Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100284/2024
1. Nachweis eines von der GrundanteilV abweichenden Aufteilungsverhältnisses der Anschaffungskosten 2. Begehrte Anwendung der beschleunigten Gebäudeabschreibung 3. SEG-Zulage für OP-DGKP
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100284/2024vom 29.09.2025Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Martin C. WITTMANN in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 4. April 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 22. Jänner 2024, Steuernummer ***BF1StNr1***, betreffend Einkommensteuer 2021, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird im Sinne der Beschwerdevorentscheidung vom 23. April 2024 abgeändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Allgemeines
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden Bf) ist Eigentümerin der Wohnung Top 5, ***2***, ***3*** ***19***, samt Tiefgaragenplatz Nr 61 (Vermietungsobjekt).
Über das Vermietungsobjekt wurde von der Bf mit der ***7*** gemeinnützige eGenmbH (im Folgenden Siedlungsgenossenschaft) am 28.5.2020 ein Kaufanwartschaftsvertrag abgeschlossen. In diesem Vertrag wurden ua ein Fixpreis von 164.641,43 Euro (§ 3), die Zahlungsmodalitäten (§ 4), Übergabezeitpunkt und -modalitäten (§ 6), eine Verpflichtung zum Abschluss eines späteren Kauf- sowie Wohnungseigentumsvertrags zur grundbücherlichen Abwicklung (§ 9), die Tragung von Betriebs-, Heiz- und Verwaltungskosten ab Übergabe (§ 10) und die Modalitäten für die Zahlung der GrESt samt Verpfändung des Vermietungsobjekts der Bf gegenüber der Siedlungsgenossenschaft für allfällige dahingehende Ersatzansprüche (§ 17), vereinbart.
Mit Mietvertrag vom 30.8.2021 wurde das Vermietungsobjekt von der Bf ab 1.9.2021 an ihren Sohn ***22*** vermietet.
In weiterer Folge wurde am 23.3.2022 über das Vermietungsobjekt ein notariell beglaubigter Kaufvertrag zwischen der Bf und der Siedlungsgenossenschaft abgeschlossen. Nach dessen Punkt 1. Absatz 4 wurde dieser weitere Kaufvertrag in Erfüllung des oa Kaufanwartschaftsvertrags vom 28.5.2020 zur Einverleibung des Eigentumsrechts im Grundbuch abgeschlossen. Laut Punkt 4. des Kaufvertrages war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (23.3.2022) der Gesamtkaufpreis von 164.641,13 Euro bereits von der Bf bezahlt.
Für das Vermietungsobjekt ergäben sich die folgenden Anschaffungskosten:
Kaufpreis laut Kaufvertrag für Wohnung und Garage: 164.641,43 Euro
3,5% GrESt: 5.762,45 Euro
1,1% Grundbucheintragungsgebühr: 1.811,06 Euro
Vertragserrichtungskosten lt Aufstellung Bf: 880,00 Euro
Umplanung Haustechnik lt Aufstellung Bf: 120,00 Euro
Beitrittsgebühr Genossenschaft lt Aufstellung Bf: 51,60 Euro
Anschaffungskosten gesamt: 173.266,54 Euro
Laut einem Schreiben der Siedlungsgenossenschaft vom 27.12.2021 würden die reinen Baukosten des Gebäudes 148.475,02 Euro betragen.
2. Einkommensteuererklärung und Bescheiderlassung 2021
Am 14.6.2022 brachte die Bf ihre ESt-Erklärung für das Jahr 2021 ein und machte darin als Einkünfte aus V + V ua tatsächliche Anschaffungskosten (Grund und Boden und Gebäude, Kennzahl 9409) iHv 173.214,94 Euro geltend. Von den gesamten Anschaffungskosten seien auf das Gebäude (ohne Grundanteil, Kennzahl 9410) 157.048,53 Euro entfallen.
Mit ESt-Bescheid betreffend das Jahr 2021 vom 22.1.2024 stellte die belangte Behörde fest, dass sie in der Aufteilung des Gesamtkaufpreises für die Wohnung auf Grund und Boden unter Hinweis auf § 2 Abs 2 erster Teilstrich GrundanteilV 2016 (im Folgenden: GrundanteilV) 70% der gesamten Anschaffungskosten dem Gebäude zugerechnet und diesen Wert als Abschreibungsbasis angesehen hat. Weiters verweigert die belangte Behörde die Anwendung der beschleunigten Abschreibung gem § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG, weil die Anschaffung der zur Vermietung vorgesehenen Wohnung vor dem 30.6.2020 erfolgt und damit das Erfordernis gem § 124b Z 357 EStG nicht erfüllt sei. Schließlich anerkannte das Finanzamt die geltend gemachte Steuerbefreiung für die SEG-Zulagen nicht, weil die erforderlichen Nachweise in Form von detaillierten Tätigkeitsbeschreibungen für einen längeren Zeitraum nicht erbracht worden seien. Weiters hielt das Finanzamt fest, dass die Steuerfreiheit für die geltend gemachten SEG-Zulagen nicht zustünde.
3. Beschwerde
Gegen den ESt-Bescheid vom 22.1.2024 erhob die Bf (nach Fristverlängerungen) am 4.4.2024 Beschwerde. Darin führte sie begründend aus, dass nach § 3 Abs 1 GrundanteilV die pauschale Ermittlung des auszuscheidenden Anteils des Grund und Bodens nach § 2 der VO nicht anzuwenden sei, wenn die Aufteilung auf Grund und Gebäude nachgewiesen werde. Tatsächlich habe der Bauträger - ***6*** reg Genossenschaft mbH - mit E-Mail vom 27.12.2021 die Aufteilung des gesamten Fixpreises (Anschaffungskosten auf Grundkosten und Baukosten ohne Anschaffungsnebenkosten), bekannt gegeben. Niemand könne die Baukosten = Gebäudeanteil einer neuen Wohnung besser beurteilen als der Bauträger. Die Basis für die Gebäudeabschreibung betrage 156.253,14 Euro. Die Aufteilung auf Grund und Boden sei daher mit 9,82% und auf Gebäude mit 90,18% vorzunehmen.
Der Anschaffungszeitpunkt entspreche dem Zeitpunkt der Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums. Das sei der Übergang der wirtschaftlichen Verfügungsmacht. Anschaffungszeitpunkt sei der Zeitpunkt der Lieferung (Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums), also die Erlangung der Nutzungsmöglichkeit und zwar nicht nur iSd bloß rechtlichen, sondern iSd faktischen Verfügungsmöglichkeit über das Wirtschaftsgut (Verweis auf VwGH 25.2.1997, 97/14/0006). Entscheidend sei die tatsächliche Nutzungsmöglichkeit und nicht nur der rechtliche Übergang von Besitz, Preisgefahr, Nutzung und Lasten. Ein bebautes Grundstück sei in dem Zeitpunkt angeschafft, in dem Besitz, Nutzungen, Gefahr und Lasten auf dem Käufer übergingen. Maßgebend sei nicht der vertraglich vorgesehene, sondern der tatsächliche Übergang (Verweis auf BFH 17.12.2009, AZ III R92/08). Die Bf habe am 28.5.2020 nicht einen "Kauf- und Anwartschaftsvertrag" mit dem Bauträger unterschrieben, sondern einen "Kauf-Anwartschaftsvertrag", in dem das Recht auf den Erwerb einer bestimmten Wohnung vom Bauträger eingeräumt worden sei. Sie sei damit eine Wohnungseigentumsbewerberin (im Folgenden WEB), die mit dem Bauträger einen Vertrag abschließt, um Wohnungseigentümerin einer bestimmten Wohnung zu werden. Die Übergabe und Übernahme der Wohnung und der gewöhnlich nutzbare Teil der Wohnungsanlage gelte mit Übergabe der Schlüssel als vollzogen. Gefahr und Zufall, Nutzung und Lasten gingen mit dem gleichen Tag auf die WEB über. Laut Kauf-Anwartschaftsvertrag sollte die Übergabe bis spätestens 30.6.2021 erfolgen. Tatsächlich sei die Übergabe erst am 30.8.2021 erfolgt, wie aus dem Besichtigungsprotokoll hervorgehe. Daher habe die wirtschaftliche Nutzung in Form der Vermietung erst mit 1.9.2021 beginnen können. Der Anschaffungszeitpunkt der Wohnung sei damit nach dem 30.6.2020 gelegen und der Anspruch auf die beschleunigte Abschreibung sei daher gegeben. Die Einkünfte aus V + V im Jahr 2021 ermittelten sich wie folgt:
Einnahmen (unstrittig) 2.069,80 Euro
AfA Gebäude 7.031,40 Euro
AfA Küche (unstrittig) 590,00 Euro
_________________________________________
Einkünfte aus V + V 5.551,60 Euro
Die belangte Behörde habe in der Bescheidbegründung festgestellt, dass die Bf ua eine Arbeitsaufzeichnung/Beschreibung vom 16.2.2021 vorgelegt habe, mit der sie allgemein ihren Arbeitsablauf an einem typischen Operationstag/Arbeitstag schildere und angeführt sei, welchen Gefahren und Erschwernissen sie ausgesetzt "sein soll", obwohl die Arbeitgeberin, Krankenhaus der ***1*** GmbH, im auch vorgelegten Schreiben vom 1.7.2021 bestätige, dass der in der oa Arbeitsaufzeichnung/Beschreibung beschriebene Arbeitsablauf und die aufgezählten Tätigkeiten, korrekt seien. Um den Tätigkeitsbereich einer diplomierten Gesundheits- und Krankenpflegerin (im Folgenden DGKP), welche als OP-DGKP nahezu ausschließlich im OP-Bereich tätig sei, beurteilen zu können, müsse der Urteilende zumindest ebenso lange den täglichen Arbeitsablauf selbst beobachten, was nicht geschehen sei. Ohne diese Beobachtung sei er nicht in der Lage zu beurteilen, ob die vorgelegten Arbeitsaufzeichnungen der Bf zutreffend seien. Die Schilderung eines typischen Arbeitstages mit den zu verrichtenden Tätigkeiten und der jeweiligen Dauer ergebe einen Anteil von rund 95% (455 belastete Arbeitsminuten durch 480 Minuten Gesamtarbeitszeit pro Tag) für Arbeiten, die mit außerordentlicher Verschmutzung, Erschwernis oder Gefahren verbunden seien. Typisch heiße, dass dieser Arbeitsablauf charakteristisch für einen OP-Tag sei und dies für alle Arbeitstage gelte. Die Bf begehre daher die Steuerfreiheit für die SEG-Zulagen im noch ausschöpfbaren Ausmaß von 1.893,89 Euro (max 4.320,00 Euro abzgl bereits berücksichtigt 2.426,11 Euro).
4. Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.4.2024 änderte das Finanzamt aufgrund der Beschwerde vom 4.4.2024 seien ESt-Bescheid 2021 vom 22.1.2024 ab und führte begründend aus wie folgt: Abweichend vom allgemeinen steuerlichen Anschaffungszeitpunkt (Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums iSd Erlangung der faktischen Verfügungsgewalt über das Wirtschaftsgut) sei als Zeitpunkt der Veräußerung bzw Anschaffung iZm Grundstücken der Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes (zB Kauf- oder Tauschvertrag) und nicht jener der sachenrechtlichen Übergabe maßgebend (Verweis auf VwGH 8.2.1989, 88/13/0049; 20.11.1997, 96/15/0256). Dies gelte jedoch dann nicht, wenn das wirtschaftliche Eigentum schon früher übertragen worden sei, bspw wie im Beschwerdefall durch Abschluss des Kaufanwartschaftsvertrags vom 28.5.2020, der den später abgeschlossenen grundbuchsfähigen Kaufvertrag vom 23.3.2022 vorwegnehme (Verweis auf VwGH 24.10.2019, Ro 2019/15/0177 und EStR, Rz 6623 bzw 6629). Die steuerliche Anschaffung einer Eigentumswohnung könne auch vor deren Fertigstellung erfolgen (Verweis auf EStR, Rz 6641 zur Hauptwohnsitzbefreiung iZm der ImmoESt: "Ist das Eigenheim oder die Eigentumswohnung zum Zeitpunkt der Anschaffung (s Rz 6629) noch nicht fertig gestellt, beginnt die einjährige Toleranzfrist mit der Fertigstellung des Eigenheimes bzw. des Gebäudes, in dem sich die Eigentumswohnung befindet." Für den 28.5.2020 als Anschaffungszeitpunkt spreche auch die Tatsache, dass der ggst "Kauf- und Anwartschaftsvertrag" zur Bemessung der GrESt am 5.6.2020 zu Erfassungsnummer ***24*** angezeigt worden sei, der Bf die GrESt zu diesem Vorgang mit GrESt-Bescheid vom 14.7.2020 vorgeschrieben und diese am 24.8.2020 bezahlt worden sei, woraufhin das Finanzamt am 25.8.2020 eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt habe. Die steuerlich maßgebliche Anschaffung sei nach Ansicht des Finanzamts somit durch Abschluss des "Kauf- und Anwartschaftsvertrags" am 28.5.2020 erfolgt und könne dahingehend die beschleunigte Gebäudeabschreibung nicht zur Anwendung gelangen.
Ad Aufteilung zwischen Grund & Boden sowie Gebäude
Gem § 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG idF StRefG 2015/2016, BGBl I 2015/118, seien bei Vermietungen ab dem 1.1.2016 von den Anschaffungskosten eines bebauten Grundstückes grundsätzlich 40% als Anteil für den Grund und Boden pauschal auszuscheiden. Alternativ dazu könne auch das Aufteilungsverhältnis entsprechend der GrundanteilV 2016, BGBl II 2016/99, herangezogen werden. Zum Aufteilungsverhältnis zwischen Grund & Boden sowie Gebäude sei der Bf zuzustimmen, dass in § 3 Abs 1 GrundanteilV angeführt sei, dass der Nachweis "beispielsweise durch ein Gutachten eines Sachverständigen erbracht werden" könne und ein Sachverständigengutachten laut dem reinen Wortlaut der Verordnung nicht zwingend erforderlich sei. Allerdings sei diesbzgl auf die VwGH-Rsp hinzuweisen, wonach die Aufteilung des Kaufpreises einer bebauten Liegenschaft nach streng objektiven Maßstäben zu erfolgen habe und hiezu jeweils der Verkehrswert des bloßen Grund und Bodens einerseits und des Gebäudes andererseits zu schätzen und der Kaufpreis im Verhältnis dieser Werte aufzuteilen sei (Verweis zB auf VwGH 28.5.2015, 2012/15/0104). Auch die Literatur fordere für den zu erbringenden Nachweis die Vorlage eines Sachverständigengutachtens (Verweis etwa auf Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG (21. Lfg 2020), § 16, Rz 161; Prodinger, SWK 2016, 737, 738; derselbe, SWK 2017, 1111). Ebenfalls sei in der Jud des BFG bisher der Nachweis eines abweichenden Aufteilungsverhältnisses nach § 3 Abs 1 GrundanteilV nur durch Sachverständigengutachten anerkannt worden (Verweis zB auf BFG 25.10.2023, RV/1100017/2023; 24.10.2022, RV/7103699/2020; eine andere Berechnungsmethode ablehnend etwa BFG 15.7.2020, RV/3100425/2019; 30.11.2018, RV/2101083/2018). Darüber hinaus sei im zweiten Satz des § 3 Abs 1 GrundanteilV angeführt, dass selbst ein vorgelegtes Gutachten der freien Beweiswürdigung der Behörde unterliege (Verweis dazu etwa BFG 19.7.2023, RV/7100885/2021, zur ablehnenden Würdigung eines Gutachtens).
Ggst sei von der Bf nicht einmal ein Gutachten vorgelegt worden, welches in weiterer Folge der freien Beweiswürdigung der Abgabebehörde unterliege, sondern lediglich eine von der Verkäuferin der Wohnung erstellte Aufstellung über die Grund- und Baukosten, die den Fixpreis ergäben. Solche von Verkäufern (zB Bauträgern bzw gemeinnützigen Wohnbaugesellschaften) zur Verfügung gestellte Aufstellungen seien in der BFG-Judikatur bisher nicht als ausreichender Nachweis eines anderen Aufteilungsverhältnisses anerkannt worden (Verweis zB auf BFG 25.3.2021, RV/7100416/2021; 12.4.2021, RV/7100418/2021). In Einklang mit der oa Rsp erachte die belangte Behörde somit die übermittelte Aufstellung als nicht ausreichend, ein von der GrundanteilV abweichendes Aufteilungsverhältnis zwischen Grund und Boden sowie Gebäude nachzuweisen.
Ad Höhe der Einkünfte bzw AfA-Beträge für 2021
Im angefochtenen Bescheid seien die Einkünfte aus V + V wie folgt berechnet worden:
Einnahmen: 2.069,80 Euro
AfA Gebäude: -1.819,30 Euro (1,5% von 121.286,58 Euro)
AfA Küche: -590 Euro (5.900 Euro: 10 Jahre Nutzungsdauer)
ergebe -339,50 Euro Einkünfte aus V + V
In der Beschwerde sei nun erstmals vorgebracht worden, dass die Wohnung entgegen § 6 des "Kauf- und Anwartschaftsvertrags" vom 28.5.2020 nicht am 30.6.2021 übergeben worden sei, sondern die Übergabe erst am 30.8.2021 stattgefunden habe. Nach der VwGH-Jud komme bei Gebäuden eine AfA ab der Fertigstellung bzw Bereitstellung zur Vermietung in Betracht (Verweis zB VwGH 23.5.2013, 2010/15/0067; 27.11.1984, 83/14/0046). Nach dem Vorbringen in der Beschwerde sei die Wohnung erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2021 fertig- und zur Vermietung bereitgestellt worden, welche ab 1.9.2021 begonnen habe. Somit könne ggst iSd § 7 Abs 2 EStG im Jahr 2021 für das Gebäude sowie für die Küche nur die Halbjahres-AfA berücksichtigt werden. Das Finanzamt habe somit die Einkünfte durch die Beschwerdeerledigung wie folgt korrigiert:
Einnahmen: 2.069,80 Euro
1/2 AfA Gebäude: -909,65 Euro
1/2 AfA Küche: -295,00 Euro
ergebe 865,15 Euro Einkünfte aus V +V
Ad Steuerfreiheit der SEG-Zulagen
Hinsichtlich des zu führenden Nachweises weist die belangte Behörde neuerlich darauf hin, dass für eine Steuerfreiheit entsprechende Aufzeichnungen zu den jeweils geleisteten Tätigkeiten erforderlich seien. Nach der Rsp müsse für die gebotene Überprüfung vom Steuerpflichtigen mittels Aufzeichnungen nachgewiesen werden, um welche Arbeiten es sich konkret gehandelt habe und wann diese Arbeiten geleistet worden seien (Verweis zB auf VwGH 27.6.2018, Ra 2016/15/0061). Unterlasse es der Abgabepflichtige, die nach der Rsp erforderlichen überprüfbaren Nachweise zu erbringen, seien die Abgabenbehörde und das BFG nicht gehalten, von sich aus eigene Ermittlungen anzustellen. Vielmehr habe der Abgabepflichtige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung in Anspruch nehme bzw nehmen wolle, selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden könne (Verweis zB auf VwGH 26.1.2006, 2002/15/0207, 28.10.2004, 2000/15/0054; BFG 25.5.2021, RV/2100790/2019). IdZ gehe auch der Einwand der Bf, wonach "der Urteilende zumindest ebenso lange den täglichen Arbeitsablauf selbst beobachtet" haben müsse, ins Leere. Die Bf verkenne dabei, dass nicht die Abgabenbehörde die Beweislast trifft, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht vorlägen. Vielmehr liege es iSd oa Rsp an der Bf selbst, einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, die die Steuerfreiheit der Zulagen rechtfertigten. Da die Bf, wie ausgeführt, für die begehrte Steuerfreiheit selbst keine geeigneten, nachvollziehbaren und überprüfbaren Angaben samt entsprechenden Nachweisen beibringe, gelinge ihr die in der oa Rsp unter Beachtung der erhöhten Mitwirkungspflicht geforderte einwandfreie und zweifelsfreie Nachweisführung ggst nicht.
5. Vorlageantrag
Mit Schriftsatz vom 6.5.2024 beantragte die Bf die Vorlage ihrer Beschwerde an das BFG. Darin führte sie - über ihre bisherigen Schriftsätze hinausgehend - wie folgt aus:
Ad Anschaffungszeitpunkt der Wohnung:
Sämtliche von der belangten Behörde zitierten VwGH-Entscheidungen bezögen sich auf die Spekulationsgewinnbesteuerung nach § 30 EStG idF vor dem 1. StabG 2012 und es gehe dabei immer nur um den Beginn der Spekulationsfrist. Laut Doralt, EStG³, § 30, Tz 24, sei für die Erzielung eines Veräußerungsgewinnes durch Anschaffungs- und Veräußerungsgeschäft nicht der Besitz und die tatsächliche Verfügungsmöglichkeit entscheidend; dazu genüge der obligatorische Anspruch. Im ggst Fall sei der Anschaffungszeitpunkt (= Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums) für eine Abschreibung im Rahmen der Einkünfte aus V + V maßgeblich und sei der Beginn der wirtschaftlichen Nutzbarkeit von alleiniger Relevanz (hier Übergabe an die Bf). Gem § 6 des Kauf-Anwartschaftsvertrages gelte die Übernahme der Wohnung mit der Übergabe der Schlüssel als vollzogen. Laut Besichtigungsprotokoll vom 30.8.2021 seien die Schlüssel übergeben worden. Der Anschaffungszeitpunkt der Wohnung sei damit nach dem 30.6.2020 und der Anspruch auf die beschleunigte Abschreibung sei daher gegeben.
Ad Höhe der Einkünfte bzw AfA Beträge für 2021:
Aufgrund des Anschaffungszeitpunktes der Wohnung nach dem 30.6.2020 sei die Inanspruchnahme der beschleunigten Abschreibung nach § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG gerechtfertigt.
Ad Steuerfreiheit der SEG-Zulagen
Zur Steuerfreiheit der SEG-Zulagen wurde eine ausführlichere Tätigkeitsbeschreibung, ein Arbeitspapier der Internationalen Vereinigung für soziale Sicherheit (IVSS), Sektion für den Arbeitsschutz im Gesundheitswesen mit dem Thema "Chirurgische Rauchgase: Gefährdungen und Schutzmaßnahmen" aus dem Jahr 2011, ein im Zentralblatt für Chirurgie erschienener Artikel der Autoren Boeckelmann/Sammito/F. Meyer zum Thema "Arbeitsbelastung durch Anästhesiegase und chirurgische Rauchgase und Schutzmaßnahmen im chirurgischen Operations(OP)-bereich - was der Chirurg wissen sollte" aus dem Jahr 2013, ein Artikel im OP-Journal der Autoren Berentzen/Lennartz zum Thema "Arbeitsplatz Operationsabteilung: Physische Belastungen für OIP-Personal - Möglichkeiten der Gesundheitsförderung und Prävention" aus dem Jahr 2010, ein Sicherheitsdatenblatt gem VO (EG) 1907/2006 (REACH-VO) von Bacillol AF (Desinfektionstücher) aus dem Jahr 2020 sowie von Sterillium (flüssiges Desinfektionsmittel) aus dem Jahr 2019 beigelegt.
II. Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf hat mit einem Bauträger (Siedlungsgenossenschaft) am 28.5.2020 einen Kaufanwartschaftsvertrag über den Erwerb einer erst zu errichtenden bestimmten Wohnung, nämlich Top 5, mit ca 55 m² Wohnnutzfläche zum Fixpreis von 136.930,92 Euro gemeinsam mit einem Tiefgaragenstellplatz (um 27.710,51 Euro) in einem Gebäude, in dem sich rund 13 Wohnungen befinden, in ***3*** ***19***, ***10***, abgeschlossen.
Mit im Grundbuch eingetragener Urkunde gem § 40 Abs 2 WEG (grundbücherliche Sicherung des WEB) vom 9.6.2020 sagte die Siedlungsgenossenschaft, die auf der Liegenschaft EZ ***17***, KG ***18***, eine Wohnanlage, an welcher Wohnungseigentum begründet werden soll, errichtet, ua der Bf die Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes zu.
Die Übergabe der Wohnung erfolgte nach Fertigstellung am 30.8.2021, wobei diese gem § 6 des erwähnten Kaufanwartschaftsvertrages spätestens zum 30.6.2021 erfolgen hätte sollen. Ihr Anteil an der Liegenschaft beträgt damit insgesamt 132/9040, wovon 116/9040 Anteile auf die Eigentumswohnung und 16/9040 Anteile auf den KFZ-Stellplatz entfallen.
Die Bf vermietet die Wohnung seit 1.9.2021 an ihren Sohn. Sie hat für die Ermittlung der AfA-Bemessungsgrundlage einen Grundanteil von 9,82% ausgeschieden. Die Berechnung erfolgte anhand eines E-Mails der Siedlungsgenossenschaft vom 27.12.2021. Darin wird pauschal als Grundkosten ein Betrag iHv 16.166,41 Euro sowie an Baukosten iHv 148.475,02 Euro (insgesamter Fixpreis: 164.641,43 Euro) ausgewiesen, ohne Angabe näherer Details. Die belangte Behörde rechnete demgegenüber zu Recht zusätzlich zum Kaufpreis laut Kaufvertrag noch Nebenkosten wie insb GrESt, Grundbucheintragsgebühr und Vertragserrichtungskosten hinzu (vgl Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz25, 2025, Rz 79), weswegen die gesamten Anschaffungskosten 173.266,54 Euro betrugen.
Weitere Unterlagen zur Ermittlung des Grundanteils, wie insb ein Sachverständigengutachten, wurden nicht vorgelegt.
Der Kaufanwartschaftsvertrag vom 28.5.2020 enthält folgende Passagen:
"Kauf-Anwartschaftsvertrag
abgeschlossen zwischen der GEMEINNÜTZIGEN ***15*** REGISTRIERTE GENOSSENSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG in ***16***, im folgenden kurz Siedlungsgenossenschaft genannt, einerseits und Frau [Bf] als Wohnungseigentumsbewerber, im folgenden kurz WEB genannt, andererseits wie folgt:
§ 1
Die Siedlungsgenossenschaft ist grundbücherliche Eigentümerin des Grundstückes 56/9 vorgetragen in EZ ***17*** KG ***18***, Ger.Bez. ***19***, mit der hausinternen Bezeichnung Objektnummer ***25***, 51-Fam.Haus ***3***, ***20***.
Die Siedlungsgenossenschaft beabsichtigt, auf diesem Grundstück im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein Wohngebäude mit Eigentumswohnungen, entsprechend den nach den geltenden Gesetzen einzuholenden Bescheiden, wie baubehördliche und naturschutzrechtliche Bescheide, und des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (WGG) in der jeweils geltenden Fassung oder der an deren Stelle tretenden Rechtsvorschriften zu errichten.
Hinsichtlich der Bauplanung, Ausstattung und Fertigstellung des Objektes sind die im Prospekt über die Errichtung dieses Objektes angeführten Daten und Pläne maßgebend. Dieser Prospekt bildet einen Vertragsinhalt.
[…]
Die Siedlungsgenossenschaft ist berechtigt, die geplante Wohnanlage in Teilabschnitten oder im Ganzen zu errichten.
§ 2
Gegenstand dieses Vertrages sind die Wohneinheit Nr. 5, Haus 32 c im Rohbauausmaß von 55,07 m², mit Kellerabteil Nr. 32 c/5, und der Autoeinstellplatz in der Tiefgarage Nr. 61 in Wohnungseigentum.
[…]
Der Plan, die Ausstattung der Wohnung, deren Bestandteile und Nutzfläche sind dem WEB durch den Prospekt bekannt.
[…]
§ 3
Der Fixpreis des gegenständlichen Kaufobjektes beträgt
Eigentumswohnung Euro 136.930,92 + Autoeinstellplatz in der Tiefgarage Euro 27.710,51
insgesamt Euro 164.641,43
und wird zur Gänze mit Eigenmitteln des WEB finanziert.
§ 4
Die vom WEB gemäß § 3 dieses Vertrages aufzubringenden Eigenmittel (Baranzahlung) sind wie folgt zur Zahlung fällig:
Euro 54.880,48: bis 21.08.2020
Euro 54.880,48: fällig bei Rohbaufertigstellung
Euro 54.880,47: fällig 1 Monat vor Übergabe der Wohnung jedoch unter der Voraussetzung, dass zu diesen Terminen im Grundbuch bereits die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum eingetragen ist, […]
Im Falle eines Zahlungsverzuges ist die Siedlungsgenossenschaft berechtigt, Zinsen und Verzugszinsen in der nach dem WGG und der Bundesabgabenordnung zulässigen Höhe zu verrechnen und auch den Rücktritt vom Vertrag nach Stellung einer angemessenen Frist zu erklären.
[…]
§ 6
Die Übergabe und Übernahme der gegenständlichen Wohnung und der gewöhnlich nutzbaren Teile der Wohnanlage im vereinbarten Bau- und Ausstattungszustand in den faktischen Besitz und Genuss des WEB gilt mit dem Tage der Übergabe der Schlüssel als vollzogen. Gefahr und Zufall, Nutzung und Lasten gehen mit dem gleichen Tage auf den WEB über.
Diese Übergabe wird bis spätestens zum 30.06.2021 erfolgen.
[…]
§ 9
Die Siedlungsgenossenschaft und der WEB verpflichten sich, nach Vorliegen des Gutachtens über die Nutzwerte und Mindestanteile, Vollendung der Bauführung, Bezahlung der tatsächlichen Baranzahlung, Genehmigung der Endabrechnung durch das Land ***13***, sowie Erfüllung der laufenden Verpflichtungen aus der Nutzung des Vertragsgegenstandes einen Kaufvertrag über soviele Anteile der im § 1 dieses Vertrages bezeichneten Liegenschaft abzuschließen, als zur Einräumung des Wohnungseigentums an der im § 2 dieses Vertrages bezeichneten Wohnung bzw. sonstigen Räumlichkeit und dem Abstellplatz für Kraftfahrzeuge erforderlich sind; im Anschluss daran ohne Verzug auch einen Wohnungseigentumsvertrag abzuschließen, in diesem den übrigen Miteigentümern der Liegenschaft das Wohnungseigentumsrecht an den ihnen zugewiesenen Wohnungen bzw. sonstigen Räumlichkeiten und Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge unentgeltlich einzuräumen, sowie auch einen Verwaltungsvertrag zur Bestellung der Siedlungsgenossenschaft als Verwalterin abzuschließen.
Der Wohnungseigentums- und Verwaltungsvertrag hat die Bestimmungen des dem WEB mit diesem Kauf-Anwartschaftsvertrag übermittelten Mustervertrages zu enthalten.
[…]
§ 11
Die Siedlungsgenossenschaft ist berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung schriftlich für aufgelöst zu erklären, wenn:
1. die gemäß § 4 und § 10 dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen nicht innerhalb der festgesetzten Fristen erbracht werden.
[…]"
Im ggst Fall hat die Siedlungsgenossenschaft als Bauträger ein Bauprojekt, bestehend aus 47 Wohnungen, aufgeteilt auf vier Häuser, realisiert. In weiterer Folge hat der Bauträger zu Fixpreisen diese Wohnungen (ua an die Bf) mit Anwartschaftsvertrag veräußert. Um Wohnungseigentum erwerben zu können, war es unabdingbar, dass die Bf auch (Mit-) Eigentümerin der bebauten Liegenschaft wurde. Es besteht seitens des BFG kein Zweifel, dass die Bf bereits in ein fertiges Bebauungskonzept eines Bauträgers eingebunden war, das ihr ermöglichte, zu einem Fixpreis eine Wohnung mit dem entsprechenden Grundanteil zu erwerben. Das Vorliegen des Anwartschaftsvertrages unter Einbeziehung des WEG ist selbst ein Indiz dafür, dass Eigentum an einem erst zu errichtenden Gebäude verschafft werden soll, wobei der Erwerber sein Recht an der Liegenschaft auch von einem Dritten erwerben kann (s § 13 Kaufanwartschaftsvertrag vom 28.5.2020).
Bf begehrt, den Grundanteil statt mit 30% mit 9,82% anzusetzen. Der entsprechende Nachweis ist ihr nicht gelungen.
Die Bf war im Streitjahr 2021 als OP-DGKP im Krankenhaus der ***1*** GmbH beschäftigt.
Aus den übermittelten monatlichen Gehaltsabrechnungen ergibt sich, dass die Bf bei ihrem Arbeitgeber Zulagen erhalten hat, die vom Arbeitgeber als steuerpflichtiger Arbeitslohn abgerechnet wurden. Diese Zulagen sind in den monatlichen Gehaltsabrechnungen der Krankenhaus der ***1*** GmbH als "Gefahrenzulage pflichtig" bezeichnet und betragen monatlich pauschal 280,- Euro.
Auf das Dienstverhältnis findet der Kollektivvertrag der konfessionellen Krankenanstalten ***13*** Anwendung. Nach § 16 des anzuwendenden KV haben Dienstnehmer Anspruch auf Nebengebühren nach Beilage 3 des Zulagenkatalogs. Unter anderem wird eine OP-Zulage für DGKP für jene Arbeitnehmer gewährt, welche im anästhesiologischen Bereich tätig sind. Weiters gebührt eine "Spitalsbedienstete-Erschwernis-Gefahrenzulage" (SEG-Zulage).
Gem § 20 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG) umfasst die Pflege im OP-Bereich die Vorbereitung, Mitwirkung und Nachbetreuung bei operativen Eingriffen. Hiezu zählen insb das Instrumentieren in allen operativen Fachrichtungen, die Desinfektion, Sterilisation und Wartung der bei der OP benötigten Instrumente sowie die prä- und postoperative Betreuung der Patienten im OP-Bereich. Die Bf ist überwiegend als Vollzeitbeschäftigte zu 40 Stunden idR an 5 Tagen pro Woche beschäftigt. Die konkrete Lage der Arbeitszeit wird jeweils durch einen Dienstplan mitgeteilt, wobei die Normalarbeitszeit im Rahmen eines Durchrechnungszeitraumes zu erbringen ist.
Sofern kein Journaldienst geleistet wird, beginnt die tägliche Arbeitszeit um 7:00 Uhr und dauert idR bis 15:30 Uhr, wobei eine unbezahlte Mittagspause von 30 Minuten in Anspruch genommen wird. Die Bf ist ausschließlich im OP-Trakt tätig. In diesem Bereich des Krankenhauses sind die Operationssäle, Vorbereitungsräume und Aufwachräume situiert.
Beschreibung eines typischen Arbeitstages:
Der Dienst beginnt idR mit einer Morgenbesprechung, welche bis 7:15 Uhr andauert. Daran schließt sich die allgemeine Vorbereitung für die Operationen an. Es werden der OP-Tisch, die Geräte und das sonstige Instrumentarium vorbereitet. Die Vorbereitung dauert 20 Minuten.
Die Bf wird meistens bei Nebenhöhlen-Operationen, Operationen an der Gallenblase, etc eingesetzt. Die Bf lagert gemeinsam mit einem/r weiteren OP-DGKP oder einem/r Operationstechnischen Assistenz (OTA) den Patienten vom Bett auf den OP-Tisch. Die Umbettung dauert 5 Minuten.
Nach Beendigung der OP muss die Bf das gesamte kontaminierte Instrumentarium versorgen bzw entsorgen, was 10 Minuten in Anspruch nimmt.
Die Bf lagert gemeinsam mit einem/r weiteren OP-DGKP - bei der Umlagerung hilft auch die Anästhesie (DGKP und Arzt), da der Patient in Begleitung der Anästhesie in den Aufwachraum gebracht wird - den Patienten vom OP-Tisch wieder in sein Bett, was 10 Minuten dauert. Die anschließende Reinigung des OP-Tisches sowie des OP-Saales mit Desinfektionsmittel, der Abbau sowie der Neuaufbau von Geräten nimmt 20 Minuten in Anspruch.
Die Darstellungen der Bf in ihrer "Arbeitsaufzeichnung/Beschreibung" vom 16.2.2021 betreffend das Heben von schweren Instrumententassen und von Patienten, die regelmäßige chirurgische Händedesinfektion, das Hantieren mit spitzen, scharfen und kontaminierten Gegenständen sowie das damit verbundene Infektions- , Stich- und Schnittverletzungsrisiko, der Umgang mit ansteckenden Patienten sind als typische Berufsgefahren/-erschwernisse zu qualifizieren. Diese bestehen nicht nur für OP-DGKP, sondern auch für DGKP in der Ambulanz oder auf der Station, genauso wie für andere Berufsgruppen wie für OTA, PA, PFA und Ärzte.
OP-Säle sind Arbeitsräume, weswegen diese nach den Anforderungen des ASchG und der AStV zu bauen und einzurichten sind. Insb müssen diese Arbeitsräume den Erfordernissen des Schutzes des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer entsprechen, es muss gem §§ 26 f AStV ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein und es müssen angemessene raumklimatische Verhältnisse herrschen. Für die Hygieneanforderungen zB in Operationsräumen, OP-Nebenräumen, Untersuchungs- und Behandlungsräumen sowie Aufwachräumen wird die ÖNORM H 6020 "Lüftungstechnische Anlagen für medizinisch genutzte Räume" angewendet. Gem der ÖNORM H 6020 müssen OP-Räume mechanisch be- und entlüftet sein. Im OP-Bereich muss die Klimatechnik einen Laminar Air-Flow ≥ des 10-fachen Luftwechsels pro Stunde gewährleisten (DIN 1946/Teil 4). Zusätzlich zur Umluft (maximal 50%) soll die Zumischung von Frischluft erfolgen.
Anwender wie die Bf tragen wesentlich zur Vermeidung der Raumluftkontamination bei. Mit einer perfekten Anästhesiearbeitstechnik kann der Schutz der Arbeitnehmer gewährleistet werden. Die reflektierte Verordnung bzw der Verzicht auf Lachgas (zB mit Ersatz durch Sevofluran/Druckluft/Sauerstoff) trägt zur Reduktion der Raumluftkontamination und der gesundheitlichen Schäden beim OP-Personal bei (zB AUVA, Sicherer Umgang mit Narkosegasen, 2016, 9).
Bei unterschiedlichen chirurgischen Verfahren, zB Elektrokautern, Lasern oder Schneiden mit dem Ultraschallskalpell, wird durch Hitzeeinwirkung oder Ultraschall Gewebe schonend zertrennt, verschorft und Blutungen gestillt. Betrachtet man ausschließlich die unmittelbaren Auswirkungen der Rauchgase, ist das Risiko gering. Obwohl bereits zahlreiche Virenbestandteile in chirurgischen Rauchgasen gefunden worden sind, ist die Ansteckungsgefahr nicht sehr hoch (Pexa, Schutz vor chirurgischen Rauchgasen, in Sichere Arbeit. Internationales Fachmagazin, 4/2020, 14). Ein sicheres Anwenden dieser chirurgischen Verfahren ist somit unter Einhaltung geeigneter Schutzmaßnahmen gefahrlos möglich (s AUVA, Krebserzeugende Arbeitsstoffe in chirurgischen Rauchgasen, 2020, 4).
Chirurgische Rauchgase bestehen zu einem Großteil aus Wasserdampf und verschiedenen gas- und partikelförmigen Stoffen. Die Zusammensetzung ist je nach Verfahren, Art der Anwendung und des Eingriffes sowie behandelter Gewebeart sehr unterschiedlich. Die Partikelgröße variiert je nach Intensität und Energie der eingesetzten Verfahren und reicht von weniger als 10 nm bis 200 μm. Ein sehr großer Teil dieser Partikel kann eingeatmet werden und ist alveolengängig, kann also gefahrlos bis in die Lungenbläschen vordringen (s AUVA, Krebserzeugende Arbeitsstoffe in chirurgischen Rauchgasen, 2020, 4).
Abhängig von der Leistung des eingesetzten Verfahrens sowie des behandelten Gewebes ist die jeweilige Rauchgasemission sehr unterschiedlich und unterliegt während des Eingriffes großen Schwankungen. Die Exposition aller anwesenden Personen (zB Ärzte, Pflegepersonal, Patienten) ist von verschiedenen Faktoren abhängig: dem chirurgischen Verfahren; technische Schutzmaßnahmen wie direkte Rauchgasabsaugung und raumlufttechnische Anlage; Art, Dauer und Anzahl der Eingriffe; dem zu behandelnden Gewebe (zB Resektion von Tumoren); Arbeitsorganisation; Erfahrungs- und Wissensstand des Personals; der Konstitution der Patienten (zB Pexa, Schutz vor chirurgischen Rauchgasen, in Sichere Arbeit. Internationales Fachmagazin, 4/2020, 15).
Die Bewertung der personenbezogenen Exposition ist limitiert und nur mit erheblichem Aufwand zu bewerkstelligen. Da Messungen und Luftprobenahmen im Atembereich zB der OP-DGKP und damit im sterilen OP-Feld durchgeführt werden müssen, stellt dies im Echtbetrieb (OP und Behandlungsräume) hinsichtlich Hygiene und Patientensicherheit eine große Herausforderung dar. Der Aufwand bzw die Möglichkeit, gesundheitsgefährdende Arbeitsstoffe in chirurgischen Rauchgasen messtechnisch zu erfassen, steht in keiner Relation zum Nutzen. Messungen bringen keine zusätzlichen Erkenntnisse in Bezug auf den Arbeitnehmerschutz und die zu setzenden Maßnahmen (s AUVA, Krebserzeugende Arbeitsstoffe in chirurgischen Rauchgasen, 2020, 5).
Die Belastung durch gas- bzw dampfförmige Substanzen ist beim Einsatz von Laser- oder elektrochirurgischen Verfahren in modernen OP-Räumen mit mobilen Rauchgasabsaugungen gering. Es kommt zu Geruchsbelästigungen, allerdings werden die aktuellen Arbeitsplatzgrenzwerte (vgl § 45 ASchG) für Substanzen wie zB Toluol, Butanon oder Ethylbenzol bei Weitem nicht erreicht (so auch das von der Bf dem BFG vorgelegte Arbeitspapier der IVSS, Chirurgische Rauchgase: Gefährdungen und Schutzmaßnahmen, 2011, 33).
Technische Schutzmaßnahmen vor chirurgischen Rauchgasen sind insb eine technische Raumlüftung und eine mobile Rauchgasabsaugung. Medizinische Behandlungsräume wie jene in denen die Bf tätig ist, verfügen über eine technische Raumlüftung, die den dort notwendigen hygienischen Bedürfnissen Rechnung tragen. OP-Lüftungen müssen bspw die Keim- und Partikelanzahl in der Luft reduzieren und gleichzeitig die entstehende Wärmelast und die Arbeitsstoffemissionen sicher aus dem Raum abführen. IZm Rauchgasen sind eigenständige (mobile) Rauchabsaugsysteme zu verwenden, die gegenüber chirurgischen Absaugsystemen (OP-Saugern) eine mehr als 20-fach höhere Absaugleistung aufweisen können. Die Bf hat in casu concreto nicht bestritten, dass ihr Arbeitgeber in ihrem OP-Arbeitsumfeld solche technischen Schutzmaßnahmen getroffen hat.
Die in Operationseinheiten Beschäftigten können sich am besten vor chirurgischen Rauchgasen schützen, wenn sie über die Entstehungsmechanismen des Rauchs sowie die dadurch bestehenden Gefährdungen informiert und in den entsprechenden Schutzmaßnahmen unterwiesen sind. Die Information und Unterweisung ist verpflichtend vom Arbeitgeber durchzuführen (§ 3 Abs 1, § 12, § 14 ASchG sowie § 14 AStV). Dass der Arbeitgeber der Bf solche Informationen erteilt bzw solche Unterweisungen durchgeführt hat, wurde von der Bf nicht bestritten.
Sind eine mobile Rauchgasabsaugung und eine ausreichende Raumlüftung vorhanden, besteht keine Notwendigkeit für Persönliche Schutzausrüstung (s AUVA, Krebserzeugende Arbeitsstoffe in chirurgischen Rauchgasen, 2020, 10).
Im von der Bf dem BFG vorgelegten Artikel im Zentralblatt für Chirurgie wird auf Seite 94 Folgendes festgehalten: "Die Exposition der Atemwege während chirurgischer Eingriffe ist ein relevantes, aber wenig erforschtes Thema der Arbeitsmedizin. (…) Im Operationssaal kann es zu einer Exposition der Atemwege durch Gase (volatile Anästhetika) und Aerosole (Rauchgase durch Koagulation) kommen. Diese Exposition stellt ein potenzielles Gesundheitsrisiko dar, wenn die Schutzmaßnahmen ungenügend sind. Zu den möglichen Gesundheitsstörungen gehören Schwangerschaftsrisiken, Fertilitätsstörungen, Neurotoxizität und Krebsentwicklung. Diese Gesundheitsstörungen werden durch Primärprävention vorgebeugt und frühzeitig durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Sekundärprävention) erkannt. Entsprechende Schutzmaßnahmen werden nach dem STOP-Prinzip (Substitution, Technische, Organisatorische und Persönliche Maßnahmen) entwickelt. (…) Das Operationspersonal wird in die angezeigten präventiven Verhaltensweisen eingewiesen. Infolge der besseren Umsetzung der obigen Prinzipien, durch die Einführung neuer Narkosemittel und technologische Entwicklungen sind die potenziellen Belastungen über die Atemwege im Operationssaal in den letzten 10 Jahren reduziert worden. So werden Schwangerschaftsrisiken und Fertilitätsstörungen durch die Exposition volatiler Narkosemittel jetzt als gering eingeschätzt. (…)"
Dem von der Bf vorgelegten Sicherheitsdatenblatt zu Bacillol AF (ein im OP verwendetes Desinfektionsmittel, dessen Umgang berufsüblich ist) ist auf Seite 5 zu entnehmen: "Atemschutz: Normalerweise kein persönlicher Atemschutz notwendig". Seite 8: "Karzinogenität: nicht klassifiziert (…) Reproduktionstoxizität: nicht klassifiziert (…) Toxizität bei wiederholter Verabreichung: keine Daten verfügbar, Aspirationstoxizität: nicht klassifiziert (…)".
Das Sicherheitsdatenblatt von Sterillium enthält folgende Informationen: Seite 4: "Abschnitt 8: Begrenzung und Überwachung der Exposition/persönliche Schutzausrüstungen (…) Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes und des biologischen Grenzwertes (BGW) nicht befürchtet werden." Seite 5: "Persönliche Schutzausrüstung: Schutzmaßnahmen: keine besondere Schutzausrüstung erforderlich (…)." Seite 9: "Spezifische Zielorgan- Toxizität bei einmaliger Exposition: keine Daten verfügbar, spezifische Zielorgan-Toxizität bei wiederholter Exposition: keine Daten verfügbar, Toxizität bei wiederholter Verabreichung: keine Daten verfügbar, Aspirationstoxizität: keine Daten verfügbar (…)"
Das dem BFG von der Bf übermittelte Arbeitspapier der IVSS enthält folgende Informationen: Seite 14 ff: "2.3 Gesundheitliche Auswirkungen - (…)
2.3.2 Spezifische Wirkungen
Bisher sind nur die Genotoxizität und die Zytotoxizität als spezifische Wirkungen chirurgischer Rauchgase bewertet worden; die Anzahl der Untersuchungen ist allerdings gering und gestattet keine endgültige Schlussfolgerung. Genotoxizität (…) Obwohl diese Ergebnisse positiv sind, sind sie leider nur wenig zahlreich. Sie sind nicht unbedingt für jeden Rauch repräsentativ, der von Lasern in Abhängigkeit ihrer Leistung, des behandelten Gewebes und der Umgebung erzeugt wird. (…)
2.4 Erfahrungen beim Menschen (…) Vergleichsweise wenige Daten existieren zur Frage, ob die beschriebenen Gefährdungen für das exponierte Personal tatsächlich von praktischer Bedeutung sind. Neben einzelnen Fallberichten über wahrscheinlich berufliche erworbene Larynxpapillome bei Laserrauch exponiertem OP-Personal, gibt es kaum epidemiologische Studien, die auf breiterer Basis untersucht haben, ob sich die auf Grund der Laboruntersuchungen zu erwartenden Gefährdungen bei den Betroffenen tatsächlich in nachweisbarem Ausmaß manifestieren. (…)"
Seite 31: "(…) 3.3.2 Weitere Expositionsinformationen
Im Vergleich zu den vorliegenden Daten zur Freisetzung von Substanzen bei den besprochenen Behandlungsmethoden sind die existierenden Messinformationen zu den personenbezogenen Expositionen rar und sehr lückenhaft."
Seite 32: "(…) Berücksichtigt man, dass die Belastungen des Chirurgen aufgrund seiner räumlichen Nähe zur Schadstoffquelle höher ist (…) Die geringe Abweichung zwischen Spitzenbelastung (26,4 μg m-3) und mittlerer Belastung (25,98 μg m-3) bei der längeren Expositionszeit erklärt sich dadurch, dass bei hohen Luftwechselzahlen schon nach wenigen Minuten stationäre Expositionsbedingungen im OP gegeben sind, bei denen sich die Spitzenbelastung und gemittelte Werte schnell angleichen. Die Exposition des Chirurgen ist etwa 6,1-mal höher als die mittlere Exposition des sonstigen Personals im OP-Bereich.
(…) 3.4 Bewertung der Expositionen
[…]
- Bewertung der gasförmigen Komponenten.
Die Belastung durch gas- bzw. dampfförmige Substanzen ist beim Einsatz von Laser- oder elektrochirurgischen Verfahren in modernen OP-Räumen relativ gering. Es kann zwar zu Geruchsbelästigungen kommen, allerdings werden die existierenden Luftgrenzwerte für Substanzen wie z.B. Toluol, Butanon oder Ethylbenzol bei weitem nicht erreicht (…)."
Seite 35: "(…) 4.2 Technische Schutzmaßnahmen
Die Absaugung von Chirurgischen Rauchgasen an der Entstehungsstelle ist die technisch sinnvollste Schutzmaßnahme. (…)
a) chirurgische Absaugsysteme (…)"
Seite 39: "4.5 Arbeitsmedizinische Vorsorge
(…) Wie gezeigt worden ist, sind bis jetzt praktisch keine Erkrankungen durch OP-Rauche bekannt geworden, und es fragt sich, ob solche in Zukunft überhaupt fassbar werden. Dies scheint zurzeit eher nicht der Fall zu sein. Eine spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung mit dem Ziel einer Früherkennung OP-Rauch induzierter Erkrankungen ist deshalb weder sinnvoll noch möglich."
