Findok · EAS-Auskünfte
EAS 993
Mitarbeiterentsendungen nach Italien
geltende FassungEAS-AuskunftW 169/1-IV/4/96vom 18.12.1996
Wortlaut laut Findok
Wird von einem österreichischen Industriebetrieb einem
italienischen Industriebetrieb Know-how in der Form von technischer Beratung zur
Verfügung gestellt und wird in diesem Zusammenhang ein Mitarbeiter des
österreichischen Betriebes durch etwa 18 Monate hindurch jeweils von
Dienstag bis Donnerstag zu dem italienischen Industriebetrieb entsandt, wobei
eine Ferienwohnung für ihn angemietet und im italienischen Betrieb ihm ein
Schreibtisch zur Verfügung gestellt wird, dann spricht vieles dafür,
dass hiebei keine Betriebstätte in Italien begründet wird. Denn eine
bloße periodische Mitbenutzung von Räumlichkeiten stellt aus
österreichischer Sicht keine Betriebstätte dar.
Angesichts des Umstandes, dass mit Italien das
Anrechnungsverfahren zur Vermeidung der Doppelbesteuerung angewendet wird,
besteht aber in Österreich sowohl hinsichtlich der Lohnbezüge des nach
Italien entsandten Mitarbeiters als auch hinsichtlich des aus der
Know-how-Vergabe erzielten unternehmerischen Gewinnes des Arbeitgeber
Steuerpflicht in Österreich; und zwar unabhängig davon, ob in Italien
eine Betriebstätte begründet wird oder nicht.
18. Dezember
1996 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
AuslandsbetriebstätteBeratungsleistungenArbeitskräfteentsendungArbeitsortAnrechnungssystemAnrechnungsmethodeBeratungshonorareArbeitslohn
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- W 169/1-IV/4/96
- Stammnummer
- 14930
- Gültig
- 18.12.1996 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF