Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0730-L/04
Abänderung der festgesetzten Grunderwerbsteuer Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges durch Vereinbarung Anwartschaftsvertrag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0730-L/04vom 23.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H.J., Elektroinstallateur, Adresse,
vom 22. April 2004 gegen den gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO
vorläufig erlassenen Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
31. März 2004 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben. Der Grunderwerbsteuerbescheid wird gemäß
§ 17 Abs 4 GrEStG 1987 dahingehend abgeändert,
dass die Grunderwerbsteuer aufgrund des Tatbestandes des
§ 17 Abs 1 Z 1 GrEStG i.V.m.
§ 280 BAO mit 0 (= Null) € festgesetzt wird.
Der Bescheid
wird gemäß § 200 Abs 2 BAO endgültig
erlassen.
Entscheidungsgründe
Am 2. Oktober 2003 schloss der Berufungswerber als
Wohneigentumsbewerber (=WEB) mit der Firma W.B.GmbH, Adresse1 als
Wohnungseigentumsorganisator, im folgenden kurz Bauträger genannt, einen
Anwartschaftvertrag ab, dessen maßgebliche Bestimmungen wie folgt
lauten:
I.
Bauvorhaben
:
1. Der
Bauträger ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ.
XX, bestehend aus den Grundstücken
722/2 und 743/2 je der KG
XY.
2. Der
Bauträger beabsichtigt, auf den im Punkt I.1. genannten Grundstücken,
mit Hilfe der Förderung nach dem OÖ. Wohnbauförderungsgesetz
i.d.g.F. ein Wohnhaus im Wohnungseigentum, bestehend aus 24 Einheiten (8
Eigentumswohnungen, 8 Garagen und 8 Kfz-Stellplätzen im Freien) zu
errichten.
3. Die
Errichtung des Wohnhauses erfolgt durch den Bauträger im eigenen Namen und
auf eigene Rechnung nach den baubehördlichen und förderungsrechtlichen
Bestimmungen.
4. Festgestellt
wird, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde
E. vom 23. Juli 2003, Zahl
131-23-2003, die Baubewilligung zur Errichtung des in Punkt I.2.
angeführten Objektes erteilt wurde.
II.
Vertragsgegenstand
:
1. Gegenstand
dieses Vertrages ist der Erwerb jener ideellen Miteigentumsanteile durch den WEB
an der in Punkt I.1. bezeichneten Liegenschaft, die zur Begründung von
Wohnungseigentum an folgenden Objekten erforderlich sind:
Wohnung im
Obergeschoss, Top Nr. 5, bestehend aus Diele, WC, Abstellraum, Essen/Wohnen,
Küche, Kind, Kind, Schlafen, Gang, Bad.
|
Geplante
Wohnfläche
|
92,66 m²
|
Loggia
|
5,77 m²
|
Terrasse
|
18,47 m²
|
Garage
Nr. 5 mit einer Fläche von
|
15,60 m²
|
Abstellplatz
für Kfz im Freien, Stellplatz Nr. 5 mit einer Fläche
von
|
13,64 m²
3. Der
Bauträger räumt dem WEB nunmehr die Eigentumsanwartschaft an den im
Punkt II.1. angeführten Wohnungseigentumsobjekten (samt Zubehör)
(=wohnungseigentumstauglichen Objekten) ein und erklärt der WEB die
Vertragsannahme.
4. Die
Wohnhausanlage allgemein insbesondere der Vertragsgegenstand sowie die Lage und
das Ausmaß samt Plänen und Baubeschreibungen sind dem WEB aufgrund
der Projektmappe bekannt.(...).
III.
Begründung von
Wohnungseigentum
:
1. Aufgrund
dieses Anwartschaftsvertrages verpflichten sich die Vertragspartner
wechselseitig, nach Fertigstellung der Wohnhausanlage und nach Vorliegen aller
sonst erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere der Nutzwertfeststellung und
nach vollständiger Bezahlung der in diesem Vertrag unter Punkt VI.2.
vereinbarten Beträge (Eigenmittel) (einschließlich allfälliger
Erhöhungen gemäß Punkt VI.4.) einen Kauf- und
Wohnungseigentumsvertrag -- wie er im Entwurf dem WEB vorgelegt wurde
- über so viele Anteile der im Punkt I.1. bezeichneten Liegenschaft
abzuschließen, als dies zur Einräumung und Begründung des
Wohnungseigentumes an den im Punkt II.1.angeführten
wohnungseigentumstauglichen Objekten (samt allfälligem Zubehör)
erforderlich ist und darin dem Bauträger bzw. den übrigen
Miteigentümern der Liegenschaft das Wohnungseigentumsrecht an den ihnen
zugewiesenen Wohnungen, Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge (im Freien)
und Garagen
einzuräumen.
Dazu wird
festgestellt, dass gemäß den Bestimmungen des
Wohnungseigentumsgesetzes (kurz: WEG oder WEG 2002) durch einen für den
Hochbau zuständigen Ziviltechniker oder einen allgemein beeideten und
gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Hochbau- oder das
Immobilienwesen die zum Erwerb des Wohnungeigentumes erforderlichen
Mindestanteile (gemäß
§ 2 Abs. 9 WEG) zu berechnen und
dazu das ausschließliche Nutzungs- und Verfügungsrecht an den im
Punkt II.1. näher bezeichneten Objekten (Wohnung/Abstellplatz für Kfz
im Freien/Garage) als Wohnungseigentum im Grundbuch zu begründen ist. Dabei
hat die Größe der vom WEB zu erwerbenden, noch genau fest zu legenden
Miteigentumsanteile (=Mindestanteil zum Erwerb von Wohnungseigentum am
vertragsgegenständlichen Wohnungseigentumsobjekt) den im Gutachten
festgelegten Nutzwerten der im Punkt II.1. angeführten
Wohnungseigentumsobjekte zu
entsprechen.
(...).
VI.
Kaufpreis:
1. Der Kaufpreis
(insbesondere betreffend die Baukosten) für den im Punkt II.1. genannten
Vertragsgegenstand wurde aufgrund einer Berechnung mit Preisstichtag
30. August 2003 kalkuliert und setzt sich zusammen wie
folgt:
|
Wohnung:
|
|
|
Grundkostenanteil
in Höhe von
|
|
25.837,88 €
|
Baukosten
(Errichtungskosten)
|
|
169.719,99 €
|
Kosten für
Garage
|
|
8.000,00 €
|
|
|
|
Gesamtkosten
daher
|
|
203.557,86
2. Die
Gesamtkosten sind wie folgt zu finanzieren bzw.
aufzubringen:
a) Vom WEB
aufzubringende Eigenmittel, die wie folgt zu bezahlen
sind:
binnen 14 Tagen nach
Unterfertigung des gegenständlichen
Anwartschaftsvertrages:
|
Grundkostenanteil
1
bis 31. Jänner
2004
|
20.000,00 €
|
Grundkostenanteil
2
|
5.837,88
€
|
Eigenmittel
insgesamt
|
25.837,88
€
Die Eigenmittel
sind vom WEB an den Treuhänder Dr.
P.R., Rechtsanwalt in Linz, auf dessen
Anderkonto XYZ zu
überweisen.
Der
Treuhänder Dr. P.R. , Rechtsanwalt
in Linz, darf unter Berücksichtigung der Bestimmungen gemäß
Punkt XIV. diese auf dem Anderkonto eingehenden Beträge erst dann an den
Bauträger weiterleiten, wenn gemäß
§ 40 Abs. 2
WEG 2002 die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum an den
vertragsgegenständlichen, wohnungseigentumstauglichen Objekten für den
WEB im Grundbuch erfolgt ist (Punkt XIV.1.).
b) vom WEB zu
übernehmende Fremdmittel:
|
Wohnbauförderungsdarlehen
des Landes Oberösterreich
|
117.178,80
€
|
Erstrangig
sicherzustellendes Darlehen Hypothekardarlehen der
RmT reg. Gen.m.b.H.
|
60.541,19
€
|
Fremdmittel
insgesamt:
|
177.719,99 €
3. Der
Kaufpreis versteht sich inklusive Umsatzsteuer und ist ein unveränderlicher
Fixpreis. Erhöhungen des Kaufpreises sind nur wegen Veränderung von
gesetzlichen Vorschriften, z.B. wegen Erhöhung des Umsatzsteuersatzes und
aus den im Punkt VI.4. angeführten Gründen
möglich.
(...).
4. Die Baukosten
der Wohnung und die Kosten der Garage sind auf Basis der zum Stichtag erfolgten
Berechnung kalkuliert.
Der
Bauträger ist berechtigt in diese kalkulierten Baukosten zusätzliche
Kosten, die in Folge nachfolgender Umstände entstehen einzurechnen und den
Kaufpreis entsprechend anzupassen:
a)
(...);
b)
(...);
c)
(...);
d) Änderung der
Förderungsbedingungen oder Praxis.
Im Übrigen
ist der Kaufpreis ein Fixpreis, soferne die Wohnbauförderung bis
30. September 2004 für das gegenständliche Bauvorhaben bewilligt
wird.
Sollte erst nach dem
30. September 2004 die Wohnbauförderung erteilt werden, ist der
Bauträger berechtigt, gemäß der seit dem Monat des
Preisstichtages bis zum Monat, mit dem die Wohnbauförderung bewilligt
wurde, erfolgten Änderungen des Baukostenindices, die Baukosten und Kosten
des Kfz-Abstellplatzes in der Tiefgarage anzupassen, wobei vereinbart wird, dass
eine dadurch sich ergebende Kaufpreiserhöhung mit maximal 10 %
begrenzt wird.
VII.
Baubeginn und Fertigstellungstermine:
1. Baubeginn ist
binnen drei Monaten nach Zuteilung der
Förderungsgelder.
Fertigstellungstermin
für den Vertragsgegenstand ist 18 Monate nach
Baubeginn.
3. Die gesamte
vertragsgegenständliche Wohnhausanlage samt Außenanlagen ist
längstens 6 Monate nach dem für die vertragsgegenständlichen
Objekte (Wohnung/Garage/Kfz-Stellplatz im Freien) vereinbarten
Fertigstellungstermin, im Falle einer vorzeitigen Übergabe der Objekte
binnen 6 Monaten nach erfolgter Übergabe (gemäß Punkt
X.2.), fertig zu stellen.
IX.
Gewährleistung und Haftung:
1. Der
Bauträger hat dafür einzustehen, dass der WEB den Vertragsgegenstand
bzw. die für die Begründung von Wohnungseigentum an den
vertragsgegenständlichen Objekten (Wohnung/Garage/Kfz-Abstellplatz im
Freien) erforderlichen Miteingentumsanteile - soweit im
gegenständlichen Vertrag keine gesonderte Übernahmeverpflichtung
festgelegt ist - frei von Geldlasten - ausgenommen Pfandrechte
für die gemäß Punkt VI.2.b) zu übernehmenden Fremdmittel,
die jedoch erst mit der grundbücherlichen Eintragung des Eigentumsrechtes
für die Erwerber auf die einzelnen Wohnungseigentumsobjekte aufgeteilt
werden und ... .
X.
Übergabe und Übernahme:
1. Hat der WEB
die ihn nach diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen, insbesondere jene
finanzieller Art erfüllt, werden ihm die vertragsgegenständlichen
Objekte bezugsfertig und im vereinbarten Umfang ausgestattet, zur Benützung
übergeben, sobald eine erforderliche Benützungsbewilligung vorliegt
oder die Baufertigstellungsanzeige an die Baubehörde erfolgt
ist.
XI.
Rücktritt vom Anwartschaftsvertrag:
1. Beide
Vertragsteile können nach Maßgabe des gegenständlichen
Vertragspunktes vom Vertrag bis zur Unterfertigung des Kauf- und
Wohnungseigentumsvertrages über den Vertragsgegenstand zurück treten,
wobei die Rücktrittserklärung dem anderen Vertragsteil schriftlich zu
übermitteln ist.
2. Der WEB ist
zum Rücktritt berechtigt,
wenn:
a) eine wesentliche
Änderung des ihm zugesagten Vertragsgegenstandes - nach Maßgabe
der Regelung des Vertragspunktes VIII.7. dieses Vertrages -
erfolgt;
b) sich die Baukosten
(Errichtungskosten) in Folge von Umständen gemäß Punkt VI.4. um
mehr als 10 % (10 Prozent)
erhöhen;
c) eine von den
Parteien dem Vertrag zugrunde gelegte Wohnbauförderung zur Gänze oder
in erheblichem Ausmaß aus nicht beim WEB gelegenen Gründen nicht
gewährt
wird.
(...).
3. Der
Bauträger ist seinerseits zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt,
wenn der WEB:
a)
(...);
b)
(...);
c)
(...);
d)
(...);
e)
(...);
f) den künftig noch
anzuschließenden Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag innerhalb von 14 Tagen
nach einer an ihn ergangenen schriftlichen Aufforderung nicht
unterfertigt;
4
.(...).
6. Im Falle der
Auflösung dieses Vertrages hat der Bauträger dem WEB die von ihm
erlegten Kaufpreisbeträge innerhalb von 30 Tagen ... -
zurückzuzahlen.
(...).
9. In allen
Fällen der Auflösung des Vertrages - mit Ausnahme des
Rücktrittes gemäß Punkt XI.2. und 5. - ist der WEB
verpflichtet, die mit dem Rücktritt entstehenden bzw. durch den
Bauträger oder durch Dritte zur Vorschreibung gelangenden Kosten,
Gebühren und Steuern zu tragen.
10. Im Falle der
Auflösung des gegenständlichen Vertrages ist der WEB verpflichtet,
sämtliche Erklärungen und Zustimmungen, gegebenenfalls auch
beglaubigt, abzugeben, die erforderlich sind zur Löschung von Rechten, die
für den WEB im Grundbuch der im Punkt I.1. angeführten Liegenschaft
eingetragen oder angemerkt sind und zwar umgehend nach erfolgter
Aufforderung.
XII.
Förderung:
1. Grundlagen
für diesen Vertrag bilden die Bestimmungen der Wohnbauförderung in
Oberösterreich und die Bedingungen der
Darlehensgeber.
Der
gegenständliche Vertrag wird unter der Bedingung abgeschlossen, dass vom
Land Oberösterreich eine Förderzusage für das
gegenständliche Bauvorhaben bis 30. April 2005 abgegeben
wird.
XIV.
Sicherung des WEB:
1. Für den
WEB ist die Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum an den
vertragsgegenständlichen Wohnungseigentumsobjekten gemäß
§ 40 Abs. 2 WEG 2002 im Grundbuch anzumerken, sobald der erste
Teilbetrag des Kaufpreises gemäß Punkt VI.2.a) an den Treuhänder
Dr. Peter Riedelsberger, Rechtsanwalt in Linz, bezahlt
wurde.
2. Der beim
Treuhänder treuhändig erlegte Eigenmittelanteil (Punkt VI.2.a)
zuzüglich der Zinsen, abzüglich der Kapitalertragsteuer darf an den
Bauträger erst dann ausgefolgt werden,
wenn:
a) die schriftliche
Zusicherung der Wohnbauförderung durch das Land Oberösterreich erfolgt
ist;
b) das Belastungsverbot
gemäß
§ 7 Abs. 23 Z 2 Oberösterreichisches
Wohnbauförderungsgesetz abgekürzt OÖ. WBF 1993 für das Land
Oberösterreich im Grundbuch eingetragen
ist;
c) der Baubeginn erfolgt
ist;
d) gewährleistet ist,
dass außer der Sicherung der Finanzmittel nach dem im
gegenständlichen Vertrag festgelegten Finanzierungsplan keine weiteren
geldwerten Lasten ohne Zustimmung des Landes Oberösterreich oder des WEB in
der vertragsgegenständlichen Liegenschaft im Rang vor der Anmerkung der
Einräumung von Wohnungseigentum (gemäß Punkt XIV.1.) eingetragen
sind.
3. Der beim
Treuhänder treuhändig erlegte Teil der baren Eigenmittel (Punkt
VI.2.a) zuzüglich der Zinsen darf vom Treuhänder vorzeitig gegen
Legung einer Bankgarantie eines inländischen Kreditinstitutes - in
Höhe dieses Teiles der baren Eigenmittel - an den Bauträger
weitergeleitet werden.
Diese
Bankgarantie dient als Sicherheit für den Rückforderungsanspruch des
WEB bis die in Punkt XIV. 2. festgelegten Bedingungen eingetreten
sind.
XVIII.
Kosten:
1.
(...).
Weiters hat der WEB auch
die aus der Errichtung des Anwartschafts- und des Kauf- und
Wohnungseigentumsvertrages (auf seine Anteile entfallenden) entstehenden Steuern
und öffentlichen Abgaben, sowie Eintragungsgebühren beim Grundbuch zu
tragen und verpflichtet sich der WEB, die Grunderwerbsteuer sofort nach
Vorschreibung zu bezahlen und nicht um Stundung oder Ratenzahlung
anzusuchen.
Mit Grunderwerbsteuerbescheid vom 31. März 2004
hat die Abgabenbehörde erster Instanz die Grunderwerbsteuer im Hinblick auf
den Anwartschaftsvertrag vom 2. Oktober 2003 des Berufungswerbers mit dem
gegenständlichen Bauträger gemäß
§ 7 Z 3
GrEStG 1987 mit 3,5 % von der Bemessungsgrundlage in Höhe von
111.614,83 € festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte
gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO vorläufig. Die
Bemessungsgrundlage sei wie folgt ermittelt worden:
|
Kaufpreis (Bar- und Ratenzahlung)
|
25.837,88 €
|
Vertragserrichtungskosten
|
1.800,00 €
|
übernommene Verbindlichkeiten
(abgezinst)
|
23.435,76 €
|
übernommene Verbindlichkeiten
(aushaftend)
|
60.541,19 €
|
Gegenleistung gemäß
§ 5 GrEStG
1987
|
111.614,83 €
Als Begründung führte die Abgabenbehörde
erster Instanz an, dass die Vorschreibung deshalb vorläufig erfolgt sei, da
nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Umfang der Abgabepflicht noch
ungewiss sei. Weiters wurde ausgeführt, dass das niedrig verzinste Darlehen
mit 20 % des aushaftenden Betrages angesetzt worden sei.
Mit Schriftsatz vom 22. April 2004 erhob der
Berufungswerber das Rechtsmittel der Berufung gegen den
Grunderwerbsteuerbescheid vom 31. März 2004. Begründend
wurde ausgeführt, dass im Herbst des Vorjahres dem Berufungswerber von der
W.B.GmbH zugesichert worden sei, dass mit dem Bau des geplanten Projektes in E/U
im Jahr 2004 begonnen werden wird und auch die Wohnbauförderungsmittel
dafür zugesichert seien. Der Baubeginn 2004 sei für den
Berufungswerber für die Unterzeichnung des Anwartschaftsvertrages Bedingung
gewesen, da er nicht irgendwann eine Wohnung gesucht habe, sondern im Jahr 2005
die Wohnung beziehen möchte. Er sei schließlich 24 Jahre alt und
lebe derzeit noch bei seinen Eltern und er denke, dass es verständlich sei,
dass man in seinem Alter ernsthaft an eine Familienplanung denke. Leider
sei ihm vor zwei Wochen vom Bauträger mitgeteilt worden, dass mit dem
Bau im Jahr 2004 nicht mehr begonnen werden könne, weil vom Amt der
Oberösterreichischen Landesregierung/Landesrat K., die bereits zugesicherte
Wohnbauförderung zurückgezogen worden sei. Da der Berufungswerber
- wie bereits erwähnt - nicht irgendwann eine Wohnung suche,
habe er mit dem Bauträger vereinbart, dass er den Anwartschaftsvertrag
vorerst bis 31. Dezember 2004 aufrecht erhalten wolle. Sollte bis dahin kein
konkreter Baubeginn feststehen, werde er vom Anwartschaftsvertrag
zurücktreten und sich eine andere Wohnung suchen. Der
Berufungswerber bitte daher seiner Berufung stattzugeben und die Vorschreibung
zumindest bis zum 31. Dezember 2004 aufzuschieben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Mai 2004 wies das
Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr (Gebühren und Verkehrsteuern) die
Berufung mit folgender Begründung ab: Gemäß
§ 1
GrEStG werde der Erwerbsvorgang bereits durch das Verpflichtungsgeschäft
(hier Anwartschaftsvertrag vom 2. Oktober 2003) und nicht erst durch ein
allenfalls nachfolgendes Erfüllungsgeschäft verwirklicht. Einen
Übereignungsanspruch begründende Rechtsgeschäfte würden als
Verpflichtungsgeschäfte bezeichnet, weil sich der Veräußerer
darin verpflichte, dem Erwerber das bücherliche Eigentum an der verkauften
Liegenschaft zu verschaffen. Die Entstehung der Steuerpflicht werde damit an den
Erwerb des Rechtstitels geknüpft, aufgrund dessen die Eintragung des
Eigentumsrechtes für den Erwerber im Grundbuch durchgesetzt werden
könne. Es werde darauf hingewiesen, dass bei einem
Vertragsrücktritt ein Antrag gemäß
§ 17 GrEStG zu
stellen sei und die Grunderwerbsteuer auf Grund dessen rücküberwiesen
werde.
Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2004 stellte der
Berufungswerber einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Als Begründung führte er aus, dass vom
Bauträger weder für das Jahr 2004 noch für das nachfolgende Jahr
ein Baubeginn zugesagt werden könne. Da seines Wissens nach die
Rückforderung der Grunderwerbsteuer nur drei Jahre lang möglich sei,
befürchte er, dass er, wenn sich die Errichtung des geplanten
Wohnbauprojektes noch weiter verzögern werde, den Anspruch auf
Rückforderung verlieren werde. Er sei allerdings bereit, sobald ein fixer
Baubeginn feststeht, die Grunderwerbsteuer zu begleichen. Der Berufungswerber
bitte daher um Aufschiebung der Vorschreibung und verweise noch einmal auf
seinen Antrag vom 22. April 2004 betreffend die Aussetzung der Einhebung
des in Streit stehenden Betrages gemäß § 212a BAO
bis zur Erledigung der Berufung.
Mit 2. August 2004 wurde die gegenständliche
Berufung vom zuständigen Finanzamt an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2005
übermittelte der Berufungswerber dem Unabhängigen Finanzsenat seine
mit 20. Jänner 2005 datierte Rücktrittserklärung zum
Anwartschaftsvertrag vom 2. Oktober 2003, ein mit
18. Februar 2005 datiertes Schreiben der W.B.GmbH , mit welchem diese
das Rücktrittsgesuch des Berufungswerbers annahm und den an das
zuständige Finanzamt gerichteten Antrag auf Nichtfestsetzung der
Grunderwerbsteuer gemäß
§ 17 GrEStG.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
17 Abs 1 Z 1 GrEStG wird die Steuer auf Antrag nicht
festgesetzt, wenn der Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der
Entstehung der Steuerschuld durch Vereinbarung, durch Ausübung eines
vorbehaltenen Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes
rückgängig gemacht wird. Abs 4 dieser Gesetzesstelle bestimmt
weiter, dass, ist in den Fällen des Abs 1 bis 3 die Steuer bereits
festgesetzt, auf Antrag die Festsetzung entsprechend abzuändern
ist.
Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung unzweifelhaft
ergibt, wurde gegenständlich durch Vereinbarung zwischen dem
Berufungswerber und der Firma W.B.GmbH innerhalb eines Zeitraumes von drei
Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld der Erwerbsvorgang
rückgängig gemacht. Mittels Bescheid vom
31. März 2004, gegen den der Berufungswerber das Rechtsmittel der
Berufung erhoben hat, wurde die Steuer in Höhe von 3.906,52 € auch
bereits vorläufig gemäß
§ 200 Abs 1 BAO
festgesetzt. Da der Berufungswerber mit Schreiben vom
22. Februar 2005 einen Antrag auf Nichtfestsetzung der
Grunderwerbsteuer stellte, ist in Entsprechung der Bestimmung des
§ 17 Abs 4 GrEStG die Grunderwerbsteuerfestsetzung auf
0 € abzuändern.
Weil aufgrund der geänderten Sachlage die Ungewissheit
der Abgabepflicht mittlerweile weggefallen ist, hat gemäß
§ 200 Abs 2 BAO die abgeänderte Festsetzung der
Grunderwerbsteuer endgültig zu erfolgen.
Aus den vorstehend angeführten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 23.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 17 Abs. 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 280 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GrunderwerbsteuerAnwartschaftsvertragAbänderung der bereits festgesetzten GrunderwerbsteuerRückgängigmachung des Erwerbsvorganges durch Vereinbarung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0730-L/04
- Stammnummer
- 14918
- Gültig
- 23.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF