenfalls gem. § 111 BAO eine weitere Zwangsstrafe iHv. EUR 4.000,- festgesetzt werden würde. Diesem Ersuchen wurde von der Bf. nicht entsprochen (die Meldung erfolgte erst am 18.01.2024), weshalb mit Bescheid vom 19.12.2023 (elektronisch zugestellt am 19.12.2023 um 08:13 in die Databox der Bf.) auch eine Zwangsstrafe iHv. EUR 1.000,- festgesetzt wurde (Zwangsstrafenbescheid). Gegen diesen Zwangsstrafenbescheid richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 17.01.2024 (eingelangt am 19.01.2024). Begründend wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Gesellschaft ausschließlich im Eigentum von einer natürlichen Person gestanden hätte und daher gemäß § 6 Abs 2 WiEReG gar nicht verpflichtet gewesen wäre, eine Meldung gemäß § 5 WiEReG abzugeben. Die Behörde hätte verkannt, dass es dem Geschäftsführer der Bf. mangels nachweisbarer Vertretungsbefugnis faktisch nicht einmal möglich gewesen wäre, eine vollständige Meldung an das WiEReG abzugeben. Sollte eine Strafe für geboten erachtet werden, so sei die von der belangten Behörde verhängte Strafe jedenfalls angemessen zu reduzieren. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.05.2024 (zugestellt mit Zustellnachweis am 14.05.2024) wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ua. ausgeführt, dass die GmbH eine Meldung abgeben und den verstorbenen wirtschaftlichen Eigentümer melden und/oder wirtschaftliche Eigentümer muss, die sich aus dem Verlassenschaftsverfahren ergeben. Demnach war eine Meldung gemäß § 5 WiEReG zu erstatten. Herr ***GfVN*** ***GfNN*** wurde mit Beschluss am 28.06.2023 zum neuen Geschäftsführer bestellt. Die Bestellung zum Geschäftsführer durch Gesellschafterbeschluss ist mit der (ggf konkludenten) Annahme durch den neuen Geschäftsführer wirksam. Die Eintragung im Firmenbuch ist nur deklarativ (7 Ob 543/89; 8 Ob 621/93). Es wird festgehalten, dass die Geschäftsführung die im Verkehr mit Behörden gebotene zumutbare Sorgfalt außer Acht ließ. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, sämtliche Vorschriften und Gesetze zu beachten und sich über die geltende Rechtslage zu informieren. Der Zweck einer Zwangsstrafe gem. § 111 BAO liegt nicht in einer Bestrafung, sondern darin, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten (vgl. VwGH 27.9.2000, Zl. 97/14/0112). Es ist anzumerken, dass die Beauftragung des Steuerberaters am 15.01.2024 zu spät erfolgte. Daher trifft die Bf. ein grobes Verschulden an der Nichterstattung der WiEReG-Meldung. Am 12.06.2024 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Als Beweismittel dienen die vorgelegten Aktenbestandteile Stellungnahme: Gem. § 5 WiEReG haben Rechtsträger bestimmte Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden. Die Meldung hat gem. Abs 2 leg cit im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal zu erfolgen. Wird diese Meldung nicht oder nicht vollständig erstattet, kann die Abgabenbehörde gem. § 16 WiEReG deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Der Zweck der Zwangsstrafe gem. § 111 BAO liegt nicht in der Bestrafung, sondern darin, die Abgabenbehörde bei Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und die Partei zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten zu verhalten. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nach § 5 WiEReG dient dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Die Festsetzung der Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. VwGH 26.6.1992, 89/17/0010; VwGH 22.2.2000, 96/14/0079). Aus dem Vorlageantrag ergeben sich keine Neuerungen. Seitens der Abgabenbehörde wird auf die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Angesichts des Zwecks der Meldung gem. § 5 WiEReG - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung - kommt der abgabenrechtlichen Bedeutung der verlangten Meldung hohe Bedeutung zu. Zum Verschulden der Bf. wird festgehalten, dass die Bf. die im Verkehr mit Behörden gebotene und der Bf. zumutbare Sorgfalt außer Acht ließ. Hätte die Bf. diese Sorgfalt walten lassen, so hätte ihr auffallen müssen, dass die Meldung noch nicht erfolgt sei. Die Festsetzung der Zwangsstrafe war auch der Höhe nach rechtmäßig. Mit Bescheid vom 19.12.2023 wurde eine Zwangsstrafe festgesetzt. Zu beachten ist im Rahmen des Ermessens auch die Bedeutung der gem. § 5 WiEReG bestehenden Meldepflicht. In Umsetzung der 4. EU-Geldwäsche-Richtlinie sollen dadurch die hinter Unternehmen und Vermögensmassen stehenden Eigentümer transparent und überprüfbar gemacht werden und somit ein Beitrag zur Vermeidung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung geleistet werden. Bei Abwägung aller Umstände im Beschwerdefall kommt die Abgabenbehörde zum Ergebnis, dass die Festsetzung der Zwangsstrafen weder dem Grunde, noch der Höhe nach nicht unbillig ist, zumal die Bf. trotz nochmaliger Aufforderung die Meldung nicht erstattet hat. Demzufolge ist die bescheidmäßige Festsetzung einer Zwangsstrafe iHv. EUR 4.000,00 am 19.12.2023 dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig. Festzuhalten ist, dass vom Ende der gesetzlichen Meldefrist (01.08.2023) bis zur Festsetzung der zweiten Zwangsstrafe am 19.12.2023 fünf Monate verstrichen sind. Die Bf. hatte somit ausreichend Zeit, die nicht vorgenommene Meldung nachzuholen. Da im gegenständlichen Fall trotz ausreichender Fristen eine Meldung an das Register erst am 18.01.2024 (Auszug aus dem WiEReG-Register beiliegend im Vorlagebericht) erfolgt ist, wurde die Zwangsstrafe zu Recht festgesetzt und es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Nachdem zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des bekämpften Festsetzungsbescheides trotz entsprechender Androhung unter Setzung einer angemessenen Frist eine Meldung gem. § 5 WiEReG durch die Bf. erst nach Erlassung des Zwangsstrafenbescheides erfolgt war und die Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach zweckmäßig und ordnungsgemäß festgesetzt wurde, wird von der vorlegenden Behörde die Abweisung der Beschwerde beantragt." In der Datenbank des WiEReG-Verfahren ist bei Abfrage am 15.10.2025 durch das Bundesfinanzgericht folgendes vermerkt: Vertreter: ***Ra11*** Elektronische Zustellung der Bescheide: [Grafik]   Im Firmenbuch - bei Abfrage am 15.10.2025 durch das Bundesfinanzgericht - war bis zum 16.01.2024 die Verlassenschaft nach ***AB*** ***CD*** als Gesellschafterin eingetragen. Die Löschung erfolgte aufgrund eines am 03.01.2024 am Firmenbuchgericht eingelangten Antrages auf Änderung. [Grafik] In der mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2025 wurde von den Parteien folgendes ergänzend ausgeführt: ***RA*** von der ***RAKG*** beruft sich auf die erteilte Vollmacht in der betreffenden Sache und bestätigt, dass die Vollmacht auch eine Zustellvollmacht beinhaltet. Herr ***GfNN***, Geschäftsführer der Beschwerdefüherin, betont nochmals, dass er - wie im bisherigen Verfahren vorgebracht - trotz aller Bemühungen keinen Zugang zu Finanz-Online-Daten der Bf. erhalten habe. Er könne bis heute nicht mit seiner ID-Austria generell nicht in die Steuerdaten der ***Bfnn** GesmbH Einblick nehmen. Herr ***GfNN*** habe nur Zugang zu den Steuerdaten der Bf. über seinen Steuerberater. Seitdem er formal alles regeln konnte, kommt er - wie er schon vorher gewollt hatte -, seinen steuerrechtlichen Verpflichtungen nach. Insbesondere auch seinen Meldepflichten gem. § 5 WiEReG, genauso wie er bisher immer seinen steuerrechtlichen Verpflichtungen mit all seinen Beteiligungen nachgekommen ist. ***FAVert*** führte aus, dass für die Bf. im Jahr 2025 Säumniszuschläge für die USt-Entrichtung festgesetzt worden sind, da die Meldungen zeitgerecht eingereicht worden sind, aber die Zahlung nicht fristgerecht entrichtet worden sei. Herr ***GfNN*** erklärte, dass ein Ratenansuchen gestellt worden sei und letzte Woche die erste Rate bezahlt worden wäre und mit 15.10.2025 die USt für den August vollständig entrichtet worden sei. Der Behördenvertreter beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde. Der Vertreter der Beschwerdeführerin beantragte die Stattgabe der Beschwerde und in eventu die Herabsetzung der Zwangsstrafe auf € 1.000,-, da die Festsetzung vom 02.10.2023 akzeptiert worden sei und auch bereits bezahlt worden sei. Die Verhandlungsleiterin verkündete den Beschluss, dass die Entscheidung gemäß § 277 Abs. 4 BAO der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin, ***Bf1*** wurde mit Erinnerung vom 01.08.2023 unter Setzung einer Nachfrist bis zum 22.09.2023 zur Abgabe der Meldung gemäß § 5 WiEReG unter Androhung der Festsetzung einer Zwangsstrafe von € 1.000,00 aufgefordert. Die Nachfrist verstrich unbeantwortet. Mit Bescheid vom 02.10.2023 über die Festsetzung einer Zwangsstrafe im Betrag von € 1.000,00 wurde eine Nachfrist bis 23.11.2023 zur Nachholung der unterlassenen Meldung gesetzt und in einem eine weitere Zwangsstrafe im Betrag von € 4.000,00 angedroht. Die Meldung wurde bis Fristende 23.11.2023 nicht erstattet. Mit Bescheid vom 19.12.2023 wurde die Zwangsstrafe mit € 4.000,00 festgesetzt. Mit 18.01.2024 wurde die Meldung gemäß § 5 WiEReG erstattet. Im Firmenbuch war zum Zeitpunkt der Erinnerung am 01.08.2023, der Androhung der Zwangsstrafen am 01.08.2023 und 02.10.2023 sowie Festsetzung der Zwangsstrafen am 02.10.2023 und 19.12.2023 die Verlassenschaft nach ***AB*** ***CD*** als Gesellschafterin eingetragen. Herr ***GfVN*** ***GfNN*** wurde am 28.06.2023 als Geschäftsführer der GmbH bestellt. Herr ***GfNN*** hatte trotz seiner Bestellung zum Geschäftsführer der Beschwerdeführerin keinen Zugang zu der Finanz-Online Databox der Beschwerdeführerin. Erst als er Zugang zu dieser über seinen Steuerberater hatte, konnte und kam er seinen Verpflichtungen gemäß § 5 WiEReG nach. Die Umsatzsteuervorameldungen wurden auch im Jahr 2025 fristgerecht eingereicht, jedoch wurde die Umsatzsteuer nach Fälligkeit entrichtet und Säumniszuschläge verhängt. Zahlungserleichterungen wurden eingehalten und die Raten bezahlt. 2. Beweiswürdigung Dies steht aufgrund der vorgelegten Unterlagen, dem Vorbringen im Verfahren, dem Auszug aus dem Firmenbuch und dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht fest. Die Aussagen des Geschäftsführers Herrn ***GfNN*** waren glaubwürdig und aus dem Verfahren schlüssig belegt. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe) Rechtliche Bestimmungen: Bundesabgabenordnung, BAO: §2a: Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. § 54 VwGVG gilt jedoch sinngemäß für das Verfahren der Verwaltungsgerichte der Länder. § 20: Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. § 111: (1) Die Abgabenbehörden sind berechtigt, die Befolgung ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe zu erzwingen. Zu solchen Leistungen gehört auch die elektronische Übermittlung von Anbringen und Unterlagen, wenn eine diesbezügliche Verpflichtung besteht. (2) Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. (3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 5 000 Euro nicht übersteigen. (4) Gegen die Androhung einer Zwangsstrafe ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, ABGB: Verlassenschaft als juristische Person § 546. Mit dem Tod setzt die Verlassenschaft als juristische Person die Rechtsposition des Verstorbenen fort. Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, WiEReG: § 1: (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die in Abs. 2 genannten Rechtsträger anzuwenden. (2) Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die folgenden Gesellschaften und sonstigen juristischen Personen mit Sitz im Inland, Trusts und trustähnliche Vereinbarungen nach Maßgabe von Z 17 und 18 sowie meldepflichtige ausländische Rechtsträger nach Maßgabe von Z 19: Z 1. offene Gesellschaften; … Z 4. Gesellschaften mit beschränkter Haftung; …. § 5: (1) Die Rechtsträger haben die folgenden Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer an die Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiterin der Registerbehörde zu melden: Z 1 bis Z 4 Die Rechtsträger haben die Daten binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister oder der Beendigung oder der Kenntnis vom Wegfall einer Meldebefreiung gemäß § 6 zu übermitteln. Trusts, trustähnliche Vereinbarungen und meldepflichtige ausländische Rechtsträger haben die Daten binnen vier Wochen nach der Erfüllung eines Tatbestandes gemäß § 1 Abs. 2 Z 17 bis 19 zu übermitteln. Änderungen der Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln. Bei Daten des Rechtsträgers selbst, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind, ist jedenfalls Kenntnis ab deren Eintragung im jeweiligen Stammregister anzunehmen. Entfalten Umstände bereits vor Eintragung in das Stammregister eine Wirkung auf die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers, so ist für den Beginn der Meldefrist auf den Beginn der Wirksamkeit abzustellen. Bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß § 6 entfällt die Verpflichtung zur Meldung der Änderungen, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird. Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen. § 6: (1) Offene Gesellschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und Kommanditgesellschaften gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 sind von der Meldung gemäß § 5 befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Sind weniger als vier Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen, dann sind diese als wirtschaftliche Eigentümer von der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übernehmen. Wenn vier oder mehr Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen sind, dann sind die im Firmenbuch eingetragenen geschäftsführenden Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 der offenen Gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft ist, dann hat die offene Gesellschaft oder die Kommanditgesellschaft eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen. (2) Gesellschaften mit beschränkter Haftung gemäß § 1 Abs. 2 Z 4 sind von der Meldung gemäß § 5 befreit, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Diesfalls sind die im Firmenbuch eingetragenen Gesellschafter von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen, wenn diese eine Beteiligung von mehr als 25 vH halten. Hält kein Gesellschafter eine Beteiligung von mehr als 25 vH, so sind die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer von der Bundesanstalt Statistik Österreich als wirtschaftliche Eigentümer zu übernehmen. Wenn eine andere natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dann hat die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 vorzunehmen. § 16: 1) Wird die Meldung gemäß § 5 nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen. (2) Zwangsstrafen gemäß Abs. 1 gelten als Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 2 BAO. (3) Die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe ist an einen, dem Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe in einem Verfahren betreffend Abgaben gemäß § 213 Abs. 1 BAO bekannt gegebenen Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Dieser gilt solange als zur Empfangnahme der Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe ermächtigt, als nicht ein anderer Zustellungsbevollmächtigter für Angelegenheiten dieser Bestimmung namhaft gemacht wird. Ist kein Zustellungsbevollmächtigter im Sinne dieses Absatzes vorhanden, so sind die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe an den Rechtsträger zuzustellen. Firmenbuchgesetz, FBG: § 1: (1)Das Firmenbuch besteht aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung. (2) Das Firmenbuch dient der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen, die nach diesem Bundesgesetz oder nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften einzutragen sind. Rechtliche Würdigung des konkreten Falles: Da die verpflichtende Meldung gemäß § 5 WiEReG durch die Beschwerdeführerin nicht innerhalb der neuerlich gesetzten Nachholfrist unter Androhung der Festsetzung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO durchgeführt worden war, war die belangte Behörde berechtigt eine weitere Zwangsstrafe zu verhängen. Die Tatsache, dass die Meldung nicht durchgeführt oder auch nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgeholt worden war, ist unstrittig. In der Begründung des Bescheides über die Festsetzung der Zwangsstrafe wurde nur generell ausgeführt, dass Zwangsstrafen bezwecken, bei einem objektiven Verstoß gegen gesetzliche oder behördliche Anordnungen den Abgabenpflichtigen zur Befolgung selbiger zu verhalten und die durch Gesetz oder Behörde auferlegte Verpflichtung zu erfüllen. Die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 5 WiEReG diene dem Zweck der Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. § 16 WiEReG sehe vor, dass die Abgabenbehörde die Vornahme der Meldung nach § 5 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen könne, wenn diese nicht oder nicht vollständig erstattet werde. Da diese Meldung von der Beschwerdeführerin nicht in der vom Gesetz geforderten Weise erstattet worden sei, werde die Zwangsstrafe in Höhe von Euro 4.000 festgesetzt. Gemäß Auszug aus dem Firmenbuch war bis zum 16.01.2024 die Verlassenschaft nach ***AB*** ***CD*** Gesellschafterin der beschwerdeführenden GmbH. Die Verlassenschaft setzt gemäß § 546 ABGB mit dem Tod als juristische Person die Rechtsposition des Verstorbenen fort. Da die Verlassenschaft keine natürliche Person ist, ist eine Befreiung gemäß § 6 Abs. 2 1. Satz WiEReG von der Meldepflicht gemäß § 5 WiEReG nicht möglich. Gemäß OGH zu § 1 FBG und § 12 FBG vom 26.04.2018, RS RS0108414 zu den GZ 6Ob227/97v; 6Ob228/97s; 6Ob229/97p; 6Ob230/97k; 6Ob121/00p; 6Ob40/01b; 6Ob167/01d; 3Ob22/08v; 6Ob49/12t; 6Ob177/12s; 6Ob13/18g besteht das Firmenbuch aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung. Es dient der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen, die nach dem Firmenbuchgesetz oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften einzutragen sind (§ 1 Abs 1 und 2 FBG). Aufgabe des Firmenbuches ist es, die grundlegenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse vor allem der vollkaufmännischen Unternehmungen zu beurkunden und öffentlich einsichtig zu machen. Die Offenlegung dient sowohl dem Interesse der Allgemeinheit als auch demjenigen des eingetragenen Rechtsträgers. Das Firmenbuchgesetz sieht nur die Aufnahme solcher Urkunden in die Urkundensammlung vor, die Grundlage einer Eintragung bilden oder für die die Aufbewahrung bei Gericht angeordnet ist. Die Erfassung der Verlassenschaft nach ***AB*** ***CD*** als Gesellschafterin der beschwerdeführenden GmbH im Firmenbuch ist damit beurkundet und öffentlich einsichtig. Diese Offenlegung dient auch den anderen behördlichen Institutionen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Durch die Beurkundung war die beschwerdeführenden GmbH im Zeitpunkt der Erlassung der oben genannten Bescheide ein Rechtsträger gemäß § 1 WiEReG der gemäß § 5 WiEReG zur Meldung verpflichtet war. Da die Meldung gemäß § 5 WiEReG nicht innerhalb der Frist und der gesetzten Nachholfristen erfolgte war, das Finanzamt gemäß § 16 WiEReG berechtigt Zwangsstrafen gemäß § 111 BAO anzudrohen und festzusetzen. Gemäß § 16 Abs. 3 WiEReG wurden die Androhung und die Festsetzung der Zwangsstrafen an einen bekanntgegebenen Zustellungsbevollmächtigen zugestellt. Da keine Änderung der Zustellbevollmächtigung zum 01.08.2023, 02.10.2023, 19.12.2023 dem Finanzamt bekanntgegeben worden war, erfolgte die Zustellungen korrekt. Zum Ausüben des Ermessens wird in BFG RV/7103062/2024 ausgeführt: "Die Festsetzung einer Zwangsstrafe dem Grunde und der Höhe nach liegt gemäß § 20 BAO im Ermessen der Behörde vgl Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3 § 111 BAO (Stand 1.2.2021, rdb.at) "Rz 13 Liegt eine wirksame Zustellung einer schriftlichen Androhung iSd § 111 Abs 2 vor, so sind die Voraussetzungen für die Verhängung der Zwangsstrafe erfüllt, wenn die von der Behörde gesetzte Frist (so sie als angemessen zu qualifizieren ist) bei Festsetzung ungenützt verstrichen ist (vgl VwGH 10. 8. 2010, 2010/17/0082). Rz 15 Die Verhängung einer Zwangsstrafe liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen (§ 20) der Abgabenbehörde (VwGH 22. 2. 2000, 96/14/0079)." Vgl BFG RV/7101995/2022 vom 22.07.2022; BFG RV/7103062/2024 vom 30.01.2025. Die Ausübung des Ermessens der belangten Behörde wird vom Bundesfinanzgericht nochmals überprüft. Vgl BFG RV/7101995/2022 vom 22.07.2022 "Dieses Ermessen wird vom Bundesfinanzgericht im Rahmen seiner umfassenden Kognitionsbefugnis im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO unabhängig von der erstinstanzlichen Ermessensübung nochmals geübt (vgl. BFG vom 09.03.2022, RV/7103529/2021). Jedoch stellt die ursprünglich angedrohte Höhe der Zwangsstrafe auch für das Bundesfinanzgericht die Obergrenze dar (Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3, § 111 Rz 16; VwGH 23.5.2012, 2011/17/0253). Jedenfalls erweisen sich Ermessensübungen, welche sich auf die Aussage beschränken, eine erstinstanzlich festgesetzte Zwangsstrafe wäre nicht zu hoch, als ungeeignet - man denke etwa an den Fall, dass eine mit 2.000 € angedrohte Zwangsstrafe sodann mit 1.000 € erstinstanzlich festgesetzt wurde und es ergäbe sich durch das Erkenntnis des BFG eine Zwangsstrafe von 1.500 €, sodass die erstinstanzlich festgesetzte Zwangsstrafe zu niedrig gewesen wäre." Die Ermessensentscheidung im gegenständlichen Fall ist gemäß §2a BAO und § 269 Abs. 1 BAO eine Entscheidung im konkreten Fall. Die Ermessensausübung wird hinsichtlich der Begründung der belangten Behörde auf die Billigkeit und Zweckmäßigkeit überprüft. Vgl BFG RV/7101995/2022 vom 22.07.2022; BFG RV/7103062/2024 vom 30.01.2025. Unter Billigkeit wird die Bedachtnahme auf berechtigte Interessen der Partei verstanden vgl BFG RV/7101995/2022 vom 22.07.2022, "Unter Billigkeit ist die Bedachtnahme auf berechtigte Interessen der Partei zu verstehen (Ellinger et al., § 20 BAO Anm. 8)." vgl BFG RV/7103062/2024 vom 30.01.2025. Unter Zweckmäßigkeit ist das öffentliche Interesse zu verstehen, welches darin besteht, die Abgaben einzubringen vgl BFG RV/7101995/2022 vom 22.07.2022, "Laut Ellinger et al., § 20 BAO Anm. 9, ist unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben, aber auch die Bedachtnahme auf Sinn und Zweck gesetzlicher Vorschriften zu verstehen und ferner - ableitbar aus Art 126b Abs 5 B-VG - auch die Bedachtnahme auf die Verwaltungsökonomie (Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Vollziehung)" Zum Sinn und Zweck der Regelungen des § 5 WiEReG über die Meldung der Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer wird in BFG RV/7101995/2022 vom 22.07.2022 ausgeführt: "Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer erfordert, dass es mit den notwendigen Daten befüllt wird, was ohne Meldepflichten unmöglich wäre. In den Erläuterungen zu § 16 der Regierungsvorlage zum WiEReG (1660 BlgNR XXV.GP) wird ausgeführt: "Das Register kann seine Funktion nur dann erfüllen, wenn die Rechtsträger ihrer Verpflichtung zur Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer nachkommen. Die Nichterfüllung der gesetzlichen Meldeverpflichtung, welche jedenfalls eine unvertretbare Leistung durch den Rechtsträger im Sinne des § 111 BAO darstellt, soll daher durch das Beugemittel der Zwangsstrafe herbeigeführt werden können. Dem Rechtsträger ist die Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Vornahme der Meldung anzudrohen. Erst nach einem ungenützten Verstreichen einer Nachfrist ist die Zwangsstrafe zu verhängen." Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer setzt die verbindlichen Vorgaben durch Art. 30 und 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 um. Damit das Register seine Funktion erfüllen kann, verpflichtet die Richtlinie (EU) 2015/849 die Mitgliedstaaten, Maßnahmen vorzusehen, die gewährleisten, dass die gespeicherten Daten der wirtschaftlichen Eigentümer aktuell und richtig sind. Im Bericht des Finanzausschusses des Nationalrates zum WiEReG (1725 BlgNR XXV.GP, Abs. 2) wird ausgeführt: "Dieses Register soll einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leisten. Dies kann nur dann gelingen, wenn alle inländischen zuständigen Behörden, die Geldwäschemeldestelle sowie alle inländischen Verpflichteten, die Sorgfaltspflichten gemäß der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 anzuwenden haben, auf ein Register zugreifen können, in dem aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Rechtsträgern gespeichert sind." Der Zweck des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer und der Meldungen über wirtschaftliche Eigentümer an die Registerbehörde geht weit darüber hinaus, den Abgabenbehörden Informationen zu liefern. Die Abgabenbehörden und das Bundesfinanzgericht sind nur zwei von 19 Behörden bzw. Behördentypen, welche gemäß § 12 Abs. 1 WiEReG für jeweils bestimmte Zwecke zur Einsicht in das Register berechtigt sind. Weiters sind in § 9 Abs. 1 Z 1 bis 16 WiEReG sogenannte Verpflichtete bzw. Typen von Verpflichteten aufgelistet, die im Rahmen der Anwendung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden bzw. für die Zwecke der Beratung ihrer Mandanten Einblick in das Register nehmen können.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102613/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102613.2024
Stammnummer
149569
Gültig
16.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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