Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100284/2024
1. Nachweis eines von der GrundanteilV abweichenden Aufteilungsverhältnisses der Anschaffungskosten 2. Begehrte Anwendung der beschleunigten Gebäudeabschreibung 3. SEG-Zulage für OP-DGKP
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100284/2024vom 29.09.2025Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Selbst wenn man nicht bestreiten würde, dass die oben genannten Tätigkeiten (Exposition mit Narkosegas und chirurgischen Rauchgasen, Kontakt mit Körperflüssigkeiten, Blut, Dämpfen wie Formaldehyd, kontaminierte Nadeln und Skalpellklingen, hoch ansteckende Patienten, Hantieren mit spitzen, scharfen und kontaminierten Gegenständen dem damit verbundenen Infektions- , Stich- und Schnittverletzungsrisiko, schweres Heben und Umbetten, Arbeiten in verdunkelten OP-Sälen, Hantieren mit spitzen, scharfen und kontaminierten Gegenständen, etc) eine potentielle Gefahrenquelle darstellen, konnte die Beschwerde (auch) aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg führen: Um diesen Gefahren zu begegnen, wurden entsprechende Schutzmaßnahmen - wie etwas das Tragen von Schutzkleidung - getroffen (s dazu zB BFG 26.5.2025, RV/2100182/2018). Von der reinen Arbeitszeit einer Schicht (8,5 Stunden abzüglich 30 Min Pause) macht diese potenziell gefährliche Tätigkeit allerdings nur weniger als 4 Stunden aus; Zeiten der Vorbereitung (20 Minuten), prä- und postoperative Umbettung (gesamt 15 Minuten), Ver- und Entsorgung des kontaminierten Instrumentariums (10 Minuten), Reinigung OP-Tisch, OP-Saal, Abbau und Neuaufbau von Geräten (20 Minuten), eigentliche intraoperative Phase, etc.
Der überwiegende Teil der Arbeitszeit des Pflegepersonals besteht in der Beobachtung der Patienten, dem Assistieren der Ärzte sowie dem Reagieren auf Notfälle. Aus den Angaben der Bf und den von ihr vorgelegten Aufzeichnungen konnte unter Berücksichtigung aller zu erbringenden Tätigkeiten der DGKP nicht der Schluss gezogen werden, dass es während ihrer gesamten Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut war, die zwangsläufig eine außerordentliche Gefahr darstellten (so auch BFG 26.5.2025, RV/2100182/2018).
Die von der Bf vertretene Auffassung, bereits eine überwiegende Tätigkeit im OP-Bereich rechtfertige die steuerbegünstigte Behandlung der bezahlten Zulagen, erweist sich im Hinblick darauf, dass es stattdessen auf die von der Bf weder nachgewiesene noch auch nur glaubhaft gemachte Art und das ebenfalls nicht belegte bzw durch obige Ausführungen widerlegte zeitliche Überwiegen gem § 68 EStG der im OP-Bereich erbrachten Tätigkeit ankommt, somit nicht als geeignet, die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die Voraussetzungen für eine steuerfreie Auszahlung der Zulagen lagen somit nicht vor (zB BFG 11.3.2024, RV/2100858/2022; 4.10.2023, RV/2100594/2022).
e. Fazit
Es war somit betreffend der Ausscheidung eines pauschalen Grundanteils bei der Ermittlung der AfA, betreffend der Bestimmung des Anschaffungszeitpunktes für die begehrte Anwendung der beschleunigten Gebäudeabschreibung sowie betreffend der begehrten Steuerfreiheit der SEG-Zulagen spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da es sich bei der Frage, ob der Bf der Nachweis eines von der GrundanteilV abweichenden Aufteilungsverhältnisses der Anschaffungskosten der von ihr vermieteten Liegenschaftsanteile gelungen ist, sowie, ob die begehrten SEG-Zulagen steuerfrei zu behandeln sind, jeweils um eine Frage der Beweiswürdigung handelt, wurde im ggst Fall über keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden. Daher war die Unzulässigkeit der Revision auszusprechen.
Graz, am 29. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 GrundanteilV 2016, BGBl. II Nr. 99/2016
- § 68 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 6 WEG 2002, Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002
- § 43 Abs. 1 WEG 2002, Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100284/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100284.2024
- Stammnummer
- 149398
- Gültig
- 29.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF