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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100432/2024

Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen aufgrund DAC 2 Meldungen aus Israel: Freie Beweiswürdigung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2100432/2024vom 22.09.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden Ri.1, der Richterin Ri.2 sowie die fachkundigen Laienrichter Ri.3 und Ri.4 in der Beschwerdesache N.N., Adr.Bf., vertreten durch Z.Z. SteuerberatungsgmbH, Adr.StB, über die Beschwerde vom 31.01.2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 28.07.2023 betreffend Einkommensteuer 2018 bis 2021, Steuernummer xxx, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2025 in Anwesenheit der Schriftführerin zu Recht erkannt I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Die Einkommensteuer 2018 bis 2020 wird festgesetzt mit 0,00 Euro. Die Einkommensteuer 2021 wird festgesetzt mit -289,00 Euro (Gutschrift). Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer [idF: Bf.] ist österreichischer Staatsbürger und bezog im Beschwerdezeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit von der Pensionsversicherungsanstalt. Mit Schreiben vom 07.10.2021 richtete die belangte Behörde ein Ergänzungsersuchen an den Bf. Im Zuge des automatischen Informationsaustausches erhalte die österreichische Finanzverwaltung auf Grundlage des multilateralen Amtshilfe-Übereinkommens bzw. der EU-Amtshilferichtlinie Daten zu Finanzkonten von Personen mit Österreich-Bezug. Dem Finanzamt würden Meldungen vorliegen, in denen der Bf. als Kontoinhaber/in (Zeichnungsberechtigte/r) von meldepflichtigen Konten aufscheine. In den bisherigen Steuererklärungen würden sich die gemeldeten Beträge nicht oder nur teilweise wiederfinden. Für die Beurteilung einer allfälligen abgabenrechtlichen Relevanz der gemeldeten Informationen seien zusätzliche Erhebungen notwendig. Dem Bf. wurden sodann die vorzulegenden Unterlagen und die einzubringenden Informationen aufgelistet. In einem Ersuchen um Auskunft gemäß § 143 BAO, datiert 22.07.2022, wies die belangte Behörde daraufhin, dass der Bf. bereits am 07.10.2021 um Auskünfte zu den Kapitaleinkünften ersucht worden sei, die der Bf. nach den vorliegenden Informationen aus Einlagen bei der Bank I in Israel, Adr.Bank, beziehe. Nach den vorliegenden ausländischen Kontrollmitteilungen habe der Bf. in den Kalenderjahren 2019 Dividenden in Höhe von 2.170,08 Euro sowie Erlöse aus der Veräußerung von Kapitalvermögen in Höhe von 335.562,40 Euro, 2020 Dividenden in Höhe von 4.404,82 Euro, Zinsen in Höhe von 23.067,02 Euro sowie Erlöse aus der Veräußerung von Kapitalvermögen in Höhe von 584.001,72 Euro bezogen. Da der Bf. sowohl den Meldebehörden als auch der österreichischen Finanzverwaltung mitgeteilt habe, dass der Bf. seinen Hauptwohnsitz in Österreich, Adr.Bf., genommen habe und die Behörde keine Kenntnis über sonstige Wohnsitze besitzen würde, beanspruche die belangte Behörde nach den Vorschriften des geltenden Einkommensteuergesetzes das volle Besteuerungsrecht an den oben genannten Kapitaleinkünften. Mit dem Schreiben vom 07.10.2021, welches nicht beantwortet worden sei, und mit dem heutigen Vorhalt wolle die Behörde dem Bf. die Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. zur Klarstellung geben, insbesondere für den Fall, dass die Behörde von unrichtigen Annahmen ausgehe. Dieses Schreiben wurde an die belangte Behörde mit dem Postvermerk "retour unbekannt" rückübermittelt. Mit Schreiben vom 13.12.2022 erließ die belangte Behörde ein weiteres Ergänzungsersuchen mit demselben Inhalt wie das Ergänzungsersuchen vom 07.10.2021. Am 05.04.2023 fand eine Besprechung zwischen dem Bf, seiner steuerlichen Vertretung und der belangten Behörde statt, und wurde mit dem Bf. eine Niederschrift aufgenommen. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes, wurde festgehalten, dass bis zu dieser Besprechung keine Unterlagen vorgelegt worden seien. Der Bf. gab sodann an, dass er die Schreiben vom 07.10.2021 und 22.07.2022 nicht erhalten habe, erst das Schreiben vom 13.12.2022 sei ihm zugegangen. Er sei im Jahr 1972 nach Österreich gekommen. Er wohne in der Adr.Bf., hier habe er den Mittelpunkt der Lebensinteressen. Das Geld, das auf dem israelischen Konto veranlagt sei, sei nicht sein Geld, Das Geld gehöre seinem Schwager, Herrn Name Schwager, geboren 1926, wohnhaft im Iran. Er wohne an der Adresse Adr.Schwager, Iran. Der Abgabepflichtige legte Kopien des am 12.10.1991 abgelaufenen Reisepasses seines Schwagers vor. Auf den Verweis des Leiters der Amtshandlung, dass Nachweise zu erbringen seien, die belegen würden, dass die Quelle nicht dem Abgabepflichtigen zuzurechnen sei, gab der Bf. zur Antwort, dass er seinem Schwager noch nie Briefe, Jahresabrechnungen etc. von der Bank geschickt habe, weil er dann Probleme bekommen würde. Iran und Israel hätten ein sehr schlechtes Verhältnis, Wenn der Bf. gewusst hätte, dass er Probleme bekomme, hätte er das nicht gemacht. Der Bf. habe seinem Schwager einmal einen Brief geschickt, in den er hineingeschrieben habe, dass es nicht sein Geld sei. Der Bf. gab an, dass er diesen beglaubigt übersetzten Brief bis 31.05.2023 vorlegen werde. Der Bf. gab weiters an, dass er das Konto im Jahr 2013 eröffnet habe. Sein Schwager habe ihm nie gesagt, dass er etwas mit dem Geld machen solle. Das Geld sei für die Familie seines Schwagers gedacht. Es sei aus Sicherheitsgründen in Israel. Von Menschen, die einen persischen Reisepass hätten, seien damals Konten geschlossen worden. Deshalb habe der Bf. davor auf seinen Namen das Konto eröffnet und das Geld dorthin transferiert. Vorgelegt wurden: Reisepasskopie des 1926 geborenen Name Schwager, Portfolio Report zum 31.01.2023 der Bank2 Group, und tabellarische Aufstellungen zu den Stichtagen 31.12.2020, 31.12.2021 und 31.12.2022, ebenfalls von der Bank2 Group. Der Bf. legte am 06.07.2023 eine Vollmacht vom 10.10.2013 vor, welche am 06.07.2023 von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher und Übersetzer übersetzt wurde. Laut Urkunde hat der Vollmachtgeber Name Schwager, geb. tt.mm.1948, Herrn N.N., yyy, bevollmächtigt. Zum Gegenstand der Vollmacht wird ausgeführt: "Ich versichere, dass der Betrag von 927.941 Dollar, eingezahlt im Jahr 2013 auf das Konto KtoNr bei der Bank I in Israel mir gehört. Der Bevollmächtige kann sich in meinem Namen an jede staatliche und private Bank der europäischen Staaten im Schengen Raum und insbesondere in Israel wenden, und jede Art von Bankkonten und Kreditkarten eröffnen, und Einzahlungen auf und Behebungen von diesen Konten zu jedem Betrag tätigen und diese schließen. Er hat sowohl das Recht auf Übertragung dieser Konten und des obengenannten Kontobetrages auf jede natürliche oder juristische Person als auch auf seinen eigenen Namen. Die Durchführung sonstiger Bankangelegenheiten in diesem Zusammenhang mit Recht auf Unterzeichnung aller relevanten Bücher, Papiere und Urkunden." Die belangte Behörde erließ in Folge mit 28.07.2022 die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2018-2021 und setzte die Einkommensteuer wie folgt fest: ESt 2018: 15.044,00 (Nachforderung 15.044,00), ESt 2019: 15.599,00 (Nachforderung 15.599,00), ESt 2020: 23.615,00 (Nachforderung 23.615,00), ESt 2021: 17.251,00 (Nachforderung 17.251,00). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach Angaben des Steuerpflichtigen das Geld auf dem israelischen Bankkonto (KtoNr) nicht ihm, sondern seinem Schwager Name Schwager, gehöre. Iranische Staatsbürger könnten aufgrund der Gegebenheiten in Israel über kein Konto verfügen. Gegenstand der Vollmacht vom 10.10.2013, Vollmachtgeber, Name Schwager, geb. tt.mm.1948, Vollmachtnehmer, Stpfl, sei ua, dass der Stpfl im Namen des Vollmachtgebers bei israel. Banken Konten eröffnen und schließen, Ein- u Auszahlungen tätigen und diese Konten sowie den Kontobetrag iHv 927.941,00 Dollar des Kontos KtoNr des Vollmachtgebers bei der israelischen Bank I auf jede Person als auch auf seinen eigenen Namen übertragen könne. Vorgelegt sei eine bloße Vollmacht, aus der sich ergebe, dass der Stpfl seit 2013 wie ein Eigentümer über einen Kontobetrag bzw über (eröffnete) Konten verfügen dürfe. Auch handle es sich beim Schwager (Pass) lt Geburtsjahr nicht um die Person des Vollmachtgebers. Die Einkunftsquelle sei dem Stpfl zuzurechnen. Mangels Bankunterlagen sei in freier Beweiswürdigung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden gewesen. Die Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen würden mit 10% der Erlöse geschätzt. Der Bf. beantragte durch seine steuerliche Vertretung mit Eingaben vom 28.08.2023 und 16.10.2023 Fristverlängerungen der Beschwerdefrist bis 16.10.2023 bzw. bis 31.01.2024. Am 24.01.2024 erfolgte eine Vorsprache bei der belangten Behörde und wurden beglaubigte Übersetzungen - der Geburtsurkunde des Bf., datiert 11.09.2001, ausgestellt von der iran. Botschaft in Wien - der Bevollmächtigung des Bf. zur Eröffnung eines Bankkontos für die zwei Kinder von Herrn Name Schwager (Sohn 1 und Sohn 2 Schwager) und der Übertragung des vorhandenen Betrags von 927.341,00 Dollar auf dieses gemeinschaftliche Bankkonto, datiert 14.08.2023 (Übersetzung vom 22.01.2024), und - der Richtigstellung des Geburtsdatums des Herrn Name Schwager in der Bevollmächtigung vom 10.10.2013 auf tt.mm.1926, datiert 05.08.2023 (Übersetzung vom 23.01.2024), sowie - ein Portfolio Statement vorgelegt. In einer weiteren Vorsprache vom 31.01.2024 wurden Reisepasskopien von Sohn 1 und Sohn 2 Schwager vorgelegt. Der Bf. reichte durch seine steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 31.01.2024 Beschwerde gegen sämtliche Bescheide ein und begründete dies wie folgt: Der Bf. sei vom Eigentümer, Herrn Name Schwager, bevollmächtigt worden, das Bankvermögen bei der Bank I in Israel zu verwalten. In diesem Zusammenhang werde auf die Vollmachtsurkunde vom 10.10.2013 sowie deren Richtigstellung eines Ausfertigungsfehlers verwiesen. Aufgrund des anstehenden Verfahrens der österreichischen Finanzverwaltung habe sich Herr Name Schwager nunmehr dafür entschieden, dieses Bankvermögen auf seine Kinder zu übertragen (Übersetzung vom 22.01.2024) und um den Bf. aus seiner Pflicht als sog. Treuhänder bzw. Vermögensverwalter zu nehmen. Die genannten Dokumente seien bereits dem Finanzamt übermittelt worden. Am 06.02.2024 hat das Finanzamt ein neuerliches Ergänzungsersuchen an den Bf. gerichtet. Darin wurden folgende Fragen an den Bf. gerichtet: 1. Zur Kontenentwicklung und zum Schicksal der Dividenden und Zinsen: Da Dividenden und Zinsen üblicherweise nicht auf einem Depot, welches Aktien und Wertpapiere beinhalte, gutgebucht, sondern für gewöhnlich auf ein verbundenes Konto (Verrechnungskonto) übertragen würden, werde gefragt wohin die Erträge im konkreten Anlassfall überwiesen worden seien. Auch hinsichtlich der Realisate aus den gemeldeten Verkäufen werde um Erläuterung angefragt, wie die Veräußerungserlöse weiterverwendet und auf welche Konten diese überwiesen worden seien. Zu den Verkäufen iHv. gesamt 2.044.841,68 Euro müsse es auf dem Depot auch Neuanschaffungen gegeben haben. Es werde daher auch um Mitteilung, wer die Erwerbe bei der Bank I. veranlasst habe, weiters um Bekanntgabe jenes Kontos, über das die Anschaffungskosten und die anfallenden Gebühren abgerechnet worden seien, ersucht. 2. Zur Besteuerung der Kapitalerträge in Israel: Als Konto- bzw. Depotinhaber werde um Bekanntgabe ersucht, wie die Erträge (und die Rendite aus Aktien- und aus Wertpapierverkäufen) in Israel besteuert worden seien und ob Erklärungen od. Anträge gegenüber dem israelischen Fiskus abgegeben worden seien. 3. Zum Treuhandverhältnis: In der Treuhandvereinbarung vom 10.10.2013 sei in keiner Weise erkennbar, welche Grenzen der vorliegenden Treuhandschaft gezogen worden seien. Da keine Begrenzungen der Möglichkeiten nach außen hin bestanden hätten und keine zu Gunsten des Treugebers getroffene Sicherungsabrede erkennbar sei, könnte das Vermögen an den nun beschwerdeführenden Abgabepflichtigen auch bereits geschenkt worden sein. Es stellten sich die Fragen, wie diese Abgrenzung zu treffen sei, wie die auf dem Konto befindlichen Mittel jemals der Familie des Schwagers zugutekommen hätten können, was bei Tod von Herrn Name Schwager gewesen wäre, und wie künftig die Kinder, die weiterhin in Israel veranlagten Mittel nutzen könnten, wenn dies bisher für ihren Vater nahezu unmöglich oder doch jedenfalls zu riskant gewesen sei. Mit Schreiben vom 07.03.2024 wurde um Fristverlängerung zur Vorhaltsbeantwortung 13.05.2024 ersucht. Bis zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung - siehe sogleich - wurde vom Bf. kein Antwortschreiben eingebracht. Die belangte Behörde wies mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.04.2024 die Beschwerde - nach Darlegung der gesetzlichen Grundlagen des Informationsaustausches und des bisherigen Sachverhaltes - mit folgender Begründung ab: Die österreichische Bundesabgabenordnung halte für die Zurechnung von Wirtschaftsgütern für Zwecke der Erhebung von Abgaben in § 24 BAO besondere Vorschriften bereit: Wirtschaftsgüter, die zu treuen Händen für einen Treugeber erworben worden sind, sowie Wirtschaftsgüter, die zu treuen Händen übereignet worden sind, werden jedenfalls dem Treugeber zugeordnet (§ 24 Abs. 1 lit. b und lit. c BAO). Dagegen werden Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt, diesem (also demjenigen, der die Herrschaft über das Wirtschaftsgut ausübt, dem sog. "wirtschaftlichen Eigentümer") zugerechnet (§ 24 Abs. 1 lit. d BAO). Kann ein Zurechnungssubjekt demzufolge über die Einkunftsquelle verfügen, so seien auch die Einkünfte in aller Regel dorthin zuzurechnen. Dies gelte in besonderer Weise auch für die Zurechnung von Passiveinkünften (also insbesondere von solchen aus Kapitalvermögen), indem die Zurechnung an denjenigen erfolgt, dem die Befugnis oder auch nur die faktische Möglichkeit zur entgeltlichen Nutzung der fraglichen (Einkünfte generierenden) Vermögenswerte zu komme. Seien nur schlichte Verwaltungs- oder Nutzungsrechte begründet worden, so entstehe dadurch grundsätzlich noch kein "wirtschaftliches Eigentum". Es gebe jedoch Gestaltungen, bei welchen der Nutzungsberechtigte des Vermögens unmittelbarer Bezieher der aus dem Vermögen erzielten Erträge werde; zu diesen Gestaltungen zählten insbesondere diverse Formen des "Fruchtgenusses". Für Zwecke der Einkünftezurechnung sei weiters nicht zwischen In- und Auslandssachverhalten zu unterscheiden. Der Bf. begehre, den vorliegenden Sachverhalt so zu betrachten, als ob er in den verfggstdl. Jahren bloßer Verwalter oder Treuhänder des Vermögens gewesen wäre. Er verweise dabei (in einem einzigen Satz) auf zwei grundlegend unterschiedliche Tatbestände, was die Aufarbeitung des Sachverhaltes erheblich erschwere. Die Beurteilung, ob dieser Betrachtung, bei welcher weder eine Zurechnung von Vermögen noch auch eine Zurechnung von Einkünften stattfinden solle, beigetreten werden könne, lasse sich nur aus Indizien ableiten: 1. bankrechtliche Betrachtungen: Im Bankrecht, insbesondere bei Beurteilung der "Bankeinlage", die im Wesentlichen eine Verbindlichkeit gegenüber dem Anleger beziffere, gehe es vorrangig nicht um das Eigentum, sondern um den "Kunden", der gemäß den Bestimmungen des FM-GwG zu identifizieren sei (vgl. dazu § 31 BWG iVm § 6 FM-GwG). Die in § 6 FM-GwG festgeschriebene Sorgfaltspflicht der Finanz- u. Kreditinstitute erfordere die Feststellung der Identität des Kunden und die Überprüfung seiner Identität auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen. Nach Abs. 1 Z 2 dieser Gesetzesstelle gelte als Maßstab für die Feststellung bzw. Überprüfung die Überzeugung der Verpflichteten zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer sei. Dementsprechend hätten die Verpflichteten den Kunden zur Bekanntgabe, ob er die Geschäftsbeziehung bzw. die Transaktion auf eigene oder fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben wolle, und zur Bekanntgabe der Identität seines wirtschaftlichen Eigentümers aufzufordern (§ 6 Abs. 3 FM-GwG). Der Kunde habe dieser Aufforderung zu entsprechen und dem Verpflichten auch die Identität eines allfälligen Treugebers nachzuweisen. Eine Verletzung der Offenlegungspflicht als Treuhänder stehe unter der Sanktion der Verwaltungsübertretung nach § 34 Abs. 5 FM-GwG. Sparkurkunden, für die keine Identitätsfeststellung erfolgt sei, könnten (in Österreich nach dem 30.06.2002) rechtsgeschäftlich weder übertragen noch erworben werden. Nach Auffassung der Dienststelle 68 des FAÖ seien nun jedem, der sich am eingangs zitierten Informationsaustausches beteilige, vergleichbare Sorgfaltspflichten beizumessen, weshalb allein der Umstand, dass die zur angefochtenen Entscheidung führenden Mitteilungen überhaupt ergangen seien, als wesentlicher Beweis für die Richtigkeit der Annahmen betrachtet werden dürfte und müsse. Nach ho. Auffassung käme ein Abweichen von den vorliegenden Daten auf Ebene des Zurechnungssubjektes überhaupt nur im Wege eines neuerlichen internationalen Informationsaustausches, welcher den konkreten Sachverhalt des Einzelfalles zur Diskussion stellen müsste, in Betracht. 2. Betrachtung der zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen a. unter Annahme einer "Treuhandschaft" Eine Treuhand seit dadurch gekennzeichnet, dass der Treuhänder im eigenen Namen agiert und über ein Treugut, welches dem Treugeber zugeordnet bleibe, auf eine bestimmte, vorgegebene Weise - fremd- oder eigennützig - verfahren soll bzw. dürfe. An der Dispositionsbefugnis des Treugebers in Bezug auf die Zurechnung der Einkünfte aus einem Treuhandvermögen ändere sich durch die Betrauung eines Treuhänders mit dessen Verwaltung nichts. Bei der Treuhandschaft bleibe die Dispositionsbefugnis im Innenverhältnis beim Treugeber, weshalb diesem die Einkünfte zugerechnet würden. Da ein Treuhänder nach außen hin unbeschränkt verfügungsberechtigt sei und hinsichtlich seiner diesbezüglichen Gestionen nicht von einem umfassend Eigenberechtigten unterschieden werden könne, sei die Treuhandschaft vor allem nach ihrem Innenverhältnis zu beurteilen. Die Dienststelle habe daher im Vorhalt vom 06.02.2024 zu erkunden versucht, welche obligatorischen Bindungen für den Bf. bestanden hätten. Die zu diesem Zweck aufgeworfenen Fragen seien leider nicht beantwortet worden. Das als "Vollmachtsurkunde" bezeichnete Dokument aus dem Jahre 2013 lasse ebenfalls in keiner Weise erkennen, welche vertraglichen Schranken für die Ausübung der Bewirtschaftungsrechte gezogen worden seien. Vor allem sei daraus nicht ersichtlich, inwieweit dem Bf. die Disposition über die Veräußerung von Werten überlassen blieben und wer in den Genuss der Dividenden und der Zinsen aus dem bestehenden Kapital (von ursprünglich immerhin 927.941,00 USD) kommen sollte. Es werde weder eine Herausgabepflicht von wirtschaftlichen Vorteilen noch der Verbleib derselben beim "Bevollmächtigten" angesprochen. Damit blieben die für die steuerrechtliche Beurteilung maßgebenden Fragen vollständig offen. Selbst zur naheliegenden Frage einer zeitlichen Befristung oder Beendigung der als bestehend angesehenen Treuhandschaft verschweigten sich die schriftlichen Ausführungen. b. unter Annahme einer bloßen "Bevollmächtigung" oder "Stellvertretung" Bei einem Bevollmächtigungsvertrag hätte der Bf. die Geschäfte des Hrn. Name Schwager im fremden Namen durchgeführt. Ähnlich wie bei einer Treuhandschaft wäre aber auch hier ein "Auftrag" im Rahmen eines Konsensualvertrages, der den Beauftragten zur - entgeltlichen oder unentgeltlichen - Vornahme eines Rechtsgeschäftes oder einer sonstigen Rechtshandlung auf Rechnung des Auftraggebers verpflichtet hätte, erforderlich gewesen. Die umfassenden, nahezu grenzenlosen Befugnisse des Bevollmächtigten, jede Art von Bankkonten und Kreditkarten zu eröffnen, Einzahlungen auf und Behebungen von diesen Konten zu jedem Betrag zu tätigen, diese wiederum schließen zu lassen oder auch ganz nach eigenem Ermessen auf andere Personen zu übertragen, würden auch im Rahmen einer Bevollmächtigung nicht erkennen lassen, was der Vollmachtgeber aus seiner Sicht bezweckt haben könnte. Vor allem bleibt bei derartigen Rechtsgeschäften geradezu rätselhaft, wie der Vollmachtgeber, der unter dem eigenen Namen keine Konten in Israel führen habe können, jemals an die Erträge aus dem veranlagten Kapital kommen hätte können. Es scheine vielmehr, dass dem Bf. das Vermögen 2013 ohne irgendeine Beschränkung überlassen worden sei und letzterer auch über die Erträgnisse uneingeschränkt verfügen haben durfte. Zusammenfassend hätten die Vereinbarungen, die 2013 zwischen Name Schwager und N.N. geschlossen worden seien, in ihrer Gesamtbetrachtung ohne weiteres auch als eine unbedingte Schenkung interpretiert werden können. 3. sonstige Indizien für oder gegen die Zurechnung Gegen den Wahrheitsgehalt des Beschwerdevorbringens würden im Übrigen sprechen • die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf., welcher in der Zeit von 2001 bis 2019 über nahezu kein deklariertes Einkommen verfügt habe und zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten auf andere, unversteuerte Quellen angewiesen gewesen sein musste; • die zögerlichen Reaktionen des Bf. auf die Vorhalte der Dienststelle und der Umstand, dass zugesicherte Entlastungsbeweise letztlich nicht vorgelegt werden haben können, • der unwahrscheinliche und unglaubwürdige Umstand, dass über Erträge und Veräußerungen im Ausmaße von überblicksweise: [Grafik] insbesondere über den Verbleib und das weitere Schicksal von Verkaufserlösen, Dividenden und Zinsen, keinerlei Auskunft erteilt werden könne; • das Verschweigen der steuerlichen Behandlung des Kontos im Quellenstaat Israel, • sowie, letztlich, die Ungewöhnlichkeit des vorgebrachten Sachverhaltes an sich, denn es entspreche wohl nicht der Übung, dass ein 1926 geborener Treu- oder Vollmachtgeber keine Vorsorge für die Ausfolgung der Zinsen und Dividenden und für die Rückführung des Vermögens an sich selbst oder an seine eigenen beiden Söhne getroffen haben sollte. Gegen die vorangeführten Indizien, die in ihrer Gesamtheit für sich sprechen würden, könnten auch abweichende rechtliche und wirtschaftliche Gepflogenheiten in den Herkunftsländern nicht erfolgreich ins Treffen geführt werden: Für Zwecke der Einkünftezurechnung sei, wie bereits erwähnt, nicht zwischen In- und Auslandssachverhalten zu unterscheiden. Die im Beschwerdefall zur Diskussion stehende steuerrechtliche Frage, wem das Einkommen bzw. Einkünfte oder Einnahmen zuzurechnen seien (§ 2 Abs. 1 EStG), sei, soweit die österreichische Rechtsposition berührt sei, nach den dafür maßgeblichen Grundsätzen des österreichischen Rechts und somit in erster Linie nach den aufgezeigten wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Der Bf. brachte durch seine steuerliche Vertretung mit Schreiben vom 23.05.2024 den Vorlageantrag gem. § 264 BAO btr. Einkommensteuer 2018, 2019, 2020 und 2021 ein. Begründend wurde ausgeführt: Der Bf. sei vom Eigentümer, Herrn Name Schwager, bevollmächtigt, das Bankvermögen bei der Bank I in Israel treuhändisch zu verwalten. In diesem Zusammenhang werde auf die Vollmachtsurkunde vom 10.10.2013 sowie deren Richtigstellung eines Ausfertigungsfehlers verwiesen. Aufgrund des Feststellungsverfahrens der österreichischen Finanzverwaltung habe sich Herr Name Schwager - wegen der angezweifelten Glaubwürdigkeit - dafür entschieden, dieses Bankvermögen nun auf seine zwei Söhne zu übertragen und um den Bf. aus seiner Pflicht als Treuhänder bzw. Vermögensverwalter zu nehmen. Die genannten Dokumente seien bereits dem Finanzamt übermittelt und der Sachverhalt geschildert worden. In der Bescheidbegründung vom 23.04.2024 werde die Zurechnung gem. § 24 BAO bereitgehalten, wonach Wirtschaftsgüter, die zu treuen Händen übereignet wurden, jedenfalls dem Treugeber zugeordnet werden. Durch schlichte Verwaltungs- und Nutzungsrechte entsteht dadurch grundsätzlich kein wirtschaftliches Eigentum. Der Bf. habe als Nutzungsberechtigter weder mittelbar noch unmittelbar erzielte Erträgnisse noch Fruchtgenüsse in welcher Form auch immer bezogen. In der Bescheidbegründung vom 23.04.2024 gehe das Finanzamt von Indizien zur Beurteilung der Zurechnung des Vermögens und den Einkünften aus, welche insbesondere unter "1. bankrechtliche Betrachtung", "2. Betrachtung der zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen" und "3. sonstige Indizien" unter Verweis auf die Nichtbeantwortung erörtert worden seien. Die Nichtbeantwortung beziehe sich auf die ergänzenden Fragen zum Vorhalt vom 06.02.2024, deren Beantwortung innerhalb der beantragten Frist zum 13.05.2024 erfolgen sollte. Der Bf. habe zwischenzeitig das Ergänzungsansuchen vom 06.02.2024 ins Hebräische übersetzen lassen und die Übersetzung der Bank I. in Ort1 übermittelt, auf deren Antwort er noch immer warte. Die Antworten von der Bank I. würden die ergänzenden Fragen beantworten können, sodass der Bf. das Finanzamt ersuche, auf deren Übermittlung jedenfalls bis 01.07.2024 zuzuwarten bzw. die Frist zur aufschlussreichen Begründung des Vorlageantrages zu gewähren. Der Bf. würde - sofern erforderlich - wohl oder übel in der augenblicklichen Krisensituation in Israel persönlich nach Ort1 reisen müssen. Die belangte Behörde legte die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht am 19.07.2024 auf elektronischem Wege vor. Im Vorlagebericht wird unter Punkt "Stellungnahme" ausgeführt: Im Anlassfall sei ausschließlich die Frage strittig, wem das auf Kontonummer KtoNr bei dem Finanzinstitut Bank I., Adr.Bank, veranlagte Vermögen zuzurechnen sei und wer demzufolge die steuerlichen Verpflichtungen, die sich aus Erträgen oder Realisationen dieses Vermögens ergeben hätten, in Österreich zu tragen habe. Diese auf Sachverhaltsebene gelegene Fragestellung könne naturgemäß nur im Wege der freien Beweiswürdigung beantwortet werden und hänge somit vom Wissensstand zum jeweiligen Zeitpunkt der Entscheidung ab. Der Bf. reichte durch seine steuerliche Vertretung mit Eingaben vom 14.10.2024, 20.12.2024, 26.02.2025 und 27.05.2025 Fristerstreckungsersuchen an die belangte Behörde zur Vorlage von weiteren Unterlagen ein. Im letzten Ansuchen teilte die steuerliche Vertretung des Bf. zudem mit, dass der Bf. zwischenzeitig nach Israel fliegen konnte und die Bank I. persönlich aufgesucht habe, um die erforderlichen Unterlagen zu erhalten. Die erhaltenen Unterlagen seien dem steuerlichen Vertreter übergeben worden. Das Bundesfinanzgericht hat nach einem ersten erfolglosen Versuch einen Erörterungstermin anzusetzen - der Bf. hatte entgegen seiner Ankündigung die zugesagten Unterlagen dem Bundesfinanzgericht nicht vorgelegt -, nach neuerlicher Vorverständigung zu einem Erörterungstermin am 14.08.2025 geladen. Auch dieser Erörterungstermin konnte nicht abgehalten werden, da nicht alle notwendigen und zugesagten Unterlagen rechtzeitig dem Bundesfinanzgericht übermittelt wurden und damit die Bedingung für die Abhaltung des Erörterungstermins nicht erfüllt wurden. Mit Eingabe vom 10.08.2025 übermittelte der steuerliche Vertreter des Bf. eine Ergänzung zum Vorlageantrag. In der kurzen Darstellung des historischen Hintergrunds gab der Bf. an, dass aufgrund der iranischen Revolution 1979 sukzessiv der Geldtransfer aus dem Iran eingeschränkt worden sei und im Jahr 2013 sämtliche iranische Konteninhaber aufgefordert worden seien, ihre Konten zu schließen. Die Abwicklung des Restguthabens sei durch die Ausstellung von Schecks erfolgt (im Fall datiert 10.07.2013), welche schlussendlich am 13.12.2013 von der Commerzbank AG in Frankfurt eingelöst worden seien. Die Konten seien 2013 von der Steiermärkischen Sparkasse geschlossen worden. Die Schließung der Konten habe der zeichnungsberechtigte Bf. in Auftrag gegeben. Unter Punkt "Zeichnungsberechtigungen" führt der Bf. aus, dass einige seiner Familienmitglieder nach der iranischen Revolution vom Iran in die USA ausgewandert seien und hätten diese einen Teil ihres Vermögens in Österreich bei der Steiermärkischen Sparkasse angelegt. Das Geld sei sukzessive in Bar nach Österreich gebracht worden. Im Zuge der Anlage der Bankkonten seien auch dem Bf. die Zeichnungsberechtigungen erteilt worden. Die Konten seien im Juli 2013 geschlossen worden. In der folgenden Auflistung sind jene Personen (Familienmitglieder und Freunde) des Bf. aufgelistet, für welche der Bf. tätig geworden sei: Name Schwager, Schwager des Bf., lebt im Iran; Sohn 2 Schwager, Neffe des Bf., lebt in den USA; Name Bruder des Bf., Bruder des Bf., lebt in den USA; Name Freund 1, Freund des Bf. lebte in Israel (verstorben); Name Freund 2, Freund des Bf. lebt in Israel. Im Teil "Treuhandschaft Name Schwager" führt der Bf. aus, dass Herr Name Schwager sein Geld in Israel anlegen wollte, es sei jedoch iranischen Staatsbürgern nicht möglich, in Israel ein Bankkonto zu eröffnen (auch in Israel würden die Sanktionen gelten). Es sei daher nur die Variante der Treuhandschaft geblieben. Alle anderen Genannten hätten ihre Bankbestände nach Israel oder USA verbrachten, da sie entweder einen israelischen oder US-amerikanischen Reisepass besitzen würden. Unter "Wertpapierdepot - Erträgnisse" wird ausgeführt, dass dem Bf. in Israel bloß Kontoauszüge, jeweils per 31.12., übergeben worden seien. Diese würden sich mit den der Finanzverwaltung vorliegenden Depotständen decken. Weiters habe der Bf. Zinsbestätigungen für 2019-2021 erhalten. Dem Bf. seien von der Bank I in Israel keine Transaktionslisten über die WP-Käufe/Verkäufe übergeben worden. Sie [Anm. BFG: Bf. und Steuerberater] hätten nun in Erfahrung gebracht, dass die Depottransaktionen nicht von der Bank I in Israel, sondern von einer anderen Gesellschaft abgewickelt worden seien. Sie könnten daher aktuell von den der Finanzverwaltung vorliegenden Dividenden in Höhe von 18.071,08 Euro und Depotständen ausgehen. Eine Abzugssteuer sei in Israel nicht einbehalten worden. Die der österreichischen Finanzverwaltung übermittelten Erlöse aus der Veräußerung von Finanzvermögen könnten auf Grund der fehlenden Aufzeichnungen zu den Einzeltransaktionen nicht überprüfen werden. Allerdings habe eine Plausibilitätsüberprüfung durchgeführt werden können, welche in den angegebenen Depotwerten nicht realisierte Gewinne eventuell auch Veräußerungsgewinne/verluste enthielten. Der Bf. sei im Herbst 2024 in Israel gewesen und habe den Verkauf sämtlicher WP-Werte beauftragt. Der entsprechende Nachweis werde noch übermittelt. Nach erfolgten Verkäufen habe der Bf. das gesamte Guthaben an die beiden Söhne von Herrn Name Schwager überweisen wollen. Der Überweisungsauftrag sei von der Bank I in Israel nicht durchgeführt worden, da eine "Zustimmung der österreichischen Finanzverwaltung" erforderlich sei. Als Beilagen wurden vorgelegt: Zinsbestätigung der Bank I in Israel zu den Verrechnungskonten KtoNr Verrechnungskonto1 und KtoNr Verrechnungskonto2 für die Jahre 2019 bis 2021, jeweils mit "0,00". Wertpapierdepot/Erträgnisentwicklung-Aufstellung 2018-2021 des Steuerberaters Kopien der Steiermärkischen Bank aus dem Jahr 2013 (eine Kopie aus dem Jahr 2012) über Kontenschließungsaufträgen, Zeichnungsberechtigung, Schecks und Auslandsüberweisungen. Am 09.09.2025 wurde die mündliche Senatsverhandlung abgehalten. Auf die Frage des Vorsitzender, dass laut Niederschrift zur Besprechung bei der belangten Behörde vom 05.04.2023 der Bf. angegeben hat, das gegenständliche Konto in Israel auf seinem Namen im Jahr 2013 eröffnet zu haben und im Schreiben vom 10.08.2025, Seite 1 nunmehr ausgeführt wird "Herr N. ist nicht der Eigentümer des besagten Depots", gab der steuerliche Vertreter an, dass Herr Name Schwager der wirtschaftliche Eigentümer sei. Der Bf ergänzte, dass das Geld ursprünglich auf einer anderen israelischen Bank gewesen sei. Das sei die "Bank 3" gewesen. Zu diesem Konto habe er eine Vollmacht gehabt. Das Konto gehörte Herrn Name Schwager. 2013 habe er von der Bank einen Brief bekommen, dass er das Konto schließen müsse. Er sei dann bei der Bank I gewesen. Dort habe man ihm mitgeteilt, dass mit einem persischen Pass kein Konto eröffnet werden könne, mit einem österreichischen Pass schon. Er habe dann auf seinen Namen das Konto eröffnet. Seit 2013 habe er nie etwas auf diesem Konto gemacht. Auf Nachfrage der Beisitzerin, dass laut den DAC-Meldungen auf dem Konto Veräußerungen getätigt und Zinsen und Dividenden ausgezahlt wurden und es daher fraglich ist, wie diese Bewegungen erfolgen konnten, wenn der Bf. nie etwas gemacht hat antwortete der Bf., dass er mit diesem Konto nie etwas gemacht habe. Er verwies auch auf die Ausführungen zu den Konten bei der Steiermärkischen Bank in Österreich. Der steuerliche Vertreter ergänzte, dass die angesprochenen Veräußerungsgewinne, Zinsen und Dividenden auf Verrechnungskonten abgewickelt worden seien und verweist diesbezüglich auf die eingereichten Aufstellungen in der OZ 54. Auf Frage der Beisitzerin wer die getätigten Veräußerungen veranlasst habe, gab der steuerliche Vertreter an: Das mache eine andere Bank oder eine Wertpapierinstitution, die eigenständig die Depotverwaltung übernehme. Der Bf. habe das erst jetzt bei seinem letzten Aufenthalt in Israel erfahren. Der Vorsitzender verliest aus der Vollmachtsurkunde vom 10. Oktober 2013 den ersten Satz: Der "Betrag von 927.941 Dollar, eingezahlt im Jahr 2013 auf das Konto KtoNr bei der Bank I in Israel mir gehört", wobei "mir" Herr Name Schwager ist. Auf die Frage von welchem Bankkonto oder Depot dieser Betrag stammt und wie dieser Betrag bei der Bank I in Israel eingezahlt wurde, antwortete der Bf.: Dieser Betrag sei von ihm bei der Bank 3 abgehoben und bei der Bank I eingezahlt worden. Dieser Betrag sei von ihm bei der Bank 3 mittels Schecks abgehoben und dann bei der Bank I eingezahlt worden. Der Vorsitzende verliest aus der NS zur Besprechung bei der belangten Behörde vom 05. April 2023, Seite 3. Demnach hat der Bf. angegeben, dass der Bf. seinem Schwager einmal einen Brief geschickt hätte, "in den ich hineingeschrieben habe, dass es nicht mein Geld ist. Ich werde diesen Brief vorlegen." Auf die Frage des Vorsitzenden, um welchen Brief es sich handelt, was ist der Inhalt dieses Briefes ist und weshalb er nicht vorgelegt wurde, gab der Bf. an: Wenn die persische Behörde draufkomme, dass ein persischer Staatsbürger in Israel ein Konto habe, sei das eine Katastrophe. Er habe dann einen Brief an Herrn Name Schwager geschrieben, den er persönlich über einen Bekannten, Herrn Q.Q:, überbringen habe lassen. Ob es den Brief noch gebe, wisse er nicht, der sei ja in Persien. Der steuerliche Vertreter ergänzte, dass Herr Q.Q: in Graz wohne und auch steuerlich erfasst sei. Zur Aussage im Schreiben vom 10.08.2025, Seite 3, nach welcher der Bf. in Erfahrung gebracht habe, dass die Depottransaktionen nicht von der Bank I in Israel, sondern von einer anderen Gesellschaft abgewickelt worden sei, gab der Bf. auf Frage des Richters, ob es sich dabei um die "Bank2 Group", Adr.Bank2, handelt zur Antwort: Ja, genau. Auf die Frage des Vorsitzenden, welche Unterlagen der Bf. nach dem Israel-Flug 2025 vom Bf. erhalten hat, gab der steuerliche Vertreter an, dass dies Aufstellungen über die Zinsen und die Wertaufstellungen gewesen seien. Der Vorsitzende hält fest, dass Aufstellungen über die Zinsen zu OZ 54 bereits im Akt sind. Der StB übergab sodann die Wertaufstellungen vom April 2025 dem Vorsitzenden. Diese wurden als Beilage ./1 zur Niederschrift genommen. Der StB ergänzte, dass die Wertpapiere im Jahr 2024 veräußert worden seien. Auf die Frage des Vorsitzenden, welche Unterlagen der Bf. in der Bank I Israel abverlangt hat, antwortete der Bf: Er habe die ganzen Papiere von der Bank verlangt. Die Bank habe gesagt, das ginge nicht. Er habe nicht mehr bekommen. Der steuerliche Vertreter ergänzte, dass es sich bei den Unterlagen, die der Bf bekommen habe, um die nun vorgelegten Aufstellungen und die bereits übermittelten Informationen über die Zinszahlungen handle. Mündlich habe ihm der Bf noch mitgeteilt, dass in Israel keine Abzugssteuer einbehalten worden sei. Zur Frage des Vorsitzenden, auf welches Konto die Erträge des Depots (Erlöse aus Verkäufen von Wertpapieren, Dividenden, Zinsen) überwiesen, und von welchem Konto Ausgaben für das Depot (Gebühren, Kosten für Anschaffungen neuer Wertpapiere) gezahlt wurden, führte der steuerliche Vertreter aus, dass die Verrechnungskonten zum Depot gehörten, daher auch dem Bf treuhändisch. Herr Name Schwager dürfe in Israel überhaupt nicht aufscheinen, wegen der Sanktionen. Nach Verlesung des Einkommens in den Beschwerdejahren gab der Bf. auf Frage des Vorsitzenden, wie der Bf. seine Lebenshaltungskosten decken kann, an: Sein Sohn sei Augenarzt, er bekomme von ihm ab und zu Zahlungen auf sein Konto. Er lebe ganz einfach, er habe eine Wohnung mit 34 m2 und kein Auto. Wenn das sein Geld wäre, hätte er etwas davon genommen. Der Vorsitzende verweist auf die im Schreiben vom 13.08.2025 beigefügte Depot-/Erträgnisentwicklung-Tabelle. Dazu ergänzt der der steuerliche Vertreter: Über die Dividenden habe er keine Auskunft bekommen und habe die Werte des Finanzamts übernommen. Die Werte seien auch plausibel. Zu den Wertbeständen: Welcher Teil auf das Depot und welcher Teil auf die Verrechnungskonten entfallen würden, könne nicht festgestellt werden. Hier habe er auch die Werte von der Behörde übernommen. In der Tabelle sehe man auch die Wertentwicklung vom 1.1.2018 bis 31.12.2021. Auf Frage der Vertreterin des FA, was die "nicht realisierten Wertänderungen" auf der Tabelle sind, ergänzte der steuerliche Vertreter, dass es sich dabei um den Saldo am Ende des Jahres handle aus den Werten des Depots zu Tageskurs und den Verrechnungskonten. Zur Frage der fachkundigen Laienrichterin, wer die Verkäufe, die über die Bank2 getätigt wurden, beauftragt hat, antwortete der Bf.: Die beiden Söhne von Herrn Name Schwager hätten in den USA, wo es auch die Bank2 gebe, mit der Bank gesprochen und habe der Bf. den Auftrag unterschrieben. Bei dem Auftrag habe er unterschrieben, dass vom Depot etwas verkauft werde. Dies habe er einmal gemacht. Der fachkundigen Laienrichter hält fest, dass auf dem Depot mehrmals Verkäufe getätigt worden sind und der Bf. angegeben hat, nur einmal einen Auftrag gegeben zu haben, am Anfang der Verhandlung aber gesagt hat, dass er gar nichts beauftragt haben. Auf die Frage, was jetzt stimme gab der Bf. an: Er habe 2013 den Auftrag gegeben und im Jahr 2024 für den Verkauf den Auftrag gegeben. Der steuerliche Vertreter ergänzte, dass das 2024 nach Rücksprache mit den Söhnen von Herrn Name Schwager gewesen sei. Auf Rückfrage der Finanzamtsvertreterin, gab der steuerliche Vertreter an: 2013 sei die Vollmacht erteilt worden, dass der Fonds selbständig tätig werde und Verkäufe tätigen könne. 2024 sei es um das Schließen des Depots gegangen. 2024 sei das Geld auf die Verrechnungskonten in Höhe von ca. 1 Million US Dollar überwiesen worden und warte auf die Freigabe, damit es an die Söhne von Herrn Name Schwager in die USA überwiesen werden könne. Auf die Frage des Finanzamtsvertreter, ob es ein abschließendes Beweismittel zur Schließung des Depots gebe, verwies der steuerliche Vertreter auf die beiden heute übergebenen "Balance Confirmations" (Beilage ./1). Er habe diese Schriftstücke erst heute übergeben können, weil er zuvor auf Urlaub gewesen sei. Der Bf ergänzte, dass sein Schwager das Geld vom Verkauf von Grundstücken in Persien habe. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Bf. bezog in den Beschwerdejahren 2018 bis 2021 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Pensionseinkünfte). Der Bf. ist österreichischer Staatsbürger. Im Jahr 2013 hat der Bf. in Österreich bei der Steiermärkischen Bank und Sparkassen AG in Graz für die Herren Name Bruder des Bf. (Bruder des Bf.), Name Freund 1 (Freund des Bf.), Name Freund 2 (Freund des Bf.), Name Schwager (Schwager des Bf.) und Sohn 2 Schwager (Neffe des Bf.) jeweils am 10.07.2013 die Ausstellung von Orderschecks wg. Schließung der jeweiligen Bankkonten der genannten Personen (= Begünstigte) bei der Stmk. Bank und Sparkassen AG in Auftrag gegeben und wurden von der Stmk. Bank und Sparkassen AG diese Schecks zur Einlösung an die Commerzbank AG Frankfurt, Deutschland, ausgestellt. Die Konten der angeführten Personen in Österreich wurden sodann geschlossen. In Folge wurden Auslandsscheckeinreichungen, alle datiert 13.12.2013, an die Stmk. Bank und Sparkasse AG zugunsten des Kontos des Bf. vorgenommen. Der Bf. hat in Folge die Beträge an die Begünstigten überwiesen. Hinsichtlich des - 2009 eröffneten und 2013 aufgelösten - Kontos von Herrn Name Schwager bei der Steiermärkischen Bank und Sparkassen AG war der Bf. Zeichnungsberechtigter. Ebenfalls im Jahr 2013 wurden von Herrn Name Schwager an den Bf. eine Vollmachtsurkunde ausgestellt. Laut dieser vorgelegten - von einem allgemein beeideten u. gerichtlich zertifizierten beglaubigten Dolmetscher und Übersetzter übersetzten - Urkunden, wurde mit 10.10.2013 bei der Landesorganisation für Urkunde- und Immobilieneintragung der Justiz der Islam. Republik Iran eine amtliche Vollmachturkunde registriert. Eine Ergänzung und Richtigstellung der Vollmacht wurde am 05.08.2023 registriert. Nach diesen Dokumenten hat der Vollmachtgeber, Herr Name Schwager, geboren am tt.mm.1926, und wohnhaft in Teheran, Herrn N.N., geboren am yyy, wie folgt bevollmächtigt: "Gegenstand der Vollmacht: Ich versichere, dass der Betrag von 927.941 Dollar, eingezahlt im Jahr 2013 auf das Konto KtoNr bei der Bank I in Israel mir gehört. Der Bevollmächtige kann sich in meinem Namen an jede staatliche und private Bank der europäischen Staaten im Schengen Raum und insbesondere in Israel wenden, und jede Art von Bankkonten und Kreditkarten eröffnen, und Einzahlungen auf und Behebungen von diesen Konten zu jedem Betrag tätigen und diese schließen. Er hat sowohl das Recht auf Übertragung dieser Konten und des obengenannten Kontobetrages auf jede natürliche oder juristische Person als auch auf seinen eigenen Namen. Die Durchführung sonstiger Bankangelegenheiten in diesem Zusammenhang mit Recht auf Unterzeichnung aller relevanten Bücher, Papiere und Urkunden" [BFG-Akt OZ 20, Vollmacht; BFG-Akt OZ 25, Richtigstellung zur Vollmacht]. Der Vollmacht zufolge eröffnete der Bf. das Wertpapierdepot mit der Kontonummer KtoNr bei der Bank I., Ort1, Israel. Mit der Eröffnung wurde dem Institut durch den Bf. auch der Auftrag zur eigenständigen Depotverwaltung erteilt, sodass der Fond selbständig tätig werden und An- und Verkäufe tätigen kann [BFG-Akt OZ 68, NS mV, S. 5]. Zu diesem Depot gehören auch die Verrechnungskonten mit den Kontonummern Verrechnungskonto1 und Verrechnungskonto2 [BFG-Akt OZ 54, Zinsbestätigung, und OZ 69, Beilage 1 zur NS]. Wie aus dem Portfolio Statement der Bank I Israel ersichtlich, hatte das Depot ursprünglich die Kontonummer KtoNr alt, welche dann auf KtoNr geändert wurde [vgl. die Kopfzeilen in der OZ 26, Portfolio Statement]. Die Depottransaktionen wurden von der Bank2 Group, Adr.Bank2, abgewickelt. Mit weiterer Vollmachtsurkunde vom 22.01.2024 beauftragte Name Schwager den Bf., dass dieser ein Bankkonto zugunsten seiner beiden Kinder in Israel eröffne und das bei der Bank I Israel zu Kontonummer KtoNr veranlagte Vermögen dorthin übertragen soll [BFG-Akt OZ 24, Vollmachtsurkunde 2]. Dementsprechend wurde vom Bf. der Auftrag zur Schließung des Depots erteilt und der Depotbetrag auf die Verrechnungskonten überwiesen [s. BFG-Akt OZ 68, NS mV, und OZ 69, Beilage 1 zur NS]. Die belangte Behörde erfuhr von diesem Konto über den internationalen automatischen Austausch von Steuerinformationen in Form von "DAC 2-Meldungen" [BFG-Akt OZ 43 bis OZ 46]. Bei DAC 2-Meldungen werden innerhalb der EU sowie teilnehmender Drittstaaten (darunter auch Israel) Informationen über Finanzkonten, die eine in einem anderen teilnehmenden Staat ansässige Person hält, übermittelt [vgl. https://www.bmf.gv.at/themen/betrugsbekaempfung/ automatischer-informationsaustausch.html, abger. 24.07.2025]. Diesen Meldungen zufolge betrug der Kontostand im Jahr 2018: 725.029,53 Euro, 2019: 825.170,60 Euro, 2020: 851.028,01 Euro, und 2021: 927.941,04 Euro. Im Jahr 2018 flossen zu: 312.869,76 Euro (davon 21.491,21 Euro aus Zinsen, 4.530,93 Euro aus Dividenden und 286.847,62 Euro aus Veräußerungserlösen), Im Jahr 2019 flossen zu: 358.728,75 Euro (davon 20.996,27 Euro aus Zinsen, 2.170,08 Euro aus Dividenden und 335.562,40 Euro aus Veräußerungserlösen), Im Jahr 2020 flossen zu: 611.473,56 Euro (davon 23.067,02 Euro aus Zinsen, 4.404,82 Euro aus Dividenden und 584.001,72 Euro aus Veräußerungserlösen), Im Jahr 2021 flossen zu: 362.474,46 Euro (davon 23.630,21 Euro aus Zinsen, 6.965,25 Euro aus Dividenden und 331.879,00 Euro aus Veräußerungserlösen). Aufgrund dieser Meldungen wurden dem Bf. in den Einkommensteuerbescheiden 2018 bis 2021 die Steuer für Einkünfte aus Kapitalvermögen (Ek aus KV) mit besonderem Steuersatz vorgeschrieben und die Einkommensteuer wie folgt festgesetzt: 2018: Steuer Ek aus KV 15.044,39 Euro, Einkommensteuer gesamt 15.044,00 Euro, 2019: Steuer Ek aus KV 15.598,71 Euro, Einkommensteuer gesamt 15.599,00 Euro, 2020: Steuer Ek aus KV 23.614,80 Euro, Einkommensteuer gesamt 23.615,00 Euro, 2021: Steuer Ek aus KV 17.540,42 Euro, Einkommensteuer gesamt 17.251,00 Euro. 2. Beweiswürdigung Die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im Akt einliegenden Unterlagen, insbesondere auf - die DAC 2-Meldungen, - die Portfolio-Auszügen der das Depot abwickelnden Bank2 Group (Adr.Bank2, Israel), - die Verrechnungskontenauszüge der Israel Bank I (Ort1, Israel), - die Unterlagen der Steiermärkischen Bank und Sparkassen AG btr. Kontoschließungen, - die übersetzten Vollmachtsurkunden vom 10.10.2013 (inkl. Geburtsdatumsberichtigung vom 23.01.2024) und vom 22.01.2024 - die Kopien der Reisepässe der US-Staatsbürger Sohn 1 und Sohn 2 Schwager, - die Aussagen des Bf. in der Niederschrift zur Besprechung vom 05.04.2023, und - die Aussagen in der mündlichen Senatsverhandlung vom 09.09.2025. Die genannten Urkunden und Schriftstücke stellen Beweismittel gem. § 166ff BAO dar und liegen diese der rechtlichen Würdigung des Bundesfinanzgerichts zugrunde. Zur Frage der Eigentümerschaft des veranlagten Vermögens auf dem Depot der Bank I. führt das Bundesfinanzgericht aus: Beschwerdegegenständlich ist die Frage, wem das auf Wertpapierdepot zur Kontonummer KtoNr bei der Bank I., Israel, veranlagte Vermögen zuzurechnen ist. Der Bf. vertritt die Ansicht, dass das Geld auf dem israelischen Konto nicht sein Geld, sondern das seines Schwagers, Herrn Name Schwager, Staatsbürger der Islamische Republik Iran, sei. Der Bf. sei vom Eigentümer des Geldes bevollmächtigt worden, das Bankvermögen bei der Bank I in Israel treuhändisch für den Treugeber und wirtschaftlichen Eigentümer zu verwalten. Demgegenüber sieht die belangte Behörde weder - wie vom Bf. vorgebracht - eine Treuhandschaft, noch eine Bevollmächtigung oder eine Stellvertretung vorliegend. Nach Ansicht der belangten Behörde seien das Einkommen bzw. Einkünfte oder Einnahmen nach § 2 Abs. 1 EStG 1988 dem Bf. zuzurechnen. Eine Offenlegung des Sachverhalts gegenüber der belangten Behörde durch den Bf. erfolgte erst nach Ermittlungshandlungen der belangten Behörde im Jahr 2021 und 2022 aufgrund der eingelangten DAC 2-Meldungen. Unbestritten ist, dass der Bf. das Depotkonto inkl. Verrechnungskonten bei der Israel Bank I eröffnet und auf dieses den Betrag von 927.941,00 USD eingezahlt hat und der Bf. als Depot-/Kontoinhaber genannt ist. Die zur Klärung der beschwerdegegenständlichen Frage notwenige Nachweise von der Bank I, wie sie u.a. auch. im Ergänzungsersuchen vom 06.02.2024 von der belangten Behörde angefordert wurden, sind vom Bf. nur in geringer Anzahl übermittelt worden. Zwar gab der Bf. durch seine steuerliche Vertretung - im Vorlageantrag [BFG-Akt OZ 13] an, dass er den Vorhalt vom 06.02.2024 ins Hebräische übersetzen ließ und die Übersetzung an die Bank I. in Ort1 weitergeleitet habe, - in den Fristverlängerungsschreiben vom 28.06.2024 [BFG-Akt OZ 23], 26.09.2024 [BFG-Akt OZ 36], 20.12.2024 [BFG-Akt OZ 37] und 26.02.2025 [BFG-Akt OZ 38] an, dass er - nachdem die Bank offensichtlich derartige Informationen weder postalisch noch per E-Mail übermittle - nach Israel fliegen werde, um die erforderlichen Papiere zu erhalten, - im Fristerstreckungsersuchen vom 27.05.2025 [BFG-Akt OZ 39] an, dass der Bf. nach Israel geflogen sei und von der Bank I. die erforderlichen Unterlagen erhalten und der steuerlichen Vertretung übergeben habe, tatsächlich sind vom Bf. bzw. von dessen steuerlichen Vertretung im Vorfeld der mündlichen Verhandlung lediglich drei Bestätigungen über Zinszahlungen für die Jahre 2019, 2020 und 2021 und in der mündlichen Verhandlung zwei Bestätigungen btr. der Verrechnungskontenstände zum 31.12.2023 und 31.12.2024 der Bank I. vorgelegt worden. Andere Unterlagen bzw. Nachweise von der Bank I wurden nicht eingebracht, da der Bf. - wie er in der mündlichen Verhandlung ausführte - trotz persönlicher Vorsprache von der Bank nicht mehr erhalten habe. Die Vorgangsweise der Eröffnung eines Kontos bzw. eines Depots für seinen Schwager und die Geldeinlage auf dieses Depot im Jahr 2013 begründet der Bf. damit, dass es für einen Staatsbürger der Islamischen Republik Iran seit den internationalen Sanktionen in Israel nicht möglich sei ein Konto bzw. ein Depot bei einer israelischen Bank zu halten, sehr wohl aber für einen österreichischen Staatsbürger.

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100432/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.2100432.2024
Stammnummer
149100
Gültig
22.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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