Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500472/2025
Kein Behindertenausweis gem. StVO
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500472/2025vom 11.08.2025Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas Stanek über die Beschwerde des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vom 2. Juli 2025, gegen die dreiundzwanzig Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom
1) 10. Juni 2025, GZ. MA67/GZ1/2024,
2) 10. Juni 2025, GZ. MA67/GZ2/2024,
3) 10. Juni 2025, GZ. MA67/GZ3/2024,
4) 10. Juni 2025, GZ. MA67/GZ4/2024,
5) 10. Juni 2025, GZ. MA67/GZ5/2024,
6) 10. Juni 2025, GZ. MA67/GZ6/2024,
7) 10. Juni 2025, GZ. MA67/GZ7/2024,
8) 6. Juni 2025, GZ. MA67/GZ8/2025,
9) 6. Juni 2025, GZ. MA67/GZ9/2025,
10) 6. Juni 2025, GZ. MA67/GZ10/2025,
11) 6. Juni 2025, GZ. MA67/GZ11/2025,
12) 6. Juni 2025, GZ. MA67/GZ12/2025,
13) 6. Juni 2025, GZ. MA67/GZ13/2025,
14) 6. Juni 2025, GZ. MA67/GZ14/2025,
15) 10. Juni 2025, GZ. MA67/GZ15/2024,
16) 6. Juni 2025, GZ. MA67/GZ16/2025,
17) 6. Juni 2025, GZ. MA67/GZ17/2025,
18) 6. Juni 2025, GZ. MA67/GZ18/2025,
19) 6. Juni 2025, GZ. MA67/GZ19/2025,
20) 6. Juni 2025, GZ. MA67/GZ20/2025,
21) 6. Juni 2025, GZ. MA67/GZ21/2025,
22) 6. Juni 2025, GZ. MA67/GZ22/2025,
23) 6. Juni 2025, GZ. MA67/GZ23/2025,
alle dreiundzwanzig GZen wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, idF. LGBl. für Wien Nr. 71/2018, zu Recht:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 345,00 Euro (= 23 x 15 Euro), das sind 20% der verhängten Geldstrafen, zu leisten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (345 Euro) sind gemeinsam mit den Geldstrafen (23 x 75 = 1.725 Euro) und den Beiträgen zu den Kosten der belangten Behörde (23 x 10 = 230 Euro), insgesamt somit 2.300,00 Euro, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Verfahren 1) GZ. MA67/GZ1/2024:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 21. November 2024 um 12:05 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Kreitnergasse 39, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr1 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) mit Strafverfügung vom 24. Jänner 2025, GZ. MA67/GZ1/2024, das Abstellen des in Rede stehenden
Kraftfahrzeuges am 21. November 2024 um 12:05 Uhr in 1160 Wien, Kreitnergasse 39, angelastet, ohne für einen für den zum Beanstandungszeitpunkt (12:05 Uhr) gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Mit fristgerechtem Einspruch vom 9. Februar 2025 brachte der Bf. vor, dass er (wie immer) der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges gewesen sei. Er sei Inhaber eines Behindertenausweises und laut Gesetz sei ihm die Kurzparkzonengebühr zu erlassen, weil er keine öffentlichen Verkehrsmittel benützen könne, keine 400 Meter zu Fuss zurücklegen könne, er eine Herzinsuifizienz habe und er durch einen Impfschaden (1. Boosterimpfung Covid 19) Gleichgewichtsstörungen beim Gehen habe. Dies alles sei durch Befunde der Uniklinik Wien (AKH) sowie durch niedergelassene Fachärzte belegbar. Auch das Sozialministerium wisse davon.
Mit Straferkenntnis vom 10. Juni 2025, GZ. MA67/GZ1/2024, wurde dem Bf. das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) am 21. November 2024 um 12:05 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Kreitnergasse 39, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, angelastet.
Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von 75 Euro verhängt, sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt. Gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) wurde ein Betrag von 10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt, wodurch sich der zu zahlende Gesamtbetrag auf 85 Euro erhöhte.
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens im Wesentlichen aus, Beweis sei durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt erhoben worden. Dazu werde Folgendes festgestellt:
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.
§ 6 der Parkometerabgabeverordnung zähle jene Fälle taxativ auf, für die die Abgabe nicht zu entrichten sei.
Die Abgabe sei nicht zu entrichten für Fahrzeuge die von Inhaberinnen eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet seien (§ 6 lit. g Parkometerabgabeverordnung, ABI. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung).
Diese Kennzeichnung des Fahrzeuges mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 wirke sohin ausschließlich dann abgabenbefreiend, wenn das Originaldokument zur Kennzeichnung verwendet werde und die Ausweisinhaberin*der Ausweisinhaber das Fahrzeug selbst lenke oder mit diesem befördert werde.
Der Bf. habe zwar angegeben Inhaber eines Behindertenausweises zu sein, weswegen er seiner Meinung nach laut Gesetz von der Kurzparkzonengebühr zu befreien sei.
Da er jedoch nicht über einen Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 1960 verfüge, komme ihm keine Ausnahme von der Entrichtung der Gebühr bei Abstellung seines Fahrzeuges in der Kurzparkzone zu.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Der Bf. habe daher den objektiven Tatbestand der angelasteten Übertretung verwirklicht.
Zur Strafbarkeit genüge fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche.
Mit der Einhaltung der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung bei allem Verständnis für die eingewendeten Umstände - zu vermeiden gewesen, weshalb der dem Bf. angelastete strafbare Tatbestand auch subjektiv als erwiesen anzusehen sei.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
Verfahren 2) GZ. MA67/GZ2/2024:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 26. November 2024 um 13:39 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Kreitnergasse 40, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr2 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 24. Jänner 2025, GZ. MA67/GZ2/2024, das Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 26. November 2024 um 13:39 Uhr in 1160 Wien, Kreitnergasse 40, angelastet, ohne für einen für den zum Beanstandungszeitpunkt (13:39 Uhr) gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Mit E-Mail vom 9. Februar 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte (wortgleich) vor wie im obenstehenden Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2024.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 10. Juni 2025 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ2/2024, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 85 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2024.
Verfahren 3) GZ. MA67/GZ3/2024:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 18. Dezember 2024 um 10:44 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Klausgasse 40-44, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr3 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 13. Februar 2025, GZ. MA67/GZ3/2024, das Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 18. Dezember 2024 um 10:44 Uhr in 1160 Wien, Klausgasse 40-44, angelastet, ohne für einen für den zum Beanstandungszeitpunkt (10:44 Uhr) gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Mit E-Mail vom 9. Februar 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte (wortgleich) vor wie im obenstehenden Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2024.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 10. Juni 2025 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ3/2024, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 85 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2024.
Verfahren 4) GZ. MA67/GZ4/2024:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 20. Dezember 2024 um 15:54 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Kreitnergasse 39, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr4 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 6. Februar 2025, GZ. MA67/GZ4/2024, das Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 20. Dezember 2024 um 15:54 Uhr in 1160 Wien, Kreitnergasse 39, angelastet, ohne für einen für den zum Beanstandungszeitpunkt (15:54 Uhr) gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Mit E-Mail vom 9. Februar 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte (wortgleich) vor wie im obenstehenden Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2024 und fügte den Zusatz an, dass erst seit einen Tag vor dem Einspruch das Herz des Bf. durch ein Implantat loop der Univ. Klinik AKH Wien unterstützt werde.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 10. Juni 2025 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ4/2024, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 85 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2024.
Verfahren 5) GZ. MA67/GZ5/2024:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 28. November 2024 um 14:14 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Kreitnergasse 40, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr5 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 24. Jänner 2025, GZ. MA67/GZ5/2024, das Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 28. November 2024 um 14:14 Uhr in 1160 Wien, Kreitnergasse 40, angelastet, ohne für einen für den zum Beanstandungszeitpunkt (14:14 Uhr) gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Mit E-Mail vom 9. Februar 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte (wortgleich) vor wie im obenstehenden Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2024.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 10. Juni 2025 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ5/2024, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 85 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2024.
Verfahren 6) GZ. MA67/GZ6/2024:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 30. Oktober 2024 um 16:17 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Kreitnergasse 44, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr6 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 24. Jänner 2025, GZ. MA67/GZ6/2024, das Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 30. Oktober 2024 um 16:17 Uhr in 1160 Wien, Kreitnergasse 44, angelastet, ohne für einen für den zum Beanstandungszeitpunkt (16:17 Uhr) gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Mit E-Mail vom 9. Februar 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte (wortgleich) vor wie im obenstehenden Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2024.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 10. Juni 2025 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ6/2024, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 85 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2024.
Verfahren 7) GZ. MA67/GZ7/2024:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 13. November 2024 um 21:02 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Hasnerstraße 74, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr7 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 22. Jänner 2025, GZ. MA67/GZ7/2024, das Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 13. November 2024 um 21:02 Uhr in 1160 Wien, Hasnerstraße 74, angelastet, ohne für einen für den zum Beanstandungszeitpunkt (21:02 Uhr) gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Mit E-Mail vom 9. Februar 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte (wortgleich) vor wie im obenstehenden Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2024.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 10. Juni 2025 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ7/2024, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 85 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2024.
Verfahren 8) GZ. MA67/GZ8/2025:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 31. Jänner 2025 um 11:15 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Kreitnergasse 48, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr8 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 4. April 2025, GZ. MA67/GZ8/2025, das Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 31. Jänner 2025 um 11:15 Uhr in 1160 Wien, Kreitnergasse gegenüber 48, angelastet, ohne für einen für den zum Beanstandungszeitpunkt (11:15 Uhr) gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Mit Brief vom 8. Mai 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte mit dem Hinweis auf das Sozialministeriumservice (Behindertenausweise) vor, dass alle Schreiben der Magistratsabteilung 67 wegen § 29b StVO 1960 beeinsprucht würden.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 6. Juni 2025 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ8/2025, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 85 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2024, wobei einleitend ergänzend festgehalten wurde: "In den bisherigen Verwaltungsstrafverfahren, welche Sie beeinsprucht haben, wurden Sie darauf hingewiesen, einen Ausweis gem. § 29b StVO 1960 beim Sozialministeriumservice zu beantragen. Da Sie bis dato nicht im Besitz eines solchen sind, müssen Sie die Parkometerabgabe mittels Parkschein(en) entrichten."
Verfahren 9) GZ. MA67/GZ9/2025:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 3. Februar 2025 um 20:39 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Kreitnergasse 41-49, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr9 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 16. April 2025, GZ. MA67/GZ9/2025, das Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 3. Februar 2025 um 20:39 Uhr in 1160 Wien, Kreitnergasse 41-49, angelastet, ohne für einen für den zum Beanstandungszeitpunkt (20:39 Uhr) gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Mit Brief vom 8. Mai 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte mit dem Hinweis auf das Sozialministeriumservice (Behindertenausweise) vor, dass alle Schreiben der Magistratsabteilung 67 wegen § 29b StVO 1960 beeinsprucht würden.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 6. Juni 2025 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ9/2025, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 85 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 8), GZ. MA67/GZ8/2025.
Verfahren 10) GZ. MA67/GZ10/2025:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 16. Jänner 2025 um 14:35 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Kreitnergasse 42, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr10 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 4. April 2025, GZ. MA67/GZ10/2025, das Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 16. Jänner 2025 um 14:35 Uhr in 1160 Wien, Kreitnergasse 42, angelastet, ohne für einen für den zum Beanstandungszeitpunkt (14:35 Uhr) gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Mit Brief vom 8. Mai 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte mit dem Hinweis auf das Sozialministeriumservice (Behindertenausweise) vor, dass alle Schreiben der Magistratsabteilung 67 wegen § 29b StVO 1960 beeinsprucht würden.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 6. Juni 2025 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ10/2025, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 85 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 8), GZ. MA67/GZ8/2025.
Verfahren 11) GZ. MA67/GZ11/2025:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 5. Februar 2025 um 14:40 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Kreitnergasse 41-49, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr4 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 4. April 2025, GZ. MA67/GZ11/2025, das Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 5. Februar 2025 um 14:40 Uhr in 1160 Wien, Kreitnergasse 41-49, angelastet, ohne für einen für den zum Beanstandungszeitpunkt (14:40 Uhr) gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Mit Brief vom 8. Mai 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte mit dem Hinweis auf das Sozialministeriumservice (Behindertenausweise) vor, dass alle Schreiben der Magistratsabteilung 67 wegen § 29b StVO 1960 beeinsprucht würden.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 6. Juni 2025 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ11/2025, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 85 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 8), GZ. MA67/GZ8/2025.
Verfahren 12) GZ. MA67/GZ12/2025:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 10. Jänner 2025 um 09:17 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Kreitnergasse gegenüber 41, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr12 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 4. April 2025, GZ. MA67/GZ12/2025, das Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 10. Jänner 2025 um 09:17 Uhr in 1160 Wien, Kreitnergasse gegenüber 41, angelastet, ohne für einen für den zum Beanstandungszeitpunkt (09:17 Uhr) gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Mit Brief vom 8. Mai 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte mit dem Hinweis auf das Sozialministeriumservice (Behindertenausweise) vor, dass alle Schreiben der Magistratsabteilung 67 wegen § 29b StVO 1960 beeinsprucht würden.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 6. Juni 2025 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ12/2025, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 85 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 8), GZ. MA67/GZ8/2025.
Verfahren 13) GZ. MA67/GZ13/2025:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 21. Februar 2025 um 09:31 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Klausgasse gegenüber 31, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr13 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 5. Mai 2025, GZ. MA67/GZ13/2025, das Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 21. Februar 2025 um 09:31 Uhr in 1160 Wien, Klausgasse gegenüber 31, angelastet, ohne für einen für den zum Beanstandungszeitpunkt (09:31 Uhr) gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Mit Brief vom 8. Mai 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte mit dem Hinweis auf das Sozialministeriumservice (Behindertenausweise) vor, dass alle Schreiben der Magistratsabteilung 67 wegen § 29b StVO 1960 beeinsprucht würden.
Mit E-Mail vom 18. Mai 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte das Folgende vor: "Da die unnötigen schreiben wegen Kurzparkzone - seit august 2010 (biliop.diversion in der Chirurgie akh Wien, prof.dr.Name1) kann ich keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzen und auch kam dann ab 2015 eine Schädigung beider knie … (Anmerkung BFG: nicht lesbar) nach arbeitsunfällen noch Schädigung beider schultern, sodass ich nur 100 bis 150m zu fuss gehen kann, dazu. Im gesetz steht, dass bei Unmöglichkeit öffentlichen verkehr zu benutzen, laut stvo Paragr.29b, keine kurzparkzone zu verrechnen sei. Sie wissen das längst nach briefen und telefonaten, halten sich aber auch nicht daran. ich halte mich an diesen paragrafen."
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 6. Juni 2025 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ13/2025, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 85 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 8), GZ. MA67/GZ8/2025.
Verfahren 14) GZ. MA67/GZ14/2025:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 7. Februar 2025 um 10:06 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Kreitnergasse 37, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr14 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 16. April 2025, GZ. MA67/GZ14/2025, das Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 7. Februar 2025 um 10:06 Uhr in 1160 Wien, Kreitnergasse 37, angelastet, ohne für einen für den zum Beanstandungszeitpunkt (10:06 Uhr) gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Mit Brief vom 8. Mai 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte mit dem Hinweis auf das Sozialministeriumservice (Behindertenausweise) vor, dass alle Schreiben der Magistratsabteilung 67 wegen § 29b StVO 1960 beeinsprucht würden.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 6. Juni 2025 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ14/2025, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 85 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 8), GZ. MA67/GZ8/2025.
Verfahren 15) GZ. MA67/GZ15/2024:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 5. Dezember 2024 um 09:45 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Klausgasse 48, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr15 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 24. Jänner 2025, GZ. MA67/GZ15/2024, das Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 5. Dezember 2024 um 09:45 Uhr in 1160 Wien, Klausgasse 48, angelastet, ohne für einen für den zum Beanstandungszeitpunkt (09:45 Uhr) gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Mit E-Mail vom 9. Februar 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte (wortgleich) vor wie im obenstehenden Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2024.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 10. Juni 2025 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ15/2024, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 85 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 1), GZ. MA67/GZ1/2024.
Verfahren 16) GZ. MA67/GZ16/2025:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 24. Jänner 2025 um 10:31 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1230 Wien, Hedy-Blum-Weg gegenüber 8, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr16 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 4. April 2025, GZ. MA67/GZ16/2025, das Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 24. Jänner 2025 um 10:31 Uhr in 1230 Wien, Hedy-Blum-Weg gegenüber 8, angelastet, ohne für einen für den zum Beanstandungszeitpunkt (10:31 Uhr) gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Mit Brief vom 8. Mai 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte mit dem Hinweis auf das Sozialministeriumservice (Behindertenausweise) vor, dass alle Schreiben der Magistratsabteilung 67 wegen § 29b StVO 1960 beeinsprucht würden.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 6. Juni 2025 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ16/2025, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 85 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 8), GZ. MA67/GZ8/2025.
Verfahren 17), GZ. MA67/GZ17/2025:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 21. Jänner 2025 um 20:32 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Kreitnergasse 41-49, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr17 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 4. April 2025, GZ. MA67/GZ17/2025, das Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 21. Jänner 2025 um 20:32 Uhr in 1160 Wien, Kreitnergasse 41-49, angelastet, ohne für einen für den zum Beanstandungszeitpunkt (20:32 Uhr) gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Mit Brief vom 8. Mai 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte mit dem Hinweis auf das Sozialministeriumservice (Behindertenausweise) vor, dass alle Schreiben der Magistratsabteilung 67 wegen § 29b StVO 1960 beeinsprucht würden.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 6. Juni 2025 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ17/2025, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 85 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 8), GZ. MA67/GZ8/2025.
Verfahren 18), GZ. MA67/GZ18/2025:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 29. Jänner 2025 um 13:55 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Kreitnergasse gegenüber 48, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr3 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 16. April 2025, GZ. MA67/GZ18/2025, das Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 29. Jänner 2025 um 13:55 Uhr in 1160 Wien, Kreitnergasse gegenüber 48, angelastet, ohne für einen für den zum Beanstandungszeitpunkt (13:55 Uhr) gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Mit Brief vom 8. Mai 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte mit dem Hinweis auf das Sozialministeriumservice (Behindertenausweise) vor, dass alle Schreiben der Magistratsabteilung 67 wegen § 29b StVO 1960 beeinsprucht würden.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 6. Juni 2025 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ18/2025, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 85 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 8), GZ. MA67/GZ8/2025.
Verfahren 19), GZ. MA67/GZ19/2025:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 20. Februar 2025 um 16:45 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Klausgasse gegenüber 23, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr19 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 16. April 2025, GZ. MA67/GZ19/2025, das Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 20. Februar 2025 um 16:45 Uhr in 1160 Wien, Klausgasse gegenüber 23, angelastet, ohne für einen für den zum Beanstandungszeitpunkt (16:45 Uhr) gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Mit Brief vom 8. Mai 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte mit dem Hinweis auf das Sozialministeriumservice (Behindertenausweise) vor, dass alle Schreiben der Magistratsabteilung 67 wegen § 29b StVO 1960 beeinsprucht würden.
In der Folge erließ die Magistratsabteilung 67 am 6. Juni 2025 das streitgegenständliche Straferkenntnis, GZ. MA67/GZ19/2025, womit über den Bf. eine Geldstrafe von 75 Euro verhängt bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt wurde. Ferner wurde dem Bf. gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von 10 Euro als (Mindest-)Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt. Der insgesamt vom Bf. zu zahlende Betrag wurde mit 85 Euro bestimmt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens aus wie im obenstehenden Straferkenntnis zu Verfahren 8), GZ. MA67/GZ8/2025.
Verfahren 20), GZ. MA67/GZ20/2025:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 123 (A) wurde am 30. Jänner 2025 um 13:13 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1160 Wien, Kreitnergasse gegenüber 48, vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung DNr20 der Landespolizeidirektion Wien zur Anzeige gebracht, da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach sei die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt worden.
Nach erfolgter Lenkererhebung wurde dem Bf. mit Strafverfügung vom 4. April 2025, GZ. MA67/GZ20/2025, das Abstellen des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am 30. Jänner 2025 um 13:13 Uhr in 1160 Wien, Kreitnergasse gegenüber 48, angelastet, ohne für einen für den zum Beanstandungszeitpunkt (13:13 Uhr) gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von 75 Euro verhängt bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden auferlegt.
Mit Brief vom 8. Mai 2025 erhob der Bf. Einspruch gegen diese Strafverfügung und brachte mit dem Hinweis auf das Sozialministeriumservice (Behindertenausweise) vor, dass alle Schreiben der Magistratsabteilung 67 wegen § 29b StVO 1960 beeinsprucht würden.
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500472/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500472.2025
- Stammnummer
- 148993
- Gültig
- 11.08.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF