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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500472/2025

Kein Behindertenausweis gem. StVO

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500472/2025vom 11.08.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 6. Juni 2025 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ20/2025, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 85 Euro bestimmt. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 8), GZ. MA67/GZ8/2025. Verfahren 21), GZ. MA67/GZ21/2025: Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 28. Jänner 2025 um 14:59 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Klausgasse 48, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr21 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden. Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 7. April 2025, GZ. MA67/GZ21/2025, das Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 28. Jänner 2025 um 14:59 Uhr in 1160 Wien, Klausgasse 48, angelastet, ohne für einen für den zum Beanstandungszeitpunkt (14:59 Uhr) gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt. Mit Brief vom 8. Mai 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte mit dem Hinweis auf das Sozialministeriumservice (Behindertenausweise) vor, dass alle Schreiben der Magistratsabteilung 67 wegen § 29b StVO 1960 beeinsprucht würden. In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 6. Juni 2025 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ21/2025, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 85 Euro bestimmt. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 8), GZ. MA67/GZ8/2025. Verfahren 22), GZ. MA67/GZ22/2025: Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 7. Jänner 2025 um 13:37 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Kreitnergasse 44, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr22 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden. Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 4. April 2025, GZ. MA67/GZ22/2025, das Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 7. Jänner 2025 um 13:37 Uhr in 1160 Wien, Kreitnergasse 44, angelastet, ohne für einen für den zum Beanstandungszeitpunkt (13:37 Uhr) gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt. Mit Brief vom 8. Mai 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte mit dem Hinweis auf das Sozialministeriumservice (Behindertenausweise) vor, dass alle Schreiben der Magistratsabteilung 67 wegen § 29b StVO 1960 beeinsprucht würden. In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 6. Juni 2025 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ22/2025, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 85 Euro bestimmt. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 8), GZ. MA67/GZ8/2025. Verfahren 23), GZ. MA67/GZ23/2025: Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 13. Jänner 2025 um 10:06 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Kreitnergasse 46, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr23 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden. Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 4. April 2025, GZ. MA67/GZ23/2025, das Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 13. Jänner 2025 um 10:06 Uhr in 1160 Wien, Kreitnergasse 46, angelastet, ohne für einen für den zum Beanstandungszeitpunkt (10:06 Uhr) gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt. Mit Brief vom 8. Mai 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte mit dem Hinweis auf das Sozialministeriumservice (Behindertenausweise) vor, dass alle Schreiben der Magistratsabteilung 67 wegen § 29b StVO 1960 beeinsprucht würden. In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 6. Juni 2025 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ23/2025, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 85 Euro bestimmt. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 8), GZ. MA67/GZ8/2025. Mit Brief vom 2. Juli 2025 erhob der Bf. Beschwerde gegen die 24 Straferkenntnisse und legte der Beschwerde ein Schreiben der Landesstelle vom 6. Juni 2025 bei (GZOB), womit dem Bf. ein Behindertenpass gem. §§ 40 ff. Bundesbehindertengesetz übermittelt wurde. In der Beschwerde wurde ausgeführt: "Der fahrer ist wie immer bei diesem kfz Kennz1 Bf1, wie schon immer beschrieben, wohnhaft in Adr1 im wienerwald Er ist Inhaber eines behindertenausweises und laut gesetz ist ihm die kurzparkzonengebühr zu erlassen, weil er 1. Keine öffentlichen Verkehrsmitteln benutzen kann nach 3 schweren magen, darm und Speiseröhren op im akh Wien durch prof.dr. Name1 2. Er kann keine 400m zu fuss zurücklegen, siehe abt 6 MT im akh Wien und Orthopädie Zentrum in wien 1 prof.dr. Name2 3. Er hat eine Herzinsuifiziens mit 3 herzeingriffen und tragt nun ein gerät direkt am herzen mit direktem Funkkontakt mit Kardiologie akh Wien mit 24h Überwachung 4. Durch einen impfschaden 1. boosterimpfung covid19 in Stadt1, gemeldet beim Sozialministerium, hat er gleichgewichtsstörungen beim gehen. Siehe hno akh wien und Internistin interne akh Wien und neurologin Wien 1. 5. Dadurch bis dato 8 stürze im gelände in Adr3 an der eigenen forststrasse in 850 - 880 m höhe oder 5x im stiegenhaus Adr2 oder 6x in der wohnung von ehefrau 7. Träger eines Bauchkatheders für Insulin Pumpe als Diab. Typ1 und Sensor enlight für Zwischen- Gewebes Flüssigkeiten zu messen. Dies alles ist durch Befunde der Univ.klinik Wien akh belegbar. Auch durch niedergelassene fachärzte. Das Sozialministerium weiss ebenfalls davon. Auch ist die MA67 mindestens 30x davon unterrichtet worden, aber durch ungeschultes und nicht wissend österreichischer Paragrafen wie der §29b der StVO (betrifft Kurzparkzonen in der EU) wurde nichts gegen die Untätigkeit des Sozialministerium durch nicht geehrtes ärztliches Personal unternommen. Aber von mir würde durch das war Rathaus verlangt, dass ich - gerechtfertigt durch STVO - das Sozialministerium bei der Staatsanwaltschaft anzeige. Bf1 Stadt in Land derzeit für (Überwachung zur notwendigen nächtlichen künstlichen Beatmung durch Schwiegermutter." Der Beschwerde war ein Schreiben vom Sozialministeriumservice (Landesstelle, GZOB) vom 6. Juni 2025 beigelegt, mit dem dem Bf. ein Behindertenpass im Scheckkartenformat übermittelt wurde. Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt den dazugehörigen Verwaltungsakten mit Vorlageberichten dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (eingelangt am 23. Juli 2025). Über die Beschwerde wurde erwogen: Sachverhalt und Beweiswürdigung: Unstrittig ist, dass der Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) an den im Verfahrensgang angeführten Adressen, jeweils in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne (jeweils) die Parkometerabgabe zu entrichten und dass dies jeweils von einem Organ der Parkraumüberwachung, in der Folge mit Meldungsleger bezeichnet, beanstandet wurde. Strittig ist, ob der Bf. zu den Beanstandungszeitpunkten (Zeitraum: Oktober 2024 bis Februar 2025) aufgrund von schweren Operationen, einer Herzinsuffizienz mit drei Herzeingriffen und einem Impfschaden aufgrund einer ersten Boosterimpfung (Covid 19) von der Entrichtung der Parkometerabgabe befreit war, insbesondere dann, wenn dem Bf. mit Schreiben vom 6. Juni 2025 vom Sozialministeriumservice ein Behindertenpass im Scheckkartenformat zuerkannt wurde. Der Magistrat, der die dreiundzwanzig Straferkenntnisse erlassen hat, verweist auf § 6 der Wiener Parkometerabgabeverordnung, die jene Fälle taxativ aufzählt für die die Abgabe nicht zu entrichten sei und verweist weiters darauf, dass die Abgabe nicht zu entrichten sei für Fahrzeuge die von Inhaberinnen eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet seien. Der Bf. habe zwar angegeben Inhaber eines Behindertenausweises zu sein, weswegen er seiner Meinung nach laut Gesetz von der Kurzparkzonengebühr zu befreien sei. Da er jedoch nicht über einen Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 1960 verfüge, komme ihm keine Ausnahme von der Entrichtung der Gebühr bei Abstellung seines Fahrzeuges in einer Kurzparkzone zu. Mit der Beschwerde vom 2. Juli 2025 übermittelte der Bf. ein Schreiben vom Sozialministeriumservice vom 6. Juni 2025, mit dem dem Bf. ein Behindertenpass im Scheckkartenformat übermittelt wurde. Der Nachweis, dass der Bf. zu den Beanstandungszeitpunkten im Zeitraum Oktober 2024 bis Februar 2025 tatsächlich Inhaber eines Ausweises gem. § 29b StVO 1960 war und dass der Ausweis (jeweils) gut sichtbar im Fahrzeug abgelegt war, ist daher nicht erbracht worden. Rechtslage: Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, in der Folge kurz Parkometerabgabeverordnung, ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 5 Abs. 1 der Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. Gemäß § 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung idgF, ist die Abgabe nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind. Objektive Tatseite: Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Die Geltendmachung der Befreiung gemäß § 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung setzt voraus, dass das Fahrzeug beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet ist. Gemäß § 29b Abs. 4 StVO ist darunter zu verstehen, dass der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar anzubringen hat. Nur durch das Hinterlegen eines Behindertenausweises gemäß § 29b StVO (im Original) kann nämlich sichergestellt werden, dass das Abstellen eines Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone iZm dem Lenken eines solchen Fahrzeuges durch den Behinderten selbst oder iZm einer Beförderung einer gehbehinderten Person steht. Laut Berichten der Meldungsleger war das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) zu den genannten Beanstandungszeitpunkten jeweils in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt, wobei laut Meldungsleger und den von ihnen angefertigten Fotos die Hinterlegung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 jeweils nicht erfolgt ist. Laut Schreiben vom Sozialministeriumservice wurde dem Bf. mit diesem Schreiben vom 6. Juni 2025 ein Behindertenpass im Scheckkartenformat übermittelt. Daher war der Bf. zu den Beanstandungszeitpunkten im Zeitraum Oktober 2024 bis Februar 2025 nicht Inhaber von einem Behindertenpass und konnte er (jeweils) einen Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 nicht im Fahrzeug hinterlegen. Das ANBRINGEN des Ausweises oder das Lösen eines Parkscheines wird vom Bf. (in allen dreiundzwanzig Verfahren) auch nicht einmal behauptet. Somit bestehen seitens des Bundesfinanzgerichtes keine Zweifel an der objektiven Tatseite der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe. Aus den dargelegten Gründen ist daher der objektive Tatbestand der jeweils fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe als erwiesen anzusehen. Subjektive Tatseite: § 5 Abs. 1 VStG: Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. § 5 Abs. 2 VStG: Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Ausführungen des Bf. waren nicht geeignet, ein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, sodass jeweils von einer fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe auszugehen war. Zur Strafbemessung: Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. § 16 Abs. 1 VStG: Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Bei der (jeweils) gegenständlichen Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Wird die Parkometerabgabe nicht auf die vorgeschriebene Art und Weise entrichtet, entgehen einem öffentlichen Haushalt die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben nicht sehr hoch sind, ist angesichts der Hinterziehungs- bzw. Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine spezial-präventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet. Das Ausmaß des Verschuldens kann in den vorliegenden Fällen in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift durch den Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Zahlreiche rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz sind aktenkundig. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Bf. wurden von der belangten Behörde berücksichtigt, soweit diese der Behörde bekannt waren. Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe, die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und dem gesetzlichen Strafrahmen von 365,00 Euro, der durch die konkret festgesetzten Strafen jeweils lediglich zu rund 20% ausgeschöpft wurde, nicht in Betracht. Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Straferkenntnisse auf und ist daher gemäß § 50 VwGVG iVm § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen. Kostenentscheidung Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind (mindestens jedoch mit zehn Euro), wurden sie somit in Höhe von je 10,00 Euro korrekt festgesetzt. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere je 15,00 Euro als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten. Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Zur Unzulässigkeit der Revision Eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof ist auf der Grundlage des § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes unzulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten ausgeschlossen ist. Eine ordentliche Revision der belangten Behörde ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da dieses Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wien, am 11. August 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500472/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500472.2025
Stammnummer
148993
Gültig
11.08.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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