Seite 43 f: "7 Zusammenfassung
Seit der Einführung von Laserverfahren und elektrochirurgischen Verfahren in der medizinischen Behandlung ist die Exposition gegenüber den entstehenden Pyrolyseprodukten (chirurgische Rauchgase) thematisiert und untersucht worden. (…)
Die Zusammensetzung der Rauchgase und die Intensität der Rauchentstehung ist abhängig von dem gewählten Behandlungsverfahren und dem zu behandelnden Gewebe und kann aufgrund der vielfältigen Einflussgrößen auf die Freisetzung stark schwanken.
Wesentliche Expositionsdeterminanten sind neben den elektrischen Parametern (Leistung, Stromstärke, Frequenz) die Verfahrensparameter (Elektrodenart und -form, Laserart), die Betriebsart (kontinuierlich, gepulst), das behandelte Gewebe (Fett, Muskel, Organart, etc.) und die räumlichen Parameter (Raumgröße, Lüftungsart, Lüftungsintensität).
Die Exposition der Beschäftigten in Operationsbereichen liegt, bezogen auf einzelne Stoffe, weit unterhalb einzelner bestehender Arbeitsplatzgrenzwerte. (…)"
Spätestens seit August 2015 wurden bei den ***1*** in ***19*** moderne Lüftungsanlagen für die OPs samt den dazugehörigen Nebenräumen in Betrieb genommen. Die lufttechnischen Komponenten wurden in höchster Qualität gem der ÖNORM H 6020 geliefert .
2. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Verwaltungsakt sowie auf die dem BFG von den Parteien vorgelegten Schriftsätze bzw Unterlagen und ist insofern nicht strittig.
Strittig ist einerseits, ob der bei der Ermittlung der Einkünfte aus V + V von den Anschaffungskosten der Eigentumswohnung und des KFZ-Stellplatzes auszuscheidende Grundanteil pauschal gem § 2 Abs 2 erster Fall GrundanteilV zu bestimmen ist oder, ob ein Anwendungsfall des § 3 Abs 1 GrundanteilV (Nachweis der tatsächlichen Verhältnisse) vorliegt sowie andererseits, ob der Anschaffungszeitpunkt des Kaufobjektes der Bf nach dem 30.6.2020 gelegen ist und somit die beschleunigte Gebäudeabschreibung gem § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG angewendet werden kann.
Dass der von der Bf angegebene Grundanteil für das erkennende Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar und der Bf daher der Nachweis für einen bloß mit 9,82%-igen Grundanteil nicht gelungen ist, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Einerseits ist die Glaubwürdigkeit des E-Mails der Siedlungsgenossenschaft vom 27.12.2021 massiv eingeschränkt. Laut Beschwerde könne die Aufteilung des gesamten Fixpreises (Anschaffungskosten auf Grundkosten und Baukosten ohne Anschaffungsnebenkosten) "niemand die Baukosten = Gebäudeanteil einer neuen Wohnung besser beurteilen als der Bauträger". Die Bf lässt es mit diesem pauschal hingeworfenen Satz bewenden, ohne hiezu nähere Erläuterungen insb dahingehend zu treffen, wieso die "Berechnung" des Bauträgers dieselbe Aussagekraft haben soll als ein Gutachten eines Sachverständigen iSd § 3 Abs 1 GrundanteilV. Insb enthält das Mail der Siedlungsgenossenschaft keine tatsächliche objektive Auseinandersetzung mit den konkreten Gegebenheiten erstellt worden ist. Eine vom Bauträger also von der Vertragspartei der Bf erstellte "Berechnung" genügt diesen Objektivitätskriterien nicht. Aufgrund dieser Formelhaftigkeit mit großem Schwerpunkt in Unwesentlichem wird der von der Bf vorgelegten Berechnung die Beweiskraft abgesprochen (so auch BFG 19.7.2023, RV/7100885/2021). Damit bleibt die Behauptung eine nicht nachvollziehbare Schätzung ohne fundierte Begründung. Nirgendwo im Mail vom 27.12.2021 oder in den sonstigen vorgelegten Unterlagen ist zudem ersichtlich, welche Wohnfläche letztlich erzielbar war bzw erzielt wurde. Es liegen nur die Quadratmeter der Wohnung und die Grundstücksgröße laut Grundbuchauszug vor. Ein nachvollziehbarer Wert kann nicht festgelegt werden, wenn der entscheidende Grundparameter gar nicht dargelegt wird.
Strittig ist außerdem, ob die Bf für die ausbezahlten SEG-Zulagen die Steuerbefreiung nach § 68 Abs 1 EStG im noch ausschöpfbaren Ausmaß in Anspruch nehmen kann.
Die Feststellungen zur Bewertung von angeblichen Gefährdungen durch chirurgische Rauchgase und Anästhesiegase auf in OP-Sälen tätige DGKP gründen sich auf die Publikation der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) "Krebserzeugende Arbeitsstoffe in chirurgischen Rauchgasen" aus dem Jahr 2020, auf die AUVA-Publikation "Sicherer Umgang mit Narkosegasen" aus dem Jahr 2016; auf das - von der Bf vorgelegte - Arbeitspapier der IVSS, "Chirurgische Rauchgase: Gefährdungen und Schutzmaßnahmen" aus dem Jahr 2011 sowie auf Pexa, Schutz vor chirurgischen Rauchgasen, in Sichere Arbeit. Internationales Fachmagazin, 4/2020.
Die Feststellungen betreffend Ausstattung etc der OPs im Krankenhaus der ***1*** ergeben sich aus dem Artikel auf der Website der Firma ***14*** Luft & Klimatechnik ***23***1.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
a. Ausscheidung eines pauschalen Grundanteils bei der Ermittlung der AfA
Grundsätzlich fällt die im Rahmen der Einkünfte aus V + V genutzte Liegenschaft unter § 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG, der bei Ermittlung der AfA vorsieht, einen 40%-igen Anteil für den nicht abnutzbaren Grund und Boden auszuscheiden, wenn nicht die tatsächlichen Verhältnisse offensichtlich erheblich davon abweichen.
Gem der zu dieser Bestimmung ergangenen GrundanteilV sind bei der streitggst Liegenschaft abweichend von der gesetzlichen Bestimmung - gem § 124b Z 284 EStG für alle Anschaffungen ab 2016 - 30% der Anschaffungskosten auszuscheiden, denn die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 TS 2 der GrundanteilV liegen unzweifelhaft vor (Gemeinde über 100.000 Einwohner, Baulandpreis mindestens 400 Euro/m², mehr als 10 Wohneinheiten).
Gem § 3 Abs 1 GrundanteilV ist der auszuscheidende Anteil des Grund und Bodens nicht nach § 2 pauschal zu ermitteln, wenn er nachgewiesen wird. "Der Nachweis wird durch ein Gutachten [Anm eines Sachverständigen] zu erbringen sein" (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG25, § 16, Tz 161; Prodinger, SWK 2016, 737, 738; derselbe, SWK 2017, 1111). Ein vorgelegtes Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde bzw des BFG (§ 167 Abs 2 BAO).
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 GrundanteilV 2016, BGBl. II Nr. 99/2016
- § 68 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 6 WEG 2002, Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002
- § 43 Abs. 1 WEG 2002, Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002
- § 16 Abs. 1 Z 8 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100284/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100284.2024
- Stammnummer
- 149398
- Gültig
- 29.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF