Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100432/2024
Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen aufgrund DAC 2 Meldungen aus Israel: Freie Beweiswürdigung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100432/2024vom 22.09.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Bf. hat aber Unterlagen der Steiermärk. Bank und Sparkasse AG aus dem Jahr 2013 vorgelegt, aus welchen ein Tätigwerden des Bf. für Familienmitglieder und Freunde im Zusammenhang mit Kontenschließungen und Geldtransfers in Österreich ersichtlich sind. Dieses Handeln begründete der Bf. damit, dass die Steiermärk. Bank und Sparkasse AG aufgrund der genannten Sanktionen iranische Staatsbürger im Jahr 2013 aufgefordert habe, die Konten zu schließen.
Von den angeführten Familienmitgliedern leben die Herren Name Bruder des Bf. und Sohn 2 Schwager (ebenso dessen Bruder, Herr Sohn 1) in Florida/USA und sind US-Staatsbürger [BFG-Akt OZ 28, Kopien Pässe], der Schwager des Bf., Herr Name Schwager, in der Islamische Republik Iran. Die beiden genannten Freunde des Bf. (Name Freund 1, Name Freund 2) leb(t)en in Israel, wobei einer mittlerweile verstorben ist [vgl. BFG-Akt OZ 56, S. 2].
Zu den angesprochenen Sanktionen gegen die Islamische Republik Iran ist auszuführen:
Auf Grundlage von Art. 41 VN-Charta hat der VN-Sicherheitsrat seit 2006 mehrere Resolutionen gegen die Islamische Republik Iran verabschiedet, die umfassende Wirtschafts- und Finanzsanktionen zur Folge hatten. Die EU hat seit 2011 weitere wirtschaftliche und finanzielle Sanktionen gegen den Iran verhängt [vgl. Deutscher Bundestag 2017, Sanktionsregime gegen den Iran, Dokumentation, abrufbar unter https://www.bundestag.de/ resource/blob/525224/WD-2-058-17-pdf.pdf]. Dass von österreichischen Banken iranischen Staatsbürgern Kontoführungen verweigert wurden, zeigen bspw. Artikel im "Standard" vom 25.01.2013 (abrufbar unter https://www.derstandard.at/story/ 1358304732781/iran-sanktionen-in-aktion) und in der "Wiener Zeitung" vom 13.07.2015 (abrufbar unter https://www.wienerzeitung.at/h/steigende-zuversicht).
Aus den vorhandenen Unterlagen der Steiermärk. Bank und Sparkasse AG und den Aussagen des Bf. wird vom Bundesfinanzgericht im Zusammenhang mit den Kontenauflösungen im Jahr 2013 in Österreich festgestellt:
Der Bf. hat 2013 für die genannten Familienmitglieder und Freunde die Ausstellung von Orderschecks wg. Schließung von Bankkonten bei der Stmk. Bank und Sparkasse AG in Auftrag gegeben; Begünstigte waren die Familienmitglieder und Freunde des Bf. [BFG-Akt OZ 52, S. 2-4, Checkremittance]. Sämtliche Schecks wurden von der Stmk. Bank und Sparkasse AG am 10.07.2013 jeweils zur Einlösung bei der Commerzbank AG in Frankfurt, Deutschland, ausgestellt [BFG-Akt OZ 52, S. 6-13, 16 und 18, Schecks]. Die Konten der Familienmitglieder und Freunde wurde danach geschlossen [BFG-Akt OZ 52, S. 1, Bestätigung Kontoschließung]. Der jeweilige von der Commerzbank AG eingelöste Betrag wurde bei der Stmk. Bank und Sparkasse AG am 13.12.2012 auf das Konto des Bf. gutgeschrieben [BFG-Akt OZ 52, 6, 8, 11-13, 16 und 18, Auslandsscheckeinreichungen]. Der Bf. hat die jeweilige Summe von seinem Konto auf das Konto des Familienmitglieds/Freundes überwiesen [BFG-Akt OZ 52, S. 14f, Auslandsüberweisungsaufträge, und OZ 17, Durchführungsbestätigung].
Die Abwicklung über die Commerzbank AG in Frankfurt, Deutschland, wurde gewählt, da im Geldverkehr mit iranischen Staatsbürgern die Commerzbank AG im Jahr 2013 die einzige Bank war, die diese Schecks eingelöst hat [BFG-Akt OZ 70, AV Telefonat StB; vgl. dazu auch den "Reuters"-Artikel vom 08.07.2014, abrufbar unter https://www.reuters.com/article/world/ iran-sanktionen-usa-nehmen-deutsche-banken-ins-visier-idUSKBN0FD16X/].
Aus den vorliegenden Dokumenten der Stmk. Bank und Sparkasse AG ist für das Bundesfinanzgericht ersichtlich, dass der Bf. bei den Kontenauflösungen aufgrund der Sanktionen gegen die Islamische Republik Iran jeweils als Auftraggeber ("Ordering Customer") für den jeweiligen Kontoinhaber ("Beneficiary") tätig wurde [s. BFG-Akt OZ 52, S. 2-4]. Dies deshalb, da der Bf. als einziger der oben genannten Personen über die österr. Staatsbürgerschaft verfügte und damit nicht unter das internationale Sanktionsregime gefallen ist.
Betreffend Herrn Name Schwager legte der Bf. zudem seine Zeichnungsberechtigung aus dem Jahr 2009 für dessen Konto bei der Stmk. Bank und Sparkasse AG vor [BFG-Akt OZ 52, S. 5, Unterschriftenprobeblatt].
Es ist daher für das Bundesfinanzgericht nachvollziehbar, dass der Bf. die Vorgangsweise der Auflösung eines Kontos bei der alten Bank mittels Scheckausstellung im Auftrag für einen Verwandten / Freund und Einzahlung des dadurch frei gewordenen Betrags auf das Konto bei der neuen Bank, auch im Beschwerdefall gewählt hat.
Für das Bundesfinanzgericht ist es auch offensichtlich, dass ein enges Vertrauensverhältnis zwischen dem Bf. und seinem Schwager, Herrn Name Schwager, in Geldgeschäften besteht, hatte doch der Bf. für seinen Schwager bereits seit 2009 über die Zeichnungsberechtigung für dessen damaligen Konto bei der Steiermärk. Bank und Sparkassen AG verfügt. Dieses Vertrauensverhältnis ist auch durch die Vollmacht vom 10.10.2013 zugunsten des Bf., derzufolge der Bf. für seinen Schwager u.a. Bankkonten eröffnen, Einzahlungen auf und Behebungen von diesen Konten tätigen und diese schließe kann, und der Vollmacht vom 22.01.2024, derzufolge der Bf. das Vermögen auf ein neues Bankkonto zugunsten der Kinder des Schwagers übertragen soll, ersichtlich.
Die Notwendigkeit des beschwerdegegenständlichen Vermögentransfers im Jahr 2013 ist für das Bundesfinanzgericht deshalb erklär- und nachvollziehbar, da
- einerseits aufgrund der Sanktionen gegen die Islamische Republik Iran und damit auch gegenüber deren Staatsbürgern, ein iranischer Staatsbürger in Israel über kein Bankkonto (mehr) verfügen konnte,
- andererseits bei Bekanntwerden eines israelischen Bankkontos ein iranischer Staatsbürger mit ernsthaften Konsequenzen seitens der Islamische Republik Iran zu rechnen gehabt hätte.
Für das Bundesfinanzgericht hat der Bf. glaubhaft dargelegt, dass er erst aufgrund der Aufträge seines Schwager, manifestiert durch die beiden Vollmachten, tätig geworden ist, wobei sich das Tätigwerden auf die Eröffnung und Schließung des Wertpapierdepots inkl. Verrechnungskonten beschränkte, wie aus der diesbezügliche Aussage in der mündlichen Verhandlung, dass er ansonsten "mit diesem Konto nie etwas gemacht hat" deutlich wurde.
Dass der Bf. nach Eröffnung des Wertpapierdepots und den damit einhergehenden Auftrag an den Fonds in Folge selbständig tätig zu werden bis zum Verkauf der Wertpapiere im Jahr 2024 keine weiteren Handlungen gesetzt hat, erscheint dem Bundesfinanzgericht auch deshalb glaubhaft, da der Bf. erst im Zuge seiner Vorsprache in der Israel Bank I im Jahr 2025 in Erfahrung gebracht hat, dass die Depottransaktionen von einem anderen Finanzinstitut - der Bank2 Group - durchgeführt wurden.
Das Bundesfinanzgericht kommt in freier Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass der Bf. für seinen Schwager und in dessen Auftrag die Auflösung des Kontos bei der Bank 3 Israel und die Einrichtung und Einzahlung des Guthabens des Name Schwager iHv. 927.941,00 USD bei der Bank I Israel auf ein Wertpapierdepot vorgenommen hat.
In der genannten Vollmacht vom 10.10.2013 wird zudem festgehalten, dass der "Betrag von 927.941 Dollar, eingezahlt im Jahr 2013 auf das Konto KtoNr bei der Bank I in Israel mir gehört", wobei mit dem Wort "mir" Herr Name Schwager gemeint ist.
Nun wurde der geschilderte Sachverhalt - Eröffnung eines Depots auf Namen des Bf. und Einzahlung eines Geldbetrags im Auftrag des Schwagers auf dieses Konto - der österreichischen Finanzverwaltung nicht bekanntgegeben, allerdings ist festzuhalten, dass die Vollmachtsurkunde von einer Notarin der Islamischen Republik Iran aufgesetzt und bei der dafür zuständigen Justizbehörde der Islamischen Republik Iran im Jahr 2013 als "amtliche Urkunde" [siehe BFG-Akt OZ 25, S. 2, über dem Wort "Vollmacht"] registriert wurde. Bei der Vollmacht handelt sich damit um eine öffentliche Urkunde.
Gemäß § 168 erster Satz BAO ist die Beweiskraft von öffentlichen und Privaturkunden von der Abgabenbehörde nach den Vorschriften der §§ 292 bis 294, 296, 310 und 311 der Zivilprozessordnung zu beurteilen. Nach § 292 Abs. 1 ZPO begründen öffentliche Urkunden den vollen Beweis dessen, was darin amtlich verfügt oder erklärt oder von der Urkundsperson bezeugt wird (VwGH 26.04.2017, Ra 2017/16/0041).
Selbst wenn es sich nicht um eine öffentliche Urkunde sondern um eine Privaturkunde handeln würde, ist festzuhalten, dass nach § 294 ZPO Privaturkunden, sofern - und wie im Beschwerdefall gegeben - sie von den Ausstellern unterschrieben oder mit ihrem gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichen versehen sind, vollen Beweis dafür, dass die in denselben enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern herrühren, begründen [vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 168 BAO Rz 9].
Die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit einer öffentlichen Urkunde sowie die Beweisregel des § 294 ZPO für Privaturkunden gelten nur für "unbedenkliche" Urkunden [Ritz/Koran, a.a.O.]. Das Bundesfinanzgericht hegt keine Bedenken, dass es sich bei der vorliegenden Vollmacht um eine solche "unbedenkliche" Urkunde handelt. Im Übrigen wurde von Seiten der belangten Behörde im gesamten Verfahren ebenfalls keine diesbezüglichen Bedenken geäußert.
Nur ergänzend wird zur - für die Beschwerdejahre nicht relevante - Urkunde vom 22.01.2024 ausgeführt, dass diese ebenfalls als "unbedenkliche" öffentliche Urkunde zu werten ist.
Das Bundesfinanzgericht sieht es daher als erwiesen an, dass - wie in der Vollmachtsurkunde vom 10.10.2013 festgehalten - der bei der Bank I Israel auf das Konto KtoNr eingezahlte Betrag von 927.941,00 USD Herrn Name Schwager und nicht dem Bf. gehört.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Stattgabe)
Die steuerrechtliche Frage, wem das Einkommen bzw. Einkünfte oder Einnahmen zuzurechnen sind (§ 2 Abs. 1 EStG 1988), ist in erster Linie nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden (VwGH 23.11.2016, Ro 2015/15/0012, mwN).
Für Zwecke der Einkünftezurechnung ist nicht zwischen In- und Auslandssachverhalten zu unterscheiden (aberm. VwGH 23.11.2016, Ro 2015/15/0012, mwN).
Die Zurechnung ist nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen des österreichischen Rechts zu beurteilen (vgl. VwGH 25.02.2015, 2011/13/0003).
Zurechnungssubjekt von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Für die Zurechnung von Einkünften kommt es entscheidend darauf an, wer wirtschaftlich über die Einkunftsquelle und so über die Art der Erzielung der Einkünfte und damit über die Einkünfte disponieren kann. Die rechtliche Gestaltung ist nur maßgebend, wenn sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts Anderes ergibt. Bei der Einkünftezurechnung kommt es auf die wirtschaftliche Dispositionsbefugnis über die Einkünfte und nicht - wie etwa im Bereich des
§ 22 BAO - auf das Vorliegen eventueller "außersteuerlicher Gründe" für eine vorgenommene Gestaltung an (vgl. VwGH 10.05.2023, Ra 2022/15/0022).
Die Zurechnung von passiven Einkünften (also insbesondere auch solche aus Kapitalvermögen) erfolgt grundsätzlich an denjenigen, der das (wirtschaftliche) Eigentum an den die Einkünfte generierenden Vermögenswerten hat (VwGH 19.10.2022, Ro 2021/15/0013, mwN).
Für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums ist insbesondere von Bedeutung, wer die Chance von Wertsteigerungen und das Risiko von Wertminderungen trägt (vgl. VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0039 mwN).
Nach § 167 Absatz 2 BAO iVm. § 2a BAO hat die das Verwaltungsgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahren nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Dabei genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest als weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH 31.05.2017, Ro 2014/13/0025).
Wie den Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes unter Punkt "Beweiswürdigung" zu entnehmen, ist Herr Name Schwager der Eigentümer des bei der Bank I Israel auf das Konto KtoNr eingezahlte Vermögens iHv 927.941,00 USD.
Zwar wurde - aufgrund der unter "Sachverhalt" und "Beweiswürdigung" dargestellten Gründe - das Wertpapierdepot auf Namen des Bf. eröffnet, allerdings hat der Bf., abgesehen von dem bei Eröffnung erteilten Auftrag an das Finanzinstitut, dass der Fonds in Folge selbständig tätig werden soll, somit auch An- und Verkäufe tätigen kann, bis zur Auflösung des Depots im hier nicht gegenständlichen Jahr 2024 der Israel Bank I keine weiteren Aufträge erteilt. Das Pouvoir für sein Tätigwerden ist aus der Vollmacht vom 10.10.2013 von Name Schwager ersichtlich. Der Auftrag zur Auflösung des Depots und Übertragung des Guthabens auf ein neu einzurichtendes Konto zugunsten der beiden Söhne von Herrn Name Schwager erfolgte erst nach einer weiteren Vollmacht an den Bf. vom 23.01.2024.
Aus den vorliegenden Portfolio-Statements und der Aussage des Bf. in der mündlichen Verhandlung geht weiters hervor, dass nach der Eröffnung des Depots die Wertpapiertransaktionen und die Depotverwaltung in Folge von der Bank2 Group eigenständig, d.h., ohne Eingriffe durch den Bf., durchgeführt wurden. Wie in der mündlichen Verhandlung ersichtlich wurde, sind dem Bf. zudem keine Kosten aus der Depotverwaltung entstanden, wurden diese doch über die zum Wertpapierdepot gehöhrenden Verrechnungskonten gedeckt. Ebenso flossen dem Bf. keine Dividenden, Zinsen und Veräußerungsgewinne zu, da auch diese den Verrechnungskonten gutgeschrieben wurden.
Die Chance von Wertsteigerungen und das Risiko von Wertminderungen hat damit nicht den Bf. als Depotinhaber getroffen, sondern Herrn Name Schwager als Eigentümer des veranlagten Vermögens.
Der Bf. war daher zu keinem Zeitpunkt (wirtschaftlicher) Eigentümer des Fremdvermögens auf dem von ihm eröffneten Wertpapierdepot und kann daher auch keine Einkünftezurechnung an den Bf. erfolgen.
Das Bundesfinanzgericht kommt aufgrund der in freier Beweiswürdigung getroffenen Sachverhaltsfeststellungen somit zur rechtlichen Beurteilung, dass die Zurechnung der Kapitaleinkünften aus dem auf dem Wertpapierdepot bei der Bank I Israel veranlagten Vermögen an den Bf. mangels Stellung als (wirtschaftlicher) Eigentümer durch die belangte Behörde zu Unrecht erfolgt ist.
Gem. § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Aufgrund der übermittelten DAC-2 Meldungen wurden in den in Folge erlassenen Einkommensteuerbescheiden 2018 bis 2021 - neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Pensionseinkünfte) - Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst. Da durch das Erkenntnis die Einkünfte aus Kapitalvermögen ersatzlos auszuscheiden waren, verbleiben nur mehr die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Bezüglich der Jahre 2018 und 2019 ist eine Rückerstattung der Sozialversicherung gem. § 33 Abs. 8 Z 3 EStG 1988 nicht durchzuführen, da die steuerfreie Ausgleichs- oder Ergänzungszulage nach § 3 Abs. 1 Z 4 lit. f EStG 1988 zur Pension in Höhe von 13.919,64 Euro (2018) bzw. 13.566,98 Euro (2019) den Betrag übersteigt, der berücksichtigen werden kann.
Für das Jahr 2020 fällt keine Nachforderung oder Gutschrift an.
Für das Jahr 2021 ergibt sich eine Gutschrift iHv. 289,00 Euro.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall liegt keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern eine nicht über den Einzelfall hinausgehende Sachverhaltsfrage - wem ist das Vermögen auf dem ausländischen Bankkonto und damit, wem sind die Einkünfte zuzurechnen -, welche im Rahme der freien Beweiswürdigung zu lösen war (§ 167 Abs. 2 BAO). Zudem folgt das Erkenntnis der angegebenen höchstgerichtlichen Judikatur.
Eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.
Graz, am 22. September 2025
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Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2a Z 1 bis 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 292 Abs. 1 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
- § 294 ZPO, Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895
- § 168 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100432/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100432.2024
- Stammnummer
- 149100
- Gültig
- 22.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF